LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUVERFAHREN
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- Hede Ursler
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1 LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUVERFAHREN aus der Sicht des Amtes der Stmk. Landesregierung Fachtagung Emissionsbeurteilung im Stallbau LFZ Raumberg-Gumpenstein, Irdning, Stallbauten im Wandel der Zeit... Vom Nestgeruch zum Großemittenten
2 Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung Stallneubauten Stallumbauten Bestandserweiterungen Nutzungsänderungen Nutztierhaltung zählt eindeutig zur Landwirtschaft und nicht zum Gewerbe Zuständigkeit liegt in der Gemeinde als Baubehörde Gemeinde wickelt Bauverfahren ab Verfahren nach 29 Stmk. BauG - Geruchsmodellierung Relevante Emissionen aus Gebäuden mit Nutztierhaltung Gerüche Lärm Lästlinge Ammoniak (UVP-Feststellungsverfahren) Mikroorganismen Staub (PM10)
3 Baubehördliches Genehmigungsverfahren für Stallbauten Bauvorhaben Bauwerber stellt Bauantrag an die Behörde Folgende Unterlagen sind beizulegen: Baupläne Beschreibung der baulichen Vorhaben Lüftungspläne und -beschreibungen Landtechnische Beschreibung des bewilligten Ist-Maß und Beschreibung des Prognose-Maß (Nutzungsrichtung, Tierzahlen, Stalltechnik, Güllelagerung etc.) Meteorologisches Gutachten (Windhäufigkeitsverteilungen) Rechtsgültiger Flächenwidmungsplan Gemeinde Baubehördliches Genehmigungsverfahren für Stallbauten Bauvorhaben Bauwerber stellt Bauantrag an die Behörde Gemeinde Ermittlungsverfahren Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind durch die zuständige Behörde die Einreichunterlagen zu prüfen sowie die Auswirkungen des Bauvorhabens zu beurteilen: rechtskräftige Bewilligungen Übereinstimmung mit der Baugesetz Übereinstimmung mit der Raumordnungsgesetz ortsübliche Bestandsgrößen in der Gemeinde Übereinstimmung mit Tierschutzgesetz gegebenenfalls Ermittlung (Erhebung) von kumulierenden Nachbarbetrieben!!! Einholung ergänzender Gutachten/Stellungnahmen - Immissionstechnische Beurteilung - Lärmgutachten - Medizinische Beurteilung
4 Baubehördliches Genehmigungsverfahren für Stallbauten Bauvorhaben Bauwerber stellt Bauantrag an die Behörde Gemeinde Ermittlungsverfahren Bescheid Die Ergebnisse der Begutachtungen durch die SV sind Grundlagen für die Erstellung eines positiven bzw. negativen Bescheides durch die zuständige Behörde Positiver Bescheid: Baubewilligung Nutzungsbewilligung Negativer Bescheid: Keine Baubewilligung evtl. Änderung des Vorhabens... früher: Das Ermittlungsverfahren im Rahmen der Bewilligung von Stallneu- und -umbauten hatte früher bei manchen Baubehörden eher eine untergeordnete Bedeutung. Genehmigungen erfolgten meist allein auf Basis der Ortsüblichkeit meist ohne Beiziehung eines medizinischen SV. Geruchsbewertung: früher ÖKL Baumerkblatt Nr. 38, Immissionsschutz in der Tierhaltung VDI-Richtlinien 3471 u (1986) Ermittlungsverfahren Die Vorgaben gemäß AVG sowie bau- und nachbarrechtlich relevanter Aspekte sind heute umfassend zu berücksichtigen. Stmk. BauG heute: Stallbauten und Tierhaltung im Baubewilligungsverfahren, Erlass (FA13A /8 15. Nov. 2002) (Grazer Zeitung, 49. Stk., Nr. 394, ausgegeben am 6. Dez. 2002) Ablauf und wesentliche Inhalte des Ermittlungsverfahrens sind Inhalt des Erlasses Nr. 394 zum Steiermärkischen Baugesetz. Bewertung heute: VÖRL (1995)
5 Ermittlungsverfahren Erlass Nr. 394 zum Steiermärkischen Baugesetz Da die Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Tätigkeit (Tierhaltung) auf Grund von Immissionsbelästigungen insbesondere durch Geruch und Lärm, landesweit zunehmen, wird im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Gemeinde und zur Vermeidung allfälliger Haftungsansprüche gegen die Baubehörden, folgender Erlass an die Gemeindeorgane als Baubehörde zur sorgfältigen Beachtung gerichtet. Im Zusammenhang mit BV für die Nutztierhaltung sind... regelmäßig ein (umwelthygienisches) Immissionsgutachten, evtl. ein lärmtechnisches Gutachten und ein medizinisches Gutachten erforderlich. Ziel der Immissionsermittlung Nachbarschaftsrechte Bereitstellung der Grundlagen für die medizinische Stellungnahme. Im Sinne des Stmk. BauG 2008 werden mit der Emissions- bzw. Immissionsermittlung Nachbarschaftsrechte berücksichtigt. (Gesundheitsrelevanz des Vorhabens) Rechtssicherheit für den Bauwerber Mit der Rechtssicherheit bewilligter Bestand hat der Bauwerber entsprechende Sicherheiten und Rechte im Zusammenhang mit dem Stmk. BauG 2008 bzw. dem Stmk. ROG 2010.
6 Sonderfälle Geruchsbelästigungen: Immissionstechnische Beurteilung bei bewilligten Beständen nach 29 BauG 29 (6) Werden die Interessen gemäß 95 (vorher 114) durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen. 95 (1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird, 2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden Immissionstechnische Beurteilung (BauG) 95 (2) (früher 114) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen. (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. (Anm. Hintergrundbelastung von Relevanz)
7 Kumulative Betrachtung der Geruchsimmissionen im Bauverfahren Es ist auch im Bauverfahren von Bedeutung, welche Hintergrundbelastung (Gerüche) schon vor Ort vorhanden ist. Ist diese entsprechend hoch, ist gegebenenfalls das Vorhaben negativ zu beurteilen. Bilanz der Begutachtungen/Jahr nach Stmk. BauG 2008 zwischen 50 und 70 Begutachtungen im Bauverfahren rd Plausibilitätsprüfungen (6) Verfahren Die Begutachtungen werden im Rahmen der Amtshilfe für Baubehörden abgehandelt.
8 Immissionstechnische Beurteilung nach österreichischem Regelwerk Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung Diese Richtlinie bildet in Österreich die Grundlage zur Bewertung von luftgetragenen Emissionen (Gerüchen) aus der Nutztierhaltung und der sich daraus ergebenden Immissionen im Umgebungs- und Nachbarschaftsbereich (BMU 1995) Download unter: Gutachten Immissionstechnische Beurteilung 1. Auftrag und Fragestellung 2. Befund 3. Gutachten Beschreibung der zu erwartenden Änderungen grafische Darstellung der zu erwartenden Immissionsänderungen (maßstabsgetreu) Konkrete Schlussfolgerungen aus der Gegenüberstellung Ist-Maß Prognose-Maß
9 Ermittlung der Geruchszahl G Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung Bundesministerium für Umwelt, Dez 1995 (download Geruchszahl G = dimensionslose Maßzahl (Emissionskenngröße) Die Geruchszahl G, die sich durch Multiplikation der Tierzahl Z, des tierspezifischen Faktors ft und des landtechnischen Faktors flt ergibt: G = Z x ft x flt Wenn im zu beurteilenden Objekt mehrere Tierarten bzw. Nutzungsrichtungen gehalten werden und/oder unterschiedliche landtechnische Haltungsbedingungen (z.b. verschiedene Entmistungssysteme) vorliegen, so ist die Geruchszahl G für jeden Bereich getrennt zu bestimmen. Anschließend werden diese Geruchszahlen summiert. Ermittlung der Geruchszahl G Für die Berechnung des landtechnischen Faktors flt haben die drei einzelnen Faktoren folgende Gewichtung: Maximum Minimum Lüftungstechnischer Faktor fl Entmistungstechnischer Faktor fe Fütterungstechnischer Faktor ff Summe (= landtechnischer Faktor flt)
10 Berechnung der Geruchszahl Geruchszahl G für Tierbestände nach Realisierung des eingereichten Bauvorhabens. Tierart und Nutzungsrichtung Maststall-Bestand Mastschweine, kontin. Mast Hühnerstall- Neubau Masthühner, Bodenhaltung Tierzahl Z Tierspezifischer Faktor f T Landtechnischer Faktor f L +f E +f F =f LT Geruchszahl Zxf T x f LT =G i 576 0,23 0,20+0,15+0,05=0, ,01 0,25+0,30+0,05=0,60 18 Summe 71 Berechnung des Schutzabstandes Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen Bundesministerium für Umwelt, Dez 1995 Der Schutzabstand ist jene richtungsunabhängige Entfernung, bei der ein weitgehender Schutz vor Immissionen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung zu erwarten ist. S = 25 f M x f R x G f M = meteorologischer und geländeklimatischer Faktor f R = Raumordnungsfaktor Zusammenhang zw. Geruchszahl G und Schutzabstand S wenn f M und f R = 1 G = Geruchszahl
11 Geruchsschwelle / Belästigungsgrenze (Schutzabstand) Geruchsschwellen beschreiben minimale Konzentrationen eines Geruchsstoffes, bei denen der Geruch durch die Mehrheit der Probanden wahrgenommen werden kann (Wahrnehmungsschwelle). Aufgrund der fachlichen Analogie bei der Ermittlung von Schutzabständen lt. Vorl. RL zu den Abstandsregelungen der VDI RL 3471 u werden Geruchsschwellenabstände bzw. Belästigungsgrenzen aus diesen übernommen. Der halbe Geruchsschwellenabstand stellt demnach die Belästigungsgrenze (BG)dar. (BG: deutlich wahrnehmbare belästigende Gerüche) Innerhalb dieses Bereiches werden Gerüche nicht nur mehr wahrgenommen, sondern es können Geruchsintensitäten auftreten, die von Anrainern zunehmend als Belästigung empfunden werden und Anlass für heftige Beschwerden sind. Diese Vorgangsweise wird vom VwGH insofern gewürdigt, da nichts dagegen spricht sich begründet fachliche Anleihen aus anderen Regelwerken zu holen, die ergänzend zur Objektivierung des Sachverhalts beitragen. (Vortrag VwGH Richter, HR Dr. Pallitsch, April 2010) Berechnung der Geruchsschwellen/Belästigungsgrenzen (Schutzabstandes) Geruchsschwelle und Belästigungsgrenze lt. VDI-Richtlinien 3471 u in Bezug auf sämtliche benachbarten Areale unabhängig ihrer Widmung (automat. Berücksichtigung Raumordnungs-Faktor 1,0). (Schutzabstand S für den Tierbestand gemäß eingereichtem Bauvorhaben in Bezug auf benachbarte Parzellen der Widmungskategorien WA, WR, KG richtlinienkonform keine rechtliche Grundlage!!! Raumordnungsfaktor zu berücksichtigen (0,5, 0,7, 1,0)) 1 GS für f M =1 und f R =1 2 Windherkunftsrichtung 3 Windhäufigkeit [% Jahresstunden] 4 Geländeklimatol. Bewertung 191 NW 22, ,8 SO (Zeiten mit Windstille [Kalmen] <30 %) 5 Punktesumme aus 3 u. 4 6 Meteorol. Faktor f M 7 Immissions Gebiet in Richtung 8 Geruchsschwellenabstand [m] 9 Belästigungsgrenze [m] 191 N 7, ,7 S NO 7, ,7 SW O 8, ,7 W SO 15, ,7 NW S 12, ,7 N SW 7, ,7 NO W 18, ,7 O
12 Geruchsschwelle GS Schutzabstand S Belästigungsgrenze BG Winddaten Für den Standort des Stallbauvorhabens sind repräsentative Winddaten erforderlich (VwGH Erkenntnis vom , GZ: 2010/06/0056). Geländeklimatologie Für die Ermittlung der Schutzabstände ist eine geländeklimatologische Bewertung erforderlich. Dafür ist unbedingt ein Ortsaugenschein durchzuführen.
13 Angaben in Prozent Geländeklimatische und orographische Aspekte Entscheidend im Beurteilungs- und im Beschwerdefall ist u.a. die räumliche Beziehung des Bauvorhabens zur Nachbarschaft Windherkunftsrichtung Raumordnungsfaktor Kein fr für Dorfgebiete, Freiland
14 Beurteilung der Immissionen aus der Nutztierhaltung Immissionstechnische Beurteilung stellt die wesentliche Grundlage für die medizinische Stellungnahme im Rahmen eines Bauverfahrens dar. Darin sind die Eck-Daten wie zeitliche Dauer und Intensität der Geruchsimmissionen aus den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben enthalten. Empfehlungen der Akademie der Wissenschaften (NUP 1994): 8% der Jahresstunden wahrnehmbare Gerüche 3% der Jahresstunden stark wahrnehmbare Gerüche GIRL 10 % Geruchshäufigkeit für Wohn- u. Mischgebiete, 15 % GH für Landwirtschaftsgebiete Leitfaden Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen (2007) Kritik an VÖRL Technischer Stand von 1995 Technische Neuerungen in puncto Lüftung, Entmistung u. Fütterung nicht berücksichtigt Geruchszahl G nicht vergleichbar mit anderen Richtlinien- Ergebnissen (GIRL etc. GE/m³) Windgutachten aktuell 8- bzw. 16-teilig (künftig 36-teilig) Schwächen in der medizinischen Beurteilung aufgrund der Ergebnisse der VÖRL NEUE RICHTLINIE VOR FERTIGSTELLUNG
15 Technische Maßnahmen zur Minderung der Geruchsemissionen Künftig wird es v.a. im Dorfgebietsverband aufgrund der angestrebten Bestandsgrößen zu technischen Lösungsvarianten in Bezug auf Minimierung von Geruchsimmissionen im Nachbarschaftsbereich kommen! Hintergrundbelastung von Relevanz! Logischer Ansatzpunkt: Ablufttechnik. Technische Einrichtungen zur Reinigung der Stallabluft Abluft-Reinigungsanlagen Zertifiziert - nach dem Cloppenburger Leitfaden und DLG Folgenden Kriterien sind zu erfüllen: * Ammoniakreinigungsleistung 70 bis > 90 % * Staubreinigungsleistung > 90 % * Geruchsstoffreduzierung < 300 GE/m³ kein Rohgasgeruch wahrnehmbar
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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