Vertrag über das Tagespflegeverhältnis
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- Silvia Kopp
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1 Vertrag über das Tagespflegeverhältnis Tagesmütter im Landkreis Wunsiedel e. V. Pädagogische Fachkraft: Rita Bieschke-Vogel Wittelsbacherstr Selb Tel.: 09287/70208 E-Mai: gefördert von: : - Kreisjugendamt-
2 Allgemeine Angaben zu den Vertragsparteien Name(n), Vorname(n) des zu betreuenden Kindes / der zu betreuenden Kinder: 1 geb. am: 2 geb. am: Der Vertrag wird geschlossen zwischen den folgenden vier Vertragspartnern: der/den Personensorgeberechtigten (Eltern): Name(n) Anschrift Telefon: privat dienstlich mobil der Tagespflegeperson: Name Anschrift Telefon: privat dienstlich mobil dem Verein Tagesmütter im Landkreis Wunsiedel e.v. (nachfolgend genannt Tagesmütterverein ), vertreten durch die pädagogische Fachkraft des Vereins: Name Anschrift Telefon: dienstlich Sprechzeit und nach Vereinbarung und dem Kreisjugendamt Wunsiedel als öffentlicher Jugendhilfeträger, vertreten durch die Fachbereichsleitung, Anschrift: Wunsiedel, Jean-Paul-Str. 9 Telefon: /80-0 2
3 1. Grund / Gründe der Notwendigkeit von Tagespflege gemäß 24 Abs. 3 SGB VIII Die Förderung in Kindertagespflege ist für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erforderlich Die Personensorgeberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach. nehmen eine Erwerbstätigkeit auf. sind Arbeit suchend. befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme. befinden sich in der Schul- oder Hochschulausbildung. erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinn des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Tagespflege wird nicht aus den oben genannten Gründen benötigt sondern erfolgt aus folgendem Grund: 2. Eingewöhnungszeit Ein Qualitätsmerkmal der Kindertagespflege ist die Ermöglichung einer angemessenen Eingewöhnungszeit des zu betreuenden Kindes in Begleitung der Eltern. Das gilt besonders für Kinder unter drei Jahren. Diese kann je nach Kind zwischen einer und vier Wochen betragen (Modell der Eingewöhnung im Anhang 1). Am Ende der Eingewöhnungszeit steht der Betreuungsvertrag mit dem erforderlichen Umfang an Betreuungsstunden. Über die Eingewöhnungszeit wird gesondert eine Vereinbarung getroffen, die auch gesondert verrechnet wird (Anhang 2). 3. Betreuungszeiten Das Betreuungsverhältnis beginnt mit der Eingewöhnung am und wird auf unbestimmte Zeit vereinbart. beginnt mit der Eingewöhnung am und endet am. Änderungen in der Betreuungszeit und Beendigung des Tagespflegeverhältnisses müssen schriftlich der Tagespflegeperson und der pädagogischen Fachkraft des Tagesmüttervereins mitgeteilt werden. Diese leitet die Änderungen bzw. Beendigung des Tagespflegeverhältnisses an das Kreisjugendamt Wunsiedel weiter. Die Buchungszeit beinhaltet den tatsächlichen Zeitumfang der für das Kind / die Kinder erforderlichen Kindertagespflege unter Berücksichtigung der oben genannten Leistungsvoraussetzungen des 24 Abs. 3 SGB VIII bzw. des sonstigen Grundes der Tagespflege. Bei unterschiedlichen täglichen Betreuungszeiten an mehr als fünf Wochentagen wird der für die Kindertagespflege erforderliche Betreuungsbedarf durch den Zeitbedarf pro Woche festgelegt und auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. 3
4 Betreuungszeiten ab: Von... Uhr Bis... Uhr Stundenzahl Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Wöchentliche Betreuungszeit: Gebuchte Stunden: Durchschnittliche Betreuungszeit tägl. Mehr als 1 bis 2 Stunden Mehr als 2 bis 3 Stunden Mehr als 3 bis 4 Stunden Mehr als 4 bis 5 Stunden Mehr als 5 bis 6 Stunden Mehr als 6 bis 7 Stunden Mehr als 7 bis 8 Stunden Mehr als 8 bis 9 Stunden Mehr als 9 Stunden Entspricht wöchentlicher Betreuungszeit Über 1 bis 5 Stunden Über 5 bis 10 Stunden Über 10 bis 15 Stunden Über 15 bis 20 Stunden Über 20 bis 25 Stunden Über 25 bis 30 Stunden Über 30 bis 35 Stunden Über 35 bis 40 Stunden Über 40 bis 45 Stunden Über 45 Stunden Gebuchte Stunden Die Tagespflege findet statt: Im Haushalt der Tagespflegeperson Im Haushalt des /der Erziehungsberechtigten An folgendem Ort: Die Tagespflegeperson ist mit dem Kind verwandt: nein ja (bitte Grad angeben!) 4
5 4. Tagespflegegeld und Kostenbeitrag Das Kreisjugendamt Wunsiedel fördert das o. g. Kind/die o. g. Kinder in Kindertagespflege gem. 23, 24 SGB VIII. Der Anspruch auf Förderung des Kindes/der Kiner in Kindertagespflege wird u. a. durch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson erfüllt. Bei Antragstellung auf laufende Geldleistung durch die Tagespflegeperson sind von den Eltern des zu betreuenden Kindes beizulegen: 1. Abstammungsurkunde des Kindes 2. Evtl. Sorgerechtsnachweis 3. Beiblatt zur Zahlung einer laufenden Geldleistung des Kreisjugendamtes 4. Evtl. Nachweis über Art und Dauer der beruflichen Maßnahme / des Ausbildungsverhältnisses / der Schul- oder Hochschulausbildung. 5. Evtl. Nachweis über den Status der Meldung als Arbeit suchend. 6. Evtl. Nachweis über die Leistungen der Eingliederung in Arbeit (Eingliederungsvereinbarung). 4.1 Pauschalierte Leistungen an die Tagespflegeperson durch das Kreisjugendamt Die Zahlung des Tagespflegegeldes wird von der Tagespflegeperson durch Vorlage des Betreuungsvertrages beim öffentlichen Jugendhilfeträger beantragt. Der Anpruch auf Tagespflegegeld bestimmt sich nach den jeweils geltenden Richtlinien des Kreisjugendamtes Wunsiedel für die Förderung in Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG. Das Pflegegeld wird vom Kreisjugendamt Wunsiedel auf das Konto der Tagespflegeperson überwiesen. Der Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Tagespflegeverhältnisses (Beginn der Eingewöhnung) und der Antragstellung auf Tagespflegegeld. Das Pflegegeld umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und einen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson. Beides wird durch die Gewährung eines monatlichen Pauschalbetrages abgegolten. Für qualifizierte Tagespflegepersonen wird neben der monatlichen Grundpauschale ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20 % des Pauschalbetrages gewährt. Die Zahlung des Qualifizierungszuschlages ist abhängig von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme sowie an jährlichen Fortbildungsmaßnahmen im jeweils gesetzlich festgelegten Umfang. Zusätzlich können auf Antrag nachgewiesener Aufwendungen für die Unfallversicherung übernommen sowie nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung bezuschusst werden. Dies ist nur nach Vorlage entsprechender Nachweise möglich und ist von der Tagespflegeperson beim Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge Kreisjugendamt gesondert zu beantragen. Die Übernahme von Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie der Zuschuss zu einer angemessenen Alterssicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung werden durch das Kreisjugendamt Wunsiedel unabhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder nur einmal gewährt. Die Höhe der der Tagespflegeperson zustehenden Leistungen wird durch Bescheid des Kreisjugendamtes festgesetzt. Das vom Kreisjugendamt an die Tagespflegeperson gezahlte Pflegegeld ist von der Tagespflegeperson zu versteuern. 5
6 Bankverbindung der Tagespflegeperson Geldinstitut Konto-Nr. BLZ 4.2 Kostenbeitrag zur Kindertagespflege Die Eltern und das Kind werden gem. 90 Abs.1 SGB VIII zu den Kosten der Förderung von Kindern in Tagespflege durch Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen (Elternbeitrag). Für den Bereich des Kreisjugendamtes Wunsiedel gilt ein Elternbeitrag in der jeweiligen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses festgesetzten Höhe. Die Höhe des aktuell geltenden Kostenbeitrages ist der dem Vertrag beigefügten Tabelle (siehe Anhang 6) zu entnehmen. Der Elternbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Lebt das Kind mit einem Elternteil zusammen, so werden nur dieser und das Kind herangezogen ( 90 Abs.3 SGB VIII). Die Zumutbarkeit beurteilt sich dabei nach den für die Übernahme von Kindertagesstätten geltenden Grundsätzen. Der Antrag auf Ermäßigung des Kostenbeitrags muss rechtzeitig vor Beginn der Betreuung von den Eltern beim Jugendamt gestellt werden. Ein Antrag auf Erlass/Ermäßigung gem. 90 Abs.3 SGB VIII wird gestellt. Ein Antrag auf Erlass/Ermäßigung gem. 90 Abs.3 SGB VIII wird nicht gestellt. Der Elternbeitrag wird vom Kreisjugendamt durch schriftliche Mitteilung festgesetzt. Die Eltern verpflichten sich, den von ihnen zu entrichtenden Kostenbeitrag jeweils bis zum 5. des Monats für den laufenden Monat auf das in der Zahlugsmitteilung angegebene Konto des Landratsamtes Wunsiedel im Fichtelgebirge - Kreisjugendamt zu entrichten. Eine Unterschreitung der täglichen Betreuungszeit durch die Eltern berechtigt nicht zur Kürzung des Kostenbeitrags. 5. Ausfallzeiten in der Kindertagespflege Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson (betreuungsfreie Zeit) wird das Tagespflegegeld als freiwillige Leistung des Jugendhilfeträgers bis maximal 30 Kalendertage im Jahr weiterbezahlt. Ein Anspruch auf Gewährung der freiwilligen Leistung besteht nicht. Die Tagespflegeperson trägt das Risiko für den Ausfall des Tagespflegegeldes. 5.1 Ersatzbetreuung Für Ausfallzeiten der vorgenannten Tagespflegeperson steht eine gleichermaßen geeignete Ersatzbetreuungskraft für das jeweilige Kind zur Verfügung. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, sich mit einer anderen Tagespflegeperson oder einer entsprechenden Einrichtung (Tagespflegestützpunkt) für die Ersatzbetreuung des Kindes zu vernetzen. Den Personensorgeberechtigten werden zum Jahresbeginn die Schließzeiten der Tagespflegestelle ausgehändigt, damit die Eltern ihren Urlaub rechtzeitig auf die betreuungsfreien Zeiten der Tagespflegestelle abstimmen können. 6
7 Die Personensorgeberechtigten entscheiden sich für eines der angeführten Ersatzbetreuungsmodelle (siehe auch Anhang 3): 1. Für eine Ersatzbetreuung sorgen die Eltern selbst. 2. Die Ersatzbetreuung erfolgt durch Vernetzung mit der nachfolgend genannten Tagespflegeperson. Es erfolgt eine gegenseitige Vertretung. 3. Die Ersatzbetreuung erfolgt im Tagespflegestützpunkt in Selb. Die Tagespflegeperson fördert ein kindgerechtes Eingewöhnen, indem sie die regelmäßig angebotene Spielgruppe im Stützpunkt besucht. Die Eingewöhnung im Stützpunkt übernehmen die Sorgeberechtigten selbst. 4. Die Ersatzbetreuung erfolgt in den Räumen der Tagespflegeperson. bei Modell Vernetzung (siehe obige Nr. 2) Angaben zur vernetzten Tagespflegeperson: Name Anschrift Telefon: privat dienstlich mobil Die Tagespflegeperson sorgt für ein kindgerechtes Eingewöhnen bei der mit ihr vernetzten Tagespflegeperson. Die Ersatzbetreuungsperson erhält durch den Jugendhilfeträger zur Abgeltung der mit der Ersatzbetreuung verbundenen Aufwendungen eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung. Bei Eintritt eines tatsächlichen Vertretungsbedarfes werden keine weiteren Leistungen durch den Jugendhilfeträger gewährt. Die Zahlung der monatlichen Vertretungspauschale je Kind wird von der Ersatzbetreuungsperson beim öffentlichen Jugendhilfeträger beantragt. Die Vereinbarung zur gegenseitigen Vertretung in der Kindertagespflege ist dem Kreisjugendamt Wunsiedel ebenfalls vorzulegen. 6. Leistungen 6.1 Leistungen durch die Tagespflegeperson Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, das oben genannte Kind vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zur Abholung durch die Eltern entsprechend dem Förderauftrag des 22 SGB VIII zu erziehen, zu bilden und zu betreuen. Sie hat dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten. Sofern die Tagespflegeperson die Zahlung eines Qualifizierungszuschlages beansprucht, besteht die Verpflichtung zur jährlichen Weiterbildung im gesetzlich festgelegten Umfang. Die Tagespflegeperson hat den Nachweis der jährlichen Fortbildung zu erbringen. Außerdem beinhaltet der Anspruch auf Qualifizierungszuschlag die Bereitschaft der Tagespflegeperson, unangemeldete Kontrollen zuzulassen. Die Bereitschaft zur unangemeldeten Kontrolle ist schriftlich zu dokumentieren. 7
8 Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, das Kreisjugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten. Bedeutsam sind insbesondere schwere Erkrankungen und Unfälle von Tagespflegekindern, Erkrankungen der Tagespflegeperson oder weiterer Haushaltsmitglieder, die das Wohl der Kinder gefährden könnten, akute Krisen in der Familie der Tagespflegeperson, Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gemäß 27 ff SGB VIII in der Familie der Tagespflegeperson, Aufnahme einer weiteren selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit neben der Tätigkeit als Tagespflegeperson, Geburt eines Kindes der Tagesbetreuungsperson, Beendigung eines Betreuungsverhältnisses, Aufnahme eines weiteren Tagespflegekindes. 6.2 Leistungen durch die Eltern an die Tagespflegeperson Die nicht durch die monatliche Pauschalleistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers abgegoltenen Aufwendungen (siehe Ziffer 4.1) sind zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson zu vereinbaren. Getroffene Vereinbarungen für Fahrtkosten (maximal 0,30 pro Kilometer): Von den Eltern ist bei Bedarf mitzubringen (z. B. Windeln, Ersatzkleidung, Sonstiges): Waschen und Instandsetzung der Kleidung obliegt den Eltern. Sonstige Vereinbarungen: Angebot von Mittagsverpflegung in der Tagespflegestelle: Das Kind erhält über die Tagespflegeperson angebotene Mittagsverpflegung. Das Kind erhält keine über die Tagespflegeperson angebotene Mittagsverpflegung bzw. es besteht kein Verpflegungsbedarf. Essen für das Kind wird in die Tagespflegestelle mitgebracht. 6.3 Leistungen durch den Tagesmütterverein Der Tagesmütterverein erbringt im Auftrag des Kreisjugendamtes u. a. folgende Leistungen im Bereich der Kindertagespflege: - Beratung und Begleitung der Eltern - Weiterbildung von Tagespflegepersonen - Fachberatung der Tagespflegepersonen - Organisation von Ersatzbetreuung sowie Vernetzung der Tagespflegepersonen 8
9 7. Krankheit des Tagespflegekindes Die Eltern verpflichten sich, die Tagespflegeperson umgehend von einer Erkrankung des Kindes zu unterrichten. Die Eltern zahlen ihren Kostenbeitrag bis zu vier Wochen weiter. Bei zusammenhängender Erkrankung des Kindes ab der 5. Woche entfällt der Kostenbeitrag der Eltern sowie das Pflegegeld des Jugendamtes. Die Eltern informieren in diesem Fall unverzüglich das Kreisjugendamt. Die Tagespflegeperson ist berechtigt, die Betreuung des kranken Kindes abzulehnen. Bei einer ansteckenden Erkrankung kann die Tagespflegeperson ein Attest über den Gesundheitszustand des Kindes von den Eltern verlangen, bevor sie die Betreuung wieder aufnimmt. Notwendige Arztbesuche obliegen den Eltern, davon ausgenommen sind Notfälle in der Betreuungszeit. In diesem Fall hat die Tagespflegeperson unverzüglich die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu ergreifen und die Eltern zu verständigen. Bei notwendiger Medikamentenverabreichung durch die Tagespflegeperson wird eine gesonderte Medikamentenvereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson geschlossen. Die schriftliche Vereinbarung ermächtigt die Tagespflegeperson zur Medikamentenverabreichung im festgelegten Umfang. Die Eltern hinterlegen eine Kopie des Impfpasses. Anschrift des Haus- / Kinderarztes: Tel.-Nr. des Haus- / Kinderarztes: Krankenversicherung: Die Tagespflegeperson hat folgende Anfälligkeiten, gesundheitliche Probleme, Erkrankungen des Kindes zu berücksichtigen: Vor Beginn der Kindertagespflege wurde der päd. Fachkraft des Tagesmüttervereins das Vorsorgeuntersuchungsheft vorgelegt. Das Merkblatt Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5S.2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde an o beide Elternteile o den allein sorgeberechtigen Elternteil o den / die sonstigen Sorgeberechtigten (Name) ausgehändigt. 9
10 8. Zusätzliche Vereinbarungen Gemeinsame Klärung folgender Punkte: Im Haushalt der Kindertagespflegeperson werden höchstens Kinder aufgenommen. Mitnahme im PKW im angeschnallten Kindersitz wird erlaubt. Die Tagespflegeperson wohnt in einem Raucherhaushalt. Wenn ja: Es gibt einen separaten Raucherraum. Im Haushalt der Tagespflegeperson gibt es Haustiere. Über das Essverhalten des Kindes wurde gesprochen. Über den Umgang mit Süßigkeiten wurde gesprochen. Über den Umgang mit Medien (Fernsehen, Computer, Video) wurde gesprochen. Über den Sinn der Teilnahme an der Kindergruppe im Tagesmüttertreff wurde gesprochen. Die Tagespflegeperson darf mit dem Tagespflegekind zum Schwimmen gehen. ja nein 9. Zusammenarbeit Eltern und Tagespflegeperson verpflichten sich vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich in Erziehungsfragen und in allen für die Betreuung wichtigen Angelegenheiten auszutauschen. Das Wohl des Kindes steht immer im Vordergrund und muss von allen Parteien die notwendige Beachtung finden. Die pädagogische Fachkraft des Tagesmüttervereins (Frau Bieschke-Vogel, Tel /70208) steht sowohl der Tagespflegeperson als auch den Eltern in allen Fragen der Kindertagespflege beratend zur Seite. Darüber hinaus können sich alle Beteiligten jederzeit an die sozialpädagogischen Fachkräfte des Kreisjugendamtes Wunsiedel (Frau Burger, Tel /80-321, oder Frau Scheffler, Tel /80-317) wenden. 10. Schweigepflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Familie betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Pflegeverhältnisses. 10
11 11. Kündigung (Anhang 5) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei fristgerecht gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende und sollte rechtzeitig im Interesse des zu betreuenden Kindes angekündigt werden, um eine Ablösung von der Tagespflege vorzubereiten. Es entstehen in der Tagespflege wichtige Bindungen. Eltern haften für nicht eingehaltene Kündigungsfrist. Daneben ist aus schwerwiegenden Gründen eine fristlose Kündigung möglich. Die Gründe einer fristlosen Kündigung müssen umfassend schriftlich dargelegt werden. Endet das Pflegeverhältnis nach dem 15. eines Monats wird das Pflegegeld in voller Höhe belassen, der Kostenbeitrag der Eltern ist in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten ist jeweils der hälftige Betrag zu entrichten. Sollte bei einer vorzeitigen Beendigung des Besuchs der Tagespflegestelle die vertraglich geregelte Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, so werden die Kosten durch das Kreisjugendamt Wunsiedel nur für die Zeit übernommen, in der das Kind die Kindertagespflegestelle tatsächlich besucht hat bzw. die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen bestanden haben. Das Kreisjugendamt Wunsiedel haftet nicht für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Bei Wegzug beider Elternteile aus dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist die Grundlage des Vertrags nicht mehr gegeben, d.h. der Vertrag erlischt mit dem Tag des Umzugs. 12. Eignungsfeststellung: Die pädagogische Fachkraft des Vereins Tagesmütter im Landkreis Wunsiedel e. V. bestätigt durch ihre Unterschrift die Erforderlichkeit der Kindertagespflege für das vorgenannte Kind / die vorgenannten Kinder mit dem unter Ziffer 3. genannten Betreuungsbedarf. Frau ist geeignet, als Tagespflegeperson die Kindertagespflege gem. 22 SGB VIII durchzuführen und hat deshalb vom Kreisjugendamt Wunsiedel eine Pflegeerlaubnis gem. 43 SGB VIII erhalten. Rita Bieschke-Vogel (Staatl. anerkannte Soz.päd.) Päd. Fachkraft des Tagesmüttervereins 11
12 12. Vertragsschließung zwischen den vier Vertragsparteien: 1. Personensorgeberechtigte (Eltern) 2. Tagespflegeperson 3. Verein für Tagesmütter im Landkreis Wunsiedel e. V. 4. Kreisjugendamt Wunsiedel Ort Datum Unterschrift der Personensorgeberechtigten Unterschrift des Personensorgeberechtigten Unterschrift der Tagespflegeperson Unterschrift der päd. Fachkraft des Tagesmüttervereins Unterschrift Fachbereichsleitung des Kreisjugendamtes Wunsiedel 12
13 Anhang 1: Eingewöhnungsmodell nach Laewen Grundphase (Tag 1-3) Mutter/Vater kommt zusammen mit dem Kind in die Kindertagespflege, beide bleiben ca. eine Stunde in der Tagespflegestelle. In den ersten drei Tagen erfolgt kein Trennungsversuch Aufgabe der Eltern: "sicherer Hafen" für das Kind sein Erster Trennungsversuch (ab dem 4 Tag) Einige Minuten nach der Ankunft verabschiedet sich die Mutter/Vater vom Kind, verlässt den Raum und bleibt in der Nähe. Max. Trennungszeit 30 Minuten. Ziel: vorläufige Entscheidung über die Dauer der Eingewöhnungsphase je nach Wohlbefinden des Kindes Erster Trennungsversuch nie nach dem Wochenende am Montag durchführen! Stabilisierungsphase Kürzere Eingewöhungszeit (ca. 1 Woche) die Zeiträume ohne Mutter/Vater werden vergrößert. Mutter/Vater bleiben in der Nähe. Längere Eingewöhnungszeit (ca 2-4 Wochen) Erst ab dem 7. Tag findet ein neuer Trennungsversuch statt. Erst wenn sich das Kind von der Tagesmutter nach der Trennung trösten lässt, werden die Zeiträume ohne Mutter/Vater vergrößert. Mutter/Vater bleibt in der Nähe. Schlussphase (ca 2 Wochen) Mutter/Vater hält sich nicht mehr in der Nähe auf, ist jedoch jederzeit telefonisch erreichbar, falls die Tragfähigkeit der neuen Beziehung zur Tagesmutter noch nicht ausreicht, um dem Kind in herausfordernden Situationen emotionalen Rückhalt zu geben 13
14 Anhang 2: Vereinbarung für die Eingewöhnungszeit Kindertagespflege für, geb. 1. Die Tagespflegebetreuung findet während der Eingewöhnungszeit an folgenden Tagen und zur folgenden Uhrzeit statt: Von... Uhr Bis...Uhr Stundenzahl Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 2. Die Eltern verpflichten sich zur Anwesenheit in der Eingewöhnungsphase mindestens in den ersten 4 Tagen, bis das Kind bereit ist die Tagespflegeperson als Bezugsperson anzunehmen. Die festgelegten Tage werden verbindlich eingehalten, um dem Kind und auch den sie begleitenden Eltern den Übergang in die neue Situation zu erleichtern. Das Modell der Eingewöhnung im Anhang 1 bietet eine gute Orientierungsgrundlage. Beginn der Eingewöhnung: Ende der Eingewöhnung : Zahl der Eingewöhnungstage insgesamt: Eingewöhnungszeit insgesamt: Durchschnittliche tägliche Betreuungszeit mehr als Tage Stunden Stunden 14
15 Anhang 3: Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege Die Sicherstellung von Ersatzbetreuung ist eines der wesentlichen Qualitätskriterien in der Kindertagespflege. Ersatzbetreuung kann notwendig werden, wenn eine Tagesmutter wegen Krankheit oder (ansteckender) Krankheit eines Familienangehörigen keine Kinder betreuen kann oder wenn es nicht möglich ist, die Schließzeiten der Tagespflegestelle mit dem Urlaub der Eltern abzustimmen. Voraussetzung einer qualitativen hochwertigen Ersatzbetreuung ist ein Vertrauensverhältnis zwischen den Betreuungspersonen und dem Kind. Für die Ersatzbetreuung gibt es 3 Modelle: Modell 1: Gegenseitige Vertretung Vertreten sich Tagesmütter gegenseitig, darf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zusammen höchstens 5 sein. Das Vertretungszeitfenster muss im Vorfeld im Team (Eltern/Tagesmütter) abgesprochen werden. Regelmäßige gegenseitige Besuche mit den Tageskindern, um eine Eingewöhnung und Vertrautheit sicherzustellen, sind notwendig. Falls vor Ort das Angebot eines Tagesmüttertreffs besteht, sollte dieses wahrgenommen werden. Damit ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und der Ersatzkraft aufgebaut werden kann, ist gerade bei Kindern unter drei Jahren eine wöchentlich stattfindende Begegnung sehr wichtig. Eltern müssen im Vorfeld die Ersatzbetreuung kennenlernen. Modell 2.: Tagesmütterstützpunkt in Selb Dieses Modell ist v. a. für Tagesmütter, die in der Stadt Selb und Umgebung wohnen, geeignet: Die Tagesmütter treffen sich mit ihren Kindern wöchentlich zu einer Spielgruppe, die von einer Erzieherin geleitet wird. Dort finden Spielangebote statt, die die Entwicklung der Kinder gem. dem Bayerischem Bildungs- und Erziehungsplan fördern. Die Kinder werden dadurch mit den Räumen und der pädagogischen Fachkraft im Tagesmütterstützpunkt vertraut. Fällt eine Tagesmutter aus, werden die Kinder in den Räumen des Tagesmütterstützpunktes durch die für die pädagogische Fachkraft betreut. Es können in der Regel Zeiten von 7:30 Uhr- 16:00 Uhr abgedeckt werden. Modell 3.: Vertretung in den Räumen der Tagespflegeperson Möglich bei Tagespflegepersonen, die über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die nur für Kindertagespflege genutzt werden und sich nicht vernetzen können. Die Fachkraft für Ersatzbetreuung führt regelmäßige Besuche durch, damit ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann und in Ausfallzeiten die Betreuung übernommen werden kann. Es kann von 7.30 Uhr Uhr vertreten werden. Grundsätzliches: Bei einem planbaren Ausfall meldet ein Elternteil/die Tagesmutter den Betreuungsbedarf rechtzeitig bei der Ersatztagesmutter oder im Tagesmütterstützpunkt an. Bei einem kurzfristigen Ausfall informiert die Tagesmutter sobald wie möglich die Eltern. Diese melden ihren Bedarf umgehend bei der Ersatztagesmutter (die Adresse und Tel.Nr. muss bekannt sein) oder im Tagesmütterstützpunkt an. Die Kinder werden von den Eltern in die Ersatzbetreuung gebracht. Ihre Ansprechpartnerin für Vertretungsmodell 2 und 3 ist Frau Karen Kheim-Holoubek. Sie kann von 7:30 Uhr 12:00 Uhr über das Handy (Tel / ) erreicht werden. Eine Betreuung für den folgenden Tag muss bis spätestens 16:00 Uhr angemeldet werden. Die Nachrichten vom Anrufbeantworter werden bis Uhr abgehört. 15
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17 Anhang 4: Änderungsvereinbarung Kindertagespflege für, geb. Änderungsvereinbarung gilt ab dem: Auf Grund geänderter Zeiten in Schulausbildung Berufsausbildung Berufstätigkeit bzw. auf Grund des nachfolgenden Änderungsgrundes sind folgende Änderungen der Betreuungszeiten notwendig. Die Tagespflege findet zu folgenden Betreuungszeiten statt: Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: Samstag: Sonntag: Das entspricht einer wöchentlichen Betreuungszeit von Stunden. Gebuchte Stundenkategorie lt. Seite 4 des Betreuungsvertrages: mehr als bis Stunden wöchentlich. Ort,Datum Unterschriften der Vertragsparteien: Tagespflegeperson Personensorgeberechtigte Päd. Fachkraft des Tagesmüttervereins Fachbereichsleitung des Kreisjugendamtes Wunsiedel 17
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19 Anhang 5: Kündigung Kindertagespflege für, geb. 1. Die Kündigung erfolgt immer schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende. Diese dient dem Abschiednehmen des Kindes aus der Kindertagespflege (Vorbereitung der Ablösung). 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Beendigung des Betreuungsverhältnisses frühzeitig den anderen Vertragsparteien mitzuteilen. 3. Bei Einverständnis aller Vertragsparteien kann das Betreuungsverhältnis jederzeit beendet werden. Vor Ende des Betreuungsverhältnisses hat eine Kontaktaufnahme mit der pädagogischen Leitung der Kindertagespflege zu erfolgen. 4. Aus schwerwiegenden Gründen ist eine fristlose Kündigung möglich. Die Gründe einer fristlosen Kündigung müssen umfassend schriftlich dargelegt werden. Kündigung des Betreuungs-Vertrags mit Ablauf des. (letzter Tag des Monats) Kündigung wegen Wechsels der Tagespflegeperson Kündigung wegen Ende der benötigten Förderung in Kindertagespflege Kündigung aus folgendem sonstigen Grund: Ort, Datum Unterschriften der Vertragsparteien: Tagespflegeperson Personensorgeberechtigte Päd. Fachkraft des Tagesmüttervereins Fachbereichsleitung des Kreisjugendamtes Wunsiedel 19
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21 Förderung in Kindertagespflege im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Tabelle der monatlichen Beträge für Kosten-/ Elternbeiträge, laufende Geldleistung (Pauschalbetrag) und zusätzliche Leistungen an Tagespflegepersonen Anhang 6 gültig ab durchschnittliche tägliche Betreuungszeit mehr als 1 bis 2 Stunden mehr als 2 bis 3 Stunden mehr als 3 bis 4 Stunden mehr als 4 bis 5 Stunden mehr als 5 bis 6 Stunden mehr als 6 bis 7 Stunden mehr als 7 bis 8 Stunden mehr als 8 bis 9 Stunden mehr als 9 Stunden entspricht wöchentliche Betreuungszeit über 1 bis 5 Stunden über 5 bis 10 Stunden über 10 bis 15 Stunden über 15 bis 20 Stunden über 20 bis 25 Stunden über 25 bis 30 Stunden über 30 bis 35 Stunden über 35 bis 40 Stunden über 40 bis 45 Stunden über 45 Stunden Kosten-/ Elternbeitrag Pauschalbetrag Qualifizierungszuschlag Leistungen an Tagespflegeperson Gesamtbetrag qualifizierte Tagespflege Zusätzliche Leistungen 40,00 51,25 10,25 61, ,00 102,50 20,50 123,00 90,00 153,75 30,75 184,50 100,00 205,00 41,00 246,00 110,00 256,25 51,25 307,50 130,00 307,50 61,50 369,00 145,00 358,75 71,75 430,50 160,00 410,00 82,00 492,00 180,00 461,25 92,25 553,50 200,00 512,50 102,50 615,00 hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge (Höchstbetrag: mtl. 39,80 ) Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Unfallversicherung (Unternehmerversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg) für die Zeit der Tätigkeit als Tagespflege- oder Ersatzbetreuungsperson hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
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