KONZEPTION. - Wird momentan erarbeitet - hier nur Auszüge daraus - BRK Kinderhaus Glücksstern Offingen. ein offenes Haus voll Möglichkeiten

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1 KONZEPTION - Wird momentan erarbeitet - hier nur Auszüge daraus - BRK Kinderhaus Glücksstern Offingen ein offenes Haus voll Möglichkeiten Einrichtungsanschrift: Dr.-Zeiler-Platz Offingen Telefon: Telefax: kita-offingen@kvguenzburg.brk.de Trägeranschrift: Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Günzburg Parkstraße Günzburg Telefon: Telefax:

2 Liebe Eltern, aus Überzeugung und Erfahrung sehen wir unseren Auftrag für Kinder und Familien so: Wir achten das Kind als einzigartige und eigenständige Persönlichkeit. Wir finden es wichtig, dass Kinder lernen andere Menschen zu achten und wertzuschätzen. Wir möchten grundsätzlich bei den uns anvertrauten Kindern Vertrauen in sich selbst und die Welt aufbauen. Wir möchten erfahrbar machen, dass Konflikte gemeinsam, friedlich und konstruktiv gelöst werden können. Wir möchten dass Kinder lernen sich aus freiem Willen für andere einzusetzen, ohne auf den eigenen Vorteil zu schauen. Unsere Rotkreuz-Einheit bedeutet ein konstruktives Miteinander unter der Idee der menschlichen Tätigkeit. Wir sind Teil einer weltweiten Gemeinschaft und fühlen uns der Idee des Roten Kreuzes verpflichtet. Wir orientieren uns an den menschlichen Grundwerten. Jugend- und Wohlfahrtspflege haben innerhalb des Roten Kreuzes in Deutschland eine bis in das vorige Jahrhundert zurückreichende Tradition. So ist das Rote Kreuz heute in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben ein erfahrener Träger von Kindertageseinrichtungen. Derzeit ist das Rote Kreuz bundesweit Träger von über Kindertageseinrichtungen mit über Plätzen für Kinder im Alter von 2 Monaten bis 14 Jahren. Wir sind flexibel, weltlich neutral und nicht an eine Konfession gebunden. Dies sehen wir als ideale Voraussetzung für die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen bei der Vielzahl unterschiedlichster Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit verschiedenen Arbeitszeiten, verschiedenen Religionen und unterschiedlichen Herkunftsländern und wir sind offen für alle Kinder. Die Kinder lernen bei uns, neben den Erfahrungen mit Inhalten des christlichen Glaubens, auch andere Religionen, Kulturkreise und Lebensweisen kennen. Dieses Kennenlernen ist für uns eine Grundvoraussetzung um offen zu sein und mit Neuem unbelastet umgehen zu können. Das Hauptaugenmerk unserer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen liegt auf der ganzheitlichen Begleitung bei der Entwicklung der Kinder emotionale, kognitive und motorische Prozesse betreffend. Fachkundig werden von ihnen Impulse einer zeitgemäßen Pädagogik in die Erziehung und Bildung aufgenommen. Anregungen der Eltern und des Elternbeirates werden gerne integriert. Günzburg, den Herzlich Willkommen Werner Tophofen Kreisgeschäftsführer

3 Team BRK-Kinderhaus Glücksstern Offingen Leitbild - Rotkreuz-Grundsätze Folgender Text: Auszug aus Kindertageseinrichtungen im Deutschen Roten Kreuz: Rahmenkonzeption DRK-Kindertageseinrichtungen arbeiten nach den Rotkreuz-Grundsätzen Das Deutsche Rote Kreuz hat sich in seiner Satzung unter anderem der Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend verpflichtet. Einer dieser Bereiche ist die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen gehört damit zum Aufgabenbereich des Deutschen Roten Kreuzes. Im Zuge der Qualitätsdiskussion wurden verstärkt Fragen nach den eigenen Werten, dem eigenen Profil, der Orientierung im Sinne einer Vergewisserung aufgeworfen. So war die Auseinandersetzung mit den Rotkreuz-Grundsätzen folgerichtig und dringend geboten. Die intensive Beschäftigung mit ihnen ergab weitere Überlegungen: Welches Menschenbild enthalten die Grundsätze? Was bedeutet das für unser Bild vom Kind? Welche Konsequenzen hat dieses Menschenbild für die Erzieherinnen? Welche Bedeutung haben die Rotkreuz-Grundsätze für unsere Arbeit? Welche Haltung gegenüber Kindern, Mitarbeiterinnen, Eltern lässt sich

4 daraus ableiten? Wie können die Grundsätze in die Arbeit einfließen, und wie lassen sie sich konkret in unseren Kindertageseinrichtungen umsetzen? Für die Arbeit der DRK-Kindertageseinrichtungen bedeuten die Grundsätze: Menschlichkeit: Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern; Wir achten das Kind als eigenständige Persönlichkeit. Unparteilichkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen Vorrang zu geben; Kinder lernen das Erkennen und Anerkennen der Individualität des Anderen. Neutralität Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen; Vertrauen bilden und Konfliktlösungen gemeinsam erarbeiten. Unabhängigkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln; Wir richten die Konzeption nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes aus. Freiwilligkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben; Kinder lernen sich aus freiem Willen für andere einzusetzen, ohne auf den eigenen Vorteil zu schauen. Einheit

5 In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben; Einheit bedeutet ein konstruktives Miteinander unter der Idee der menschlichen Tätigkeit. Universalität Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen; Wir sind Teil einer weltweiten Gemeinschaft und fühlen uns der Idee des Roten Kreuzes verpflichtet. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe orientiert sich das DRK primär an sozialpädagogischen Werten und Erkenntnissen. Dazu ist die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel sicherzustellen. Das DRK vertritt deutlich den Anspruch, dass die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen eine hohe Priorität hat. Das gilt auch besonders in Zeiten der Finanzknappheit. (Wir verweisen für die ausführliche Darstellung der Rotkreuz-Grundsätze auf die Arbeitshilfe Die Bedeutung der Rotkreuz-Grundsätze für die pädagogische Arbeit in den DRK-Kindertageseinrichtungen, hrsg. vom Deutschen Roten Kreuz, Generalsekretariat, Bonn 1996.) Die Mitarbeiterinnen vom Kinderhaus Schnuttenbach beschäftigten sich im Einführungsseminar am 14. November 2016 mit den Rotkreuz-Grundsätzen. Hier wurden die Grundlagen für die Umsetzung in der pädagogischen Arbeit geschaffen.

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7 BRK-Kinderhaus Glücksstern Offingen Kinderschutzkonzept Vorwort des Trägers Die Kindertageseinrichtung ist ein sicherer Ort für Kinder die Mitarbeiterinnen sind dem Kinderschutz verpflichtet. Das ist unser Anliegen und diesen Herausforderungen stellen wir uns durch eine geeignete Mitarbeiterauswahl, Mitarbeiterschulungen und einen umfassenden Handlungsleitfaden im beiliegenden Konzept. 1.) Gesetzliche Grundlagen Zur Sicherstellung unseres Schutzauftrags unterliegen wir - als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe - gesetzlichen Vorgaben, zu denen wir rechtlich verpflichtet sind. Unsere Pflicht-Aufgabe ist es Kinder in unseren Kindertageseinrichtungen bis zum Schuleintrittsalter vor Gefahren für ihr seelisches und leibliches Wohl zu schützen. SGB VIII 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Abs. 4 In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. Deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. 2. Bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird Sowie 3. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. (Zitat 8a SGB VIII) Für die Praxis in unserem BRK-Kinderhaus Glücksstern heißt dies, wir sind verpflichtet, tätig zu werden, sobald gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Wir machen eine Einschätzung der Gefährdung und ziehen, wenn der Verdacht vorliegt, eine insoweit erfahrene Fachkraft in unserem Landkreis Frau Ulrike Häusler beratend hinzu. Wenn der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage steht, werden von uns auch die Erziehungsberechtigten und wenn möglich auch das Kind mit einbezogen. Ausgeschlossen ist dies, wenn ein begründeter Verdacht auf sexuellen Missbrauch vorliegt. Darüber hinaus sind unsere Fachkräfte verpflichtet bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen zur Abwendung der Gefährdung hinzuwirken und das Jugendamt zu informieren, wenn alle Interventionen nicht fruchten. 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

8 Abs. 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171,174 bis 174 c, 176 bis 180a, 1811, 182 bis 184g, 225,232 bis 233a,234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist. (Zitat 72a SGB VIII) Daraus ergibt sich, dass wir als Träger der BRK-Kinderhäuser verpflichtet sind, nur Personen zu beschäftigen die ein erweitertes Führungszeugnis nach 30 Abs. 5, 30a Abs. 1 BZRG vorlegen können, dies bereits vor Einstellung einzufordern und alle 5 Jahre zu überprüfen. Für oben näher aufgeführte gesetzliche Grundlagen haben wir als Träger eine Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie des Landkreis Günzburg geschlossen. BayKiBiG Artikel 9 BayKiBiG Darüber hinaus gilt für unsere BRK-Kinderhäuser der Art. 9 BayKiBiG. Personal Wir als Träger sind verpflichtet zur Sicherung des Kindeswohls eine ausreichende Anzahl von pädagogischen Fachkräften und pädagogischen Ergänzungskräften vorzuhalten. Um dies regelmäßig zu überprüfen und ggf. Anpassungen vornehmen zu können, arbeiten wir mit der Kindergartensoftware ADEBIS und tragen unsere Daten spätestens vierteljährlich ins KiBiG.web ein. Wir haben ein Augenmerk auf den Anstellungsschlüssel und sind bestrebt den empfohlenen Schlüssel 1:10 einzuhalten. Um das Wohl des Kindes in der Integrationsgruppe gewährleisten zu können, ist diese zusätzlich, zu unserer Fachkraft für Inklusion/Integration und der pädagogischen Ergänzungskraft, mit einer weiteren zusätzlichen Erzieherin ausgestattet. Die Fachkraft für Integration/Inklusion ist Gruppenleitung und kann Qualifikationen in Motopädagogik und Psychomotorik aufweisen. Daneben wird auf das soziale Umfeld der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf geachtet. Um die Kinder ganzheitlich betrachten zu können, besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Bezirk als Kostenträger und verschiedenen Kooperationspartnern (Lebenshilfe, Kinderärzte, etc.). Im Bereich der Krippe ist es uns wichtig, dass möglichst viele unserer Mitarbeiterinnen sich zur Fachkraft für Kinder unter 3 Jahren weiterbilden und/oder Fortbildungen zur Kleinkindpädagogik besuchen. Momentan sind zwei Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung in unserer Krippe beschäftigt. Räumlichkeiten und Ausstattung Entwicklungsangemessene Bildungs- und Erziehungsangebote Wie achten als Träger sehr genau darauf, dass die Kinder, die das BRK-Kinderhaus Glücksstern besuchen, in ihrer Entwicklung gefördert werden. Mit entsprechenden für jedes Kind individuell an seiner Entwicklung orientierten Angeboten, werden die Kinder in ihrer seelischen, körperlichen und geistigen Entwicklung gestärkt. Seit

9 unserem Umzug arbeitet das Team unter Führung des Trägers und unter Einbeziehung einer Begleitung von außen an der Weiterentwicklung des Konzeptes unseres Hauses. Wir achten als Träger sorgfältig darauf, dass sich unsere MitarbeiterInnen in Fortbildungen und im kollegialen Austausch nicht nur zum Thema Kinderschutz weiterqualifizieren. 2.) Unser Bild vom Kind 3.) Prävention die Kindertageseinrichtung als geschützter Ort Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ist die Basis für die Partizipationsrechte von Kindern. In Artikel 12 der UN- Kinderrechtskonvention werden Beteiligungsrechte festgeschrieben, die den Kindern zusichert, dass sie bei Entscheidungen und Maßnahmen, die sie betreffen gehört werden und ihre Meinung berücksichtigt wird. (Hrsg.: DRK, Anwaltschaftliche Vertretung in DRK-Kindertageseinrichtungen, Berlin 2014, S. 19) Dies kann nur geschehen, wenn wir Kindern auf Augenhöhe begegnen. Wir als Träger achten sehr genau darauf, dass unsere Mitarbeiterinnen dies leben. In Mitarbeitergesprächen, Projekten zur Teamentwicklung und Teambesprechungen greifen wir diesen Punkt immer wieder auf und betrachten kritisch gemeinsam das pädagogische Handeln nach diesem Grundsatz. In der Folge betrachtet, heißt dies, dass die pädagogische Praxis bewusst gestaltet wird, unter Beteiligung der Kinder und ihren Familien. 4.) Gefährdungssituationen Risikoeinschätzung, Anregungen zum Wohle des Kindes, Ressourcen und eine kritische Auseinandersetzung mit der Thematik im Anschluss. Gefährdungssituationen liegen vor (Auszüge aus den Unterlagen von Frau Hellenthal zum Teil wörtlich, Anregungen direkt zugeordnet in grün): Wenn die Grundversorgung nicht gewährleistet ist Anhaltspunkte in der Familiensituation Anhaltspunkte in der Entwicklungssituation Anhaltspunkte in der Erziehungssituation 5.) Datenschutz Grundsätzlich unterliegen die Mitarbeiter der BRK-Kinderhäuser der Schweigepflicht. Bei der Einstellung werden alle Mitarbeiter des BRK Kreisverbands Günzburg in den Datenschutz eingewiesen und über Zuwiderhandlungen belehrt (Belehrung Datengeheimnis nach Art. 5 BayDSG siehe Anlage). Die Eltern können die

10 Mitarbeiter in den Kindertageseinrichtungen von der Schweigepflicht (schriftlich) entbinden, wenn dies für das Wohl des Kindes notwendig wird. (Entbindung von der Schweigepflicht - siehe Anlage) Wenn es zur Aufgabenerfüllung zum Wohle der uns anvertrauten Kinder notwendig ist, dürfen Sozialdaten erhoben, übermittelt und genutzt werden siehe 62 Datenerhebung Abs. 3 Satz 2 d zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. Unter Umständen ist dies in der Praxis problematisch. Eltern/Personensorgeberechtigte sollten zumindest in Kenntnis gesetzt und ausreichend informiert werden. Das heißt Art und Umfang der Datenerhebung und des Datenaustausches wie auch der Datenspeicherung sollten den Betroffenen transparent gemacht werden. Zum Zwecke des Datenaustausches gegen den Willen der Betroffenen muss vorher eine kritische Auseinandersetzung mit Blick auf den gesamten Kontext des Kindes und seiner familiären Situation in der KiTa erfolgt sein. 6.) Verdacht einer Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VII Liegt der begründete Verdacht einer Kindeswohlgefährdung vor, haben sich die pädagogischen Fachkräfte und pädagogischen Ergänzungskräfte des BRK- Kinderhauses Glücksstern auf folgende Handlungsanweisung festgelegt (siehe Schema zur Handlungsanweisung auf folgenden Seiten): 7.) Netzwerk zum Kinderschutz - Kooperationspartner Wir arbeiten einrichtungsübergreifend zum Wohle der uns anvertrauten Kinder und kennen entsprechende Fachstellen, die wir selbst zu Rate ziehen und/oder die Eltern darüber informieren. Liste mit Partnern ist im Anhang zu finden. Darüber hinaus gibt es einen Familienwegweiser im Landkreis Günzburg. Hier sind alle Anlaufstellen nach Themenbereichen aufgeführt und leicht zu finden. 8.) Qualitätssicherung Es ist uns ein Anliegen uns regelmäßig mit dem Thema Kinderrechte und Kinderschutz auseinander zu setzen. Aus diesem Grund werden zum einen Teamfortbildungen im Haus organisiert und zum anderen besuchen einzelne Mitarbeiterinnen externe Fortbildungen (Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit): Teamfortbildung Kinderschutz analog 8a SGB VIII -Inhouse-Schulung Landratsamt Günzburg, Referentin Barbara Hellenthal Führen von schwierigen Elterngesprächen (extern Einzelfortbildung) Starke Kinder Starke Eltern wertschätzender Umgang mit unseren Kindern (Landratsamt GZ) Konzeptentwicklung Schutzkonzept im Team (Träger Projekttag) Eine Überprüfung unseres gemeinsam entwickelten Schutzkonzeptes wird jährlich durchgeführt.

11 In der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen wird unser Schutzauftrag im Einarbeitungskonzept aufgenommen und ist dadurch verbindlich geregelt. Als Träger von Kindertageseinrichtungen klärt der BRK Kreisverband Günzburg Qualitätsziele und Qualitätskriterien und entwickelt dies mit dem jeweiligen Team gemeinsam weiter. Wir legen Verfahren für die Umsetzung (wie hier im Schutzkonzept) und für die Überprüfung fest. Unabhängig vom jeweils angewendeten QM-System (z.b. Din Iso) oder der jeweils geltenden Einrichtungskonzeption ist die Orientierung an Stärken, Kompetenzen und Entwicklungspotentialen der Kinder und ihren Familien Grundlage. Von zentraler Bedeutung in der Qualitätssicherung ist die Beobachtung und anschließende Dokumentation. Darüber hinaus leben wir im BRK Kreisverband ein aktives QM-System in welchem der Umgang mit Beschwerden und Fehlern exakt beschrieben ist. Petra Tophofen mit dem Team des BRK-Kinderhauses Glücksstern Offingen, den 08. Februar 2018

12 Literatur Anwaltschaftliche Vertretung in DRK-Kindertageseinrichtungen; DRK- Generalsekretariat, Berlin 2014 Arbeitshilfe für die Gründung von BRK-Kindertageseinrichtungen, BRK- Landesgeschäftsstelle, München 2016 Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Staatsinstitut für Frühpädagogik, Cornelsen, München 7. Auflage 2916 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsrecht, Praxishandbuch zu BayKiBiG und AVBayKiBiG, Boorberg, Stuttgart 4. Auflage 2017, Der Datenschutz, Empfehlungen des DRK (PowerPoint Präsentation) Empfehlungen für den Betrieb von BRK-Kindertageseinrichtungen, BRK- Landesgeschäftsstelle, München 2016 Familienwegweiser im Landkreis Günzburg, Broschüre Handout zur Fortbildung Kinderschutz analog 8a SGB VIII von Frau Hellenthal Kindertageseinrichtungen im Deutschen Roten Kreuz, DRK e.v., Berlin 2012 Koordinierende Kinderschutzstelle im Landkreis Günzburg, Netzwerk frühe Kindheit ( Qualitätsmanagement Handbuch des BRK Kreisverband Günzburg, hier vor allem Umgang mit Fehlern und Beschwerden Rundschreiben Nr. 03/13, Bundeskinderschutz (BKSchG) Empfehlungen zur Handhabung des 72a SGB VIII; BRK-Landesgeschäftsstelle, München 2013 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Vorschriften und Verordnungen, H. Marburger, Wallhalla, Regensburg 11. Auflage 2016 Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SBG VIII, Amt für Kinder, Jugend und Familien, Landkreis Günzburg Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 72 a SBG VIII, Amt für Kinder, Jugend und Familien, Landkreis Günzburg

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