Eventrecorder als Beweismittel im Strafprozess

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1 Lindau 15. Oktober 2011 Gesellschaft für Medizinische und Technische Traumabiomechanik e.v. Herbstseminar Eventrecorder als Beweismittel im Strafprozess Dr. iur. Jürg Boll Staatsanwalt / Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Leiter Verkehrsgruppe 1

2 Übersicht Datenverwertbarkeit Datensicherung Datengenauigkeit 2

3 Datenverwertbarkeit 3

4 Schweizerische Strafprozessordnung Art. 246 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. 4

5 Schweizerische Strafprozessordnung Art Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; 5

6 Fahrzeuge von Drittpersonen Zulässig Crash Recorder aus Drittfahrzeug auslesen Beweiswert: Daten aus Drittfahrzeug können ermöglichen die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des schuldhaften Lenkers zu berechnen 6

7 Aktueller Fall Personenwagen fährt auf Autobahn mit hoher Differenzgeschwindigkeit auf ein mit ca. 120 km/h fahrendes Auto auf. Hätte der Geschädigte einen Crash Recorder eingebaut gehabt, wäre die Berechnung der Geschwindigkeit des Unfallverursachers einfach möglich gewesen aufgrund Beschleunigung gerammtes Fahrzeug Gewichte der beiden Fahrzeuge 7

8 Anwendungsfälle Untersuchung von Unfällen (Personen- und Sachschaden) Raserunfällen Geschwindigkeitsüberschreitungen, sofern ein dringender Tatverdacht besteht Wahrnehmung Polizei Strafanzeige von Privatpersonen 8

9 Bundesgericht 6B_849/2010: Urteil vom 14. April 2011 Voraussetzung für Durchsuchung: dringender Tatverdacht verboten: Durchsuchung aufs Geratewohl ( fishing expedition ) Rechtsfolgen bei ungenügendem Tatverdacht: Beweismittelverbot Fernwirkung: Geständnis aufgrund illegaler Datenauswertunger nicht verwertbar 9

10 Bundesgericht BGE 112 IV 43: Urteil vom 26. Mai 1986 Bestimmte Fahrzeuge müssen zwar zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein. Wenn bei einer solchen Kontrolle anhand der Geschwindigkeitsaufzeichnung Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden, darf die Diagrammscheibe als Beweismittel verwendet werden. 10

11 Datensicherung 11

12 In der Schweiz verwendete Datenrecorder Kienzle Diagrammcheibe Digitaler Fahrtschreiber UDS Rest-Weg-Aufzeichnungsgerät (RAG) Crash-Recorder AXA Crash Recorder Allianz 12

13 Datensicherung am Unfallort möglich Aufwand klein Entnahme Diagrammscheibe aus Fahrtschreiber Entnahme Einsatz aus dem Gerät oder Chip mit den Daten Auslesen Daten mit Behördenkarte Datensicherung erfolgt immer (auch bei Bagatellunfällen) 13

14 Diagrammscheibe Verwendung in: - Lastwagen - Gesellschaftswagen (Omnibusse, Car) - Taxi 14

15 Digitaler Fahrtschreiber Verwendung: - Lastwagen - Gesellschaftswagen (Omnibusse, Car) 15

16 RAG 2000 Verwendung: -Tram und Bus - Blaulichtfahrzeuge 16

17 Datensicherung nur an zentralem Ort bei Polizei möglich Aufwand kann gross sein technische Kenntnisse erforderlich, um Überschreiben der aufgezeichneten Daten bei Fahrzeugüberführung zu vermeiden Datensicherung nur, wenn Aufwand verhältnismässig bei Blaulichtfahrzeugen immer 17

18 RAG 1000 Verwendung: Blaulichtfahrzeuge 18

19 UDS Verwendung: - Blaulichtfahrzeuge - Privatpersonen und Firmen 19

20 Datensicherung bei Crash Recordern von Versicherungen 20

21 Crash Recorder AXA 21

22 Crash Recorder Allianz 22

23 Problematik Datensicherung und Auswertung durch Versicherung Versicherung hat Crash Recorder entwickelt und hat die genauen technischen Informationen Polizei verfügt nicht über Software zum Auslesen der Daten Versicherung hat ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang und ist somit befangen 23

24 Datensicherung AXA Recorder Auslesen Daten durch Techniker AXA in Anwesenheit Mitarbeiter Forensisches Institut Versicherung und Forensisches Institut erhalten je einen Datensatz AXA wertet Daten mit ihrer Software aus und stellt sie uns zur Verfügung Forensisches Institut könnte Daten (EXEL- Tabelle) in aufwändiger Arbeit auswerten 24

25 Aufwand Datensicherung Unfallort: kein Techniker AXA vorhanden Fahrzeug muss sichergestellt werden Termin Datenauslesung (Techniker AXA / Forensisches Institut) Termin mit Lenker für Fahrzeugrückgabe 25

26 Beschränkung Datensicherung durch Strafverfolgungsbehörden Grund: bei AXA auf wichtige Fälle zur Verfügung stehende personelle Mittel Finanzen Wichtige Fälle: Unfälle mit Todesfolge oder schwere Körperverletzung Raserunfälle (auch ohne Personenschaden) 26

27 Datengenauigkeit 27

28 Vorschriften Genauigkeit Fahrtschreiber Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät Art. 100 der (schweizerischen) Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Tachoanzeige Art. 55 Abs. 2 VTS: -10 % + 4 km/h 28

29 Speicherung vom Tacho angezeigte Geschwindigkeit Einflussfaktoren: Genauigkeit Geschwindigkeitsanzeige keine andere Reifendimension montiert als bei Tachoeichung Einfluss Abnützung Reifen sicherste Lösung: Gerät kalibrieren 29

30 Speicherung Längs- und Querbeschleunigung Einflussfaktoren: Genauigkeit Werte Beschleunigungssensoren Einflüsse von Einbauort Einbaulage Messintervalle Programm zur Geschwindigkeitsberechnung sicherste Lösung: Gerät kalibrieren 30

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