Gestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten?
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- Heidi Bach
- vor 8 Jahren
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1 Gestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten? - Seminar am
2 Annett Süß Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Großenhainer Str Dresden Tel.: (03 51) Fax: (03 51) dd@suess-und und-nolte.de nolte.de Am Markt Schwarzheide Tel.: ( ) Fax: ( ) sh@suess-und und-nolte.de nolte.de dem-fall.de
3 Schriftform? - grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung - nur für Honorarvereinbarungen - gleichwohl wichtig für Beweisführung
4 Abgrenzung sog. akquisitorischer Tätigkeiten von vergütungspflichtigen Leistungen eines Architekten 1. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung dahingehend, dass umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrags erbracht werden, gibt es nicht. 2. Aus der Tätigkeit des Architekten allein kann noch nicht auf den vorherigen Abschluss eines Vertrags geschlossen werden. LG Heidelberg, Urteil vom O 334/07
5 Teure Gefälligkeit: Architekt haftet auch ohne Honorar für leichte Fahrlässigkeit! Derjenige, der aus Gefälligkeit die Übernahme von Architektenleistungen übernimmt, haftet auch ohne Honorarvereinbarung und bei Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben. OLG Frankfurt, Urteil vom U 63/08 (nicht rechtskräftig)
6 Formvorschriften wegen Vertretung - Gemeinderechtliche Regelungen ( laufende Verwaltung bis ,00 EUR, sonst handschriftlich unterzeichnet, Dienstsiegel) - Kirchenrechtliche Regelungen (kathol. = Vermögensgesetz, evang. = Landeskirchengesetze)
7 Architektenvertrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Gemeinde unwirksam: Welche Rechtsfolgen für Honorar? 1. Beruft sich die Gemeinde auf die Unwirksamkeit eines Architektenvertrags, weil der Vertrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Gemeinde nicht wirksam zu Stande gekommen sei (hier: Verstoß gegen das sog. Vier-Augen-Prinzip), muss sie nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung Wertersatz leisten, soweit sie die Planungsleistungen verwertet. 1. Der Wertersatz bestimmt sich nach der üblichen Vergütung, also den Mindestsätzen der HOAI.. OLG Brandenburg, Urteil vom U 193/08
8 Architektenvertrag formnichtig: Trotzdem Honorar nach Mindestsätzen der HOAI? 1. Hat ein Architekt Leistungen zur Erfüllung eines formnichtigen Vertrags erbracht, kann er diese unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen. 2. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und das Bauwerk unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist. 3. Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Architekt weiß, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtigt sind, ihn (mündlich) zu beauftragen. OLG Brandenburg, Urteil vom U 7/10; BGH, Beschluss vom VII ZR 139/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
9 Schriftform BGB Unterschriften beider Vertragsparteien auf dem gleichen Schriftstück oder zwei gleichlautende Urkunden mit jeweils einer Unterschrift
10 Ingenieurvertrag = Werkvertrag Fachingenieur schuldet den Werkerfolg, d.h. Planung: - Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen vertragsgerechten - Planung Bauüberwachung: - Entstehenlassen der mangelfreien vertragsgerechten Bauleistung nach den genehmigten Plänen
11 Inhalt des Ingenieurvertrages
12 Vertragspartner Natürliche Personen Juristische Personen - Alle Vornamen + Adressen - Ehepartner - Unterschriften! - ARGE - ggf. Handelsregister
13 vertragsgerecht = Vertragsgegenstand Neubau eines Verwaltungsgebäudes, Leistungsphasen 1 8 des 33 HOAI 2009???
14 Geschuldeter Erfolg ist maßgebend für 1. Honoraransprüche des Ingenieurs 2. Mängelansprüche des Auftraggebers - vertragliche Vereinbarungen, - HOAI (zwingend), - weitere Vorschriften - vertragliche Vereinbarungen, - BGB, - weitere Vorschriften
15 Denn sie wissen nicht, was sie tun: Die HOAI lässt sich nicht durch Online- Ausschreibungen außer Kraft setzen! Die HOAI enthält Regelungen über Mindestpreise, die einen Preiswettbewerb verhindern sollen. Die Verletzung der Mindestpreisvorschriften ist wettbewerbswidrig, auch im Rahmen von Online-Ausschreibungen! OLG Hamburg, Urteil vom U 178/08
16 Geschuldeter Erfolg ist maßgebend für 1. Honoraransprüche des Auftraggebers
17 Planungsvorgaben missachtet: Honorarverlust! 1. Auch nach berechtigter Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund steht dem Architekten grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen zu. 2. Eine Vergütung ist allerdings nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk schwerwiegende Mängel aufweist und für den Auftraggeber wertlos ist. 3. Ein solcher Mangel kann darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausrichtet und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen. 4. Derartige Vorgaben sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden. OLG Jena, Urteil vom U 887/07; BGH, II ZR 162/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
18 HOAI-Vertrag: Architekt schuldet Bautagebuch! Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen. BGH, Urteil vom VII ZR 65/10
19 Keine Honorarkürzung bei Vereinbarung eines Gesamterfolgs je Leistungsphase! Wenn ein Architektenvertrag am Ende jeder geschuldeten Leistungsphase den mit der Leistungsphase vertraglichen Leistungserfolg festlegt und damit zusammenfassend beschreibt, auf welchen Zweck die einzelnen Grundleistungen bezogen sind, haben die Parteien einzelne Grundleistungen nicht - wie es bei reiner Anlehnung an die Vorschriften der HOAI der Fall wäre - als selbstständige Teilerfolge gewollt, sondern sich vielmehr am Gesamtzweck der jeweiligen Leistungsphasen orientiert. LG Köln, Urteil vom O 113/09 (nicht rechtskräftig)
20 Tragwerksplaner hält HOAI-Reihenfolge nicht ein: Leistung mangelhaft? Die HOAI stellt öffentliches Preisrecht dar und regelt nicht den Inhalt von Verträgen. Die Nichteinhaltung der in der HOAI vorgesehenen Chronologie ist deshalb für sich genommen noch kein Mangel der Werkleistung. OLG Celle, Urteil vom U 59/11
21 Geschuldeter Erfolg ist maßgebend für 2. Mängelansprüche des Auftraggebers
22 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sachund Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.
23
24 Daher: Beschaffenheit des Ingenieurwerkes beschreiben! Leistungsphase 0 Erstellung der Leistungsbeschreibung des Ingenieurvertrages nicht Grundleistungen der LP der HOAI!
25 Vertragsgrundlagen Vorgaben des AG: das Raumprogramm mit allen benötigten Haupt- und Nutzflächen mit qm-angaben das Funktionsprogramm mit Beschreibung der in den Räumen erforderlichen ständigen oder variablen Nutzungsmöglichkeiten der Finanzierungsrahmen mit grober Abgrenzung der Kosten des Bauwerks die Liste der bevorzugten Materialien der Zeitplan als Erwartungsvorstellung des Ablaufs und der Erfüllung der Gesamtaufgabe ggf. weitere Parameter
26 Wann ist eine Bausumme als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart? Für die Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Beschaffenheit eines vom Architekten zu erbringenden Werks bedarf es einer Einigung beider Parteien. OLG Saarbrücken, Urteil vom U 408/09
27 Vertragsgrundlagen BGB, HOAI - auch ohne Erwähnung VOB (-)
28 Vertragsmuster Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung
29 3.2.1 Zielvorgaben aus der Objektplanung Zielvorgaben für die Technischen Anlagen Wärmeversorgungslagen geforderte Funktionen: gewünschte Ausstattungen: benötigte Kapazitäten: bevorzugte Materialien: Kostenvorstellung des AG: angestrebter Fertigstellungstermin: weitere Vorgaben:
30 3.4 Änderung des Vertragsziels Verändert der AG das in Ziffer 3.2 vorgegebene und in Ziffer 3.3 konkretisierte Vertragsziel (Leistungsziel im Sinne des 3 Abs. 2 HOAI) und werden hierdurch weitere Leistungen des AN erforderlich, verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, für diese Leistungen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung im Sinne des 3 Abs. 2 S. 2 HOAI zu treffen.
31 5.3 Entbindung von einzelnen Planungspflichten Der AG wird folgende Arbeitsschritte, die zur Herbeiführung des werkvertraglich geschuldeten Erfolgs notwendig und laut HOAI 2009 mit dem (Grund-)Honorar abgegolten sind, selbst erbringen oder von Dritten erbringen lassen Vergütung siehe
32 6 Vertragsverpflichtungen des Auftragnehmers 6.1 Stufe 1: Vorplanung (Zielfindungsphase) Werkvertraglich geschuldeter Erfolg Darstellungsmittel für Stufe Stufe 2: Entwurfsplanung Werkvertraglich geschuldeter Erfolg Darstellungsmittel für Stufe Stufe 3: Realisierungsplanung Werkvertraglich geschuldeter Erfolg Darstellungsmittel für Stufe 3
33 6.4 Stufe 4: Objektüberwachung Werkvertraglich geschuldeter Erfolg Darstellungsmittel für Stufe Stufe 5: Objektbetreuung und Dokumentation
34 7 Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers 7.1 Verpflichtung zur Vorgabe der konkreten Zielvorstellung 7.2 Verpflichtung zur Fortschreibung der Zielvorstellung 7.3 Verpflichtung zur Kontrolle während des Planungs- und Bauprozesses 7.4 Vergütungsverpflichtung
35 Planungszeitverlängerung Wird der Planungsablauf durch den AG unterbrochen oder durch einen vom AG im Rahmen der Baumaßnahme vertraglich eingebunden Dritten behindert, so steht dem AN für die daraus resultierenden Vorhaltekosten seiner Planungskapazitäten ein Kostenersatz zu. Der Kostenersatz erfolgt nach plausiblem Nachweis durch den AN und beträgt für den: Auftragnehmer:... /Monat Mitarbeiter mit Hochschulabschluss:... /Monat Mitarbeiter mit mittlerem Abschluss:... /Monat
36 Bauleitungszeitverlängerung Die Bauleitungszeit wird geschätzt auf... Monate. Wird sie bei Beibehaltung des Vertragsziels durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, um mehr als.... % überzogen, steht dem AN ein Kostenersatz für die nach benannter Karenzzeit anfallenden Monate, wie in für Planungszeitverlängerung vereinbart, zu.
37 Verlängerte Planungs- und Bauzeit: Bekommt der Architekt mehr Honorar? Insbesondere bei der Realisierung größerer Bauvorhaben kommt es nicht selten zu erheblichen Verzögerungen. Wie selbstverständlich arbeiten oft die Planer in dem guten Glauben weiter, sie bekämen schon ihr Honorar. Während die Bauzeitverlängerungen oft erheblich sind und erhebliche monetäre Auswirkungen haben, scheitert die Geltendmachung des Honorars erstaunlicherweise häufig an der Rechtsgrundlage. LG Halle, Urteil vom O 573/03 (nicht rechtskräftig)
38 Mehrhonorar bei Bauzeitverlängerung? 1. Ein Ingenieurvertrag kann eine Vereinbarung über das Honorar bei Überschreitung der Regelbauzeit enthalten. 2. Voraussetzung für einen Anspruch daraus ist jedoch, dass eine Regelbauzeit auch tatsächlich vereinbart worden ist. Allgemeine Bauzeitenpläne erfüllen diese Anforderungen nicht. OLG Dresden, Urteil vom U 738/04
39 8.2 Zahlungen Abschlagszahlungen gemäß 632 a BGB können unter Nachweis des bis dahin erbrachten Leistungsstands angefordert werden. Die Zahlung hierauf erfolgt im Rahmen von 10 Werktagen nach Rechnungseingang beim AG. Die Schlussrechnung kann gestellt werden bei einer Vollbeauftragung nach Ziffer 5.1 dieses Vertrags nach Beendigung der letzten beauftragten Stufe, stufenweisen Beauftragung nach Ziffer 5.2 dieses Vertrags nach jeder abgeschlossenen Stufe. Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des AN ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. (unwirksam!)
40 BGH kippt AGB-Aufrechnungsverbot in Werkverträgen! Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrags verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig" ist gemäß 9 Abs. 1 AGB- Gesetz unwirksam. BGH, Urteil vom VII ZR 209/07
41 11 Schiedsvereinbarung - Einzelschiedsrichter - Zweierschiedsgericht - erfahrene Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht und/oder HOAI-Sachverständige Alternativ: Schlichtungs- oder/und Schiedsgerichtsvereinbarung nach SOBau (
42 Wirklich innovativ ist man nur dann, wenn mal etwas danebengegangen ist. Woody Allen
43 Annett Süß Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Großenhainer Str Dresden Tel.: (03 51) Fax: (03 51) dd@suess-und und-nolte.de nolte.de Am Markt Schwarzheide Tel.: ( ) Fax: ( ) sh@suess-und und-nolte.de nolte.de dem-fall.de
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