Der Softwarelizenzvertrag - Tipps für die Vertragsgestaltung
|
|
- Melanie Raske
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Softwarelizenzvertrag - Tipps für die Vertragsgestaltung RA Dr. Ulrich Gabriel, Partner bei Gabriel Rechtsanwälte, Kiel Lehrbeauftragter Europ. Wirtschaftsrecht, Hochschule Wismar für die Veranstaltung des DiWiSH e.v., , IHK zu Kiel
2 Themen A. Vorbemerkungen B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag C. Allgemeine Vertragsgestaltung D. Besondere Regelungsfragen 2
3 A. Vorbemerkungen I. Veranstalter DiWiSH e.v. 1. Nächste Veranstaltungen unter 2. Fachforum Recht und Management II. Referent 1. Ehem. Verlagsgeschäftsführer & Partner einer internationalen Unternehmensberatung mit Fokus IT/Medien/Handel 2. Seit 2004 Kanzlei für IT/Medien, Handel/Logistik, Gesundheit 3. Typische Kundensituationen von a) Lizenznehmer (Verlagskonzern) über b) -geber (Künstler-Promi) bis zum c) (heute einschlägigen) international tätigen Softwarehaus 3
4 B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag I. Typischer Katalog eines Softwarelizenzvertrags 1. Leistungen Lizenz, Installation, Beratung 2. Gegenleistungen Preis und Mitwirkung 3. Support/Wartung/Updating 4. Change-Request-Verfahren 5. Sonstiges a) Ausgestaltung Abnahme (bei Werkvertrag) b) Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsrecht c) Schriftform in doppelter Form d) Salvatorische Klausel e) Büchereinsicht und deren Kosten bei Bedarf II. Allgem. Literaturtipp: G. Schröder, Softwareverträge, 2008, 22 4
5 B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag III. Grundlagen von Softwarelizenzverträgen 1. Lizenz im deutschen Recht nicht eindeutig definiert; letztlich Erlaubnis zur Nutzung, aber dinglich oder nur schuldrechtlich? Anders bei exklusiver als bei einfacher Lizenz? 2. Lizenztypen: Exklusiv-, Allein-, einfache Lizenz a) Beschränkungen räumlich, zeitlich, (problemat.:) inhaltlich) b) Im grundsätzlich für Software geltenden Urheberrechtsgesetz (insbes. 69a ff.) und Rspr. dazu sind wichtige Auslegungen, etwa zur Unterlizenzierungsberechtigung von Lizenztyp abhängig c) Bea. auch Unterschied Allein-/Exklusivlizenz, insbesondere wenn weitere Eigennutzung oder weiterentwicklung gewünscht ist! 5
6 B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag IV. Welcher Vertragtypus? 1. Kaufvertrag (Standardsoftware) 2. Werkvertrag (bei Überwiegen des Customizings) 3. Dienstvertrag ( bestmögliche Programmierung ) 4. Mietvertrag ( Zur-Verfügung-Stellen Pflege!) 5. Mischformen Folgen z.b. offen bei - häufiger - Werklieferung ( 651 BGB): Gewährleistung 2/3 Jahre? Anspruch nur i.r.d. Herstellergarantie? 1. Eigennachbesserungs- und/oder Minderungsrecht? 2. Jederzeitiges Kündigungsrecht? 3. Rügeobliegenheiten/Abnahme? Zur Mängelhaftung vgl. nachfolgenden Vortrag Dr. Dibbert 6
7 B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag - Fazit Stimmen Sie im Vorfeld mit dem Kunden genau ab, was der Erfolg der Tätigkeit sein muss! 7
8 C. Allgemeine Vertragsgestaltung I. Wer legt den Entwurf vor? - Wer schreibt, der bleibt? II. Inhalte 1. Leistungen Lizenzumfang, Installation, Beratung a) Lizenzumfang: i. Anzahl nach Typ Installations-/Nutzerlizenzen ii. Beschränkungen räumlich, zeitlich, (problemat.:) inhaltlich b) Installation b) Beratung Entscheidend (natürlich) Pflichtenheft/Vertragsanlagen 8
9 C. Allgemeine Vertragsgestaltung 2. Gegenleistungen Preis und Mitwirkung a) Preise per milestones mit Stornooption oder als Zahlungsziel b) Preise nach mit der Lizenz generierten Umsätzen - Prüfbarkeit c) Mengenstaffeln Häufiger Fehler: gilt rückwirkend ab 1.-x. Lizenz? d) Preisanpassungsklauseln: Vorformuliert nur bei äußerster Transparenz wirksam e) Sehr wichtig: Detaillierung Mitwirkungspflichten Stetige Stellung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners 9
10 C. Allgemeine Vertragsgestaltung 3. Support/Wartung/Updating a) Klare Definition: Geschuldet wird Version b) Update-Option oder -Pflicht? Bei reiner Option Regelungen über schenkweise Überlassung aus BGB einfügen (schwächere Haftung ab jener Version!) c) Support/Wartung i. Verfügbarkeitszeiten, im internat. Bereich Zeit definieren ii. Definieren, ab wann Change Request vorliegen soll iii. Abgrenzen von ggf. gesonderten Schulungspflichten iv. Definition Reaktions- und Behebungszeit sowie Folgen 10
11 C. Allgemeine Vertragsgestaltung 4. Change-Request-Verfahren a) Z.B. Definition der Software als grundsätzlich Standardsoftware, jeder Änderungswunsch schriftlich zu formulieren, worauf Auftragnehmer Möglichkeit der Änderung und deren Kosten prüft und ggf. anbietet oder jedenfalls b) Genaue Regelung der Anzeigefristen, - tiefe und form; Definition Reaktionszeit, womöglich differenziert nach laufexistenziell, laufkritisch und nicht laufkritisch Optimalerweise Zuwendung zum Dienstvertrag ab Change Request, allenfalls mit einzelnen werkvertraglichen Elementen! 11
12 C. Allgemeine Vertragsgestaltung 5. Sonstige Klauseln, die nicht fehlen sollten a) Ausgestaltung der Abnahme (bei Werkvertrag) mit Höchstfristen sowie Abnahmefiktionen b) Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsrecht oft faktisch entscheidend!, vgl. noch unten dazu c) Vereinbarung der Schriftform, ggf. als doppelte d) Salvatorische Klausel e) Büchereinsicht: Fristen und Kosten bei Bedarf z.b. Übernahme Prüferkosten, falls sich Abweichung > 2 % ergibt 12
13 C. Allgemeine Vertragsgestaltung - Fazit Besprechen Sie vor Vertragssschluss vor allem die Dinge, die problematisch werden können (Change-Request )! Bei IT-Projekten erschrecken Sie damit ohnehin niemanden ;-))! 13
14 D. Besondere Regelungsfragen I. SLA und AGB 1. Allgemein, wann liegt s vor? 2. Verhältnis zu EVB-IT u.ä. Gegenseitige Aufhebung, soweit widersprechend, selbst bei Es gelten nur diese da gilt dann dispositives Gesetzesrecht! Hoher Nutzen von Einkaufs-AGB für IT-Einkäufer 3. Besondere Gefahren bei eigentlich einschränkend gemeinten - Garantien zur Verfügbarkeit ( 98 % ) Näher und zu wichtigen Fragen Gewährleistung (oft ungut und gefährlich in AGB geregelt), nachfolgender Vortrag von Dr. Dibbert 14
15 D. Besondere Regelungsfragen II. Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz 1. Hoch streitig (Geber/Nehmer), v.a. Wahlrecht Insolvenzverwalter? 2. Einkäufer verlangen v.a. ggü. kleinen Lizenzgebern - vielerlei Absicherungen (Hinterlegung Quellcode, automatische endgültige Übertragung, jedenfalls Weitergeltung, Anknüpfung an wichtigen Grund wirtschaftlicher Schlechtentwicklung usw.) 3. Oft Unterscheidung, ob exklusive oder nicht-exklusive Lizenz 4. Letztlich nur Klarheit durch geplante Novellierung des 108a InsO McGuire, Lizenzrecht in der Insolvenz, GRUR 2009, 13 und Slopek, Lizenzen in der Insolvenz, GRUR 2009,
16 D. Besondere Regelungsfragen III.Erschöpfung / Download 1. Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes: Das einzelne Stück ist verwendungsfrei (Beispiel: Kauf einer konkreten Diskette bis hin zur Zerstörung, z.t. str.) 2. Hoch streitig: Erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch bei Erwerb der Software per Download? Daten = Stück? 3. Wiederum Problem inhaltliche Lizenz-Einschränkbarkeit? (analog verlagsrechtlichem Tendenzschutz oder Change-of- Control-Klauseln, damit s nicht in Wettbewerberhände fällt?) 16
17 D. Besondere Regelungsfragen IV. Recht auf Lizenz / update / Wartung? 1. Grundproblematik Verhältnis immaterieller Rechte und Kartellrecht kein absoluter Ausschluss, aber auch nicht passend 2. Derzeit h.m.: Anspruch auf (Nach-)Lizenzierung nur selten, wenn a) Singuläre Entwicklung b) mit höchster Bedeutung für die Kunden bei c) effektiver Verhinderung technischer Weiterentwicklungen (Fall Microsoft Zwangskombination Office Explorer) 3. Sehr wichtig aber Frage Nachlizenzierungs- und update- Anspruch zu angemessenen Bedingungen zu regeln! Näher: Gabriel/Cornels, Kunde oder König, ITRB 2008,
18 D. Besondere Regelungsfragen V. Internationaler Softwarehandel 1. Rechtswahl i.d.r. zulässig (zahlreiche Länderberichte s.u.) und immer geboten (wg. offener Frage Leistungsschwerpunkt) 2. Gerichtsstandswahl evtl. sinnvoll, v.a. aber Bestimmung eines kompetenten internat. Schiedsgerichts 3. AGB-Einbeziehung erfordert oft frühe physische Übersendung 4. Besonderheit Offshore-Programmierung: Erwerb der Schutzrechte regeln, weil internat. Übereinkommen lückenhaft! Buchtipp: Ullrich/Lejeune, Der internationale Softwarevertrag 18
19 D. Besondere Regelungsfragen - Fazit Achten Sie darauf, dass auch die Verhandlungen an den wichtigsten Stellen dokumentiert sind! Sonst gilt womöglich ungewolltes Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen! 19
20 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Ulrich Gabriel, Partner bei Gabriel Rechtsanwälte Referenzprojekte in IT/Medien, Handel/Logistik, Gesundheit 20
Was ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehr[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL
[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrIT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München
IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München Verträge gestalten - gewusst wie RA Wilfried Reiners, MBA Kanzlei Seit 20 Jahren Spezialkanzlei im IT Umfeld Agenda 1. Warum haben Verträgen
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrSchutz für Ihr geistiges Eigentum
DURY Rechtsanwälte www.it-recht-saarbrücken.de www.dury.de Wirtschaftskanzlei für IT-Recht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht Schutz für Ihr geistiges Eigentum Das Scheitern von IT-Projekten 15.10.2015
MehrArbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?
Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich
MehrAuslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit?
Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit? Agenda I. Finanzierungsmodelle im Biotech Sektor II. Kooperationen zwischen Big Pharma und Biotechs III. Problemfelder der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite
Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrFallen bei Erfüllung, der durch den Dienstvertrag festgelegten Leistungen, Reisen- und Übernachtungskosten an, werden diese entsprechend des Anfalls
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Günter Hartmann Stand: Januar 2016 01. Allgemeines Die Dienstleistungen (Training, Beratung, Coaching und Mediation) von (Günter Hartmann) werden nach den folgenden
Mehrteamsync Kurzanleitung
1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:
ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net
Mehr10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6
10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrGebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster
Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrVerankerung des Themas Unternehmensnachfolge in KMU
Verankerung des Themas Unternehmensnachfolge in KMU Jahreskonferenz der Kampagne für Weitermacher Wiesbaden, 21.08.2012 I Aktualität des Themas Haben Sie sich bereits mit dem Thema Unternehmensnachfolge
Mehrupdate Pharma und Biotechnologie November 2005 Patentlizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers I. Änderung des deutschen Insolvenzrechts
update Pharma und Biotechnologie November 2005 Patentlizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers Firmen, die ein Arzneimittel oder medizinisches Produkt unter Nutzung eines Patentes in Lizenz herstellen
MehrStandardsoftware als Wirtschaftsgut
Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrMARCANT - File Delivery System
MARCANT - File Delivery System Dokumentation für Administratoren Der Administrationsbereich des File Delivery Systems ist ebenfall leicht zu bedienen. Die wichtigsten drei Abschnitte sind: 1. Profil, 2.
MehrAutoTexte und AutoKorrektur unter Outlook verwenden
AutoTexte und AutoKorrektur unter Outlook verwenden Die Hilfsmittel "AutoKorrektur" und "AutoTexte", die schon unter Microsoft Word das Arbeiten erleichtern, sind natürlich auch unter Outlook verfügbar.
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrWichtige Info szum Lehrabschluss!
Wichtige Info szum Lehrabschluss! Sie stehen kurz vor Ihrer Lehrabschlussprüfung zum/zur Zahntechniker/in. Hierzu haben Sie bereits ausführliche Informationen zum Ablauf der Prüfung erhalten. Darüber hinaus
MehrFeiertage in Marvin hinterlegen
von 6 Goecom GmbH & Co KG Marvin How to's Feiertage in Marvin hinterlegen Feiertage spielen in Marvin an einer Reihe von Stellen eine nicht unerhebliche Rolle. Daher ist es wichtig, zum Einen zu hinterlegen,
MehrRechtliche Aspekte des Crowdsourcing
Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Aktuelle Regelungen, Grenzüberschreitungen, Haftung und Gewährleistung Deliana Bungard Rechtliche Einordnung des Begriffs Crowdsourcing = Eingehen von Rechtsbeziehungen
MehrProjektmanagement in Outlook integriert
Projektmanagement in Outlook integriert InLoox PM 8.x Update auf InLoox PM 9.x Ein InLoox Whitepaper Veröffentlicht: Februar 2016 Copyright: 2016 InLoox GmbH. Aktuelle Informationen finden Sie unter http://www.inloox.de
MehrÜberblick. Einführung IT- Vertragsrecht 16.04.15. Begriffsklärung. So<wareentwicklungsprakAkum WS 2014/15 DBS/PMS
Einführung IT- Vertragsrecht So
MehrSichere Rechte und Strukturen
Sichere Rechte und Strukturen Workshop Krisensicheres Handeln und Gestalten 23. Januar 2003 Berlin Inhalt 1. Rechte 2. Strukturen Folie: 2 Rechte an Software - Übersicht Urheberrecht Patentrecht Eigentum
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrStammdatenanlage über den Einrichtungsassistenten
Stammdatenanlage über den Einrichtungsassistenten Schritt für Schritt zur fertig eingerichteten Hotelverwaltung mit dem Einrichtungsassistenten Bitte bereiten Sie sich, bevor Sie starten, mit der Checkliste
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrStolpersteine als Selbstständige (er)kennen und vermeiden
Selbständig und doch abhängig? Risiken und Auswirkungen prekärer Selbständigkeit auf die Erwerbsbiografie von Frauen. Kompetenzzentrum Frau und Beruf OstWestfalenLippe Selbstständig? Aber sicher! Stolpersteine
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal
Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)
MehrL10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016
L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele
MehrIBM SPSS Statistics Version 23. Einführung in Installation und Lizenzierung
IBM SPSS Statistics Version 23 Einführung in Installation und Lizenzierung Inhaltsverzeichnis Einführung in Installation und Lizenzierung................ 1 Einführung............... 1 Lizenztypen..............
MehrAlice E-Mail & More Anleitung. GigaMail.
Alice E-Mail & More Anleitung. GigaMail. E-Mail & More GigaMail. Riesige Mails sicher verschicken. Mit den Möglichkeiten steigen die Ansprüche. Da Sie nun das rasante Alice DSL zu Hause haben, erleben
MehrWARY Notariat Urkundenrolle V2013
Bedienungsanleitung WARY Notariat Urkundenrolle V2013 ICS Ing.-Ges. für Computer und Software mbh Bautzner Str. 105 01099 Dresden www.wary.de EMAIL: ICS-Dresden@T-Online.de Copyright 2013 by ICS GmbH Dresden
MehrQTrade GmbH Landshuter Allee 8-10 80637 München 089 381536860 info@qtrade.de Seite 1
QCentral - Ihre Tradingzentrale für den MetaTrader 5 (Wert 699 EUR) QTrade GmbH Landshuter Allee 8-10 80637 München 089 381536860 info@qtrade.de Seite 1 Installation A Haben Sie auf Ihrem PC nur einen
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrRepräsentative Umfrage zur Beratungsqualität im deutschen Einzelhandel (Auszug)
Porsche Consulting Exzellent handeln Repräsentative Umfrage zur Beratungsqualität im deutschen Einzelhandel (Auszug) Oktober 2013 Inhalt Randdaten der Studie Untersuchungsziel der Studie Ergebnisse der
Mehrwww.computeria-olten.ch Monatstreff für Menschen ab 50 Temporäre Dateien / Browserverlauf löschen / Cookies
www.computeria-olten.ch Monatstreff für Menschen ab 50 Merkblatt 42 Temporäre Dateien / Browserverlauf löschen / Cookies Im Internet-Explorer Extras / Browserverlauf löschen Jetzt entscheiden, was man
MehrWas sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?
6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrORCA Software GmbH Kunstmühlstraße 16 D-83026 Rosenheim Telefon +49(0) 8031-40688-0 Fax +49(0) 8031-40688-11 info@orca-software.
Die Planerwelt in was Sie Ihrer Zielgruppe in Ihrem Katalog alles bieten können Referent: Florian Bielmeier/Vertrieb Versetzen wir uns in die Situation des Fachplaners Der Fachplaner benötigt für sein
MehrTeamentwicklung. Psychologische Unternehmensberatung Volker Rudat
Teamentwicklung Konflikte klären, Regeln für die Kommunikation und Zusammenarbeit festlegen und wirksame Vereinbarungen treffen Es gibt keine Standardformel... Für die erfolgreiche Zusammenarbeit von Teams
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
Mehr2. Leiharbeit/ Werkverträge
2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung
MehrTipps und Tricks zu den Updates
Tipps und Tricks zu den Updates Grundsätzlich können Sie Updates immer auf 2 Wegen herunterladen, zum einen direkt über unsere Internetseite, zum anderen aus unserer email zu einem aktuellen Update. Wenn
MehrPflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) Regionalbüros für Fachkräftesicherung - Fachkräftemonitoring - EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds Dieses Projekt wird durch das Ministerium
MehrGezielt über Folien hinweg springen
Gezielt über Folien hinweg springen Nehmen wir an, Sie haben eine relativ große Präsentation. Manchmal möchten Sie über Folien hinweg zu anderen Folien springen. Das kann vorkommen, weil Sie den gesamten
MehrEvaluation des Projektes
AuF im LSB Berlin Evaluation des Projektes Führungs-Akademie des DOSB /// Willy-Brandt-Platz 2 /// 50679 Köln /// Tel 0221/221 220 13 /// Fax 0221/221 220 14 /// info@fuehrungs-akademie.de /// www.fuehrungs-akademie.de
MehrDer Jazz Veranstaltungskalender für Deutschland, Österreich und die Schweiz
Veranstaltung erstellen mit vorheriger Registrierung Wenn Sie sich bei Treffpunkt Jazz registrieren, genießen Sie folgende Vorteile: Sie können bereits eingestellte Veranstaltungen auch noch später ändern
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrDie HBCI-Verwaltung unter VR-NetWorld-Software 3.x für das Einrichten von unpersonalisierten Chipkarten
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, nachfolgende Anleitung ist für die Einrichtung der HBCI-Parameter auf einer unpersonalisierten Chipkarte für die VR-NetWorld-Software. Bitte gehen Sie diese Anleitung
MehrDownloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler
Downloadfehler in DEHSt-VPSMail Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler Downloadfehler bremen online services GmbH & Co. KG Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort...3 1 Fehlermeldung...4 2 Fehlerbeseitigung...5
MehrDie richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen
Kongress Kinder.Stiften.Zukunft Workshop Willst Du mit mir gehen? Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen Dr. Christof Eichert Unsere Ziele: Ein gemeinsames Verständnis für die
MehrDienstprogramme. Dienstprogramme (Werkzeuge)
Dienstprogramme 27 Dienstprogramme (Werkzeuge) Dienstprogramme sind Werkzeuge, die das Betriebssystem in seinen Funktionen unterstützen, z.b. bei der Fehlerdiagnose und -korrektur (z. B. Scandisk) Verwaltung
MehrRichtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
MehrHandbuch Fischertechnik-Einzelteiltabelle V3.7.3
Handbuch Fischertechnik-Einzelteiltabelle V3.7.3 von Markus Mack Stand: Samstag, 17. April 2004 Inhaltsverzeichnis 1. Systemvorraussetzungen...3 2. Installation und Start...3 3. Anpassen der Tabelle...3
MehrI.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate
I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Telefonieren ermöglicht die direkte Kommunikation
Mehr