Interessengemeinschaft Kindertagesförderung Schwerin

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1 Seite 1 c/o TPP Conny Tiedemann E- Mail: joerg_tiedemann@gmx.de c/o TPP Susanne Kuhlmann E- Mail: info@schweriner-zwergenbande.de Kontaktadresse: Kindertagespflege Connys Kinderstübchen Schelfstr Schwerin Stellungnahme zu den Tagespflegesätzen ab Schwerin, Sehr geehrte Schweriner Oberbürgermeisterin Frau Gramkow, Sehr geehrter Dezernent Herr Niesen, Sehr geehrte Stadtvertreter, Sehr geehrte Mitarbeiter des Amtes für Jugend, Schule und Sport, am war die beim Jugendamt zur Information der neuen Tagespflegesätze der Schweriner Tagespflegepersonen (Tagesmütter) eingeladen. Eine Stunde später wurde der vorgeschlagene Beschluss dem Hauptausschuss vorgetragen. Wir finden gut, dass der Dialog mit den Tagespflegepersonen stattfand. Natürlich freuen wir uns sehr, dass endlich nach 8 Jahren eine Vergütungserhöhung geplant ist. Auch schätzen wir die Arbeit des Jugendamtes, welches sich intensiv mit diesem Problem beschäftigt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und den Notwendigkeiten der Arbeit von Schweriner Tagespflegepersonen ergeben sich allerdings folgende Anmerkungen. Wir bitten Sie, diese in Ihren Beratungen mit zu berücksichtigen. Sicherlich sind wir beruflich Selbstständig. Aber unsere Vergütung und angemessenen, sozialversicherungspflichtigen Erstattungen laufen über das Jugendamt (wie bei Festangestellten). Immerhin sind die Aufgabenerledigungen und Vergütung für diese Arbeiten durch Gesetze wie dem SGB VIII + KiföG MV reguliert. Vorab möchten wir uns für diese lange Stellungnahme entschuldigen, aber die Gesetzestexte und Vorgaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind lang. Mit diesem Schreiben beziehen wir uns auf die Beschlussvorlage, Drucksache Nr /2015 vom des Jugendamtes. Alle weiteren Forderungen unsererseits (siehe Seite 5) werden nach Absprache mit dem Jugendamt gesondert bearbeitet. Die Gesetzestexte und Vorgaben haben wir zur besseren Übersicht im Anhang.

2 Seite 2 In der Beschlussvorlage wurde sich an die Vergütung in Mecklenburg Vorpommern gehalten, wovon wir enttäuscht sind. MV hat die geringste Vergütung in Deutschland. Quelle: Expertise Leistungsgerechte Vergütung in der Kindertagespflege gefördert vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2012 auf Seite 9. Zur Beschlussvorlage 1. Sachverhalt/Problem In 1.a) 1+2 steht richtig beschrieben, dass die Vergütung in zwei Bereiche laut SGB VIII unterteilt werden muss. Sieht man sich die neuen Tagespflegesätze (Anlage 2) an, ist die Unterteilung der Sachkosten und Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht eingearbeitet worden. Die Grundförderung ist in KiföG MV, 18, Abs geregelt. Bei den finanziellen Zuweisungen vom Land wurde in der neuen Vergütungserhöhung keine Rücksicht genommen. Eine zukünftig jährliche Steigerung (Inflationsrate) von 2 % ist in unserer neuen Vergütung ebenfalls nicht geplant. Laut Gesetzesvorgaben sollten die Tagespflegepersonen sogar rückwirkende Leistungen erhalten. Unabhängig von den Forderungen der Interessengemeinschaft. Die Inflation ab 2007 bis heute wurde in der neuen Vergütung auch nicht eingerechnet (Seite 6). Zur Beschlussvorlage 1.(1) sächliche Aufwendungen Im SGB VIII ist dies eine Unterteilung unserer finanziellen Förderung (Sachkosten). Die Unterscheidung der Räumlichkeiten durch die Beschlussvorlage ist nicht Leistungsgerecht. Alle 66 Tagespflegepersonen sollen die gleiche Leistung erhalten. Die zweite Tabelle der Tagespflegesätze (siehe Anlage 2) gilt momentan nur für 2 Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Eltern arbeiten. Es gibt keine Unterteilung nach Räumlichkeiten, obwohl die Kosten rapide unterschiedlich sind. Man sollte nach 3 Formen unterteilen, was Leistungsgerecht wäre:

3 Seite 3 im eigenen Haushalt ohne zusätzliche Räumlichkeiten für Tageskinder im eigenen Haushalt mit zusätzlichen Räumlichkeiten nur für Tageskinder extra angemietete Räumlichkeiten für die Tageskinder ohne Privathaushalt Bei der Umfrage vom März 2015 (siehe Beschlussvorlage 1. (3) d)) vom Jugendamt wurde nicht nach den persönlichen Räumlichkeiten der Tagespflegepersonen gefragt. Laut Jugendamt ist die Unterscheidung sehr schwer. Dafür gibt es aber Steuererklärungen, Mietverträge und 5- jährliche Abnahmen der Räumlichkeiten durch das Jugendamt (Seite 6). Zur Beschlussvorlage 1. (2) Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung Laut SGB VIII, 23, Abs. 2a ist dieser Betrag leistungsgerecht auszugestalten. Hier wurden viele Punkte in der Neuberechnung nicht berücksichtigt. Bei den Sachkosten wurde nach Krippenplätzen in Schwerin ermittelt. Bei dem Anerkennungsbetrag leider nicht, siehe folgend: Anpassung der Vergütung an TVöD Wir finden es sehr gut, dass sich das Jugendamt an die Vergütung des TVöD SuE = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst hält. Wir forderten nicht (wie in der Beschlussvorlage beschrieben) die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S6, sondern eine Vergütungsorientierung an den TVöD. Die Eingruppierung in Gruppe S3/Stufe 1 ist nicht leistungsgerecht, da hierfür Kinderpfleger(innen) vorgesehen sind. Wir arbeiten selbstständig, überwiegend alleine, incl. Organisation, Leitung, Elternarbeit und über die tatsächliche Arbeitszeit hinaus. Deshalb sollte unsere Eingruppierung in die Gruppe S4 Kinderpflegerin mit schwieriger Tätigkeit (2.154,84 ) erfolgen. Eine Kinderpflegerin braucht keine finanziellen Rücklagen, welche bei den Tagespflegepersonen dringend notwendig sind (Seite 6). Jährliche Steigerung der Vergütungshöhe In der Beschlussvorlage ist keine jährliche Anpassung niedergelegt. Die neue Beschlussvorlage richtet sich mit dem Tagespflegesatz an den TVöD. Durch die Dynamisierung der Vergütung an die Regelung des TVöD würde sich selbst der interne Verwaltungsaufwand reduzieren. Gleiches gilt für die Anrechnung der Arbeitsjahre, was im neuen Tagespflegesatz überhaupt nicht beachtet wurde (Seite 6). Unterschiedliche Arbeitszeiten Tagespflegepersonen, die 10 Stunden täglich arbeiten, erhalten die gleiche Leistung wie für 8 Stunden tägliche Arbeitszeit (Seite 6). Portfolio, Beobachtung, Dokumentation Das wird bei den Tagespflegepersonen überhaupt nicht vergütet. Obwohl es laut KiföG MV angestrebt werden soll und es dafür Gelder vom Land gibt (Seite 7). Zusätzliche Anerkennung zu unserer mittelbaren, pädagogischen Arbeit Nur für die Kindertageseinrichtungen im KiföG MV. Wir tätigen die gleiche Arbeit, sogar mehr Arbeitsstunden- und Leistungen. Wo bleibt unsere Anerkennung? (Seite 7)

4 Seite 4 Eingewöhnung der Tageskinder in der Tagespflege Die Eingewöhnung erfolgt in den häufigsten Fällen vor Vertragsbeginn. Während dieser Zeit sind die Tageskinder nicht bei den Tagespflegepersonen versichert und es erfolgt keine Vergütung zur zusätzlichen Arbeitsleistung. Andererseits gehört es aber zu den Aufgaben der Tageseinrichtungen und Tagespflege (Seite 7). Qualität in der Tagespflege: In der Neuberechnung unserer Vergütung ist die Qualität der Tagespflegepersonen nicht berücksichtigt worden (Ausbildung 160 /450 Stunden; Erzieherausbildung; Arbeitsjahre). Laut dem Jugendamt am ist diese Qualität in der Schweriner Tagespflege nicht gefordert. Dies ist schade, weil es sonst in ganz Deutschland gefordert / gefördert wird. Zumal einige Tagespflegepersonen anerkannte, externe Fortbildungen auf Eigenkosten tätigen. (Seite 7+8) Zur Beschlussvorlage 1. (3) Erstattung sonstiger Aufwendungen Hierzu möchten wir erwähnen, dass wir diese finanziellen Leistungen erst ab Januar 2015 hälftig erhalten. Vorher bekamen wir zwar anteilmäßig, aber nicht hälftige Aufwendungen erstattet. Zu Punkt 1. (3) d) ist anzumerken, dass wir nicht die finanziellen Leistungen für Fach- und Praxisberatung einfordern, sondern die Fortbildung. Für die Erstanschaffungen zählt nicht die Existenzgründung. Wir verweisen im Anhang auf Seite 8 + 9: Quelle: Expertise Kinder- und Jugendhilfe Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Seiten 24/25 Zusätzlich verweisen wir auf die Landesverordnung über die Finanzmittel nach 18 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (FinLVOKiföG M-V) Vom 30. März 2009 Achten Sie bitte auf die Jahresangaben! Diese Gelder fließen ab 2009, wovon die Tagespflegepersonen nichts erhielten. Einmalig im September 2014 wurden uns 685,94 (für 5 Ganztagskinder) - KiföG MV, 18, Abs. 4 - zugewiesen, worüber wir uns Alle sehr freuten. Gerne können Sie die von uns verwendeten Gesetze und Expertisen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen sowie dem Berufsverband für Kindertagespflege anfordern. Zusätzlich steht Ihnen die Internetseite incl. Passwort zur Verfügung: Wir möchten aber auch Positives zur Schweriner Kindertagespflege vom Jugendamt erwähnen, wofür wir dankbar sind. Die Erhöhung der Verpflegungskosten ab Januar 2015, sehr gute Weiterbildungsangebote vom Jugendamt, diese Woche Aufnahmebefragung aller Tagespflegepersonen zum Kita- Online Planer und die Gesprächsbereitschaft mit den Tagespflegepersonen.

5 Seite 5 Weitere Quellen: Beschlussvorlage Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin Drucksache Nr /2015 incl. 2 Anlagen mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr- KTF%C3%B6rdG%C2%A718Abs3VMV2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit. Bitte bedenken Sie, dass es bei den Tagespflegepersonen seit 2007 keine Anpassung an die Inflation gab. Wir arbeiten aber gut und gerne mit unseren Tageskindern. Diese Arbeit sollte endlich an unserer Vergütung erkennbar sein. Mit freundlichen Grüßen vertreten durch Tagespflegepersonen Susanne Kuhlmann, Conny Tiedemann und Inka Sonntag Weiterhin setzen wir uns für folgende Punkte ein: Vertretungsregelung Rahmenvertrag / Satzung der Schweriner Tagespflegepersonen Zahlung der Tagespflegesätze nach dem 15- ten des Monats incl. Verpflegung bei Kostenübernahme Einzug des Elternbeitrages durch die Stadt Schwerin und vollständige Gewährung der Vergütung durch die Stadt gemäß SGB VIII Zahlung für Investitionskosten, Sach- und Anschaffungskosten Fach- und Praxisberatung als Angebot vom Jugendamt incl. Finanzierung + Angebot für Supervision Randzeiten- Nacht-, Feiertagsbetreuung

6 Seite 6 Anhang mit Gesetzestexten, Vorgaben und Beispielen zu: Beschlussvorlage 1. Sachverhalt/Problem KiföG MV, 18, Abs (2) Das Land beteiligt sich an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Grundförderung). Es gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem Jahr 2013 eine Zuweisung für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz in Höhe von 1 283,16 Euro. Ab dem Jahr 2014 steigt diese Zuweisung um 2 Prozent jährlich. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Anzahl von in Vollzeitäquivalente umgerechneten Plätzen, die von Kindern in Anspruch genommen werden, (4) Das Land stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren vorrangig in Kindertagespflege ergänzende Finanzmittel in Höhe von Euro im Jahr 2014 und Euro ab dem Jahr 2015 als Zuweisung zur Verfügung. Beschlussvorlage 1.(1) sächliche Aufwendungen SGB VIII, 23, Abs. 3 (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die.über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.. KiföG MV, 2, Abs. 7 (7) Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt. Beschlussvorlage 1. (2) Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung Anpassung der Vergütung an TVöD Auszug aus Urteil VG Leipzig, 5 K 1074/12 vom , Seite 11 Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Beklagte mit, dass für die Erzieherinnen und Erzieher der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst gelte. Ohne Ausbildung als Erzieher erfolge die Einstufung in die Entgeltgruppe S4 je nach Entwicklungsstufe. Für Erzieherin / Erzieher mit abgeschlossener Ausbildung gelte die Entgeltgruppe S6. Jährliche Steigerung der Vergütungshöhe Auszug aus Satzung Dresden Die künftige Fortschreibung der laufenden Geldleistung soll entsprechend der Tarifsteigerungen bei den Erzieher/innen der entsprechenden Einkommensgruppen erfolgen. Die Anpassung soll zwei Monate nach Inkrafttreten der Tarifsteigerung für die Erzieher/-innen wirksam werden. Unterschiedliche Arbeitszeiten VG Aachen Urteil vom 17. Juni 2014 Az. 2 K 2120/13 Es widerspricht der leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung, wenn der Zahlbetrag nach einem Zeitkorridor bemessen wird, in dem eine monatliche Betreuungsleistung von 65 bis 104 Stunden mit dem gleichen Geldbetrag abgegolten wird und darüber hinaus durch den von der Tagespflegeperson zu erbringenden Betreuungsumfang, der Stundensatz deutlich hinter dem in den Richtlinien ausgewiesenen Betrag von 4,60 zurückbleibt.

7 Seite 7 Portfolio, Beobachtung, Dokumentation KiföG MV, 1, Abs. 5 (5) Grundlage der individuellen Förderung ist in allen Altersstufen eine alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses. Spätestens drei Monate nach Eintritt des Kindes in den Kindergarten erfolgt regelmäßig eine Beobachtung und Dokumentation auf Basis landesweit verbindlich festgelegter Verfahren. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. KiföG MV, 18, Abs. 9 (9) Das Land gewährt den örtlichen Trägern..Diese leiten die ihnen gewährten Beträge an die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen weiter, die die Anwendung der Verfahren gemäß 1 Absatz 5 sowie einen überdurchschnittlichen Anteil übernommener Elternbeiträge gemäß 21 Absatz 6 nachweisen. Zusätzliche Anerkennung unserer mittelbaren, pädagogischen Arbeit KiföG MV, 10, Abs. 5 (5) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben den Fachkräften einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die mittelbare pädagogische Arbeit einzuräumen. Dazu gehören insbesondere Zeiten für die - Beobachtung und Dokumentation der Entwicklungsverläufe von Kindern, - Qualitätsentwicklung und -sicherung, - Planung der individuellen Förderung, - Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten, Schulen und Einrichtungen der Familienbildung, - Vor- und Nachbereitung sowie - Dienstberatungen. Als angemessen gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich. KiföG MV, 11a, Abs. 2 (2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt und von der Fach- und Praxisberatung unterstützt wird. Dazu sind vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen jährlich fünf Arbeitstage als Fort- und Weiterbildung zu gewähren. Eingewöhnung der Tageskinder in der Tagespflege Expertise Leistungsgerechte Vergütung in der Kindertagespflege gefördert vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2012 auf Seite 10 Eingewöhnung Die Eingewöhnungszeit wird in 18% der Kommunen bereits komplett als normale Betreuungszeit angerechnet und dementsprechend vergütet. In einem Viertel der Kommunen wird die Eingewöhnungszeit zeitlich beschränkt und wie eine normale Betreuung vergütet. Weitere 7% gewähren für die Zeit der Eingewöhnung eine einmalige Pauschale in unterschiedlicher Höhe. In den verbleibenden 50% der Kommunen wird die Eingewöhnungszeit noch nicht als Betreuungszeit gewertet und dementsprechend nicht vergütet. Auszug aus Satzung Main-Kinzig-Kreis, 3, Abs.5 Den Betreuungsverhältnissen geht in der Regel eine Eingewöhnungsphase von maximal 2 Wochen voraus, in der sich Kinder, Eltern und Tagespflegeperson kennenlernen. Bereits in diesem Zeitraum erfolgt eine Förderung im Rahmen der Satzung entsprechend den aufgeführten Betreuungsvarianten auch dann, wenn im Anschluss kein dauerhaftes Betreuungsverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und der/dem/den Personensorgeberechtigten zustande kommt. Qualität in der Tagespflege: SGB VIII, 23, Abs. 1 (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,

8 Seite 8 deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Auszug aus Handbuch Kindertagespflege vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Die Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege ist weiterhin ein bedeutsamer Schwerpunkt im zuständigen Ministerium für Soziales und Gesundheit. Ausgehend von den positiven Ergebnissen im Land Mecklenburg - Vorpommern werden auch weiterhin die Sicherung von verbindlichen und qualitätsfördernden Rahmenbedingungen und die systematische Qualitätsentwicklung vor Ort im Mittelpunkt stehen. Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Januar 2015, Seite 5 Mit den gesetzlichen Vorgaben des Kinderförderungsgesetzes zur leistungsgerechten Ausgestaltung der Vergütungsstruktur in der Kindertagespflege, der Zuschussregelung zu den Sozialversicherungen und dem Aktionsprogramm Kindertagespflege hat das Bundesfamilienministerium die entscheidenden Weichen dafür gestellt, dass sich die Kindertagespflege mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln kann.. Anders als ein pauschal gewährter Arbeitslohn wird der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung abgestuft gewährt. Aspekte, die hierbei zu berücksichtigen sind, sind nach dem Gesetzeswortlaut der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder. Dieser Katalog ist nicht abschließend; aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung folgen, dass bei der Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit insbesondere auch die Qualifikation von Tagespflegepersonen berücksichtigt werden kann. Weitere sachgerechte Aspekte für die Abstufung sind beispielsweise besondere Betreuungszeiten und die wegen der formalen Selbständigkeit von Tagespflegepersonen notwendige Rücklagenbildung für Krankheits- und Urlaubszeiten sowie Betreuungsausfälle... Die in 23 Abs. 2a SGB VIII vorgesehene leistungsgerechte Ausgestaltung der Vergütung in der öffentlichen Kindertagespflege ist der Schlüssel zum Ausbau der Kindertagespflege. Nur durch eine leistungsgerechte Vergütung werden hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen. Gleichzeitig sorgt eine einheitliche, leistungsgerechte Ausgestaltung der Vergütungsstruktur dafür, dass sich die Kindertagespflege zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln kann. Hier sind nun Länder und Kommunen in der Verantwortung, diese gesetzlichen Vorgaben adäquat umzusetzen. Beschlussvorlage 1. (3) Erstattung sonstiger Aufwendungen Quelle: Expertise Kinder- und Jugendhilfe Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Seiten 24/25 Bereits im August 2007 hatten sich Bund und Länder auf die Finanzierung geeinigt. Für die Investitionshilfen des Bundes wurde mit dem Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2008 das Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau in Höhe von 2,15 Mrd. Euro eingerichtet (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007, BGBl. I S. 3022, sog. Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung ). Der Bund beteilige sich an den bis 2013 anfallenden Ausbaukosten i. mit 4 Mrd. Euro (2,15 Mrd. Euro für Investitionskosten und 1,85 Mrd. Euro für Betriebskosten) und anschließend dauerhaft an den Betriebskosten in Höhe von 770 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem Bekanntwerden eines höheren Bedarfs an Betreuungsplätzen gegenüber den Schätzungen von 2007 hat der Bund mit dem Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (BGBl. I S. 250) zusätzliche Mittel zur Errichtung weiterer Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt.(sog. Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung ). Der Bund erhöht seine finanzielle Beteiligung damit um 580,5 Millionen Euro für Investitionen und um 18,75 Mio. Euro in 2013, 37,5 Mio. Euro in 2014 und anschließend dauerhaft jährlich 75 Mio. Euro für die Kosten des laufenden Betriebes. Damit beteiligt sich der Bund bis 2014 insgesamt mit 5,4 Mrd. Euro am Ausbau U3 und ab 2015 dauerhaft jährlich mit 845 Mio. Euro Mit dem Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung werden Investitionsvorhaben gefördert, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für unter Dreijährige dienen und frühestens ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden. Verteilungsmaßstab für die Bundesmittel ist dabei die Zahl der Kinder unter drei Jahren zum in den jeweiligen Ländern. Die Bundesregierung erarbeitet zur Zeit die gesetzlichen Grundlagen für den weiteren Betreuungsausbau, sodass auch nach Ausschöpfung der bisherigen vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel ab 2015 weitere Betreuungsplätze geschaffen werden können. Dabei liegt ein Fokus auf dem Ausbau der Ganztagsbetreuungsangebote.

9 Seite 9 Landesverordnung über die Finanzmittel nach 18 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (FinLVOKiföG M-V) Vom 30. März 2009 Ein Beispiel: 6 Vergabe der Finanzmittel (1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weist den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem Jahr 2009 die Finanzmittel nach 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nach der Anzahl der belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege am Stichtag 1. April des jeweiligen Vorjahres in drei Teilbeträgen am 1. Januar, am 1. April und am 1. September des laufenden Jahres zu.

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