2. Änderung des Bebauungsplanes DR. SPRENGNETTER UND PARTNER GBR

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1 2. Änderung des Bebauungsplanes "Heerweg/ Ellig", der Stadt Sinzig Textfestsetzungen Stadt: Sinzig Gemarkung: Bad Bodendorf Flur: 2 Planfassung das Verfahren gemäß 13a BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Stand: Oktober 2016 DR. SPRENGNETTER UND PARTNER GBR Dipl.-Ing. (FH) M. Faßbender Dipl.-Ing. A. Weber Brohltalstraße 10 Tel.: 02633/ info@sprengnetter-ingenieure.de Brohl-Lützing Fax: 02633/ Internet:

2 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite I Stadt: Sinzig Gemarkung: Bad Bodendorf Flur: 2 Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), letztgültige Fassung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), letztgültige Fassung Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. S. 58), letztgültige Fassung Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), letztgültige Fassung Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), letztgültige Fassung Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), letztgültige Fassung Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), letztgültige Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1274), letztgültige Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), letztgültige Fassung Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), letztgültige Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), letztgültige Fassung Bundesfernstraßengesetz(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), letztgültige Fassung Landesstraßengesetz (LStrG) vom 1. August 1977(GVBI. S. 273), letztgültige Fassung Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), letztgültige Fassung Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S.127), letztgültige Fassung Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), letztgültige Fassung

3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite II Inhaltsverzeichnis 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Ausnahme bei Festsetzung offener Bauweise Nebenanlagen Untergeordnete Gebäudeteile Garagen und Stellplätze Maß der baulichen Nutzung Eintragungen in der Planzeichnung Höhenlage der baulichen Anlage Höchstzulässige Zahl an Wohnungen Leitungsrechte Gestalterische Festsetzungen gemäß LBauO Einfriedungen Aufschüttungen und Abgrabungen Stützmauern Mülltonnenplätze Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten Dacheindeckung Fassadenmaterial Hinweise Erschließung Gestaltungsempfehlungen Archäologie Übertragung vom Plan in die Wirklichkeit Baugrund Bodenschutz Hinweise zum Artenschutz Niederschlagswasser Flächenbefestigung...5

4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 1 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Mischgebiet 1 Abs. 6 BauNVO Das Plangebiet wird entsprechend der Einzeichnung und Abgrenzung in die Planzeichnung als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Erweiterter Bestandsschutz 1 Abs. 10 BauNVO Als Art der Nutzung der bestehenden Gebäude und die Nutzung der Erweiterungen bzw. Änderung an den bestehenden Gebäuden sowie der Freiflächen ist ausnahmsweise als Dorfgebiet (MD) zulässig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind gem. 1 Abs. 10 BauNVO Erweiterungen und Änderungen an bestehenden Gebäuden sowie die Neuerrichtung von Gebäuden ausnahmsweise auch über die festgesetzten Baugrenzen hinaus zulässig, soweit Sie der Erhaltung und Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes dienen. Eine Nutzungsänderung ist nur im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. 1.2 Bauweise Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzelhäuser und Doppelhäuser mit seitlichem Grenzabstand nach Landesbauordnung. Hausgruppen sind unzulässig. Von der festgesetzten Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern ist eine Ausnahme (Grenzbebauung) i.s.d. 31 Abs. 1 BauGB dann zulässig, wenn auf dem jeweiligen Nachbargrundstück bereits Grenzbebauung vorhanden ist. 1.3 Nebenanlagen 14 BauNVO Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gemäß 23 Abs. 5 BauNVO zulässig, soweit sonstige rechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. 1.4 Untergeordnete Gebäudeteile Erker, Balkone, Freitreppen u.ä. dürfen die Baugrenzen bis max. 1,5 m überschreiten, sofern keine sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 1.5 Garagen und Stellplätze 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v. mit 12 und 23 Abs. 5 BauNVO Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Zwischen Garageneinfahrten und Straßenbegrenzungslinie ist ein Abstand von mindestens 5,0 Metern einzuhalten. Bei Eckgrundstücken ist zwischen Garagenseitenwand und Straßenbegrenzungslinie ist ein Abstand von mindestens 3,0 Metern einzuhalten.

5 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite Maß der baulichen Nutzung Eintragungen in der Planzeichnung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 16 Abs. 2 und 3 BauNVO Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt. Es sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig Höhenlage der baulichen Anlage 9 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 2 und 3 Bau GB, 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und 88 Abs. 6 LBauO RP Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist in Gebäudemitte mindestens 0,0 und maximal 1,0 Meter über dem derzeit vorhandenen Gelände zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans zu errichten. Die Firsthöhe darf nicht mehr als 10 m über Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses liegen (siehe Schnittschema). Über diese maximalen Gebäudehöhen hinaus können einzelne technische Anlagen bzw. untergeordnete Dachaufbauten wie Aufzugsschächte und Schornsteine bis zu 3 qm Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden. 1.7 Höchstzulässige Zahl an Wohnungen 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Die Höchstzahl der Wohnungen beträgt 2 Wohnungen pro Einzelhaus und 1 Wohnung pro Doppelhaushälfte. 1.8 Leitungsrechte 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Im Bebauungsplan sind Leitungsrechte festgesetzt. Über diese Flächen dürfen alle notwendigen Ver- und Entsorgungsleistungen für die begünstigten Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelegt werden. 1.9 Gestalterische Festsetzungen gemäß LBauO Aufnahme örtlicher Bauvorschriften gemäß 88 Abs. 1 und 6 LBauO RP i. V. mit 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan Einfriedungen Einfriedungen sind bis max. 2,0 m zulässig. Die Verwendung von: rohen Betonflächen Asbestzementplatten Schilfrohrmatten Metall in Form von Profilblechen ist unzulässig.

6 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen nur in solchem Maß vorgenommen werden, als diese für die Errichtung der baulichen Anlagen, zum Anlegen von Erdterrassen oder zur Herstellung des Geländeausgleichs erforderlich sind. Aufschüttungen und Abgrabungen sind, durch weiche Böschungen von mindestens 1:1,5 auszugleichen. Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen nicht mehr als 1,5 m am höchsten bzw. tiefsten Punkt der Aufschüttung bzw. Abgrabung von dem tatsächlich vorhandenen Gelände zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans abweichen. Veränderungen des tatsächlich vorhandenen Geländeverlaufs im Baubereich benachbarter Grundstücke, sind aufeinander abzustimmen Stützmauern Stützmauern sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen bis zu einer max. Höhe von 2,0 m zulässig Mülltonnenplätze Mülltonnen u.ä. (Behälter für Abfälle, Gefäße, Tanks etc.) auf privaten Grundstücken sind entweder in eingegrünten Schränken oder in anderer Form sichtgeschützt aufzubewahren Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten Als Dachform werden geneigte Dächer (z.b. Walm-, Sattel-, versetzte Pultdächer) vorgeschrieben. Die Dachneigung wird mit festgesetzt. Für Garagen, Dachaufbauten und Nebengebäude sind auch Flach- oder flachgeneigte Dächer zulässig Dacheindeckung Als Bedachungsmaterialien sind zulässig: Schiefer Kunstschiefer Dachziegel 1.13 Fassadenmaterial Als Fassadenmaterial sind zulässig: Naturstein Putz Kalksandstein Holz unglasiertes vollfugiges Ziegelmauerwerk. in den Farben schwarz, anthrazit, dunkelbraun in den Farben schwarz, anthrazit, dunkelbraun Für untergeordnete Bauteile (z.b. Sockel, Pfeiler, Brüstungen, Stürze usw.) sind außerdem zulässig: Sichtbeton Natur- und Kunstschiefer

7 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite 4 2 Hinweise 2.1 Erschließung Sofern Gebäude im rückwärtigen Teil des Geltungsbereiches errichtet werden sollen, ist deren Erschließung von der Straße Am Stiel über die einschlägig erforderlichen Rechte über das Vorderliegergrundstück vor Genehmigung nachzuweisen. Dies gilt auch bei Errichtung auf Grundstücken in Eigentümereinheit und ungeteilten Grundstücken. 2.2 Gestaltungsempfehlungen Es wird empfohlen, Einfriedungen herzustellen durch: 2.3 Archäologie Anpflanzungen oder sie abzupflanzen Holzzäune aus Rundhölzern Das Plangebiet liegt innerhalb eines archäologischen Verdachtsgebietes. Der Beginn von Erdabreiten ist gem. 21 Abs. 2 DSchG mit der Direktion Landesarchäologie rechtzeitig (zwei Wochen vorher) abzustimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass unangemeldete Erd- und Bauarbeiten in dem archäologischen Verdachtsgebiet ordnungswidrig sind und gem. 33 Abs. 1 Nr. 13 DSchG mit einer Geldbuße von bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden können. Die Baubeginnsanzeige ist an landesarchaeologiekoblenz@gdke.rlp.de oder zu richten. Werden bei den Erschließungsmaßnahmen oder sonstigen Bauarbeiten Ruinen, alte Mauerreste, Gräber oder sonstige Spuren früherer Besiedlung beobachtet oder angeschnitten, ist unverzüglich die Untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Ahrweiler sowie die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Amt Koblenz, als Fachbehörde zu für Bodendenkmalpflege unter obigen Kontaktdaten zu informieren. 2.4 Übertragung vom Plan in die Wirklichkeit Maßstab, Maße und Daten der zeichnerischen Darstellung sind für die Übertragung in die Wirklichkeit verbindlich, soweit sie nicht als unverbindliche Planzeichnung gekennzeichnet sind. Sind keine Maße im Plan enthalten, so sind die Strecken maßstäblich bis jeweils zur Mitte der Punkte oder der Linie zu ermitteln und auf volle 5 Dezimale aufzurunden. 2.5 Baugrund Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (DIN 4020, DIN EN und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere Anund Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. 2.6 Bodenschutz Schichtgerechte Behandlung, (Zwischen-)Lagerung und Wiedereinbau der Böden gemäß DIN 18915, Wiederverwendung des Oberbodens im Bereich späterer Vegetationsflächen.

8 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Seite Hinweise zum Artenschutz Die Beseitigung von Gehölzbeständen darf ausschließlich im Zeitraum vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres (außerhalb der Brutphase gehölzbrütender Vögel) durchgeführt werden. Auf 39 Abs. 5 BNatSchG wird verwiesen. Der etwaige Abriss von Gebäuden darf ausschließlich im Zeitraum vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 30. März des Folgejahres (außerhalb der Brutsaison gebäudebrütender Vogelarten und außerhalb der Zeit der Wochenstuben / Zwischenquartiernutzung von Fledermäusen) erfolgen. Alternativ ist ein Abriss außerhalb des genannten Zeitrahmens möglich, sofern mittels einer Besichtigung durch eine fachkundige Person sichergestellt wird, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten sind. 2.8 Niederschlagswasser Es wird empfohlen, anfallendes Niederschlagswasser aus der Dachflächenentwässerung in ausreichend dimensionierten Behältnissen zurückzuhalten und als Brauchwasser zu nutzen. Überschüssiges Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone breitflächig zu versickern, sofern die standörtlichen Voraussetzungen dies zulassen. 2.9 Flächenbefestigung Stellplätze, Wege, Hofflächen usw. sollen bei Neuanlage ausschließlich in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. Empfohlen werden z.b. weitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasengittersteine. Sinzig, den (Wolfgang Kroeger) Bürgermeister

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