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1 Telefon: Telefax: Direktorium Rechtsabteilung Transparenz in der Münchner Stadtpolitik; Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle Antrag Nr / A von Frau Stadträtin Dr. Menges vom Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom 08. Juli 2009 (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Frau Stadträtin Dr. Menges hat mit Schreiben vom den Antrag gestellt, dass zukünftig auch die Wortlautprotokolle der öffentlichen Sitzungen des Münchner Stadtrats in das Ratsinformationssystem eingestellt werden, um so mehr Transparenz und eine bessere Information der Münchner Bürger zu gewährleisten (siehe Anlage 1). Ebenso haben die Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL am unter der Überschrift Kommunalpolitik durch Verbesserung des RatsInformationsSystems (RIS) noch transparenter und bürgerfreundlicher machen! unter anderem ebenfalls beantragt, dass die Sitzungsniederschriften der öffentlichen Sitzungen im Internet veröffentlicht werden sollen (siehe Anlage 2). Zu beiden Anträgen ist Folgendes auszuführen: Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) steht allen Gemeindebürgern die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse zu; weitere Verpflichtungen der Gemeinde zur Veröffentlichung der Sitzungsniederschriften bestehen nicht. Die Einstellung der Sitzungsniederschriften in das Internet bedarf daher zunächst einer ausdrücklichen Beschlussfassung des Stadtrates. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses vertreten das Bayerische Staatsministerium des Innern und der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz die Auffassung, dass die Veröffentlichung der amtlichen Niederschrift einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats durch die Gemeinde im Internet jedenfalls dann zulässig ist, wenn dabei nur der gesetzliche Mindestinhalt (Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden oder abwesenden Gemeinderatsmitglieder, die behandelten Gegenstände, der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis) enthalten ist (Fundstelle 1999, RdNr. 56).

2 Seite 2 Zu der Frage, ob - über den Mindestinhalt der Sitzungsniederschrift hinausgehend - eine vollständige Niederschrift (Wortprotokoll) ins Internet gestellt werden kann, haben bislang weder das Innenministerium noch der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Aussage getroffen. Nach Auffassung der Stadt ist jedoch davon auszugehen, dass die Veröffentlichung von Sitzungsniederschriften, auch dann, wenn sie über den Mindestinhalt hinausgeht, als rechtlich zulässig anzusehen ist, wenn die Stadtratsmitglieder mit der Veröffentlichung ihres Redebeitrags im Internet einverstanden sind. Mit ihrer Rechtsauffassung hat sich die Landeshauptstadt München an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz gewandt, der mit Schreiben vom die Landeshauptstadt München darin bestätigt hat, dass er gegen eine Veröffentlichung von Wortprotokollen öffentlicher Sitzungen des Münchner Stadtrats im Internet mit Einwilligung der Betroffenen keine Einwendungen erhebt. Im Hinblick auf die Auswertungsmöglichkeiten der Ratsprotokolle durch Suchmaschinen und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand rät der Landesdatenschutzbeauftragte allerdings von einer derartigen Veröffentlichung ab (Schreiben des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom Anlage 3). Schon in früheren Stellungnahmen hatte der Landesdatenschutzbeauftragte darauf hingewiesen, dass bei der Veröffentlichung im Internet eine weltweit automatisierte Auswertung der Niederschriften nach verschiedenen Suchkriterien möglich ist, die beliebig miteinander verknüpft werden können. Die Mitglieder der Gemeinde könnten sich dadurch in ihrem Recht auf freie und ungezwungene Rede beeinträchtigt fühlen. Außerdem befürchtet der Landesdatenschutzbeauftragte, dass bei einer Zurverfügungstellung der Niederschrift in elektronischer Form auch die Möglichkeit für Dritte gegeben ist, private Akten über den Gemeinderat anzulegen und dass damit die Gefahr einer unzulässigen Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten erhöht wird (Fundstelle 1999, RdNr. 56, ferner Fundstelle 2003, RdNr. 275). Der Rechtsauffassung des Landesdatenschutzbeauftragten hat sich auch die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom angeschlossen (Anlage 4). Die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten dürften auch ein Grund dafür sein, dass mit der Ausnahme von Düsseldorf die Landeshauptstädte der Bundesrepublik Deutschland kein Wortlautprotokoll der Stadtratssitzungen ins Internet stellen; ein analytisches Protokoll wird nur in Stuttgart und Magdeburg im Internet veröffentlicht. Auch die anderen bayerischen Großstädte (Augsburg, Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Nürnberg, Regensburg, Würzburg) stellen weder ein Wortlautprotokoll noch ein analytisches Protokoll ins Internet ein. Lediglich in Nürnberg werden von Ausschusssitzungen und in Erlangen in Einzelfällen (wenn vom Oberbürgermeister oder einer Fraktion beantragt) Sitzungsniederschriften ins Internet eingestellt. Diese geben in gedrängter Form den Verlauf der Sitzung wieder, entsprechen aber in ihrem Umfang nicht den analytischen Niederschriften in München. Als Zwischenergebnis bleibt deshalb festzuhalten, dass der Antrag mit gewissen Einschränkungen rechtlich zulässig ist; dass ihm aber wegen der damit verbundenen praktischen Probleme nicht entsprochen werden sollte. Vom Landesdatenschutzbeauftragten wird zunächst auf den Verwaltungsaufwand hingewiesen, der dadurch entsteht, dass in den Redebeiträgen keine schützenswerten Angaben, insbesondere keine personenbezogenen Daten bzw. Betriebs- und Geschäftsinterna enthalten sein dürfen. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls Namen geschwärzt bzw. Textpassagen, die eine Zuordnung zu einer bestimmten Person oder Institution ermöglichen,

3 Seite 3 inhaltlich überarbeitet werden müssen. Besondere Vorsicht ist außerdem geboten bei kritischer Nennung von Firmennamen und Einzelpersonen im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen Ehrverletzung bzw. Rufschädigung. Beschwerden wegen ehrverletzender bzw. rufschädigender Äußerungen im Stadtrat, die bislang die Ausnahme waren, weil das gesprochene Wort verhallt, dürften in Zukunft zunehmen, wenn die entsprechenden Äußerungen dauerhaft im Internet für die Öffentlichkeit nachlesbar bleiben. Es ist auch zu befürchten, dass Personen und Institutionen, die eine kritische Erwähnung von Seiten des ehrenamtlichen Stadtrats befürchten, in Zukunft verstärkt die im Internet veröffentlichten Sitzungsprotokolle nachlesen werden und gegen eine ihrer Meinung nach unzutreffende Darstellung vorgehen werden. Darüber hinaus ist bei einer Veröffentlichung im Internet generell zu erwarten, dass auch die Stadtratsmitglieder kritischer nachprüfen werden, ob die Ausführungen im Protokoll ihrer Meinung nach mit ihren tatsächlichen Äußerungen übereinstimmen. Vielfach werden Differenzen zwischen dem Stenographischen Sitzungsdienst und einzelnen Stadtratsmitgliedern über den Inhalt der Niederschrift auftreten, was deren Genehmigung verzögert. Schwerwiegender als der mit der Überarbeitung der Sitzungsniederschrift verbundene Verwaltungsaufwand wiegt jedoch der Einwand, dass die aus rechtlicher Sicht gebotene Überarbeitung des Protokolls einschließlich der Streichung ganzer Redebeiträge die wichtigste Funktion der Sitzungsniederschrift, nämlich den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Sitzung auch so abgelaufen ist, wie sie protokolliert wurde, erheblich beeinträchtigen wird. Die Streichung von Redebeiträgen führt ferner dazu, dass die Niederschrift oftmals nur schwer verständlich sein wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn nachfolgende Redner auf den unkenntlich gemachten Redebeitrag inhaltlich Bezug nehmen. Schließlich dürfte die Veröffentlichung der Niederschrift im Internet langfristig auch weitreichende Auswirkungen auf die Diskussionskultur im Stadtrat haben. Ein Stadtratsmitglied, dass mit einer Internetveröffentlichung seines Redebeitrags nicht einverstanden ist, setzt sich dem Verdacht aus, öffentlichkeitsscheu bzw. ein schlechter Redner zu sein. Es ist deshalb zu befürchten, dass diejenigen Stadtratsmitglieder, die gegenüber einer Veröffentlichung im Internet Vorbehalte haben, sich davor scheuen werden, ihre Zustimmung zu der Internetveröffentlichung zu versagen und sich stattdessen weniger häufig im Stadtrat zu Wort melden werden. Das gilt insbesondere bei spontanen Wortmeldungen. Aber auch diejenigen Stadtratsmitglieder, die mit einer Veröffentlichung im Internet einverstanden sind, werden sich in Zukunft anders äußern. Es besteht die Gefahr, dass inhaltlich gut vorbereitete und wohl formulierte Erklärungen die spontanen, sich aus der Diskussion unmittelbar ergebenden Wortmeldungen ersetzen werden. Anstelle des argumentativen Schlagabtausches in freier Rede, von der auch die Geschäftsordnung des Stadtrats ausgeht, die das Verlesen von Erklärungen grundsätzlich verbietet, tritt so der Austausch vorgefertigter Statements, die im Stadtrat vorgetragen werden. Es besteht somit die Gefahr, dass die Lebendigkeit und Spontaneität der Stadtratssitzungen unter der Internetveröffentlichung leidet. Diese mit der Internetveröffentlichung der Sitzungsprotokolle verbundenen Nachteile wiegen schwerer als die von den Antragstellern vorgetragenen Vorteile.

4 Seite 4 Soweit vorgetragen wird, dass die Veröffentlichung der Niederschriften im Internet durch Zunahme an Transparenz und Bürgerfreundlichkeit gerechtfertigt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Information über die im Stadtrat vertretenen Standpunkte und deren Begründung sowohl durch die Presse, als auch durch die städtische Öffentlichkeitsarbeit und die Presseerklärungen der Stadtratsfraktionen und Gruppierungen gewährleistet ist. Möchte die Öffentlichkeit nicht nur über den Verlauf der Beratung in der Sitzung informiert werden, sondern darüber hinaus sich auch über die Stimmung und Atmosphäre der Beratung Kenntnis verschaffen, so hat sie die Möglichkeit, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Abhaltung von öffentlichen Sitzungen, die nicht nur bei Parlamenten und kommunalen Gebietskörperschaften, sondern auch bei Gerichtsverhandlungen der Regelfall ist, ist Ausfluss des Demokratieprinzips. Diese Präsenzöffentlichkeit sollte nicht durch die Internetöffentlichkeit, nämlich das Nachlesen der Sitzungsprotokolle im Internet ersetzt werden. Die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle im Internet würde daher auch den besonderen Stellenwert der öffentlichen Stadtratssitzung für den demokratischen Meinungsbildungsprozess beeinträchtigen. Anders als bei Parlamenten kann der Möglichkeit der Teilnahme an der öffentlichen Stadtratssitzung auch nicht die schwierige Erreichbarkeit des Sitzungsraums (insbesondere auf Grund der Entfernung) oder seine nicht ausreichende Kapazität entgegengehalten werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Veröffentlichung der Sitzungsniederschriften im Internet nicht erforderlich. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Dem Verwaltungsbeirat der Rechtsabteilung des Direktoriums, Herrn Stadtrat Christian Amlong, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Dem Antrag von Frau Stadträtin Dr. Menges kann aus den im Vortrag dargelegten Gründen nicht entsprochen werden. Er ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt. 2. Dem Antrag der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom , soweit er die Einstellung der Sitzungsniederschriften ins Internet beantragt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dieser Antrag ist damit insoweit geschäftsordnungsmäßig behandelt, im Übrigen bleibt er aufgegriffen. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

5 Seite 5 III. Beschluss nach Antrag. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrates. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Bürgermeister/-in ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Christian Ude Oberbürgermeister IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. V. Wv. Direktorium - Rechtsabteilung, D-I-R

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