Der Softwarelizenzvertrag - Tipps für die Vertragsgestaltung

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1 Der Softwarelizenzvertrag - Tipps für die Vertragsgestaltung RA Dr. Ulrich Gabriel, Partner bei Gabriel Rechtsanwälte, Kiel Lehrbeauftragter Europ. Wirtschaftsrecht, Hochschule Wismar für die Veranstaltung des DiWiSH e.v., , IHK zu Kiel

2 Themen A. Vorbemerkungen B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag C. Allgemeine Vertragsgestaltung D. Besondere Regelungsfragen 2

3 A. Vorbemerkungen I. Veranstalter DiWiSH e.v. 1. Nächste Veranstaltungen unter 2. Fachforum Recht und Management II. Referent 1. Ehem. Verlagsgeschäftsführer & Partner einer internationalen Unternehmensberatung mit Fokus IT/Medien/Handel 2. Seit 2004 Kanzlei für IT/Medien, Handel/Logistik, Gesundheit 3. Typische Kundensituationen von a) Lizenznehmer (Verlagskonzern) über b) -geber (Künstler-Promi) bis zum c) (heute einschlägigen) international tätigen Softwarehaus 3

4 B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag I. Typischer Katalog eines Softwarelizenzvertrags 1. Leistungen Lizenz, Installation, Beratung 2. Gegenleistungen Preis und Mitwirkung 3. Support/Wartung/Updating 4. Change-Request-Verfahren 5. Sonstiges a) Ausgestaltung Abnahme (bei Werkvertrag) b) Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsrecht c) Schriftform in doppelter Form d) Salvatorische Klausel e) Büchereinsicht und deren Kosten bei Bedarf II. Allgem. Literaturtipp: G. Schröder, Softwareverträge, 2008, 22 4

5 B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag III. Grundlagen von Softwarelizenzverträgen 1. Lizenz im deutschen Recht nicht eindeutig definiert; letztlich Erlaubnis zur Nutzung, aber dinglich oder nur schuldrechtlich? Anders bei exklusiver als bei einfacher Lizenz? 2. Lizenztypen: Exklusiv-, Allein-, einfache Lizenz a) Beschränkungen räumlich, zeitlich, (problemat.:) inhaltlich) b) Im grundsätzlich für Software geltenden Urheberrechtsgesetz (insbes. 69a ff.) und Rspr. dazu sind wichtige Auslegungen, etwa zur Unterlizenzierungsberechtigung von Lizenztyp abhängig c) Bea. auch Unterschied Allein-/Exklusivlizenz, insbesondere wenn weitere Eigennutzung oder weiterentwicklung gewünscht ist! 5

6 B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag IV. Welcher Vertragtypus? 1. Kaufvertrag (Standardsoftware) 2. Werkvertrag (bei Überwiegen des Customizings) 3. Dienstvertrag ( bestmögliche Programmierung ) 4. Mietvertrag ( Zur-Verfügung-Stellen Pflege!) 5. Mischformen Folgen z.b. offen bei - häufiger - Werklieferung ( 651 BGB): Gewährleistung 2/3 Jahre? Anspruch nur i.r.d. Herstellergarantie? 1. Eigennachbesserungs- und/oder Minderungsrecht? 2. Jederzeitiges Kündigungsrecht? 3. Rügeobliegenheiten/Abnahme? Zur Mängelhaftung vgl. nachfolgenden Vortrag Dr. Dibbert 6

7 B. Allgemeines zum Softwarelizenzvertrag - Fazit Stimmen Sie im Vorfeld mit dem Kunden genau ab, was der Erfolg der Tätigkeit sein muss! 7

8 C. Allgemeine Vertragsgestaltung I. Wer legt den Entwurf vor? - Wer schreibt, der bleibt? II. Inhalte 1. Leistungen Lizenzumfang, Installation, Beratung a) Lizenzumfang: i. Anzahl nach Typ Installations-/Nutzerlizenzen ii. Beschränkungen räumlich, zeitlich, (problemat.:) inhaltlich b) Installation b) Beratung Entscheidend (natürlich) Pflichtenheft/Vertragsanlagen 8

9 C. Allgemeine Vertragsgestaltung 2. Gegenleistungen Preis und Mitwirkung a) Preise per milestones mit Stornooption oder als Zahlungsziel b) Preise nach mit der Lizenz generierten Umsätzen - Prüfbarkeit c) Mengenstaffeln Häufiger Fehler: gilt rückwirkend ab 1.-x. Lizenz? d) Preisanpassungsklauseln: Vorformuliert nur bei äußerster Transparenz wirksam e) Sehr wichtig: Detaillierung Mitwirkungspflichten Stetige Stellung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners 9

10 C. Allgemeine Vertragsgestaltung 3. Support/Wartung/Updating a) Klare Definition: Geschuldet wird Version b) Update-Option oder -Pflicht? Bei reiner Option Regelungen über schenkweise Überlassung aus BGB einfügen (schwächere Haftung ab jener Version!) c) Support/Wartung i. Verfügbarkeitszeiten, im internat. Bereich Zeit definieren ii. Definieren, ab wann Change Request vorliegen soll iii. Abgrenzen von ggf. gesonderten Schulungspflichten iv. Definition Reaktions- und Behebungszeit sowie Folgen 10

11 C. Allgemeine Vertragsgestaltung 4. Change-Request-Verfahren a) Z.B. Definition der Software als grundsätzlich Standardsoftware, jeder Änderungswunsch schriftlich zu formulieren, worauf Auftragnehmer Möglichkeit der Änderung und deren Kosten prüft und ggf. anbietet oder jedenfalls b) Genaue Regelung der Anzeigefristen, - tiefe und form; Definition Reaktionszeit, womöglich differenziert nach laufexistenziell, laufkritisch und nicht laufkritisch Optimalerweise Zuwendung zum Dienstvertrag ab Change Request, allenfalls mit einzelnen werkvertraglichen Elementen! 11

12 C. Allgemeine Vertragsgestaltung 5. Sonstige Klauseln, die nicht fehlen sollten a) Ausgestaltung der Abnahme (bei Werkvertrag) mit Höchstfristen sowie Abnahmefiktionen b) Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsrecht oft faktisch entscheidend!, vgl. noch unten dazu c) Vereinbarung der Schriftform, ggf. als doppelte d) Salvatorische Klausel e) Büchereinsicht: Fristen und Kosten bei Bedarf z.b. Übernahme Prüferkosten, falls sich Abweichung > 2 % ergibt 12

13 C. Allgemeine Vertragsgestaltung - Fazit Besprechen Sie vor Vertragssschluss vor allem die Dinge, die problematisch werden können (Change-Request )! Bei IT-Projekten erschrecken Sie damit ohnehin niemanden ;-))! 13

14 D. Besondere Regelungsfragen I. SLA und AGB 1. Allgemein, wann liegt s vor? 2. Verhältnis zu EVB-IT u.ä. Gegenseitige Aufhebung, soweit widersprechend, selbst bei Es gelten nur diese da gilt dann dispositives Gesetzesrecht! Hoher Nutzen von Einkaufs-AGB für IT-Einkäufer 3. Besondere Gefahren bei eigentlich einschränkend gemeinten - Garantien zur Verfügbarkeit ( 98 % ) Näher und zu wichtigen Fragen Gewährleistung (oft ungut und gefährlich in AGB geregelt), nachfolgender Vortrag von Dr. Dibbert 14

15 D. Besondere Regelungsfragen II. Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz 1. Hoch streitig (Geber/Nehmer), v.a. Wahlrecht Insolvenzverwalter? 2. Einkäufer verlangen v.a. ggü. kleinen Lizenzgebern - vielerlei Absicherungen (Hinterlegung Quellcode, automatische endgültige Übertragung, jedenfalls Weitergeltung, Anknüpfung an wichtigen Grund wirtschaftlicher Schlechtentwicklung usw.) 3. Oft Unterscheidung, ob exklusive oder nicht-exklusive Lizenz 4. Letztlich nur Klarheit durch geplante Novellierung des 108a InsO McGuire, Lizenzrecht in der Insolvenz, GRUR 2009, 13 und Slopek, Lizenzen in der Insolvenz, GRUR 2009,

16 D. Besondere Regelungsfragen III.Erschöpfung / Download 1. Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes: Das einzelne Stück ist verwendungsfrei (Beispiel: Kauf einer konkreten Diskette bis hin zur Zerstörung, z.t. str.) 2. Hoch streitig: Erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch bei Erwerb der Software per Download? Daten = Stück? 3. Wiederum Problem inhaltliche Lizenz-Einschränkbarkeit? (analog verlagsrechtlichem Tendenzschutz oder Change-of- Control-Klauseln, damit s nicht in Wettbewerberhände fällt?) 16

17 D. Besondere Regelungsfragen IV. Recht auf Lizenz / update / Wartung? 1. Grundproblematik Verhältnis immaterieller Rechte und Kartellrecht kein absoluter Ausschluss, aber auch nicht passend 2. Derzeit h.m.: Anspruch auf (Nach-)Lizenzierung nur selten, wenn a) Singuläre Entwicklung b) mit höchster Bedeutung für die Kunden bei c) effektiver Verhinderung technischer Weiterentwicklungen (Fall Microsoft Zwangskombination Office Explorer) 3. Sehr wichtig aber Frage Nachlizenzierungs- und update- Anspruch zu angemessenen Bedingungen zu regeln! Näher: Gabriel/Cornels, Kunde oder König, ITRB 2008,

18 D. Besondere Regelungsfragen V. Internationaler Softwarehandel 1. Rechtswahl i.d.r. zulässig (zahlreiche Länderberichte s.u.) und immer geboten (wg. offener Frage Leistungsschwerpunkt) 2. Gerichtsstandswahl evtl. sinnvoll, v.a. aber Bestimmung eines kompetenten internat. Schiedsgerichts 3. AGB-Einbeziehung erfordert oft frühe physische Übersendung 4. Besonderheit Offshore-Programmierung: Erwerb der Schutzrechte regeln, weil internat. Übereinkommen lückenhaft! Buchtipp: Ullrich/Lejeune, Der internationale Softwarevertrag 18

19 D. Besondere Regelungsfragen - Fazit Achten Sie darauf, dass auch die Verhandlungen an den wichtigsten Stellen dokumentiert sind! Sonst gilt womöglich ungewolltes Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen! 19

20 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Ulrich Gabriel, Partner bei Gabriel Rechtsanwälte Referenzprojekte in IT/Medien, Handel/Logistik, Gesundheit 20

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