Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer 24 Eilverfahren

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1 Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer 24 Eilverfahren Literatur: Teplitzky, Arrest und einstweilige Verfügung, JuS 1980, ; JuS 1981, , , ; ders., Streitfragen beim Arrest und bei der einstweiligen Verfügung, DRiZ 1982, 40 45; Schlosser, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess, Jura 1984, ; Mathäser, Der Arrestgrund Eine Einführung, JuS 1995, ; Kannowski, Arrest und einstweilige Verfügung ( 916 ff. ZPO) neben einem bereits vorliegenden Titel, JuS 2001, I. Einleitung...1 II. Einstweilige Verfügung Allgemeines...4 a. Sicherungsverfügung...5 b. Regelungsverfügung...6 c. Leistungsverfügung Zulässigkeit...9 a. Allgemeines...9 b. Verfügungsgrund Begründetheit...10 a. Allgemeines...10 b. Verfügungsanspruch Glaubhaftmachung Aufbaufragen...12 a. Keine mündliche Verhandlung...12 b. Mündliche Verhandlung...12 III. Arrest Allgemeines Zulässigkeit...13 a. Allgemeines...13 b. Arrestgrund Begründetheit Glaubhaftmachung Aufbaufragen...15 a. Keine mündliche Verhandlung...15 b. Mit mündlicher Verhandlung...16 IV. Entscheidung Zurückweisung Arrestbefehl Einstweilige Verfügung...18 V. Rechtsbehelfe Beschwerde Berufung Widerspruch Klagefristversäumung Aufhebung wegen veränderter Umstände Schadensersatz...22 I. Einleitung 1 Zu den besonderen Arten des Erkenntnisverfahrens zählen die Eilverfahren gem ZPO. Ziel der Eilverfahren ist keine Vollstreckungshandlung, sondern ein Vollstreckungstitel. Grundsatz Dr. OliverElzer, Stand 4. Aufl. März 2003

2 24 Eilverfahren Seite 2 Unterschiede Die Eilverfahren sind im Verfahrensablauf ähnlich, verfolgen aber unterschiedliche Ziele: 2 Der Arrest dient zur Sicherung gefährdeter Geldforderungen. Die einstweilige Verfügung sichert Ansprüche, die nicht auf Zahlung gerichtet sind. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich Arrest und einstweilige Verfügung gegenseitig aus. Der Gläubiger kann seinen Antrag unter analoger Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung, 263 ff. ZPO 1, allerdings ändern. Nicht zulässig ist hingegen ein Übergang vom Eil- zum Hauptsacheverfahren. 2a Erleichterungen Den Eilverfahren ist gemeinsam, dass es sich um summarische Verfahren handelt, die vereinfacht und beschleunigt durchgeführt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Sach- und Rechtslage nur oberflächlich zu prüfen ist. Die Regeln über die Darlegungs- und Beweislast gelten für Eilverfahren genauso wie im Hauptsacheprozess. Erleichterungen, die der Eilbedürftigkeit der Verfahren Rechnung tragen, gibt es aber bezüglich des Beweismaßes und des rechtlichen Gehörs: 3 Gem. 920 Abs. 2, 936 ZPO genügt die Glaubhaftmachung 2 der das Begehren tragenden Tatsachen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, 922 Abs. 1, 936, 937 Abs. 2, 128 Abs. 4 ZPO. Streitgegenstand Streitgegenstand 3 der Eilverfahren ist nicht die zu Klageänderung. 294 ZPO. Das bedeutet, dass eine Tatsache wahrscheinlicher ist als ihr Gegenteil. Das ist bereits bei einer Wahrscheinlichkeit von 50 % + x der Fall. Nach der heute herrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand im Zivilprozess, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGH, NJW 2003, 585, 586; BGHZ 117, 1, 5 m. w. Nachw.), wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

3 Seite 3 24 Eilverfahren sichernde Forderung selbst. Streitgegenstand ist vielmehr der Anspruch auf Sicherung. Dies soll nach h. M. auch für die Leistungsverfügung 4 gelten 5. Die Verjährung des Hauptanspruchs wird allerdings neuerdings durch ein Eilverfahren gehemmt 6. Konsequenz aus diesem Verständnis ist es, dass der Streitwert gem. 20 GKG, 3 ZPO durch Schätzung des Gerichts auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zumeist 1 / 3 festgesetzt wird a Rechtshängigkeit tritt bereits mit Einreichung des Antrags ein, und nicht erst mit Zustellung ZPO findet keine Anwendung. Dies erklärt sich daraus, dass das Gericht im Eilverfahren entscheiden darf, ohne den Gegner anzuhören oder auch nur vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Entscheidungen in Eilverfahren erwachsen nach h. M. 8 in (beschränkte) materielle Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung äußert sich darin, dass die Erneuerung eines abgelehnten Gesuchs unzulässig ist, wenn es auf Tatsachen gestützt wird, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren entstanden waren. Die Heranziehung der Rechtskraftgrundsätze rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Gerichte ebenso wie im Klageverfahren nicht unnötig in Anspruch genommen und sich widersprechende Entscheidungen verhindert werden sollen. Von dem daraus resultierenden Verbot, den Arrestbzw. Verfügungsantrag zu wiederholen, macht die Rechtshängigkeit Rechtskraft Zu dieser Randnummern 15 ff. OLG Stuttgart, NJW 1969, Dies ist erstaunlich, weil die Leistungsverfügung die Sache stets in einem gewissen Grade vorwegnimmt. 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB; Zöller/Vollkommer, 23. Aufl. 2002, Vor 916 ZPO Rdnr. 5 ae. LG Braunschweig, WuM 2001, 221. OLG Frankfurt, BauR 2003, 287. Soweit früher in Rechtsprechung und Schrif t- tum vereinzelt eine Rechtskraftwirkung abgelehnt worden ist, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Meinung muss, um wiederholten Gesuchen entgegentreten zu können, auf das Rechtsschutzbedürfnis oder den Gedanken des Rechtsmissbrauchs abstellen, deren Konturen unschärfer als diejenigen der materiellen Rechtskraft sind und damit nicht in gleichem Maße geeignet erscheinen, für einen verlässlichen Maßstab zu sorgen.

4 24 Eilverfahren Seite 4 Rechtsprechung zwei Ausnahmen: Der Gläubiger darf einen abgelehnten Antrag mit neuen Tatsachen oder Beweisen erneut stellen. Der Gläubiger darf einen erfolgreichen Antrag wiederholen, wenn die Vollziehungsfrist nach 929 ZPO verstrichen ist. Zuständigkeit: Grundsätzlich Gericht der Hauptsache Für den Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweilige Verfügung ist gem. 919, 936 ZPO grundsätzlich das Gericht der Hauptsache ausschließlich 9 zuständig. Ausnahmen: 6b Gem. 919 ist für die Anordnung des Arrests auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arrest vollzogen werden soll. Der Gläubiger hat die Wahl. Gem. 942 ist in dringenden Fällen 10 für den Erlass einer e.v. auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet. Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann auch von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird. II. Einstweilige Verfügung 1. Allgemeines Voraussetzungen Einstweilige Verfügungen dienen der Sicherung eines Individualanspruches, der Regelung eines Rechtsverhältnisses und ausnahmsweise der Erfüllung 11. Wie auch der Arrest hat eine einstweilige Ve r- fügung 4 Voraussetzungen: 7 Gesuch Verfügungsanspruch Verfügungsgrund Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund ZPO. Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Anrufung des Gerichts der Hauptsache das Verfahren für den Gläubiger nachteilig verzögern würde. Vor allem in Wettbewerbssachen.

5 Seite 5 24 Eilverfahren 8 9 Bei einstweiligen Verfügungen ist das Gericht anders als nach 308 ZPO an den Antrag des Antragstellers nicht zwingend gebunden: Das Gericht kann vielmehr nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des erstrebten Zwecks erforderlich sind, 938 Abs. 1 ZPO. Wichtig ist bei Abfassung des Tenors immer genau darauf zu achten, dass durch die einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorweggenommen, das heißt der Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt, sondern nur gesichert wird. Inhalt Abfassung des Tenors Eine einstweilige Verfügung darf sich auch immer nur an den Antragsgegner, nie an Dritte richten; soll z. B. eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden, kann das Grundbuchamt um die Eintragung nur ersucht, nicht angewiesen werden. 10 Bei der einstweiligen Verfügung werden 3 verschiedene Arten unterschieden: Arten Das Gesetz differenziert zwischen Sicherungs- und Regelungsverfügung. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus als Sonderform die Leistungsverfügung entwickelt. a. Sicherungsverfügung 11 Die Sicherungsverfügung ist in 935 ZPO geregelt. Ihre Voraussetzungen sind weitgehend mit denen des Arrestes identisch. Neben dem Gesuch benötigt der Kläger einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund. In der Klausur wird der Schwerpunkt regelmäßig auf der Prüfung des Verfügunsanspruches liegen. Sicherungsverfügung Verfügungsanspruch: Das kann jeder auf individuelle Leistung jedoch nicht auf eine Geldzahlung gerichtete Anspruch sein; hierunter fallen zum Beispiel: Ansprüche auf Herausgabe Lieferung von Sachen Duldungen Unterlassungen

6 24 Eilverfahren Seite 6 Vornahme von Handlungen usw. Verfügungsgrund: Das ist die Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Beispiele: Drohende Veräußerung Zerstörung der Sache Drohende Zuwiderhandlung Abzusehende Nichtvornahme einer Handlung b. Regelungsverfügung Regelungsverfügung Soll ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden, bietet das Gesetz als besondere Form der einstweiligen Verfügung die Regelungsverfügung an, 940 ZPO. 12 Statt eines Verfügungsanspruchs muss ein Rechtsverhältnis 12 vorliegen. Der Verfügungsgrund muss in der Notwendigkeit der Regelung zur Abwehr von Nachteilen bestehen. Geregelt werden können z. B. 12a alle Arten von Dauerschuldverhältnissen, die Rechtsverhältnisse zwischen - Miteigentümern, - Miterben, - Gesellschaftern, - Mietern - oder Nachbarn. Abwägung Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache Für den Verfügungsgrund müssen Vor- und Nachteile beider Seiten auf Grund objektiver Betrachtungsweise gegeneinander abgewogen werden; der Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Für den Inhalt der Entscheidung gilt ebenfalls 938 ZPO 13. Nach dem Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren dürfen auch durch Im Sinne von 256 ZPO. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man dort die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Siehe 16 Feststellungsklage Randnummer 4. Siehe Randnummer 8.

7 Seite 7 24 Eilverfahren eine Regelungsverfügung keine endgültigen Regelungen des Rechtsverhältnisses angeordnet werden. Fällt die Regelungsverfügung weg, muss ohne dass es dann weiterer Änderungen bedarf der frühere Rechtszustand automatisch wieder eintreten. Angeordnet werden können danach z. B.: Ein Verbot, bestimmte Räume zu betreten 14 Der vorläufige Entzug der Geschäftsführungsbefugnis 15 c. Leistungsverfügung Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bei den Eilanordnungen dient dem Schutz des Schuldners, zu dessen Lasten nicht ohne Hauptverfahren eine Leistungspflicht begründet werden darf. Ausnahmsweise gibt es Fälle, in denen das Interesse des Schuldners von dem Interesse des Gläubigers überwogen wird, der auf die schnelle Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist. Eine solche Form der einstweiligen Verfügung ist im Gesetz nicht vorgesehen, wurde aber von der Rechtsprechung in Form der Leistungsverfügung entwickelt. Eine solche Leistungsverfügung ist zulässig, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten 16 oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist 17. Diese Situation wird gemeinhin als Notlage oder existentielle Notlage oder mit ähnlichen Bezeichnungen benannt. Eine Leistungsverfügung ist z. B. in folgenden Fall- Grundsatz Überwiegendes Gläubigerinteresse Leistungsverfügung Notlage Fallgruppen BGB, 890 ZPO. 117, 127 HGB. Wenn das nach der Art des Anspruchs überhaupt möglich ist. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 123, 124; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1088.

8 24 Eilverfahren Seite 8 gruppen vorstellbar: Unterlassungsanspruch wegen drohender Verletzung eines absoluten Rechts Soll ein Unterlassungsanspruch wegen der drohenden Verletzung eines absoluten Rechts geltend gemacht werden, sind sichernde Maßnahmen häufig nicht möglich, ein Abwarten der Verletzung aber dem Gläubiger nicht zuzumuten. 19a - Unmittelbar bevorstehende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften 18. verbotene Eigenmacht Hat der Antragsgegner dem Antragsteller den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen oder gestört, so kann dieser seine Ansprüche aus 861, 862 BGB im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzen, auch wenn die Ansprüche damit endgültig erfüllt und nicht bloß gesichert werden. Grund hie r- für ist, dass der Antragsteller diesen Rechtszustand auch im Wege der Selbsthilfe herstellen könnte ( 859 Abs. 1 BGB). Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe kann nicht hierhinter zurück. Der umgekehrte Fall ist im Gesetz ausdrücklich geregelt: Auf die Räumung von Wohnraum darf mit einstweiliger Verfügung grundsätzlich nicht erkannt werden, es sei denn, die Besitzerlangung erfolgte im Wege verbotener Eigenmacht, 940a ZPO. - Tauscht der Vermieter während der Abwesenheit des Mieters die Schlösser an der Wohnungstür aus, um diesen nicht mehr hereinzulassen, so kann der Mieter mittels einstweiliger Verfügung wieder Zutritt zu der Wohnung erhalten, obwohl dadurch sein Anspruch auf Überlassung der Räume ( 535 BGB) zumindest für einen gewissen Zeitraum endgültig erfüllt wird. 19b verbotene Eigenmacht Würde die Nichterfüllung des Anspruchs auf Seiten des Antragstellers zu akuter Not, zur Gefährdung seines Lebensunterhalts oder zur Existenzbedrohung führen, so kann er über die Sicherung hinaus Erfüllung verlangen. 19c - Versorgung mit Strom - Versorgung mit Wasser - Versorgung mit Heizenergie 18 Häufig endgültige und nicht rückgängig zu machende.

9 Seite 9 24 Eilverfahren 2. Zulässigkeit a. Allgemeines 20 Eine einstweilige Verfügung ist zulässig, wenn ihre allgemeinen und besonderen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Überblick: Zulässigkeit Ggf. Auslegung Arrest oder e. V. Gesuch, 935, 936, 920 Abs. 1 ZPO Anwendbarkeit Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen 19 Rechtsschutzbedürfnis: Ein RZB fehlt, wenn für einstweilige Regelungen vorrangige Bestimmungen bestehen 20 Zuständigkeit Abs. 1, 942 Abs. 1 ZPO Behauptung des zu sichernden Anspruchs b. Verfügungsgrund 21 Sehr streitig ist, ob der Verfügungsgrund nur behauptet werden muss, oder ob die Schlüssigkeit des Verfügungsgrundes bereits in der Zulässigkeit geprüft werden muss. Nach überwiegender Meinung ist die Frage des Verfügungsgrundes als Problem des Rechtsschutzbedürfnisses bereits in der Zulässigkeit anzusprechen und zu prüfen. Verfügungsgrund 22 Der Streit ist freilich von geringer praktischer Bedeutung, da es nach überwiegender Meinung statthaft ist, den Antrag bei Fehlen eines Arrest- bzw. Verfügungsanspruches als jedenfalls unbegründet zurückzuweisen und die Frage, ob ein Arrest- und Verfügungsgrund vorliegt, offen zu lassen Für die Frage, ob ein Verfügungsgrund schlüssig dargelegt ist, ist zwischen den verschiedenen Arten der e. V. zu unterscheiden: Sicherungsverfügung, 935 ZPO Siehe dazu 10 Sachurteilsvoraussetzungen. Z. B g, 641d ff., 707, 719 ZPO Siehe oben Randnummer 6a. Vgl. für das parallele Problem des Feststellungsinteresses 16 Feststellungsklage Randnummer 12.

10 24 Eilverfahren Seite 10 Wenn nach objektiver Beurteilung eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte = Eilbedürftigkeit. Regelungsverfügung, 940 ZPO Wenn nach objektiver Beurteilung eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen eine Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint = Notwendigkeit einer Regelung. Leistungsverfügung, 940 ZPO analog Wenn nach objektiver Beurteilung eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen allein eine vorläufige Befriedigung des Antragstellers angemessen erscheint, um eine Notlage oder schwere Nachteile abzuwenden = dringende Notwendigkeit jetziger Erfüllung. 3. Begründetheit a. Allgemeines Begründetheit Für die Begründetheit einer einstweiligen Verfügung ist danach zu fragen, ob der Verfügungsanspruch schlüssig dargelegt ist und glaubhaft gemacht wurde. b. Verfügungsanspruch 24 Für die Frage, ob ein Verfügungsanspruch vorliegt, ist zwischen den einzelnen Arten einstweiliger Verfügungen zu unterscheiden: 24a Sicherungsverfügung, 935 ZPO 23 Herausgabeanspruch Rückübertragungsanspruch Unterlassungsanspruch Duldungsanspruch Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung 23 Der Individualanspruch.

11 Seite Eilverfahren Regelungsverfügung, 940 ZPO 24 Gesellschaftsrecht Mieträume, z. B. Sperrung der Heizung Miteigentum Erbenstreitigkeiten Leistungsverfügung, 940 ZPO analog 25 Abschlagszahlungen Rentenanspruch Unterhalt Lohn Gehalt Unterlassung im Wettbewerbsrecht verbotene Eigenmacht 4. Glaubhaftmachung 25 Nach 936, 920 Abs. 2 ZPO sind der Verfügungsanspruch und -Grund glaubhaft zu machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen in Betracht: Glaubhaftmachung Eidesstattliche Versicherung Urkunden Vernehmung mitgebrachter Zeugen oder Sachverständige, 294 Abs. 2 ZPO 25a 25b Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich erscheint. Dies hat für den Antragsteller den Vorteil, dass das Prinzip des Strengbeweises nicht gilt. Damit kann er sich jeder Art des Beweismittels, ob innerhalb oder außerhalb der Formen der 371 ff. ZPO bedienen. In den Fällen, in denen der Arrest- bzw. Verfügungsgrund vom Gesetz widerleglich 26 oder unwiderleglich 27 vermutet wird, muss er nicht glaubhaft gemacht werden. Begriff Ausnahmen Das zu regelnde streitige Rechtsverhältnis. Die verlangte Leistung. Z. B. 25 UWG. 899 Abs. 2 BGB.

12 24 Eilverfahren Seite Aufbaufragen a. Keine mündliche Verhandlung Keine mündliche Verhandlung Der Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung ist nur möglich bei besonderer Dringlichkeit 28. Überblick zm Aufbau: 25c Form: Beschluss 29, 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO Rubrum - In dem einstweilige n Verfügungsverfahren - Verfahrensbevollmächtigte - Antragsteller und Antragsgegner Tenor Abs. 1 ZPO - Kosten 91 ff. ZPO - Keine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Streitwert 25 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO Aufbau - Wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, arg. 936, 922 Abs. 1 S. 2 ZPO, Gründe [I und II] - Wenn dem Antrag stattgegeben wird keine Gründe 30 Rechtsmittel: - Widerspruch, 936, 924 ZPO; dann Berufung, 511 ZPO - Sofortige Beschwerde 567 ZPO b. Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Form: Urteil, 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO Rubrum - In dem einstweiligen Verfügungs verfahren - Prozessbevollmächtigte, - Verfügungskläger, Verfügungsbeklagter Tenor - Kosten 91 ff. ZPO - Keine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, arg. 929, 936 ZPO, außer, der Antrag wird zurückgewiesen, 708 Nr. 6 ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe Rechtsmittel - Berufung, 511 ZPO 25d Abs. 2 ZPO. Siehe zu dieser Entscheidungsform 1 Die gerichtlichen Entscheidungen. Anders regelmäßig in der Klausur.

13 Seite Eilverfahren - 926, 927 ZPO III. Arrest 1. Allgemeines 26 26a Es gibt zwei Arten des Arrests, nämlich den dinglichen und den persönlichen Arrest. Der dingliche Arrest gibt dem Gläubiger das Recht, zur Sicherung seiner Forderung in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken 31. Er darf zwar pfänden, wegen des bloßen Sicherungszwecks aber nicht verwerten. Der persönliche Arrest sichert die Forderung dadurch, dass er den Schuldner durch Verhaftung hindert, ihre künftige Vollstreckung dadurch zu vereiteln, dass er sich ins Ausland absetzt. Hinsichtlich des Verfahrens unterscheiden sich einstweilige Verfügung und Arrest nicht besonders 32, wohl aber in den Inhalten. Der Arrest findet nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen statt Arrest: 2 Arten wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. 27 Es gibt für den Erlass eines Arrestes 4 Voraussetzungen: Voraussetzungen Arrestgesuch, 920 ZPO Arrestanspruch, 916 ZPO Arrestgrund Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund 2. Zulässigkeit a. Allgemeines 28 Ein Arrest ist zulässig, wenn die allgemeinen und besonderen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Überblick: Zulässigkeit Ggf. Auslegung ff. ZPO. Siehe 936 ZPO.

14 24 Eilverfahren Seite 14 Gesuch, 920 Abs. 1 ZPO Anwendbarkeit allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen 33 Zuständigkeit 919, 802 ZPO 34 Rechtsschutzbedürfnis: Das RZB fehlt, wenn der Gläubiger bereits wirtschaftlich gesichert ist, z. B. auch, wenn er einen nur vollstreckbaren Titel besitzt. Entgegenstehende Rechtskraft? Entgegenstehende Rechtshängigkeit? Behauptung des zu sichernden Geldanspruchs b. Arrestgrund Arrestgrund Auch beim Arrest ist streitig, ob der Arrestgrund nur behauptet werden muss, oder ob er bereits in der Zulässigkeit geprüft werden muss. 29 Ein Arrestgrund liegt vor, wenn nach objektiver Beurteilung eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen zu besorgen ist, dass ohne Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde = Eilbedürftigkeit. Das bedeutet, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners drohen muss b Kein Arrestgrund liegt vor, wenn der Gläubiger etwa durch einen Eigentumsvorbehalt, durch Sicherungseigentum oder abtretung oder durch einen Vollstreckungstitel bereits gesichert ist. Weitere Beispiele: Verschwendungssucht [+] leichtfertige Geschäftsführung [+] Verschleuderung [+] Vollstreckung im Ausland [+] schlechte Vermögenslage [-] Ansturm anderer Gläubiger [-] 3. Begründetheit Begründetheit Für die Begründetheit eines Arrestes ist danach zu fragen, ob der Arrestanspruch schlüssig dargelegt ist. Fragen: Ist der Arrestanspruch - die vom Gläubiger geltend Siehe 10 Sachurteilsvoraussetzungen. Siehe oben Randnummer 6b. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 575.

15 Seite Eilverfahren gemachte Geldforderung - schlüssig dargelegt? Handelt es sich um einen Anspruch, der in Geldforderung übergehen kann? 4. Glaubhaftmachung Nach 920 Abs. 2 ZPO ist der Arrestanspruch und - Grund 37 glaubhaft 38 zu machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen in Betracht: Glaubhaftmachung Eidesstattliche Versicherung Urkunden Vernehmung mitgebrachter Zeugen oder Sachverständige, 294 Abs. 2 ZPO 5. Aufbaufragen a. Keine mündliche Verhandlung 31a Form: Beschluss 39, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO Rubrum: In dem Arrestverfahren, Verfahrensbevollmächtigte, Gläubiger, Schuldner Tenor - Ein Arrestbefehl muss die zu sichernde Geldforderung nach Grund und Betrag, nach der Art ( 917, 918 ZPO) und Lösungssumme ( 923 ZPO) nennen. - Kosten 91 ff. ZPO - Keine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit 40 Aufbau - Gründe [I und II], wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, arg. 922 Abs. 1 S. 2 ZPO - Ansonsten keine Gründe Rechtsmittel: - Sofortige Beschwerde 567 ZPO - Widerspruch, 936, 924 ZPO; dann Berufung 511 ZPO - 926, 927 ZPO Aufbaufragen Siehe dazu bereits Randnummer. Dazu OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 575. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich erscheint. Dies hat für den Antragsteller den Vorteil, dass das Prinzip des Strengbeweises nicht gilt. Damit kann er sich jeder Art des Beweismi t- tels, ob innerhalb oder außerhalb der Formen der 371 ff. ZPO bedienen. 1 Die gerichtlichen Entscheidungen. 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

16 24 Eilverfahren Seite 16 b. Mit mündlicher Verhandlung Mündliche Verhandlung Form: Urteil, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO Rubrum: In dem Arrestverfahren, Prozessbevollmächtigte, Arrestkläger, Arrestbeklagter Tenor - Der Arrestbefehl muss die zu sichernde Geldforderung nach Grund und Betrag, nach der Art ( 917, 918 ZPO) und Lösungssumme ( 923 ZPO) nennen. - Kosten 91 ff. ZPO - Keine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, arg. 929 ZPO Aufbau: Tatbestand und Entscheidungsgründe Rechtsmittel: Berufung, 511 ZPO, 926, 927 ZPO 31b Inhalte IV. Entscheidung Die Entscheidungen des Gerichts in Eilverfahren können wie auch in den anderen Erkenntnisverfahren naturgemäß verschiedene Inhalte haben. 1. Zurückweisung 32 Zurückweisung durch Urteil Wenn der Antrag auf Erlass eines Eilentscheidung abgelehnt wird, sind dem Antragsteller neben der Zurückweisung die Kosten aufzuerlegen. Etwa: 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Arrestkläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar 42. Der Arrestkläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % 43 abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet Der Streitwert wird auf Zurückweisung durch Beschluss Ergeht ein Beschluss, so ist dieser ohne weiteres Z. B. auf Erlass eines Arrestbefehls. Wird der Antrag durch Urteil zurückgewiesen, wird dieses gem. 708 Nr. 6 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. OLG Celle, NJW 2003, 73, hält 10 % für zu wenig und schlägt jedenfalls für Entscheidungen des Revisionsgerichts 20 % vor. Die Fassung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet wäre ungenau. Sie berücksichtigt nicht, dass nach Änderung des 709 S. 2 ZPO der Gläubiger nur für den tatsächlich zu vollstreckenden Betrag Sicherheit leisten muss, der Schuldner hingegen für den vollen Betrag! Siehe dazu die ausführliche Begründung von OLG Celle, NJW 2003, 73.

17 Seite Eilverfahren gem. 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vollstreckbar. Die ablehnende Entscheidung ist knapp unter Darstellung der die Ablehnung tragenden Gründe zu begründen. 2. Arrestbefehl 36 Unabhängig davon, ob ein Arrestbefehl in Beschluss - oder Urteilsform ergeht, ist Forderung und eine Kostenpauschale die zu sichernde Forderung und eine Kostenpauschale anzugeben, die die Kosten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren abdecken soll. Es ist ferner anzugeben, ob dinglicher oder persönlicher Arrest erlassen wird. Beim persönlichen Arrest werden nähere Anordnungen zur Vollziehung gem. 933 ZPO getroffen. Gem. 923 ZPO wird die Lösungssumme festgestellt, durch deren Hinterlegung der Schuldner die Vollziehung des Arrest abwenden kann, 934 ZPO. 37 Beispiel: Beispiel... hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln, Abteilung 12, durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Klug auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2002 für R e c h t erkannt: 1. Wegen des Anspruchs des Arrestklägers auf Zahlung aus dem Vertrag vom... in Höhe von , ,00 zu Gunsten des Arrestklägers der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet Durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von ,00 wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Arrestbeklagte zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt. 3. Der Arrestbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 38 Die Kostenentscheidung ergeht nach gem. 91, 92 ZPO. Ggf. ist der Arrest gem. 921 Abs. 2 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen. Der Streitwert wird gem. 20 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Kostenentscheidung 45 Ggf. Der Arrest darf nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von o- gen werden. Siehe 921 Satz 1 ZPO.

18 24 Eilverfahren Seite 18 Begründung Begleitverfügung 317 ZPO Vollstreckbarkeit Ob der Arrestbefehl einer Begründung bedarf, ist umstritten. Gem. 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist er jedenfalls dann zu begründen, wenn die Vollziehung im Ausland erfolgen soll. Hieraus wird von der Praxis im Umkehrschluss gefolgert, dass eine Begründung bei Vollziehung im Inland entbehrlich sei. Ergeht ein Arrestbefehl als Beschluss, enthält er eine Begleitverfügung, die seine Übermittlung an den Gläubiger regelt. Gem. 922 Abs. 2 ZPO obliegt dem Gläubiger die Zustellung an den Schuldner im Parteibetrieb. Ergeht der Arrestbefehl als Urteil, wird er gem. 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO beiden Parteien von Amts wegen zugestellt. Eine Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Arrests ist nicht zu treffen, da diese sich schon aus seiner Natur als Eilentscheidung ergibt und in den 928 ff. ZPO geregelt ist. 3. Einstweilige Verfügung Ermessen des Gerichts: Sicherungsmaßnahme Bei einer einstweiligen Verfügung steht die zur treffende Sicherungsmaßnahme gem. 938 ZPO im Ermessen des Gerichts, das sich bei dessen Ausübung allerdings im Rahmen des Antrags und des Sicherungszwecks halten muss. Dementsprechend groß ist die Vielfalt möglicher Regelungen und damit die Vielfalt möglicher Tenorierungen. In jedem Fall muss die angeordnete Sicherung, Regelung oder Leistung so genau formuliert sein, dass sie vollstreckt werden kann. Beispiel: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Rückgabe des Pkw Porsche Typ Carrera... diesen an einen vom Antragsteller zu beaufragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf ,00 Kostenentscheidung Für die Kostenentscheidung, einer möglichen Sicherheitsleistung gem. 921 Abs. 2 Satz 1 ZPO und der Begleitverfügung sowie des Fehlens einer Entscheidung zur Vollstreckbarkeit gilt das zum Arrestbefehl ausgeführte

19 Seite Eilverfahren befehl ausgeführte Anders als der Arrestbefehl enthält die einstweilige Verfügung keine Lösungssumme gem. 923 ZPO. Denn der Herausgabe- bzw. Unterlassungsgläubiger ist in der Regel nicht zu sichern. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners ist daher gem. 939 ZPO nur unter besonderen Umständen zulässig. Eine Schädigung des Schuldners durch die Vollziehung der einstweilige Verfügung ist dafür nicht ausreichend. Im praktisch wichtigen Fall der Unterlassungsverfügung muss die Entscheidung die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gem. 890 Abs. 2 ZPO enthalten. Erlässt das Amtsgericht ein einstweilige Verfügung gem. 942 ZPO, bestimmt es von Amts wegen eine Frist, innerhalb derer der Gläubiger beim Gericht der Hauptsache die mündliche Verhandlung zu beantragen hat. Keine Lösungssumme Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft 942 ZPO: Frist 48 V. Rechtsbehelfe Gegen die im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen stehen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. 1. Beschwerde Rechtsbehelfe 49 Wird ein Gesuch durch Beschluss nach 922 Abs. 3, 936 ZPO abgelehnt, kann der Antragsteller gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde gem. 567 Abs. 1 ZPO einlegen. 2. Berufung Beschwerde 50 Ist ein Gesuch durch Urteil zurückgewiesen bzw. ist dem Gesuch durch Urteil, ggf. teilweise, stattgegeben worden, kann dieses Urteil wie jedes andere Endurteil auch mit der Berufung gem. 511 Abs. 1 ZPO angegriffen werden. Berufung 46 Randnummern 38 ff.

20 24 Eilverfahren Seite Widerspruch Widerspruch Termin zur mündlichen Verhandlung Rechtsbehelf 925 Abs. 2 ZPO Tenor Sofort vollstreckbar Ordnet ein Gericht einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung durch Beschluss an, kann der Schuldner gem. 924 Abs. 1, 936 ZPO Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch bewirkt, dass das Gericht von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen muss, 924 Abs. 2 Satz 2, 936 ZPO. Das Verfahren wird nicht in der nächsthöheren Instanz weitergeführt. Der Widerspruch führt auch nicht zu einer Hemmung der Vollziehung des Arrests bzw. der einstweiligen Anordnung. Der Widerspruch ist kein Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelf 47. Allerdings kann das Gericht die Vollziehung gem. 924 Abs. 3 Satz 2, 936, 707 ZPO auf Antrag des Schuldners einstweilig 48 einstellen. Die Einstellung hängt von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs und von einer Interessenabwägung ab. Danach kommt sie insbesondere bei Sicherungsmaßnahmen und Unterlassungsverfügungen in der Praxis kaum in Betracht. Für den Widerspruch gibt es keine Frist, er kann aber verwirkt sein. Gem. 925 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die durch Beschluss angeordnete Eilmaßnahme durch Urteil ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, d. h. es entscheidet nicht über das ursprüngliche Gesuch, sondern über die Rechtmäßigkeit des Titels. Das Gericht kann seine Entscheidung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Für die einstweilige Verfügung ist 939 ZPO zu beachten. Der Tenor des auf den Widerspruch ergehenden Urteils lautet auf Bestätigung der Maßnahme bzw. auf ihre Aufhebung und Abweisung des Antrags, Die Kostenentscheidung richtet sich nach 91, 92 ZPO. Ein Urteil, das die angegriffene Maßnahme bestätigt, Wie der Einspruch. Gegen oder ohne Sicherheitsleistung.

21 Seite Eilverfahren ist genau wie diese sofort vollstreckbar, ohne dass es einer entsprechenden Anordnung bedarf. Vollstreckungsschutz gem. 711 ZPO wird ebenfalls nicht angeordnet. Ein Urteil, das die angegriffene Maßnahme aufhebt, ist gem. 708 Nr. 6 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gem. 711 ZPO ist hier Vollstreckungsschutz zu gewähren. 57 Im Sonderfall einer gem. 942 ZPO vom Amtsgericht durch Beschluss erlassenen einstweilige Verfügung ist der Widerspruch unzulässig. Dies folgt daraus, dass das Amtsgericht der Zwangsbereitschaft für das Rechtfertigungsverfahren nicht zuständig ist und von Amts wegen dem Gläubiger eine Frist zur Beantragung der mündlichen Verhandlung beim Gericht der Hauptsache setzen muss. 4. Klagefristversäumung 942 ZPO: Widerspruch unzulässig Gem. 926 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner dem Gläubiger vom Gericht eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache setzen lassen. Der entsprechende Antrag ist zulässig, solange die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist und die Eilmaßnahme noch besteht. Wegen Versäumung der dem Gläubiger gesetzten Klagefrist kann der Schuldner gem. 926 Abs. 2 ZPO beantragen, den Arrest bzw. die einstweilige Verfügung aufzuheben. Dieser Antrag ist zulässig, wenn der angegriffene Titel noch besteht und für den Schuldner noch eine Gefahr darstellt. Begründet ist der Aufhebungsantrag, wenn die Klagefristversäumung glaubhaft gemacht ist. Der Gläubiger kann die Klageerhebung allerdings bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag nachholen, 231 Abs. 2 ZPO. Ist der Antrag zulässig und begründet, hebt das Gericht die Eilmaßnahme durch Endurteil rückwirkend auf. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger nicht nur die Kosten des Aufhebungsverfahrens, sondern des gesamten Eilverfahrens zu tragen hat. Das Aufhe- 926 Abs. 1 ZPO Versäumung Inhalt Inhalt der Entscheidung

22 24 Eilverfahren Seite 22 bungsurteil wird dem. 708 Nr. 6, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. Ist der Antrag unzulässig oder unbegründet, lautet der Tenor des Urteils auf Zurückweisung. 5. Aufhebung wegen veränderter Umstände Aufhebung wegen veränderter Umstände Begründetheit Gem. 927 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner auch wegen veränderter Umstände beantragen, die Eilmaßnahme aufzuheben. Zulässig ist der Antrag nach 927 Abs. 1 ZPO 49 solange der Arrest oder die einstweilige Anordnung besteht und für den Schuldner eine Gefahr darstellt. Zuständig ist gem. 927 Abs. 2 ZPO das Gericht, das die Eilmaßnahme angeordnet hat, und wenn die Hauptsache bereits anhängig ist, das Gericht der Hauptsache. In den Fällen des 942 ZPO ist immer das Gericht der Hauptsache zuständig. Begründet ist der Antrag, wenn der Schuldner die nachträgliche Änderung relevanter Umstände glaubhaft gemacht hat. 6. Schadensersatz Schadensersatz Erweist sich die Eilmaßnahme von Anfang an als unrechtmäßig, wird sie gem. 926 Abs. 2 ZPO wegen Klagefristversäumung aufgehoben oder lässt der Gläubiger den Schuldner nicht rechtzeitig vor das Gericht der Hauptsache laden, begründet 945 ZPO eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung. Zu ersetzen ist der Schaden, 64 der durch die Vollziehung der sichernden Maßnahme entstanden ist, und der, der auf der Erbringung einer Sicherheitsleistung beruht. 49 Wie der nach 926 Abs. 2 ZPO.

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