Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung einer Gartenanlage.
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- Brit Linden
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1 Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung einer Gartenanlage. Vorliegen eines Schutzobjektes nach 203 Abs. 1 lit. f, nicht aber nach 203 Abs. 1 lit. c PBG bejaht. Zusammenwirken von individueller und planungsrechtlicher Schutzmassnahme sowie der Bestimmung von 238 PBG und der einschlägigen kommunalrechtlichen Kernzonenvorschrift. 205 lit. a, c und d PBG. BRGE I Nrn. 0165, 0166 und 0167/2012 vom 5. Oktober 2012 in BEZ 2013 Nr. 26 (Bestätigt mit VB und VB vom 29. Mai 2013.) Im Streit standen Schutzmassnahmen über einen Garten in der Altstadt von Zürich, der Teil eines grösseren Grünflächenkonglomerates (sog. Parklandschaft) bildete. Die Unterschutzstellung erfolgte mit einer Kombination von Vertrag, Personaldienstbarkeit und stadträtlichem Beschluss. Unter Schutz gestellt wurden Teile des Gartens, nämlich das Eibenwäldchen, die Baumkulisse am südlichen und westlichen Grundstücksrand, das Gartenhaus und der an diesem rankende Rebstock. Im Übrigen wurde das Grundstück mit einem Überbauungsverbot mit Ausnahmen belegt. Die Rekurrierenden wandten u.a. ein, mit der nur partiellen Unterschutzstellung werde die Parklandschaft als Ganzes in Frage gestellt. Aus den Erwägungen: 7.1 Schutzobjekte im Sinne des Planungs- und Baugesetzes sind unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung ( 203 Abs. 1 lit. c PBG); ferner wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken ( 203 Abs. 1 lit. f PBG). Das Gesetz kennt verschiedene Gründe für die Schutzwürdigkeit von Parkund Gartenanlagen. Ein Park oder ein Garten kann gestützt auf 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche und damit auf Grund seiner historischen Bedeutung unter Schutz gestellt werden; dies ungeachtet der Tatsache, dass die besagte Norm ihrem Wortlaut zufolge Baudenkmäler, also Baugesamtheiten, Einzelgebäude und kleinere Gebäudegruppen sowie Teile und Zugehör von solchen anvisiert (vgl. 23 der Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV]). Die verlangte Eigenschaft, wichtiger Zeuge zu sein, beinhaltet das Erfordernis, eine Epoche in qualifizierter, d.h. besonders aussagekräftiger Weise dokumentieren zu können. Ist eine Park- oder Gartenanlage rekonstruktionsbedürftig, liegt von vornherein kein wichtiger Zeuge mehr vor.
2 - 2 - Eine Park- oder Gartenanlage kann ferner auch als «Umgebung» im Sinne von 203 Abs. 1 lit. c letzter Satzteil PBG geschützt werden, sofern sie für die Wirkung des eigentlichen Schutzobjektes wesentlich ist, ohne dass sie ihrerseits schutzwürdig sein müsste. Hingegen ist, damit von «Umgebung» gesprochen werden kann, stets ein entsprechender räumlicher Bezug zum eigentlichen Schutzobjekt vorauszusetzen. Alsdann schreibt die Bestimmung von 203 Abs. 1 lit. f PBG wertvollen Park- und Gartenanlagen, Bäumen, Baumbeständen, Feldgehölzen und Hecken Schutzwürdigkeit zu. Mit «wertvoll» ist einerseits der im Objekt selber liegende Wert namentlich als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebensraum gemeint. Anderseits fällt aber auch der gestalterisch-ästhetische Wert, der den in 203 Abs. 1 lit. f PBG genannten Objekten im überbautem Gebiet für ihr Umfeld, also für das Quartier- und Strassenbild zukommen kann, unter dieses Begriffsmerkmal. Wie Gebäude und Gebäudegruppen gegebenenfalls wegen ihrer siedlungs- oder landschaftsprägenden Funktion schutzwürdig sein können, können auch die in 203 Abs. 1 lit. f PBG genannten Objekte wegen ihrer prägenden Wirkung für ein Quartier- oder Strassenbild unter Schutz gestellt werden. Die Anforderungen sind allerdings hoch; verlangt wird eine wesentliche Mitprägung. Nicht erforderlich ist, dass das betreffende Quartier- oder Strassenbild seinerseits schützenswert ist (vgl. zum Ganzen RB 1990 Nr. 71 und RB 1994 Nr. 78 = BEZ 1995 Nr. 1; ferner BRGE I Nr. 0071/2011 vom 1. April 2011 = BEZ 2011 Nr. 41, Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt schutzwürdig ist, steht dem Gemeinwesen ein qualifizierter Beurteilungsspielraum zu. Daher auferlegt sich das Baurekursgericht in Einschränkung seiner grundsätzlich vollen Kognition ( 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) Zurückhaltung, indem es eine noch vertretbare Würdigung nicht durch eine abweichende eigene Würdigung ersetzt. Hingegen greift das Baurekursgericht dann ein, wenn sich der Entscheid der Vorinstanz als offensichtlich unvertretbar oder gar rechtsverletzend erweist. Ein erheblicher Ermessensspielraum ist der zuständigen Behörde alsdann auch bei der Ausgestaltung der einzelnen Schutzmassnahmen zuzuerkennen (A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, 20 Rz. 17 ff.). 8.1 Das streitbetroffene Grundstück bzw. der auf diesem sich befindende Garten bildet Teil eines Grünflächen- bzw. Gartenkonglomerates, welches die Gärten der Liegenschaften W 5 und 10, die T-Wiese mit dem Ökonomiegebäude W-Strasse 16 und das unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 2 umfasst. Situiert sind diese Grundstücke am Rande der Zürcher Altstadt auf dem Geländerücken zwischen dem H-Graben und dem Einschnitt der R- Strasse. Die Grundstücke sind wie erwähnt im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung gemeinsam als Objekt Nummer aufgeführt. Dieses wird wie folgt charakterisiert: «Zusammenhängende Parklandschaft. Garten und Parklandschaft an städtebaulich wichtiger Stelle im Zentrum». Mit Bezug auf den streitbetroffenen Garten der Liegenschaft W 10 sind im Inventarblatt unter dem Titel
3 - 3 - «Schutzumfang Garten» das Eibenwäldchen im südöstlichen Garten, die südliche und westliche Randbepflanzung sowie der Rebstock an der Südfassade des Gartenhauses vermerkt. Nordöstlich des Inventarobjektes befinden sich, teilweise an dieses anstossend, an der W-Strasse und an der T- Gasse zahlreiche weitere schutzwürdige Gärten und Gebäude. ( ) 8.3 Vom Vorliegen einer zusammenhängenden, schutzwürdigen Parklandschaft, von der das Grundstück Kat.-Nr. 1 einen seinerseits schutzwürdigen Teil bildet, gehen nicht nur die Z und die übrigen Rekurrierenden, sondern auch der angefochtene Beschluss aus, indem in dessen Begründung unter dem Titel «Würdigung» Folgendes festgehalten wird: «Die Liegenschaft W 10 gehört zu einer Gruppe von weiteren Villen, die Mitte des letzten Jahrhunderts innerhalb der Stadtmauern entstanden sind und mit ihren Gartenanlagen eine zusammenhängende Parklandschaft bilden. Auch wenn diese Gärten heute nur noch ein unvollständiges Zeugnis über die Entstehungszeit ablegen, sind sie für das Quartier- und Strassenbild von Bedeutung.» Damit hat die Vorinstanz unter Übernahme der gartendenkmalpflegerischen Würdigung vom Juni 2010 in knapper, aber zutreffender Weise die in Rede stehende Parklandschaft als ganze sowie den Garten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 als im Sinne von 203 Abs. 1 lit. f PBG schutzwürdig eingestuft; dies auf Grund des gestalterisch-ästhetischen Wertes, oder anders gesagt, der prägenden Wirkung für das Quartier- und Strassenbild vor Ort. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im nächsten Abschnitt der Begründung des angefochtenen Beschlusses feststellt, der 1932 im Wohngartenstil angelegte Garten der Liegenschaft W 10 weise zwar noch charakteristische Merkmale eines Wohngartens auf, nämlich eine weiche Modellierung des Geländes, eine geschwungene Wegführung und die Verwendung von Natursteinmaterialien, sei aber nur einfach gestaltet und nicht von besonderer Qualität, womit er die Anforderungen an ein Schutzobjekt nicht erfülle. Dies lässt weder darauf schliessen, die Vorinstanz habe die Gartenanlage W 10 nur als Einzelobjekt beurteilt und gestützt hierauf die Schutzwürdigkeit des Gartens zu Unrecht verneint, noch darauf, dass die Beurteilung durch die Vorinstanz in sich widersprüchlich sei. Vielmehr hat die Behörde den Garten W 10 zunächst unter dem Aspekt von 203 Abs. 1 lit. f PBG als schutzwürdig erkannt, ihn aber hernach nicht auch als Denkmalpflegeobjekt des Wohngartenstils im Sinne von 203 Abs. 1 lit. c PBG eingestuft und dementsprechend davon abgesehen, die noch vorhandenen Elemente des Wohngartenstils unter Schutz zu stellen. Eine widersprüchliche Beurteilung kann hierin nicht erblickt werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Vorinstanz und zuvor schon die denkmalpflegerische Würdigung vom Juni 2010 hätten die Bedeutung der streitbetroffenen Gartenanlage für die inventarisierte Parklandschaft und die Bedeutung dieser Parklandschaft für das Quartier verkannt. Wie die Z zu dieser Auffassung gelangt, ist nicht nachzuvollziehen Weiter sind die Auswahl der unter Schutz gestellten Teile des Gartens und die angeordneten Schutzmassnahmen zu prüfen. Deren Umfang ist örtlich und sachlich jeweils genau zu umschreiben ( 207 Abs. 1 Satz 2 PBG).
4 - 4 - Dass die Vorinstanz dem Garten die Qualität eines Gartenbaudenkmals für den Wohngartenstil zu Unrecht abgesprochen hätte, kann nicht gesagt werden. Hiervon scheint auch die Z nicht auszugehen. Jedenfalls führt diese, wie vorstehend bereits wiedergegeben, aus, auf einer Luftaufnahme sei noch im Jahr 1938 keine grundsätzliche Änderung des Gartens zu sehen, der schon zur Zeit der Vorgängerbauten von Wohn- und Gartenhaus bestanden und dessen unterer Hauptteil mit dem Areal der heutigen T-Wiese zusammengehangen habe. «Zur Zeit der Vorgängerbauten» die letzten ( ) stammten aus dem 19. Jh. gab es den Wohngartenstil bzw. diesem entsprechende Gärten indes noch nicht; dieser kam erst nach dem ersten Weltkrieg auf. Die auf dem Grundstück noch vorhandenen Elemente des Wohngartenstils die gartendenkmalpflegerische Würdigung nennt die gestalterische enge Einheit mit dem Wohngebäude, eine weiche Modellierung des Geländes, geschwungene Wegführungen und die Verwendung von Natursteinmaterialien machen die streitbetroffene Gartenanlage vielleicht zu einem Zeugen, aber gewiss noch nicht zu einem, wie das Gesetz es verlangt, wichtigen Zeugen für die Epoche des Wohngartenstils. Der Wohngarten weist keine aussergewöhnlichen gestalterischen Qualitäten auf; solche sind nicht ersichtlich und werden rekurrentischerseits denn auch nicht genannt. Die Rekonstruktion heute fehlender Elemente des Wohngartenstils fällt ausser Betracht (RB 1994 Nr. 78). Die für diesen Stil typische Einheit von Haus und Garten fällt mit der Beseitigung des Wohnhauses dahin, wobei der Garten auch beim Verbleib des Hauses kein schutzwürdiges Denkmal des Wohngartenstils wäre. Demnach hat die Vorinstanz den Garten zu Recht nicht auch gestützt auf 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtigen Zeugen für den Wohngartenstil unter Schutz gestellt und damit ebenso zu Recht von Schutzmassnahmen über die diesbezüglichen Elemente abgesehen. Vollends könnte der Garten bzw. das ganze Grundstück in der heute bestehenden Form, dessen Baugeschichte in der gartendenkmalpflegerischen Würdigung bis zum Murerplan des 16. Jahrhunderts wiedergegeben ist, nicht als wichtiger Zeuge für eine oder mehrere noch weiter zurückliegende Epoche(n) eingestuft werden. Nicht die Geschichtlichkeit der Stätte, wie sie sich aus Dokumenten wie Schriftstücken, Abbildungen oder Plänen ergibt, sondern der Zeugniswert des physisch vor Ort noch Vorhandenen für diese Geschichtlichkeit ist ausschlaggebend. Diesbezüglich könnten sich auf dem Rekursgrundstück höchstens noch archäologische Befunde ergeben ( 203 Abs. 1 lit. d PBG). Dem wird mit Ziffer 12 des Unterschutzstellungsvertrages und mit Dispositiv Ziffer 11 des angefochtenen Beschlusses Rechnung getragen. Die Geländeerhebung selbst, die Überbauung an der R-Strasse oder gar der Einschnitt der R-Strasse werden vom angefochtenen Entscheid offenkundig nicht tangiert. ( ) Die Vorinstanz hat die Auswahl der unter Schutz gestellten Teile richtigerweise in Ansehung des Gartens als quartierbildprägende Anlage und als Teil der quartierbildprägenden Parklandschaft vorgenommen. Nebst dem Gartenhaus, auf das noch zurückzukommen sein wird, und dem Rebstock hat die Vorinstanz das schon mehrfach angesprochene Eibenwäldchen integral unter Schutz gestellt. Dieses bildet auf Grund seiner erheblichen Grösse
5 - 5 - offensichtlich ein quartierbildprägendes Element des Gartens und der ganzen Parklandschaft. Überdies dürfte dieses Wäldchen mit seinem auf Jahre geschätzten Alter innerhalb der Altstadt von Zürich eine Seltenheit darstellen und damit auch schon auf Grund dieses seines Eigenwertes schutzwürdig sein. Die Randbepflanzung an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze stellt ebenfalls ein quartierbildprägendes Element des Gartens und der Parklandschaft dar. Da das Eibenwäldchen und die Randbepflanzung auch von der H aus gesehen über den Häusern R-Strasse markant in Erscheinung treten, sind sie unabhängig von der Zugehörigkeit zur quartierbildprägenden Parklandschaft auch als für die R-Strasse strassenbildprägend einzustufen. Bezüglich der Randbepflanzung macht die Z geltend, im Gutachten über den Baumbestand würden als besonders prägende bzw. seltene Bäume in diesem Gehölzgürtel ausdrücklich ein Ahorn, zwei Hainbuchen, zwei Linden, mehrere Eiben und eine Ulme angeführt. Dessen ungeachtet empfehle die gartendenkmalpflegerische Würdigung nur den konzeptionellen Erhalt der stadtbildprägenden Baumkulisse. Indem beim Baumbestand an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze Rodungen und Neupflanzungen zulässig seien, werde der Schutz relativiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Baumbestände an den Grundstücksgrenzen gerodet werden dürften. Ziel des fraglichen Gutachtens war eine Zustandserfassung der 50 untersuchten Bäume auf dem Rekursgrundstück, darunter zahlreicher Eiben, hinsichtlich ihrer Vitalität sowie ihrer Stand- und Bruchsicherheit. Das Gutachten kommt zum Schluss, der Baumbestand auf dem Grundstück befinde sich in einem guten Zustand. Fast alle untersuchten Bäume seien langfristig erhaltungsfähig. Im Weiteren trifft das Gutachten Feststellungen betreffend den Schutz der Bäume während der Bauarbeiten, insbesondere betreffend den Wurzelschutz. Hingegen ist dem Gutachten nichts zu entnehmen, was es unvertretbar erscheinen liesse, die fragliche Randbepflanzung nur als Baumkulisse zu schützen. Dass die von der Z genannten Bäume im Gutachten als «besonders prägend» hervorgehoben werden, kommt daher, dass die Randbepflanzung sehr heterogen zusammengesetzt ist, womit einige der Bäume prägender als die andern sind. Dass die von der Z genannten Bäume einzeln oder in ihrer Gesamtheit besonders selten wären oder in höherem Masse, als dies Bäumen allgemein eigen ist, einen biotopischen Lebensraum bilden würden, besagt das Gutachten nicht. Mithin erscheint es vertretbar, die fragliche Bestockung anders als das Eibenwäldchen einzig in ihrer Funktion als raumabschliessende Baumkulisse zu erhalten. Damit sind, solange dieses Schutzziel erreicht wird, auch Erneuerungen zulässig Dass das Gebäude W 10 ein Schutzobjekt sei, wird zu Recht nicht behauptet. Demnach darf dieses Gebäude ersetzt werden. Dies hat auch die Beseitigung des gebäudenahen Grünumschwungs zur Folge, denn erstens bezieht sich dieser zumindest teilweise auf die Architektur des Gebäudes, womit seine Erhaltung ohne das Gebäude nicht sinnvoll wäre, und zweitens wird seine Erhaltung bei einer Beseitigung des Gebäudes auch physisch weitgehend ausser Betracht fallen. Dies dürfte auch für die drei Eiben westlich unmittelbar neben dem Gebäude W 10 gelten. Das für sich betrachtet nicht
6 - 6 - schutzwürdige Gebäude einzig deswegen unter Schutz zu stellen, damit diese Eiben erhalten werden können, kommt aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) nicht in Frage; dies wird denn auch nicht beantragt. Unverhältnismässig wäre es alsdann auch, die Erstellung einer Neubaute gemäss Art. 45 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO), die sich als solche nicht im Profil der Altbaute halten muss, einzig zur Erhaltung dieser Bäume zu verwehren oder auch nur zu beschränken. Hierfür kommt diesen Bäumen innerhalb des Gartens W 10 und erst recht innerhalb der grösseren gesamten Parklandschaft eine zu wenig prägende Wirkung zu. Als Einzelbäume sind diese drei Eiben auch nicht besonders selten. Dass sie gemäss den Ausführungen der Rekurrierenden älter als das Eibenwäldchen sind, ändert hieran nichts. Der Antrag der Rekurrierenden, die in Rede stehenden drei Eiben unter Schutz zu stellen, ist somit abzuweisen. Nebst den einzeln unter Schutz gestellten Teilen des Gartens einschliesslich des Gartenhauses verbleibt auf dem streitbetroffenen Grundstück im Wesentlichen noch eine unüberbaute, leicht modellierte Wiesenfläche. Dass diese freigehalten werden muss, sei es als Teil des Gartens, sei es als Teil der Parklandschaft, steht ausser Frage. Vorbehältlich neuer Gartennebenbauten, des Gartenhauses und der Ersetzung des bestehenden Wohnhauses ist die Freihaltung des Grundstückes mit dem angefochtenen Beschluss indes bereits vollumfänglich gewährleistet. Dies ergibt sich in aller Klarheit aus der Personaldienstbarkeitsklausel mit dem Inhalt: «Damit der Garten weiterhin Teil einer zusammenhängenden Parklandschaft an einer städtebaulich wichtigen Stelle in der Altstadt bleibt, dürfen nebst einem Ersatzbau für die Villa W 10 und einer allfälligen Erweiterung des Gartenhauses keine weiteren Bauten im Garten erstellt werden. Nebenbauten wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und Containerunterstand, eine Kanzel oder ähnliche Gartenebenbauten sind möglich. Die Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung bleibt vorbehalten.» Damit ist die Wiese in Form eines Überbauungsverbotes (mit Ausnahmen) ebenfalls unter Schutz gestellt. ( ) Zwar ist mit dem Überbauungsverbot nicht auch ein Veränderungsverbot statuiert. Die Schutzverfügung untersagt nicht, den Garten dort, wo sich keine unter Schutz gestellten Teile befinden, neu zu gestalten, was denn auch beabsichtigt ist. Dass eine Gestaltung des streitbetroffenen Grundstückes nicht hinzunehmen wäre, welche eine Beeinträchtigung der unter Schutz gestellten Teile des Gartens, der Parklandschaft oder anderer Schutzobjekte im Umfeld des streitbetroffenen Grundstücks zur Folge hätte, indem beispielsweise der Grünbewuchs entfernt und die Flächen bekiest oder ein mit Kakteen durchsetzter Steingarten hergerichtet würde (was wohl noch nicht als mit der Personaldienstbarkeit untersagte «Baute» einzustufen wäre), liegt auf der Hand. Solches muss demnach ausgeschlossen sein, andernfalls der Vorschrift von 207 Abs. 1 Halbsatz 1 PBG, wonach Schutzmassnahmen die Beeinträchtigung von Schutzobjekten verhindern, nicht genügt würde. Auch diesbezüglich liegt indes kein Mangel vor. Auf Grund seiner Zuweisung zur Kernzone Altstadt durch die Bau- und Zonenordnung vom 23.
7 - 7 - Oktober 1991 (BZO) ist das Grundstück wie auch die ganze Parklandschaft und ihre weitere Umgebung bereits mit einer planungsrechtlichen Schutzmassnahme im Sinne von 205 lit. a PBG in Verbindung mit 24 NHV erfasst worden. Schutzmassnahmen durch Verordnung, Verfügung oder Vertrag ( 205 lit. b-d PBG) sind anstelle oder in Ergänzung planungsrechtlicher Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn oder soweit diese und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen (vgl. 9 Abs. 1 NHV). Die Kernzonenvorschrift von Art. 43 Abs. 1 BZO verlangt für die Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Aus der kantonalrechtlichen Vorschrift von 238 Abs. 2 PBG ergibt sich, dass bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist. Hinzu kommt die in allen Zonen geltende Begrünungsvorschrift von 238 Abs. 3 PBG. Damit ist die Herrichtung einer Gartenanlage, die sich gegenüber den unter Schutz gestellten Teilen des Gartens, der inventarisierten Parklandschaft und, soweit tangiert, auch gegenüber der weiteren Umgebung tadellos einordnet, vollumfänglich gewährleistet. Dass die besagten Vorschriften der Baubehörde, die deren Einhaltung zu prüfen hat, einen gewissen Ermessensspielraum belassen, ändert daran nichts. Welchen Inhalt Vorschriften in der Schutzanordnung über die Neugestaltung des Gartens, die ein Mehreres an Wahrung des Gebietscharakters gewährleisten könnten, aufzuweisen hätten, ist nicht zu erkennen. Überdies erscheint es zweifelhaft, ob solche Vorschriften in den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz oder in der Natur- und Heimatschutzverordnung eine Rechtsgrundlage fänden. Dass die Rekonstruktion früherer Gartenarchitekturen ausser Betracht fällt, wurde vorstehend bereits erwähnt (RB 1994 Nr. 78). Auch unter diesem Aspekt ist somit nichts Weitergehendes zu verlangen. ( ) 8.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es auch unter Beschränkung des Schutzentscheides auf das Grundstück Kat.-Nr. 1 möglich war, eine auch unter dem Aspekt der ganzen Parklandschaft zutreffende Auswahl der unter Schutz zu stellenden Elemente vorzunehmen und über diese adäquate Schutzmassnahmen anzuordnen. Wären mit dem Schutzentscheid auch die übrigen unter der Nummer inventarisierten Grundstücke erfasst worden, wären die Schutzmassnahmen über das Rekursgrundstück nicht anders als im angefochtenen Beschluss anzuordnen gewesen; eine Differenz ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen. ( ) Die Beschränkung des Schutzentscheides auf den Garten der Liegenschaft W 10 entspricht auch dem Umstand, dass unbesehen der Bezeichnung des in Rede stehenden Gartenkonglomerates als «Parklandschaft» und des Wertes dieser Parklandschaft als Ganzes je separate Gartenanlagen vorliegen. Die Erfassung jeder Einheit für sich jeweils bei Aktualität eines Schutzentscheides lässt differenzierte, objektsadäquate Lösungen zu. Die noch nicht unter Schutz gestellten Gärten sind einstweilen durch die Aufnahme in das Inventar bzw. die jederzeit bestehende Möglichkeit, dieses zu eröffnen, gesichert ( 209 PBG). Allein der formale Umstand der
8 - 8 - Verzeichnung der fraglichen Grundstücke als ein einziges Inventarobjekt kann diesem Vorgehen nicht entgegengestellt werden.
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