6. Sachverständigentag

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1 6. Sachverständigentag Mobilität der Zukunft sicher und geprüft Typgenehmigungsverfahren im Fall neuer Techniken am Beispiel des Volkswagen XL1 Burak Kaya M-IFM-GE-PKW, TÜV-Nord Quelle: Verband der TÜV e.v.

2 Gliederung Volkswagen XL1 Kurzvorstellung Besondere Merkmale Herausforderung: Kamera-Monitor-System Erforderliche Systemgenehmigungen gemäß Rahmenrichtlinie Kamera-Monitor-Systeme in der Regelung für indirekte Sicht Möglichkeiten für Ausnahmen Neue Techniken, Rahmenrichtlinie, Artikel 20 Nationale Kleinserie, Rahmenrichtlinie, Artikel 23 Gegenüberstellung der Artikel 20 und 23 Vorgehen beim Volkswagen XL1 Seite 2

3 Gliederung Volkswagen XL1 Kurzvorstellung Besondere Merkmale Herausforderung: Kamera-Monitor-System Erforderliche Systemgenehmigungen gemäß Rahmenrichtlinie Kamera-Monitor-Systeme in der Regelung für indirekte Sicht Möglichkeiten für Ausnahmen Neue Techniken, Rahmenrichtlinie, Artikel 20 Nationale Kleinserie, Rahmenrichtlinie, Artikel 23 Gegenüberstellung der Artikel 20 und 23 Vorgehen beim Volkswagen XL1 Seite 3

4 Volkswagen XL1 Kurzvorstellung Basisdaten L / B / H: 3888 / 1665 / 1153 mm Leermasse / zgg: 870 / 1000 kg Antrieb / Hybridkonzept TDI: 2 Zyl. / 0,8 l / 35 kw / 120 Nm E-Motor: 20 kw / 140 Nm Besonderheiten Verbrauch (komb. NEFZ): 0,9 l Rein elektr. Fahren: 50 km Gesamtreichweite: 500 km C w -Wert: 0,189 Seite 4

5 Volkswagen XL1 Besondere Merkmale Leichtbau (CFK- Monocoque) Magnesiumräder Seite 5

6 Volkswagen XL1 Besondere Merkmale Leichtbau (CFK- Monocoque) Magnesiumräder Hybrides Antriebskonzept Seite 6

7 Volkswagen XL1 Besondere Merkmale Leichtbau (CFK- Monocoque) Magnesiumräder Hybrides Antriebskonzept Hinterradverkleidung Seite 7

8 Volkswagen XL1 Besondere Merkmale Leichtbau (CFK- Monocoque) Magnesiumräder Hybrides Antriebskonzept Hinterradverkleidung Kamera-Monitor-System (KMS) Seite 8

9 Gliederung Volkswagen XL1 Kurzvorstellung Besondere Merkmale Herausforderung: Kamera-Monitor-System Erforderliche Systemgenehmigungen gemäß Rahmenrichtlinie Kamera-Monitor-Systeme in der Regelung für indirekte Sicht Möglichkeiten für Ausnahmen Neue Techniken, Rahmenrichtlinie, Artikel 20 Nationale Kleinserie, Rahmenrichtlinie, Artikel 23 Gegenüberstellung der Artikel 20 und 23 Vorgehen beim Volkswagen XL1 Seite 9

10 Herausforderung: Kamera-Monitor-System Erforderliche Systeme gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, Anh. IV, Teil 1: unbegrenzte Serienproduktion Position 8 fordert Genehmigung nach ECE-R46 oder 2003/97/EG 2007/46/EG, Anh. IV, Teil 2: EG-Kleinseriengenehmigung Position 8A fordert: - Anbauprüfungen ohne Einschränkung (ECE-R46 oder 2003/97/EG) - Bauteilgenehmigung (ECE-R46 oder 2003/97/EG) Reguläre EG-Typgenehmigung ist nicht möglich Seite 10

11 Herausforderung: Kamera-Monitor-System Kamera-Monitor-Systeme in der Regelung für indirekte Sicht KMS sind in ECE-R46 definiert, jedoch nur für Spiegel der Gruppen V und VI Gruppe V: Gruppe VI: Seite 11

12 Herausforderung: Kamera-Monitor-System Kamera-Monitor-Systeme in der Regelung für indirekte Sicht KMS sind in ECE-R46 definiert, jedoch nur für Spiegel der Gruppen V und VI Für M1 Fahrzeuge sind Spiegel der Gruppe III erforderlich Seite 12

13 Herausforderung: Kamera-Monitor-System Kamera-Monitor-Systeme in der Regelung für indirekte Sicht KMS sind definiert, jedoch nur für Spiegel der Gruppen V und VI Für M1 Fahrzeuge sind Spiegel der Gruppe III erforderlich Die Nutzung eines KMS ist diesbezüglich nicht zulässig Genehmigung eines KMS nach ECE-R46 ist nicht möglich (gleiches gilt für 2003/97/EG) Ein erfolgreicher Typgenehmigungsprozess erfordert die Nutzung einer Ausnahme Seite 13

14 Gliederung Volkswagen XL1 Kurzvorstellung Besondere Merkmale Herausforderung: Kamera-Monitor-System Erforderliche Systemgenehmigungen gemäß Rahmenrichtlinie Kamera-Monitor-Systeme in der Regelung für indirekte Sicht Möglichkeiten für Ausnahmen Neue Techniken, Rahmenrichtlinie, Artikel 20 Nationale Kleinserie, Rahmenrichtlinie, Artikel 23 Gegenüberstellung der Artikel 20 und 23 Vorgehen beim Volkswagen XL1 Seite 14

15 Möglichkeiten für Ausnahmen Neue Techniken (2007/46/EG, Artikel 20) Anwendbar für EG-Typgenehmigung nach 2007/46/EG, Anh. IV, Teil 1 Mit Erlaubnis der Kommission: EG-TG wenn neue Technik mit entsprechendem Rechtsakt unvereinbar ist. Vor Entscheidung der Kommission: Mitgliedsstaat erteilt vorläufige Typgenehmigung (nationale Gültigkeit), wenn: Begründung: Warum ist neue Technik nicht mit Gesetzgebung vereinbar? Beschreibung: Betroffene Aspekte (Sicherheit / Umweltschutz) und Maßnahmen Beschreibung: Prüfungen und Ergebnisse zum Nachweis gleichwertigen Sicherheits und Umweltschutzniveaus Seite 15

16 Möglichkeiten für Ausnahmen Neue Techniken (2007/46/EG, Artikel 20) Die vorläufige TG kann von anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Entscheidung der Kommission: Positiv: Mitgliedsstaat darf eine EG-TG erteilen (ggf. beschränkt z.b. zeitlich) Änderungen der betreffenden Rechtsakte werden eingeleitet mit deren Umsetzung entfallen die Beschränkungen der erteilten EG-Typgenehmigung Negativ: Vorläufige EG-Typgenehmigung wird 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgehoben. Hergestellte Fahrzeuge dürfen verkauft, zugelassen und in Betrieb genommen werden (in Staaten, die die vorläufige TG anerkennen). Seite 16

17 Möglichkeiten für Ausnahmen Nationale Kleinserie (2007/46/EG, Artikel 23) Anwendbar für Kleinserien-TG mit nationaler Gültigkeit (M1 max. 100; N1 max. 500, ab Nov max. 250) Von Anforderungen eines oder mehrerer Rechtsakte (Anh. IV) kann abgesehen werden. Gleiches Maß an Sicherheit und Umweltschutz ist sicherzustellen Sonstige Rechtsakte (Anh. IV) bleiben unberührt Weitere Mitgliedsstaaten können binnen 60 Tagen Anerkennung erklären Seite 17

18 Möglichkeiten für Ausnahmen Gegenüberstellung beider Vorgehensweisen Artikel 20: Neue Techniken Artikel 23: Nationale Kleinserie Identisches Maß an Sicherheit und Umweltschutz erforderlich Kommission ist involviert TG mit nat. Gültigkeit Anerkennung bei anderen Mitgliedsstaaten optional Nach Kommissionsentscheidung: Gültigkeit evtl. eingeschränkt oder erloschen (6 Monate Frist) Änderung des Rechtsakts Identisches Maß an Sicherheit und Umweltschutz erforderlich Kommission nicht involviert Nationale TG ohne Einschränkung Anerkennung bei anderen Mitgliedsstaaten optional Begrenzte Zahl von Fahrzeugen Seite 18

19 Möglichkeiten für Ausnahmen Vorgehen beim Volkswagen XL1 Unsicherheit bezüglich der Kommisionsentscheidung führte zur Bevorzugung des weniger bürokratischen Verfahrens Wahl: Nationale Kleinserien-TG nach Artikel 23 Technische Prüfung des KMS anhand eines Entwurfes der ISO In Zusammenarbeit mit TÜV-Nord wurde somit eine nationale Kleinserientypgenehmigung für einen wegweisenden Technologieträger und den weltweit ersten 1-Liter-Serien-PKW erwirkt! Seite 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Burak Kaya TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co KG Typprüfung PKW & leichte Nutzfahrzeuge Tel.: / Bkaya@tuev-nord.de Quelle: Verband der TÜV e.v.

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