Positionspapier. Zur Verbesserung der Bedingungen für Investitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur. Einleitung

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1 Positionspapier Zur Verbesserung der Bedingungen für Investitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur Einleitung Die wirtschaftliche Lage in Europa ist geprägt von hoher Staatsverschuldung. Steigende Belastungen durch Neuverschuldung und die Staatsschuldenkrise erhöhen den Druck auf die europäischen Staaten, konsequent die Haushalte zu konsolidieren. Gleichzeitig besteht ein hoher Finanzierungsbedarf für die Modernisierung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur, der energetischen Sanierung des öffentlichen und privaten Gebäudebestandes in Bund, Ländern und Kommunen sowie nicht zuletzt für den Umbau der Energieproduktion und -distribution unter Berücksichtigung Erneuerbarer Energien (Energiewende). Unter den gegebenen Voraussetzungen ist es für die Staaten nur noch schwer möglich, ausreichende Investitionen für ein nachhaltigeres Wirtschaftssystem und ressourcenschonende Energie- und Infrastrukturprojekte zu realisieren. Alleine für den Ausbau der Stromnetze in Form von Übertragungs- und Verteilernetzen werden Milliarden Euro benötigt. Private institutionelle Investoren, wie etwa Versicherern, könnten bei einer entsprechenden Gestaltung der Rahmenbedingungen den erforderlichen Investitionsbedarf teilweise decken, ohne die öffentlichen Haushalte zusätzlich zu belasten. Die deutschen Versicherer sind mit ihren rund Milliarden Euro Kapitalanlagen seit jeher an der Investition in langfristige, nachhaltig wert- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Dr. Axel Wehling Tel.: Fax: a.wehling@gdv.de Tim Ockenga Tel.: Fax: t.ockenga@gdv.de

2 schöpfende Kapitalanlagen interessiert. Das vorliegende Positionspapier will aufzeigen, wie privates Kapital für den ökologischen Umbau mobilisiert werden kann, und schlägt dazu geeignete Maßnahmen vor. I. Versicherer sind langfristige und auf Vorsicht bedachte Kapitalanleger Versicherer gehören mit einem Kapitalanlagebestand von ca Milliarden Euro zu den größten institutionellen Investoren in Deutschland. Dabei unterscheiden sich Versicherungsunternehmen fundamental von anderen institutionellen Anlegern wie etwa Banken und Investmentfonds, da sich ihr spezifisches Geschäftsmodell die Absicherung von Risiken auch in der Ausrichtung der Kapitalanlage widerspiegelt: Ein besonderes Merkmal ist, dass aufgrund der langfristigen Verpflichtungen der Versicherer die Kapitalanlagen oftmals bis zur Fälligkeit gehalten werden. Versicherer sind deshalb an sicheren, beständigen und lang laufenden Cash- Flows interessiert, um ihre ebenfalls lang laufenden Verbindlichkeiten begleichen zu können. Damit sind sie naturgemäß im Gegensatz zu anderen, eher auf kurzfristige Gewinnmaximierung fixierte Finanzmarktakteure an der Investition in langfristige, nachhaltig wertschöpfende Kapitalanlagen interessiert. Nicht zuletzt deshalb gliedern sich die Kapitalanlagen der Assekuranz in einen sehr hohen Anteil vorsichtiger und diversifizierter Renteninvestments bei gleichzeitig nur geringen Teilen risikoreicherer Anlagen. Kapitalanlagenbestand der deutschen Erst- und Rückversicherer per Angaben in % Bestand: 1.279,5 Mrd. EUR Quelle: BaFin Seite 2 / 7

3 II. Aufsichtsrechtlicher und wirtschaftlicher Rahmen für Investitionen von Versicherern Die Kapitalanlagetätigkeit der Assekuranz wird bestimmt durch die fünf allgemeinen Anlagegrundsätze Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung sowie durch - aufsichtsrechtlich gebotene - qualifizierte Anlageformen und quantitative Anlagebegrenzungen. Vor dem Hintergrund des historisch niedrigen Zinsumfeldes bei gleichzeitig lang laufenden Verpflichtungen in der Lebensversicherung ist es naheliegend, über neue, von den Gesetzen des Finanzmarktes weitgehend entkoppelte, möglichst langfristige Investitionsmöglichkeiten mit kalkulierbaren Erträgen nachzudenken. Dafür bieten sich insbesondere Investitionen in Anlagen mit langen Nutzungsdauern, konstanten Abnahmemengen und/oder durch gesetzliche Regelungen garantierten Mindestabnahmepreisen an. Mögliche Anlagefelder sind aus Sicht der Assekuranz deshalb zum Beispiel Investitionen in die Erschließung und Nutzung regenerativer Energiequellen und die zu ihrer Abnahme und Verteilung erforderlichen Netze. Darüber hinaus bieten sich direkte Beteiligungen an staatlich und privat finanzierten Infrastrukturprojekten (Verkehrsträger) und energieeffizienzsteigernde Modernisierungsmaßnahmen an. III. Politische Handlungsfelder zur Stärkung von Investitionen in nachhaltige Infrastrukturprojekte Um der Assekuranz Investitionen in ökonomisch und ökologisch nachhaltige Infrastrukturprojekte ( grüne Investments ) zu ermöglichen, sind rechtliche und regulatorische Anpassungen notwendig, welche größtenteils ohne zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte umgesetzt werden können: 1. Neue Risikoklasse für Anlagen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur etablieren Mit der Umsetzung und Einführung von Solvency II ab 2013 werden die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft grundlegend neu gestaltet. Solvency II ist ein Projekt der EU-Kommission, welches zu einer grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts in Europa führt. Die neuen Aufsichtsregeln berühren vor allem die Vorschriften für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen mit dem Ziel, deren Risiken angemessen mit entsprechenden Eigenmitteln zu unterlegen. Seite 3 / 7

4 Eine den Risiken von Investitionen in nachhaltige Energie- und Infrastrukturprojekte angemessene Kapitalunterlegung ist im Rahmen der neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unter Solvency II bisher allerdings nicht gegeben: Gegenwärtig werden zum Beispiel Investitionen in Infrastruktur und Erneuerbare Energien zusammen mit anderen Anlageklassen erfasst und zur Quote für nicht notierte Beteiligungen (etwa Hedgefonds oder Private Equity) hinzugerechnet, obgleich diese deutlich höhere finanzielle Risiken aufweisen als solche grünen Investments. Die Risikoprofile von Investitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur differieren aufgrund von garantierten Abnahmepreisen, der Unabhängigkeit von Rohstoffpreisen oder der geringen bzw. fehlenden Korrelation zu Kapitalmarktrisiken deutlich von den Investitionen in risikoreichere Anlageklassen. Wenn jedoch für risikoarme Kapitalanlagen genau so viel Eigenmittel vorgehalten werden müssen wie für risikoreichere Anlagen, läuft dies dem politisch gewollten und wirtschaftlich gebotenen Ziel einer Mobilisierung privaten Kapitals für nachhaltige Energie- und Infrastrukturprojekte zuwider. Mit anderen Worten führen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen unter Solvency II zu einer Fehlallokation privaten Kapitals hin zu riskanten, hochrentierlichen Geldanlagen. Für bestimmte risikoarme Investitionen, beispielsweise in Infrastruktur oder Erneuerbare Energien, sollte daher eine separate Risikoklasse mit einer niedrigeren Kapitalunterlegung etabliert werden, die dem geringeren Risikoprofil angemessen ist. 2. Unternehmensbeteiligungen auf nachhaltige Infrastrukturprojekte ausdehnen Konzernverbot lockern Die Produktion von Versicherungsschutz ist bei Versicherern untrennbar mit dem Aufbau eines Kapitalstocks, dem so genannten Sicherungsvermögen verbunden. Die aufsichtsrechtlich definierte Qualifizierung der Kapitalanlagen für dieses Sicherungsvermögen (Sicherungsvermögensfähigkeit von Kapitalanlagen) ist eine wesentliche Bedingung bei der Anlageentscheidung von Versicherern. Das Sicherungsvermögen ist der Teil der Kapitalanlagen, welcher die Leistungsansprüche der Versicherungsnehmer im Insolvenzfall sichert. Für das Sicherungsvermögen gelten besonders strenge Anlagevorschriften, die in der so genannten Anlageverordnung (AnlV) für die private Versicherungswirtschaft geregelt sind. Seite 4 / 7

5 Zum Schutz der Leistungsansprüche der Versicherten (etwa Rentenzahlungen) sind in der Regel direkte und indirekte Kapitalanlagen in Beteiligungen an Unternehmen ausgeschlossen, die zum Versicherungskonzern gehören (Konzernunternehmen des Versicherers). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt heute schon zum Beispiel für Konzernunternehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des 3 Nummer 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) besteht. Allerdings könnte weit mehr Investitionskapital von Versicherungsunternehmen mobilisiert werden, wenn die Versicherungsaufsicht die Ausnahme vom Verbot der Beteiligung an Konzernunternehmen (Konzernverbot) in der Kapitalanlageverordnung auch auf Investitionen in regulierte bzw. unter Aufsicht stehende Infrastruktur ausweiten würde. Versicherern würde damit ermöglicht, diese Anlage ebenfalls als sicherungsvermögensfähige Investition zu tätigen. Die Anlageverordnung für die private Versicherungswirtschaft sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass auch Kapitalanlagen in konzerneigene Infrastrukturprojekte sicherungsvermögensfähig werden (vgl. 2 Abs. 4, Nr. 3 AnlV). 3. Barwert bei Investitionen in Erneuerbare Energien ansetzen Das deutsche EEG sieht Abnahmeverpflichtungen der Energieversorger zu vereinbarten Preisen für einen festen Zeitraum vor. Zur Mobilisierung von Investitionen der Versicherer in die Produktion regenerativer Energien wäre es sinnvoll, diese sicheren Erlöse angemessen in der ökonomischen Bilanz nach Solvency II berücksichtigen zu können. Auf Grundlage einer Barwert-Bilanzierung würden Investitionen mit gesichertem Erlös in die Produktion regenerativer Energie nicht mehr den teils drastisch schwankenden Marktwerten unterliegen und die Bilanz des Versicherers wäre stabiler und unabhängiger von den Schwankungen an den Kapitalmärkten, was die Attraktivität von Investitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur erhöhen würde. Der Barwert ist der Wert, den zukünftige Zahlungen in der Gegenwart besitzen. Er wird aus der Summe der abgezinsten zukünftigen Zahlungen ermittelt. Deshalb sollte in der ökonomischen Bilanz gemäß Solvency II als Mindestwert für solche Investitionen der Barwert der sicheren Erlöse für die Laufzeit der Abnahmegarantie angesetzt werden. Seite 5 / 7

6 4. Verzicht auf Vollkonsolidierung bei Investitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur Anlagen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur setzen auch in bilanzieller Hinsicht geeignete Rahmenbedingungen voraus. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung nach nationalen bzw. europäischen Regeln als auch für den internationalen Bilanzierungsstandard IFRS (International Financial Reporting Standards). Bei Investitionen in regulierte bzw. unter Aufsicht stehende Infrastruktur und Erneuerbare Energien handelt es sich um Anlagen eigener Art (sui generis), die in ihrer Gesamtheit gesehen werden müssen. Bei der Vollkonsolidierung aber werden die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden in den Konzernabschluss aufgenommen. Der Investor ist aber nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden interessiert, sondern an der Entwicklung der Gesamtheit seines Investments. Deshalb sollte auf die Vollkonsolidierung solcher Engagements verzichtet werden. Der Begriff der Vollkonsolidierung ist in den 300 ff. HGB geregelt und besagt, dass in den Konzernabschluss der Jahresabschluss der Mutterunternehmung mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen ist. Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der einbezogenen Unternehmungen sind also vollständig in den Konzernabschluss aufzunehmen. 5. Entflechtungsvorschriften lockern Die Beteiligung von Finanzinvestoren an Investitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur wird darüber hinaus durch bestehende aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen wie z. B. die von der Europäischen Union vorgegebenen Entflechtungsvorschriften erschwert: Die strikte Trennung von Energieerzeugung und Energietransport führt zu einem entweder/oder -Konflikt und verringert damit das zur Verfügung stehende Finanzierungsvolumen privater Kapitalgeber. Eine Anpassung entsprechender aufsichtsrechtlicher Vorgaben könnte eine Beteiligung von Finanzinvestoren entlang der gesamten energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette ermöglichen. Daher sollten die strikten Entflechtungsvorschriften gelockert werden, damit das zur Verfügung stehende Kapital zu einer deutlichen Ausweitung von Investitionen in Erneuerbare Energien oder Infrastruktur beitragen kann. Seite 6 / 7

7 6. Nationale und europäische Rahmenbedingungen harmonisieren Die Einbindung der Versicherer als institutionelle Investoren bei der Bereitstellung von Kapital für den ökologischen Umbau erfordert verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen, das heißt Planungssicherheit durch Beständigkeit im Bereich von Förderungen und Finanzierungsmaßnahmen sowie die Harmonisierung von Fördermechanismen innerhalb der Europäischen Union. Die zunehmende europäische Integration sollte auch dazu führen, dass Anpassungen auf nationaler Ebene mit den EU- Institutionen abgestimmt und synchronisiert werden, damit sie ihre volle Wirksamkeit entfalten können. IV. Ausblick Die Finanzkrise hat die deutsche Versicherungswirtschaft darin bestärkt, nur Risiken zu übernehmen, die sie kennt und einschätzen kann. Dies gilt auch für Investitionen in Erneuerbare Energien, neue Technologien und Infrastrukturprojekte. In Investitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur erkennt die Versicherungswirtschaft Vorteile in doppelter Hinsicht: Sie ermöglichen erstens eine weitere Diversifikation ihrer Kapitalanlagen um zukunftsträchtige und damit finanziell nachhaltige Investitionen und sie leisten zweitens in der Art der Anlage einen Beitrag zum ökologisch und energetisch nachhaltigen Umbau der Wirtschaft. Die Versicherungswirtschaft hält daran fest, das Geld ihrer Kunden rentabel und sicher anzulegen. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen kann die Politik ihren Beitrag dazu leisten, dieses private Kapital zu mobilisieren und für nachhaltige Investitionen in Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar zu machen. Berlin, den Seite 7 / 7

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