Fiskal- und steuerpolitische Maßnahmen zur Aufbauhilfe der durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 verursachten Schäden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fiskal- und steuerpolitische Maßnahmen zur Aufbauhilfe der durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 verursachten Schäden"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/14663 Fiskal- und steuerpolitische Maßnahmen zur Aufbauhilfe der durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 verursachten Schäden Vorbemerkung der Fragesteller ImMaiundJuni2013wurdenetlicheRegionenDeutschlandsdurchdieFolgenvonHochwasserverwüstet.DieentstandenenSchädensindenormund stellendiebetroffenennebenpersönlichennötenauchvorgroßefinanzielle Herausforderungen.ZumZweckederSoforthilfewurdeeinSonderfondsaufgelegt.DarüberhinausexistierenweitereuntergesetzlicheMaßnahmenzur LinderungderSchäden.ZurSicherstellungeinerzweckdienlichenMittelverteilungundvonadäquatenMittelnalsHilfestellungfürdieBevölkerunggiltes zuklären,welchekonkretenmaßnahmenvonderbundesregierungbisjetzt getroffen wurden. Vorbemerkung der Bundesregierung DurchdasHochwasserimMaiundJuni2013sindgroßeSchädenbeiPrivathaushalten,UnternehmensowiederInfrastrukturvonBund,LändernundKommunenentstanden.VieleMenschenhabenihrHabundGutodereinenGroßteil davonverloren.diebundesregierunglässtdiesemenschennichtallein.siehat allenopferndeshochwasserszugesagt,dassihnenrasch,inausreichender Höheundvorallemunbürokratischgeholfenwird.InnerhalbkürzesterZeit wurdenhierfürmittelinhöhevon8mrd.euroausdembundeshaushaltbereitgestellt.dabeigehtderbundhinsichtlichdesfinanzierungsanteilsderländer invorleistung.wenigeralszweimonatenachdembundundländerdieerrichtungdesfonds Aufbauhilfe vereinbarthaben,hatdasbundeskabinettam 14.August2013diesogenannteAufbauhilfe-Verordnungbeschlossen.Auf SeitendesBundeswardiesderentscheidendeSchritt,umdengeschädigten BürgerndieMittelfürdieAufbauhilfezurVerfügungstellenzukönnen.Die BundesregierunghatdamitinnerhalbkürzesterZeitdenWegdafürfreigemacht,dassnachdenbereitsfrühzeitigausgezahltenSoforthilfensehrschnell auchhilfenfürdenwiederaufbauandiebetroffenengeleistetwerdenkönnen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom16.September 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieLänderwerdennunsicherstellen,dassdieGeschädigteneineschnelleund bedarfsgerechteabwicklungderhilfeerfahren,soweitesumdiebeseitigung derhochwasserschädenindenländerngeht.auchdiearbeitenzurbeseitigungderschädenanderinfrastrukturdesbundeswerdenkonsequentvorangetrieben. 1.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdasAusmaßdergesamtendurchdasHochwasserverursachtenSchäden (bittemitbegründung)? ObwohldurchdiezahlreichenMaßnahmenzurGefahr-undSchadensabwehr schlimmereschädenverhindertwerdenkonnten,hatdieflutkatastrophedieses JahresenormeSchädenverursachtundvieleBürgerinnenundBürger,aberauch UnternehmenundGebietskörperschaftenerheblichbelastet.DieFlutenhaben nacherstenangabendesgesamtverbandesderdeutschenversicherungswirtschaft (GDV)180000versicherteSchädeninHöhevonfast2Mrd.Eurozur Folgegehabt.Dasseien30000SchädenmehralsnochbeiderElbe-Flut2002. GrundfürdiehöhereZahlderSchädensei,dassdieMenschennachderElbe- Flut2002verstärktihreHäusergegenÜberschwemmungversicherthätten.Inzwischenseien32ProzentderGebäudeinDeutschlandgegenNaturgefahren versichert,2002warenesnoch19prozent.gleichwohlsindvielehäuserinden gefährdeten Regionen nach wie vor nicht versichert. AuchanBundesautobahnen,Bundesstraßen,Bundeswasserstraßen,LiegenschaftenderRessortsundsonstigemVermögendesBundessowieamBundesschienenwegenetzundBundeseisenbahnvermögensinddurchdasHochwasser erheblicheschädenentstanden.fürmaßnahmenzurwiederherstellungderinfrastrukturdesbundessindmitteldesfondsinhöhevon1,32mrd.euroeingeplant. AufBasisderam10.Juli2013vorliegendenMeldungenderLänder,dieder BeantragungvonfinanziellerUnterstützungausdemEU-Solidaritätsfondszu Grundelagen,wurdevondenLändernmitSchädeninHöhevon6,669Mrd. Euro gerechnet. DieeinzelnenBundesländersinddiesbezüglichwiefolgtbetroffen (Gesamtschaden in Mio. Euro): Baden-Württemberg73,8 Bayern1307,6 Brandenburg92,0 Hamburg0,7 Hessen21,0 Mecklenburg-Vorpommern7,8 Niedersachsen63,8 Rheinland-Pfalz4,4 Sachsen1922,8 Sachsen-Anhalt2699,0 Schleswig-Holstein25,0 Thüringen451,7 Summe6669,6. Eswirddaraufhingewiesen,dassdieSchadenshöhenbeiBundundLändern nochnichtabschließendbezifferbarsind,dadieinfrastrukturanvielenstellen fastdenganzenjuli2013nochunterwasserstand,sodasseineabschließende Schadenserhebungnochnichtmöglichwar.BeimamstärkstenbetroffenenVerkehrsweg,derHochgeschwindigkeitsstreckeBerlin Hannover,wirdz.B.eine EinschätzungdesSchadenumfangsaufgrunddernotwendigenUntersuchungen nicht vor Ende September 2013 vorliegen können.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ WelcheuntergesetzlichenRegelungenimBereichdesSteuerrechtsunddes Steuerverfahrensrechtswurdengetroffen,umBetroffenevonHochwasserschäden zu unterstützen (bitte mit Darstellung der Regelungen)? IneinemmitdenoberstenFinanzbehördenderLänderabgestimmtenSchreiben desbundesministeriumsderfinanzen (BMF)vom21.Juni2013wurdenfolgende Regelungen getroffen: steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Zuwendung als Sponsoringmaßnahme Zuwendung an Geschäftspartner sonstige Zuwendung Behandlung der Zuwendung beim Empfänger lohnsteuerliche Regelungen Unterstützung an Arbeitnehmer Arbeitslohnspende Aufsichtsratsvergütungen Spenden;VereinfachterZuwendungsnachweisnach 50derEinkommensteuer-Durchführungsverordnung SpendenaktionenvongemeinnützigenKörperschaftenfürdurchdasHochwasser geschädigte Personen ElementarschädenalsaußergewöhnlicheBelastungnach 33desEinkommensteuergesetzes (EStG). ZudenEinzelheitenderRegelungenwirdaufdaso.g.undalsAnlage1beigefügte BMF-Schreiben verwiesen. WeiteresteuerlicheErleichterungenfürunmittelbarBetroffenez.B.imHinblickaufStundungs-undVollstreckungsmaßnahmen,AnpassungderVorauszahlungen,VerlustvonBuchführungsunterlagen,ergebensichausdenvonden oberstenfinanzbehördenderländerimeinvernehmenmitdembmfherausgegebenen Billigkeitserlassen. 3.WelcheuntergesetzlichenRegelungeninübrigenRechtsgebietenwurden getroffen,umbetroffenevonhochwasserschädenzuunterstützen (bitte mit Darstellung der Regelungen)? DieBundesregierunghat,teilweisegemeinsammitdenLändern,eineVielzahl untergesetzlichermaßnahmengetroffen,umdienotdervomhochwasserbetroffenenzulindernunddenwiederaufbauindenbetroffenengebietenzuunterstützen.eineausführlichezusammenstellungdermaßnahmenenthältder KatalogderHilfeleistungenzurFlutkatastrophe2013,derdemam 4.September2013vomBundeskabinettbeschlossenen BerichtzurFlutkatastrophe2013:Katastrophenhilfe,Entschädigung,Wiederaufbau alsanlage beigefügtist.derkabinettsberichtistdieserantwortaufdiekleineanfrage beigefügt (Anlage 2). InAbstimmungmitdemBundesministeriumfürArbeitundSoziales,demBundesministeriumfürGesundheitsowiedenSpitzenorganisationenderSozialversicherunghatderSpitzenverbanddergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)zudemallenKrankenkassenMaßnahmenzurUnterstützungdervom HochwasserunmittelbarundnichtunerheblichbetroffenenArbeitgeberempfohlen.AufAntragdesArbeitgeberskönnenfälligeBeiträgezurSozialver-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sicherungzunächstfürdiemonatemai2013bisseptember2013gestundet werden.vondererhebungvonsäumniszuschlägenodermahngebührensollfür dengenanntenzeitraumabgesehenwerden.vonvollstreckungsmaßnahmen kannbiszum30.september2013beiallenrückständigenoderbiszudiesem ZeitpunktfälligwerdendenBeiträgenabgesehenwerden.DieseHilfestellungen undunterstützungsmaßnahmengeltengleichermaßenfürmitgliederdergkv, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben. 4.WelchegesetzlichenRegelungenimBereichdesSteuerrechtsunddes Steuerverfahrensrechtswurdengetroffen,umBetroffenevonHochwasserschäden zu unterstützen (bitte mit Darstellung der Regelungen)? MitdenbestehendensteuerrechtlichenRegelungensindderartigeAusnahmesituationenlösbar.EswurdendaherkeineneuengesetzlichenRegelungenim Bereich des Steuerrechts und des Steuerverfahrensrechts getroffen. 5.WelchegesetzlichenRegelungeninübrigenRechtsgebietenwurdengetroffen,umBetroffenevonHochwasserschädenzuunterstützen (bittemit Darstellung der Regelungen)? DasGesetzzurErrichtungeinesSondervermögens Aufbauhilfe undzur ÄnderungweitererGesetze (Aufbauhilfegesetz)vom15.Juli2013 (BGBl.I S.2401)enthältnebendemGesetzzurErrichtungeinesSondervermögens Aufbauhilfe (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz AufbhG)inArtikel3 auchdasgesetzzurvorübergehendenaussetzungderinsolvenzantragspflicht beihochwasserbedingterinsolvenz,mitdemfürdenfalleinerhochwasserbedingtenzahlungsunfähigkeitoderüberschuldungdieverpflichtungzurstellungeinesinsolvenzantragsvorübergehendausgesetztwird.diesräumtden UnternehmendienötigeZeitein,umdieInsolvenzgründedurchFinanzierungsoder Sanierungsverhandlungen beseitigen zu können. 6.WiesinddiegewährtenfinanziellenSofort-bzw.Wiederaufbauhilfenbei Privatpersonen steuerlich zu behandeln (bitte mit Begründung)? ErhaltenPrivatpersonendieSofort-bzw.WiederaufbauhilfenfürdieBeseitigungvonHochwasserschädenanMietobjekten,gehörendiesegrundsätzlich nichtzudeneinnahmenausvermietungundverpachtung ( 21EStG).Handelt essichbeidenbezuschusstenaufwendungenumerhaltungsaufwendungen, sinddiesedemzufolgenurvermindertumdenzuschussalswerbungskosten absetzbar.handeltessichdemhingegenbeidenaufwendungenumherstellungskosten,sinddieabsetzungenfürabnutzung (AfA),dieerhöhtenAbsetzungenoderdieSonderabschreibungennachdenumdenZuschussvermindertenHerstellungskostenzubemessen.WeitereEinzelheitenergebensichaus R21.5derEinkommensteuer-RichtliniensowiedeninderAntwortzuFrage2 erwähnten Billigkeitserlassen. 7.WiesinddiegewährtenfinanziellenSofort-bzw.Wiederaufbauhilfenbei Privatpersonensteuerlichzubehandeln,diemitbeschädigtenWirtschaftsgüternEinkünfteauseinerNebeneinkunftsarterzielthaben (bittemitbegründung)? SoweitmitNebeneinkünftenbetrieblicheEinkünfteerzieltwerden (z.b.betriebderland-undforstwirtschaft),wirdaufdieantwortzudenfragen9 und10 verwiesen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ InwieweitkönnenKosten,dieaufdenEigenanteilnach 3Absatz4Nummer1derAufbauhilfeverordnungentfallen,beiPrivatpersonenalsWerbungskosten,Sonderausgaben,außergewöhnlicheBelastungenoderAbzüge vondersteuerschuld (z.b. 35adesEinkommensteuergesetzes EStG) geltendgemachtwerden (bittemitbegründungunddifferenziertnachwirtschaftsgütern,mitdenendiebetroffeneneinkünfteauseinernebeneinkunftsarterzielthaben)? ImHinblickaufdieBehandlungvonElementarschädenalsaußergewöhnliche Belastungnach 33EStGwirdaufdasinderAntwortzuFrage2genannte BMF-SchreibenBezuggenommen.ImÜbrigengeltenkeineBesonderheiten. FürdenTeilderAufwendungen,derdurchdenAnsatzderzumutbarenBelastungnach 33Absatz3EStGnichtalsaußergewöhnlicheBelastungberücksichtigtwird,kannderSteuerpflichtigedieSteuerermäßigungnach 35aEStG inanspruchnehmen,wenndieentsprechendenvoraussetzungenerfülltsind (vgl.rn.28desbmf-schreibensvom15.februar2010,bstbl2010is.140). FürdieInanspruchnahmevonHandwerkerleistungenfürRenovierungs-,Erhaltungs-undModernisierungsmaßnahmenimeigenenHaushaltkannderSteuerpflichtigeeineSteuerermäßigungnach 35aAbsatz3EStGinAnspruchnehmen.Voraussetzungdafürist,dassessichnichtumeineöffentlichgeförderte Maßnahmehandelt,fürdieerzinsverbilligteDarlehenodersteuerfreieZuschüsseinAnspruchgenommenhat.DieSteuerermäßigungkanndarüberhinausnurinAnspruchgenommenwerden,soweitdieAufwendungennichtBetriebsausgabenoderWerbungskostendarstellenundsoweitsienichtalsSonderausgabenoderaußergewöhnlicheBelastungenberücksichtigtwordensind.BegünstigtsindnurdieArbeitskosten,soweitsieaufArbeitenimHaushaltdes Steuerpflichtigenentfallen.DassinddieAufwendungenfürdieHandwerkerleistungansich,ggf.einschließlichderinRechnunggestelltenMaschinen-und Fahrtkosten.MaterialkostenodersonstigeimZusammenhangmitderHandwerkerleistunggelieferteWarenbleibenmitAusnahmevonVerbrauchsmitteln außeransatz.dasgiltauchimfallederreparatur,wartungoderpflegevon GerätenimHaushaltdesSteuerpflichtigen,wobeinurArbeitenanGerätenbegünstigtsind,dieinderHausratversicherungmitversichertwerdenkönnen (vgl. BMF-Schreibenvom15.Februar2010,BStBl2010IS.140).DieSteuerermäßigungistderHöhenachbegrenztauf20ProzentderbegünstigtenAufwendungendesSteuerpflichtigen,höchstens1200Euro.SiekannnurinAnspruchgenommenwerden,wennderSteuerpflichtigefürdieAufwendungeneineRechnungerhaltenhatunddieZahlungaufdasKontodesErbringersderLeistung erfolgtist ( 35aAbsatz5EStG).FürdieKosten,dieaufdenEigenanteilnach 3Absatz4Nummer1derAufbauhilfeverordnung (AufbhV)entfallen,gelten imhinblickaufdenabzugalssonderausgabenkeinesteuerlichenbesonderheiten. 9.InwieweitkönnenKosten,dieaufdenEigenanteilnach 3Absatz4Nummer1derAufbauhilfeverordnungentfallen,beigewerblichenUnternehmenalsBetriebsausgabengeltendgemachtwerden (bittemitbegründung)? DieLeistungen,dienach 3Absatz4Nummer1AufbhVgewerblichenUnternehmenerbrachtwerden,sindBetriebseinnahmen.Soweitsiefürbetriebliche Zweckeverwendetwerden,sindsienach 4Absatz4EStGalsBetriebsausgabenabzugsfähig.DieAufwendungen,dieaufdenEigenanteilnach 3Absatz4Nummer1AufbhVentfallen,könnenbeigewerblichenUnternehmenals Betriebsausgabengeltendgemachtwerden,wenndiesedurchdenBetriebveranlasst sind ( 4 Absatz 4 EStG).

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.WiesinddiegewährtenfinanziellenSofort-bzw.Wiederaufbauhilfenbei Unternehmerinnenbzw.UnternehmernundbeigewerblichenUnternehmensteuerlichzubehandeln (bittemitbegründungunddifferenziertnach Einkommensteuer,Gewerbesteuer,KörperschaftsteuersowieUmsatzsteuer darstellen)? Einkommensteuer NachderSystematikdesEinkommensteuerrechtsunterliegenderEinkommensteueralleEinkünfte;dassindentwederderGewinnoderderÜberschussder BetriebseinnahmenüberdieBetriebsausgaben.Betriebseinnahmensindalle ZugängeinFormvonGeldoderGeldeswert,diedurchdenBetriebveranlasst sind.fließendemsteuerpflichtigensoforthilfemaßnahmenoderwiederaufbauhilfenzurlinderungderschädendurchdashochwasserimrahmenseiner betrieblichenoderberuflichentätigkeitzu,sinddiesezahlungenalsbetriebseinnahmen zu erfassen (vgl. auch Antwort zu Frage 9). Körperschaft- und Gewerbesteuer DievorstehendenAusführungengeltenfürKörperschaft-undGewerbesteuer gleichermaßen. Umsatzsteuer BeidenfinanziellenSofort-bzw.WiederaufbauhilfenhandeltessichumumsatzsteuerlichnichtrelevanteGeldzuwendungen.SieerfolgennichtimRahmen eines Leistungsaustausches und stellen daher keine steuerbaren Umsätze dar. 11.KönnennebendengewährtenfinanziellenSofort-bzw.WiederaufbauhilfenAusgabenzurSchadensbeseitigungimRahmensonstigersteuerlicherVorschriftenalsWerbungskosten,Betriebsausgaben,Sonderausgaben,außergewöhnlicheBelastungenoderAbzügevonderSteuerschuld (z. B. 35a EStG) geltend gemacht werden (bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 12.WieerfolgtdieBerücksichtigungvongewährtenfinanziellenSofort-bzw. WiederaufbauhilfenbeiderGewährungvonSozialleistungen (bittemit Darstellung)? Sofort-undWiederaufbauhilfen,dieausdrücklichdazudienen,Schädendurch dashochwasserzubeseitigen,wirkensichnichtaufdiehöhevonzugewährendenleistungendesarbeitslosengeldesiinachdemzweitenbuchsozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus. 13.WiewurdedasfürdiefinanzielleBeteiligungandenKostenderHochwasserschädenerrichteteSondervermögenhaushaltsrechtlichausgestaltet (bitte mit Darstellung)? DerFonds Aufbauhilfe wurdealssondervermögendesbundesgemäß 1AufbhGerrichtetundmiteinemVermögenvon8Mrd.Euroausgestattet. DieserBetragwurdeimBundeshaushalt2013 (Kapitel6002Titel63402ZuweisungandasSondervermögen)gemäßNachtragshaushaltsgesetz2013in voller Höhe zur Verfügung gestellt. DerWirtschaftsplandesSondervermögenswurdealsAnlagezurVerordnung überdieverteilungundverwendungdermitteldesfonds Aufbauhilfe (Auf-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14769 bauhilfeverordnung AufbhV)beschlossen (BGBl.2013IS.3237).DerFonds weistaufdereinnahmenseitenebendemzuschussdesbundesalsweitereeinnahmepositiondiezuschüssedereuropäischenunionaus.dieausgabensind inzweititelgruppen (Titelgruppe01 InfrastrukturdesBundesundTitelgruppe02 BeseitigungderHochwasserschädenindenLändern)gegliedert. InnerhalbderTitelgruppensinddieAusgabenjeweilsdeckungsfähig.Dieam EndeeinesHaushaltsjahresnichtverbrauchtenMittelwerdenderRücklagezugeführt und stehen somit im Folgejahr weiter zur Verfügung. 14.MitwelchenjährlichenKostenfürdieVerwaltungdesSondervermögens rechnet die Bundesregierung (bitte mit Begründung)? DerAufwandfürdieVerwaltungdesFondsistderzeitnochnichtquantifizierbar.DerNationaleNormenkontrollrathatdasBundeministeriumderFinanzen aufgefordert,ihmbismitte2014u.a.überdenerfüllungsaufwandimbundesbereich zu berichten. 15.WelchezusätzlichenPersonalkostenbzw.Planstellenentstehendurchdie Verwaltung des Sondervermögens (bitte mit Darstellung)? DieVerwaltungdesFondskannausheutigerSichtmitdenvorhandenenPersonalressourcen bewältigt werden. 16.AuswelchemGrunderfolgtdiefinanzielleBeteiligungderLänderan dem Sondervermögen zeitlich gestreckt und erst ab 2014? NachdeminderKonferenzderBundeskanzlerinmitdenRegierungschefinnen undregierungschefsderländeram13.juni2013einvernehmenüberdieerrichtungeinesnationalenfondszurregulierungderhochwasserschädenerzieltwordenwar,wurdedieausgestaltungderfinanziellenbeteiligungaller LänderamSondervermögenFluthilfeinmehrerenVerhandlungsrundenzwischenBundundLändernerörtert.FinalisiertwurdediejetzigeRegelungam 19.Juni2013ineinemGesprächdesChefsdesBundeskanzleramtesunddes Bundesministers der Finanzen mit den Ministerpräsidenten der Länder. 17.InwelcherHöhe (absolutundanteilsmäßig)erfolgtdiefinanzielleausstattung des Bundes kreditfinanziert (bitte mit Begründung)? DurchdieBereitstellungderFondsmittelinHöhevon8Mrd.Euroerhöhtsich die Nettokreditaufnahme des Jahres 2013 im Soll auf 25,1 Mrd. Euro. 18.InwelcherHöhefallennachbisherigenSchätzungenzusätzlicheZinsaufwendungenfürdieErrichtungdesSondervermögensan (bittemitbegründungunddifferenziertnachbundbzw.rechnerischemanteilder Bundesländer)? FürdieErrichtungdesSondervermögensfallenKosteninHöhederZinsender tatsächlichaufgenommenenkreditesowieverwaltungskostenbeiderbundesrepublikdeutschland FinanzagenturGmbHan.DieseKostenergebensichin AbhängigkeitvondenTerminenundderHöhederAbrufbeträgeausdemFonds sowievondenmarktkonditionenderkassen-undhaushaltskredite,mitdenen diesezahlungenanteiligfinanziertwerden.diesekostengehenindiegesamtfinanzierungskosten der Bundesschuld ein und werden nicht separat ermittelt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DervoraussichtlicheZinsanteilderLänderwurdeaufBasisvon50Prozentder RateneinesvierteljährlichzahlbarenAnnuitätendarlehensmitBereitstellung von6,5mrd.euroimdrittenquartal2013undtilgungaberstenquartal2014 über20jahreaufdergrundlagederfinanzierungsplanungdesbundesermittelt undistbestandteildesmitjährlich202mio.eurofestgelegtenfinanzierungsbeitrags,dendieländerandenbundleisten.beidieserrechnungwurdendie MarktkonditionenzumStand31.Mai2013zugrundegelegtundbiszumvorgesehenen Ende der Tilgung im Jahr 2033 fortgeschrieben. 19.WelchenegativenFolgendurchdieErrichtungdesSondervermögens siehtdiebundesregierunginbezugaufdieeinbehaltungdersogenannten Schuldenbremse (bitte mit Begründung)? AusderErrichtungdesSondervermögensergebensichkeinenegativenFolgen inbezugaufdieeinhaltungderschuldenregel.mitdemnachtragzumbundeshauhalt2013erhöhtsichzwardienettokreditaufnahmeauf25,1mrd.euro;da diezulässigenettokreditaufnahmenachderschuldenregelbei44,7mrd.euro liegt, ist ein komfortabler Sicherheitsabstand vorhanden. SoweitdasSondervermögenamJahresendeRücklagenbildenwird,entlastet dieserpositivefinanzierungssaldozudemdiestrukturellegesamtverschuldung desbundesimjahr2013inabgrenzungderschuldenregelwieder.imjahr 2014weistderBundeshaushaltgemäßRegierungsentwurfeinenstrukturellen Überschussvonaus,sodassauchhier,wieimÜbrigenauchinallenweiteren JahrendesFinanzplanzeitraums,genügendSpielraumbesteht,diestrukturelle BelastungdurchdentatsächlichenMittelabflussausdemSondervermögenaufzufangen. 20.WieerfolgtdietechnischeAbwicklungzurBereitstellungderGelderan diebetroffenenpersonenüberdiejeweiligenbundesländer (bittemitdarstellung)? DieMittelgemäß 2Absatz2Nummer1und2AufbhGzurBeseitigungder HochwasserschädenindenvomHochwasserbetroffenenLändernwurdenden jeweilsfachlichzuständigenbundesressortsimautomatisiertenverfahrenfür dashaushalts-,kassen-undrechnungswesendesbundes (HKR-Verfahren) zurbewirtschaftungzugewiesen.diesewiederumstellendiemitteldenländernimhkr-verfahrenzurverfügung.zahlungenanbetroffenepersonenerfolgen ausschließlich durch die Länder. InderzwischendemBundunddenbetroffenenLändernam2.August2013abgeschlossenenVerwaltungsvereinbarungwurdeneinheitlicheMaßstäbezur VerwendungderMitteldesFondsundDetailsdereinzelnenHilfsprogramme festgelegt.nachartikel4derverwaltungsvereinbarungstelltdaslandauch geeigneteantragsformularezurverfügung.dievorgehensweiseimeinzelnen regeln die Länder durch eigene Richtlinien. 21.AuswelchemGrunderfolgtdiefinanzielleBeteiligungandemSondervermögendurchdieLänderdurcheineVeränderungderUmsatzsteueranteile im Finanzausgleichsgesetz? DiefinanzielleBeteiligungderLänderistimRahmendes 1Satz5desFinanzausgleichsgesetzesdurcheineVeränderungderFestbeträgeanderUmsatzsteuerindenJahren2014bis2019unbürokratischhandhabbar.NachAußerkrafttretendesFinanzausgleichsgesetzeserbringendieLänderihrenBeitragab 2020 bis 2033 durch direkte Zahlungen an den Bund.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ InwelcherHöhewurdenausdemFondsdenLändernbereitsMittelzur Verfügunggestellt (bittenachbundesländernundgebietskörperschaften differenzieren)? DenvomHochwasserbetroffenenLändernwurdenausdemFondsnachfolgende Mittel zur Verfügung gestellt (in Euro): Sachsen-Anhalt Sachsen Bayern Thüringen Brandenburg Niedersachsen Baden-Württemberg Schleswig-Holstein Hessen Mecklenburg-Vorpommern Rheinland-Pfalz InwelcherHöhehatderBundSoforthilfennach 2Absatz2Satz2des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzesgewährt (bittenachmonatund Bundesland differenzieren)? DieBundesregierunghatdenvonderHochwasserkatastrophebetroffenenLändernzugesagt,dieHälftederAusgabendervonihnengewährtenSoforthilfen zutragen.grundlagehierzusindverwaltungsvereinbarungen,diezwischenden jeweiligenbundesressortsunddenbetroffenenländerngeschlossenwurden. DanachbeteiligtsichderBundinsgesamtmitbiszu405,30Mio.EuroimJahr 2013undVerpflichtungsermächtigungenfürdasJahr2014inHöhevonbiszu 54,55Mio.Euro.DieAufteilungaufdiebetroffenenLändernunddieBundesressorts ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. BundeslandBundesressort Soforthilfen insgesamt davon: Bundesanteil Summeim Jahr in Mio. Euro Baden-Württemberg BMI2,001,001,000,00 BMELV6,003,003,000,00 Summe8,004,004,000,00 Bayern BMI120,0060,0060,000,00 BMWi150,0075,0060,0015,00 BMELV31,0015,5013,951,55 BMVBS64,0032,0032,000,00 Summe365,00182,50165,9516,55 Brandenburg BMI2,001,001,000,00 BMWi2,001,001,000,00 BMELV20,0010,008,002,00 Summe24,0012,0010,002,00 HessenBMELV6,003,003,000,00 BMI2,001,001,000,00 Summe8,004,004,000,00

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BundeslandBundesressort Soforthilfen insgesamt davon: Bundesanteil Summeim Jahr in Mio. Euro Niedersachsen BMI20,0010,0010,000,00 BMWi4,002,002,000,00 BMELV17,508,758,750,00 Summe41,5020,7520,750,00 Rheinland-PfalzBMELV2,201,101,100,00 Sachsen BMI45,0022,5022,500,00 BMWi100,0050,0040,0010,00 BMELV24,0012,0012,000,00 BMVBS30,0015,0015,000,00 Summe199,0099,5089,5010,00 Sachsen-Anhalt BMI30,0015,0015,000,00 BMVBS30,0015,0015,000,00 BMELV2,001,001,000,00 BMWi150,0075,0050,0025,00 Summe212,00106,0081,0025,00 Schleswig-Holstein BMI2,001,001,000,00 BMWi2,001,000,800,20 Summe4,002,001,800,20 Thüringen BMI20,0010,0010,000,00 BMVBS10,005,005,000,00 BMELV16,008,007,200,80 BMWi10,005,005,000,00 Summe56,0028,0027,200,80 Insgesamt919,70459,85405,3054,55 24.InwelcherHöhehatderBunddenihmzustehendenAnteilvon1,5Mrd. Euro aus dem Fonds bereits für Bundesprojekte eingesetzt? DieArbeitenzurWiederherstellungderInfrastrukturdesBundessindbereits unmittelbar nach Abfluss des Hochwassers angelaufen. Am16.August2013hatderBundesratderAufbauhilfeverordnungzugestimmt.ErstaufdieserrechtlichenGrundlagekonntedieBewirtschaftungder imwirtschaftsplanzumsondervermögen Aufbauhilfe veranschlagtenmittel geregeltwerden.gegenwärtigwerdendiezurverausgabungdermittelnotwendigenweiterenregelungengetroffen (KonkretisierungderMittelumsetzung zwischenbundundauftragsverwaltungenderländerfürdiebundesfernstraßen,abschlusseinerfinanzierungsvereinbarungmitderdeutschenbahnag, ErlassefürdieWasser-undSchifffahrtsverwaltung).DieMittelderTitelgruppe01desWirtschaftsplanszumSondervermögen Aufbauhilfe könnenunmittelbar nach dem Abschluss dieser Regelungen zum Einsatz kommen. 25.InwieweitkönnendiedemBundzustehendenMitteldesFondsfürInvestitioneninInfrastruktureingesetztwerden,dieimEigentumeinesUnternehmenssteht,anwelchemderBundbeteiligtist (z.b.diedeutsche

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/14769 BahnAG),bzw.dieimEigentumeinesTochterunternehmenseinesUnternehmenssteht,anwelchemderBundbeteiligtist (bittemitbegründung)? AusdemSondervermögenkönnenMittelfürdieBeseitigungvonHochwasserschädenamVermögendesBundesbereitgestelltwerden.SokönnenausMitteln dertitelgruppe01deswirtschaftsplanszumsondervermögen Aufbauhilfe z.b.aufwendungenfüreisenbahnendesbundeszurbeseitigungvonschäden ambundesschienenwegenetzfinanziertwerden.hierfüristdertitel89111mit 725Mio.Euroausgestattet.EmpfängersinddieEisenbahninfrastrukturunternehmenimDBAG-Konzern,DBNetzAG,DBStation&ServiceAGundDB Energie GmbH. AuchdieLausitzerundMitteldeutscheBergbau-VerwaltungsgesellschaftmbH (LMBV)unddieBundesanstaltfürImmobilienaufgaben,dieSchädenzuverzeichnenhaben,könnengrundsätzlichMittelausdemSondervermögenerhalten.DerBundistvollständigerEigentümerderLMBV,dieausschließlichmit derbergrechtlichensanierungimehemaligenbraunkohleabbaugebietdesbeitrittsgebietsbefasstist.diebundesanstaltfürimmobilienaufgaben,alsbundesunmittelbarerechtsfähigeanstaltdesöffentlichenrechtsmitwirkungvom 1.Januar2005errichtet,nimmtgrundsätzlichdieLiegenschaftsverwaltungfür den Bund wahr. 26.WannerfolgtenerstmaligGeldabflüsseausdemFonds (jeweilsnachbundesland und Gebietskörperschaften differenzieren)? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 27.AuswelchemGrundkönnendieMittelausdemFondsnichtzumHochwasserschutz oder für präventive Maßnahmen verwendet werden? GemäßNummer2.3.1derAnlage2zurVerwaltungsvereinbarungkönnen hochwasserbedingteschädenanhochwasserschutzanlagenwiedeichen, SchöpfwerkenundWehrenbiszurHöhederWiederherstellungskostenersetzt werden.gleichesgiltfürdiewiederherstellungvongewässerrandstreifenund Uferböschungen.NeuepräventiveHochwasserschutzmaßnahmenaußerhalb vonwiederherstellungenoderersatzbeschaffungenkönnenimrahmendes Fonds aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht gefördert werden. 28.InwelchemUmfangerfolgtdieVerteilungderMitteldesFondsaufUnternehmenundprivateHaushalteeinerseitsundaufGebietskörperschaften andererseits (bitte mit Begründung)? Gemäß 1Absatz1Nummer1derAufbhVerfolgtezunächstdieAufteilungder MittelzwischenBundundLändern:DemBundstehenfürMaßnahmenzurWiederherstellungseinerInfrastrukturMittelinHöhevon1,32Mrd.EurozurVerfügung.Ausdenverbleibenden6,68Mrd.EurowerdenzunächstdieKostender SoforthilfenanBundundLändererstattet.DieübrigenMittelstehendenbetroffenenLändernnachdeminNummer2festgelegtenLänderschlüsselzurVerfügung.DieMittelverwendungrichtetsichimWeiterennachdenindenAnlagen zurverwaltungsvereinbarungniedergelegtensiebenhilfsprogrammen (siehe AntwortzuFrage20).Derzeitsindgemäß 1Absatz1Nummer2derAufbhV zunächst50prozentderlandesmitteldenhilfsprogrammenzugewiesen (vgl. Wirtschaftsplan,AntwortzuFrage13).DieVorgehensweisebeiderzukünftigen AufteilungderzweitenHälftederMittelistindenNummern3und4geregelt.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode GemäßderFragestellungkannmandiebisheraufgeteiltenProgrammmittelder LänderinHöhevonrund2,7Mrd.EurozufolgendenBlöckenzusammenfassen: Gebietskörperschaften (Länder und Gemeinden) 1,16 Mrd. Euro private Haushalte und Wohnungsunternehmen 587 Mio. Euro gewerblichewirtschaft,land-undforstwirtschaft (einschließlichländliche InfrastrukturimAußenbereichvonGemeinden)sowieForschungseinrichtungen rund 931 Mio. Euro und kulturelle Einrichtungen und Kulturdenkmäler rund 63 Mio. Euro. 29.WelchekonkretenLeistungenDritterwerdenbeiderErmittlungderHöhe dergewährtenleistungenberücksichtigt,auchunterdemaspekt,dass vieleleistungendritternichtmonetär,sonderndurchbereitstellungvon Arbeitskraft, Material usw. erfolgten (bitte mit Begründung)? DieHöhedesSchadensersatzesausdemFondsistgrundsätzlichauf80Prozent derwiederherstellungs-oderersatzbeschaffungskostenbegrenzt,diegeschädigtenmüssenalsogrundsätzlicheineneigenanteilvon20prozenttragen.damitsoll woraufauchinderbegründungzu 3AufbhVausdrücklichhingewiesenwird diebereitschaftversicherungenabzuschließen,nachhaltiggefördertwerden;auchdiespendenbereitschaftwirddurchdieseregelunggestärkt. Nach 2Absatz2AufbhGwerdenMitteldesFondszudemnurgeleistet,soweitdieSchädennichtdurchVersicherungenodersonstigeDritteabgedeckt sind.überschreitenleistungendritteringeldoderarbeitskraftdeneigenanteilvonregelmäßig20prozent,soverringertsichderausdemfondserstattungsfähigeanteilamschadensersatzentsprechend,umeineüberkompensation zu vermeiden. 30.InwiefernkönnenauchLeistungenfürmittelbareSchädenbzw.Kosten durch das Hochwasser gewährt werden (bitte mit Begründung)? DerErsatzmittelbarerSchädenistangesichtsderbegrenztenMitteldesFonds gemäßartikel2absatz7derverwaltungsvereinbarungzwischenbundundbetroffenen Ländern ausgeschlossen. 31.MitwelchenKostenrechnetdieBundesregierungdurchdieSicherstellungdernotwendigenLiquiditätdesFondsnach 6derAufbauhilfeverordnung (bittemitangabedeskreditinstitutesundinwieweiteineverzinsung erfolgt)? DieBundesregierunginterpretiertdieFragedahingehend,dassessichumdie anteiligenpersonal-undsachkostenderbundesrepublikdeutschland FinanzagenturGmbHsowieumTransaktionskostenhandelt,diedadurchverursachtwerden,dassdasLiquiditätsmanagementdesBundesvondemabweicht, dasohnedenfondsdurchgeführtwürde.auchdiesekostenwerdennichtseparat ermittelt. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 18. DieFondsmittelwerdenimRahmendesüblichenLiquiditätsmanagementsdes BundesamKapitalmarktbeschafft,insoweitistwederimVorhineindieBenennungderKreditgebernochimNachhineinderenZuordnungaufdiefürdie Fondsfinanzierung erforderlichen Mittel möglich.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ ExistiertfürdieBereitstellungvonLeistungenausdemFondsanBetroffeneeineObergrenze,oderwirddiesindasErmessenderjeweiligenBundesländer gelegt (bitte mit Begründung)? DieObergrenzeliegtgrundsätzlichbei80ProzentdesentstandenenSchadens. InHärtefällenkönnenauch100ProzentdesSchadensersetztwerden ( 3Absatz4Nummer1AufbhVamEnde).AbsoluteObergrenzenkönnenvonden Ländernentsprechend 3Absatz1, 4Absatz1AufbhVineigenerVerantwortung festgelegt werden. 33.AuswelchemGrundwirdinderVerwaltungsvereinbarungzwischen BundundLänderninArtikel2Absatz6lediglichaufbeweglicheund nichtauchaufunbeweglichesachenabgestellt (bittemitdarstellungder Leistungen bei Schäden an unbeweglichen Sachen)? DieErstattungvonSchädenistgemäßArtikel2Absatz4derVerwaltungsvereinbarungunabhängigdavonmöglich,obessichumbeweglicheoderunbeweglicheSachenhandelt.Artikel2Absatz6regeltlediglichdenAbzug neu für alt, der nur bei beweglichen Sachen vorzunehmen ist. 34.WirdfürdieBerechnungderSchadenshöheeinzuersetzenderRestwert mittelseinesmaximalenabschlagsvon30prozentdesersatzbeschaffungs-oderwiederherstellungspreisesunterstellt,undwieistzuverfahren,wennderzeitwertdeszuersetzendenwirtschaftsgutesdeutlichunter 70 Prozent des Marktpreises liegt (bitte mit Begründung)? MaßgeblichfürdieBerechnungderSchadenshöhesinddieWiederherstellungskostenoderdieKosteneinerErsatzbeschaffung, 2Absatz4AufbhV.ImFalle derersatzbeschaffungistbeibeweglichensacheneinabzug neufüralt vorzunehmen.dieserbeträgtfürunternehmenundangehörigefreierberufebis zumaximal30prozent,nummer4deranlage1zurverwaltungsvereinbarung. Die nähere Ausgestaltung dieses Abzuges ist den Ländern überlassen. 35.AuswelchemGrundwirdimRahmendesAbzugs neufüralt gemäß Anlage2zurVerwaltungsvereinbarungzwischenBundundLändernbei Land-undForstwirtenkeineKürzungumbiszu30ProzentzurErmittlung des Restwertes bei Wirtschaftsgütern vorgenommen? GemäßdenEckpunktenfürAufbauhilfeprogrammederLänderzurUnterstützungdervomHochwasserbetroffenenLand-undForstwirtschaftkanneinZuschussinHöhebiszu80ProzentdesSchadensgewährtwerden.NurinbegründetennachweisbarenHärtefällenkannderZuschussdarüberliegen,jedochmaximal100Prozent.WeiterschreibendieEckpunkteexplizitvor,dassÜberkompensationen auszuschließen sind. DieAusgestaltungderaufdenEckpunktenaufbauendenLandesrichtlinienwird vondenländernentsprechenddenlandesspezifischengegebenheitenvorgenommen.durchdie Bis-zu -RegelungsowiedenAusschlussvonÜberkompensationindenEckpunktenhatderBundausreichendVorkehrungendafürgetroffen,dassLandesrichtliniendenRestwertvonWirtschaftsgüternbeiderindividuellen Berechnung des Schadensausgleichs ausreichend berücksichtigen. 36.InwieweiterfolgteineUnterstützungbeiKostenfürdieBeseitigungvon Umweltschäden,z.B.infolgekontaminierterBödenbeiausgelaufenen

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Schadstoffen (bittemitbegründungunddifferenziertfürprivatpersonen und Unternehmen)? SoweitUmweltschädenalshochwasserbedingteSchädenimRahmenvonGefahrenabwehr-bzw.Schadensbegrenzungsmaßnahmenbeseitigtwurden,sind siegemäß 2Absatz6AufbhVerstattungsfähig.DarüberhinaussindInvestitionenindieWiederherstellungderNutzungsfähigkeitderGrundstückegewerblicherUnternehmennachNummer3derAnlage1zurVerwaltungsvereinbarungerstattungsfähig.BeiWohngebäudenkönnenAufräumarbeitengemäß Nummer2.4derAnlage5zurVerwaltungsvereinbarunggefördertwerden,soweitsieinunmittelbaremZusammenhangmiteinerInstandsetzungbzw.einem ErsatzvorhabengemäßNummer2.1dergenanntenAnlagestehen.Schließlich hatsichdasbundesministeriumdesinnernansoforthilfemaßnahmenderbetroffenenländerbeteiligt;indiesemzusammenhangwerdenauchdiekosten für die Beseitigungen von Ölschäden an Wohngebäuden ersetzt. 37.WarumhatdieBundesregierungzurFörderungderBetroffenendiederzeitgeltendenAfA-Sätze (AfA =AbsetzungfürAbnutzung)nichtangehoben bzw. die Regelungen zur degressiven AfA nicht ausgeweitet? ImEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzenhabendieFinanzministerienderLändersteuerlicheMaßnahmenfürvondenFolgendesHochwassersbetroffeneSteuerpflichtigezurVermeidungunbilligerHärteninForm vonbilligkeitserlassenaufdenweggebracht.insbesonderesindsonderabschreibungenunddiebildungsteuerfreierrücklagenbeiersatzbeschaffung vorgesehen.demnachkönnenbeiganzoderzumteilzerstörtengebäudensonderabschreibungenbiszuinsgesamt30prozentderherstellungs-oderwiederherstellungskostenundbeiersatzbeschaffungvonbeweglichenanlagegütern Sonderabschreibungenbiszuinsgesamt50ProzentderAnschaffungs-oder Herstellungskostenvorgenommenwerden.DieBundesregierungsiehtkeine Notwendigkeit,überdieindenBilligkeitserlassengeregeltenMaßnahmenhinaus weiter tätig zu werden. 38.WelcheAuswirkungenhabendiegewährtenLeistungenausdemFonds beigewerblichenunternehmenaufdiesteuerlichenanschaffungskosten bei einer Ersatzbeschaffung (bitte mit Begründung)? WerdenErsatzwirtschaftsgütermitLeistungenausdemFondsangeschafftoder hergestellt,bestehthinsichtlichdersteuerlichenbehandlungderleistungenein Wahlrecht.DieLeistungenkönnensoforterfolgswirksamalsBetriebseinnahmenangesetztwerdenodererfolgsneutralvondenAnschaffungs-oderHerstellungskostendesErsatzwirtschaftsgutesabgezogenwerden (R6.5Absatz2der Einkommensteuer-Richtlinien). 39.InwieweiterfolgteineGewährungvonLeistungenausdemFonds,wenn eineersatzbeschaffungbeieinemgewerblichenunternehmendurcheigene Herstellung erfolgt (bitte mit Begründung)? DieEntscheidungüberdenUmgangmitdieserFallgestaltungliegtinderZuständigkeitderLänder.DieVerwaltungspraxisindenLändernistunterschiedlich.ZumTeilwerdenEigenleistungenzurSchadensbeseitigungindieBemessungsgrundlagefürdieHöhederLeistungausdemFondsmiteinbezogen,zum Teil geschieht dies nicht.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ IstdieBundesregierungbereit,denFondsimVolumenzuerhöhen,wenn diederzeitbereitgestelltenmittelnichtausreichen (bittemitbegründung)? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassderFondsAufbauhilfe insbesondere unterberücksichtigungweiterereinnahmenausdemeu-solidaritätsfonds ausreichend dotiert ist, um sämtliche erstattungsfähigen Schäden abzudecken.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 1 Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder Hochwasser Deutschland 2013; Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers in Deutschland IV C 4 - S 2223/07/0015 : / Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Bundesgebiets beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 zur Unterstützung der Betroffenen folgende Verwaltungsregelungen: I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18. Februar IV B 2 - S /98 -/- IV B 7 - S /98 - (BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ Zuwendungen an Geschäftspartner Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden. 3. Sonstige Zuwendungen Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf. 4. Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß 6 Absatz 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. II. Lohnsteuer Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes: 1. Unterstützung an Arbeitnehmer Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: - Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen, - die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von dem Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden. Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober IV C 5-S 2334/07/0009 -, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen ( 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist. 2. Arbeitslohnspende Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen ( 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ( 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/14769 III. Aufsichtsratsvergütungen Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. 2. genannten Grundsätze sinngemäß. Der Betriebsausgabenabzug gemäß 10 Nummer 4 KStG auf Seiten der Gesellschaft bleibt unberührt. IV. Spenden Vereinfachter Zuwendungsnachweis Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 20. Juni 2013 Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.g. Spendenempfängers geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode V. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert ( 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke - insbesondere mildtätigen Zwecke - verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die vom Hochwasser Betroffenen auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen, fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für vom Hochwasser 2013 Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen (z.b. mildtätige Zwecke), oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Betroffene des Hochwassers 2013 in Deutschland erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. VI. Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R 33.2 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 33.2 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar.

21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/14769 Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen können auch gemäß 39a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit 39a Absatz 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (sog. Ersatzbescheinigung) eingetragen oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. VII. Umsatzsteuer Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen. Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach 4a UStG. VIII. Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene Weitere Erleichterungen, z.b. im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen, Verlust von Buchführungsunterlagen, ergeben sich aus den von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Billigkeitserlassen. Nach 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des 53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - ( zur Ansicht und zum Abruf bereit. Im Auftrag

22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Bericht zur Flutkatastrophe 2013: Katastrophenhilfe, Entschädigung, Wiederaufbau

23 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 23 Drucksache 17/14769 Inhalt

24 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Hochwasserlage in den betroffenen Gebieten

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per Email Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 19. Mai 2015 BETREFF

Mehr

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2005 in Süddeutschland

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2005 in Süddeutschland POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn DATUM 6. September 2005 BETREFF

Mehr

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Hungersnot Ostafrika; BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika

Hungersnot Ostafrika; BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

Mehr

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Mauerstraße

Mehr

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX MDg Dr. Hans-Ulrich

Mehr

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn +49 (0) 18 88 6 82-0 E-MAIL

Mehr

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 4. Februar

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

werden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.

werden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/4113 17. Wahlperiode 03. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften

1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften Deutscher Bundestag Drucksache 17/1712 17. Wahlperiode 11. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuerlicher Spendenabzug ( 10b EStG); Muster für Zuwendungsbestätigungen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuerlicher Spendenabzug ( 10b EStG); Muster für Zuwendungsbestätigungen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Personalbestand und Arbeitsbelastung in der Steuerverwaltung. Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet.

Personalbestand und Arbeitsbelastung in der Steuerverwaltung. Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 2. November 2010 Personalbestand und Arbeitsbelastung in der Steuerverwaltung Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Mobiliar,Spiel-undBastelmaterialien,Nahrungsmittel,Hygieneartikel,Fachliteratur,WeiterbildungskostenundKommunikationskosten,etwaTelefonund

Mobiliar,Spiel-undBastelmaterialien,Nahrungsmittel,Hygieneartikel,Fachliteratur,WeiterbildungskostenundKommunikationskosten,etwaTelefonund Deutscher Bundestag Drucksache 16/12483 16. Wahlperiode 26. 03. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter

Mehr

Wörterbuch der Leichten Sprache

Wörterbuch der Leichten Sprache Wörterbuch der Leichten Sprache A Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden, die selbständig arbeiten. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind selbständig. Sie

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche

Mehr

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt. Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt:

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Anlagen zur Arbeitshilfe

Anlagen zur Arbeitshilfe Anlagen zur Arbeitshilfe Damit die Kasse stimmt! Arbeitshilfe für Kassierer, Kassenprüfer und Vorstandsmitglieder rund um die Themen Kassenführung und Kassenprüfung Übersicht: Anlage 1 Anlage 2 Anlage

Mehr

Stand des Breitbandausbaus in Deutschland und möglicher Genehmigungsstau bei LTE

Stand des Breitbandausbaus in Deutschland und möglicher Genehmigungsstau bei LTE Deutscher Bundestag Drucksache 17/11999 17. Wahlperiode 02. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tabea Rößner, Dr. Tobias Lindner, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter

Mehr

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

Belastung.VielmehrwerdedererhöhteLohnsteuerabzugbeiderEinkommensteuerveranlagungausgeglichenundsogarüberkompensiert,sodassesinallen

Belastung.VielmehrwerdedererhöhteLohnsteuerabzugbeiderEinkommensteuerveranlagungausgeglichenundsogarüberkompensiert,sodassesinallen Deutscher undestag Drucksache 17/1519 17. Wahlperiode 22. 04. 2010 Antwort der undesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, ritta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Wichtige Merkmale einer Stiftung II. Die Stiftung

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Deutscher Bundestag Drucksache 18/7322 18. Wahlperiode 21.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink,

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

WTS Informationen zur Steuerpolitik

WTS Informationen zur Steuerpolitik WTS Informationen zur Steuerpolitik Das Wichtigste in Kürze zum BMF-Schreiben für Vereinfachungen bei Spenden an Tsunami-Opfer In unseren WTS Informationen zur Steuerpolitik vom 13.1.2005 (StP 008) haben

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der

Mehr

SpendenrechtgroßzügigergeregeltundSpender,Stiftungen,Vereine,ÜbungsleiterundMenschen,diesichengagieren,unterstütztwerden.

SpendenrechtgroßzügigergeregeltundSpender,Stiftungen,Vereine,ÜbungsleiterundMenschen,diesichengagieren,unterstütztwerden. Deutscher Bundestag Drucksache 16/4256 16. Wahlperiode 02. 02. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Dr. Lukrezia Jochimsen, Dr. Gregor

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nummer 26a und 26b EStG

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nummer 26a und 26b EStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX MDg

Mehr

2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen

2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen Deutscher Bundestag Drucksache 17/10712 17. Wahlperiode 17. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert, Diana Golze, weiterer Abgeordneter

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

BFH-Leitsatz-Entscheidungen

BFH-Leitsatz-Entscheidungen BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Schenkungsteuer: Steuervergünstigungen nach 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs Urteil vom 16.05.2013,

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode

Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode Vorbemerkung Die Idee der Marktplatz-Methode ist in den Niederlanden entstanden und verfolgt die Idee eines Zusammentreffens von gemeinnützigen Organisationen

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR"

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - EÜR Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR" (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Diese Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen dieses Vordrucks erleichtern. Weitere Hinweise entnehmen Sie der

Mehr

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG)

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) 2014 Liegen Ihre Betriebseinnahmen für diesen Betrieb unter der Grenze von 17.500, wird es nicht beanstandet,

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Kieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015

Kieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015 Kieferorthopädische Versorgung Versichertenbefragung 2015 Fragestellungen 1. Wie ist es um Beratung und Behandlung in der kieferorthopädischen Versorgung in Deutschland bestellt? 2. Wie sind die Versicherten?

Mehr

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens I. Grundfall 1. Sachverhalt Einzelkaufmännisches Unternehmen A Anlagevermögen 500.000 Eigenkapital 900.000 Umlaufvermögen 400.000 900.000 900.000 A veräußert

Mehr

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats

Mehr

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 18/2270 18. Wahlperiode 04.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Christian Kühn (Tübingen), Dr. Tobias Lindner, weiterer

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG)

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG) Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3588 Sachgebiet 823 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz

Mehr

Säumniszuschläge, Beitragsschulden und Unversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Säumniszuschläge, Beitragsschulden und Unversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/12317 17. Wahlperiode 08. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke

Mehr

Lohnsteuernachforderung

Lohnsteuernachforderung Lohnsteuernachforderung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Vw., Dipl. Fw. Marcus Spahn, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015 Lohnsteuernachforderung HI521694 Zusammenfassung LI1928107 Begriff

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September

Mehr

1.BeabsichtigtdieBundesregierung,demDeutschenBundestageineEvaluation zur Riester-Rente vorzulegen?

1.BeabsichtigtdieBundesregierung,demDeutschenBundestageineEvaluation zur Riester-Rente vorzulegen? Deutscher Bundestag Drucksache 17/10889 17. Wahlperiode 28. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Gerhard Schick,

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr