LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

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1 12 Sa 80/13 1 Ca 1862/12 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 10.Jul.2013 Esser Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn C. L., T. str. 16, L.-M., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schiffer & Partner, Moerser Str. 299, Kamp-Lintfort, g e g e n die F. Baugesellschaft mbh, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. T. L., L.-B.-Ring 24, E., - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Oec. Wolfgang Bracht, i/ Baugewerks-Innung Duisburg, Düsseldorfer Str. 166, Duisburg, Nebenintervenientin: Prozessbevollmächtigter: Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (T.-Bau), X. str. 7, X., Rechtsanwalt Harald Schröer, Kronenstraße 55-58, Berlin, hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Klingebiel und den ehrenamtlichen Richter Schlingloff für R e c h t erkannt: - 2 -

2 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom Ca 1862/12 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.662,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 37 % und der Beklagten zu 63 % auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 37 % und der Nebenintervenientin zu 63 % auferlegt. 4. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. Der Kläger war seit dem bei der Beklagten als Baufacharbeiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden erzielte der Kläger zuletzt einen Stundenlohn von 16,20 Euro brutto. In dem Arbeitsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hieß es u.a.: Die derzeit gültigen Tarifverträge für das Bauhandwerk kommen in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis zu Anwendung. In dem für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom in der Fassung vom (BRTV af) hieß es u.a.: - 3 -

3 - 3-8 Urlaub 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. 1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage. 1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen. 2. Ermittlung der Urlaubsdauer 2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 - als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 Beschäftigungstagen - Anspruch auf einen Tag Urlaub. 2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage - an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist, - unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat, - für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat. 2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. 2.5 Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. 2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchtei

4 - 4 - le von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen. 4. Urlaubsvergütung 4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung. b) Die Urlaubsvergütung beträgt für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub 14,25 v. H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v. H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. - bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. - des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. 4.2 Bruttolohn ist a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach 40 EStG versteuert werden, 4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird. 4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen. 5. Ausgleichsbeträge 5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach 125 Abs. 1 SGB III, - 5 -

5 - 5 - eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen. 6. Urlaubsabgeltung 6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein, b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben, c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, 6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung der Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. 366, 367 BGB finden keine Anwendung. In den von Nr. 6.1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. 15 ist ausgeschlossen. 15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft 15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in X. (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (T.-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der - 6 -

6 - 6 - Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. In dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom in der Fassung vom (VTV af), allgemeinverbindlich ab 1. Januar 2008, hieß es u.a.: 13 Erstattung der Urlaubsvergütung (1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr und Nr BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß 5 und 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die in die Meldescheine eingetragenen Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen. (2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin Zahlung der Urlaubsabgeltung (1) Die ULAK zahlt in den Fällen gemäß 8 Nr. 6.1 Buchst. a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden

7 - 7 - (2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab. (3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer. (4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen. Im Jahr 2011 war der Kläger seit dem dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom bis zum bezog er Arbeitsentgelt von der Beklagten. In der Zeit vom bis zum erhielt er Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete zum durch Eigenkündigung des Klägers. Auf seinen Antrag vom war dem Kläger durch Bescheid vom eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem bewilligt worden. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestand ausweislich des Bescheids nicht. Für das Jahr 2011 meldete die Beklagte der Nebenintervenientin, der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, insgesamt einen Bruttolohn von 1.648,80 Euro. Ausweislich des Arbeitsnehmerkontoauszugs vom ergab dies einen Urlaubsvergütungsanspruch von 240,09 Euro. Für das Jahr 2012 meldete die Beklagte an die Nebenintervenientin mit der Abrechnung des Arbeitszeitkontos des Klägers einen Bruttolohn in Höhe von 611,55 Euro. Dies ergab eine Urlaubsvergütung seitens der Nebenintervenientin in Höhe von 87,15 Euro. Diese erfüllte die für die Jahre 2011 und 2012 mitgeteilte Urlaubsvergütung durch Zahlung an den Kläger. Mit Schreiben vom forderte der Kläger die Beklagte auf, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und u.a. die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 und 2012 mit insgesamt 60 Tagen zu je 129,60 Euro brutto bis zum zu vergüten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom und bat um Fristverlängerung um eine Woche. Diese wurde seitens des Klägers stillschweigend gewährt. Eine Zahlung erfolgte nicht

8 - 8 - Am vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen Änderungstarifvertrag, der am in Kraft trat (BRTV nf). 8 Nr. 5 BRTV wurde geändert und lautet nunmehr auszugsweise wie folgt: 5. Mindesturlaubsvergütung 5.1 Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung um 14,25 % des zuletzt nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes. 5.3 Nr. 6.2 Satz 2 findet auf die Ansprüche nach Nrn. 5.1 und 5.2 keine Anwendung. Nr. 8 findet auf Ansprüche nach Nr. 5.1 keine Anwendung. Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, ihm stünde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Jahre 2011 und 2012 der volle Jahresurlaub von 30 Tagen zu. Er berechnete diesen ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden mit insgesamt 7.776,00 Euro und ließ sich darauf zunächst die Urlaubsvergütung der Urlaubskasse von 240,09 Euro anrechnen. Der Kläger hat sodann die Ansicht vertreten, ihm stünden nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen für die Jahre 2011 und 2012 jedenfalls 46 Urlaubstage zu. Dies ergebe unter Anrechnung der 240,09 Euro brutto und 87,15 Euro brutto seitens der Nebenintervenientin einen Betrag in Höhe von 5.634,36 Euro brutto. Soweit die Regelungen des BRTV af lediglich einen Abgeltungsanspruch gegen die Kasse vorsähen, der sich an der tatsächlich erzielten Arbeitsvergütung bemesse, selbst wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen erkrankt sei, verstoße dies gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Insoweit sei der BRTV af unbeachtet zu lassen und der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß 7 BUrlG zu begründen. Der Kläger hat mit der am bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am zugestellten Klage zuletzt unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.634,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen

9 - 9 - Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, für die Klageforderung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der BRTV af stelle eine abschließende Regelung dar, welche dem Bundesurlaubsgesetz vorgehe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch richte sich danach gegen die Nebenintervenientin, aber nicht gegen die Beklagte als ehemaliger Arbeitgeberin des Klägers. Der Abgeltungsanspruch sei im Übrigen nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden seien. Es bestünden mithin ausschließlich die dem Kläger von der Nebenintervenientin mitgeteilten Ansprüche. Es widerspreche den tariflichen Regelungen, wenn der Kläger nunmehr auf der Basis eines fiktiven Einkommens Urlaubsabgeltungsansprüche geltend mache. Die tarifliche Regelung sei sowohl europarechtskonform als auch mit dem Bundesurlaubsgesetz vereinbar. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger für das Jahr Urlaubstage geltend mache, denn er habe aufgrund des Ausscheidens zum allenfalls 16,25 tarifliche Urlaubstage erworben. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger jedenfalls gegen die Beklagte keinen Urlaubsabgeltungsanspruch habe. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfülle nicht den Ausnahmetatbestand von 8 Nr. 6.2 Abs. 2 BRTV af. Und selbst wenn der BRTV af gegen europäisches Recht verstoße, richte sich ein etwaiger Anspruch gegen die Nebenintervenientin. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger am Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum am begründet. Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund der ihm bewilligten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit richte sich der Urlaubsabgeltungsanspruch gegen die Beklagte. Der BRTV af unterscheide nicht zwischen Renten wegen voller und teilweiser Erwerbstä

10 tigkeit. Zudem dürfe der BRTV af als europarechtswidriger Tarifvertrag nicht über die Öffnungsklausel in 13 Abs. 2 BUrlG zur Anwendung kommen. Ein europarechtskonformer Zustand lasse sich nur herstellen, indem der europarechtswidrige BRTV af in den hier streitigen Punkten nicht zur Anwendung gelange. Die Mindesturlaubsvergütung nach dem Bundesurlaubsgesetz stehe ihm gegen die Beklagte zu. Daraus folge dann aber auch, dass die Beklagte zur Abgeltung des vollen vertraglichen Jahresurlaubs von jeweils 30 Tagen in den Jahren 2011 und 2012 verpflichtet sei. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach seinen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, hat er zuletzt mit der der Beklagten am und der Nebenintervenientin am zugestellten Klageerweiterung beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom Ca 1862/12 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.448,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es bleibe dabei, dass der BRTV af ein abgeschlossenes System sei, das auch den gesetzlichen Mindesturlaub verdränge. Die Nebenintervenientin ist der Ansicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls nicht in der begehrten Höhe bestehe, sondern allenfalls in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Gegen sie bestehe der geltend gemachte Anspruch in dieser Höhe ohnehin nicht. Eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten höheren tariflichen Urlaub von jeweils 30 Tagen pro Jahr sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen

11 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet worden und die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig. I. Die Berufung ist ordnungsgemäß begründet. 1. Nach 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG AZR 813/09, NZA 2011, 767, Rn. 11; BAG AZR 552/09 Rn. 14, juris, BAG AZR 245/10, NZA-RR 2012, 599 Rn. 11 jeweils m. w. N.). Zwar kann eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt werden (BAG AZR 118/10, NZA 2011, 62 Rn. 7; BAG a.a.o. Rn. 11). Doch muss die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen

12 oder dieses zu wiederholen (BAG a. a. O. Rn. 11; BAG a. a. O. Rn. 14; BAG a.a.o. Rn. 11). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers. Das Arbeitsgericht hat sein klageabweisendes Urteil damit begründet, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte zustehe. Dies folge zunächst daraus, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von 8 Nr. 6.1 c BRTV af sei, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Dies belege der Bezug zu der ebenfalls genannten Altersrente. Der Ausnahmetatbestand des 8 Nr. 6.2 Abs. 2 BRTV af sei mithin nicht erfüllt. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung zwar kurz aber noch ausreichend auseinander. Der BRTV af unterscheide nicht zwischen Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Diese Unterscheidung sei den Tarifvertragsparteien jedoch bekannt gewesen. Daraus ergebe sich, dass in 8 Nr. 6.1 c BRTV af i.v.m. 8 Nr. 6.2 Abs. 2 BRTV af die Ansprüche aller Rentenbezieher geregelt seien. Damit bringt der Kläger diese Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall, denn alleine mit dieser Argumentation wird die Passivlegitimation der Beklagten begründet. Dies führt zur Zulässigkeit der Berufung. Ob die gegebene Begründung inhaltlich zutrifft ist insoweit unerheblich. Darauf, ob die Berufungsbegründung dazu, dass ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben keinen Direktanspruch gegen die Beklagte begründet, den gesetzlichen Anforderungen genügt, kam es mithin nicht mehr an. II. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, mit welcher der Kläger seinen Zahlungsantrag von zunächst 5.634,36 Euro brutto auf zuletzt 7.448,76 Euro brutto erhöhte, ist zulässig. Dies folgt schon daraus, dass sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin sich in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen haben ( 533 Nr. 1 ZPO i.v.m. 267 ZPO) und die Entscheidung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hatte ( 533 Nr. 2 ZPO). Auch nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass es von einer rügelosen Einlassung ausgeht, ist insoweit seitens der Beklagten und der Nebenintervenientin kein Widerspruch erfolgt. Im Übrigen erachtete die Kammer die Klageerweiterung auch als sachdienlich. Es konnte mithin offen bleiben, ob nicht ohnehin ein Fall des 264 Nr. 2 ZPO vorliegt. Die in der ersten Instanz er

13 folgte Klagerücknahme steht der erneuten Vornahme der Klageerweiterung nicht entgegen ( 269 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz ZPO). B. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 4.662,36 Euro brutto verlangen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Insoweit unterlag seine Berufung der Zurückweisung. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.662,36 Euro brutto zu. Der Anspruch folgt als gesetzlicher Urlaubsabgeltungsanspruch aus 7 Abs. 4 BUrlG berechnet gemäß 11 Abs. 1 BUrlG. Diesen Anspruch hat der BRTV af für den Fall des Klägers nicht wirksam ausgeschlossen. 1. Der Anspruch auf Zahlung von 4.662,36 Euro brutto folgt als gesetzlicher Urlaubsabgeltungsanspruch aus 7 Abs. 4 BUrlG berechnet gemäß 11 Abs. 1 BUrlG. a) Der gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß 1, 3 Abs. 1 BUrlG ist dem Kläger für die Jahre 2011 und 2012 entstanden. Dass er seit dem bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am arbeitsunfähig erkrankt war, steht der Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass er seit dem eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezog. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung (BAG AZR 353/10, DB 2012, 2462 Rn. 8). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten bestand vorliegend bis zum unabhängig von der Erkrankung und der Gewährung der Rente fort. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dieser gesetzliche Urlaubsanspruch von der Beklagten gemäß 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Dieser Anspruch ist nicht verfallen. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch für das Jahr Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. nur BAG AZR 63/11, NZA 2013, 326 Rn. 9). Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch für beide Jahre auch rechtzeitig mit Schreiben vom geltend gemacht (zum Verfall des Urlaubsanspruchs bei fortbeste

14 hender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres vgl. BAG a.a.o. Rn. 11 f.). b) Dem Kläger steht sowohl für die Jahre 2011 und 2012 der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu. Für das Jahr 2012 folgt dies daraus, dass der Kläger in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden ist. Eine Minderung ist für diesen Fall in 5 Abs. 1 c BUrlG nicht vorgesehen. Da die Parteien übereinstimmend von einer Fünf-Tage- Woche ausgehen und mithin von einem gesetzlichen jährlichen Urlaubsanspruch von jeweils 20 Tagen, hat die erkennende Kammer eine Fünf-Tage-Woche zu Grunde gelegt. Die Annahme der Parteien mag darin begründet liegen, dass trotz der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Sechs-Tage-Woche von Montag bis Samstag im Baugewerbe gemäß 8 Nr. 1.3 BRTV af Samstage nicht als Arbeitstage gelten. Dies ergibt insgesamt 40 abzugeltende gesetzliche Urlaubstage. Die Höhe der Urlaubsabgeltung hat die Kammer ausgehend von der unstreitigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 16,20 Euro brutto wie folgt berechnet: 38,5 : 5 x 16,20 Euro x 40 = 4.989,60 Euro. Ginge man von einer Sechs-Tage-Woche aus, ergäbe sich indes kein anderes Ergebnis (38,5 : 6 x 16,20 Euro x 48 = 4.989,60 Euro). Von dem Betrag von 4.989,60 Euro brutto hat die Kammer die auch vom Kläger für die Jahre 2011 und 2012 in Abzug gebrachten von der Urlaubskasse erhaltenen Beträge von 240,09 Euro brutto und 87,15 Euro brutto abgezogen. Dies ergibt 4.662,36 Euro brutto. 2. Diesem gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch stehen die Regelungen zum Urlaub in 8 BRTV af der ab dem geltende BRTV nf kam insoweit noch nicht zur Anwendung nicht entgegen. a) Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom (9 AZR 465/11, juris) eingehend begründet. Der Kläger bezog vorliegend durchgehend Arbeitsentgelt oder Krankengeld, so dass ihm zwar nach dem BRTV af Urlaubstage entstanden sind. Aufgrund der Streichung der Ausgleichsbeträge für Ausfallstunden ab dem ( 8 Nr. 5 BRTV af) führte dies jedoch soweit der Kläger kein Arbeitsentgelt, sondern Krankengeld bezog nur zu einem unbezahlten Urlaub. Diese Regelung steht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Bundesurlaubsgeset

15 zes über den gesetzlichen Mindesturlaub und ist auch nicht gemäß 13 Abs. 1 oder 2 BUrlG zulässig. Zudem ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG zu beachten. Die Berechnung der gesetzlichen Urlaubsabgeltung erfolgt mithin nach 11 Abs. 1 BUrlG. Dieser gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch richtet sich auch im Baugewerbe gegen den letzten Arbeitgeber, mithin gegen die Beklagte (zum Ganzen BAG a.a.o.). Gründe, die es rechtfertigen, von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, haben die Beklagte und die Nebenintervenientin nicht aufgezeigt. In der mündlichen Verhandlung haben sie sich insoweit auf Vertrauensschutz berufen. Bei dem BRTV af handele es sich um einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag. Mithin habe eine staatliche Stelle zu erkennen gegeben, dass sie diesen Tarifvertrag für wirksam erachte. Darauf hätten die beteiligten Kreise, insbesondere die Beklagte, welche nunmehr eine Zahlungspflicht treffen solle, vertrauen können. Einen solchen Vertrauensschutz, der im vorliegenden Fall zur Klageabweisung führen würde, sieht die erkennende Kammer nicht. Zunächst ist davon auszugehen, dass es mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG unvereinbar ist, wenn eine Norm den den gesetzlichen Mindesturlaub betreffenden Urlaubsabgeltungsanspruch im Ergebnis ausschließt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Arbeitsunfähigkeit den Erholungsurlaub nicht nehmen konnte (BAG a.a.o. Rn. 31). Insoweit ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass bereits ein Vertrauen auf den Verfall dieser Urlaubsabgeltungsansprüche seit dem nicht länger schutzwürdig sei. Die Grundlage des Vertrauens auf die Fortdauer der früheren Senatsrechtsprechung, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am zerstört (BAG AZR 128/09, ZTR 2010, 376 Rn. 96 ff.; BAG AZR 399/10, DB 2012, 923 Rn. 36). Insoweit kam auch hier zur Überzeugung der Kammer die Gewährung von Vertrauensschutz nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom (C-350/06 und C-520/06 [Schultz-Hoff u.a.], Slg. 2009, I-179) davon ausgegangen war, dass die Tarifvertragsparteien nicht die Regelungsbefugnis besitzen, die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs wesentlich einzuschränken oder gar gänzlich auszuschließen (BAG a.a.o. Rn. 31). Die Gewährung von

16 Vertrauensschutz kam auch aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Es fehlt an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage. b) Soweit die Beklagte und die Nebenintervenientin einwenden, für das Jahr 2012 könne dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens nicht der volle Urlaubsanspruch von 20 Tagen zustehen, sondern nur ein anteiliger Urlaubsanspruch, folgt die Kammer dem nicht. Richtig ist zwar, dass es nach dem BRTV af für den Urlaubsanspruch keine Wartezeit gibt und dieser nach den im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungstagen entsteht ( 8 Nr. 2.1 bis 2.3 BRTV af). Daher wird der Anspruch auf den vollen Urlaub nach dem BRTV af erst nach jeweils 12 Beschäftigungsmonaten erreicht (Leinemann/Linck, 2. Aufl. 2001, 13 BUrlG Rn. 124). Maßgeblich ist für die hier vorliegende Konstellation des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers jedoch der gesetzliche Urlaubsanspruch. Da die tarifliche Regelung wie ausgeführt in diesem Fall unwirksam ist, verbleibt es bei dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und dem daraus folgenden gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch. Unabhängig davon kann von dem vollen gesetzlichen Mindesturlaub, der bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte entsteht, nicht gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (ErfK/Gallner, 12. Aufl BUrlG Rn. 11; s.a. BAG AZR 610/99, DB 2001, 1206 Rn. 19). Zur Überzeugung der Kammer war es auch nicht gemäß 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG im Baugewerbe zulässig, den im zweiten Halbjahr entstandenen gesetzlichen Vollurlaub durch das Prinzip des BRTV af zu ersetzen, wonach der Urlaubsanspruch zeitlich nach den zurückgelegten Beschäftigungstagen entsteht. Wortlaut und Zusammenhang des 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG sind darauf gerichtet, u.a. im Baugewerbe auch 1 BUrlG einer tariflichen Änderung zulasten des einzelnen Arbeitnehmers zugänglich zu machen, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Zu prüfen ist, ob die tariflichen Regelungen inhaltlich sicherstellen, dass im Falle kurzer Arbeitsverhältnisse zusammenhängende Urlaubsansprüche gewährt werden können (BAG a.a.o. Rn. 21). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es geht vorliegend schon gar nicht um kurze Arbeitsverhältnisse, sondern um langfristige vorliegend um ein seit dem Jahre 2005 durchgehend bestehendes Arbeitsverhältnisse. Gründe, warum die tarifliche Regelung auch für solche Fälle den vollen gesetzlichen Jahresurlaub in der zweiten Jahreshälfte ausschließt, waren für die Kammer nicht ersichtlich. Das Prinzip des BRTV af, wonach der Ur

17 laub zeitlich mit den zurückgelegten Beschäftigungstagen entsteht, stellt zudem nicht sicher, dass auch bei kurzen Arbeitsverhältnissen ein zusammenhängender Jahresurlaub gewährt wird, sondern verkürzt lediglich den bestehenden gesetzlichen vollen Mindesturlaub, der auch bei einer kurzzeitigen Beschäftigung nur vom bis zum eines Kalenderjahres erreicht wird. Im Übrigen hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger erst ab dem arbeitsunfähig erkrankt war und bis zum Arbeitsentgelt erhalten hat. Gleichwohl hat die Kammer für das Jahr 2011 den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub in Ansatz gebracht, denn der gesetzliche Abgeltungsanspruch, der über den bereits von der Nebenintervenientin gezahlten Betrag hinausgeht (vgl. insoweit BAG a.a.o. Rn. 26), richtet sich gegen den Beklagten. Eine Beschränkung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auch für Teile eines Jahres auf beitragsgedeckte Ansprüche ist unwirksam. Es bleibt insoweit bei dem gegen den letzten Arbeitgeber gerichteten Abgeltungsanspruch (vgl. BAG a.a.o. Rn. 29 ff.). II. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Entgegen seiner Auffassung stehen dem Kläger nicht insgesamt 60 Urlaubstage, d.h. jeweils 30 Tage für die Jahre 2011 und 2012 zu. 1. Für das Jahr 2012 können dem Kläger bereits nach seiner eigenen Argumentation nur die gesetzlichen 20 Urlaubstage zustehen. Er geht insoweit davon aus, dass ihm aufgrund des Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte der volle Jahresurlaub aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem BRTV af in Höhe von 30 Urlaubstagen zustehe. Sein Arbeitsvertrag sieht jedoch worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat keinen selbständigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen vor. Der Arbeitsvertrag enthält keine eigenständige Regelung zum Urlaub, sondern verweist auf lediglich auf den BRTV af. Weiterer Sachvortrag des Klägers ist hierzu nicht erfolgt. Nach dem BRTV af entsteht der Urlaub wie ausgeführt zeitlich mit den zurückgelegten Beschäftigungstagen. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 Beschäftigungstaten einen Tag Urlaub ( 8 Nr. 2.2 BRTV af). Maßgeblich sind dabei die Kalendertage des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ( 8 Nr. 2.3 BRTV af), wobei wie der Kläger richtig angemerkt hat für das Jahr 2012, aber auch für das Jahr 2011 aufgrund des Bezugs von Krankengeld bzw. Arbeitsent

18 gelt die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses in diesen Jahren zu Grunde zu legen ist. Da volle Beschäftigungsmonate zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen und die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats auszuzählen sind ( 8 Nr. 2.4 BRTV af), ergeben sich insgesamt im Jahr 2012 vom bis zum Beschäftigungstage. Geteilt durch 12 ergibt dies 16,25. Da Bruchteile von Urlaubstagen kaufmännisch auf volle Urlaubstage zu runden sind ( 8 Nr. 2.7 BRTV af), verbleiben für das Jahr 2012 nach dem BRTV af 16 Urlaubstage und nicht 30 Urlaubstage. Dies ist wie bereits ausgeführt insoweit unwirksam, als dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch unterschritten wird. Soweit nicht gesetzliche Urlaubsanspruch berührt ist, bestehen gegen die Regelung im BRTV af, wonach der Urlaub zeitanteilig mit den zurückgelegten Beschäftigungstagen entsteht, jedoch keine Bedenken. Eine Rechtsgrundlage, nach welcher dem Kläger für das Jahr 2012 insgesamt 30 Urlaubstage zustehen, ist nicht ersichtlich. In Höhe von zehn vom Kläger für das Jahr 2012 geltend gemachten Urlaubstagen, welche dieser mit je 129,60 Euro brutto berechnet, ist die Klage alleine aus diesem Grunde, ohne dass es auf die weiteren Ausführungen ankäme, unbegründet. 2. Dem Kläger steht unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 für 50 Tage oder 46 Tage zu. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 50 Tage ließe sich ohnehin nur begründen, wenn man für das Jahr 2012 auf die 30 Tage nach dem BRTV af und für das Jahr 2012 auf den gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen abstellte. Ob eine solche Mischbetrachtung zulässig ist, erscheint der Kammer zweifelhaft. Die 46 Tage darauf hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Rahmen von Vergleichsgesprächen als Mindestforderung hingewiesen wären die Tage, die ihm nach dem BRTV af insgesamt als Urlaubstage entstanden seien. Es sei unzulässig, dass diese nach dem BRTV af zwar als Urlaubstage entstanden seien, aber in seinem Fall, soweit nicht mit Arbeitsentgelt hinterlegt, unbezahlt blieben. Sie seien deshalb mit den Berechnungsvorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in 11 Abs. 1 BUrlG zu hinterlegen oder aber es sei eine Berechnung gemäß 8 Nr. 5 BRTV nf vorzunehmen. Letzterem folgt die Kammer deshalb nicht, weil der neue Tarifvertrag erst zum in Kraft getreten ist, mithin auf diesen im Jahr 2012 abgeschlossenen Sachverhalt keine Anwendung findet (vgl. BAG a.a.o. Rn. 12). Insgesamt ist die Kammer der Ansicht, dass der BRTV af in der hier streitigen Konstellation nur inso

19 weit unwirksam ist, wie er den gesetzlichen Urlaubsanspruch verdrängt. Mehr als die Abgeltung der gesetzlichen 40 Urlaubstage kann der Kläger nicht verlangen. Soweit der BRTV af für die Zeit ab dem in den Fällen längerfristiger Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug zwar einen Urlaubsanspruch gewährt, dieser aber unbezahlt bleibt ( 8 Nr. 5.1 BRTV af), haben dies die Tarifvertragsparteien in Ausübung der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) wirksam vereinbart. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer zunächst daraus, dass die Rechtsprechung früher davon ausgegangen ist, dass ein Urlaubsverlangen in der Regel dann ungerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer mehr Urlaubstage beanspruche, als er im Jahr gearbeitet habe, was auch für Fälle der Arbeitsunfähigkeit galt (BAG AZR 337/70, BB 1971, 744; s.a. BAG AZR 499/71, DB 1972, 1443). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht schließlich abgerückt und hat dies damit begründet, dass für den angenommenen Anspruchsausschluss aufgrund von Rechtsmissbrauch im Bundesurlaubsgesetz keine Anhaltspunkte bestünden (BAG AZR 571/79, DB 1982, 1065). Letztlich haben die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe eine Regelung geschaffen, die in ihrer Tendenz im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der früheren Rechtsprechung entsprach, indem im konkreten zu beurteilenden Fall nur ein unbezahlter Urlaub entsteht. Wenn die Tarifvertragsparteien aber eine Regelung treffen, die zuvor von der Rechtsprechung für zulässig erachtet wurde, spricht dies dafür, dass diese für den tariflichen Mehrurlaub zulässig und von der tariflichen Regelungsmacht gedeckt ist. Ob die Regelung zweckmäßig ist, haben die Gerichte für Arbeitssachen nicht zu überprüfen (BAG AZR 419/98, BB 2000, 207 Rn. 29). Hinzu kommt, dass das Bundesarbeitsgericht eine tarifliche Regelung auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit in Folge von Erkrankung für zulässig erachtet hat, nach welcher der tarifliche Jahresurlaub für jeden Monat, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der festgelegten Arbeitstage tatsächlich gearbeitet hat, anteilig gekürzt wird. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, weil es einleuchte, dass die Kumulation von urlaubsbedingten und sonstigen Fehlzeiten zu besonders hohen Belastungen der Betriebe führe. Das Mittel, den tariflichen Urlaub anteilig zu kürzen, sei auch geeignet, die Belastung in Grenzen zu halten (BAG a.a.o. Rn. 29 für den Urlaubsanspruch im Fleischerhandwerk Niedersachsen). Hier wird sogar ein milderes Mittel gewählt, nämlich Urlaub, der jedoch unbezahlt ist, gewährt. Aus Art. 7 der

20 Richtlinie 2003/88/EG folgt kein anderes Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG a.a.o. Rn. 19). 3. Da dem Kläger nach den obigen Ausführungen nach dem BRTV af kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht, der über den gesetzlichen und dem Kläger von der Kammer zugesprochenen Abgeltungsanspruch hinausgeht, kam es nicht mehr darauf an, ob sich ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem BRTV af gemäß 8 Nr. 6.2 Abs. 2 BRTV af ausnahmsweise gegen die Beklagte richten konnte, weil der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog und diese einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gleichzustellen ist. III. Der Zinsanspruch folgt aus 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB im Anschluss an die zum ausgesprochene Mahnung. Die Kammer weist darauf hin, dass sie übersehen hat, dass Zinsen erst ab dem beantragt waren, weil sie versehentlich von einem begehrten Zinsbeginn im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. D. Das Gericht hat die Revision gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien eingelegt werden. R E V I S I O N Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

21 Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt Klingebiel Schlingloff

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