Landratsamt Regen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen -Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)-

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1 Landratsamt Regen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen -Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)- Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, Regen Seniorenheim Regental UG Nußbergerstr Viechtach Sachbearbeiter: Zimmer Nr.: Telefon: Fax: Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen / Unsere Nachricht vom Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Träger der Einrichtung: Seniorenheim Regental UG Nußbergerstr Viechtach Geprüfte Einrichtung: Seniorenheim Regental UG Nußbergerstr Viechtach In der Einrichtung wurde am von Uhr bis Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Dienstgebäude Regen Telefon Fax Internet Konto Hauptsitz Poschetsrieder Straße Regen Sparkasse Regen Nr BLZ Postfach Regen Poststelle@lra.landkreis-regen.de IBAN: DE Gesundheitsamt Guntherstraße Regen SWIFT-BIC: BYLADEM1REG Veterinäramt/Verbraucherschutz Bergstraße Regen

2 2 Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Arzneimittel Hygiene Verpflegung Soziale Betreuung Qualitätsmanagement Freiheit einschränkende Maßnahmen Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Plätze: 78 davon Beschützende Plätze: Keine davon Plätze für Rüstige: Keine (gemäß Vergütungsvereinbarung) Belegte Plätze: 75 Einzelzimmerquote: 22,72 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 56,83 % Anzahl der Auszubildenden Pflege- und Betreuungskräfte in der Einrichtung: 1 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Die Prüfung fand in einer kooperativen Atmosphäre statt. Die Mitarbeiter gaben bereitwillig Auskunft. Die Einrichtung betreibt eine eigene Küche, damit ist frisches und abwechslungsreiches Essen gewährleistet. Der Speiseplan wird saisonal angepasst. Individuelle Bedürfnisse der Bewohner werden berücksichtigt und flexibel gehandhabt. Qualität und Quantität der Mahlzeiten: Es gab keine Beanstandungen durch die Bewohner. Die eigene Begutachtung des Mittagessens ergab eine sehr gute Qualität. Für die Einrichtung wurde eine eigene Hygienekommission eingesetzt.

3 3 Die Einrichtung hat einen neuen Hygienebeauftragten. Das Tätigkeitsfeld wurde von einem hausinternen Mitarbeiter übernommen. Der Kurs zum Hygienebeauftragten wurde 2011 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen der hygienischen Eigenüberwachung werden durch den Hygienebeauftragten Hygienebegehungen durchgeführt. Die Einrichtung bietet dem Personal neben der Hepatitis-B-Impfung auch die Hepatitis-A-Impfung an. Die Wohnbereiche sind wohnlich eingerichtet und dekorativ geschmückt. Ein Fortbildungsplan für das 1. Halbjahr 2012 liegt vor. Regelmäßige Qualifizierungen der Mitarbeiter in 2011 für alle Bereiche wurden gewährleistet und nachweislich wahrgenommen. In der Einrichtung sind jetzt drei Kräfte gemäß 87 b SGB XI stundenweise tätig, die alltagsstrukturierende Beschäftigungsangebote durchführen. Durch die stellvertretende PDL wird für diese Mitarbeiter ein 3-Monatsdienstplan erstellt. Die Zugriffsmöglichkeiten der Betreuungskräfte im PC-Dokumentationssystem wurden erweitert. Von der Einrichtungsleitung wird ein Budget für Material eingeplant und ein eigener Raum zur Lagerung steht jetzt zur Verfügung. Die Anschaffung eines speziellen Spiels für Demente ist vorgesehen. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Die Qualität der Mahlzeiten befindet sich kontinuierlich auf hohem Niveau. In der Einrichtung ist in Bezug auf die soziale Betreuung eine stagnierende Qualitätsentwicklung mit potenziellem Verbesserungsbedarf festzustellen. Seit Jahren wird die Koordinierung durch eine Gerontofachkraft nicht sichergestellt. Diese ist unbedingt notwendig, um ein einheitliches System in der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Beschäftigungsbetreuung zu gewährleisten. Maßnahmen der internen Qualitätssicherungen werden in Form von Qualitätszirkeln für den Bereich der Pflege und Hauswirtschaft durchgeführt und konnten nachvollzogen werden. II.3 Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] Um eine korrekte Einnahme der Medikamente (Nüchterneinnahme von L-Thyrox 100 Tbl.) sicher zu stellen, wird empfohlen dies als Zusatzinformation auf dem Medikamentenblatt zu vermerken.

4 4 Es wird empfohlen, regelmäßige Besprechungstermine der Betreuungskräfte mit der Gerontofachkraft durchzuführen. Es wird angeraten, den Mitarbeitern der Betreuung die Teilnahme an speziellen Fortbildungen zu ermöglichen. Es wird empfohlen, gemeinsame Fallbesprechungen oder Supervision einzuführen. Es wird empfohlen, ein funktionierendes Beschwerdemanagement nach vorliegendem Standard zu handhaben. Es fördert die Zufriedenheit sowohl der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige als auch der Beschäftigten und externer Dienstleister. Zudem trägt ein Beschwerdemanagement in der Einrichtung entscheidend zur Vermeidung und Reduzierung von Fehlern und Risiken und damit zur Kostenersparnis bei. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1 Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1 Sachverhalt: a) In der Einrichtung werden bei Bewohnern mit mangelnder Flüssigkeitszufuhr Subkutaninfusionen durchgeführt. Ein Standard über die korrekte Durchführung lag nicht vor. b) Teilnehmende Beobachtung einer Pflegehandlung (Verbandswechsel): Zu Beginn der Pflegehandlung erfolgte keine Händedesinfektion. Der Verbandswechsel entsprach nicht dem Standard und den hygienischen Grundsätzen. c) Es wurde festgestellt, dass bei einer Person die laut ärztlicher Anordnung regelmäßig ein Schmerzmedikament erhält, keine Schmerzeinschätzung durchgeführt wurde. Eine Pflegeplanung war nicht vorhanden. d) Laut Dokumentation hatte dieselbe Person seit eine Blase an der re. Ferse und eine Wunde an der li Ferse. Diese wurde am erstmals mit Octenisept, Sofra-Tüll und steriler Kompresse erstversorgt. Am wurde die Wunde mit Silvercell und steriler Kompresse verbunden. Aus der Dokumentation war nicht ersichtlich, ob eine aktive Kommunikation mit dem Arzt stattfand und die Behandlung der Wunde nach ärztlicher Anordnung durchgeführt wurde. e) Nicht nachvollziehbar, bzw. nicht korrekt war die Dokumentation der Infusionstherapie mit Ringerlösung. Im Medikamentenblatt war dokumentiert, dass die Person tgl.bis zu 1000 ml Ringerlösung erhalten kann, laut Eintrag im ärztlichen Kommunikationsblatt sollen alle 2 Tage 1000ml Ringerlösung verabreicht werden. Nicht aufgeführt wurde die Verabreichungsart (s.c. oder i.v.).

5 5 III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.1.3 Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: III.2 a) Es wird angeraten, einen Pflegestandard zur Durchführung von subkutanen Infusionen zu erstellen. b) Es wird dringend darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter der Einrichtung die Pflege der Bewohner anhand der Pflegestandards durchführen und die hygienischen Grundsätze einhalten. c) Es wird dringend empfohlen, zu Beginn des pflegerischen Auftrags eine systematische Schmerzeinschätzung durchzuführen und diese in individuell festzulegenden Zeitabständen zu wiederholen (Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege). Es wird dringend angeraten, für jeden pflegebedürftigen Bewohner/Bewohnerin zeitnah eine Pflegeplanung zu erstellten. Eine aktuelle Pflegeplanung ist die Grundlage professioneller Pflege. d) Es wird dringend empfohlen, behandlungspflegerische Maßnahmen nur nach ärztlicher Anordnung durchzuführen und die Richtigkeit der ärztlichen Verordnung durch den Arzt/Ärztin mit Handzeichen bestätigen zu lassen. e) Es wird angeraten, eine eindeutige ärztliche Anordnung sicherzustellen. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Freiheit einschränkenden Maßnahmen III.2.1 Sachverhalt: Bei zwei begutachteten Personen wurden auf deren Wunsch FeM durchgeführt. Hierzu fehlten die schriftlichen Einwilligungen. Bei einer Person wurden FeM durchgeführt, obwohl der Beschluss bereits am abgelaufen ist. Bei einer Person wurd das Bettgitter beidseitig ohne Einwilligung hochgezogen. III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.2.3 Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: III.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, freiheitsentziehende Maßnahmen sachund fachgerecht durchzuführen. Als Mittel der Qualitätssicherung ist eine einheitliche Vorgehensweise nach vorliegendem Standard zu handhaben (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 2 Qualitätsbereich: Angemessene Wohnqualität III.3.1 Sachverhalt: In der Einrichtung werden überwiegend Wohnplätze für 2 Personen vorgehalten. Ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung ist nicht vorhanden. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.3.3 Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels:

6 6 Es wird empfohlen, einen zusätzlichen Wohn-Schlaf-Raum für eine Person als kurzfristige Ausweichmöglichkeit zur vorübergehenden Nutzung (z.b. aufgrund einer Erkrankung, oder das Zusammenleben in einem Zimmer für betroffene Bewohnerinnen oder Bewohner ist nicht mehr zumutbar), zu schaffen ( 4 Abs. 4 AVPfleWoqG, vor her 15 Abs. 3 HeimMindBauV). IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. IV.1 Qualitätsbereich: Angemessene Qualität beim Umgang mit Arzneimitteln IV.1.1 Sachverhalt: a) Bei einer Bewohnerin befand sich ein Medikament weiterhin in ihrem aktuellen Medikamentenfundus, obwohl das Arzneimittel in der Dokumentation (elektronische Dokumentation) nicht mehr aufgeführt war. b) Die elektronische Medikamentendokumentation war in Verbindung mit den ärztlichen Anordnungen nicht vollständig nachvollziehbar. Es fehlten teilweise die schriftlichen ärztlichen Anordnungen. c) Es befanden sich Arzneimittel ohne Originalumverpackungen in den Medikamentenboxen der Bewohner. d) Bei der Durchsicht des Betäubungsmittelbuches zeigte sich, dass die monatliche Kontrolle der BtM-Bestände nicht durch alle Hausärzte erfolgte. IV.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um IV.1.3 Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: IV.2 a) Es wird dringend darauf hingewiesen, dass aktuelle Medikation, aktuelle Medikamentenbestände und Dokumentation übereinstimmen müssen. b) Es wird dringend angeraten, Medikamente nur gemäß schriftlich ärztlicher Anordnung zu verabreichen. Schriftliche ärztliche Anordnungen sind zeitnah nachzuholen. c) Es wird darauf hingewiesen, dass Medikamente in Originalumverpackung und mit dem dazugehörigen Beipackzettel gelagert werden müssen. d) Es ist dringend darauf zu achten, dass die Ärzte monatlich die Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, überprüfen und dies auch im BtM-Buch per Handzeichen dokumentieren. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der der Hygiene IV.2.1 Sachverhalt: a) Der Hygieneplan der Einrichtung ist ergänzungsbedürftig.

7 7 b) Im Jahr 2011 erfolgte keine Untersuchung des Trinkwassers/Warmwassers hinsichtlich Legionellen. IV.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um IV.2.3 Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: a) Es wird dringend angeraten, den Hygieneplan zu vervollständigen. b) Es wird angeraten, mindestens einmal jährlich die Untersuchung des Warmwassers auf Legionellen durch ein akkreditiertes Labor durchführen zu lassen (siehe Trinkwasserverordnung Anlage 4). V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Der Träger der Einrichtung hat der Veröffentlichung des Prüfberichtes einschließlich der Qualitätsempfehlungen nach Nr. II.3 auf der Homepage des Landkreises Regen zugestimmt. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, Regen einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den

8 8 Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig.

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