Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap)
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- Frieder Hase
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1 Bebauungsplan Bplan Badenwerkareal, Badenwerkareal, Stadt Hausach Stadt Hausach Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung () Auftraggeber: Stadtverwaltung Hausach Haupstr Hausach Auftragnehmer: Nelkenstraße Bühl / Baden Projektleitung: DR. MARTIN BOSCHERT Diplom-Biologe Landschaftsökologe, BVDL Beratender Ingenieur, INGBW Projektbearbeitung: Dr. MARTIN BOSCHERT, Diplom-Biologe Dr. ALESSANDRA BASSO, M. Sc. Science of Natural Systems (Biologie) Bühl, Stand 16. Juli 2016
2 Bebauungsplan Badenwerkareal, Stadt Hausach Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung () - Erläuterungsbericht 1.0 Anlass und Aufgabenstellung Für den Bebauungsplan Badenwerkareal, Stadt Hausach, ist zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach 44 (1) BNatSchG verletzt werden können. Betroffen sind alle europarechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie alle Anhang IV-Arten nach FFH-RL) sowie solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 (1) Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind (besonders geschützte und streng geschützte Arten nach BArtSchV 1 und Anlage 1 zu 1). Die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie werden mitberücksichtigt, da nach dem Umweltschadensgesetz Arten und ihre Lebensräume der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie bestimmte europäische Vogelarten relevant sind. Nach einer Vorortbegehung ist mit unterschiedlichen Vorkommen und Betroffenheit von Arten aus den Tiergruppen Vögel und Reptilien (Zauneidechse) zu rechnen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG kann bei diesen artenschutzrechtlich relevanten Arten und Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen besteht nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit. Für sie war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen. Voraussetzung ist u.a., dass keine Planänderungen auftreten. Falls dies eintritt, wären weitere Untersuchungen bzw. erneute artenschutzrechtliche Beurteilungen erforderlich. 2.0 Betrachtungsraum Der begutachtete Bereich umfasst das Badenwerkareal sowie direkt angrenzende Flächen. 3.0 Vorgehensweise Die artenschutzrechtliche Abschätzung basiert auf den Erkenntnissen eines Vororttermins von Anfang April 2016 unter Hinzuziehung der Kenntnis und der teilweise langjährigen Beschäftigung der Gutachter über Verbreitung, Lebensraum bzw. Lebensweise der einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen und Arten. Darauf basierend wurden folgende Untersuchungen durchgeführt: Dr. Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl - Freudenstadt
3 - Vögel - Im Hinblick auf die Lebensraumausstattung waren fünf Begehungen zur Erfassung der Vogelwelt im Zeitraum von April bis Juni notwendig (Methodik nach SÜDBECK et al. 2005): 7. und 21. April, 11. und 26. Mai sowie 9. Juni Reptilien Im Frühjahr wurden verbunden mit den Erfassungen von Vögeln im Mai und Juni auf Vorkommen von Reptilienarten geachtet. Allerdings aufgrund der für eine Erfassung von Reptilien sehr ungünstigen Witterung im Frühjahr war es notwendig, drei weitere Begehungen Ende Juni und im Juli durchzuführen: 24. Juni sowie 1. und 8. Juli Bei sämtlichen Begehungen wurde auf mögliche Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten geachtet. 4.0 Schutzgebiete und kartierte Biotope nach NatSchG und LWaldG Im Einflussbereich des Vorhabens befinden sich weder NATURA Gebiete noch Naturschutzgebiete noch kartierte Biotope nach NatSchG und LWaldG. Diese liegen sämtlich in einer Entfernung von mindestens 500 m und sind daher bei der Planumsetzung nicht betroffen. 5.0 Vorkommen und Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.s.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten Artenschutzrechtlich relevante Tierarten und Tiergruppen Vögel Im Geltungsbereich und in direkt angrenzenden Bereichen wurden häufige und/oder verbreitete Vogelarten nachgewiesen: Kohl- und Blaumeise, Amsel, Haussperling, Hausrotschwanz, Bach- und Gebirgsstelze, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig, Rabenkrähe, Elster, Türken- und Ringeltaube. Auf dem Gelände selbst konnten Bachstelze, Hausrotschwanz und Amsel als Brutvögel festgestellt werden, die ersten beiden Arten am Gebäude, die zuletzt genannte im Gehölzstreifen zur Kinzig hin. Hier kommen eventuell weitere Arten wie die Mönchsgrasmücke und der Zaunkönig hinzu. Daher ist eine Betroffenheit, aber auch die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für einige Arten nicht ausgeschlossen, jedoch durch smaßnahmen zu verhindern. Die übrigen Arten brüten in den direkt angrenzenden Gärten, oft unmittelbar an der Grenze des Geltungsbereiches, und nutzen das Gelände als Teil ihres Revieres. Durch eine Bebauung gehen allerdings keine entscheidenden Revierbereiche verloren. Daher ist eine Betroffenheit, aber auch die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Arten ausgeschlossen, da die Reviere weiterhin bestehen werden. Dr. Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl - Freudenstadt
4 Säugetiere Für ein Vorkommen vom Feldhamster liegt keine ausreichend geeignete Lebensraumausstattung vor, und das Betrachtungsgebiet befindet sich außerhalb des Verbreitungsgebietes dieser Art. Weitere Arten wie Wildkatze, Luchs und Wolf können die Fläche allenfalls durchwandern, sie hat für diese jedoch keine essentielle Bedeutung. Ein Vorkommen des Bibers wäre grundsätzlich entlang der Kinzig im Naturraum möglich, Vorkommen der Art sind für diesen Bereich jedoch nicht bekannt. Eine Betroffenheit, aber auch die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Arten ist daher auszuschließen. Aufgrund der Lebensraumausstattung ist kein Vorkommen der im Naturraum vertretenen Haselmaus möglich. Daher ist eine Betroffenheit, aber auch die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Art ebenfalls ausgeschlossen. Für Quartiere von Fledermäusen bestehen innerhalb des Betrachtungsraumes am Gebäude Möglichkeiten. Bei einem Abriss können daher Individuen verletzt und getötet sowie Quartiere zerstört werden. Daher ist von einer Betroffenheit und auch einer möglichen Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Tiergruppe auszugehen, kann jedoch durch Minimierungs- und smaßnahmen verhindert werden. Mit der Nutzung mehrerer Arten des Geltungsbereiches als Nahrungshabitat ist zu rechnen, wobei essentielle Nahrungsgebiete aufgrund der Lebensraumausstattung ausgeschlossen werden. Von einer Leitlinienfunktion von Strukturen ist ebenfalls nicht auszugehen. Daher ist eine Betroffenheit, aber auch die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Gruppe ebenfalls ausgeschlossen. Reptilien Bei den einzelnen Begehungen wurden keine Zauneidechsen entdeckt. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Art ist auszuschließen. Dies trifft auch auf die Schlingnatter zu, für die im Geltungsbereich keine ausreichend geeignete Lebensraumausstattung besteht. Die Mauereidechse wurde an der südlichen Grenze bei einer Begehung im Juli in einem Individuum nachgewiesen. Bei den Kontrollen davor bzw. danach konnten keine weiteren Individuen entdeckt werden. Sehr wahrscheinlich handelt es sich um eine Mauereidechse eines kleinen Vorkommens außerhalb des Geltungsbereiches in den anschießenden Privatgärten. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Art können daher nicht ausgeschlossen werden, jedoch durch smaßnahmen verhindert werden. Dr. Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl - Freudenstadt
5 Amphibien Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten dieser Gruppe, wie Gelbbauchunke und Kammmolch, sind im Geltungsbereich sowie unmittelbar angrenzender Bereiche aufgrund der vorliegenden Lebensraumausstattung, u.a. fehlende geeignete Gewässer, auszuschließen. Gleiches gilt für die Kreuzkröte, für die im Untersuchungsgebiet zwar prinzipiell geeigneter Lebensraum besteht, die jedoch im Naturraum nicht vorkommt. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden. Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten wie die Knoblauchkröte oder der Alpensalamander kommen ebenfalls im Naturraum nicht vor. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG sind daher für diese Arten gleichfalls ausgeschlossen. Gewässer bewohnende Gruppen und Arten Aufgrund fehlender Gewässer, sowohl Still- als auch Fließgewässer, ist mit einem Auftreten von artenschutzrechtlich relevanten Vertretern von Fische, Rundmäulern, Muscheln, Wasserschnecken, Krebse sowie Wasser bewohnenden Käfer und Libellen nicht zu rechnen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden. Landschnecken Für die artenschutzrelevanten Arten dieser Gruppe (Windelschneckenarten der Gattung Vertigo, sämtlich Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie) findet sich im Betrachtungsgebiet kein Lebensraum. Betroffenheiten und in der Folge auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG sind daher ausgeschlossen. Holzkäfer Vorkommen der artenschutzrechtlich relevanten Arten (FFH - Anhang IV), wie Alpen- und Heldbock oder Eremit, sind im Betrachtungsgebiet nicht bekannt. Mit dem Auftreten von artenschutzrelevanten Arten ist aufgrund fehlender Lebensraumausstattung, Totholz, nicht zu rechnen, die Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG ausgeschlossen. Schmetterlinge Die meisten artenschutzrechlich relevanten Schmetterlinge kommen im Naturraum nicht vor (Großer Feuerfalter, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling) bzw. sind nicht nachgewiesen (Nachtkerzenschwärmer). Bei der Spanischen Flagge sind Vorkommen auszuschließen, da kein entsprechender Lebensraum bzw. Lebensraumelemente vorhanden ist. Dr. Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl - Freudenstadt
6 Tabelle 1: Betroffenheit und weiteres Vorgehen bei den einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Arten bzw. Gruppen. keine Betroffenheit, + Betroffenheit. artenschutzrechtlich Betroffenheit weiteres Vorgehen relevante Arten/Gruppen artenschutzrelevante Tiergruppen und Tierarten Vögel u.a. Gebirgsstelze Bachstelze Hausrotschwanz Abriss Gebäude Abriss Gebäude Amsel Entfernung Gehölze Haussperling Abriss Gebäude Mönchsgrasmücke Entfernung Gehölze Zaunkönig Entfernung Gehölze Kohlmeise Blaumeise weitere Vogelarten u.a. Säugetiere Fledermäuse Haselmaus Abriss Gebäude übrige Säugetierarten Reptilien Mauereidechse übrige Reptilienarten Tötung Amphibien Fische / Rundmäuler Muscheln Krebse Wasserschnecken Landschnecken Libellen Holzkäfer Wasserkäfer Schmetterlinge Spanische Flagge Nachtkerzenschwärmer Großer Feuerfalter Dkl. Wiesenknopf-Ameisenbl. H. Wiesenknopf-Ameisenbl. übrige Schmetterlingsarten artenschutzrelevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose und Flechten Farn- und Blütenpflanzen Moose Flechten Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl
7 Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden. artenschutzrelevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose Von den artenschutzrechtlich relevanten Farn- und Blütenpflanzen-Arten kommen wenige Arten im Naturraum vor, im Geltungsbereich fehlt jedoch geeigneter Lebensraum. Von den vier noch in Baden-Württemberg vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Moos- Arten können aktuell zwei Arten im Naturraum vorkommen, jedoch wiederum aufgrund fehlenden Lebensraumes nicht im Betrachtungsgebiet. Dies trifft auch auf die einzige, artenschutzrechtlich relevante Flechten-Art zu (Echte Lungenflechte - Lobaria pulmonaria). 6.0 Zusammenfassendes fachgutachterliches Fazit inklusive Minimierungs- und smaßnahmen und weiteres Vorgehen Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Abschätzung und gesamtgutachterliches Fazit Nach einer Vorortbegehung im April 2016 war mit unterschiedlichen Vorkommen und Betroffenheiten von Arten aus den Tiergruppen Vögel und Reptilien (Zauneidechse) zu rechnen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG kann bei diesen artenschutzrechtlich relevanten Arten und Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Unter Einhaltung vorgeschlagener s- und Minimierungsmaßnahmen kann eine Betroffenheit für alle Arten aus diesen beiden Gruppen abgewendet werden. Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen besteht nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit. Für sie ist eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen. Voraussetzung ist u.a., dass keine Planänderungen auftreten, u.a. keine Gebäudeabrisse. Für den Fall, dass dies eintritt, wurden weitere Untersuchungen bzw. Festlegungen formuliert, u.a. für Fledermäuse. s- und Minimierungsmaßnahmen Vögel Die Baufeldräumung muss außerhalb der Fortpflanzungszeit der Vögel stattfinden (in der Regel von September bis Februar bestimmt durch die früh brütenden bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis Mitte/Ende August), damit keine Nester und Gelege von Bodenund Gebüschbrütern zerstört werden. Dr. Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl - Freudenstadt
8 Sollte dies aus unveränderbaren, nicht artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein, muss im Vorfeld kurz vor der Räumung durch einen sachverständigen Ornithologen eine Kontrolle bzw. eine Nestersuche stattfinden. Sollten Nester gefunden werden bzw. Verdacht auf eine Nutzung bestehen, kann eine Baufeldräumung nicht stattfinden. Durch diese Bauzeitenbeschränkung ist davon auszugehen, dass keine Individuen relevanter Vogelarten und auch nicht deren Eier oder Jungvögel direkt geschädigt werden. Ferner können sämtliche Individuen aller Vogelarten, mit Ausnahme der nichtflüggen Jungvögel, bei der Baufeldräumung rechtzeitig fliehen, so dass es zu keinen Tötungen bzw. Verletzungen kommt. Mauereidechse Aufgrund des Fundes einer Mauereidechse ist es erforderlich, die gesamte südliche Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes von zwei Seiten her sukzessive für die Mauereidechse unattraktiv zu gestalten, indem sämtliche Strukturen vorsichtig entfernt werden. Vor allem betrifft dies die dort vorhandenen Lagerplätze mit Sand, Kies, Steinen unterschiedlicher Größe und Beschaffenheit, die insgesamt als Lebensraumelemente für die Mauereidechse angesehen werden können. Dadurch wird vermieden, dass sich dort eventuell aufhaltende Individuen verletzt bzw. getötet werden. Während der Bauzeit können Individuen dieser Art von außerhalb in den Baustellenbereich einwandern. Daher muss der Geltungsbereich gegen die Einwanderung, hier wahrscheinlich hauptsächlich von den südlich liegenden Gärten, von Individuen dieser Art geschützt werden, was am ehesten durch einen Reptilienzaun geschehen kann. Alternativ kann die südliche Grenze, nach der vorsichtigen Räumung, gleich mit Beginn der Bauarbeiten in die entsprechend vorgesehene Ausführung gebracht werden. Gebäudeabriss Leerstehende Gebäude bieten in jedem Fall für Fledermäuse Quartiermöglichkeiten. Damit ist es aus fachgutachterlicher Sicht wahrscheinlich, dass das Gebäude von diesen, zumindest als Einzelquartier, auch genutzt werden. Der Abriss des Gebäudes muss daher nach der ersten, besser zweiten Frostperiode, frühestens jedoch Ende November / Anfang Dezember, besser im Januar, auf jeden Fall jedoch bis Februar erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich keine Fledermäuse mehr in Spaltenquartieren befinden, da diese nicht frostsicher sind. Ferner müssen am Gebäude erkennbare Strukturen, die als mögliche Brutplätze für einige Vogel-Arten bzw. als Fledermaus-Quartier dienen, unbrauchbar oder verschlossen bzw. entfernt werden. Besonders betrifft dies u.a. Nischen und halbhöhlenartige Unterschlüpfe, z.b. Dr. Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl - Freudenstadt
9 für Hausrotschwanz oder Bachstelze. Hier muss zudem vorher eine Ausflugkontrolle bei Fledermäusen erfolgen, damit keine Tiere eingeschlossen werden. Sollte dennoch ein Abriss des Gebäudes aus anderen, nicht artenschutzrechtlichen, Gründen nicht möglich sein, müssen am Gebäude alle Möglichkeiten unter Beisein eines Fledermauskundlers abgenommen bzw. unbrauchbar gemacht werden, bevorzugt während der Wintermonate, um Fledermäuse abzuhalten, Zwischenquartiere zu beziehen. Danach müssen in jedem Fall nach dem 1. März auch stehengebliebene Teile der Gebäude unmittelbar vor dem Abriss, d. h. am besten in der vorherigen Nacht, auf Fledermaus-Besatz hin untersucht werden. Sollten dann Fledermaus-Vorkommen nachgewiesen werden, muss im Rahmen des speziellen Artenschutzes nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden. 7.0 Literatur und Quellen SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE & K. SCHRÖDER (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell. Dr. Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl - Freudenstadt
ENTWURFSSTAND 20. September 2016
20. September 2016 1 3.0 2 . EG- VSchRL: I - Anhang I. BNatSchG - - bes. geschützt, - streng geschützt. BJagdG - ganzjährige Schonzeit bzw. Jagdzeit. Rote Liste - V - Vorwarnliste, 2 - stark gefährdet,
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