Leitfaden. Schwangerschaft und Beruf

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1 Leitfaden Schwangerschaft und Beruf

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 4 Leistungen bei Schwangerschaft - Wochengeld Niedergelassene Zahnärztin / Wohnsitzzahnärztin... 5 Sozialversicherungsanstalt... 5 Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern Angestellte Zahnärztin Kinderbetreuungsgeld Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsanstalten Landeszahnärztekammern

3 Ein Kind ist eine sichtbar gewordene Liebe. Novalis - 3 -

4 Werte Kollegin, liebe werdende Mutter! Wir gratulieren Ihnen zu Ihrer Schwangerschaft sowie zur bevorstehenden Geburt. Eine Schwangerschaft bringt erhebliche Veränderungen mit sich, im persönlichen Bereich, aber auch für die aktuelle berufliche Situation. Als Frauenreferentinnen möchten wir Sie bei der Bewältigung der administrativen Hürden unterstützen und aus diesem Grund haben wir den Leitfaden für Sie erstellt. Diese neue Lebensphase bringt auch eine Änderung Ihrer gewohnten Einkünfte mit sich und daher bitten wir Sie frühzeitig, den jeweiligen Letztstand Ihrer bestehenden Ansprüche in Ihrer jeweiligen Landeszahnärztekammer beziehungsweise bei Ihrem Wohlfahrtsfonds anzufragen, aber auch Ihre Steuerberatung in weitere wirtschaftliche Planungen miteinzubeziehen. Im Falle einer abgeschlossenen privaten Krankenversicherung bitten wir Sie auch den Kontakt mit Ihrem Versicherer aufzunehmen. Für rechtskundige Anfragen zu den Themen Mutterschutzrecht, Berufsrecht, Kammerrecht und Zulassungsrecht steht jeweils die Kammerjuristin beziehungsweise der Kammerjurist in Ihrer Landeszahnärztekammer als geeignete Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung. Bei der Suche nach einer geeigneten Praxisvertretung für die Zeit der Karenz wird Ihnen Ihre Landeszahnärztekammer gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen. Auf den folgenden Seiten finden Sie die Aufstellung der aktuellen Zuwendungen der Wohlfahrtsfonds aller Bundesländer, sowie Adressen der Hauptstellen von Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsanstalten in den Bundesländern und die Homepages der Landeszahnärztekammern. Dieser Leitfaden ist eine Serviceleistung der Österreichischen Zahnärztekammer und unser Ziel ist es, dass Sie diese ganz besondere Zeit in Ihrem Leben entspannt und gut vorbereitet genießen können. Mit kollegialen Grüßen Dr. Martina Gredler Frauenreferentin LZÄK Wien DDr. Sabine Pfaffeneder-Mantai Frauenreferentin LZÄK NÖ MR Dr. Margarita Gradl Frauenreferentin ÖZÄK - 4 -

5 Leistungen bei Schwangerschaft Wochengeld 1. Niedergelassene Zahnärztin / Wohnsitzzahnärztin Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung hängt davon ab, welche Krankenversicherung vorliegt. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten: 1. Gesetzliche Krankenversicherung Diese Variante ist nur über eine freiwillige Selbstversicherung möglich! GKK: Bei einer Selbstversicherung über die GKK besteht für niedergelassene Zahnärztinnen oder Wohnsitzzahnärztinnen kein Anspruch auf Wochengeld! SVA: Bei einer Selbstversicherung über die SVA besteht ein Anspruch auf Wochengeld. Siehe unten! 2. Private Krankenversicherung Mögliche finanzielle Unterstützung hängt von den jeweiligen Vertragsbestimmungen ab! 3. Versicherung nach dem Wohlfahrtsfonds Finanzielle Unterstützung sieht der Wohlfahrtsfonds jedes Bundeslandes vor, die Details sind allerdings in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt! Siehe nächste Seiten! Sozialversicherungsanstalt Dauer des Anspruchs: Gesetzlicher Mutterschutz: Anspruch besteht für die letzten acht Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburt oder Kaiserschnitt erhöht sich die Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen Näheres siehe unten unter Gesetzliche Versicherung - Allgemeines Höhe des Anspruchs: 51,20 / Tag (wird im Nachhinein ausbezahlt) - 5 -

6 Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern Burgenland Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe Ge setzliche Versicherung - Allgemeines ) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten. Höchstdauer: 20 Wochen Höhe: Für den Tag: 31,- / Tag Ab dem 29. Tag: 54,50 / Tag Kärnten Nach der Geburt ist eine Geburtsurkunde an die Ärztekammer zu übermitteln, wodurch Ihnen in weiterer Folge automatisch die Geburtenbeihilfe von 220,- je Kind zuerkannt und das Kind beitragsfrei in der Sonderklasseversicherung der Ärztekammer mitversichert wird (sofern hiervon nicht befreit). Als Ersatz für den aus dem Mutterschutz (gesetzlichen Beschäftigungsverbot) resultierenden Verdienstentgang wird seitens des Wohlfahrtsfonds aus dem Titel des Krankengeldes das Wochengeld gewährt. Höhe: Voraussetzungen: ordentliches Mitglied spätestens sechs Monate vor der Geburt NICHT mit dem gesetzlichen Wochengeld zu verwechseln und wird NICHT laufend, sondern einmalig nach der Niederkunft ausbezahlt. Die Höhe des Wochengeldes entspricht der Höhe des Krankengeldes für 53 Tage. Für jene Tage des Bezugszeitraumes, in denen von der Kammerangehörigen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wird das Wochengeld nicht gewährt. Für den Zeitraum des Bezuges von Wochengeld nach den Bestimmungen dieser Satzung ist der Bezug von Krankengeld ausgeschlossen. Niedergelassene: 120,- / Tag, gesamt: 6.360,- (gewährt für 53 Tage) Angestellte: 33,- / Tag, gesamt: 1.749,- (gewährt für 53 Tage) - 6 -

7 Niederösterreich Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe Ge setzliche Versicherung - Allgemeines ) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten. Höchstdauer: 16 Wochen Höhe: 34,88 brutto / Tag Sonstiges: Antrag fristgerecht einbringen, das heißt spätestens bis vier Wochen nach Beendigung des Mutterschutzes Oberösterreich Während der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (siehe unten) Höhe: Höhe des Krankengeldes ist von der Mitgliedschaft zur jeweiligen Krankengeldklasse abhängig Die Einreihung ist abhängig von der Höhe der durchschnittlichen Bruttoeinnahmen Klasse Monatliche Bruttoeinnahmen Krankengeld pro Tag I Bis 790,50 17,- II Über 790,50 bis 1.581,- 34,- III Über bis 2.371,50 51,- IV Über 2.371,50 bis 3.952,50 85,- V Über 3.952,50 113,

8 Salzburg Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe unten unter Gesetzliche Versicherung - Allgemeines ) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten. Höchstdauer: 20 Wochen Für den Zeitraum ab der Geburt des Kindes bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes wird die Höhe dieser Unterstützungsleistung vermindert um jenen Kinderbetreuungs-Betrag, auf den die Fondsteilnehmerin gemäß Kinderbetreungsgeldgesetz (KBGG) einen gesetzlichen Anspruch hat. Höhe: Die Fondsteilnehmerin hat nach den Bestimmungen des Kindergeldbetreuungsgesetzes (KBGG) das Kinderbetreuungsgeld zu beantragen beziehungsweise allfällige gleichwertige gesetzliche Ansprüche einzufordern und den Bezug dem Wohlfahrtsfonds nachzuweisen. Geburt im Krankenhaus: 15 % der Grundleistung, dh. 15 % * 800,- = 120,- / Tag Ab dem 1.Tag des Krankenhausaufenthaltes Haustagegeld: 10 % der Grundleistung, somit 80,- Haustagegeld ab dem 8. Tag Vorraussetzung: Das Taggeld bekommen nur niedergelassene Zahnärztinnen, die voll einbezahlen. Steiermark Längstens für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes (siehe unten) Höhe: Individuell, maximal 268,- / Tag Kalenderjahr 2014: Ein 90stel des nachgewiesenen Umsatzes der letzten drei vollen Monate vor Beginn der 8-Wochen-Frist Voraussetzung: Vor Beginn der 8-Wochen-Frist muss zumindest sechs Monate eine ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt worden sein und aus dieser Tätigkeit müssen Einkünfte erzielt worden sein

9 Tirol Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe unten unter Gesetzliche Versicherung - Allgemeines ) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten. Anspruch auf Krankengeld ab dem 5. Krankheitstag. Höchstdauer: 20 Wochen Höhe für Niedergelassene: Krankengeld Ab dem 5. Tag bis zum 32. Tag der Berufsunfähigkeit: 72,- / Tag Ab dem 33. Tag: 144,- / Tag Leistungen aus der erhöhten freiwilligen Krankenversicherung 67,60 / Tag (für maximal 20 Wochen ab dem 6. Tag) Vorarlberg Anspruch auf Krankenunterstützung für maximal 14 Wochen (sieben Wochen vor und sieben Wochen nach der Geburt - Taggeld). Wird einer Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt! Voraussetzung: In den 14 Wochen wird nicht gearbeitet Höhe: Kalenderjahr 2014: 114,15 Zusätzlich für jedes unversorgte Kind noch 25,37 Maximale Krankenunterstützung pro Tag: 211,40 BABY Wien Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe unten unter Gesetzliche Versicherung - Allgemeines ) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten. Höchstdauer: 20 Wochen Höhe - Partusgeld: Gebührt in jedem Fall! - Höhe je nach Geburtsart Normalgeburt: 264, 40 (= 16 Wochen * 7 Tage * 2,20) Sectio, Zwillingsgeburt: 308,- (= 20 Wochen * 7 Tage * 2,20) - 9 -

10 Vorzeitiger Mutterschutz: Anspruch auf Krankenunterstützung (Taggeld) Vom Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes (maximal 20 Wochen) Höhe: 2,20 / Tag 2. Angestellte Zahnärztin Gesetzliche Versicherung - Allgemeines Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt ( 3 und 5 Mutterschutzgesetz!) Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin Am Tag der Entbindung Acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: 12 Wochen nach der Geburt) Hat die Amtsärztin / der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt. Die 8-Wochen-Frist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen. Ruht das Wochengeld zur Gänze, führt dies zu keiner Verlängerung des Anspruchs

11 Fristen: Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden. Zuständige Stelle: Der Krankenversicherungsträger Verfahrensablauf: Das Wochengeld müssen Sie bei der Krankenkasse beantragen. Dazu können Sie die erforderlichen Unterlagen persönlich vorlegen oder per Post übermitteln. Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung sowie Arztbestätigung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle. Erforderliche Unterlagen: Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt: Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder Bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Arbeitslosengeld, Notstandshilfe - beziehungswiese von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt braucht man zusätzlich: Geburtsurkunde des Kindes Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt: Bescheinigung des Spitals Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt Kosten: Die Beantragung des Wochengeldes ist kostenlos. Sonstiges: Das Wochengeld ist einkommenssteuerfrei! Höhe des Wochengelds: Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlich in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Netto-Arbeitsverdienst!). Diesem Verdienst werden als Abgeltung für die Sonderzahlungen 14 %, 17 % oder 21 % hinzugerechnet - je nach Ausmaß der Sonderzahlungen!

12 Kinderbetreuungsgeld Kammerbeitrag 44 Zahnärztegesetz: Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. 6 Beitragsordnung 2014 Berufsunterbrechung : Im Falle einer mitgeteilten Berufsunterbrechung gemäß 44 Abs. 1 Zahnärztegesetz ist der Kammerbeitrag für den Zeitraum der Berufsunterbrechung nachzulassen. Der Nachlass erfolgt beginnend mit dem Monatsersten, der der Eintragung der Berufsunterbrechung in der Zahnärzteliste folgt, beziehungsweise endend mit dem Monatsletzten, der der Eintragung des Endes der Berufsunterbrechung in der Zahnärzteliste folgt. Vertretung Wenn die Zahnärztin einen Vertrag mit der Gebietskrankenkasse hat, dann sind Vertretungen der Kasse und der Zahnärztekammer zu melden, sofern die Vertretung länger als 14 Tage dauert. Die Person des Vertreters und die Dauer der Vertretung müssen mitgeteilt werden! Teilweise reicht es, die Vertretung der Landeszahnärztekammer bekanntzugeben, die die Information dann an die Krankenkasse weitergibt. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend unter: service/publikationen/familie Ihre Notizen:

13 Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsanstalten in den Bundesländern Burgenland Burgenländische GKK 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3 Tel / SVA Landesstelle Burgenland 7000 Eisenstadt, Osterwiese 2 Tel [email protected] Oberösterreich Oberösterreichische GKK 4021 Linz, Gruberstraße 77 Tel SVA Landesstelle OÖ 4010 Linz, Mozartstraße 41 Tel [email protected] Tirol Tiroler GKK 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2 Tel SVA Landesstelle Tirol 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 1 Tel [email protected] Kärnten Kärntner GKK 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8 Tel SVA Landesstelle Kärnten 9020 Klagenfurt, Bahnhofstr. 67 Tel [email protected] Salzburg Salzburger GKK 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10 Tel / SVA Landesstelle Salzburg 5020 Salzburg, Auerspergstr. 24 Tel [email protected] Vorarlberg Vorarlberger GKK 6850 Dornbirn, Jahngasse 4 Tel SVA Landesstelle Vorarlberg 6800 Feldkirch, Schloßgraben 14 Tel [email protected] Niederösterreich Niederösterreichische GKK 3100 St. Pölten, Kremser Landstr. 3 Tel SVA Landesstelle NÖ 1051 Wien, Hartmanng. 2b Tel [email protected] Steiermark Steiermärkische GKK 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1 Tel / SVA Landesstelle Steiermark 8010 Graz, Körblergasse 115 Tel [email protected] Wien Wiener GKK 1100 Wien, Wienerbergstr Tel. 01 / SVA Landesstelle Wien 1051 Wien, Wiedner Hauptstr Tel [email protected]

14 Ihr Kontakt zu den Landeszahnärztekammern: LZÄK Burgenland 1010 Wien, Kohlmarkt 11/6 Tel bgld.zahnaerztekammer.at LZÄK Oberösterreich 4010 Linz, Spittelwiese 8/1 Tel ooe.zahnaerztekammer.at LZÄK Tirol 6020 Innsbruck, Anichstraße 7/5 Tel tiroler.zahnaerztekammer.at LZÄK Kärnten 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 7/1 Tel ktn.zahnaerztekammer.at LZÄK Salzburg 5020 Salzburg, Rochusgasse 4 Tel [email protected] LZÄK Vorarlberg 6800 Feldkirch, Rösslepark 1 Tel [email protected] vlbg.zahnaerztekammer.at LZÄK Niederösterreich 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 20 Tel [email protected] noe.zahnaerztekammer.at LZÄK Steiermark 8010 Graz, Marburger Kai 51/2 Tel [email protected] stmk.zahnaerztekammer.at LZÄK Wien 1010 Wien, Kohlmarkt 11/6 Tel [email protected] wr.zahnaerztekammer.at IMPRESSUM - Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Redaktion: Österreichische Zahnärztekammer, Körperschaft öffentlichen Rechts, 1010 Wien, Kohlmarkt 11/6, Tel (0) , Fax (0) , [email protected], - Bilder: ÖZÄK - fotolia.com: S. 7: samantha grandy, S. 12: Anetta - istock.com: Cover: Bauklötze: CHRISsadowsi, Baby: KimRuoff, Hintergrund: petekarici, S. 6 und 10: Floortje, S. 9: malerapaso, S. 11: trait2lumiere, S. 14: YouraPechkin - Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

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