Herzlich Willkommen! Refugee Law Clinic Leipzig e.v.

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1 Herzlich Willkommen! 13. April 2015

2 Das Konzept Ursprünglich rein universitär - in Leipzig offen für alle 2

3 Die Ausbildung Sommersemester Vorlesung & Tutorien 3

4 Die Ausbildung Sommersemester Wintersemester Vorlesung & Tutorien Fallbesprechungen 4

5 Die Ausbildung Sommersemester Wintersemester Vorlesung & Tutorien Fallbesprechungen Hospitation 5

6 Die Ausbildung Sommersemester Wintersemester Vorlesung & Tutorien Fallbesprechungen Hospitation 1 Jahr 6

7 Die Beratung RLC Berater*in Refugee 7

8 Die Beratung RLCL Berater*in Refugee Co-Berater*in in Ausbildung 8

9 Die Beratung RLCL Berater*in Refugee Sprachmittler*in Co-Berater*in in Ausbildung 9

10 Asyl- und Aufenthaltsrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung 10

11 Asyl- und Aufenthaltsrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung Einschreibung: Nur erforderlich, wenn Beratung für RLCL geplant bzw. Anrechnung als Modul bzw. in juristischem SPB Anrechnung: möglich für jurist. Schwerpunktbereichen 1,2 und 4 bzw. nach Absprache mit entspr. Prüfungsamt als Modul in anderen Studiengängen (5 ECTS) Klausur: Teilnahme nur erforderlich, wenn Anrechnung als Modul in nicht-rechtswiss. Studiengang erfolgen soll [Teilnehmer*innenzahl wegen beschränkter Korrekturkapazitäten begrenzt, vorrangige Berücksichtigung künftiger RLCL-Berater*innen] 11

12 Asyl- und Aufenthaltsrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung Anwesenheitslisten: Unterschrift (nur dann) erforderlich, um Ausbildung als Berater*in nachzuweisen Angaben zu Sprachen: Freiwillig und nur zum Zweck der Sprachmittlung für RLCL (bzw. bei ausdrücklichem Einverständnis auch für andere Asyl-Inis) 12

13 Asyl- und Aufenthaltsrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung Gesetzestexte: Beck: Ausländerrecht, 28. Auflage, Stand Walhalla: Ausländerrecht, Migrations- und Flüchtlingsrecht, 9. aktualisierte Auflage, erscheint vorauss. Mitte April

14 Asyl- und Aufenthaltsrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung Literaturempfehlungen (Auszug): Lehrbuch zum Flüchtlingsrecht, Tiedemann, 2015, in der UB Leipzig als ebook verfügbar und gedruckt in der Zweigstelle Rewi an der Informaiton im Zeitschriftenlesesaal Leitfaden zum Flüchtlingsrecht, Hrsg.: Informationsverbund Asyl&Migration und Deutsches Rotes Kreuz, Autorin: Kirsten Eichler, GGUA Flüchtlingshilfe Münster, Oktober 2014 Grundlagen des Asylverfahrens - Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater, Hrsg.: Paritätischen Gesamtverband, Autoren: Volker Maria Hügel und Kirsten Eichler (Projekt Qualifizierung der Flüchtlingssozialarbeit, Münster), 2. Auflage, Dezember 2014 Weitere Hinweise auf Literatur, Gerichtsentscheidungen und weitere Materialien folgen im Laufe der Vorlesung und auf der Homepage der RLCL! 14

15 Gemeinsames Europäisches Asylsystem - GEAS Gliederung I. Historische Entwicklung II. Elemente des GEAS 1. Richtlinien 2. Verordnungen 3. Europäische Agenturen III. Flucht und Asyl weltweit und in Europa IV. Diskussion 15

16 I. Historische Entwicklung Migrationsbewegungen nach dem 2. Weltkrieg 16

17 Genfer Flüchtlingskonvention und das Grundrecht auf Asyl Art. 16 Grundgesetz von 1949 Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. = subjektives Recht Art. 1 Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder besitzen würde, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will [...] = völkerrechtlicher Vertrag 17

18 Anfänge eines europäischen Asylsystems Römische Veträge 1957 bis Schengener Abkommen 1985 Entstehung und Öffnung des europäischen Binnenmarktes Notwendigkeit einer einheitlichen Politik Dubliner Übereinkommen 1990 (seit 1997 in Kraft) Regelung der Zuständigkeit der europäischen Staaten für Asylanträge, Vorläufer von Dublin I/II Maastrichter Vertrag 1992 Asyl- und Flüchtlingspolitik als Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse 18

19 Der deutsche Asylkompromiss von 1993 Ausgangslage Stark erhöhte Anzahl von Asylsuchenden Kontroversen in Politik und Bevölkerung bis hinzu gewaltsamen Ausschreitungen Ergebnis Änderung des Art. 16 in Art. 16 a GG unter der Regierung Kohl mit Stimmen von SPD und FDP Sichere Drittstaaten- und Herkunftslandregelung Schnellverfahren im Transitbereich von Flughäfen Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Kriegsflüchtlingsstatus 19

20 Die Entwicklung des GEAS Amsterdamer Vertrag 1999 Kompetenzübertragung an die EU hinsichtlich des Asyl- und Flüchtlingsrechts Tampere Programm 1999 Zielsetzung der EU als "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts kollektives Asyl- und Migrationssystem Haager Programm 2004 Harmonisierung der Asylpolitik durch Dublin-Verordnung und Richtlinien 20

21 Gemeinsames Europäisches Asylsystem - GEAS Fachbegriff für alle, das Asylsystem betreffenden Regelungen und Agenturen der EU, in derzeitiger Form seit Juni 2013 Ziel laut Art. 78 AEUV: (1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen. 21

22 Gemeinsames Europäisches Asylsystem - GEAS Konkret vorgesehene Maßnahmen (Art. 78 Abs. 2 AEUV) Schaffung eines in der ganzen EU gültigen einheitlichen Asylstatus und subsidiären Schutzstatus Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus bzw. des subsidiären Schutzstatus Normen über die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden gemeinsame Regelung für vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist 22

23 Gemeinsames Europäisches Asylsystem - GEAS umfasst derzeit: - Qualifikationsrichtlinie, Asylverfahrensrichtlinie, Aufnahmerichtlinie (flankiert durch Rückführungsrichtlinie und Massenzustromsrichtlinie) - Dublin-III-Verordnung, Eurodac-Verordnung - Europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) und Grenzschutzagentur Frontex 23

24 Gemeinsames Europäisches Asylsystem - GEAS Wirkung von Richtlinien und Verordnung in Bezug auf nationales Recht: Verordnungen direkte Wirkung für alle EU-Bürger*innen bzw. ggf. Drittstaatsangehörige Richtlinien grdsl. nur Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedsstaaten der EU, diese sind zur Umsetzung verpflichtet Wenn Mitgliedsstaat Richtlinie nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt hat und Frist dazu abgelaufen ist und sich aus Text der RiL Rechte für die Einzelnen ergeben, dann entsteht ausnahmsweise eine unmittelbare Wirkung der RiL für jede*n Einzelne*n nicht nur nationale Gesetze lesen, sondern immer auch den Wortlaut der RiL des GEAS und entspr. Urteile/Kommentierung prüfen! Ggf. ergibt sich weitergehender Schutz direkt aus RiL! 24

25 Gemeinsames Europäisches Asylsystem - GEAS Überblick über die 5 Richtlinien des GEAS: Normen bzgl. eines in der ganzen EU gültigen einheitlichen Asylstatus und subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige Qualifikations-RiL (2011/95/EU) Einheitlich im Asylverfahren einzuhaltende Verfahrensstandards Asylverfahrens-RiL (2013/32/EU) Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden Aufnahme-RiL (2013/33/EU) gemeinsame Regelung für vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms Massenzustroms-RiL (2011/55EG) Regelungen bzgl. der Rückführung von illegal aufhältigen Personen Rückführungs-RiL (2008/115/EG) 25

26 Die Qualifikationsrichtlinie Regelt nicht den Begriff Asyl, aber: - Flüchtlingsstatus und dessen Voraussetzungen (Art. 13 ff.) Wortlaut wie in Art. 1 GFK - subsidiären Schutz bei anderen drohenden Gefahren, wie: Folter, Todesstrafe Bürgerkrieg (Art. 18 ff.) Erweiterung des Schutzes im Vgl. zu GFK Diese beiden Statūs bilden den sog. internationalen Schutzes nach EU-Recht 26

27 Die Qualifikationsrichtlinie Weiterer Regelungsinhalt: - Die Mindestrechte NACH Anerkennung des (Art. 20 ff.) Flüchtlingsstatus, oder des subsidiären Schutzes, wie z.b.: Zugang zu Bildung und Beschäftigung Sozialhilfeleistungen Umgesetzt im: Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz 27

28 Die Asylverfahrensrichtlinie Regelt: - europaweite einheitliche Mindeststandards bzgl. des Ablaufs des Verfahrens zur An- und Aberkennung des Anspruchs auf internationalen Schutz - Beispiele: Recht auf persönliche Anhörung (Art. 14) Recht auf Rechtsschutz ( Art. 19 ff.) Bspw.: unentgeltliche Erteilung von Auskünften zum Verfahren Umzusetzen bis 20. Juli

29 Die Aufnahmerichtlinie Regelt: Mindeststandards bzgl. Der Lebensbedingungen von Asylbewerber*innen VOR Zu- oder Aberkennung des internationalen Schutzes - Regelungen zur Inhaftierung Asylsuchender Möglichst kurze Dauer der Haft Details der Unterbringung - Zugang zur Grundschulbildung - Zugang zum Arbeitsmarkt spätestens 9 Monate nach Antragstellung Umzusetzen bis: 20. Juli

30 Die Massenzustromsrichtlinie Regelt: Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten Feststellung des Massenzustroms durch qualifizierte Mehrheit des Rates der EU Erst DANN Anwendung der Richtlinie 30

31 Die Rückführungsrichtlinie Regelt: Mindeststandards bzgl. des Rückführungsverfahrens von Menschen, die aus irgendeinem Grunde keinen Aufenthaltstitel (mehr) haben; gilt also AUCH für Asylsuchende - Notwendigkeit einer (offiziellen) behördlichen Entscheidung zur Rückführung - Regelung der Firstsetzung für eine freiwillige Ausreise (mind. 7 bis 30 Tage) Umgesetzt in: Aufenthaltsgesetz und Asylverfahrensgesetz 31

32 Dublin-III-VO und Eurodac-VO Gilt für Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein regelt, wer für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig ist Grundsatz: Asylgesuch wird nur von einem einzigen Dublin- Staat geprüft, selbst wenn in mehreren Ländern Antrag gestellt Verursacherprinzip = zuständig ist das Land, dass Einreise bzw. Aufenthalt der asylsuchenden Person in Dublin-Gebiet verursacht/nicht verhindert hat ABER vorrangige Kriterien: Schutz unbegleiteter Minderjähriger, Schutz der Familie und Schutz sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen 32

33 Dublin-III-VO und Eurodac-VO Regelungsinhalt der Dublin-III-VO:..Kriterienkatalog zur Bestimmung des zuständigen Staats..Ablauf des (Wieder-)Aufnahmegesuchsverfahrens unter den Mitgliedsstaaten..Ablauf des Überstellungsverfahrens in einen anderen MS..Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien für Flüchtlinge im Dublin-Verfahren, insb. für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Familien..Verpflichtung Asylsuchende in persönlichem Gespräch zu allen Dublin-relevanten Punkten anzuhören Vertiefungsveranstaltung zu Dublin-Verfahren jeweils im Wintersemester! (Materialien aus letztem WiSe sind auf Homepage der RLCL) 33

34 Dublin-III-VO und Eurodac-VO Eurodac-VO: ermöglicht Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in Eurodac-Datenbank, auf die alle Dublin-Staaten bei Stellung eines Asylantrags Zugriff haben Praktische Grundlage für Dublin-System, da so festgestellt werden kann, ob schon in anderen Dublin-Staaten Asylanträge gestellt wurden bzw. über welche Staaten die Einreise erfolgte Bsp. Eurodactreffer: IT1 = Asylantrag in Italien gestellt PL2 = illegaler Aufenthalt in Polen GR3 = illegale Einreise nach Griechenland 34

35 3. Europäische Agenturen EASO und Frontex 35

36 EASO Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen Gemeinschaftsagentur der Europäischen Union Sitz ist in Valletta auf Malta Sie ist zuständig für die Unterstützung der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten der EU im Bereich Asyl EASO soll die praktische Zusammenarbeit der EU- Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken Insbesondere sollen Staaten, deren Asylsystem besonders belastet ist unterstützt werden Das EASO hat keine Befugnis, auf Entscheidungen nationaler Asylbehörden über einzelne Asylanträge Einfluss zu nehmen 36

37 Frontex Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen Frontex ist keine Grenzpolizei sondern eine Agentur der EU und wurde zum durch die Verordnung Nr. 2007/2004 der EG gegründet Sie soll dazu beitragen, die EU Außengrenzen zu schützen Schutz in diesem Zusammenhang beinhaltet vorrangig, die Kontrolle der EU Außengrenzen um die sog. Illegale Einreise in den Schengenraum zu unterbinden, zudem soll grenzüberschreitende Kriminalität bekämpft werden 37

38 Aufgabenfelder von Frontex: Analyse: Frontex sammelt Daten und Informationen über illegale Migration und grenzüberschreitende Kriminalität (Schmuggel von Waren etc) und wertet diese aus. So kann die Agentur eine Risikoeinschätzung bzgl. der Grenzsicherheit vornehmen. Koordination: Frontex koordiniert die verschiedenen Einsätze der Grenzpolizeien der Mitgliedstaaten. 38

39 Aufgabenfelder von Frontex: Unterstützung: Auf Grundlage der ermittelten Risiken plant Frontex die Unterstützung der Grenzschutzbehörden der Mitgliedstaaten Hinzu kommt die Unterstützung bei der Ausbildung von nationalen Grenzschutzbeamten, sie legt u.a. gemeinsame Ausbildungsnormen fest. Budget: Das Budget liegt zwischen 90 und 118 Millionen Euro Ausrüstung: Frontex verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben über 20 Flugzeuge, 25 Hubschrauber und 100 Boote 39

40 Warum ist Frontex eine Agentur und keine Grenzschutzbehörde? Die EU ist kein Staat, eine Exekutive die ihre Aufgaben auch durch Zwang ausübt, bspw. Eine Polizeibehörde kann nur in einem Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger bestehen, da dieses Rechtsverhältnis bei der EU und EU-Bürgern nicht besteht, hat die EU keine Kompetenz was die Anwendung von Zwang betrifft. Aus diesem Grund gibt es keine europäische Grenzbehörde, sondern eine Verwaltungsagentur, die die Kompetenzen umsetzt, die die EU in der Grenzpolitik hat 40

41 Entwicklungen in der europäischen Grenzpolitik Zwei Tendenzen: Externalisierung und Technologisierung Externalisierung: Durch das Schengener Abkommen und der damit einhergehenden Freizügigkeit im Schengenraum hat sich die Grenzsicherung von der Grenzlinie hin zum grenznahen Raum entwickelt, d.h. Die Überwachung der Grenze reicht immer weiter ins Landesinnere hinein. Zudem gibt es verstärkt Grenz- und Einwanderungskontrollmaßnahmen in der sog. Nachbarzone, also in Drittstaaten die an eine EU Außengrenze anliegen. Ziel: Schaffung einer Pufferzone 41

42 Entwicklungen in der europäischen Grenzpolitik Technologisierung: Vor allem die Überwachung der EU Außengrenzen soll durch aufwendige Technik lückenloser und effizienter werden Insbesondere das Überwachungssystem mittels Satelliten Eurosur soll eine effiziente Überwachung gewährleisten Seit 2013 ist es in den EU Staaten mit Außengrenzen zum Mittelmeer und nach Osteuropa in Betrieb 42

43 Kritik an Frontex Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen kritisieren Frontex in Zusammenhang mit militärischen Abwehrmaßnahmen gegen Flüchtlinge in der Mittelmeer-Region Hierbei tauchen immer wieder Berichte auf, wonach Grenzbeamte bei Frontex Missionen, hochseeuntaugliche Boote mit Flüchtlingen zur Umkehr zwingen anstatt die erforderliche Seenothilfe zu leisten Auch andere sog. Push-Backs, also das direkte Zurückschieben von Flüchtlingen ohne vorausgegangene Prüfung, soll Frontex koordiniert haben oder im Rahmen ihrer Missionen zugelassen haben 43

44 Kritik an Frontex Auch Kooperationen mit Nicht EU-Staaten mit einer Grenze zum Schengenraum, die vorgelagerte Grenzüberwachung betreiben, stehen in der Kritik, da so das Erreichen der Außengrenzen erschwert bis unmöglich wird, damit geht einher dass in diesen Fällen nicht bei einem europäischen Staat um Asyl nachgesucht werden kann 44

45 Kritik an Frontex In diesem Zusammenhang müssen auch die an diversen Außengrenzen errichteten Grenzzäune wie bspw. an der bulgarisch-türkischen Grenze genannt werden. Meist befindet sich ein Teil dieser Zaunanlagen auf dem Territorium des angrenzenden nicht EU-Staates, wobei der Zaun selbst durch Stacheldraht, anti Sprung Vorrichtungen und weiteren Schutzmaßnahmen ausgestattet ist, was den Versuch selbigen zu überwinden zu einem lebensgefährlichen Unterfangen werden lässt. 45

46 Fluchtbewegung weltweit 46 Refugee. Law Clinic Leipzig e.v.

47 Die sieben größten Herkunftsländer von 1 Flüchtlingen Die fünf größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen Afghanistan - 2,5 Millionen Syrien - 2,4 Millionen Somalia - 1,1 Millionen Sudan Demokratische Republik Kongo Myanmar Irak Binnenflüchtlinge sind hier nicht erfasst. Pakistan - 1,6 Millionen Iran Libanon Jordanien Türkei Länder mit den meisten Binnenvertriebenen Syrien - 6,5 Millionen Kolumbien - 5,3 Millionen Demokratische Republik Kongo - 2,9 Millionen Sudan - 1,8 Millionen Somalia - 1,1 Millionen Irak (Quelle: UNHCR) 47

48 Zahlen zu Asyl und Flucht in Europa Finnland Griechenland Frankreich Italien Bulgarien Niederlande Liechtenstein Belgien Zypern Luxemburg Deutschland Norwegen Dänemark Schweiz Malta Österreich Ungarn Schweden 0,665 0,86 0,955 1,065 1,53 1,555 1,725 2,025 2,035 2,09 2,51 2,585 2,61 2,895 3,18 3,295 4,33 EU: Asylanträge BRD: ~ 32,3 % Schweden: ~ 13 % Italien: ~ 10,3% Frankreich: ~ 10 % Ungarn: ~ 6,8 % ABER bei relativer Verteilung liegt BRD nur auf Platz 8: 2,5 Flüchtlinge pro 1000 Ew. = 400 Ew. Pro 1 Flüchtling 8, Flüchtlinge pro 1000 Einwohner*innen 48 Quelle Eurostat

49 Zahlen zu Asyl und Flucht in Deutschland Entwicklung der Gesamtantragszahlen: (Erst- und Folgeanträge)

50 Abschließende Diskussion Dem Selbstverständnis der Europäischen Union als Raum für Schutz und der Freiheit steht eine faktische Abschottung der EU-Außengrenzen und eine große Zahl bei der Überquerung des Mittelmeers getöteter bzw. verletzter Refugees gegenüber. Welche Wege führen aus dem Dilemma? In der Diskussion in Politik, Wissenschaft und Medien sind, u.a.: Schaffung von Auffanglagern in Nordafrika Gezielte Öffnung von Landfluchtwegen Ausbau des Resettlement-Programms des UNHCR Schaffung von humanitären Visa Völlige Öffnung aller Grenzen 50

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