Dipl.-Ing. (FH) M. Faßbender Dipl.-Ing. A. Weber

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1 Bebauungsplan "In der Goldgrub" der Ortsgemeinde Saffig Textfestsetzungen und Hinweise gem. 9 Abs. 8 BauGB, 2a BauGB Verbandsgemeinde: Pellenz Gemarkung: Saffig Flur: 2 Satzungsausfertigung Stand: Dezember 2016 DR. SPRENGNETTER UND PARTNER GBR Dipl.-Ing. (FH) M. Faßbender Dipl.-Ing. A. Weber Brohltalstraße 10 Tel.: 02633/ info@sprengnetter-ingenieure.de Brohl-Lützing Fax: 02633/ Internet:

2 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite II Verbandsgemeinde: Pellenz Gemarkung: Saffig Flur: 2 Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), letztgültige Fassung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauN- VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), letztgültige Fassung Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. S. 58), letztgültige Fassung Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), letztgültige Fassung Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), letztgültige Fassung Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), letztgültige Fassung Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), letztgültige Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BIm- SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1274), letztgültige Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), letztgültige Fassung Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), letztgültige Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), letztgültige Fassung Bundesfernstraßengesetz(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), letztgültige Fassung Landesstraßengesetz (LStrG) vom 1. August 1977(GVBI. S. 273), letztgültige Fassung Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), letztgültige Fassung Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S.127), letztgültige Fassung Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), letztgültige Fassung Ausfertigungsbestätigung Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorliegende Fassung der Textlichen Festsetzungen mit der Fassung, die im Verfahren nach 3 (2) und 4 (2) BauGB offengelegen hat und Gegenstand der Satzungsbeschlussfassung des Rates war, übereinstimmt. Saffig, den (Dirk Rohm) Ortsbürgermeister

3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite III Inhaltsverzeichnis 1. Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet WA Garagen, Carports, Stellplätze Nebenanlagen Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen in der Planzeichnung Zulässige Geschossfläche und Geschossfläche im allgemeinen... Wohngebiet WA Gebäudehöhe Einschränkung der Zahl der Wohnungen Verkehrsmischflächen Gestalterische Festsetzungen Zulässige Dachformen und Gestaltung der Dachgeschosse Anzahl der Stellplätze pro Wohneinheit Landschaftsplanerische Festsetzungen Allgemeine Festsetzungen über Standort und Sortierung der Pflanzung auf... privaten und öffentlichen Flächen Landschaftsplanerische Festsetzungen auf öffentlichen Flächen, Fläche... für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, R/V Landschaftsplanerische Festsetzungen auf privaten Flächen Entwicklung eines strukturierten Randeingrünung auf den Flächen A Erhalt von Gehölzbestand auf den Flächen B Einzelbaumpflanzung auf straßenzugewandten Flächen im WA Anteilige Bepflanzung auf den privaten Grundstücksflächen Hinweis zu den landschaftsplanerischen Ausgleichsflächen und... -maßnahmen außerhalb des Baugebietes Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen (Hinweis) Zuordnung von landschaftsplanerischen Ausgleichsflächen und... -maßnahmen zum Eingriff auf öffentlichen und privaten Flächen Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Landschaftsplanerische Hinweise und Empfehlungen Sonstige Hinweise... 7 Pflanzenliste... 9

4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 1 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet WA Die in der Planzeichnung mit WA gekennzeichneten Flächen werden als Allgemeines Wohngebiet" gemäß 4 BauNVO festgesetzt Garagen, Carports, Stellplätze Garagen, Carports und Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern landesrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Bei der Errichtung von Garagen und Carports (überdachte Stellplätze ohne Seitenwände) muss die Garagen- / Carportvorderkante einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Stellplätze sind auch im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und überbaubarer Fläche (ohne Abstand zur Straßenbegrenzungslinie) zulässig. Bei der Anlage von Garagen, Carports und Stellplätzen ist die Textfestsetzung Nr zu beachten Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie i.s.d. 62 LBauO als genehmigungsfrei gelten. Im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze sind Nebenanlagen nicht zulässig. Bei der Errichtung von Nebenanlagen ist die Textfestsetzung Nr zu beachten. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen in der Planzeichnung Die Zahl der Vollgeschosse, die Gesamtgebäudehöhe, die Grundflächenzahl sowie die Geschossflächenzahl gelten entsprechend dem Einschrieb im Plan als Höchstwerte Zulässige Grund- und Geschossfläche im allgemeinen Wohngebiet WA (gem. 9 (1) Nr. 1 i.v.m. 9a BauGB und 19 (4) Satz 3 BauNVO) Für das allgemeine Wohngebiet WA wird die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4 festgesetzt. Die festgesetzte GRZ von 0,4 darf durch - Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten - Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO - bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche im Sinne des 19 (4) Nr. 3 BauNVO um bis zu 50 %, bzw. höchstens bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. Für das allgemeine Wohngebiet WA wird die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 0,8 festgesetzt. Die Flächen von Aufenthaltsräumen, die nicht in Vollgeschossen liegen, sind einschließlich ihrer Umfassungswände zu 100% auf die Geschossfläche anzurechnen.

5 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe (gemessen in Meter) darf im gesamten Plangebiet die als Höchstgrenze festgesetzte Höhe von 10,0 m nicht überschreiten (siehe Nutzungsschablone auf der Planzeichnung). Entsprechend dem Planeintrag müssen Gebäude mit: - Flachdächern und flachgeneigten Dächern zwischen einseitigen, flachgeneigten Pultdächern (< 25 ), - Tonnendächern oder Teiltonnendächern grundsätzlich eine um 2,0 m geringere Höhe einhalten und dürfen somit eine max. Gebäudehöhe von 8,0 m erreichen. Die Gebäudehöhe wird gemessen an der talseitigen Fassadenmitte von Oberkante Dachhaut bis zum Schnittpunkt mit dem anstehenden natürlichen Gelände. Auf die Maßgaben der Textfestsetzung Ziffer 2.1 wird verwiesen. 1.3 Einschränkung der Zahl der Wohnungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA sind maximal zwei Wohneinheiten je freistehendes Einzelhaus und maximal eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte zulässig. 1.4 Verkehrsmischflächen Die in der Planzeichnung mit VM gekennzeichneten Verkehrsflächen sind als Verkehrsmischflächen ohne separate Fahrstraße und Bürgersteiganlage anzulegen. In den Verkehrsmischflächen ist die Errichtung baulicher Anlagen für Grünflächen, öffentliche Besucherparkplätze und Sitzgelegenheiten zulässig.

6 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 3 2. Gestalterische Festsetzungen (gem. 88 LBauO i.v.m. 9 (4) BauGB) 2.1 Zulässige Dachformen und Gestaltung der Dachgeschosse (gem. 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA sind für Gebäude alle Dachformen zulässig. Gebäude mit flachgeneigten Dächern (< 25 ), Flachdächern oder einseitigen Pultdächern, bei denen tal- oder straßenseitig mehr als zwei Geschosse im aufgehenden Mauerwerk in Erscheinung treten, sind nur in Verbindung mit Staffelgeschossen zulässig. Hierbei muss die Wand des Staffelgeschosses gegenüber der Außenwand des darunter-gelegenen Erdgeschosses um mind. 1,5 m zurückspringen. Auf die skizzierten Beispiele unter Punkt der Begründung wird verwiesen. 2.2 Anzahl der Stellplätze pro Wohneinheit (gem. 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO) Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze auf den privaten Baugrundstücken nachzuweisen. Vor Garagen ist die Anlage von notwendigen Stellplätzen (im Sinne der Landesbauordnung) nicht zulässig. Es dürfen keine gefangenen Stellplätze entstehen.

7 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 4 3. Landschaftsplanerische Festsetzungen (gem. BNatSchG sowie 1a, 9 Abs. 1und 135a-c BauGB) 3.1 Allgemeine Festsetzungen über Standort und Sortierung der Pflanzung auf privaten und öffentlichen Flächen Im Bebauungsplan sind Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt worden. Bei der Anpflanzung von Hecken sind ausschließlich standortgerechte Laubholzarten der Pflanzenliste im Anhang zu verwenden. Für alle zu pflanzenden Bäume und Sträucher werden folgende Mindestsortierungen vorgeschrieben (soweit nicht in den einzelnen Festsetzungen etwas anderes ausdrücklich aufgeführt wird): - Bäume: Hochstämme 3 x v., StU cm - Obstbäume: Hochstämme StU cm - Heister: 2 x v., cm Höhe - Sträucher: 2 x v., cm Höhe StU = Stammumfang 3 x v. = dreimal verpflanzt Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der auf die jeweilige Baumaßnahme nachfolgenden Vegetationsperiode durchzuführen. Ausgefallene Gehölze sind in der nächsten Pflanzperiode zu ersetzen. Die entlang von Grundstücksgrenzen einzuhaltenden gesetzlichen Pflanzabstände nach 46 Landesnachbarrechtsgesetz RLP (LNRG) sind zu beachten. 3.2 Landschaftsplanerische Festsetzungen auf öffentlichen Flächen, Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, R/V Die in der Planzeichnung mit R/V gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen dienen der Unterbringung von Einrichtungen für Sammlung, Rückhaltung und Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (Erdbecken) gemäß den wasserrechtlichen Vorgaben. Die Ausführung und Gestaltung der erforderlichen Anlagen zur Regen-Rückhaltung und -Versickerung erfolgt auf der Grundlage einer Fach-/ Detailplanung im Rahmen des erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrens. Die übrigen Flächen sind als Wiesenflächen anzulegen und in extensiver Form dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Darüber hinaus ist eine Randeingrünung durch Anpflanzung standorttypischer Gehölze vorzunehmen. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche R/V ist die Anlage von Wegen zulässig. 3.3 Landschaftsplanerische Festsetzungen auf privaten Flächen Entwicklung eines strukturierten Randeingrünung auf den Flächen A Innerhalb der mit A gekennzeichneten Flächen sind geschlossene zweireihige Hecken aus standorttypischen Sträuchern und Bäumen II. Ordnung (als Heister) anzulegen. Die mit A gekennzeichneten Flächen sind zu mind. 50 % mit Sträuchern und Hecken zu bepflanzen. Die Pflanzung der Sträucher hat in Gruppen zu 3, 5 7 Stück je Art zu erfolgen. Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1 m. Der Anteil der Heisterpflanzen muss mind. 5 % betragen.

8 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 5 Die Gehölzauswahl und Sortierung hat gemäß der Pflanzliste im Anhang der Textfestsetzungen zu erfolgen. Die Gehölzpflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten Erhalt von Gehölzbestand auf den Flächen B Der Vegetationsbestand innerhalb der mit B gekennzeichneten Fläche ist zu erhalten. Vom Erhaltungsgebot kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherung gegenüber anschließenden Nutzungen erforderlich ist Einzelbaumpflanzung auf straßenzugewandten Flächen im WA Entlang der Erschließungsstraßen ist auf den angrenzenden Baugrundstücken im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze jeweils mindestens 1 hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Hiervon kann abgewichen werden, sofern die Länge der an die Erschließungsstraße anschließenden Baugrundstücksgrenze weniger als 8 m beträgt. Pro Baum muss die offene oder mit einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche mindestens 6 m² betragen. Es muss ein durchwurzelbarer Raum mit einer Grundfläche von mindestens 16 m² und einer Tiefe von mindestens 0,8 m zu Verfügung stehen. Für die Gehölzauswahl und Mindest-Pflanzqualitäten sind die Vorgaben gemäß der Pflanzliste im Anhang der Textfestsetzungen zu berücksichtigen. Der Pflanzstandort ist beim Bauantrag mit anzugeben Anteilige Bepflanzung auf den privaten Grundstücksflächen Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit nicht als Flächen nach 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt, als Grünflächen bzw. Gartenflächen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Vorzugsweise sind für Gehölzpflanzungen standortgerechte Gehölzarten der Laubholzflora unter Berücksichtigung der beigefügten Pflanzliste zu verwenden. Pro angefangene 300 m² Grünfläche ist mindestens 1 hochstämmiger Laubbaum o- der 1 hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen, ersatzweise 3 Gehölzgruppen aus mindestens 1 Stück Laubbaum II. Ordnung (als Heister) und 5 Sträuchern. Hierbei sind im Hinblick auf Gehölzauswahl und Mindest-Pflanzqualitäten die Vorgaben der Textfestsetzung Ziffer 3.1 zu beachten. Die Baumpflanzungen gemäß Textfestsetzung Ziffer sind zusätzlich durchzuführen. Erdanschüttungen sind möglichst flach zu verziehen und in die Topografie einzubinden.

9 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite Hinweis zu den landschaftsplanerischen Ausgleichsflächen und -maßnahmen außerhalb des Baugebietes Gemäß Bilanzierung im Landschaftsplanerischen Beitrag (siehe Anhang zur Begründung) sind zum Ausgleich des aus dem Bebauungsplan resultierenden Eingriffes in Natur und Landschaft außerhalb des Baugebietes weitere Maßnahmen im bewerteten Umfang von rd. 0,8 ha durchzuführen. Die zu diesem Zweck seitens der Ortsgemeinde Saffig bestimmten sonstigen geeignete Ausgleichsmaßnahmen i.s.d. 1a Abs. 3 BauGB auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen außerhalb des Baugebietes werden auf der Planurkunde nachrichtlich dargestellt. Hinsichtlich der auf den Flächen durchzuführenden Maßnahmen wird auf die Ausführungen im Anhang 2 des Landschaftsplanerischen Beitrags zum Bebauungsplan verwiesen. 3.5 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen (Hinweis) (gem. 9 Abs. 1a BauGB) Zuordnung von landschaftsplanerischen Ausgleichsflächen und -maßnahmen zum Eingriff auf öffentlichen und privaten Flächen Die innerhalb des Baugebietes gelegenen Ausgleichsflächen werden zu 100 % bzw. mit 496 qm bewertetem Flächenumfang den öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet. Die außerhalb des Baugebietes gelegenen Ausgleichsflächen sowie die darauf auszuführenden Ausgleichsmaßnahmen werden aus Mitteln einer Einmalzahlung als Sammelkompensationsmaßnahmen gemäß 9 Abs. 1a BauGB dem Eingriff in den Naturhaushalt aus privater und öffentlicher Bautätigkeit zugeordnet: Eingriffsflächen sind die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes enthaltenen (neuen) öffentlichen Verkehrsflächen einerseits sowie das im Bebauungsplan ausgewiesene (bisher unbebaute) private Nettobauland andererseits. Die jeweiligen Anteile an der zugeordneten Sammelkompensationsmaßnahme verteilen sich wie folgt: - Verbleibender Gesamteingriffswert (= Eingriffswert Ausgleichswert innerhalb des Plangebietes) von qm entspricht einem bewerteten Flächenumfang an Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes von qm - Verbleibender Eingriffswert der öffentlichen Verkehrsfläche (= Eingriffswert Ausgleichswert innerhalb des Plangebietes): qm (bewerteter Umfang) = 20,5 % - Eingriffswert der privaten Bauflächen: qm (bewerteter Umfang) = 79,5 % Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (gem. 127 ff BauGB und 135a ff BauGB) Für die Durchführung der zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen durch die Ortsgemeinde werden Kostenerstattungsbeträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Satzung der Ortsgemeinde Saffig zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 127 ff BauGB und 135a-c BauGB erhoben.

10 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 7 4. Landschaftsplanerische Hinweise und Empfehlungen Boden Bei allen Bodenarbeiten, auch bei Bau-, Unterhaltungs- und ggfls. Ausgleichsmaßnahmen, sind die Vorgaben nach 202 BauGB in Verbindung mit DIN und sowie die Forderungen des Bodenschutzes (BBodschG und BBodschV) zu beachten. Demnach ist der Oberboden sorgsam zu behandeln. Zu Beginn der Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend DIN 18915, Blatt 2* abzuschieben und fachgerecht in Erdmieten bis zum Wiedereinbau zwischenzulagern. Nach Beendigung des jeweiligen Vorhabens sollte der Oberboden wieder zur Andeckung im Bereich von Vegetationsflächen verwendet werden. Etwaige Überschussmassen sind einer adäquaten Folgenutzung zuzuführen. Beseitigung von Bäumen und Gebüschen Die Beseitigung von Baumbestand ist lediglich in der Zeit vom eines Jahres bis zum des Folgejahres zulässig. Auf 39 (5) BNatSchG wird verwiesen. Die Freimachung der Baufelder von Baumbestand darf damit ausschließlich außerhalb der Brutsaison erfolgen. Empfehlungen zur Außen- und Straßenbeleuchtung Zum Schutz der nachtaktiven Fauna wird im Plangebiet für die Außen- und Straßenbeleuchtung empfohlen, ausschließlich zum Boden hin gerichtete Natriumdampflampen bzw. Lampen mit Blau- und UV-Filtern zu verwenden, die den kurzwelligen Lichtanteil der Lampen weitgehend herausfiltern. Nutzung und Versickerung von Niederschlagswasser Es wird empfohlen, anfallendes Niederschlagswasser aus der Dachflächenentwässerung in ausreichend dimensionierten Behältnissen zurückzuhalten und als Brauchwasser zu nutzen. Überschüssiges unbelastetes Niederschlagswasser sollte über die belebte Bodenzone breitflächig versickern, sofern die standörtlichen Bedingungen dies zulassen. 5. Sonstige Hinweise Öffentliche Mülltonnenstandplätze In der Planurkunde sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche durch die Kennzeichnung Aw sog. Sammelstellen für Abfallwertstoffbehälter dargestellt. Diese Bereiche sind dazu bestimmt, dass sie am Tage der Müllabfuhr von den Müllfahrzeugen zur Entleerung der häuslichen Sammelbehälter angefahren werden. Eine Dauerunterbringung der privaten Müllgefäße ist auf diesen Flächen untersagt. Die Anwohner der Stichstraßen, die nicht von dreiachsigen Müllfahrzeugen angefahren werden (Straßenbreite unter 6 m und Straßen ohne Wendemöglichkeiten für Müllfahrzeuge) sind angehalten, ihre Abfallgefäße auf der dargestellten Sammelfläche am Abfuhrtag bereitzustellen und am gleichen Tag wieder zu entfernen.

11 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 8 Denkmalschutzgesetz Bislang liegen der Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz in diesem Bereich keine konkreten Hinweise auf archäologische Denkmäler vor. Allerdings befindet sich der Planungsbereich innerhalb eines archäologischen Verdachtsgebietes. Dementsprechend können hier bei Bodeneingriffen bisher unbekannte Bodendenkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen fachgerecht archäologisch untersucht werden müssen. Auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (DSchG RLP 16-21) wird verwiesen, wonach jegliche Eingriffe in den Untergrund mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz abgestimmt werden müssen (DSchG RLP 21 Abs. 2). Mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, ist deshalb frühzeitig (mindestens 2 Wochen) vor Beginn von Baumaßnahmen unter - Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, Koblenz - landesarchaeologie-koblenz@gdke.rlp.de oder Kontakt herzustellen. Baugrund, Grund- und Schichtwasser Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. Im Plangebiet kann aufgrund der Topografie Schichtwasser auftreten. Bei der Errichtung von Keller wird empfohlen, diese gegen drückendes Wasser zu sichern. Bei objektbezogenen Baugrunduntersuchungen sollen Gründungs- und Ausführungsempfehlungen ausgesprochen werden. Übertragung vom Plan in die Wirklichkeit Maßstab, Maße und Daten der zeichnerischen Darstellung sind für die Übertragung in die Wirklichkeit verbindlich, soweit sie nicht als unverbindliche Planzeichnung gekennzeichnet sind. Sind keine Maße im Plan enthalten, so sind die Strecken maßstäblich bis jeweils zur Mitte der Punkte oder der Linie zu ermitteln und auf volle 5 Dezimale aufzurunden. Hinweis: Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz, Breite Straße 40, Andernach, während der Dienststunden eingesehen werden.

12 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 9 Anlage 1 Pflanzenliste Zu pflanzende Art Verwendungsbereiche Strauch-/ Heisterpflanzungen (Festsetzung Nr (A) und 3.3.4) Baumpflanzungen (Festsetzung Nr ) Baumpflanzungen an Verkehrsflächen (Festsetzung Nr ) sonnig halbschattig schattig B I.=Bäume I. Ord. B II. = Bäume II. Ord. Str = Sträucher He =Heister Acer campestre Feld-Ahorn x x (x) x x x B II. /He Acer platanoides Spitz-Ahorn x x x x B I. Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn (x) (x) x x B I. Aesculus hippocastanum Rosskastanie (x) (x) x x x B I. Carpinus betulus Hainbuche x (x) x x x B II./He Cornus sanguinea Blut-Hartriegel x x x x Str Corylus avellana Haselnuss x x x Str Corylus colurna Baum-Hasel x x B Crataegus monogyna Eingriff. Weißdorn x x x Str Crataegus crusgalli Hahnensporn- Weißdorn x x x Crataegus laevigata Echter Rotdorn x (x) x x B II./He Euonymus europaeus Pfaffenhütchen x x x Str Frangula alnus Faulbaum x x x Str Fraxinus excelsior Esche (x) (x) x x B I. Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche x (x) x (x) Str Malus sp. Zierapfel (x) x x B II. Pyrus calleryana Stadtbirne x x x B II. Pyrus communis Wildbirne x x x x B II./He Pyrus malus Wildapfel x x (x) B II./He Prunus avium Vogel-Kirsche x x x x B II./He Quercus robur Stiel-Eiche x (x) x x (x) B I./He Ribes uvacrispa Wilde Stachelbeere x x x Str Rosa canina Heckenrose x x (x) Str Rubus idaeus Himbeere x x x Str Salix caprea Sal-Weide x x x x Str Sambucus nigra Schw. Holunder x x (x) Str Sambucus racemosa Trauben- Holunder x x x Str Sorbus aucuparia Eberesche x x x B II./He Tilia platyphyllos Sommer-Linde (x) x x x B Viburnum opulus Gem. Schneeball x x x x Str Obstbäume: Malus ssp. Apfel in Sorten x x x B Pyrus ssp. Birne in Sorten x x x B Juglans regia Walnuss in Sorten x x x B Prunus ssp. Kirsche in Sorten x x x B (Süßkirsche) Prunus ssp. Hauszwetschge in Sorten x x x B B II.

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