BEBAUUNGSPLAN LAUKENSTEIN IV` (2. ÄNDERUNG) Ortsgemeinde Jugenheim
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- Stephan Junge
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1 BEBAUUNGSPLAN LAUKENSTEIN IV` (2. ÄNDERUNG) Entwurfsfassung für das vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB (Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB) SATZUNGSTEXT + BEGRÜNDUNG Stand: INHALT: Seite 1. Rechtsgrundlagen Satzungstext Begründung Anlass und Begründung der Änderung Beurteilung der Änderung aus Sicht des Umwelt- bzw. Naturschutzes... 6 Jugenheimerstraße 22, Engelstadt Telefon: / , Fax: / info@doerhoefer-planung.de internet:
2 Satzungstext und Begründung Seite 1 1. Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) - Baunutzungsverordnung (BauNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung der Bekanntmachung vom BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548) - Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt geändert durch 47 des Gesetzes vom (GVBl. S. 47) - Planzeichenverordnung (PlanzV Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts) vom (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) - Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege BNatSchG) vom (BGBl I Nr. 51 S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3154) - Landesnaturschutzgesetz (Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft LNatSchG) vom (GVBl. 2005, S. 387f.), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (GVBl. S. 106) [soweit nicht durch das vorstehende Bundesnaturschutzgesetz ungültig] - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3154) - Landeswassergesetz (LWG) - Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz - in der Fassung vom (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 402; BS 75-50) - Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. S. 181) - Landesnachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz (LNRG) in der Fassung vom (GVBl. S. 209).
3 Satzungstext und Begründung Seite 2 2. Satzungstext zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Laukenstein IV` der gemäß 1 Abs. 8 BauGB im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB. Der Ortsgemeinderat von Jugenheim hat in seiner Sitzung vom... aufgrund des 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in seiner aktuellen Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Laukenstein IV` werden für die Grundstücke Nrn. 912, 916 und 917 in Flur 4 der Gemarkung Jugenheim wie folgt geändert. Die Textfestsetzung gemäß Ziffer ( Traufhöhe ) lautet wie folgt: Höchstzulässige Traufhöhe (TH = Maß zwischen Bezugspunkt und dem Schnittpunkt von traufseitiger Gebäudeaußenwand mit der äußeren Dachhaut): siehe Plandarstellung mit Einschrieb. Die Festsetzung gilt auch für Gebäuderücksprünge und für Zwerchhäuser, nicht aber für Dachaufbauten wie Gauben und Zwerchgiebel. Gemäß der Plandarstellung wurden die Traufhöhen für die Grundstücke Nrn. 912, 916 und 917 in Flur 4 der Gemarkung Jugenheim (Auflistung gemäß dem neuen, aktualisierten Kataster) bisher jeweils mit 6,0m über Bezugspunkt festgesetzt (siehe Nutzungsschablonen in Abb. 1). Die neuen, entsprechend der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes künftig zulässigen Traufhöhen werden wie folgt festgesetzt: Gemarkung Jugenheim, Flur 4, Nr ,5m Gemarkung Jugenheim, Flur 4, Nr ,0m Gemarkung Jugenheim, Flur 4, Nr ,0m (siehe Nutzungsschablonen in Abb. 2). Alle übrigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch die im Bebauungsplantext aufgeführten Hinweise sind weiterhin zu beachten.
4 Satzungstext und Begründung Seite 3 Flst. 917 Flst. 912 Flst. 916 Abb. 1: Ausschnitt aus dem Ursprungs-Bebauungsplan (unmaßstäblich; auf alter Katastergrundlage) mit Abgrenzung der beiden Teilbereiche (Parzelle 912 sowie Parzellen 916 und 917) der vorliegenden 2. Änderung und den bisher gültigen Nutzungsschablonen mit maximalen Traufhöhen von je 6,0m. Abb. 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan (unmaßstäblich; auf aktueller Katastergrundlage) mit Abgrenzung der beiden Teilbereiche (Parzelle 912 sowie Parzellen 916 und 917) der vorliegenden 2. Änderung und den künftig gültigen Nutzungsschablonen mit maximalen Traufhöhen von 6,50m (Parzelle 912) bzw. 7,0m (Parzellen 916 und 917).
5 Satzungstext und Begründung Seite 4 2 Die Satzung, bestehend aus dem vorliegenden Satzungstext und den Planausschnitten sowie der Begründung, stimmt in allen ihren Bestandteilen mit dem Willen des Gemeinderates Jugenheim überein. Das für die Bebauungsplan-Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Jugenheim,... (Ort) (Datum)... (Unterschrift H. Petri, Ortsbürgermeister) Diese Satzung tritt gemäß 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. 3, (Ort) (Datum)... (Unterschrift)
6 Satzungstext und Begründung Seite 5 3. Begründung 3.1. Anlass und Begründung der Änderung In dem rechtskräftigen Bebauungsplan Laukenstein IV` (Stand 1. Änderung) der Ortsgemeinde Jugenheim (der gleichzeitig kleinflächige Änderungen der Teilbereiche der rechtskräftigen Bebauungsplanungen Laukenstein III, Teil 1` sowie Laukenstein III, Teil 2` beinhaltete) waren zur Festlegung der Höhenbeschränkung von Gebäuden Trauf- und Firsthöhen festgesetzt worden. Diese höhenmäßige Begrenzung der Gebäude war wie folgt begründet worden: "Die Beschränkung der Höhe der baulichen Anlagen dient dazu, dass sich die Baukörper weitestmöglich in das Ortsbild einfügen. Im Hinblick auf den hängigen, in nördliche und in südliche Richtung exponierten Ortsrandbereich ist die Festsetzung eines Höchstmaßes der Firsthöhe Voraussetzung, um die landschaftsgerechte Außenwirkung sicher zu stellen, aber auch um den Nachbarschaftsschutz im Hinblick auf Besonnung, Belichtung usw. zu gewährleisten. Die Bemessungen sichern andererseits auch eine gute Ausnutzung der Flächen bei Nutzung auf mehreren Ebenen. Außerdem werden Traufhöhen festgesetzt, um eine weitgehend homogene Struktur hinsichtlich der außenwirksamen Gebäudeproportionen zu erzielen." Bei der Bemessung der Festsetzungen ist die Lage des Bezugspunktes von entscheidender Bedeutung. Dieser war wie folgt definiert worden: Bezugspunkt ist jeweils die Oberkante der an das Grundstück grenzenden Randbefestigung der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche, gemessen an dem im Plan bezeichneten Bezugspunkt (sofern vorhanden), ansonsten gemessen jeweils in der Mitte des Baugrundstückes (= jeweilige Mitte der gesamten Länge des Grundstückes entlang seiner Grenze zur angrenzenden Verkehrsfläche hin). Die zeichnerisch festgesetzten Bezugspunkte gelten jeweils nur für die dem jeweiligen Bezugspunkt am nächsten gelegene, durch eine Baugrenze definierte überbaubare Grundstücksfläche. Zwar hatte bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes eine vermessungstechnische Bestandsaufnahme vorgelegen, sodass die Maße auch die Lage der zukünftigen Baukörper oberhalb des Bezugspunktes berücksichtig hatte. Allerdings musste das Straßenniveau im Rahmen der Erschließungsplanung aus funktionalen (v. a. straßenbaufachlich und entwässerungstechnisch begründeten) Erfordernissen im Bereich des nördlichen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Straßenabschnittes relativ stark abgesenkt werden, sodass die oberhalb angrenzenden, nun zur Änderung vorgesehenen Grundstücke gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Höhenausprägung unverhältnismäßig schlechter gestellt sind. Dies betrifft allerdings im Wesentlichen Bauwillige, welche die in letzter Zeit zunehmend stärker nachgefragten Gebäudetypen mit 2 Vollgeschossen und mehr oder weniger flachem Dach ohne Drempel (bekannt u.a. als Toscana-Haus` oder als Stadtvilla` o.ä.) errichten möchten, und die daher vor allem eine überproportional (zur Gesamthöhe) größere Traufhöhe benötigen. Durch die nun beabsichtigte relativ geringfügige Änderung der Traufhöhen-Maße (um 50cm für die Parzelle 912 und um 1 m für die Parzellen 916 und 917) soll diese tiefere Lage bei der Straßenführung in dem zu ändernden Teilgebiet ausgeglichen werden. Auf eine gleichzeitige Anhebung der Firsthöhe wird bewusst verzichtet, um die Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke gerade durch die genannten Haustypen, die bereits eine hohe Traufhöhe und somit bis zum Dach eine relativ massive Kubatur aufweisen - soweit wie möglich zu reduzieren, da eine zusätzliche Erhöhung der Gesamthöhen (für die durch die Festsetzungen hinreichende Spielräume verbleiben) bei diesen Gebäudetypen eine unverhältnismäßig stärkere Außenwirkung hervorrufen kann. Eine Prüfung hat auch ergeben, dass diese Gebäudetypen mit den städtebaulich begründeten Vorgaben zur festgesetzten Firsthöhe auch in diesem Teilgebiet vereinbar sind. Der Rat der hat daher am die Durchführung der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Laukenstein IV` beschlossen.
7 Satzungstext und Begründung Seite 6 Da durch diese Umplanung - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, - die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht durch die Planung nicht begründet wird und - keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen, sind alle gemäß 13 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Bedingungen erfüllt, um das Änderungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB durchführen zu können. Nach 13 Abs. 2 Nr. 1 kann von der frühzeitigen Beteiligung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 abgesehen werden. Der betroffenen Öffentlichkeit kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder es kann wahlweise die Auslegung nach 3 Abs. 2 durchgeführt werden (Nummer 2). Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder es kann wahlweise die Beteiligung nach 4 Abs. 2 durchgeführt werden (Nummer 3) Beurteilung der Änderung aus Sicht des Umwelt- bzw. Naturschutzes Da die Planung im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB erstellt wird, sind gemäß 13 Abs. 3 Satz 1 folgende Vorschriften nicht anzuwenden: - die Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB - die Erstellung eines Umweltberichtes nach 2a BauGB - die Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind - das Monitoring nach 4c BauGB. Allerdings müssen auch die im vereinfachten Verfahren aufgestellten Bauleitpläne selbstverständlich mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere mit 1 BauGB vereinbar sein. Dies schließt die Ermittlung und Berücksichtigung eventueller Auswirkungen der Bauleitpläne auf berührte Umweltbelange ein. Erforderlich ist somit im vereinfachten Verfahren die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, soweit die Planung zu Eingriffen führen kann. Beim Vergleich des rechtswirksamen Bebauungsplanes mit der vorliegenden Änderung wird aber deutlich, dass durch die Änderung der Traufhöhen kein zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft möglich ist. Diese Wertung betrifft sämtliche in einer Umweltprüfung abzuarbeitenden Schutzgüter (Arten- und Biotoppotenzial, Boden- und Wasserhaushalt, Lokalklima, Landschaftsbild / Erholung), einschließlich der Auswirkungen auf den Menschen und auf Kultur- und Sachgüter, die im vorliegenden Fall durchweg gar nicht oder allenfalls vernachlässigbar gering von der Planung tangiert werden. Selbst die Belange des Orts- und Landschaftsbildes werden durch die reine Erhöhung der Traufhöhe um die genannten Maße auf diesen drei Grundstücken nicht bzw. nicht nennenswert tangiert; die außenwirksamen Gebäudegesamthöhen (Firsthöhen) bleiben zudem unverändert. Weitere Ausführungen sind daher aus umwelt- bzw. naturschutzfachlicher Sicht nicht erforderlich.
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