SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 1 Az.: 1 B 662/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Antragsteller - gegen den Landkreis Sächsische Schweiz vertreten durch den Landrat Zehistaer Straße 9, Pirna - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: Stadt Bad Schandau vertreten durch den Bürgermeister Dresdner Straße 3, Bad Schandau wegen Erteilung einer Baugenehmigung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel und den Richter am Verwaltungsgericht Munzinger am 17. April 2000 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. August K 3387/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf ,00 DM festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt insgesamt ohne Erfolg. Soweit der Kläger sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.s.v. 124 Abs. 2 Nr. 3 berufen will, ist der Antrag bereits unzulässig, weil er eine grundsätzliche Frage in einer den Anforderungen des 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Weise nicht dargelegt hat. Das setzt nämlich die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschl. v , NJW 1997, 3328 zur entsprechenden Frage der Revisionszulassung). An der Darlegung einer solchen abstrakten Rechtsfrage fehlt es hier bereits. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich ausschließlich von Rechtsprechung leiten lassen, die vor der Änderung des 35 BauGB ergangen sei, geht auch in der Sache fehl. Denn 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist durch das BauROG 1998 nur in Bezug auf Wohngebäude, nicht jedoch im Hinblick auf Wochenendhäuser geändert worden. Die Regelung in 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGG, nach der die Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Ge-

3 3 bäudes zulässig ist, war nahezu wortgleich schon im Bundesbaugesetz vom vorhanden. Gegen die Heranziehung älterer Rechtsprechung spricht daher nichts. Die Berufung ist weiter nicht wegen ernstlicher Zweifel i.s.v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel bestehen zunächst nicht deswegen, weil das Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hat. Denn der Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nur mit dem Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v , SächsVBl. 1998, 288). Selbst wenn man den Antrag zu Gunsten des Klägers so auslegen wollte, dass sinngemäß der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels geltend gemacht werden soll, bleibt der Antrag insoweit erfolglos. Was die behauptete Unvollständigkeit der Feststellungen im Augenschein angeht, kann der Kläger dies schon deshalb nicht geltend machen, weil er im Termin nicht nur selbst anwesend, sondern auch anwaltlich vertreten war und gleichwohl keinen Beweisantrag gestellt hat. Damit ist die Geltendmachung einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ausgeschlossen, denn von Amts wegen drängten sich weitere tatsächliche Feststellungen nicht auf (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.b. Beschl. v , Buchholz BVFG Nr. 89). Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kommt auch nicht deshalb in Frage, weil das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Statik des Hauses eingeholt hat. Denn das Verwaltungsgericht ist, wie sich aus den Entscheidungsgründen ohne weiteres ergibt, insoweit von dem Vortrag des Klägers ausgegangen. Es hat unterstellt, dass das Gebäude als Ganzes zunächst standsicher war, diese Standsicherheit aber durch die Abnahme des Daches verloren hat. Ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich weiter nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich in der näheren Umgebung des Vorhabens nur Holzschuppen befänden. Richtigerweise handele es sich dabei um Wochenendhäuser. Insoweit macht der Kläger geltend, das Verwal-

4 4 tungsgericht habe die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort falsch gewürdigt. Diese Darlegungen verhelfen dem Zulassungsantrag im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei mag offen bleiben, ob die Behauptungen des Klägers schon deshalb unerheblich sind, weil die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in das Protokoll des Augenscheins aufgenommen worden sind, dessen Berichtigung der Kläger nicht beantragt hat. Ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der protokollierten Feststellungen reicht dann nicht aus, wenn das Protokoll über das Ergebnis des Augenscheins ( 105 VwGO i.v.m. 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) den erhöhten Beweiswert einer öffentlichen Urkunde i.s.v. 418 ZPO i.v.m. 173 VwGO genießt. Im vorliegenden Fall spricht indes einiges dafür, das die Beweiskraft des Protokolls eingeschränkt ist, weil es den Anforderungen des 105 VwGO i.v.m. 162 ZPO über die Genehmigung des Protokolls nicht genügt. Die allein vorliegende Reinschrift des Protokolls lässt nicht erkennen, wie und von wem das Protokoll während des Augenscheins aufgenommen worden ist. In dem Protokoll ist weder vermerkt, dass das Protokoll vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden ist, noch, dass die vorläufigen Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt worden sind ( 162 Abs. 1 ZPO). Sofern die Feststellungen in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, ist im Protokoll nicht vermerkt, dass die Beteiligten auf ein Abspielen der Aufzeichnung verzichtet haben (162 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Von einer ausdrücklichen Genehmigung des Protokollinhalts ist ebenfalls nicht die Rede; auch eine konkludente Genehmigung (vgl. zu dieser Möglichkeit Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., 162 Rdn. 8) wird sich im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres feststellen lassen. Das mag indes im Ergebnis dahinstehen, denn der Vortrag des Klägers ist aus anderen Gründen nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis - auf das es im Rahmen von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein ankommt - zu begründen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Der Kläger beschränkt sich zunächst auf die pauschale, unsubstanziierte Behauptung, es handele sich bei den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen baulichen Anlagen nicht um Holzschuppen, sondern um Wochenendhäuser. Er gibt aber nichts dazu an, wie die entsprechenden Bauwerke genau aussehen und über welche Abmessungen sie verfügen sollen. Schon deshalb ist sein Vortrag nicht geeignet, die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks Wochenendhäuser befinden sollten, bedeutet dies nicht, dass das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis unrichtig ist. Denn mit

5 5 einem Vorhandensein von Wochenendhäusern ist noch keinesfalls dargetan, dass deshalb (ausnahmsweise) die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i.s.v. 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu befürchten ist, geschweige denn, dass die umgebenden Wochendhäuser den Anforderungen genügten, die an einen Ortsteil zu stellen sind. Auch insoweit hätte es genauerer Angaben, insbesondere zu Anzahl und Lage der Wochenendhäuser (zueinander und zu dem hier streitigen Vorhaben) bedurft. Ernstliche Zweifel bestehen schließlich auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen des 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht vorliegen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgelegen hat. Die Zerstörung des Hauses ist nach dem Vortrag des Klägers zum einen durch die besondere Bauweise des Hauses (nämlich die Verbindung des Daches mit den Kasettenwänden) und zum anderen durch das willentliche Abnehmen des Daches - in Unkenntnis dieser besonderen Bauweise - herbeigeführt worden. Was die Handlungsweise der Dachdeckerfirma angeht, so kann sie schon deshalb kein außergewöhnliches Ereignis darstellen, weil der Kläger selbst diese Arbeiten veranlasst hat (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v , DÖV 1983, 424). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses auch dann verneint, wenn ein vom Bauherren beauftragte Architekt den Abbruch des Hauses veranlasst, sogar ohne dass es darauf ankommt, inwieweit seine Handlungsweise vom Auftrag des Eigentümers gedeckt ist (BVerwG, Beschl. v , BRS 59 Nr. 94; Beschl. v B 95/86 -, zitiert nach Juris). Schließlich ist für die Frage, ob ein Ereignis außergewöhnlich ist, nicht die subjektive Sicht des Bauherrn maßgeblich, sondern die Frage, ob es sich bei objektiver Betrachtung der baulichen Situation um ein außergewöhnliches Ereignis handelt (BVerwG, Urt. v , BVerwGE 62, 32). Bei objektiver Betrachtung ist aber durchaus naheliegend, dass es bei einem so massiven Eingriff in die bauliche Substanz wie dem Abnehmen des gesamten Daches zu Schäden kommen kann; dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - nicht um ein massives Gebäude handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich weder einem Kostenrisiko ausgesetzt noch das Verfahren gefördert hat.

6 6 Bei der Streitwertfestsetzung gemäß 14, 13 Abs. 1 Satz 1 orientiert sich der Senat am sogenannten Streitwertkatalog (SächsVBl. 1996, Beilage 4), der unter Punkt für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ,00 DM festsetzt. Für das hier in Streit stehende Wochenendhaus hält der Senat die Hälfte dieses Betrages für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Dr. Sattler Dahlke-Piel Munzinger

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