IT VERTRAG IN BELARUS
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- Angelika Kappel
- vor 8 Jahren
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1 IT VERTRAG IN BELARUS Oktober Vorbereitet mit fachlicher Unterstützung von Binetzky Brand & Partner
2 ÜBERBLICK Mit seinem Wert im Index der Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien IDI (ICT Development Index), der von der Internationalen Fernmeldeunion der UN (ITU) berechnet wird, liegt Belarus auf Platz 52 der Weltrangliste unter 152 Ländern. Hinzuweisen ist, dass der Bereich Informationstechnologie in Belarus derzeit für internationale IT- Unternehmen recht attraktiv geworden ist, was durch folgende Faktoren bedingt ist: Ein verhältnismäßig gutes System der technischen Ausbildung: Heute gibt es in Belarus 55 Hochschulen, an denen jährlich Fachleute ein Diplom im Bereich Informationstechnologie bekommen; Kulturelle Nähe und ähnliche Mentalität: nach ihren kulturellen Traditionen und Mentalität sind Belarussen den Westeuropäern in vielem ähnlich; Geographische Lage: Belarus hat eine recht vorteilhafte geographische Lage. Der Unterschied zwischen der Ortszeit in Belarus und der mitteleuropäischen Zeit beträgt lediglich eine Stunde, was für den Geschäftsverkehr mit europäischen Auftraggebern eine Erleichterung darstellt; 2 Angemessene Preise: Belarussische Programmierer entwickeln Software für Endnutzer zu den meist vergleichsweise angemessenen Preisen. Alle genannten Faktoren machen den belarussischen Markt für IT-Dienstleistungen für internationale IT- Unternehmen recht attraktiv. Ein weiterer Faktor, der zur Attraktivität des belarussischen Markts für IT-Dienstleistungen beiträgt, ist die Förderung des Exports von Informationstechnologie durch den Staat. Gemäß dem Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 234 vom 3. Mai 2001 Über die staatliche Förderung der Entwicklung und des Exports von Informationstechnologie wurde der Verband Infopark gegründet, dessen Mitglieder von Steuern, Abführungen und sonstigen Pflichtabgaben an den Staatshaushalt und staatliche außerbudgetäre Fonds auf Erlöse aus dem Verkauf von IT-Produkten und Dienstleistungen zu ihrer Erstellung, ausgenommen die Gewinnsteuer, die auf diese Erlöse zum Satz von 5 Prozent gezahlt wird, sowie Abführungen an den Staatlichen Sozialversicherungsfonds, befreit werden.
3 IT-VERTRAG /SOFTWAREERSTELLUNGSVERTRAG Im belarussischen Recht stellt der IT-Vertrag eigentlich keine besondere Art unter den vom Bürgerlichen Gesetzbuch der Republik Belarus geregelten Vertragstypen, sondern eine gewisse Bündelung von Rechtsbeziehungen dar, die sich aus verschiedenen vom belarussischen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen ergeben: vom Dienstvertrag über den Werkvertrag bis hin zu den Elementen des Kaufvertrags. Hinzuweisen ist, dass die Rechtsnatur der belarussischen IT-Verträge sich nicht wesentlich von der der deutschen unterscheidet. Sowohl in Deutschland als auch in Belarus sind die im Bereich des IT-Rechts abzuschließenden Verträge und damit auch die juristischen Tätigkeiten in diesem Bereich vielfältig. Insbesondere enthält ein IT-Vertrag üblicherweise kein nach den Typisierungen des bürgerlichen Rechts feststehendes bzw. einem Vertragstyp des BGB zuordenbares Leistungsbild, sondern kann sich aus ganz unterschiedlichen Leistungen zusammensetzen. Nachfolgend sollen IT-Verträge anhand der vertragsgegenständlichen Leistungen unterschieden werden 1. Allgemeine Aspekte der IT-Verträge Hinsichtlich Belarus weisen IT-Verträge typischerweise folgende Leistungsinhalte oder eine Kombination bzw. Bündelung dieser Leistungen auf: - Software - Zusätzliche Leistungen im Hard- und Softwarebereich - Wartung- und Pflege eines IT-Projektes - Beratungsleistungen - Projektverträge 3 - Outsourcing von IT-Leistungen - Forschungs- und Entwicklungsverträge im IT-Bereich. Der mit einem ausländischen Kunden abgeschlossene IT-Vertrag wird in Belarus als Ausübung der Außenwirtschaftstätigkeit betrachtet. In Belarus wird die Außenwirtschaftstätigkeit eines Unternehmens durch den Staat streng kontrolliert und reglementiert. Ein Außenhandelsgeschäft mit einem belarussischen Vertragspartner ist in schriftlicher Form zu schließen. Ein Schriftformerfordernis besteht in diesem Zusammenhang auch für sämtliche Vertragsänderungen. Andernfalls sind der Außenhandelsvertrag bzw. diesbezüglich vorgenommene Änderungen unwirksam. Die Parteien eines IT-Vertrages können das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht frei wählen. Nahe liegt die Wahl des deutschen oder belarussischen Rechts. Die Möglichkeit einer vertraglich fixierten Rechtswahl durch die Parteien ergibt sich sowohl aus dem deutschen, als auch aus dem belarussischen internationalen Privatrecht. Wesentlich ist, dass trotz der getroffenen Rechtswahl das zwingende Recht der betroffenen Rechtsordnungen zur Geltung kommen und das ursprünglich vereinbarte Recht durchbrechen kann. Umfasst hiervon wird u.a. das Devisenrecht, das Steuerrecht sowie das Lizenz- und Urheberrecht. So verlangen belarussische Banken beispielsweise, dass die Bankverbindungen der Parteien eindeutig im Vertrag bestimmt werden. 1 Gennen K., Völkel A. Recht der IT-Verträge, Heidelberg 2009, Rn.408
4 Softwareerstellungsvertrag Insbesondere sollte der Vertrag für die Entwicklung von Software, üblicherweise als Service Agreement oder Softwareerstellungsvertrag bezeichnet, von Interesse sein, weil es sehr häufig der Fall ist, dass ein Team belarussischer Programmierer Software im Auftrag eines ausländischen IT-Unternehmens entwickelt. Der Begriff Service Agreement kennzeichnet Verträge, bei denen es um die Erstellung individueller bzw. individuell angepasster Software im weiteren Sinne geht. Die Entwicklung einer Software und deren Übergabe an Auftraggeber ist Gegenstand eines Service Agreement. Unterschieden werden können der dauerhafte Erwerb von Software (i.d.r. gegen Einmalzahlung) und die Überlassung von Software auf Zeit (in Form der Miete, Leasing oder durch Application Service Providing). Schließlich ist ein denkbarer vertraglicher Schwerpunkt oft die Erstellung und / oder die Anpassung von Software 2. Hinzuweisen ist, dass diese Art des IT-Vertrаgs ein komplexer Vertrag ist, der Elemente des Werkvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags umfasst. Das Schlüsselelement dieses Vertrags bilden Rechtsbeziehungen in Bezug auf Erbringung von Dienstleistungen oder aber Herstellung eines Werks. Daher muss vor dem Abschluss eines Service Agreement der Unterschied zwischen dem Werkvertrag und dem Dienstvertrag klar gezogen werden. Gemäß Art. 656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Republik Belarus verpflichtet sich eine Partei (Werkunternehmer) durch den Werkvertrag im Auftrag der anderen Partei (des Werkbestellers) zur Erfüllung einer festgelegten Arbeit und Abgabe ihres Ergebnisses an den Werkbesteller zum gesetzten Termin und der Besteller verpflichtet sich zur Abnahme und Bezahlung des hergestellten Werks (Zahlung der Vergütung für die Herstellung des Werks). Also zielt ein Werkvertrag auf ein festgelegtes Ergebnis der Arbeit. 4 Der Vertrag über die Leistung von Diensten hat eine andere Rechtsnatur. Gemäß Art. 733 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Republik Belarus verpflichtet sich eine Partei (Dienstverpflichteter) durch den Vertrag über die entgeltliche Leistung von Diensten im Auftrag der anderen Partei (des Dienstberechtigten) Dienste zu leisten (festgelegte Handlungen vorzunehmen oder eine festgelegte Tätigkeit auszuüben) und der Dienstberechtigte verpflichtet sich zur Entgeltung dieser Dienste. Also ist hier das Ergebnis nicht ausschlaggebend. Bei Softwareüberlassungsverträgen, die die Anpassung von Software ohne Eingriff in den Quellcode zum Gegenstand haben, kann Dienstvertragsrecht zur Anwendung kommen. Die Verlagerung der Verantwortung für das Gelingen des IT-Projektes auf den Kunden spricht eher für die dienstvertragliche als für eine werkvertragliche Gestaltung 3. In einem Softwareentwicklungsvertrag sollte ausdrücklich vereinbart werden, ob der Lieferant, hier der belarussische Softwareersteller, die Herausgabe des Quellcode schuldet. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, muss die Verpflichtung zur Quellcodeherausgabe anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls ermittelt werden. Ein Teil des Pflichtenprogramms des Softwareerstellers ist auch die Erstellung und Übertragung der (Mindest-) Dokumentation, d.h. die Bedienungsanleitung 4. 2 Gennen, Recht der IT-Verträge, Rn Gennen, Recht der IT-Verträge, Rn Gennen, Recht der IT-Verträge, Rn. 843, 844
5 Vertragliche Pflicht ist ferner die Übertragung des Eigentums an körperlichen Sachen. Dies können Datenträger, Druckwerke oder sonstige Gegenstände sein. Darüber hinaus müssen dem Kunden die erforderlichen Rechte, soweit möglich, gewünscht und vereinbart, (dinglich) übertragen werden (insbesondere, soweit die Software eine technische Erfindung im Sinne des Patentrechts enthält) bzw. ihm müssen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken eingeräumt werden 5. Auf einige Aspekte des Umgangs mit urheberrechtlich geschützten Werken wird nachstehend eingegangen. Urheberrecht Die Aspekte des Urheberrechts sind auch speziell zu beachten, da jedes IT-Produkt von körperlichen Personen, d. h. Programmierern, erstellt wird, die als seine Urheber gelten und somit eine bestimmte Vergütung beanspruchen können. Insbesondere bezieht sich das auf die Entwicklung von Computerprogrammen. Gemäß Art. 13 des Gesetzes der Republik Belarus Über Urheberrecht und verwandte Rechte (im Weiteren Urheberrechtsgesetz genannt) sind der Schutzgegenstand des Urheberrechts für Computerprogramme alle Arten von Computerprogrammen (darunter Betriebssysteme) in jeder Sprache und in jeder Form, einschließlich Quelltext und Objektcode. Dem Programmierer als Urheber des Computerprogramms steht das ausschließliche Recht auf die Ausführung der Installation bzw. die Erlaubnis zur Installation dieses Computerprogramms auf einem Computer oder einem anderen Gerät, die Inbetriebnahme des Programms und die Arbeit damit (Nutzung der Funktionalität des Computerprogramms) zu. 5 Dem Urheber des Computerprogramms stehen insbesondere folgende Persönlichkeitsrechte zu: Recht der Urheberschaft, das heißt das Recht als Urheber des Computerprogramms anerkannt zu werden; Namensrecht, das heißt das Recht das Computerprogramm unter dem echten Namen des Urhebers, einem angenommenen Namen (Pseudonym) oder ohne Namensnennung (anonym) zu nutzen bzw. solche Nutzung erlauben; Recht auf die Unverletzbarkeit des Computerprogramms, das heißt das Recht, mit dem garantiert wird, dass ohne Zustimmung des Urhebers keine Änderungen, Kürzungen oder Ergänzungen an seinem Werk vorgenommen werden dürfen. Eine Ausnahme stellen hier die so gen. Dienstwerke dar, die nachstehend behandelt werden. In der Regel werden Computerprogramme von Programmierern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses erstellt, daher werden solche Programme als Dienstwerke bezeichnet. Das ausschließliche Recht auf das Computerprogramm, das als Dienstwerk gilt, steht nicht dem Urheber, sondern seinem Arbeitgeber zu. Gemäß Art. 13 des Urheberrechtsgesetzes wird unter dem ausschließlichen Recht auf das Computerprogramm das Recht des Arbeitgebers verstanden, das Computerprogramm nach seinem Ermessen in jeder Form und auf jede Weise zu nutzen. Dabei steht dem Arbeitgeber das Recht zu, 5 Ibid., Rn. 845
6 anderen Personen die Nutzung des Werks zu erlauben oder zu verbieten. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber das Computerprogramm binnen fünf Jahre ab Tag der Übertragung des ausschließlichen Rechts für das jeweilige Dienstwerk in Betrieb nehmen oder das ausschließliche Recht auf dieses Programm auf eine andere Person übertragen soll, sonst geht das ausschließliche Recht auf dieses Computerprogramm auf den Urheber über. Zu beachten ist auch, dass das ausschließliche Recht auf ein Dienstwerk nach der Auflösung der juristischen Person, die der Arbeitgeber war, automatisch auf dessen Urheber übergeht. Daher ist im Fall der Entwicklung eines Computerprogramms auf Bestellung eines ausländischen IT-Unternehmens für den rechtzeitigen Abtritt des ausschließlichen Rechts auf das Computerprogramm an den Besteller vorzusorgen. Der Urheber des Dienstwerks ist nicht berechtigt, dessen Veröffentlichung durch den Arbeitgeber zu verhindern sowie das ihm zustehende Rücknahmerecht geltend zu machen. Der Arbeitgeber, der das ausschließliche Recht auf ein Dienstwerk besitzt, ist berechtigt, daran Änderungen, Kürzungen und Ergänzungen, die durch die Anpassung des Werks an konkrete Nutzungsbedingungen erforderlich werden, vorzunehmen, ohne die Zustimmung des Urhebers des Dienstwerks einzuholen, wenn durch den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Urheber nicht anders geregelt ist. Dabei ist der Arbeitgeber zur Angabe der von ihm vorgenommenen Anpassung im Werk verpflichtet. Eine Reihe von Besonderheiten ist hierbei zu beachten. Es geht darum, dass dem Arbeitgeber das ausschließliche Recht auf ein Computerprogramm nur dann zugestanden wird, wenn dieses von den Programmierern ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Dienstpflichten erstellt worden ist. Daher ist die Entwicklung des Computerprogramms und ihre Charakteristiken sowohl im Arbeitsvertrag mit dem Programmierer als auch in seiner Dienstanweisung ausdrücklich festzuhalten. Empfehlenswert ist in diesem Fall auch der Abschluss eines Abkommens mit den Programmierern, mit dem sie die ausschließlichen Rechte auf das Computerprogramm, daß von ihnen entwickelt wird, auf den Arbeitgeber übertragen. Wenn nun auswärtige Fachleute für die Entwicklung eines Computerprogramms herangezogen werden, dann scheint der Abschluss des Abkommens über die Übertragung der ausschließlichen Rechte für das Computerprogramm unerlässlich. 6 Kontakt Prospekt Gasety Prawda Minsk, Belarus Tel.: info@ahk-belarus.org Ansprechpartner: Dr. Wladimir Augustinski Leiter der Repräsentanz Binetzky Brand & Partner Prospekt Gasety Prawda Minsk, Belarus Tel.: pavel.pankratov@bbpartners.ru Ansprechpartner: Pavel Pankratov, LL. M. Jurist, Partner
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