Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 Straßenbaustellen

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1 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 Straßenbaustellen Rainer Gajewski Januar - März 2019 Präsentation wurde erstellt im Auftrag des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Mitwirkende an der Erstellung der Präsentation: Andrea Rolfmeyer, Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Zentrale Constance Ast, Landratsamt Vogtlandkreis Ralph Mühle, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Veit Kuczora, Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Nl Bautzen Rainer Gajewski, LISt GmbH Präsentation durch: Rainer Gajewski, LISt GmbH

2 Folie 2 Gliederung (1) Einführung zum Thema Arbeitsschutz (2) RSA ASR A5.2 Sachstand auf Bundes- und Landesebene (Erlasslage) (3) Vorstellung der ASR A5.2 (Stand 21. Dezember 2018) (4) Vorstellung Entwurf der Handlungshilfe zur ASR A5.2 (Stand 30. August 2017) Bsp. Arbeitsstellen längerer Dauer Bsp. Arbeitsstellen kürzerer Dauer (5) Hilfestellung für den Betriebsdienst (Vorentwurf H SAmQ Testanwendung im Freistaat Sachsen) (6) Ausblick 2 Seite 2 von 72

3 Folie 3 (1) Einführung zum Thema Arbeitsschutz 3 Folie 4 Grundlagen des Arbeitsschutzes 4 Seite 3 von 72

4 Übersicht Rechtsgrundlagen EU In europäischen Richtlinien sind Mindestanforderungen und Grundprinzipien, z. B. zur Prävention und zur Gefährdungsbeurteilung, und die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern festgehalten. Europäische Richtlinien sind rechtsverbindlich und müssen von allen Mitgliedstaaten innerhalb einer festgelegten Frist in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. RL 89/391/EWG Richtlinie des Rates (der europäischen Gemeinschaften) vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit RL 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Dualismus im deutschen Arbeitsschutz = staatliches Recht (Bund und Länder) und autonomes Recht (Unfallversicherungsträger) Gesetze = verbindliche Grundpflichten Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften = verbindliche Vorgaben / Pflichten zu Teilgegenständen der Gesetze Regeln, Normen, Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz = konkretisierte Pflichten und Anordnungen (Mindestniveaus, die einzuhalten sind und Stand der Technik) Informationen und Handlungshilfen Tarifpartner: Arbeitgeber (-vertretungen) und Arbeitnehmer (-vertretungen) Privatrechtl. Organisationen: z. B. Deutsches Institut für Normung (DIN/EN), Verein Deutscher Ingenieure (VDI), Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) Seite 4 von 72

5 Folie 5 Konkretisierung des Arbeitsschutzes Grundgesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten - regelt Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers - regelt Pflichten und Rechte der Beschäftigten - regelt Überwachung des Arbeitsschutzes Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) - legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten/Betreiben von Arbeitsstätten bzgl. Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beachten hat Baustellenverordnung (BaustellV) - regelt für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV) 5 Grundgesetz: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auch bei der Arbeit 1. Konkretisierungsstufe ArbSchG Arbeitsschutzgesetz vom 07. August Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, zuletzt geändert August 2015: Arbeitsschutzgesetz allgemein: Maßnahmen nach Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen 2. Konkretisierungsstufe ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) vom 12. August 2004, zuletzt geändert Oktober 2017: Arbeitsstätten nach einheitlichen Maßstäben gestalten BaustellV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (Änderung 2004), zuletzt geändert Juni 2017 Seite 5 von 72

6 BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, zuletzt geändert Oktober 2017 = sichere Verwendung von Werkzeuge, Geräten, Maschinen und Anlagen, regelt u. a. auch das regelmäßige Überprüfen von Arbeitsmitteln Folie 6 Konkretisierung des Arbeitsschutzes Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) - Konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV - ASR V3 Gefährdungsbeurteilung - Präzisieren allgemeine bauliche Anforderungen, z. B. - ASR A1.5 Fußböden - ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände - ASR A1.7 Türen und Tor - ASR A1.8 Verkehrswege - und bauliche Anforderungen im Gefahren- und Brandfall, z. B. - ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände - ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan - ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung 6 Letzte Detaillierungsstufe des Gesetzgebers: ASR enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, z. Z. 21 ASR veröffentlicht. D. h. sie entsprechen den technischen Anforderungen, sind in der Fachpraxis erprobt und haben sich bewährt. => Vermutungswirkung: bei Anwendung der ASR kann ein Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten einhält. ASR sind nicht verbindlich; werden sie nicht eingehalten, ist der Arbeitgeber zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Seite 6 von 72

7 ASR aufgestellt vom ASTA = Ausschuss für Arbeitsstätten (Bildung, Mitglieder und Aufgaben in ArbStättV 7) ASR werden veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesministerien und sind dann anwendbar (Stand der Technik) Übersicht technischer Regeln: ASR = Technische Regeln für Arbeitsstätten TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBA =.. für Biologische Arbeitsstoffe TRGS =.. für Gefahrstoffe TRLV =.. zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung RAB = Regeln zu Arbeitsschutz auf Baustellen In RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Anwendung der BaustellV ist eindeutig festgelegt, dass der Bauherr die Verantwortung für die Belange der Arbeitssicherheit für Bauvorhaben nicht nur während der Planung, sondern auch während der Ausführung hat. Er kann ggf. Fachleute hinzuziehen (z. B. Koordinator). Daneben haben bei der Bauausführung auch die beauftragten Unternehmen 4 des ArbSchG zu beachten. Seite 7 von 72

8 Folie 7 Arbeitgeberpflichten ArbSchG 3: Grundpflichten des Arbeitgebers - Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit - Maßnahmen überprüfen und ggf. anpassen - Mittel bereitstellen ArbSchG 4: Allgemeine Grundsätze - u. a. Gefährdungen vermeiden, Verbleibende gering halten - Gefahren an der Quelle bekämpfen - Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene berücksichtigen - Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen - Individuelle Maßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen - Geeignete Anweisungen - Geschlechtsspezifische Regelungen unzulässig 7 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Seite 8 von 72

9 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. Seite 9 von 72

10 Folie 8 Arbeitgeberpflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ArbSchG 5: Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Beurteilen der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen - Ermitteln der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall als Grundregel des Arbeitsschutzes - bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend Techn. Regeln für Arbeitsstätten = Vermutungswirkung 8 Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung Gemäß 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (zuletzt geändert am 31. August 2015), ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten durchzuführen. Ziel ist es, die mit den Tätigkeiten der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Im Weiteren ist aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Im Regelfall erfolgt die Beurteilung vorhandener Gefährdungen bezogen auf einzelne Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen, also gleichartige Gefährdungssituationen, können zusammengefasste Unterlagen zur Dokumentation angelegt werden. => Vermutungswirkung: bei Einhaltung von Anforderungen einer zutreffenden ASR hat der Arbeitgeber alles aktuell Mögliche für den Schutz und die Sicherheit seiner Beschäftigten getan (immer Dokumentation als Nachweis), ansonsten individuelle Gefährdungsbeurteilung. Seite 10 von 72

11 Folie 9 Arbeitgeberpflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ArbSchG 5: Gefährdungen können sich ergeben durch - Gestaltung/Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes - physikalische, chemische und biologische Einwirkungen - Gestaltung, Auswahl, Einsatz und Umgang mit Arbeitsmitteln (Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräten, Anlagen ) - Gestaltung und Zusammenwirken von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit - unzureichende Qualifikation und Unterweisung - psychische Belastungen 9 Gefährdungen: mechanische, elektrische, thermische, chemische, physische, biologische, arbeitsumgebungsbedingte, psychische Gefährdungen Gefährdungen durch Schall, durch mechanische Schwingungen, durch Strahlungen, durch Gefahrstoffe von Menschen und Tieren ausgehende Gefährdungen Seite 11 von 72

12 Folie 10 Gefährdungsbeurteilung Beschreiben Ermitteln Beurteilen/Bewerten (Substitution,) Technische, Organisatorische und/oder Persönliche Maßnahmen treffen (S) TOP -Prinzip des Arbeitsschutzes, beschreibt die übliche Rangfolge von Maßnahmen Dokumentation Ziel: Gefährdungen vermeiden und wenn nicht möglich: Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. 10 Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erfolgt immer nach dem folgenden Schema 1. Arbeitsabläufe beschreiben 2. Gefährdungen ermitteln 3. Gefährdungen beurteilen 4. Maßnahmen festlegen und durchführen: erst Substitution (= Ersetzen) prüfen, dann TOP-Prinzip 5. Wirkungskontrolle durchführen 6. Dokumentieren Detailliert beschrieben in ASR V3 Gefährdungsbeurteilung, Juli 2017 Ebenfalls gefordert u. a. in Arbeitsstättenverordnung (Nov. 2016): Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Betriebssicherheitsverordnung (Okt. 2017): Gefährdungen beim Verwenden von Arbeitsmitteln Seite 12 von 72

13 Mutterschutzgesetz (Mai 2017): für jede Tätigkeit mit Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen und unabhängig von tatsächlicher Tätigkeit Folie 11 Umsetzung des Arbeitsschutzes auf Straßenbaustellen und Verantwortlichkeiten Baulast-/Vorhabenträger BaustellV 2: Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens sind die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach 4 ArbSchG zu berücksichtigen. BaustellV 3: Während der Planung und der Ausführung sind Tätigkeiten von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber zu koordinieren = SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) Verkehrsbehörde Verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an, neben und über Straßen RSA, Teil A, 1.1 (2): Festlegen von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte, Arbeitsmittel in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) Auftragnehmer Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG 11 Verantwortlich für die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten an der Arbeitsstätte Pflicht zur Umsetzung von ArbSchG, ArbStättV Haftbar im Sinne dieser Gesetze und Verordnungen als Arbeitgeber Das zur Verfügung stehende Platzangebot zur Realisierung einer Straßenbaustelle ist durch örtliche Gegebenheiten begrenzt und bedingt eine gegenseitige Beeinflussung von Verkehrs- und Arbeitsschutzaspekten. Es besteht ein berechtigtes Interesse, dass Arbeitsschutz- und Verkehrsseite das vorhandene Platzangebot einvernehmlich nutzen. Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) der Arbeitskräfte (Arbeitsbereich) der Maschinen und Geräte (Arbeitsbereich) Seite 13 von 72

14 Die Baustellenverordnung beschreibt die Aufgaben des Bauherrn in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz. Bei der Planung müssen die maßgeblichen Entscheidungen für die sichere Durchführung der Bauarbeiten getroffen werden. Anders als der Bauherr haben die Arbeitgeber der bauausführenden Betriebe in der Regel keine Möglichkeit, die Planung mitgestalten zu können, z. B. Festlegungen zu den Abmessungen des Baufeldes und zur zeitlichen Durchführung bestimmter Arbeiten. Deshalb sollen nach BaustellV für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten die Weichen bereits bei der Planung der Ausführung richtiggestellt werden. Bei der Ausschreibung müssen alle öffentlichen Belange abgewogen und die Verkehrsführung, insbesondere im Hinblick auf Teil- /Vollsperrungen, festgelegt sein. Die zur Verfügung stehenden Räume für die Durchführung der Arbeiten stellen die Weichen für eine mögliche Baustellenplanung. Arbeitgeber bzw. Auftragnehmer des Bauherrn hat bei Nichtbeachtung des Arbeitsschutzes durch den Bauherrn in der Planung später Probleme, seinen gesetzlichen Verantwortlichkeiten und Pflichten auf den Baustellen nachzukommen => Bauherr darf es nicht unmöglich machen, dass Arbeitsschutz für den Auftragnehmer möglich ist. Seite 14 von 72

15 Folie 12 (2) RSA ASR A5.2 und Sachstand auf Bundes- und Landesebene (Erlasslage) 12 Folie 13 RSA ASR A5.2 Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) - regelt verkehrsrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten für alle verkehrslenkenden, verkehrsbeschränkenden oder verkehrsverbietenden Maßnahmen auf öffentlichen Flächen nach Maßgabe der StVO - regelt nicht die Belange des Arbeitsschutzes im Sinne des ArbSchG, der ArbStättV usw. Arbeitsstättenregel ASR 5.2 Straßenbaustellen - beschreibt Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Maßnahmenhierarchie nach (S)TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes - entfaltet Vermutungswirkung - regelt nicht die verkehrsrechtlichen Grundsätze nach Maßgabe der StVO 13 Seite 15 von 72

16 RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen): Sicherheit für den Straßennutzer (Verkehr) Verkehr sicher an Baustellen vorbeiführen keine Gefährdungen für die Beschäftigten und deren Technik auf Straßenbaustellen ASR A5.2 (Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr Straßenbaustellen): Sicherheit auf der Baustelle für dort Tätige im Grenzbereich zum Verkehr Verantwortlich: Arbeitgeber Anwendung von ArbSchG und ArbStättV => Einzelfallbetrachtung und Gefährdungsbeurteilung, Ableiten von Schutzmaßnahmen, um geforderte Schutzzielvorgaben zu erfüllen durch Anwendung von Arbeitsstättenregel (ASR A5.2) => Vermutungswirkung, d. h. Arbeitgeber hat ausreichende Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen => Einzelfallbetrachtungen nicht notwendig Folie 14 RSA ASR A Quelle: rsa-95.de Seite 16 von 72

17 Zuständigkeiten/ Verantwortlichkeiten: RSA (linker Bereich): anordnende Behörde für verkehrsrechtliche Anordnung Mindestabstände zwischen Arbeitsbereich und Absicherungsmittel als Pauschalwerte, die aufgrund der Standardgeschwindigkeitsbegrenzungen in Baustellenbereichen angesetzt werden, nach (jeweils vom Rand Arbeitsbereich bis Mitte Verkehrseinrichtung (RSA Teil A); bis Außenrand, wenn mit Absturzgefahr => zusätzl. 12,5 cm (RSA Teil B, C, D) Innerorts = 30 km/h = 30 cm Außerorts = 50 km/h = 50 cm Geh- und Radwegen = 15 cm und zusätzlich vom Absicherungsmittel zum Verkehr = 25 cm ASR A5.2 (rechter Bereich): Bauherr und durch den Bauherrn beauftragter Arbeitgeber Mindestabstände zwischen Arbeitsbereich und Absicherungsmittel in Abhängigkeit von Absicherungsmitteln und zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Folie 15 Rückblick auf Bundesebene Entwurf der ASR A5.2 in der Fassung vom 02. April 2014 Vorveröffentlicht auf der Seite des BMAS und der BAuA Zustimmung des BMVI erforderlich, da ressortübergreifendes Papier - Zwingend notwendige Sicherheit der Arbeitskräfte nicht zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer - Gesamtabwägung von Arbeitsschutz und Verkehrssicherheit - Gefahren durch Ausweich- und Umleitungsverkehr beachten Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes notwendig 15 BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 17 von 72

18 Folie 16 Rückblick auf Bundesebene Verkehrsministerkonferenz vom 18./19. Oktober 2018 Ergänzung in Abschnitt Wären bei Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 besondere Gefährdungen für die Verkehrsteilnehmer infolge erheblicher Behinderungen bzw. erheblicher Verkehrsbelastungen zu erwarten, sind in Abstimmung mit den für den Arbeitsschutz und den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden stattdessen die Maßnahmen festzulegen, die für Beschäftigte auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. - Handlungshilfe um Lösungsbeispiele erweitern für kritische Grenzfälle BMVI soll StVO, VwV StVO überprüfen - Optimierung Arbeitsschutz unter Berücksichtigung des Schutzes der Verkehrsbeteiligten - Zulassung zusätzlicher organisatorischen Maßnahmen, z. B. Verkehrsregelung durch Einsatz von Warn-/Sicherheitsposten im Baustellenbereich 16 Handlungshilfe u. a. praxisnahe Beispielsammlung geeigneter Schutzmaßnahmen. Bei Unterschreitung von geforderten Mindestabständen sollen technische und organisatorische Maßnahmen für standardisierte und definierte Arbeitsabläufe aufgezeigt und beschrieben werden => zeigt auf, wie ein gleichwertiges Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau im Sinne der ArbStättV erreicht werden kann. Seite 18 von 72

19 Folie 17 Aktueller Sachstand auf Bundesebene ASR A5.2 in der Fassung vom Dezember 2018 veröffentlicht - Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes am Aber: auf Bundesebene keine Handlungshilfe zur ASR A5.2 veröffentlicht - derzeit in Überarbeitung im Auftrag des BMVI 17 Folie 18 Sachstand auf Landesebene Erlass vom 27. Juni 2018 Entwurf der ASR A5.2 mit Ergänzungen eingeführt - Entwurf der ASR A5.2, Stand 2. April Neufassung Absatz und Tabelle 3 der ASR A5.2 - Entwurf der Handlungshilfe zur ASR A5.2, Stand 30. August 2017 zukünftig zu beachten bei Planung und Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen der Sächsischen Straßenbauverwaltung auf Bundesfern- und Staatsstraßen Gültig, bis eine bundeseinheitliche Lösung in Kraft tritt ASR A5.2 vom Dezember 2018 bundesweit - also auch für ganz Sachsen - veröffentlicht Entwurf der Handlungshilfe zur ASR A5.2 in Sachsen für Bundesfern- und Staatsstraßen eingeführt (Anwendung für kommunale Straßen ist möglich!) 18 Seite 19 von 72

20 Folie 19 Sachstand auf Landesebene Erlass-Ergänzungsschreiben vom 4. September 2018 Ergänzungsschreiben ist auch für ASR A5.2 vom Dezember 2018 anwendbar Anwendungsbereich der ASR A5.2 - Anwendung: - Beschäftigte arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr auf Straßenbaustellen - Keine Anwendung: - Beschäftigte mit Tätigkeiten auf oder in einem Arbeitsmittel (z. B. Kehrmaschine, Betriebsdienstfahrzeug) - seitliches Hinauslehnen in den Grenzbereich zum Straßenverkehr nicht erforderlich 19 Folie 20 Sachstand auf Landesebene Erlass-Ergänzungsschreiben vom 4. September 2018 Anwendungsbereich des Entwurfes der ASR A5.2 - Keine Anwendung bei Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit 35 Abs. 6 und 8 StVO und zugehöriger VwV-StVO erfolgen. Dies betrifft zum Beispiel Tätigkeiten der Streckenkontrolle, welche ein kurzzeitiges Aussteigen aus dem Fahrzeug beinhalten können (z. B. Verkehrszeichen richten). - Nicht unter 35 Abs. 6 und 8 StVO fallen hingegen Arbeiten, welche kurzzeitig ortsfest im Grenzbereich zum Straßenverkehr verrichtet werden und Sicherungsmaßnahmen nach RSA erfordern (z. B. Schlaglochflickungen, Bohrkernentnahmen). Bei diesen Arbeiten ist die ASR A5.2 im Entwurf zu berücksichtigen. 20 Seite 20 von 72

21 Folie 21 (3) Vorstellung der ASR A Unfallrisiko der Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr ist deutlich höher als bei anderen Beschäftigtengruppen der gewerblichen Wirtschaft! Seite 21 von 72

22 Folie 22 ASR A Zielstellung Schutz von Beschäftigten auf Baustellen vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr im Grenzbereich zum Straßenverkehr konkretisiert Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung, insbesondere 3a Abs. 1 sowie Punkt 5.2 Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs 22 Zielstellung setzt voraus, dass bereits in der Planung die notwendigen Breiten und Sicherheitsabstände berücksichtigt werden ArbStättV 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber (Bauherr und damit die Planer dürfen es nicht unmöglich machen) hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind (=Vermutungswirkung). Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Seite 22 von 72

23 Anhang der ArbStättV 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen (2) Räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, müssen auf geeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen. (3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden. (4) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Maße Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben können, müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Abbrucharbeiten sowie für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen. Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen des Satzes 1 sind a) bei Arbeiten an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten Standsicherheit und Stabilität der Arbeitsplätze und ihrer Zugänge auf geeignete Weise zu gewährleisten und zu überprüfen, insbesondere nach einer Veränderung der Höhe oder Tiefe des Arbeitsplatzes, b) bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelarbeiten geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen; vor Beginn von Erdarbeiten sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmaß zu verringern, c) bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefahr vorzubeugen und eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen; Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, sind nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen, d) beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen angemessene Vorrichtungen vorzusehen, damit sich die Beschäftigten beim Eindringen von Wasser und Material retten können, Seite 23 von 72

24 e) bei Laderampen Absturzsicherungen vorzusehen. Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere Auf- und Abbau von Stahl und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von Spundwänden und Senkkästen, dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person geplant und durchgeführt werden. Folie 23 ASR A Anwendungsbereich gilt für Einrichten, Betreiben und Abbau von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr bei durch fließenden Verkehr bestehenden Gefährdungen für die Beschäftigten gilt auch für dazugehörende Verkehrssicherungsarbeiten Berücksichtigung in allen Planungsphasen regelt nicht die verkehrsrechtlichen Anforderungen im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) 23 Anwendungsbereich nicht nur für den Arbeitsplatz, sondern auch für Verkehrswege innerhalb der Baustelle im Grenzbereich zum fließenden Straßenverkehr Def. Verkehrswege (ASR A5.2): Verkehrswege auf Straßenbaustellen sind Verkehrswege, die dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zur Verfügung stehen; entsprechend der ASR A1.8 Verkehrswege Seite 24 von 72

25 Folie 24 ASR A Begriffsbestimmungen Straßenbaustellen Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr auf, neben, unter, über oder im Straßenkörper an baulichen Anlagen im Zuge von Straßen öffentliche oder nicht öffentliche Verkehrsflächen sind vorübergehend dafür ganz oder teilweise abgesperrt z. B. Reinigen von Verkehrseinrichtungen, Grünpflege, Arbeiten an Versorgungsleitungen, Vermessungsarbeiten, Bauwerksprüfungen, Sanierungsarbeiten Beachte: Der in den ASR A5.2 verwendete Begriff Straßenbaustelle entspricht dem in den RSA verwendeten Begriff Arbeitsstelle. 24 Folie 25 ASR A Begriffsbestimmungen Grenzbereich zum Straßenverkehr Teil der Straßenbaustelle, in dem durch den fließenden Straßenverkehr Gefährdungen für Beschäftigte entstehen können Sicherheitsabstand Abstand zwischen Verkehrseinrichtungen und den dem fließenden Verkehr zugewandten Außenbegrenzungen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen Verkehrswege Verkehrswege auf Straßenbaustellen entsprechend der ASR A1.8 Verkehrswege, die dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zur Verfügung stehen Beachte: Verkehrswege nach ASR A5.2 (= Wege innerhalb von Baustellen) sind nicht gleichzusetzen mit dem Verkehrsbereich für den öffentlichen Straßenverkehr nach RSA. 25 Seite 25 von 72

26 Sicherheitsabstände gelten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr (ankommender oder vorbeifahrender Straßenverkehr) Auch schon gefordert im Anhang der Arbeitsstättenverordnung muss die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können sind die Beschäftigten durch Sicherheitsabstände bzw. geeignete Schutzvorrichtungen vor Fahrzeugen zu schützen Folie 26 ASR A Einrichten von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen enthält allgemeine Ausführungen zu z. B. - Gefährdung Beschäftigter infolge fließendem Verkehr - Vermeidung, Minimierung, Wahl geeigneter Schutzmaßnahmen - Platzbedarf in Abhängigkeit von Tätigkeiten und Arbeitsmitteln regelt Reihenfolge und Art der technischen Schutzmaßnahmen - Umsetzung TOP-Prinzip - Differenzierung zwischen Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) und kürzerer Dauer (AkD) Beachte: Neufassung Abschnitt Fahrzeugrückhaltesysteme (gegenüber ASR A5.2 im Entwurf vom 02. April 2014) 26 Bereits in der Planung sind geeignete Schutzmaßnahmen (unter Berücksichtigung von Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln) vorzusehen: Der Platzbedarf für alle notwendigen Tätigkeiten ist immer zu berücksichtigen. Sichere Führung des fließenden Verkehrs muss gewährleistet sein. Verkehrsrechtliche Anordnung rechtzeitig (vor Beginn) einholen. Seite 26 von 72

27 Maßnahmen: Substitution immer als erste Maßnahme prüfen => Vorrang für Vollsperrung oder Überleitungen auf Gegenfahrbahn bei zweibahnigen Straßen = Mittel der ersten Wahl, wenn sie technisch und organisatorisch umzusetzen ist => Beschäftigte erst gar keiner Gefahr durch den fließenden Verkehr aussetzen dann Technische vor Organisatorischen vor Persönliche/Personelle Maßnahmen Folie 27 ASR A5.2 Neufassung Abs Fahrzeugrückhaltesysteme (AlD) ALT! - geschwindigkeitsunabhängige Einsatzpflicht PROBLEM für die Praxis, vor allem im innerörtlichen Bereich NEU! - geschwindigkeitsabhängige Einsatzpflicht - v zul > 50 km/h - grundsätzlich transportable Schutzeinrichtungen einsetzen - v zul 50 km/h - Einsatz nur bei Verkehrsführung mit Ab-/Einsturzgefahr, erhöhter Abkommenswahrscheinlichkeit NEU! - Ausnahmen kein Einsatz von Fahrzeugrückhaltesystemen - bei fehlender Aufstellfläche, Unterschreitung Mindestaufbaulänge, Behinderung Baustellenverkehr - bei zeitlich begrenzten Bauphasen mit verschiedenen Arbeitsbreiten - wenn Auf- und Abbau der Schutzeinrichtung gefährlicher als spätere Arbeiten im Grenzbereich 27 Seite 27 von 72

28 Folie 28 ASR A Einrichten von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen Seitlicher Sicherheitsabstand (S Q ) Tabellen 1 und 2 - geschwindigkeitsabhängiges Mindestmaß - abhängig von eingesetzter Verkehrseinrichtung und Art der Arbeitsstelle (AlD, AkD) - berücksichtigt unbeabsichtigte Bewegungen von Beschäftigten - berücksichtigt unbeabsichtigte Fahrbewegungen des fließenden Verkehrs - keine Arbeitsplätze oder Verkehrswege innerhalb - Betreten zum notwendigen Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen möglich - Anmerkungen zum weiteren Vorgehen bei Nichteinhaltung der Mindestmaße 28 Folie 29 ASR A Einrichten von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen Definition der Bezugslinie in Abhängigkeit der eingesetzten Verkehrseinrichtung 29 Seite 28 von 72

29 Folie 30 ASR A Einrichten von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen Mindestbreite (B M ) - Mindestmaß für manuelle Tätigkeiten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr - B M 80 cm für reine Steuer- und Kontrolltätigkeiten - B M 40 cm für das Hinauslehnen aus z. B. Bedienständen von Maschinen 30 Der Begriff der Steuer- und Kontrolltätigkeiten ist weit auszulegen und kann bei allen Standardtätigkeiten auf der Straßenbaustelle angenommen werden. Für die Planung kann von 40 bzw. 80 cm ausgegangen werden. Seite 29 von 72

30 Folie 31 ASR A Einrichten von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen Sicherheitsabstand in Längsrichtung (S L ) Tabelle 3 - abhängig von eingesetzter Verkehrseinrichtung/Absicherung - berücksichtigt unbeabsichtigtes Hineinfahren des fließenden Verkehrs in die Baustelle - keine Arbeitsplätze oder Verkehrswege innerhalb S L - Betreten zum notwendigen Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen möglich - Anmerkungen zum weiteren Vorgehen bei Nichteinhaltung der Mindestmaße Beachte: Neufassung Abs. 4.5 und Tabelle 3 Sicherheitsabstand S L (gegenüber ASR A5.2 im Entwurf vom 2. April 2014) 31 Folie 32 ASR A5.2 Abs. 4.5 Sicherheitsabstand SL Neufassung Tabelle 3 ALT: S L geschwindigkeitsabhängig mit teilweise zu großen Abständen erhöhte Gefahr des Hineinfahrens in die Arbeitsstelle auf Landstraßen NEU: S L abhängig von Lage der Arbeitsstelle und Art der Absicherung, neue Mindestmaße größere Sicherungsfahrzeuge notwendig, z. B. BAB 7,49 t! Tabelle 3 alt Tabelle 3 neu 32 Seite 30 von 72

31 Kegel, Baken o.ä. jetzt nicht mehr aufgeführt, aber wegen Hinweis unter Tabelle 3 weiterhin möglich. Verschwenkungsmaße bzw. -bereiche sind zu beachten! Folie 33 ASR A5.2 Sicherheitsabstand S L per Definition in der ASR und der RSA (vergleichsweise) S L nach ASR = Nettomaß Abstand zwischen Vorderkante Absicherung und Beginn Arbeitsbereich S L nach RSA = Bruttomaß Gesamtlänge der Arbeitsstelle (Absicherung + Arbeitsbereich + Rückleitung Verkehr) 33 Beide Regelungen sind gleichermaßen zu beachten! Seite 31 von 72

32 Folie 34 ASR A5.2 Bsp. Sicherheitsabstand S L Tab Sicherheitsabstand S L in Längsrichtung Nach ASR A5.2: S L entsprechend Absicherungselement und Inner-/Außerorts oder Vzul > 50 km/h => 20 m Sicherheitsabstand (= Nettomaß) => Länge Arbeitsbereich = 4 bis 9 m, abhängig von Arbeitsmittelfahrzeug (mit oder ohne Hänger) und ggf. Kegelabsicherung (Länge Verschwenkungsbereich = 11,25 m) Falls Absicherung mit fahrbarer Absperrtafel ohne Zugfahrzeug: Sicherheitsabstand = 40 m + Verschwenkungsbereich 11,25 m = 51,25 m => Baustelle ohne LSA nicht möglich! Seite 32 von 72

33 Folie 35 ASR A5.2 5 Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen enthält Anmerkungen und Hinweise - Gefährdungen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, z. B. Sogwirkung, Lärm, Witterung - weiteres Vorgehen bzgl. Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen, z. B. geeignete Warnkleidung - gefährdungsbezogene Unterweisung der Beschäftigten, z. B. Verhalten auf Baustelle, Einsatz von Arbeitsmitteln, Abstandseinhaltung - Wirksamkeit getroffener Schutzmaßnahmen (Prüfung) - Umgang mit Änderungen bei Abweichung von der Planung, Schutzmaßnahmen erneut prüfen und ggf. anpassen 35 Folie 36 ASR A5.2 5 Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen Geeignete Warnkleidung 36 Höchstgeschw. >16 km/h: Gestalt muss erkennbar sein bei Tag und Nacht und von allen Seiten => Hintergrundmaterial (orange-rot) und retrorefl. Material müssen Torso, Beine und Arme bedecken bzw. umschließen (ausreichende Mengen/Flächen beachten!), DIN EN Seite 33 von 72

34 Folie 37 Spannungsfeld ASR A5.2 und RSA ASR A5.2 definiert Mindestplatzbedarfe im Grenzbereich zum fließenden Verkehr - Seitlicher Sicherheitsabstand (S Q ) nach Höchstgeschw. - Mindestbreite (B M ) nach Tätigkeit RSA unterscheidet seitliches Sicherungsmaß nach innerorts/außerorts RSA kennt kein B M Begrifflichkeiten sind unterschiedlich belegt oder definiert (ASR / RSA) - Straßenbaustelle / Arbeitsstelle - Verkehrswege / Verkehrsbereich - S L -Nettomaß / S L -Bruttomaß 37 Seite 34 von 72

35 Folie 38 (4) Vorstellung Entwurf der Handlungshilfe zur ASR A5.2 (Stand 30. August 2017) 38 Folie 39 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Das Besondere an der Handlungshilfe ist, dass Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) und Verkehrsministerkonferenz (VMK) sie jeweils bestätigen werden. In Sachsen gültig seit 27. Juni 2018 für Bundesfern- und Staatsstraßen Für den Bereich der Straßenbau- und Verkehrsbehörden und Baulastträger enthält sie damit unter anderem - Zusicherungen, wie Begriffe ausgelegt werden dürfen - dass ein B M von 0,80 m für die Planung zuverlässig verwendet werden kann - die Bestätigung, dass bei Übereinstimmung eines konkreten Anwendungsfalles mit einem Beispiel des Teils 3 und bei vollständiger Umsetzung der darin beschriebenen Maßnahmen von einem gleichwertigen Schutz- und Sicherheitsniveau ausgegangen werden kann 39 Seite 35 von 72

36 Folie 40 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Ziele für wichtige Bereiche in Regelungen und Hintergründe des Arbeitsschutzes allgemein und der ASR A5.2 einführen Planungs- und Verfahrensabläufe zur Erlangung des notwendigen Schutzniveaus beschreiben Anwendungsbeispiele geben sowohl für die unmittelbare Anwendung der Vorgaben der ASR A5.2, als auch für den Umgang mit Abweichungen. Stichwort: Es besteht ein gleichwertiges Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau im Sinne von 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV 40 Folie 41 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Wichtig: - Die - noch wenigen - Anwendungsbeispiele der Handlungshilfe können fortgeschrieben und durch weitere Beispiele ergänzt werden. - Denkbar ist eine spezielle Sammlung für Sachsen, geordnet nach Einsatzbereichen. 41 Seite 36 von 72

37 Folie 42 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Aufbau Teil 1 - Allgemeines Teil 2 - Ergänzende Hinweise (nach Art eines Kommentars zu den einzelnen Punkten der ASR A5.2 gestaltet) Teil 3 - Beispielhaft ausgewählte Baustellensituationen Teil 4 - Technische Innovationen und Ausblick 42 Folie 43 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 1 - Allgemeines führt in Regelungen und Hintergründe des Arbeitsschutzes und der ASR A5.2 ein: - Zweck von ASR und Vermutungswirkung - Zusammenspiel der verschiedenen Regelungen zum Arbeitsschutz, z.b. Betriebssicherheitsverordnung, Baustellenverordnung, Arbeitsstättenverordnung - In welchen besonderen Fällen findet die ASR A5.2 überhaupt Anwendung - in welchen nicht (Grenzbereich, BetrSichV) 43 Anmerkung zu den Bildern: Seite 37 von 72

38 Keine Anwendung der ASR A5.2, da keine Personen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr, aber Anwendung der BetrSichV StVO 35 (6) beachten Folie 44 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 1 - Allgemeines führt in Regelungen und Hintergründe des Arbeitsschutzes und der ASR A5.2 ein: - Arbeitsschutz ist in erster Linie die Aufgabe des Arbeitgebers. - Welche Rolle und Pflichten hat er? - Welche Überlegungen hat der Bauherr als Planer der Baumaßnahme vorab anzustellen? - Welche Aufgaben hat ein Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz; in welchen Fällen und ab wann ist er einzusetzen? - Gesamtgefährdungsabwägung - Die Gesamtbetrachtung schließt auch die Geeignetheit und Angemessenheit der Umleitungsstrecke ein! 44 Bauherr hat die Verantwortung für das Bauvorhaben. Er hat dafür zu sorgen, dass Baumaßnahmen so geplant, ausgeschrieben, koordiniert und überwacht werden, dass die geltenden Regelungen zum Arbeitsschutz eingehalten werden können. Nach BaustellV müssen bereits bei der Planung die maßgeblichen Entscheidungen für die sichere Durchführung der Bauarbeiten getroffen werden, z. B. Festlegungen zu den Abmessungen des Baufeldes, für die zur Verfügung stehende Räume für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Bauausführenden (=> eventl. notwendige Voll- oder Teilsperrungen) und zur zeitlichen Durchführung bestimmter Arbeiten. D. h. bereits ab der Vorplanung einer Straßenbaumaßnahme hat eine Gesamtbetrachtung der möglichen Gefährdungen, Belange und Interessen (z. B. Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz, Lärmschutz, Umwelt-, Natur- und Artenschutz) zu erfolgen. Es ist insbesondere notwendig, die Sicherheit und den Seite 38 von 72

39 Gesundheitsschutz frühzeitig im Planungs- und Ausführungsprozess eines Straßenbauvorhabens zu berücksichtigen. Leistungsphase 2 (Vorplanung): Vorabstimmen und Erläutern mit Behörden und anderer an der Planung fachlich Beteiligter für die Vorzugsvariante; fachlich Beteiligter u. a. Koordinator (=SiGeKo) Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung): Vorabstimmung der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung (Umfahrungen von örtlichen Arbeitsstellen, Verkehrsführung während der Bauzeit Bauzeiten- und Kostenplan: der Bauablauf ist unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher sowie anderer Erfordernisse, z. B. arbeitsschutzrechtlicher Regelungen, festzulegen Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung): Abstimmen mit Behörden Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung): Vervollständigung der Ausführungsplanung während der Objektausführung einschließlich des Verkehrsführungskonzepts Soll der Verkehr trotz Baumaßnahmen an der Baustelle vorbeigeführt werden, so müssen hierfür entsprechend zusätzliche Maßnahmen, Bauflächen, Bauzeiten und daraus folgende Kosten eingeplant und bereitgestellt werden. Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe): u. a. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen. Neu aufgenommen wurde 2016 in die VOB Teil C die DIN Verkehrssicherungsarbeiten => Angabe sämtlicher Informationen an den Auftragnehmer zur Baustelle (z. B. Oberfläche der Straße, DTV-Werte, SV-Anteil, Anliegerverkehr usw.) zur Ausführung der Absicherungsmaßnahmen (z. B. Vorgaben und Auflagen aus der Vorabstimmung mit den anordnenden Behörden, Anforderungen an Absicherungsmittel, Menge, Anzahl, Art, Lage, Signalzeitenpläne, Kontrollen, Reinigung usw.) Seite 39 von 72

40 Folie 45 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 1 - Allgemeines Vorplanung (Lph 2) 45 Wenn mehrere Arbeitgeber (gleichzeitig oder nacheinander) für die Bauausführung beauftragt wurden, ist mindestens ein Koordinator zu bestellen (Bauherr bzw. einer seiner Mitarbeiter selbst oder ein Dritter). Falls Vorankündigung nach BaustellV ( 2 Abs. 2: Dauer mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftige oder mehr als 500 Personentage) an zuständige Arbeitsschutzbehörde notwendig, muss auch der Koordinator (SiGeKo) für die Planungsphase angegeben werden. Aber: auch bei Beauftragung SiGeKo: Die BaustellV richtet sich in erster Linie an den Bauherren als Veranlasser des Bauvorhabens. Er trägt die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben und hat die umfassende Fürsorgepflicht für die Organisation des Bauprozesses. Rechtzeitige Einbindung SiGeKo notwendig, bereits in der Vorplanung (Leistungsphase 2) hat der Koordinator u. a. die Gefährdungen durch den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen und Maßnahmen u. a. durch Anwendung von staatlichen Gesetzen, Verordnungen sowie des Stands der Technik (= ASR) zum Schutz der Beschäftigten vorzusehen. D. h. der Koordinator trägt u. a. dazu bei, dass die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Ausschreibungstexte und Terminpläne einfließen und entsprechende Informationen den Seite 40 von 72

41 anbietenden Firmen zur Verfügung gestellt werden. Notwendig für ausreichende Bauflächen, um unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Grundlagen und des Stands der Technik zu bauen und gleichzeitig den Verkehr in der gewünschten Form aufrechtzuhalten. RAB 30 Geeigneter Koordinator : beinhaltet Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich und seine Aufgaben während der Planung und der Ausführung des Bauvorhabens. Koordinator hat auch die Aufgabe, die allgemeinen Grundsätze nach 4 ArbSchutzG zu koordinieren = Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefährdungen für die Beschäftigten auf den Baustellen vermieden werden, bei Maßnahmen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen => ASR A5.2 = RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach 4 des ArbSchutzG bei der Anwendung der Baustellenverordnung, hier u. a. die Pflichten von Bauherren und Koordinatoren. RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten : Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz (BaustellV): wie sollen sonst später Sanierungs-/Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, ohne dass es gleich zu Vollsperrungen kommt bzw. der Verkehr nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Seite 41 von 72

42 Folie 46 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise gestaltet nach Art eines Kommentars zu den einzelnen Punkten der ASR A5.2. Enthält zusätzliche Erläuterungen und Hintergründe, die - wenn nötig - helfen sollen, Maßnahmen für ein gleichwertiges Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau im Sinne von 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV zu bestimmen. - Durch Arbeitsstätten dürfen keine Gefährdungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten entstehen bzw. diese sind möglichst gering zu halten 46 Folie 47 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Schwerpunktthema: Erläuterung von 4.3 Abs. 3 ASR A5.2 Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Mindestmaße für S Q - Wie ist das Vorgehen? - Welche Überlegungen sind anzustellen? - Was kommt in Betracht? - Arbeitsschutz mit Augenmaß 47 Seite 42 von 72

43 Sicherheitsabstand S Q: schützt auf der Baustellenseite die dort Beschäftigten vor dem durch die vorbeifahrenden Fahrzeuge ausgehenden Gefahren und Belastungen Folie 48 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Wie ist das Vorgehen, wenn Mindestmaße nicht eingehalten werden können? Welche Überlegungen sind anzustellen? Was kommt in Betracht? dazu auch Teil 1.6 der Handlungshilfe - Aufgaben des Bauherrn (Planer): - Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Er hat dafür zu sorgen, dass Baumaßnahmen so geplant, ausgeschrieben, koordiniert und überwacht werden, dass die geltenden Regelungen zum Arbeitsschutz eingehalten werden können. - Grundsätzlich schon im Baurechtsverfahren, spätestens aber bei der Ausschreibung müssen alle öffentlichen Belange abgewogen und die Verkehrsführung festgelegt sein. Die zur Verfügung stehenden Räume für die Durchführung der Arbeiten stellen die Weichen für eine mögliche Baustellenplanung. 48 HOAI: LP 3 (Entwurfsplanung): Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit (u. a. die Umfahrungen von örtlichen Arbeitsstellen, die Verkehrsführung für das Projekt während der Bauzeit). Bauzeiten- und Kostenplan: Der Bauablauf ist unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher sowie anderer Erfordernisse, z. B. arbeitsschutzrechtlicher Regelungen, festzulegen. LP 5 (Ausführungsplanung): Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung, einschließlich des Verkehrsführungskonzeptes. Seite 43 von 72

44 LP 6 (Vorbereitung der Vergabe): u. a. Berücksichtigung der ATV DIN Verkehrssicherungsarbeiten Folie 49 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Mindestmaße nach ASR A5.2: S Q für AS läng. Dauer / AS kürz. Dauer 49 Seite 44 von 72

45 Folie 50 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Schwerpunktthema: Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Mindestmaße (Abs ) Aufgabe von Arbeitgeber bzw. Bauherr (Ausschreibung) - Können die Mindestmaße aus den Tabellen 1 und 2 der ASR A5.2 nicht eingehalten werden, ist vorrangig - vor einer Reduzierung der Mindestmaße - stets zu prüfen, ob folgende Maßnahmen in Betracht kommen: - Vollsperrung und Umleitung - temporäre Fahrbahnverbreiterung - Vollsperrung und Umleitung nur in verkehrsarmen Zeiten - Durchführung der kritischen Arbeiten während dieser Zeit (z. B. für Baumschnitt) - Herausfiltern und Umleiten des gesamten Lkw-Verkehrs zur Minderung der erforderlichen Fahrbahnbreiten (ggf. Sonderregelungen für Busse) 50 Folie 51 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Maßnahmen nicht möglich, weitere Verringerung S Q, aber: - Schutzziel muss gewährleistet sein - Immer ausreichender Abstand Beschäftigte <-> Fahrzeuge Weitere mögliche Maßnahmen, auch kombiniert: - Durchsetzung bzw. Unterstützung der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit - Verkehrsverbote und Umleitung nur für bestimmte Fahrzeuge - Verminderung des DTV und/ oder des Lkw-Anteils mit weichen Maßnahmen - technologische Maßnahmen Schaffen von Zeitfenstern - personelle Maßnahmen - Verbesserung von Spurverhalten oder Abstand des fließenden Verkehrs zur Straßenbaustelle 51 Seite 45 von 72

46 Folie 52 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Arbeitsschutz mit Augenmaß bedeutet z.b. dass bestimmte Umstände/ Besonderheiten des fließenden Verkehrs eine Verminderung des S Q begünstigen Beispiele/Definitionen in der Handlungshilfe: - eine geringe Verkehrsdichte - ein DTV von bis zu Fahrzeugen - ein geringer Anteil von Lkw bzw. Lkw mit Anhängern unter 5 % - gute Sichtverhältnisse aufgrund gerader Streckenführung und guten Lichtverhältnissen - eine gerade, nicht kurvige Streckenführung insbesondere Lkw benötigen so weniger Raum - ein niedriges Geschwindigkeitsniveau deutlich unter der Höchstgeschwindigkeit 52 Folie 53 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Schwerpunktthema: Erläuterungen zur Mindestbreite B M Verlässlichkeit für die Planung: - B M = 80 cm für reine Kontroll-, Steuer- und Bedientätigkeiten - B M = 40 cm bei durch Arbeitsverfahren bedingtes Hinauslehnen aus Führerund Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen zur Einsichtnahme in den Fahr- und Arbeitsbereich Durch indiv. Gefährdungsbeurteilung ggf. Maß an die Maschinengeometrie anpassen - Ggf. vor Ort nachmessen und anpassen? 53 Seite 46 von 72

47 Folie 54 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Schwerpunktthema: Sicherheitsabstand in Längsrichtung S L (Tabelle 3) Lage der Arbeitsstelle bzw. zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Arbeitsstellenbereichs Element Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug >= 10 t zulässige Gesamtmasse Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug < 10 t bis >=7,49 t zulässige Gesamtmasse Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug < 7,49 t zulässige Gesamtmasse innerörtliche Straßen einbahnige Landstraßen und innerörtliche Straßen mit Vzul > 50 km/h Autobahnen, autobahnähnliche Straßen und zweibahnige Landstraßen 3 m 10 m 75 m 5 m 15 m 100 m 7,5 m 20 m nicht zulässig Fahrbare Absperrtafel ohne Zugfahrzeug 15 m 40 m nicht zulässig 54 Folie 55 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 2 Ergänzende Hinweise Schwerpunktthema: Sicherheitsabstand in Längsrichtung S L S L nach ASR A5.2 = während der Arbeit freizuhaltender Bereich! Absicherungsfahrzeug während der eingerichteten Baustelle nicht für benötigte Arbeitsmittel oder geräte verwenden! Maximale Arbeitsstellenlänge für zweistreifige Straßen nach RSA 55 Seite 47 von 72

48 Folie 56 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 3 Beispielhaft ausgewählte Baustellensituationen Straßenbaustellen längerer und kürzerer Dauer mit Praxisbeispielen - Gefährdungsbeurteilungen enthalten Maßnahmen nach Punkt 4.3 Abs. 3 ASR A5.2 (Schutzmaßnahmen, die ohne Einhaltung der Mindestmaße aus Tabelle 1 und 2 mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten darstellen) - Die Beispiele entfalten keine Vermutungswirkung i.s.v. 3a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV, da diese nur bei Einhaltung technischer Regeln gilt (aufgrund von Kompensationsmaßnahmen auf Verkehrsseite => gleichwertiges Schutzniveau gegeben) - Beispiele als Orientierung, wie bei Abweichungen von der ASR A5.2 ein vergleichbares Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau i.s.v. 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV erreicht werden kann (Einhaltung bekannt gemachter Regeln) 56 Folie 57 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 3 Beispielhaft ausgewählte Baustellensituationen Bei Übereinstimmung eines konkreten Anwendungsfalles mit einem Beispiel des Teils 3 und bei vollständiger Umsetzung der darin beschriebenen Maßnahmen kann von einem gleichwertigen Schutz- und Sicherheitsniveau ausgegangen werden. Die Eignung der in den Beispielen dargestellten Lösungen ist für die jeweilige örtliche, verkehrliche und bautechnische Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen. Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient das Beispiel als Basis. 57 Seite 48 von 72

49 Folie 58 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 3 Beispielhaft ausgewählte Baustellensituationen Grundsätzliches zu den Beispielen: - stellen keine Regelanwendungen dar - unterscheiden sich nach innerörtlichen, Landstraßen und Autobahnen - für innerörtliche und Landstraßen ist eine übergreifende Anwendung nicht ausgeschlossen - sollen auch bloße Anwendungsmöglichkeiten der ASR A5.2 zeigen nicht nur Abweichungen davon - Handlungshilfe enthält bislang noch relativ wenig Beispiele und wenig Beispiele für ergänzende Maßnahmen im Sinne 4.3. Abs. 3 der ASR A Folie 59 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 3 Beispielhaft ausgewählte Baustellensituationen Grundsätzliches zur Erarbeitung der Beispiele: - Ausgangssituation 1: trotz beengter Platzverhältnisse Vollsperrung vermeiden - Ausgangssituation 2: nur befestigte Fahrbahnbreite nutzbar - Lösungsansatz: bauphasenbezogene Betrachtung maßgebender Arbeitsschritte - Grafiken sind erläuternd untersetzt und maßstäblich (nur die zu erneuernde Fläche ist überhöht dargestellt) - keine Vermutungswirkung, jedoch gleichwertiges Schutz- und Sicherheitsniveau bei Übereinstimmung eines konkreten Anwendungsfalles - bei Abweichungen immer Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall möglich 59 Seite 49 von 72

50 Folie 60 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 3 Beispielhaft ausgewählte Baustellensituationen Unterscheidung wie in RSA 1. Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) - mindestens einen Kalendertag durchgehend - ortsfest 2. Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) - nur begrenzte Stundenzahl - Tageslicht - Absicherung aufgrund Verkehrssituation ggf. wie AlD - Weiterführung am Folgetag 60 Folie 61 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße - Deckensanierung in halbseitiger Bauweise (AlD) Ausgangssituation - vorhandene befestigte Fahrbahnbreite 7,50 m - Erneuerung 4 cm Asphaltdeckschicht in halbseitiger Bauweise - Länge der einzelnen Bauabschnitte 400 m (Räumzeiten Lichtzeichenanlage) Wesentlichen Tätigkeiten/Bauphasen - Vorarbeiten - Abfräsen, Anspritzen - Herstellen der Asphaltdeckschicht - Herstellen der Mittelnaht 61 Seite 50 von 72

51 Folie 62 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße - Deckensanierung in halbseitiger Bauweise (AlD) Bauphase Vorarbeiten - keine Personen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr - keine Anwendung ASR A5.2 Absicherung nach RSA Lkw-Verkehr möglich 62 Hinweis: der im Bild aufgeführte Sicherheitsabstand S Q entspricht dem Sicherheitsabstand nach RSA Folie 63 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße - Deckensanierung in halbseitiger Bauweise (AlD) Bauphase Abfräsen, Anspritzen - Person beim Hinauslehnen aus der Fräse im Grenzbereich zum fließenden Verkehr, techn. begrenzt auf 37,5 cm wg. Fahrzeuggeometrie - Fräse technisch so ausgestattet, dass kein Mitgängerbetrieb erforderlich ist Anwendung ASR A5.2 Lkw-Verkehr möglich 63 Seite 51 von 72

52 Folie 64 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße - Deckensanierung in halbseitiger Bauweise (AlD) Bauphase Herstellen der neuen Asphaltdeckschicht - Person im Grenzbereich zum fließenden Verkehr - Tätigkeiten im Mitgängerbetrieb Anwendung ASR A5.2 nur noch Pkw-Verkehr möglich 64 Folie 65 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße - Deckensanierung in halbseitiger Bauweise (AlD) Bauphase Herstellen der Mittelnaht - Person im Grenzbereich zum fließenden Verkehr Anwendung ASR A5.2 nur Pkw-Verkehr möglich 65 Seite 52 von 72

53 Folie 66 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße Ausbessern von Schlaglöchern (AkD) Ausgangssituation - vorhandene befestigte Fahrbahnbreite 7,50 m - Sofortmaßnahme Beheben von Frostschäden (Schlaglöcher) Wesentlichen Tätigkeiten - Ausräumen des Aufbruchs - Entfernen der lockeren Asphaltteile - Handeinbau von Kaltasphalt 66 Folie 67 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße Ausbessern von Schlaglöchern (AkD) Die Abbildung BAB 6 aus der Handlungshilfe dient dabei als Basis zur Entwicklung einer eigenen Lösung für das Ausbessern von Schlaglöchern auf einer Landstraße mit einer befestigten Fahrbahnbreite von 7,50 m: 67 Seite 53 von 72

54 Das Beispiel BAB 6 aus der Handlungshilfe dient als Basis zur Entwicklung einer eigenen Lösung für das Ausbessern von Schlaglöchern auf einer Landstraße mit einer befestigten Fahrbahnbreite von 7,50 m Folie 68 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße Ausbessern von Schlaglöchern (AkD) Tätigkeit erfolgt bis max. Mittelmarkierung und nur von der rechten Seite aus B M ist rechts der Markierung 1. Berechnung Arbeitsbereich 3,75 m (halbe Fahrbahnbreite) 0,06 m (halbe Markierung) = 3,69 m 2. Berechnung der dem Verkehr zur Verfügung stehenden befestigten Fahrbahnbreite 7,50 m (befestigte Fahrbahn) 3,69 m (Arbeitsbereich) 0,30 m (S Q ) 0,125 m (halbe Bake) 0,25 m (RSA-Sicherheitsabst.) = 3,135 m 68? BEACHTE: Das Beispiel BAB 6 aus der Handlungshilfe dient hier als Basis zur Entwicklung einer eigenen Lösung für das Ausbessern von Schlaglöchern auf einer Landstraße mit einer befestigten Fahrbahnbreite von 7,50 m!!! Hinweis: Die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite von 3,135 m beinhaltet den linken Randstreifen von 0,25 m (0,12 m Randmarkierung und 0,13 m Sauberkeitsstreifen). Evtl. Maßnahmen, um die Überfahrbarkeit der Fahrbahnbegrenzung zu verdeutlichen, sind mit der Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Ein Befahren der Fahrstreifenrandbegrenzung ist möglich. Seite 54 von 72

55 Folie 69 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße Markierungsarbeiten (AkD) Ausgangssituation - vorhandene befestigte Fahrbahnbreite 7,50 m - Auffrischung der Leitlinie Wesentlichen Tätigkeiten - Aufspritzen einer Markierung auf vorhandene Leitlinie - Maschinelle Tätigkeit - Markieren entgegen der Fahrtrichtung 69 Beschäftigte befinden sich nicht im Grenzbereich zum fließenden Verkehr. Das Aufspritzen der Markierung erfolgt maschinell. Es wird entgegen der Fahrtrichtung des gesperrten Fahrstreifens markiert, damit die frisch markierte Fläche nicht überfahren wird. Der Gegenverkehr wird abschnittsweise bis zu einer Länge von maximal 400 m mit Hilfe einer Lichtsignalanlage angehalten, in Anlehnung an Regelplan C I/5 unter Verwendung von Leitkegeln. Seite 55 von 72

56 Folie 70 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße Markierungsarbeiten (AkD) 70 Da die Markierungstätigkeit maschinell erfolgt, gilt nicht die Arbeitsstättenverordnung, sondern die Betriebssicherheitsverordnung. Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäß nach der Bedienungsanleitung des Herstellers betrieben werden. Der Sicherheitsabstand zwischen Arbeitsmittel und den Außenabmessungen des vorbeifließenden Verkehrs ist geschwindigkeitsabhängig und in einer Gefährdungsbeurteilung auf der Basis der Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln und festzulegen (Handlungshilfe Punkt 1.4). Die Werte für S Q aus der Tabelle 2 der ASR A5.2 können als Orientierung dienen. Der Bediener sitzt bei den gängigen Markierungsmaschinen in der Regel seitlich zu der zu markierenden Linie, so dass in diesen Fällen ein B M nicht zu berücksichtigen ist. Herauslehnen über Maschinenbreite nicht möglich. Der Randstreifen zählt zum Fahrstreifen. Evtl. Maßnahmen, um die Überfahrbarkeit der Fahrbahnbegrenzung zu verdeutlichen, sind mit der Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Bei 50 km/h = seitl. Sicherheitsabstand gesamt = 50 cm (S Q) + 12,5 cm (halber Kegel) + 25 cm (RSA- Sicherheitsabstand) = 87,5 cm => 3,75 m 0,875 m = 2,875 m => mit LSA möglich Seite 56 von 72

57 Sind manuelle Vormarkierungsarbeiten erforderlich, kann das dargestellte Beispiel als Basis herangezogen werden. Erforderlichenfalls kann statt der Markierungsmaschine eine fahrbare Absperrtafel zum Einsatz kommen. Der erforderliche Platzbedarf für die Tätigkeiten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen (Orientierung an Tabelle 2 der ASR A5.2). Folie 71 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Beispiel Landstraße Markierungsarbeiten (AkD) alter Regelplan Regelplan CII/4 angepasst 71 Alternativ: Absicherung mit fahrbarer Absperrtafel und Hinterherfahren, maximale Arbeitsstellenlänge = 800 m Seite 57 von 72

58 Folie 72 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 4 Technische Innovationen und Ausblick Ideengeber und Anstoß für Verbesserungen und praktischen Einsatz z. B. - bei Arbeitsmitteln und -verfahren - bei Baustelleneinrichtungen - bei planerischen Maßnahmen - bei verkehrsbeeinflussenden Maßnahmen - bei Maßnahmen in der Fahrzeugtechnik - bei Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 72 Maßnahmen im Bereich Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren (aus Teil 4 der Handlungshilfe) Es ist langfristig anzustreben, technische Neuerungen (Verfahren, Arbeitsmittel und Maschinen) zu entwickeln, welche einen Aufenthalt im Grenzbereich zum Straßenverkehr überflüssig machen oder auf ein Minimum beschränken (Mitgängerbetrieb). Werden solche Verfahren, Arbeitsmittel oder Maschinen entwickelt, muss sichergestellt und überprüft sein, dass sie sich in der Praxis bewähren. Es ist darauf hinzuwirken, dass technische Neuerungen, die sich in der Praxis bewährt haben, in den Produktnormen für die entsprechenden Arbeitsmittel und Maschinen berücksichtigt werden. Hinweis: Es sind bereits einige Maschinen (z. B. Fräsen) mit besonderen Ausstattungen am Markt erhältlich, die keinen Mitgängerbetrieb mehr erfordern. Erste Erfahrungen liegen bereits vor. Bisher hat die Industrie aber noch keine Notwendigkeit gesehen, diese in großem Umfang anzubieten/herzustellen, z. B. Japanfräse: seitliches Fräsen. Schaffung eines Informationsportales für Planung und Ausschreibung zur Information über neue Technologien und für technische Neuerungen. Seite 58 von 72

59 Verbesserte Baustelleneinrichtung Entwicklung/Einführung von Phasenmodellen für den Auf- und Abbau der Verkehrssicherung Prüfung, ob und inwieweit durch transportable Schutzeinrichtungen (TSE) mit durchgriffsicherem Aufsatz die Sicherheitsabstände reduziert werden können. Hinweis: Derartige, teilweise schon am Markt angebotene Kombinationen müssen geprüft sein. Hierfür sollten möglichst zeitnah Prüfgrundsätze ähnlich einer Zertifizierung oder Freigabeliste (BASt) entwickelt werden. Aufmerksamkeitserhöhende Markierungen für Baustellen entwickeln, um Spurgenauigkeit zu erhöhen Planerische Maßnahmen Frühzeitige Netzbetrachtungen für mögliche Umleitungsstrecken (DTV-Werte = Verkehrsmengenkarte unter breitere befahrbare Randstreifen oder Bankette für notwendige Verkehrsführungen bei späteren Arbeiten im Straßenraum durchführen Lebenszyklus einer Straße in der Planung berücksichtigen, z. B. Fugenlage optimieren Maßnahmen für die sichere Durchführung der späteren Arbeiten an der baulichen Anlage insbesondere Instandhalten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) bereits in der Planung berücksichtigen und in der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentieren ( 2 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) Berücksichtigung der sich aus notwendigen Behelfsverkehrsführungen unter Berücksichtigung der RSA und der ASR A5.2 ergebenden Anforderungen an die Querschnittsbreite in den Fortschreibungen der Entwurfsrichtlinien (RAA, RAL, RASt) Bauliche Maßnahmen Standfeste Bankette ausbilden Temporäre Nutzung von straßenbegleitenden Geh-/Radwegen ermöglichen Seite 59 von 72

60 Verkehrsbeeinflussende Maßnahmen Geschwindigkeitsanzeigen und Dialogdisplay Information zu Untersuchungen z. B. der BASt zu Einsatz von Reflexfarben oder Überkopfbeschilderung Einsatz von abschnittsabhängigen Geschwindigkeitskontrollen (z. B. Section Control) im Baustellenbereich mit Vorankündigung Dynamische Wegweisungssysteme Maßnahmen in der Fahrzeugtechnik Annäherungselektronik verpflichtend einführen, um Auffahrunfälle zu verhindern Spurassistent verpflichtend einführen, um Abkommens Wahrscheinlichkeit zu reduzieren; Abschaltmöglichkeit insbesondere bei Lkw einschränken. Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit dieser Systeme in Behelfsverkehrsführungen sollte jedoch vor Umsetzung geprüft werden, ob diese einen ausreichenden Entwicklungsstand erreicht haben. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Optimierung der Öffentlichkeitsarbeit (Anwohner und Verkehrsteilnehmer) Zugang zu Baustelleninformationssystemen erleichtern (in Sachsen z. B. unter Seite 60 von 72

61 Folie 73 Entwurf Handlungshilfe zur ASR A5.2 Teil 4 Technische Innovationen und Ausblick 73 Beispiel für Öffentlichkeitsarbeit Freie Presse Bundesweit gelten neue Vorschriften zum Arbeitsschutz. Bauarbeiten bei nur halbseitiger Sperrung sind nicht mehr erlaubt. Ab diesem Monat gibt es deshalb Einschränkungen. Mittweida. Autofahrer müssen sich darauf einstellen, dass Straßen in Mittelsachsen künftig öfters als bisher voll gesperrt sind. Denn bundesweit gelten neue Vorschriften für den Arbeitsschutz von Bauarbeiten an Straßen. Demnach dürfen viele Arbeiten nicht mehr nur mit halbseitiger Sperrung oder bei vorbeifahrenden Fahrzeugen erledigt werden. "Entscheidend ist, ob die Straße weniger als 7,50 Meter breit ist", erklärte der Leiter des Referates Straßenbetriebsdienst und Bauwerksverwaltung im Landratsamt, Dirk Schlimper. Das sei bei drei Viertel aller Straßen im Landkreis der Fall. Dirk Schlimper betont, dass es sich in der Regel um Sperrungen handele, die nur einen Tag andauern. "Mitunter können wir es kurz vorher entscheiden, ob wir zum Beispiel auf einer Strecke Schadstellen beseitigen", so Schlimper. Das hänge vor allem von der Witterung ab. Bereits diesen Monat plant die Straßenmeisterei Mühlau auf mehreren Straßen in der Region Arbeiten zur Schadstellenbeseitigung, zur Reparatur von Straßenrändern und zur Gehölzpflege. Dann werden die Strecken voll gesperrt. "Die Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung sorgt für mehr Sicherheit der Straßenwärter", so Mittelsachsens erster Beigeordneter, Lothar Beier. Gleichzeitig macht er auch auf die Notwendigkeit der Arbeiten aufmerksam, denn sie erhöhten die Verkehrssicherheit. Seite 61 von 72

62 Folie 74 (5) Hilfestellung für den Betriebsdienst (Vorentwurf H SAmQ - Testanwendung im Freistaat Sachsen) FGSV Arbeitsausschuss Der Entwurf der H SAmQ befindet sich z. Z. noch in der Abstimmungsphase. Mit einer flächenhaften Erprobung durch die Straßenmeistereien in den Landkreisen Sachsens besteht die Möglichkeit für Hinweise, Anregungen, Änderungsvorschläge. Seite 62 von 72

63 Folie 75 Vorentwurf H SAmQ Neu: Entwurf der Hinweise zum Straßenbetriebsdienst auf minderbreiten Straßenquerschnitten H SAmQ (Stand ) 75 Forschungsvorhaben, Auftraggeber FGSV, Forschungsnehmer: Hochschule für Technik, Stuttgart und Durth Roos Consulting und das Institut für Straßen- und Eisenbahnwesen, Karlsruhe Ziel des Forschungsvorhabens ist es, Alternativen für die praktische Durchführung des Straßenbetriebsdienstes an minderbreiten Straßenquerschnitten für Meistereien und Ämter zu entwickeln und eine Dokumentation der Abwägungen zu ermöglichen. Straßen- und Autobahnmeistereien wurden von den Forschungsnehmern im Rahmen einer Erhebung nach ihrem derzeit praktizierten Verhalten bei Breitenproblemen befragt. Praktikabel und zielführend erkannte Maßnahmen wurden v. a. in Bezug auf die Aspekte Verkehr, Betrieb und Sicherheit, aber auch hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit einer Bewertung unterzogen = Reihung von Maßnahmen Das Ergebnis wurde in Abwägungsbäumen dargestellt, aus denen das vor Ort tätige Personal geeignete Maßnahmen zum Erreichen einer Breitenverträglichkeit auswählen kann, in Abhängigkeit von der verkehrlichen Bedeutung der Straße und lokalen Randbedingungen. Seite 63 von 72

64 Entscheidungshilfen berücksichtigen - neben betrieblichen Aspekten - die Richtlinien für Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) und die vorveröffentlichte Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 Straßenbaustellen von Die Abwägungen bei der Durchführung von Aufgaben des Straßenbetriebsdienstes sind unabhängig davon, ob die Leistungen im Einzelfall durch Mitarbeiter von staatlichen Straßen- und Autobahnmeistereien, dem Personal eines privaten Betreibers oder von beauftragten Unternehmen wahrgenommen werden. Folie 76 Vorentwurf H SAmQ Hinweispapier für die Durchführung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen des Straßenbetriebsdienstes - für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) - insbesondere auf Straßen mit schmalen Querschnitten - für den Fall, dass die ASR A5.2 auf Bundesebene eingeführt wird. Hilfestellung zur Erarbeitung geeigneter Lösungen Abwägung und Dokumentation von gewählten Vorgehensweisen Berücksichtigen des Zusammenspiels zwischen Arbeitsstelle, fließendem Verkehr und Arbeitssicherheit als auch von betrieblichen Aspekten Maßnahmenauswahl kann für wiederkehrende Tätigkeiten auf jeweils netztypischen Querschnitten standardisiert festgelegt werden Bedarf noch der Freigabe durch die FGSV, z. Z. nur Zwischenstand 76 Seite 64 von 72

65 Folie 77 Vorentwurf H SAmQ 1. Clusterfestlegung entsprechend Tätigkeit = Unterscheidungsmerkmale, die sich maßgeblich auf den Flächenbedarf im Querschnitt auswirken 77 Cluster A: Personal außerhalb von Fahrzeugen auf oder neben der Fahrbahn tätig Cluster B: bewegliche Arbeitsstelle, Personal nur innerhalb von Fahrzeugen Cluster C: ortsfeste Tätigkeiten am Fahrbahn-Rand Seite 65 von 72

66 Folie 78 Vorentwurf H SAmQ 2. Verkehrlicher Vorrang oder Nachrang (B- und S-Straßen = Vorrang) => Reihenfolge von Maßnahmen für Abwägungsbäume Reihenfolge Maßnahmen 1 Art der Wechselverkehrsführung Cluster A Cluster B Cluster C Auswahl der Fahrzeuge 2 Abstellung der Fahrzeuge Breitenbeschränkung 3 Auswahl der Fahrzeuge 4 5 Personaleinsatz am Verkehrsraum Personaleinsatz auf der Fahrbahn 6 Zulässige Geschwindigkeit Umfahrung über das Bankett Hinterherfahren hinter dem Arbeitsfahrzeug Personaleinsatz am Verkehrsraum Personaleinsatz auf der Fahrbahn Zulässige Geschwindigkeit 7 Breitenbeschränkung 78 8 Umfahrung über das Bankett Folie 79 Vorentwurf H SAmQ 79 Maßnahmen Cluster A 1. Verkehrsführung: Beschilderung und/oder mobile LSA (Aufwand, Verkehrssicherheit) 2. Platzierung Fahrzeuge (Fahrbahnrand, Bankett) 3. Auswahl der Fahrzeuge (Fahrzeugbreiten) 4. Personal (Verkehrsraum) 5. Personal (Fahrbahn) 6. Geschwindigkeitsreduzierung (seitl. Sicherheitsabstand) 7. Breitenbeschränkung (Lkw-/Bus- Verbote) 8. Umfahrung/Umleitungen 9. Hinterherfahren (Arbeitsfahrzeug) Arbeitsstellen-/Maßnahmenplanung mittels eines Abwägungsbaums nach dem Ja/Nein -Prinzip: Seite 66 von 72

67 Ja = zielführende, mögliche Maßnahme Nein = weiter im Abwägungsbaum Seite 67 von 72

68 Folie 80 (6) Ausblick 80 Folie 81 Ausblick ASR A5.2 Auswirkungen - Bau - Betriebsdienst mehr Vollsperrungen = mehr Koordinierung von Baumaßnahmen und Probleme bei Umleitungsstrecken SPERRINFOSYS als Mittel zur Unterstützung der Planung von Umleitungen. Vorrang der Vollsperrung = neues Infokonzept für Bürger 81 Seite 68 von 72

69 Folie 82 Ausblick Sperrinfosys - als Information für Bürger (Baustelleninformationssystem) - als Baustellen- und Umleitungsmanagement (Projekt BUM ) 82 Folie 83 Ausblick SPERRINFOSYS - als Information für Bürger (Baustelleninformationssystem) seit Anfang Sept auch für mobile Geräte, tagaktueller Überblick 83 Seite 69 von 72

70 Folie 84 Ausblick SPERRINFOSYS - als Baustellen- und Umleitungsmanagement (Projekt BUM ): verwaltungsinterne Ansicht mit Zugriffsrechten 84 Folie 85 Ausblick SPERRINFOSYS - als Baustellen- und Umleitungsmanagement (Projekt BUM ): automatische Konfliktanalyse geplanter Maßnahmen mit Prüfung auf räumliche und zeitliche Überschneidungen 85 Seite 70 von 72

71 Folie 86 Ausblick SPERRINFOSYS - als Baustellen- und Umleitungsmanagement (Projekt BUM ): Konfliktanalysenergebnis => weitere Abstimmungen notwendig Gleichzeitige Baumaßnahmen 86 Folie 87 Ausblick Übernahme baustellenbedingter Mehrkosten in der Schülerbeförderung durch den Baulastträger - Erlass des SMWA für Staatsstraßen in Vorbereitung - Mittel im Entwurf zum Doppelhaushalt 2019/2020 enthalten Ziel: - Vermeidung der Konzentration der Bauleistungen auf die Ferienzeiten - bessere Ausnutzung/Auslastung der Bausaison und Verteilung der Baumaßnahmen über das Jahr 87 Nur für Staatsstraßen! Seite 71 von 72

72 Folie 88 Wie geht es weiter in Sachsen? Was noch wichtig ist: - Durch Erfahrungen Details und Kniffe lernen und darüber sprechen! - z. B. Phasen einer Baumaßnahme führen zu veränderlichen Breiten und ggf. veränderlichen Geschwindigkeiten im Tages-/Wochenverlauf (deshalb z. B. Einsatz von LED-Wechselverkehrszeichen auf BAB vorsehen und ausschreiben) Was können wir uns noch vorstellen - Erfahrungsaustausch - Beispielsammlung - online-portal 88 Folie 89 Wie geht es weiter? asr-veranstaltung@smwa.sachsen.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 89 Seite 72 von 72

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