Reform des Psychotherapeutengesetzes Fragenkatalog der BPtK vom

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1 Reform des Psychotherapeutengesetzes Fragenkatalog der BPtK vom Details einer Approbationsordnung, Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung und weitere Aspekte Schriftliche Befragung zur Unterstützung der Arbeit des Projektes Transition Antworten der Köln, 09. März 2015 Gesellschaft für Personzentrierte Psychotherapie und Beratung e.v. Melatengürtel 125 a Köln Tel.: Fax:

2 Hinweise: 1. Der Fragenkatalog muss nicht vollständig bearbeitet werden, auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte ist für die Weiterarbeit hilfreich. 2. Der Fragenkatalog ist nicht abschließend. Es können weitere Aspekte, die in den Fragen nicht berücksichtigt sind, benannt werden. Einführung Ziel des Projektes Transition ist die Präzisierung der Forderungen des 25. Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) an eine Reform. Dies soll in einem geregelten Verfahren erfolgen und als Grundlage für die Mitwirkung an den Vorarbeiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und beim Gesetzgebungsverfahren dienen. In einem ersten Schritt sollen alle professionsinternen Projektbeteiligten schriftlich zu ihren Vorstellungen über Details einer Approbationsordnung, Details der Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung sowie weitere Aspekte befragt werden. Die Ergebnisse sind die Basis für die Entwicklung erster Entwürfe, die dann in geeigneten Diskursformaten wie schriftlichen und mündlichen Anhörungen sowie bilateralen Gesprächen professionsintern abgestimmt werden. Der vorliegende Fragenkatalog führt systematisiert Stichwörter und Vorgaben aus dem DPT-Beschluss, aus dem Anforderungspapier, den Approbationsordnungen der anderen Heilberufe sowie aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf. Zur Entwicklung eines ersten Entwurfes mit Details einer Approbationsordnung und Eckpunkten für Änderungen der (Muster- )Weiterbildungsordnung werden alle Beteiligten gebeten, die aus ihrer Sicht konkret zu regelnden Details zu benennen. Für die Weiterarbeit ist dabei auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte oder eine Ergänzung weiterer Aspekte hilfreich. Um die Antworten für den nächsten Arbeitsschritt berücksichtigen zu können, bitten wir um Rücksendung bis zum an 2

3 I. Approbationsordnung (ApprO) 1. Welche konkreten Details soll das in der Approbationsordnung definierte Ausbildungsziel beinhalten? Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Legaldefinition, Anforderung der Versorgung, Bedeutung von Wissenschaft/Praxis, Bezug zu Weiterbildung Kompetenzerwerb ( ) für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie für Institutionen der komplementären Versorgung. Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene). Ziel der psychotherapeutischen Ausbildung ist die/der wissenschaftlich und praktisch in der Psychotherapie ausgebildete Psychotherapeutin/Psychotherapeut mit der Befähigung zur eigenverantwortlichen und selbständigen psychotherapeutischen Berufsausübung und zur Weiterbildung in einem Vertiefungsverfahren. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern umfassen, die für die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten soll auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt werden. Im Studium sind die vier Grundorientierungen der Psychotherapie (verhaltenstherapeutisch, psychodynamisch, systemisch und humanistisch) in Theorie, praktischen Anwendungen und Selbsterfahrungsanteilen mit Strukturqualität zu vermitteln. Der praxis- und patientenbezogene Teil der Ausbildung soll Fallbesprechungen, praktische Übungen und Selbsterfahrungsanteile in allen vier Grundorientierungen einbeziehen. Die Qualifizierung erstreckt sich über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) und soll zur eigenverantwortlichen Behandlungstätigkeit im 3

4 ambulanten und (teil)stationären Setting sowie für die entsprechenden Weiterbildungen befähigen. Wie die AGHPT sieht die GwG in der Veränderung der Legaldefinition einen wichtigen Schritt um die Verfahrens- und Methodenvielfalt herzustellen und innovative Weiterentwicklungen der Psychotherapie zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung zeitnah integrieren zu können. Die Legaldefinition soll folgendermaßen verändert werden: Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlicher psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören auch nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Die Ausführungen im Kompetenzprofil und Berufsbild zu wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren und Methoden sollen auf der Basis des Beschlusses des 25. DPT zu den vier psychotherapeutischen Grundorientierungen entsprechend verändert werden. Überall dort, wo von wissenschaftlich anerkannten Verfahren bzw. wissenschaftlich begründeten Verfahren die Rede ist, soll lediglich einheitlich der Begriff wissenschaftliches Verfahren verwendet werden, damit die ganze Breite der wissenschaftlich begründeten Psychotherapieverfahren abgedeckt ist und Weiterentwicklung ermöglicht wird. 2. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die Approbationsordnung regeln? Stichwörter: Kompetenzprofile und Kompetenzniveaus in Abgrenzung zur Weiterbildung, Masterniveau (d. h. EQR 7), Verbindung zu Lernzielen 4

5 Kompetenzerwerb ( ) für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie für Institutionen der komplementären Versorgung. Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene). Geregelt werden soll, welche theoretischen und praktischen Kompetenzen im Studium zu erwerben sind. Die Kompetenzen müssen sich auf die Berufsausübung in den unterschiedlichen Settings psychotherapeutischer Arbeitsfelder beziehen. Die Studieninhalte müssen sich auf die Kompetenzvermittlung für die gesamte Altersspanne beziehen, also Kinder, Jugendliche und Erwachsene und auch Inhalte aus den psychologischen/psychotherapeutischen Nachbardisziplinen wie Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziologie, Medizin u.a. umfassen. Voraussetzung zur Aufnahme einer psychotherapeutischen Weiterbildung sind der Master (EQR 7) und das Staatsexamen. 3. Wie soll die Ausbildung untergliedert werden? Stichwörter: Ausbildungsinhalte, Ausbildungsabschnitte (Dauer), Praktika (Dauer, Zeitpunkt) Das Studium soll mindestens 5 Jahre dauern. Im ersten Studienabschnitt soll der Schwerpunkt auf theoretischen Grundlagen liegen, im zweiten Abschnitt auf Studieninhalten zur Behandlungspraxis. Hierzu gehört auch ein angemessener Umfang an Selbsterfahrung. Praktika in mindestens zwei der verschiedenen Anwendungsbereichen der Psychotherapie (stationär, teilstationär, ambulant, Beratungsstellen etc.) sind mit einer Dauer von insgesamt mindestens 6 Monaten vorzusehen. 5

6 4. Wann und wie soll der Kompetenzerwerb geprüft werden? Stichwörter: Staatsexamen, Modulprüfungen, Masterniveau (d. h. EQR 7) Abschluss Staatsexamen (EQR 7 bzw. auf Masterniveau) Das Studium ist als Staatsexamensstudiengang zu konzipieren und auf EQR-Level 7 abzuschließen. Nach dem Bachelor soll eine Prüfung erfolgen, welche ein Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglichen kann. 5. Welche Aspekte der Lehre sind in der ApprO wie festzulegen? Stichwörter: Inhalte/Umfänge, Verfahrensbezug, Methoden, Verschränkung Theorie/Praxis, Klinische Praxis/patientenorientierte Lehre/Selbsterfahrung/Supervision, Qualifikation Lehrpersonal (auch in Bezug auf Verfahrensbezug) Vermittlung der vier Grundorientierungen der Psychotherapie (verhaltenstherapeutisch, psychodynamisch, systemisch und humanistisch) mit Strukturqualität. Es ist zu gewährleisten, dass alle Studierenden alle vier Grundorientierungen innerhalb des Studiums durch erfahrene Praktiker kennenlernen. Hierbei sind sowohl grundlegende Theorievorstellungen (über psychische Strukturen, Krankheitsmodelle, Entwicklungstheorien etc.) als auch Behandlungsmethoden zu vermitteln. Dies ist nicht nur mittels Vorlesungen, sondern auch in Seminaren, Fallkonferenzen, Lehre am Patienten, Supervisionsgruppen und Selbsterfahrung durch qualifizierte Lehrende zu gewährleisten. 6

7 6. Welche Strukturmerkmale der Hochschulen sind in der ApprO vorzugeben? Stichwörter: Strukturmerkmale in Bezug auf Forschung, Lehre, Personal, Krankenbehandlung Wissenschaftliches Hochschulstudium Die Lehrenden müssen in den zu lehrenden Verfahren und Altersschwerpunkten nachweislich qualifiziert sein (z.b. Ausbildung, Weiterbildung, Fachkunde,...) und eine mindestens 5-jährige Behandlungspraxis in diesen Verfahren aufweisen. Ein Studiengang Psychotherapie soll an allen Hochschulen möglich sein, die die Anforderungen der Approbationsordnung erfüllen können. Dies kann alleine oder im Verbund mit anderen Hochschulen oder Weiterbildungsstätten erfolgen. 7. Welche Vorgaben soll die ApprO in Bezug auf kooperierende Einrichtungen machen? Stichwörter: Kooperationsbereiche (Ausbildungsabschnitte, Kompetenzen, Versorgungssettings), Strukturmerkmale kooperierender Einrichtungen, Rahmenbedingungen für gelingende Kooperation (Verbindlichkeit, Finanzierung) Die Hochschulen sollen mit andern Hochschulen kooperieren können, sollten sie alleine nicht alle in der Approbationsordnung geforderten Anforderungen erfüllen können. Kooperationen mit den derzeitigen Ausbildungsinstituten (dann Weiterbildungsstätten) sollen ermöglicht werden, um zu gewährleisten, dass Lehrende über ausreichend praktische Erfahrungen verfügen. Insbesondere für die praktischen Studienanteile können die Weiterbildungsstätten einbezogen werden. Eine angemessene Finanzierung und Vergütung - insbesondere auch bezüglich der Vermittlung von Praxiswissen muss zwingend sichergestellt sein. 7

8 8. Welche Übergangsregelungen soll eine ApprO vorsehen? Stichwörter: heutige PP und KJP, PiA, Studierende, Nachqualifizierungen Angemessene Übergangsfristen für diejenigen, die Studium bzw. Ausbildung nach den derzeitigen Regelungen begonnen haben In den Übergangsregelungen ist vorzusehen, dass alle Studierende der heutigen zur Ausbildung zugangsberechtigenden Studiengänge, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen PsychThG ihr Studium bereits aufgenommen haben, nach den Bestimmungen des bisherigen PsychThG ihre Ausbildung bis zur Approbation zu Ende führen können. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen PsychThG bereits abgeschlossene bislang zugangsberechtigende Studiengänge ist eine Übergangsfrist von mindestens 5 Jahren vorzusehen, in der diese Absolventen die Ausbildung nach dem bisherigen PsychThG aufnehmen können. 9. Welche Vorschläge gibt es zu Details der Ausbildung, die indirekt über die ApprO oder an anderer Stelle zu regeln sind? Stichwörter: heutige Kapazitäten/Finanzierung, Leistungsportfolio der Hochschulen/Kooperierenden Einrichtungen, Verankerung der Ausbildungseinrichtungen in anderen Gesetzen/Ordnungen 8

9 Um zu gewährleisten, dass die vier psychotherapeutischen Grundorientierungen gleichberechtigt mit Strukturqualität gelehrt werden können, ist es unbedingt notwendig, dass eine ausreichende Anzahl von Hochschullehrer- und Mittelbaustellen geschaffen werden. Bei der Besetzung der Stellen muss gewährleistet werden, dass alle vier Grundorientierungen gleichberechtigt vertreten sind. Eine mindestens 5-jährige praktische klinische Erfahrung in der jeweiligen Grundorientierung ist dabei eine grundlegende Voraussetzung. Eine ausreichende finanzielle Sicherung dieser Stellen muss verbindlich gewährleistet werden. Die Anzahl der Studienplätze muss den Bedarf an PsychotherapeutInnen sicherstellen können. Die Finanzierung für den zusätzlichen Bedarf an Lehrpersonal im Studium sowie die Finanzierung der Weiterbildung muss gesichert werden. Die bisherigen Ausbildungsinstitute, welche als Weiterbildungsstätten anerkannt werden, müssen finanziell ausreichend abgesichert werden. Bei der Besetzung von Lehrstühlen ist darauf zu achten, dass alle vier Grundorientierungen repräsentiert sind. Dieses sollte bereits derzeit schon bei Lehrstuhlbesetzungen berücksichtigt werden. 10. Weitere Aspekte zu den Details einer Approbationsordnung? 9

10 II. Weiterbildung Abschnitt A: Allgemeiner Teil 1. Welchen Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf den Allgemeinen Teil der Musterweiterbildungsordnung? Stichwörter: Weiterbildungsbefugnis und Zulassung, Anforderungen an WB- Befugte und WB-Stätten Koordinierung und Organisation der Weiterbildungsgänge über die gesamte Weiterbildungszeit von Weiterbildungsstätten einschließlich der Theorieanteile, Supervision und Lehrtherapien. Überleitung der derzeitigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten zu Weiterbildungsstätten, wenn sie die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllen. Die Koordinierung und Organisation der gesamten Weiterbildung soll von den Weiterbildungsstätten übernommen werden. Die derzeitigen Ausbildungsstätten sollen sich als Weiterbildungsstätten anerkennen lassen können, wenn sie den Anforderungen der Muster-Weiterbildungsordnung genügen. Dabei sollen sie Kooperationen mit Kliniken und weiteren Einrichtungen eingehen können. Eine hauptverantwortliche Leitung kooperierender Einrichtungen muss gewährleitet werden können. Abschnitt B: Generelle Eckpunkte und ggf. verfahrensspezifische Anforderungen 2. Welchen Regelungs-/Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf die Definition und das Ziel der Weiterbildung? 10

11 Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Anforderung der Versorgung Vertiefungen in wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren und -methoden sowie Schwerpunktsetzungen mit vertiefter Qualifizierung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bzw. von Erwachsenen. Die Weiterbildung in Verfahren und Altersschwerpunkten muss ausreichende Tätigkeiten im stationären und ambulanten Setting vorsehen. 3. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die (Muster-)Weiterbildungsordnung regeln? Stichwörter: Kompetenzprofile und Kompetenzniveaus in Abgrenzung zur Ausbildung Abschlüsse bilden die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich. Die Muster-Weiterbildungsordnung soll Mindeststandards (siehe Frage 5 zur Weiterbildung) für den Kompetenzerwerb festlegen, die für alle Landespsychotherapeutenkammern verbindlich sind. Eine gute und verbindliche Verzahnung von Aus- und Weiterbildung soll gewährleistet werden. 11

12 4. Wie soll die Weiterbildung gegliedert werden? Stichwörter: Weiterbildungsbestandteile, Weiterbildungsstätten (verbindlich/optional) und Weiterbildungszeiten 1. Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Weiterbildung sollte an anerkannten Weiterbildungsstätten angesiedelt werden, die den Anforderungen der jetzigen Ausbildungsstätten genügen. Die Mindestdauer der Weiterbildung umfasst mindestens 3 Jahre in Vollzeit, um ausreichende Behandlungserfahrungen zu gewährleisten. Eine flexible Zeitgestaltung muss ermöglicht werden (Vereinbarkeit Familie-Beruf) - die Weiterbildungszeit ist dann entsprechend anzupassen. 5. Welche Regelungen sind in Bezug auf die Weiterbildungsinhalte zu treffen? Stichwörter: Inhalte/Umfänge, Methoden, Theorie (Methoden, Qualifikation der Dozenten), Praxis (Versorgungsbereiche, Settings, ), Selbsterfahrung/Supervision, Qualifikation Lehrpersonal 2. [Weiterbildungs-] Abschlüsse bilden die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich. Inhalte und Umfänge der MWBO sollen unter Hinzuziehung der entsprechenden Fachgesellschaften erstellt werden. Allgemeine Mindeststandards sollen jedoch in der MWBO verbindlich festgelegt werden: Mindestens 500 Stunden Theorie mit praktischen Übungsanteilen, davon 300 Stunden im gewählten Psychotherapieverfahren, 100 Stunden in einem weiteren 12

13 Psychotherapieverfahren und 100 Stunden erweiterte, verfahrensübergreifende Kenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit in verschiedenen Anwendungsbzw. Versorgungsbereichen. Mindestens 200 Stunden Selbsterfahrung, davon mindestens je 75 Stunden im Gruppensetting und im Einzelsetting. Bis zu 50 Stunden können auch in anderen Verfahren abgeleistet werden. Mindestens 2000 Stunden Behandlungspraxis unter Supervision im (teil)stationären und ambulanten Bereich. 6. Weitere Aspekte zu den Details der Weiterbildung? III. Weitere Aspekte: 1. Wie sind Aus- und Weiterbildung im GKV-System (und ergänzend im komplementären Bereich) zu verankern? Stichwörter: Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes; Qualifikationsund Leistungsprofil der Psychotherapeuten in Weiterbildung; GKV-relevantes Leistungsportfolio von Weiterbildungsstätten in der ambulanten und stationären Versorgung; Verankerung der Weiterbildungsstätten /-befugten/ -plätze in Gesetzen/Ordnungen; versorgungsbereichsbezogene (ambulant, stationär, komplementär) Vergütung der im Rahmen der Weiterbildung erbrachten Versorgungsleistungen Ermöglichung angemessener finanzieller Rahmenbedingungen für die Vergütung der Versorgungsleistungen von Weiterbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern sowie für die von Weiterbildungsstätten beziehungsweise die in den Einrichtungen zur Weiterbildung Befugten erbrachten Versorgungs- und Qualifizierungsleistungen. 13

14 Eine zielführende und tragfähige Reform des PsychThG ist nur möglich, wenn die auf dem 25. DPT geforderten Eckpunkte umgesetzt werden. Von entscheidender Bedeutung ist die Schaffung angemessener finanzieller Rahmenbedingungen, damit eine ausreichende Anzahl von Weiterbildungsplätzen zur Verfügung steht. Nur so ist eine qualitativ hochwertige psychotherapeutische Versorgung zu gewährleisten. Die jetzigen Ausbildungsstätten werden zu Weiterbildungsstätten und können während des Studiums als kooperierende Einrichtungen tätig sein. Es ist zu gewährleisten, dass sich zukünftig auch Weiterbildungsstätten für Systemische Therapie sowie für Humanistische Psychotherapie etablieren können. Hier sollen die gleichen finanziellen Rahmenbedingungen wie für Weiterbildungsstätten der Richtlinienverfahren gelten. Kernforderungen der GwG für die Reform des Psychotherapeutengesetzes: In allen wissenschaftlichen Verfahren muss unter gleichen Bedingungen ausund weitergebildet werden können. Das Lehrpersonal an den Hochschulen muss entsprechend aufgestockt werden und die Finanzierung der Weiterbildungsinstitute und der Versorgungsleistungen während der Weiterbildung muss für alle vier Grundorientierungen gewährleistet sein. Die mangelnde Verknüpfung zwischen Berufs- und Sozialrecht, der sogenannte Webfehler des jetzigen PsychThG, muss aufgehoben werden. Alle Grundorientierungen der Psychotherapie, auch die Humanistische Psychotherapie und die Systemische Therapie, müssen den gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen. 14

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