B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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1 12 B 1020/12 6 L 358/12 Münster B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Fortdauer einer Inobhutnahme nach 42 SGB VIII; hier: Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hat der 12. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 11. September 2012 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht W e r k m e i s t e r, den Richter am Oberverwaltungsgericht M a s c h m e i e r, die Richterin am Oberverwaltungsgericht K e l l e r auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. August 2012, soweit mit diesem ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden sind, beschlossen:

2 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf das 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch den Senat beschränkt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin mit Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet abgelehnt hat, weil sich die Fortdauer der angegriffenen Inobhutnahme noch als rechtmäßig darstellt. Entgegen der Annahme der Antragstellerin dauert die Krisensituation nämlich an, in der dem Jugendamt zur Wahrung des Kindeswohls als Notmaßnahme auch ohne Einverständnis des Personensorgeberechtigten eine Inobhutnahme erlaubt und die Installation einer - vom Antrag des Personensorgeberechtigten abhängigen - Anschlusshilfe noch nicht tunlich ist. Die vorliegende Konstellation weist die Besonderheit auf, dass schon weit vor der Inobhutnahme des Kindes am 14. Juni 2012 beim Amtsgericht-Familiengericht- C. unter dem Aktenzeichen F ein sorgerechtliches Verfahren anhängig war, das maßgeblich die derzeitige Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin und deren Erlangbarkeit zum Gegenstand hat und in denen mit Beweisbeschluss vom 26. Januar 2012 die Anfertigung sowohl eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens als auch eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben worden ist. Zu diesem sorgerechtlichen Verfahren hat das Jugendamt der Beklagten die Zuspitzung der Familiensituation, die - wohl zurecht - als Anlass für die Inobhutnahme und ihre Fortdauer gesehen worden ist, mit Schreiben vom 18. Juni 2012 zeitnah berichtet und mitgeteilt, dass die Kindesmutter mit der Unterbringung - anders als der Kindesvater - nicht einverstanden sei.

3 - 3 - Es spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin mit dieser Sachstandsmitteilung vom 18. Juni 2012 bereits einen ersten Schritt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen getan hat, die sich aus 42 Abs. 3 SGB VIII ergeben und die Dauer einer Inobhutnahme bestimmen können. Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai A 2844/10 -, juris. Nach 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII hat das Jugendamt widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Aufgabe des Familiengerichtes ist es dann nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder lediglich ihre Fortdauer anzuordnen. Das Familiengericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme zu treffen. Kann es keine solche endgültige Entscheidung zu einem Eingriff in das Sorgerecht der Eltern zur Durchsetzung einer Anschlusshilfe treffen und hält es dennoch bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes einen Verbleib des Kindes und Jugendlichen in fremder Obhut für erforderlich, hat es den Eltern zur Ermöglichung einer Anschlusshilfe vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und regelmäßig das Recht zur Beantragung von Leistungen zur Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach 27 ff. bzw. 35a SGB VIII zu entziehen. Vgl. DIJuF Rechtsgutachten vom 31. März 2008 J Ad JAmt 2008, 250 (251/252) m.w.n. Zu einer solchen Entscheidung sah das Amtsgericht-Familiengericht- C. indes keine Veranlassung, sondern hat den Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Kindes durch Beschluss vom 4. Juli 2012 im Verfahren F mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Vorenthaltung des Kindes weiter durch die Inobhutnahme nach 42 SGB VIII bis zu deren erfolgreichen Überprüfung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerechtfertigt sei. Zwar steht es nicht zur Dispositionsbefugnis des Jugendamtes, wann das Amtsgericht-Familiengericht eine Entscheidung im Sinne von 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII trifft.

4 - 4 - Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. August ZB , juris, mit Hinweis auf Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, 42 Rdnr. 48. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter ihre zwischenzeitliche Zustimmung zur Inobhutnahme ihres Sohnes K. zurückgezogen haben soll, begründete die genannte Vorschrift jedoch eine Verpflichtung des Jugendamtes, eine vorläufige Entscheidung des Familiengerichtes im Hinblick auf erforderliche Folgemaßnahmen zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen erneut anzuregen. Vgl. zur Pflicht anzuregen auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai A 2844/10 -, a. a. O. Dies ist letztlich auch dem Umstand geschuldet, dass der Zweck der Inobhutnahme nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt ist, sondern ihr auch eine Clearing- Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe zukommt. Vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, 42 Rdnr. 40 m.w.n.; Trenczek in: SK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, 42 Rdnr. 27 m.w.n. Der beschriebenen Verpflichtung hat die Antragsgegnerin hier anders als es die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung annimmt mit ihrer Ergänzung vom 23. Juli 2012 zur Sachstandsmitteilung vom 18. Juni 2012 ausreichend Folge geleistet. In dem Schreiben an das Amtsgericht-Familiengericht- C. zum Verfahren F heißt es unmissverständlich, dass die Kindesmutter auf Grund ihrer derzeitigen psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, ihre elterliche Sorge umfassend wahrzunehmen, und noch vor Fertigstellung der angeordneten Gutachten (August/September) um Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, gesundheitliche Fürsorge, Antragsrecht auf Hilfen zur Erziehung gebeten werde. Insgesamt gesehen hat die Antragsgegnerin damit bisher alles Erforderliche getan, um unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

5 - 5 - Solange das Amtsgericht-Familiengericht- C. noch keine vorläufige Entscheidung getroffen hat, die eine kindgerechte Folgemaßnahme - und sei es die Zurückführung in die alleinige Obhut der Mutter - ermöglicht bzw. zur Folge hat, behält die Inobhutnahme den Charakter der zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen "ultima ratio". Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es Folgemaßnahmen gebe, mit denen die Antragstellerin einverstanden sei, namentlich eine gemeinsame Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung ( 19 SGB VIII) oder eine intensive Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII). Die Antragsgegnerin hat bereits mit ihrer ergänzenden Antragserwiderung vom 19. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass eine Zusammenführung von Mutter und Kind auch in betreuter Form bzw. unter Aufsicht von der Problemeinsicht der Antragstellerin und ihrem Willen, an der bestehenden Situation etwas zu ändern, abhängig ist und dies wiederum eine hinreichend stabile psychische Verfassung der Antragstellerin verlangt. Ob letztere - trotz der deutlichen Ausfälle in der Vergangenheit - in einer dem Kindeswohl genügenden Weise gewährleistet ist, lässt sich allein anhand der mit der Beschwerdebegründung wiederholten Beteuerungen der Antragstellerin, an sich arbeiten zu wollen, und der von ihr zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen nicht hinreichend sicher feststellen, sondern klärt sich einigermaßen verlässlich erst mit den vom Amtsgericht-Familiengericht- C. in Auftrag gegebenen Gutachten. Unter dem Gesichtspunkt, dass die fortdauernde Inobhutnahme massiv in das - durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte - elterliche Sorgerecht eingreift, braucht sich die Antragstellerin aber nicht unbegrenzt auf noch ausstehende Gutachten als Grundlage für eine Entscheidung von Amtsgericht-Familiengericht- C. und Jugendhilfeträger verweisen lassen. Zwar gibt es keine feste zeitliche Grenze, bis zu der eine Inobhutnahme in eine Folgemaßnahme übergehen oder das Kind wieder allein dem Sorgeberechtigten überlassen werden muss. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dürfte ein Jugendhilfeträger aber bei den gegebenen Umständen nach Ablauf von ca. 3 Monaten seit Inobhutnahme verpflichtet sein, nunmehr eine alsbaldige vorläufige Entscheidung des Amtsgerichts- Familiengerichts nach 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII durch förmliche Beantragung zu erzwingen. Dies gilt - zumal nach Auskunft der Antragsgegnerin jedenfalls das fachpsychiatrische Gutachten vorliegen soll und lediglich das familienpsychologische Gutachten wegen einer nachgeschobenen Zusatzfrage noch

6 - 6 - auf sich warten lasse in naher Zukunft auch im vorliegenden Fall, in dem die Inobhutnahme bereits am 14. Juni 2012 erfolgte. Solange das Amtsgericht- Familiengericht- C. über den deshalb innerhalb der nächsten 14 Tage zu stellenden Antrag der Antragsgegnerin noch nicht in angemessener Zeit entschieden hat, bleibt die Inobhutnahme allerdings rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Werkmeister Maschmeier Keller

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