Firmenname und Firmenlogo

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1 Firmenname und Firmenlogo Darstellung der Rechtslage unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung von Rechtsanwältin Alexandra Wüst von der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte in Karlsruhe. I. Was versteht man unter einem Firmennamen und einem Firmenlogo? In der Umgangssprache wird der Begriff der Firma mit dem Unternehmen gleichgesetzt. Nach dem Handelsgesetzbuch wird die Firma jedoch als Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, definiert. Die Firma ist daher ein Name. Wenn man also von dem Namen einer Firma spricht, verwendet man eigentlich unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertung einen doppelten Begriff, wobei umgangssprachlich von dem Namen des Unternehmens die Rede ist. Grundsätzlich kann jeder, der ein Handelsgewerbe von solcher Bedeutung betreibt, dass man davon ausgehen kann, dass er sich mit den Gepflogenheiten des Handels auskennt (also Kaufmann ist), frei wählen, welche Firmenart ( Namensart ) er bevorzugt. Er kann zum Beispiel der Firma seinen Vor- und Nachnamen geben, so etwa, wenn ein Einzelhandelskaufmann unter Fritz Müller e.k. firmiert. Man spricht dann von einer Personenfirma. Die Firma kann jedoch auch die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschreiben, wie zum Beispiel die Württembergische Motorenwerke AG oder die Hoch- und Tiefbau GmbH. Das nennt man eine Sachfirma. In Betracht kommt auch eine Fantasiefirma (Sun and Stars GmbH, Shell als englisches Wort für Muschel) und schließlich kann auch eine Vermischung zwischen Namens- Sach- und Fantasienamen stattfinden (zum Beispiel Fritz Müller Buchhandlung e.k.). Während ein Name aus einer Buchstabenfolge gebildet wird, also ein sprachliches Zeichen darstellt, kann ein Logo aus einem oder mehreren Buchstaben, einem Bild oder einer Kombination aus Wörtern und Bildern bestehen. Rein bildhafte Zeichen können allerdings nicht in die Firma aufgenommen werden. Das Shell-Unternehmen kann daher nicht unter dem Zeichen einer Muschel firmieren, sondern muss den Begriff als Wort schreiben. Allerdings können solche Zeichen in die Firmierung mit aufgenommen werden, die eine Firmenname und Firmenlogo von RAin Alexandra Wüst Seite 1 von 8

2 wortersetzende Bedeutung haben, wie zum Beispiel & für und in der Rechtsformbezeichnung GmbH & Co. KG. II. Welche Anforderungen sind zu beachten bei der Wahl des Firmennamens (-logos)? Neben den rein gestalterischen Aspekten, die bei einer Namensgebung oder der Erstellung eines Logos zu beachten sind, damit das Unternehmen erfolgreich geführt werden und im Idealfall bereits der Name oder das Logo stellvertretend für ein ganzes Unternehmen stehen kann (ein Name/Logo sollte daher prägnant, verständlich und unverwechselbar sein), sind bei der Wahl des Firmennamens bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen zu berücksichtigen, damit das Unternehmen überhaupt unter einem bestimmten Namen geführt werden kann. Denn ein Handelsgewerbe muss durch das örtlich zuständige Registergericht in das Handelsregister eingetragen werden (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit). Das Gericht überprüft dabei die Zulässigkeit der Registereintragung, so dass es sich für den Gewerbetreibenden empfiehlt, bereits vor der Anmeldung der Eintragung zum Handelsregister zu wissen, ob die gewünschte Bezeichnung auch zulässig ist. Dadurch können unnötige Kosten durch die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung vermieden werden. 1. Der erforderliche Zusatz der Rechtsform Ein Unternehmen, das eine bestimmte Rechtsform aufweist, muss in seiner Firma auf diese Rechtsform entweder vollständig oder durch eine verständliche Abkürzung der Rechtsform hinweisen. Dies wird durch das Gesetz zwingend vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um die häufig anzutreffenden Zusätze wie e.k. (auch e.kfm. und e.kfr.) für eingetragene(n) Kaufmann/-Frau; OHG (ohg) für offene Handelsgesellschaft, KG für Kommanditgesellschaft, GmbH für Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG für Aktiengesellschaft, usw. Der Grund für diese Offenlegung ist darin zu sehen, dass sowohl die Geschäfts- als auch die Haftungsverhältnisse erkennbar sein müssen, wenn Dritte mit einer Firma Geschäfte abschließen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist beispielsweise dadurch gekennzeichnet, dass kein Gesellschafter persönlich (also mit seinem eigenen Privatvermögen) haftet. Darüber hinaus kann das haftende Vermögen der GmbH auf EUR ,00 beschränkt werden (sogenanntes Stammkapital). Dies bedeutet, dass eine dritte Firmenname und Firmenlogo von RAin Alexandra Wüst Seite 2 von 8

3 Person ihre Ansprüche gegen die GmbH unter Umständen nur bis zur Höhe des Stammkapitals durchsetzen kann und im Hinblick auf darüber hinausgehende Forderungen das Risiko hat leer auszugehen. Durch die Bezeichnung als GmbH weiß diese Person jedoch bereits im Vorfeld einer Geschäftsbeziehung, dass ein Haftungsrisiko besteht. 2. Das Erfordernis der Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft der Firma Genauso wie ein Name der Kennzeichnung einer Person und damit auch der Identifizierung dieser Person dient, muss eine Firma geeignet sein, einen Kaufmann zu kennzeichnen und ihn aufgrund seiner Firma zweifelsfrei zu identifizieren. Bildhaften Zeichen, der Verwendung griechischer Buchstaben und einförmigen Buchstabenfolgen (AAAAAAAAAA OHG) fehlt die Eignung zur Kennzeichnung. Demgegenüber kommt einer einprägsamen Buchstabenfolge, wie zum Beispiel VW, BMW, IBM oder TUI kennzeichnende Wirkung zu. Gleiches gilt für Zahlen, da diese wie Worte ausgesprochen werden können, genannt sei etwa der Fernsehsender Pro 7 oder der Internetservice-Provider 1&1. Während Personenfirmen, also aus Vor- und Zunamen gebildete Firmierungen in der Regel so individuell sind, dass sie ein Unternehmen identifizieren (dies gilt auch für die sogenannten Allerweltsnamen wie Müller, Meier etc.), entstehen bei Sachfirmen Probleme, wenn diese so allgemein gehalten sind, dass sie lediglich die Art des Unternehmens oder den Tätigkeitsbereich beschreiben. Als Beispiele können die Deutschland OHG oder die Friseur GmbH genannt werden. Derartigen Firmen fehlt die Unterscheidungskraft. Neben dieser abstrakt, also allein anhand der verwendeten Firma, zu beurteilenden Unterscheidungswirkung ist das Erfordernis der Unterscheidbarkeit von anderen Firmen zu beachten. Dies bedeutet, dass sich eine neue Firma von an demselben Ort, derselben Stadt oder Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen unterscheiden muss. Es findet ein Vergleich zwischen der neu einzutragenden Firma und den bereits bestehenden Firmen statt. Möchte zum Beispiel eine Sun and Stars GmbH die Eintragung in das Handelsregister erlangen und existiert bereits eine derartige GmbH, dann wird die Sun and Stars GmbH nicht eingetragen. Eine wichtige Einschränkung ist jedoch bei Personenfirmen zu beachten. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Namensgleichheit. Soll zum Beispiel eine Firma Max Müller e.k. in das Handelsregister eingetragen werden, obwohl es diese Firma bereits gibt, Firmenname und Firmenlogo von RAin Alexandra Wüst Seite 3 von 8

4 dann kann man schlecht einem Max Müller, der unter seinem eigenen Namen firmieren möchte, verweigern, dies auch zu tun. Allerdings ist er zur Aufnahme eines Zusatzes in die Firma verpflichtet, der ihn von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Dies kann zum Beispiel durch die Aufnahme eines Zweitnamens geschehen: Max-Peter Müller GmbH. 3. Verbot einer irreführenden Bezeichnung Enthält die Firma Angaben, die geeignet sind, über für die durch die Firmierung angesprochenen Verkehrskreise wesentlichen Verhältnisse irrezuführen, ist die Firma ebenfalls unzulässig. Diese Voraussetzung wird allerdings nur dann durch das Registergericht überprüft, wenn die Irreführung erkennbar und offensichtlich ist. Daher muss ein Antrag nicht zwangsläufig aufgrund von irreführenden Angaben scheitern. Eine irreführende Bezeichnung ist zum Beispiel darin zu sehen, wenn der Firmenname einen geographischen Zusatz enthält, ohne dass es sich um ein großes und in diesem örtlichen Raum eine Sonderstellung einnehmendes Unternehmen handelt. Möchte beispielsweise ein kleiner Einzelhandelsbetrieb die Bezeichnung Badische Wurstherstellung GmbH führen, ist diese Bezeichnung irreführend, da sie den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um ein Unternehmen handelt, das in der Wurstherstellung in Baden eine Sonderstellung einnimmt. Zulässig ist jedoch die Bezeichnung Wurstherstellung Baden GmbH, da der in die Mitte der Firmierung eingerückte geografische Begriff keine Aussage über die Größe des Unternehmens enthält. Es sollte daher bei der Wahl des Firmennamens auch genau darauf geachtet werden, wie die jeweiligen Begriffe aneinandergereiht werden, da bereits die Stellung der einzelnen Begriffe eine über die Wortbedeutung hinausgehende Aussage enthalten kann. Ein weiteres Beispiel einer Irreführung ist dann gegeben, wenn eine Meier GmbH in das Handelsregister eingetragen werden soll, ohne, dass es in der Gesellschaft einen Gesellschafter gibt, der Meier heißt. Heißt der Gesellschafter allerdings Meier-Müller und taucht in der Firmierung lediglich der Name Meier auf, dann ist die Bezeichnung nicht irreführend, da zumindest einer der Namen genannt wird. III. Welche Folgen kann eine unzulässige Firmierung haben? Firmenname und Firmenlogo von RAin Alexandra Wüst Seite 4 von 8

5 Wird die Firma ohne korrekte Kennzeichnung geführt, riskiert der Gewerbetreibende, dass entweder das Registergericht von Amts wegen (in eigenem Bestreben, also ohne dass eine andere Person dies bei Gericht explizit beantragt) ein Ordnungsgeld festsetzt, um ihn zur Unterlassung des Firmengebrauchs zu veranlassen. Wurde die Firma bereits in das Handelsregister eingetragen, kann das Gericht die Löschung der Firma veranlassen. Daneben können auch Personen, die durch den unbefugten Gebrauch der Firma in ihren Rechten verletzt werden, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. IV. Wie kann ich meinen Firmennamen/-Logo schützen? Nachdem der Schutz der Firma vor identischen oder verwechslungsfähigen Firmierungen durch das Handelsgesetzbuch örtlich begrenzt ist und somit die Gefahr besteht, dass an einem anderen Ort die gleiche Firma in das Handelsregister eingetragen wird, besteht die Möglichkeit eines weitergehenden Schutzes der Firma durch die Eintragung einer Marke. Dies empfiehlt sich insbesondere auch für Unternehmenslogos, die nicht als Firma in das Handelsregister eingetragen werden können. Eine Firma wird jedoch erst mit der Anmeldung und Eintragung der Marke in das beim deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister zur sogenannten Wortmarke. Ein Logo kann als reine Bildmarke angemeldet werden oder in Kombination mit einem oder mehreren Wörtern als Wort-Bild-Marke. Wird die Firma als deutsche Marke angemeldet, genießt sie deutschlandweiten Schutz. Der Markeninhaber kann dann beispielsweise gegen andere ähnliche oder identische Marken oder Firmen vorgehen. Durch eine europäische oder eine internationale Markenanmeldung kann die Schutzwirkung auf Europa und die gesamte Welt erstreckt werden. V. Aktuelle Rechtsprechung Bei der Wahl des passenden Firmennamens sollte auch besonderes Augenmerk auf die aktuelle Rechtsprechung gerichtet werden. Im Folgenden werden einige aktuelle Urteile und Beschlüsse angeführt und deren wesentliche Aussagen näher erläutert. BGH, Urteil vom , Az: II ZR 84/05 In diesem sehr aktuellen Urteil führt der BGH aus, dass die Firma einer GmbH den Rechtformzusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine Abkürzung Firmenname und Firmenlogo von RAin Alexandra Wüst Seite 5 von 8

6 hiervon enthalten muss, damit Geschäftspartner auf die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen hingewiesen werden. Fehlt der Rechtsformzusatz, kommt der Vertrag zwar zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftspartner zustande. Neben der Gesellschaft haftet aber auch der für sie auftretende Vertreter persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, weil er beim Geschäftspartner das Vertrauen hervorgerufen hat, dass die Gesellschaft mindestens eine natürliche Person als "Inhaberin" hat, die für den Vertrag persönlich haftet. Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn er nicht selbst gehandelt hat. OLG Celle, Beschluss vom , Az.: 9 W 61/06 Der Firma einer Gesellschaft muss neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft eine Namensfunktion zukommen. Bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen, die lediglich aus den Anfangsbuchstaben einzelner Worte bestehen, ist diese Funktion zu verneinen, sofern es sich nicht um Worte der deutschen Sprache und noch nicht einmal um "Phantasieworte" handelt. LG Berlin, Kammer für Handelssachen, Beschluss vom , Az.: 102 T 122/03 Das kann als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen werden. kommt seit seiner Verwendung in Internet-Adressen auch Namensfunktion zu. Eine andere Ansicht vertritt das Bayrische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom (Az.: 3 Z BR 84/01) Soll das die Funktion des Buchstaben a erfüllen, wie es in der Elektronikindustrie zu beobachten ist (z.b. W@P anstelle von WAP), ist es nicht eintragungsfähig, weil kein Anspruch auf Übernahme eines unter Werbegesichtspunkten gestalteten Schriftbildes (...) besteht. Die vom Firmeninhaber gewählte Schreibweise wird nicht Firmenbestandteil (...). Ist das aber als Wortzeichen aufzufassen, das ähnlich wie das Zeichen & das Wort "und" ersetzen soll (...), so steht der Eintragungsfähigkeit entgegen, dass das Zeichen in dieser Aussprachefunktion nicht allgemein bekannt ist, vielmehr die Aussprache als das englische at" mindestens genau so nahe liegt. Damit ist aber eine eindeutige Aussprache der Firma nicht erkennbar. Soweit andere Zeichen, die keine Buchstaben sind, in eine Firma aufgenommen werden dürfen, wie Anführungszeichen, Bindestrich, kaufmännisches und mathematisches Undzeichen, Punkt und Klammern (...), rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Bei diesen Zeichen ist die Firmenname und Firmenlogo von RAin Alexandra Wüst Seite 6 von 8

7 Aussprache eindeutig (z.b. und") bzw. es ist offensichtlich, dass sie nicht ausgesprochen werden (z.b. Anführungszeichen). OLG Frankfurt, Beschluss vom (Az: 20 W 531/01) Eine aus der sechsmaligen Aneinanderreihung des Großbuchstabens A gebildete Firma zur Individualisierung eines Unternehmens ist nicht geeignet und wegen des verfolgten Zwecks der Erstnennung in sämtlichen Verzeichnissen rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. VI. Links zur Thematik: Zur Vertiefung und weiteren Einarbeitung in die Thematik sind folgende Webseiten zu empfehlen: Aktuelle Urteile werden auch in regelmäßigen Abständen auf unserer Kanzleihomepage veröffentlicht. Wir beraten und recherchieren unter anderem auch in Markenangelegenheiten. Sollten Sie diesbezüglich Bedarf haben, informieren wir Sie gerne über unsere Dienstleistungsangebote. Eine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieses Beitrages kann selbstverständlich nicht übernommen werden. Der Beitrag spiegelt auch nur die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wider. Beachten Sie, dass jeder Einzelfall anders ist und spezifische Probleme und Fallstricke aufweist. Suchen Sie sicherheitshalber einen Rechtsanwalt auf. Wenn der Rechtsstreit gewonnen wird, muss die Gegenseite Ihnen diese Kosten ersetzen. Mai 2007 Rechtsanwältin Alexandra Wüst, Karlsruhe-Durlach Kanzlei: Schutt, Waetke Rechtsanwälte Firmenname und Firmenlogo von RAin Alexandra Wüst Seite 7 von 8

8 Amalienbadstraße 36 / Bau Karlsruhe-Durlach Telefon: Telefax: info@schutt-waetke.de Firmenname und Firmenlogo von RAin Alexandra Wüst Seite 8 von 8

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