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1 Bebauungsplan "Bendorf Süd III" 1. Änderung der Stadt Bendorf Textfestsetzungen Stadt: Bendorf Gemarkung: Bendorf Flur: 3 Fassung für die Verfahren nach 13a i.v.m. 4a Abs. 3, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Stand: Juli 2018 FASSBENDER WEBER INGENIEURE PartGmbB Dipl.-Ing. (FH) M. Faßbender Dipl.-Ing. A. Weber Brohltalstraße 10 Tel.: 02633/ info@fassbender-weber-ingenieure.de Brohl-Lützing Fax: 02633/ Internet:
2 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite I Bendorf Süd III, 1. Änderung - Stadt Bendorf Juli 2018 Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. S. 58), letztgültige Fassung Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), letztgültige Fassung Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), letztgültige Fassung Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), letztgültige Fassung Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), letztgültige Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1274), letztgültige Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), letztgültige Fassung Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), letztgültige Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), letztgültige Fassung Bundesfernstraßengesetz(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), letztgültige Fassung Landesstraßengesetz (LStrG) vom 1. August 1977(GVBI. S. 273), letztgültige Fassung Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), letztgültige Fassung Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S.127), letztgültige Fassung Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), letztgültige Fassung Hinweis: Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können bei der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Untere Rheinau 60, Bendorf, während der Dienststunden eingesehen werden.
3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Bauweise Überbaubare Fläche Garagen, Carports und Stellplätze Nebenanlagen Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen in der Planzeichnung Gebäudehöhe Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken, Zisternen Gestalterische Festsetzungen Dachgestaltung Baukörper Ausschluss behelfsmäßiger Bauweisen Landespflegerische Festsetzungen Allgemeine Festsetzungen über Zeitpunkt, Standort und Sortierung der Pflanzung auf öffentlichen... und privaten Flächen Landschaftspflegerische Festsetzungen auf Privatflächen Einzelbaumpflanzung auf straßenzugewandten Flächen Gestaltung der Freiflächen in dem Sondergebiet (SO) Durchgrünung von Stellplatzanlagen Dachbegrünung Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen Zuordnung von landschaftsplanerischen Ausgleichsflächen und -maßnahmen zum Eingriff... auf öffentlichen und privaten Flächen Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Hinweise zur Entwässerung des Baugebietes Landschaftsplanerische Hinweise Sonstige Hinweise... 8 Anlagen: Pflanzenliste Die Änderungen an den Festsetzungen gegenüber den Ursprungs-Textfestsetzungen sind wie folgt gekennzeichnet: Unterstrichen, wenn neu Durchgestrichen, wenn entfallend Es werden nur die Festsetzungen wiedergegeben, die das sonstige Sondergebiet betreffen.
4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 2 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Sondergebiet 11 Abs. 2 BauNVO i.v. mit 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB Die in der Planzeichnung als SO gekennzeichneten Flächen werden als Sondergebiet Altenpflegeheim / betreutes Wohnen gemäß 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. In dem Sondergebiet sind nur Gebäude für die Nutzung Altenpflegeheim / betreutes Wohnen sowie Nutzungen, die mit der Hauptnutzung in einem direkten Zusammenhang stehen (z.b. Funktionsräume für Hausmeister und Haustechnik, Küche, Cafeteria mit untergeordnetem Verkaufsshop, Sozial- und Verwaltungsräume, Frisör, Arztpraxen und gesundheitsnahe Dienstleistungen u.ä.), zulässig. Eine Ausgabe von Essen und Getränken an Nicht-Bewohner bzw. Personal ist zulässig, sofern diese dem Hauptzweck untergeordnet ist. 1.2 Bauweise 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 BauNVO Es ist die abweichende Bauweise nach 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand nach Landesbauordnung. Die Unterbauung oberirdischer Baukörper mit einer verbindenden Tiefgarage ist grundstücksgrenzenüberschreitend zulässig. Hinweis: Hinsichtlich der Gebäudelänge wird auf Festsetzung 2.2 hingewiesen. Privatrechtliche Regelungen zu einer gemeinsamen Tiefgarage sind unabhängig von dieser Festsetzung. 1.3 Überbaubare Fläche 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO Die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Fläche darf durch Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 2 m überschritten werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist oberirdisch durch einzelne untergeordnete Bauelemente (z.b. Balkone) um bis zu 1,5 m zulässig. Die Anlage von Zufahrten zu Tiefgaragen ist zwischen der Erschließungsstraße und der vorderen Baugrenze auf einer Breite von bis zu 6 m pro Zufahrt zulässig. 1.4 Garagen, Carports und Stellplätze 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v. mit 12 und 23 Abs. 5 BauNVO Garagen, Carports und Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig, sofern landesrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
5 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite Nebenanlagen 14 BauNVO Nebenanlagen gem. 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie i.s.d. 62 LBauO als genehmigungsfrei gelten. 1.6 Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen in der Planzeichnung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 16 Abs. 2 und 3 BauNVO Die Zahl der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl gelten entsprechend dem Einschrieb im Plan als Höchstwerte Gebäudehöhe 9 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 2 und 3 Bau GB, 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und 88 Abs. 6 LBauO RP Die Gebäudehöhe (gemessen in Meter) darf die - entsprechend dem Einschrieb im Plan - als Höchstgrenze festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Die Gebäudehöhe wird an der straßenseitigen Gebäudemitte von Oberkante Dachhaut am First (= OK DF) bis zur angrenzenden fertiggestellten Straßenoberkante gemessen. 1.7 Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken, Zisternen Die Entwässerung der privaten Grundstücksflächen im Baugebiet erfolgt entsprechend der Vorgaben der Stadt Bendorf - Stadtwerke (siehe Pkt der Begründung zum Bebauungsplan Bendorf Süd III). Danach ist das anfallende Niederschlagswasser nur gedrosselt in das Kanalnetz abzugeben. Hierzu sind auf jedem Grundstück Rückhaltezisternen zu errichten. Rückhaltezisternen sind Zisternen, die aus einem Zisternenteil (mit frei wählbarem Volume, zum Beispiel zur Gartenbewässerung) und einem Rückhalteteil, der sich entleeren muss, bestehen. Im vorliegenden Fall muss ein Rückhaltevolumen von mindestens 3 m³ je Grundstück bereitgestellt werden, das mit 0,5 l/s gedrosselt in das Kanalnetz zu entleeren ist. Dadurch wird erreicht, dass das Volumen für ein nachfolgendes Regenereignis wieder zu Verfügung steht. Die Zisterne ist mit einem Notüberlauf auszustatten, der an das Kanalnetz anzuschließen ist.
6 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 4 2 Gestalterische Festsetzungen Aufnahme örtlicher Bauvorschriften gemäß 88 Abs. 1 und 6 LBauO RP i. V. mit 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan 2.1 Dachgestaltung Innerhalb des Baugebietes sind für die Hauptgebäude alle Dachformen mit Dachneigungen zwischen 0-45 zulässig. Gebäude mit flach geneigten Dächern (>15 ), Flachdächern oder einseitigen Pultdächern, bei denen auf der talseitigen Ansicht des jeweiligen Gebäudes mehr als zwei Geschosse im aufgehenden Mauerwerk in Erscheinung treten, sind nur in Verbindung mit Staffelgeschossen zulässig. Hierbei muss talseitig die Wand des Staffelgeschosses gegenüber der Außenwand des daruntergelegenen Erdgeschosses um mind. 1,5 m zurückspringen. Auf die Festsetzung Nr wird verwiesen. 2.2 Baukörper Die max. Länge der Baukörper darf 65 m nicht überschreiten. 2.3 Ausschluss behelfsmäßiger Bauweisen Hauptgebäude, Garagen oder Nebenanlagen in behelfsmäßiger Bauweise, wie Wellblechgaragen, Containerbauten usw. sind unzulässig.
7 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 5 3 Landespflegerische Festsetzungen BNatSchG i.v.m. LNatSchG Rheinland-Pfalz sowie 1a und 9 Abs. 1 BauGB Nachfolgende Textliche Festsetzungen zu den Belangen der Landespflege ergeben sich aus der vorausgegangenen Untersuchung des Landschaftspotentials. 3.1 Allgemeine Festsetzungen über Zeitpunkt, Standort und Sortierung der Pflanzung auf öffentlichen und privaten Flächen Für Baum- und Strauchpflanzungen im Geltungsbereich sind standortgerechte heimische Arten zu verwenden. Die Pflanzenauswahl ist der anliegenden Pflanzenliste zu entnehmen. Für alle zu pflanzenden Bäume und Sträucher werden folgende Mindestsortierungen vorgeschrieben (soweit nicht in den einzelnen Festsetzungen etwas anderes ausdrücklich aufgeführt wird): Laubbäume: Hochstämme, 3 x v., StU cm Obstbäume: Hochstämme, StU cm Heister: 2 x v., cm Höhe Sträucher: 2 x v., cm Höhe Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der auf die jeweilige Baumaßnahme nachfolgenden Vegetationsperiode durchzuführen. Ausgefallene Gehölze sind in der nächsten Pflanzperiode zu ersetzen. 3.2 Landschaftspflegerische Festsetzungen auf Privatflächen Einzelbaumpflanzung auf straßenzugewandten Flächen In dem Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze ist mindestens 1 hochstämmiger Laubbaum der anliegenden Liste pro Baugrundstück anzupflanzen und dauerhaft zu pflegen. Die Gehölzauswahl hat entsprechend der anliegenden Pflanzliste zu erfolgen. Die vorgeschriebene Mindestsortierung ist zu berücksichtigen. Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der auf die jeweilige Baumaßnahme nachfolgenden Vegetationsperiode durchzuführen Gestaltung der Freiflächen in dem Sondergebiet (SO) Die nicht überbauten und befestigten Grundstücksflächen sind als Gartenflächen anzulegen und zu pflegen. Pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum II. Ordnung oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen oder alternativ eine Gehölzgruppe aus mindestens 5 Stück Sträuchern. Die Gehölzauswahl und Sortierung hat gemäß der beigefügten Pflanzliste zu erfolgen. Bereits bestehende Gehölz-/ Baumbestände, die erhalten werden, können hierauf angerechnet werden.
8 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite Durchgrünung von Stellplatzanlagen Oberirdische Stellplatzanlagen sind mit Pflanzstreifen für Bäume zu gliedern. Für jeweils 5 Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum der beigefügten Pflanzliste mit einer unbefestigten Baumscheibe von mindestens 6 m² anzupflanzen. Es sind die Mindestanforderungen an das Pflanzgut (Pflanzqualitäten) zu berücksichtigen. Die Gehölzpflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten Dachbegrünung Für Flachdächer und flach geneigte Dächer ab 100 m² Dachfläche und mit einer Neigung von bis zu 15, die nicht zur Erzeugung von erneuerbaren Energien genutzt werden, wird eine extensive Dachbegrünung vorgeschrieben. 3.3 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 9 Abs. 1a BauGB Zuordnung von landschaftsplanerischen Ausgleichsflächen und -maßnahmen zum Eingriff auf öffentlichen und privaten Flächen Folgende (öffentliche) Ausgleichsflächen außerhalb des Baugebietes sowie die darauf auszuführenden Ausgleichsmaßnahmen werden als Sammelkompensationsmaßnahmen gemäß 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB dem Eingriff in den Naturhaushalt aus privater und öffentlicher Bautätigkeit zugeordnet: Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Baugebietes (gemäß rechtsverbindlichem aus Juli 2016) Bebauungsplan im bewerteten Umfang von rd qm (= TZ. 3.4), zu 100% Die jeweiligen Anteile an den zugeordneten Sammelkompensationsmaßnahmen verteilen sich wie folgt: Eingriffswert aus der privaten Sondergebietsbaufläche: Rd ökologische Wertpunkte = 18% Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Für die Durchführung der zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen durch die Stadt Bendorf werden Kostenerstattungsbeträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a-c BauGB erhoben.
9 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 7 4 Hinweise zur Entwässerung des Baugebietes Es wird auf die vorliegende Entwässerungsplanung vom März 2010 (aktualisiert im August 2013) hingewiesen. Das Plangebiet wird entsprechend im Mischsystem entwässert. 5 Landschaftsplanerische Hinweise Minderung von Flächenversiegelung und ihren Auswirkungen Es wird empfohlen, oberirdische Stellplätze und Hofflächen mit versickerungsfähigen Belägen (z.b. Porenpflaster) auszuführen, sofern nicht andere Rechtsvorschriften die Verwendung versiegelnder Beläge vorschreiben. Hinweis Für private Zuwege und Zufahrten sollten folgende Materialien (oder vergleichbare) verwendet werden, um eine vollständige Versiegelung zu vermeiden: Schotterrasen, Spurbahnweg mit Grassteinen, Splitt- und Kiesschüttungen, Natur- oder Betonsteinpflaster mit 1 cm Fugenraum verlegt, der mit Sand oder Feinsplitt zu schließen ist. Boden Bei allen Bodenarbeiten, auch bei Bau-, Unterhaltungs- und ggfls. Ausgleichsmaßnahmen, sind die Vorgaben nach 202 BauGB in Verbindung mit DIN und sowie die Forderungen des Bodenschutzes (BBodschG und BBodschV) zu beachten. Demnach ist der Oberboden sorgsam zu behandeln. Zu Beginn der Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend DIN 18915, Blatt 2 abzuschieben und fachgerecht in Erdmieten bis zum Wiedereinbau zwischenzulagern. Nach Beendigung des jeweiligen Vorhabens sollte der Oberboden wieder zur Andeckung im Bereich von Vegetationsflächen verwendet werden. Etwaige Überschussmassen sind einer adäquaten Folgenutzung zuzuführen. Beseitigung von Bäumen und Gebüschen Die Beseitigung von Bäumen und Gebüschen innerhalb des Baugebietes sollte in Anlehnung an 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Sollten Baumaßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden, sind Rodungen rechtzeitig vor Beginn der Brutzeit vorzunehmen. Das Verbot der Zerstörung von Brut- und Lebensräumen ist zu beachten
10 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 8 6 Sonstige Hinweise Denkmalschutzgesetz Das Plangebiet ist als archäologische Verdachtsfläche eingestuft. Bei Bodeneingriffen können bisher unbekannte archäologische Denkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen nach 19 Abs. 1 DSchG fachgerecht untersucht werden müssen. Der Bauherr ist nach 21 Abs. 2 DSchG verpflichtet, den Beginn von Erdarbeiten mit der Direktion Landesarchäologie rechtzeitig (2 Wochen vorher) abzustimmen. Die Grundstückseigentümer unterliegen der Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz, falls durch Bauarbeiten Bodenfunde (Siedlungsspuren) aus vorund frühgeschichtlicher Zeit freigelegt werden sollten. Der Beginn der Erdarbeiten ist dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologische Denkmalpflege frühzeitig zu melden. Diese Meldung ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 (Tel: 0261/ oder über landesarchaeologiekoblenz@gdke.rlp.de) zu erstatten. Es wird darauf hingewiesen, dass unangemeldete Erd- und Bauarbeiten in den Bereichen, in denen bislang verborgenen archäologische Denkmäler vermutet werden, ordnungswidrig sind und nach 33 Abs. 1 Nr. 13 DSchG mit einer Geldbuße von bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden können. Das Gebäude Vallendarer Straße 84 steht unter Denkmalschutz. Auf die Genehmigungspflicht für die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung von unbeweglichen Kulturdenkmälern nach 13 DSchG i.v.m. 4Abs. 1 Satz 4 DSchG wird hingewiesen. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes Bendorf / Rheinau. Die Vorgaben der Rechtsverordnung bzw. des DVGW Arbeitsblattes W 101 sind zu beachten. Eine separate wasserrechtliche Erlaubnis für die Entwässerung im Plangebiet ist nicht erforderlich. Stromversorgung Für die Stromversorgung des Gewerbegebietes und des Sondergebietes muss anhand des elektrischen Leistungsbedarfes der Betriebe geprüft werden, wie die Leistung bereitgestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, sich frühzeitig mit der KEVAG Verteilnetz GmbH, Schützenstraße 80-82, Koblenz, in Verbindung zu setzen. Fundamente der Straßenrandbegrenzung und Straßenbeleuchtung Die im Rahmen des Straßenbaus notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzungen und Beleuchtungsanlagen sind nach 126 BauGB auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.
11 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 9 Baugrunduntersuchungen Auf Empfehlung des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Mainz, sollten die jeweiligen Bauherren im Zuge der Einzelgenehmigungen ggfs. Nachweise zur Standfestigkeit des Baugrundes erbringen. Ingenieurgeologie: Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN 1054, DIN EN und -2) zu berücksichtigen. Verdacht auf Kampfmittel Da im Bereich des Plangebietes auf Luftbildern starke Bombardierungen zu erkennen sind, können nicht zur Wirkung gelangte Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden. Bei Verdacht auf Kampfmittel ist unverzüglich der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Übertragung vom Plan in die Wirklichkeit Maßstab, Maße und Daten der zeichnerischen Darstellung sind für die Übertragung in die Wirklichkeit verbindlich, soweit sie nicht als unverbindliche Planzeichnung gekennzeichnet sind. Sind keine Maße im Plan enthalten, so sind die Strecken maßstäblich bis jeweils zur Mitte der Punkte oder der Linie zu ermitteln und auf volle 5 Dezimale aufzurunden. Ausfertigungsbestätigung Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorliegende Fassung der Textfestsetzungen mit dem Willen des Ortsgemeinderates übereinstimmt und Gegenstand der Satzungsbeschlussfassung des Ortsgemeinderates war. Das für die Bebauungsplanaufstellung vorgeschriebene gesetzliche Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt. Er tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Bendorf, den (Bernhard Wiemer) - 1. Beigeordneter - Anlagen: Pflanzenliste
12 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 10 Anlage 1 Tabelle: Pflanzenliste Zu pflanzende Art Verwendungsbereiche Strauch-/ Heister-pflanzungen Baum-pflanzungen Baum-pflanzungen im Verkehrsraum Pflanzgebote Bäume in den privaten Gärten lanzhinweise private Gartenflächen sonnig halbschattig schattig B I.=Bäume I. Ordnung B II. = Bäume II. Ordnung Str = Sträucher He =Heister Bo=Boden-decker Acer campestre Feld-Ahorn x x (x) x x x x x B II. /He Acer platanoides Spitz-Ahorn x x x x B I. Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn x (x) x x B I. Aesculus hippocastanum Rosskastanie x (x) x x x B I. Betula pendula Hänge-Birke (x) x x B I. Buddleia-Hybriden Sommerflieder x x Str Carpinus betulus Hainbuche x x (x) x x x x x B II./He Cornus sanguinea Blut-Hartriegel x x x x x Str Corylus avellana Haselnuß x x x x Str Corylus colurna Baum-Hasel x x x B Crataegus monogyna Eingriff. Weißdorn x x x x Str Crataegus crusgalli Hahnensporn- x x x x x B II. Weißdorn Crataegus laevigata Echter Rotdorn x (x) x x x x B II./He Cytisus scoparius Besen-Ginster x x Str Frangula alnus Faulbaum x x x x Str Fraxinus excelsior Esche (x) (x) x x B I. Hedera helix Efeu x x x Bo Ligustrum vulgare Liguster x x x x Str Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche x x (x) x (x) Str Mahonia aquifolium Mahonie x x x x Str Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche x x (x) x (x) Str Mahonia aquifolium Mahonie x x x x Str Malus sp. Zierapfel (x) x x x B II. Philadelphus coronarius Pfeifenstrauch x x x Str Pyrus calleryana Stadtbirne x x x x x B II. Pyrus communis Wildbirne x x x x B II./He Pyrus malus Wildapfel x x (x) B II./He Prunus avium Vogel-Kirsche x x x x x x B II./He Quercus robur Stiel-Eiche x x x x (x) B I./He Ribes nigrum Schw. Johannisbeere x x x Str Ribes uvacrispa Wilde Stachelbeere x x x x Str Rosa canina Hunds-Rose x x x (x) Str Rosa ssp. Rose (in Sorten) x x Str. Rubus fruticosus Brombeere x x x Str Rubus idaeus Himbeere x x x x Str
13 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 11 Zu pflanzende Art Verwendungsbereiche Strauch-/ Heister-pflanzungen Baum-pflanzungen Baum-pflanzungen im Verkehrsraum Pflanzgebote Bäume in den privaten Gärten lanzhinweise private Gartenflächen sonnig halbschattig schattig B I.=Bäume I. Ordnung B II. = Bäume II. Ordnung Str = Sträucher He =Heister Bo=Boden-decker Salix caprea Sal-Weide x x x x Str Sambucus nigra Schw. Holunder x x x (x) Str Sambucus racemosa Trauben-Holunder x x x Str Sorbus aucuparia Eberesche x x x x x x B II./He Spiraea x arguta Scheinspiere x x x Str Syringa-Hybriden Flieder x x (x) Str Symphoricarposracemosus Schneebeere x x x Str Tilia cordata Winter-Linde x x x x BI. Ulmus glabra (gegen Ulmenkrankheit resistente Sorten) Feld-Ulme x x x BI. Viburnum opulus Gem. Schneeball x x x x x Str Obstbäume: Malus ssp. Apfel in Sorten x x x x B Pyrus ssp. Birne in Sorten x x x x B Juglans regia Walnuss in Sorten (x) (x) x x B Prunus ssp. Kirsche in Sorten x x x x B (Süßkirsche) Prunus ssp. Hauszwetsche in Sorten x x x x B Rank- und Kletterpflanzen Wuchsform sonnig halbschattig schattig Clematis vitalba (Hybr.) Waldrebe x 2-4 x x Kl. Hedera helix Efeu x x x x Kl. Hydrangea petiolaris Kletterhortensie (x) x x 7-9 x x Kl. Jasminum nudiflorum Winterjasmin x 2-3 x x Kl. Lonicera x heckrotii Geißblatt x 2-4 x x Kl. Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein x x 8-9 x x Kl. Polygonum auberti Knöterich x x x x Kl. Rosa ssp. Kletterrose x 2-4 x Kl. Vitis ssp. Wein x x 5-6 x Kl. Wisteria sinensis Blauregen x x x Kl.
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