Upgrade und Support Package Vereinbarung
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- Gerrit Sternberg
- vor 9 Jahren
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1 Upgrade und Support Package Vereinbarung Information über die Betreuung beim Einsatz von AppTec Produkten Allgemeine Bedingungen (Art und Umfang der Leistungen) Bei vereinbarter Berechnung verpflichtet sich AppTec, während des Abrechnungszeitraums die im nachfolgenden vereinbarten Wartungs- und Supportleistungen zu erfüllen. I. Wartungsgegenstand siehe Rechnung oder Lieferschein. II. Wartungsleistung 1. Maintenance Releases sind verbesserte Versionen der Software und werden dem Kunden zum Download bereitgestellt, z. B. Änderungen von auf > Updates (Minor Releases) z. B. Änderungen von 2.3 auf 2.4 Upgrades (Major Releases) sind weiterentwickelte Versionen der Software und werden dem Kunde zum Download bereitgestellt und zusätzlich auf einem geeigneten Datenträger (auf Nachfrage) kostenlos überlassen. Bei einem Major-Release ändert sich die Version vor dem Versionspunkt, z. B. 4.2 auf Ausschlüsse Durch den Kunden entwickelte Programmerweiterungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 3. Gewährleistung Soweit die gelieferten Leistungen Mängel aufweisen, werden diese behoben. Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr ab Lieferung. Der Kunde ist verpflichtet bei Anlieferung der Leistungen eine Untersuchung durchzuführen. Die Untersuchung umfasst insbesondere die Vollständigkeit der Datenträger sowie die Funktionalität der wesentlichen Programmfunktionen. Der Kunde ist verpflichtet die Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei AppTec innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei AppTec innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind möglichst präzise zu beschreiben. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Mängel, die nach Ablauf der Rügezeit schriftlich bekannt gegeben werden, können von AppTec bei der Fertigung der Folgeversion Berücksichtigung finden und behoben werden. Ein Anspruch besteht hierauf nicht. Soweit der verspätet gerügte Mangel in der Folgeversion nicht behoben wurde, erhält der Kunde nach Erhalt der Folgeversion ein neues Rügerecht, das wiederum auf eine Rügezeit von 14 Tagen beschränkt ist. AppTec hat im Falle eines Mangels das Recht drei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. AppTec hat ebenfalls das Recht, als Nachbesserungsversuch eine Ersatzlieferung zu leisten. Für Nachbesserungen wird eine angemessene Frist eingeräumt, die mindestens 2 Wochen beträgt. AppTec behält sich vor eine längere Nachbesserungsfrist zu verlangen, für den Fall, dass aufgrund
2 der Komplexität des Mangels eine längere Bearbeitungszeit notwendig ist. Der Kunde wird in diesem Fall unverzüglich informiert. Sollten drei Nachbesserungsversuche erfolglos verlaufen, hat der Kunde das Recht auf Minderung des vereinbarten Vergütungspreises oder das Recht zum Rücktritt. Garantien werden ausdrücklich nicht gewährt. III. Supportleistungen 1. Übernahme der Betreuung Der Support umfasst die Klärung von Fragen beim Einsatz der unterstützten Produkte; die Aufklärung von Bedienungsfehlern oder ähnlichen Störungen, soweit das über Fernbetreuung möglich ist; die vorübergehende Hilfestellung (Erarbeitung von Umgehungsmaßnahmen) bei Störungen, soweit das ohne Änderungen des Quellcodes der unterstützten Produkte möglich ist. Support zu sonstiger Software wird im Rahmen dieser Vereinbarung nicht geleistet. Die Entscheidung darüber, ob ein Softwarefehler der unterstützten Produkte vorliegt, trifft AppTec. AppTec legt die Reaktionszeit fest, übernimmt allerdings keine Garantie dafür, dass die Lösung des Problems innerhalb der Reaktionszeit erfolgt. Die Reaktionszeiten werden anhand der vorliegenden Störungsklasse definiert (siehe Abwicklung: Störungsbehandlung während der festgelegten Supportzeiten). 2. Zeiten AppTec bietet zu folgenden Zeiten Support: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Verfügbarkeit des Supports über Telefon, Telefax und ist abhängig von der Anschlussverfügbarkeit der Telekommunikationsdienst Leistungen. In Anlehnung an die von den Telekommunikationsdienstleistern gewährte Anschlussverfügbarkeit kann der Support von AppTec auch gegenüber seinen Kunden lediglich ein Anschlussverfügbarkeit von 97% gewähren. Die Anschlussverfügbarkeit ist die für einen Bewertungszeitraum von 12 Monaten ermittelte tatsächliche Verfügbarkeit in Relation zur Gesamtzahl der theoretisch möglichen Anschlussstunden. Der Support ist an den gesetzlichen Feiertagen nicht zu erreichen. Am und eines Jahres ist der Support lediglich vormittags bis 12:00 Uhr zu erreichen. AppTec gibt Rat und Empfehlungen. Die Fehlerbehebung ist nicht teil der Supportleistung. Jeder AppTec Kunde kann diese Leistungen wie folgt in Anspruch nehmen: Homepage an Telefon +41 (0) Telefax +41 (0) Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine weiterentwickelte Version der eingesetzten Software zu verwenden. Die jeweils neueste Version der AppTec Software steht unter zum Download bereit. Die Verpflichtung zum Support bezieht sich auf die in Erfüllung dieser Vereinbarung jeweils neuste überlassene Version von allen AppTec Softwareprodukten. Sie endet für eine alte Version 12 Monate nach Freigabe der weiterentwickelten Version durch AppTec. Falls der Kunde auf der Betreuung einer älteren Version besteht und die sachlichen Rahmenbedingungen zur Erfüllung dieser Leistung erbracht sind, kann AppTec die Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwands (einschließlich des Aufwands für die Vorhaltung der dafür benötigten Supportumgebung) verlangen.
3 3. Abwicklung Für die Störungsbehandlung während der festgelegten Supportzeiten, um Prioritäten für die Arbeit von AppTec festzulegen, werden drei Störungsbeseitigungsklassen vereinbart: Klasse 1: Störungen schränken den Betrieb stark ein oder führen sogar zum Stillstand: AppTec wird unverzüglich, spätestens vor Ablauf von 2 Arbeitsstunden innerhalb der festgelegten Supportzeiten nach Anforderung tätig. Klasse 2: Störungen behindern den Betrieb nicht nur unerheblich: AppTec wird baldmöglichst, spätestens vor Ablauf von 8 Stunden innerhalb der festgelegten Supportzeiten nach Anforderung tätig. Klasse 3: Alle übrigen Störungen: AppTec wird zu einem dem Kunden zumutbaren Zeitpunkt tätig. AppTec trifft die Entscheidung darüber in welche Störungsbeseitigungsklasse das Problem einzuordnen ist. AppTec verpflichtet sich, diese Reaktionszeiten einzuhalten, übernimmt jedoch ausdrücklich keine Garantie, die Lösung des Problems bei Ablauf der Reaktionszeit herbeigeführt zu haben. Maximal zwei Rückrufversuche Hat der Kunde eine Störungsmeldung nachweislich gegenüber AppTec abgegeben, ist AppTec verpflichtet, den Kunden zurückzurufen, wenn AppTec die Störung nicht sofort bearbeiten kann. Ist der Ansprechpartner des Kunden trotz nachweislicher zweier Rückrufversuche von AppTec nicht erreichbar, und meldet sich der Ansprechpartner des Kunden seinerseits binnen 24 Stunden nicht mehr, ist AppTec berechtigt, diese Störungsmeldung (Ticket) dem Kunden schriftlich als erledigt zu erklären. Berechtigt auf Seiten des Kunden Um sicherzustellen, dass eine effiziente Supportleistung durch AppTec erbracht werden kann, benennt der Kunde schriftlich zwei in technischer Hinsicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter als Ansprechpartner für AppTec. Der Kunde verpflichtet sich im Falle eines Wechsels der Ansprechpartner, die neuen Ansprechpartner schriftlich anzuzeigen. Sollte der Kunde keinen ausreichend qualifizierten Mitarbeiter benennen können, wird AppTec Schulungsmaßnahmen für die Einarbeitung in die AppTec Software anbieten. AppTec sichert die kurzfristige Aufnahme in einem Schulungsprogramm nicht zu. Programmfern Der Kunde ist nicht berechtigt Supportleistungen anzufordern, die über Fragen in Bezug auf die Funktionalität der unterstützten Programme hinausgehen. AppTec wird den Kunden unverzüglich darauf hinweisen. Erbringt AppTec ungeachtet dessen Supportleistungen, die über Fragen der Funktionalität der Programme hinausgehen, wird die Haftung von AppTec dafür ausdrücklich ausgeschlossen.
4 Störungsursache bei Dritten Ist AppTec aufgrund einer Störungsmeldung tätig geworden und stellt sich heraus, dass die Störung ihre Ursache im Verantwortungsbereich eines Dritten oder des Kunden hat, insbesondere in einem Programm liegt, das nicht von AppTec entwickelt wurde bzw. nicht betreut wird, ist AppTec berechtigt, nachträglich Vergütung für den entstandenen Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste von AppTec zu verlangen. 4. Haftung AppTec haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf das fünffache des jährlichen Pflegeentgeltes sowie auf Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieser Vereinbarung typischerweise gerechnet werden muss. Für leichte Fahrlässigkeit haftet AppTec nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vereinbarungszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die auf Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen oder dem Kunde nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend zustehen. 5. Bestimmungen zum Lizenzzukauf Eine Erhöhung der Lizenzzahl der Produkte ist jederzeit möglich. Änderungen der Lizenzzahl müssen in jedem Fall vom Kunden umgehend spätestens jedoch 5 Tage nach der Installation an AppTec durch Vorlage der Rechnungskopie, gemeldet werden. Durch einen Lizenzzukauf wird diese Vereinbarung nicht berührt. Der Zukauf wird durch Rechnung und Lieferschein bestätigt und bis zum Ende des zuerst erworbenen Paketes abgerechnet. 6. Vertragsbeginn und Kündigung Die Upgrade und Supportleistung beginnt mit nachfolgend angegebenem Datum (siehe Rechnung oder Lieferschein) und hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Er verlängert sich danach immer automatisch um jeweils ein Jahr, so genanntes Vertragsjahr. Der Wartungsvertrag kann durch den Anwender zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich beim Vertriebspartner oder direkt bei AppTec gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate auf Ende eines Vertragsjahres. Der Anwender hat im Falle einer Erhöhung des Wartungsbetrages ein außerordentliches Kündigungsrecht. 7. Vereinbarungslaufzeit und Zahlungsmodalitäten Dieses Upgrade & Support Package hat die bei Bestellung vereinbarte und auf Lieferschein und Rechnung genannte Laufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Berechnung und Bezahlung der Leistungen erfolgt im Voraus.
5 8. Vereinbarungslaufzeit und Zahlungsmodalitäten Dieses Upgrade & Support Package hat die bei Bestellung vereinbarte und auf Lieferschein und Rechnung genannte Laufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Berechnung und Bezahlung der Leistungen erfolgt im Voraus. 9. Schriftform Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vereinbarungsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Absprachen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen der AppTec erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn die AppTec ihre schriftliche Zustimmung erklärt. Die Vertragssprache ist deutsch. 10. Gerichtstand Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieser Vereinbarung entstehen, wird Basel (Schweiz) als Gerichtstand vereinbart. Gleichzeitig wird die ausschließliche Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vereinbart. Nach Art. 6 CISG wird die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausgeschlossen. 11. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verwender bzw. die Vertragsparteien gewollt haben oder was der Verwender bzw. die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. (Stand: Juni 2011)
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