Berufseinstieg und Einstiegsgehälter für Ingenieure/-innen
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- Wolfgang Simen
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1 Berufseinstieg und Einstiegsgehälter für Ingenieure/-innen Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte Christian Begass, IG Metall Koblenz Hochschule Koblenz, 10. November 2016
2 Wege in den Beruf
3 Gute Chancen für einen erfolgreichen Berufseinstieg 3
4 Der Master ist kein Muss Master garantiert keinen Job Bachelor = Formbarkeit Berufs- und Lebenserfahrung zw. Bachelor und Master Berufsbegleitend Bildungsbiografie verliert an Bedeutung Pflicht Naturwissenschaftler Wissenschaft Schnittstellenkompetenzen, Selbstständigkeit (IT- Sicherheit) Chefetage Keine Pflicht Ingenieurwissenschaften Informatik 4
5 Berufseinstieg übers Praktikum? Fotolia / maho 5
6 Wertschöpfungskette, Beispiel Automobil Crowdsourcees Zulieferung von Teilen (Zulieferparks, jis, jit) Werksgelände Belegschaft OEM Leiharbeit Werkverträge Fertigung Vormontage, Teilschritte der Montage Entwicklung Entwicklungsdienstleister unbefristet Fertigungsnahe Dienstleistungen Facility, Kantine, Bewachung, Personal-DL befristet Fertigungsnahe Dienstleistungen Instandhaltung, Teilelogistik, Logistik, Endprodukt 6
7 Ingenieurdienstleister Chance Arbeit kann durch verschiedene Einsatzunternehmen sehr abwechslungsreich sein. Risiken Häufig gelten keine Tarifverträge. Alle Bedingungen müssen selbst im Arbeitsvertrag ausgehandelt und vereinbart werden. Häufig gibt es keinen Betriebsrat. Oft werden die Arbeitsverträge nur für kurze Zeit bzw. für begrenzte Projekte abgeschlossen. Unbefristete Anstellung bei einem der Kundenunternehmen nicht garantiert. 7
8 Einstiegsgehälter in M & E
9 Unterschiedliche Gehälter Studienfach und Abschluss Branche Bundesland Gültigkeit von Tarifverträgen Befristung Arbeitszeit Sonderzahlungen Überstunden Geschlecht 9
10 Wir reden über Entgelt Entgelt ist eine normalisierte Form von entgelten Was so viel heißt wie vergüten Historisch und umgangssprachlich gab/gibt es zwei Formen Das Gehalt eines Angestellten/einer Angestellten Der Lohn eines Arbeiters/einer Arbeiterin In der Gesetzgebung und in den Tarifverträgen wird in der Regel nur noch vom Entgelt gesprochen 10
11 und nicht über die Gesamtvergütung Monatliches Entgelt x12 oder x13 Jahresentgelt Gesamtvergütung beinhaltet aber Sonstige Engeltbestandteile Gratifikationen Anwesenheitsprämien Vermögenswirksame Leistungen Geldwerter Vorteil Dienstwagen Mitarbeiterbeteiligung Aktienoptionen Arbeitgeberdarlehen Betriebliche Altersversorgung 11
12 Tarifvertrag und Gesetz im Vergleich Tarifverträge der IG Metall (M+E-Industrie) Gesetz Arbeitszeit Jahresurlaub Urlaubsgeld 35-Stunden-Woche (Fünf-Tage-Woche) 30 Arbeitstage = Sechs Wochen 50 % des Tagesentgelts pro Urlaubstag 48-Stunden-Woche (Sechs-Tage-Woche) 24 Werktage = Vier Wochen Kein Anspruch Sonderzahlung Nach Dauer der Betriebszugehörigkeit: - 6 Monate: 25 % - 12 Monate: 35 % - 24 Monate: 45 % - 36 Monate: 55 % Kein Anspruch 12
13 Auf das Jahresentgelt kommt es an Zusammensetzung: d. h. auf ein Jahr bezogen: 12 Monatsentgelte 12 Monatsgehälter 13 Monatsentgelte 13 Monatsgehälter Tarifentgelt Metallindustrie Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland: 12 Monatsentgelte 12,00 Monatsgehälter + Urlaubsgeld + 0,69 Monatsgehälter + Sonderzahlung + 0,55 Monatsgehälter* 13,24 Monatsgehälter. * Nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 13
14 Mehr mit Tarif Fächergruppen Jahresentgelt mit Tarifvertrag Jahresentgelt ohne Tarifvertrag Ingenieurwissenschaft, Mathematik, Physik ,00 Euro ,00 Euro +8% Wirtschaftswissenschaft ,00 Euro ,00 Euro +17% Durchschnittliche Entgelte für Akademiker/-innen mit bis zu drei Jahren Berufserfahrung in der Metall- und Elektroindustrie auf Basis einer 35-Stunden-Woche ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung. Datenbasis Zeitraum 2011/ /12. Quelle: (WSI-Lohnspiegeldatenbank) 14
15 Lohnspiegel Durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Euro auf Basis von 38 Wochenstunden Gesamt West Ost Männer Frauen Bauingenieurwesen Chemieingenieurwesen Elektroingenieur/in Elektronik-, Fernmeldeingenieur/in Maschinenbauingenieur /in Wirtschaftsingenieur/in
16 Woher bekomme ich die Infos? 16
17 Monatsentgelt ist nicht gleich Monatsentgelt Einstiegseinkommen nach Entgelt-Rahmentarifvertrag als Ingenieur/-in ab 1. Juli 2016, Basis: 35 Std./Woche für Rheinland-Rheinhessen nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Entgeltgruppe 8 Entgeltgruppe 9 Entgeltgruppe 10 Monatsgrundentgelt 3.703, , ,00 Einkommen für 12 Monate + Urlaubsvergütung (50 % für 30 Tage) + Sonderzahlung (25 % vom Monatsgrundentgelt) = Jahreseinkommen * , , , , , ,00 926, , , , , ,00 * zzgl. 10 % Leistungszulage. +14,3 % bei 40 Std./Woche 17
18 Arbeiten im Ausland 18
19 Vorbereitung auf die Gehaltsverhandlung
20 Vorüberlegungen Worum geht es? Was sind meine Ziele? Was akzeptiere ich und warum? Minimal- und Maximalforderung Was ist mir wichtig? Was darf nicht passieren? Was habe ich zu bieten? Lage des Gegenüber? Welche Forderungen stellt er/sie? Seine/ihre Interessen? 20
21 Meine Argumente Fähigkeiten Fertigkeiten angeboren angelernt Durch äußere Umstände bestimmt Verbesserung durch Training Wo habe ich sie unter Beweis gestellt? Was genau habe ich gemacht? Wie lässt sich das im Lebenslauf belegen? Passen sie zur Stelle? Welche kann ich verbessern (Schwäche)? 21
22 Das Verhandlungsgespräch I Beziehung zum Gegenüber aufbauen Mit Namen anreden Small Talk Gemeinsamkeit finden Stift und Papier Blickkontakt Aktiv zu hören Mimik und Gestik Ruhig bleiben Abwarten 22
23 Das Verhandlungsgespräch II Frage zurück geben Klar ausdrücken Kein Konjunktiv Ich-Botschaften Nett und freundlich, aber bestimmt in der Sache Flexible sein Forderungen belegen können Üben Große Zahlen aussprechen Keine Dankbarkeit Mit Männern vergleichen 23
24 Inhalt des Arbeitsvertrages
25 Bewerbung I: Auskunftspflicht des Arbeitnehmers Was muss der Bewerber bzw. Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber offenbaren? Grundsätzlich gilt: Es müssen nur solche Umstände mitgeteilt werden, die einen rechtzeitigen Arbeitsbeginn verhindern oder die arbeitsvertragliche Arbeitspflicht dauerhaft unmöglich machen. 25
26 Bewerbung II: Fragerecht des Arbeitgebers Grundsätzlich gilt, der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung einer bestimmten Frage haben. Zulässige Fragen Ansteckende Krankheiten, geplante Kuren oder Operationen Weitere Arbeitsverhältnisse beruflicher Werdegang, Vorbeschäftigung und Ausbildung Vorstrafen* Vorheriger Verdienst* Gesundheit: Nur zulässig, wenn Einsatz dauerhaft unmöglich. AIDS-Infektion: nur bei Ansteckungsgefahr; AIDS-Erkrankung: ja Unzulässige Fragen Familienplanung Schwangerschaft, Sexuelle Orientierung Krankheiten*, Behinderungen* Vorstrafen*, Vermögenverhältnisse/Schulden* Parteizugehörigkeit**, Religionszugehörigkeit**, Gewerkschaftszugehörigkeit** Blut- und Urintest*** Assessment Center, graphische Gutachten*** * ausnahmsweise/ Zulässig, wenn relevant für Stelle * Zulässig, wenn relevant für Stelle oder Förderung möglich ** Zulässig bei Bewerbung bei einer Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft *** Zulässig nur mit Zustimmung des Bewerbers/nach Aufklärung 26
27 Bewerbung III: Lügen? Bei unzulässigen oder verbotene Frage, muss der Bewerber nicht antworten und darf unzulässige Fragen bewusst falsch beantworten. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht den Arbeitsvertrag anfechten oder dem Arbeitnehmer deswegen Schwierigkeiten machen. Rechtsfolgen bei Falschbeantwortung zulässiger Fragen: u.u. Anfechtung des Vertrags wg. arglistiger Täuschung ( 123 BGB), ansonsten folgenlos Katalog unerlaubter Fragen gemäß AGG 1 AGG fasst das Ziel des neuen Gesetzes zusammen: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 27
28 Der Arbeitsvertrag I Schriftform: Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist möglich Recht auf Verschriftlichung der Vertragsinhalte (NachweisG) Inhalt: Namen der Vertragspartner, Beginn, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeit, Arbeitsort, Gehalt, Urlaub, Verweis auf Tarifverträge u. Betriebsvereinbarungen 106 Gewerbeordnung Weisungsbefugnis des Arbeitgebers 28
29 Arbeitsvertrag II Probezeit Höchstens sechs Monate Kein Kündigungsschutz Befristung Schriftlich Ohne sachlichen Grund: maximal 2 Jahre, darf dabei höchstens 3 x verlängert werden. Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn in den letzten 3 Jahren zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. 29
30 Der Arbeitsvertrag III Arbeitsaufgabe: Genaue Beschreibung der Tätigkeit. Je allgemeiner, desto eher kann der Arbeitnehmer mit einer anderen Aufgabe betraut werden. Für die tarifliche Eingruppierung ist immer die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Arbeitsort: Genaue Festlegung, sonst ist Versetzung an einen anderen Standort möglich. Arbeitszeit: ist regelungsbedürftig, da sonst das Arbeitszeitgesetz gilt: Montag bis Samstag bis zu 10 Stunden täglich wöchentlich bis zu 60 Stunden Halbjahresdurchschnitt 48 Tarifvertrag: Stunden 30
31 Der Arbeitsvertrag IV Überstunden: Nicht automatisch und schon gar nicht unbezahlt In welchem Rahmen Überstunden nach dem Arbeitsvertrag mit dem Grundgehalt abgegolten werden können, ist umstritten. Urlaub: Gesetzliche Mindesturlaub: 4 Wochen Tarifverträge: oft 6 Wochen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen: Sonderurlaub Entgelt und Eingruppierung: Gesetz: angemessen, Mindestlohn Tarifvertrag: Eingruppierung und Bezahlung nach Tätigkeit, regelmäßige Tariferhöhungen Verhandlungssache 31
32 Der Arbeitsvertrag V Dienstreisen und Dienstwagen: In vielen Betrieben gibt es Reisekostenregelungen. Die Kostenerstattung muss nicht im Vertrag geregelt sein, jedoch vor Reiseantritt geklärt werden. Dienstwagen sind angenehm, doch Vorsicht: Es gibt häufig Streit um Fahrtenbücher und bei Privatnutzung ist geldwerter Vorteil zu versteuern (1%-Regelung). Weiterbildung und Rückzahlungsklauseln: Oft Rückzahlungsvereinbarungen Zulässig nur für nachgewiesene Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bringen. Nach der Rechtsprechung ist Bindungsdauer begrenzt: 1 Monat Lehrgang / 6 Monate Rückzahlungspflicht mehr als 2 Jahre Weiterbildung / 5 Jahre Bindung 32
33 Information und Beratung Beratung im Arbeitsrecht Hochschulinformationsbüro Koblenz (HU 04) Donnerstag 12:00 13:30 Uhr Beratung im Sozialrecht Montag und Mittwoch 8:30 14:30 Uhr Freitag 8:30 13:30 Uhr
34 Informationen und Beratung Check von Arbeitsverträgen und Zeugnissen Überprüfung von Bezahlung und Eingruppierung Informationen/Kontakt zum tarifgebundenen Betrieben Tariferhöhungen Gerichtliche Vertretung Seminare und Weiterbildung IG Metall Koblenz Moselring 5-7a Koblenz 34
35 Die IG Metall steht für Solidarität in Betrieb, Hochschule und Gesellschaft Demokratie in Betrieb und Gesellschaft Gleiche Bildungschancen Tarifverträge unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Glaube Entgeltgerechtigkeit Gleicher Lohn für gleiche Arbeit Existenzsichernde Beschäftigung Paritätische Finanzierung der Sozialversicherung 35
36 Das wichtigste zum Schluss Rechtes denken an Uni/Hochschule Arbeitsbedingungen im Handlungsfeld Gemeinwesenarbeit Nebenjob für Studierende an Hochschulen: Arbeitsrechtliche Aspekte 16. November 2016, 18:00 Uhr, Circus Maximus 05. Dezember 2016, 10:00 Uhr, Raum K Januar 2017, 17:00 Uhr, Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz-Metternich, Gebäude D, Raum 238 Vortragsfolien unter /mitte 36
37 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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