Bedingungen für die ergänzende Pflege-Zusatzversicherung Vertrags-Grundlage Tarif PZ3, PZ2, PZ1

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1 Bedingungen für die ergänzende Pflege-Zusatzversicherung Vertrags-Grundlage Tarif PZ3, PZ2, PZ1 Versicherungs-Fall und Leistungen 1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert? 2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? 3 An wen und wann erbringen wir die Leistung? 4 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben vor Vertrags-Schluss? 5 Wann können Sie einen Tarifwechsel verlangen? 6 Wann können Sie den Versicherungs-Schutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen? 7 Wann können Sie ein neugeborenes Kind ohne Gesundheitsprüfung versichern? Versicherungs-Schutz und Versicherungs-Beitrag 8 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? 9 Was haben Sie bei der Beitrags-Zahlung zu beachten? 10 Wann kann der Vertrag gekündigt werden bzw. wann endet der Vertrag? Weitere Regelungen 11 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 12 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 13 Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 14 Ruhen des Vertrages bei Hilfebedürftigkeit 15 Wann verjähren die Ansprüche? 16 Wer ist Ihr Ansprechpartner? Versicherungs-Fall und Leistungen 1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert? 1.1 Ihre ergänzende Pflege-Zusatzversicherung umfasst je nach Inhalt der vertraglichen Vereinbarung die Absicherung der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen I bis III) und die Absicherung erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (sog. Pflegestufe 0). Mit dem Tarif PZ3 sichern Sie Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III, mit Tarif PZ2 Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II und mit Tarif PZ1 Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I sowie erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ab. Den Umfang Ihres Versicherungs-Schutzes entnehmen Sie Ihrem Versicherungs-Schein und den Vertrags-Unterlagen. Der Tarif PZ2 kann nur vereinbart werden, soweit Versicherungs-Schutz nach Tarif PZ3 oder nach Tarif PTS * besteht. Der Tarif PZ1 kann nur vereinbart werden soweit Versicherungs-Schutz nach Tarif PZ2 oder nach Tarif PTM * besteht. Tritt bei der versicherten Person Pflegebedürftigkeit nach den Pflegestufen I bis III oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bei bestehendem Versicherungs-Schutz nach dem entsprechenden PZ-Tarif ein (Versicherungs-Fall), zahlen wir das vereinbarte Pflege-Monatsgeld und erbringen die sonst vereinbarten Leistungen. Der Versicherungs-Fall beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder der ärztlichen Feststellung über das Vorliegen von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Der Versicherungs-Fall endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit und auch keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mehr vorliegt. Die Feststellungen der gesetzlichen Pflege-Versicherung (soziale und private Pflegepflichtversicherung) sind für die Zuordnung einer versicherten Person zu einer der Pflegestufen I bis III oder das Bestehen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz auch im Rahmen der PZ-Tarife verbindlich. Die Tarife umfassen folgende spezifische Leistungen: Tarif PZ3: Wir zahlen das vereinbarte Pflege-Monatsgeld bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III. Zusätzlich zahlen wir einmalig einen Betrag in der sechsfachen Höhe des vereinbarten Pflege-Monatsgeldes, soweit die Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe III aufgrund der pflegebegründenden Diagnose Schlaganfall, Herzinfarkt oder Oberschenkelhalsbruch eingetreten ist. Dabei wird von folgenden Begriffen ausgegangen: Schlaganfall: Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen Hirninfarkt (Blutung oder Embolie/Gefäßverschluss) mit nicht mehr behebbaren neurologischen Folgeerscheinungen und entsprechenden pathologischen Befunden in der bildgebenden Diagnostik des Gehirns (CT oder Kernspintomographie). Herzinfarkt: Absterben von Herzmuskelgewebe infolge unzureichender Blutzufuhr in die betroffenen Bereiche des Herzmuskels wegen Verschlusses eines oder mehrerer Herzkranzgefäße. Oberschenkelhalsbruch: Bruch des Oberschenkelknochens (Os femoris) am Schenkelhals. Innerhalb von zwei Jahren nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Versicherungs-Beginn des Tarifs PZ3 kann das Pflege-Monatsgeld nach Tarif PZ3 ohne erneute Risikoprüfung einmalig um bis zu 400 Euro erhöht werden. Zusätzlich kann das Pflegegeld nach Tarif PZ2 einmalig um bis zu 200 Euro erhöht bzw. neu vereinbart werden. Die Nachversicherungsoption besteht nur, soweit die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Leistungen der gesetzlichen Pflege- Versicherung wegen Pflegebedürftigkeit oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bezieht oder bezogen hat. Tarif PZ2: Wir leisten das vereinbarte Pflege-Monatsgeld bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II. Tarif PZ1: Gezahlt wird das vereinbarte Pflege-Monatsgeld bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I. Wird bei der versicherten Person ausschließlich, ohne dass bereits Pflegebedürftigkeit nach den Pflegestufen I-III vorliegt, eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, zahlen wir 50 Prozent des für die Pflegestufe I vereinbarten Pflegegeldes. Wir erstatten die Kosten für die Inanspruchnahme von professioneller Unterstützung im Einstufungsverfahren z. B. durch einen Pflegesachverständigen bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Euro. Für alle PZ-Tarife gilt: Pflege-Monatsgeld Das Pflege-Monatsgeld wird jeweils für den vollen Monat gezahlt. Ändert sich die Pflegestufe innerhalb eines Monats, so wird für diesen Monat die Leistung aus dem für die jeweils höhere Pflegestufe bestehenden Tarif fällig. Die Absicherung der Pflegestufe III muss mindestens so hoch sein wie die der Pflegestufe II. Ebenso muss die Absicherung der Pflegestufe II mindestens in der gleichen Höhe erfolgen wie die der Pflegestufe I. * Für das Neugeschäft geschlossener Tarif Seite 1 von 7

2 Beitrags-Befreiung Besteht für eine versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III, so ist der Versicherungs-Nehmer für die betreffende Person in allen PZ-Tarifen von der Verpflichtung zur Beitrags-Zahlung befreit. Die Beitrags-Befreiung gilt jeweils für den ganzen Monat. Assistance-Leistungen Die versicherte Person hat Anspruch auf folgende Beratungsund Hilfeleistungen: Vermittlung eines geeigneten, fachlich qualifizierten Pflegedienstes mit entsprechenden Pflegedienstleistungen, Organisation des Pflegedienstes, Recherche nach geeigneten stationären Pflegeeinrichtungen (Vorschläge innerhalb von 10 Werktagen), Beantwortung von Fragen zum Thema Pflege-Versicherung. 1.2 Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Pflegestufe I liegt vor bei erheblich pflegebedürftigen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegestufe II liegt vor bei schwerpflegebedürftigen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegestufe III liegt vor bei schwerstpflegebedürftigen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne dieser Regelung sind: Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind: im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahn-Pflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Hilfe im Sinne dieser Regelung besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. 1.3 Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor bei Personen, die in ihrer Alltagskompetenz aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen aber auf Dauer erheblichen Einschränkungen unterliegen, so dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Funktionsstörungen maßgebend: unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz); Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; im situativen Kontext inadäquates Verhalten; Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn bei der betreffenden Person wenigstens in zwei der genannten Bereiche, davon mindestens einmal aus einem der ersten neun Bereiche, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt wurden. 1.4 Kein Versicherungs-Schutz besteht für: nach Vertrags-Schluss eingetretene Versicherungs-Fälle für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungs-Beginn fällt, Versicherungs-Fälle, die auf Vorsatz beruhen. 1.5 Der Versicherungs-Schutz erstreckt sich auf die Pflege im Gebiet der Europäischen Union sowie der Vertrags-Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Er kann durch Vereinbarung auch über diese Staaten hinaus ausgedehnt werden. 2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir das Vorliegen der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen. Damit wir den Leistungs-Fall prüfen können, bestehen folgende Obliegenheiten: 2.1 Die ärztliche Feststellung des Versicherungs-Falls ist uns unverzüglich anzuzeigen. Als Nachweise sind insbesondere der Einstufungsbescheid der Pflege-Versicherung und sämtliche Gutachten des Medizinischen Dienstes bzw. der Firma Medicproof über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. 2.2 Zur Klärung der Leistungs-Voraussetzungen können wir notwendige weitere Auskünfte und Nachweise verlangen oder Erhebungen (z. B. ärztliche Untersuchungen) anstellen. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen von Seite 2 von 7

3 einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Die vorgelegten Nachweise werden unser Eigentum. 2.3 Sie und die versicherten Personen haben auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-Falls, unserer Leistungs-Pflicht und des Leistungs-Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch Personen zu erteilen, die von uns beauftragt wurden, Feststellungen zum Versicherungs-Fall, zur Leistungs-Pflicht oder zum Leistungs-Umfang zu treffen. 2.4 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die deren Überwindung oder Besserung hinderlich sind. 2.5 Der Wegfall und jede Minderung oder Erhöhung der Pflegebedürftigkeit bzw. der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sind uns unverzüglich anzuzeigen. 2.6 Wird eine dieser bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls bestehenden Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt: Wird eine der genannten Obliegenheiten, die bei oder nach dem Eintritt eines Versicherungs-Falls zu erfüllen ist, vorsätzlich verletzt, geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen. Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- Pflicht ursächlich war oder wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z.b. per Brief, Fax oder ) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit geht der Leistungs- Anspruch auch dann verloren, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. 3 An wen und wann erbringen wir die Leistung? 3.1 Leistungen können nur Sie als Versicherungs-Nehmer verlangen, es sei denn, Sie haben uns gegenüber in Textform die versicherte Person als Empfangsberechtigten benannt. Haben Sie uns gegenüber die versicherte Person als Empfangsberechtigten benannt, kann ausschließlich die versicherte Person die Leistung verlangen. Die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Eine Abtretung oder Verpfändung von Leistungs-Ansprüchen ist nur und erst mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam. 3.2 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Zahlungsempfänger das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden Kosten. Im Versicherungs-Fall leisten wir im vertraglichen Umfang rückwirkend ab dem Tag, für den von der gesetzlichen Pflege- Versicherung der Leistungs-Beginn mitgeteilt worden ist. Soweit die versicherte Person nicht in der gesetzlichen Pflege- Versicherung versichert ist, leisten wir rückwirkend ab dem Tag, für den von einem Arzt die Pflegebedürftigkeit oder die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mitgeteilt worden ist. 3.3 Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs-Falls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Sind diese nicht bis zum Ablauf eines Monats seit Anzeige des Versicherungs-Falls beendet, können Abschlagszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangt werden. Bei Berechnung dieser Frist zählt der Zeitraum nicht mit, in dem die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Anspruchstellers nicht beendet werden können. Nach Vorlage aller zur Prüfung der Leistungs-Ansprüche notwendigen Unterlagen erklären wir innerhalb von 10 Tagen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistung anerkennen. 4 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben vor Vertrags-Schluss? 4.1 Wir übernehmen den Versicherungs-Schutz im Vertrauen darauf, dass alle in Textform gestellten Fragen bis zur Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht). 4.2 Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person werden Ihnen zugerechnet. Rücktritt 4.3 Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungs- Schutzes Bedeutung haben, nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 4.4 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs-Schutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs-Falls erklärt, sind wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. Bei einem Rücktritt steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Kündigung 4.5 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Im Falle einer schuldlosen Verletzung der Anzeigepflicht verzichten wir auf unser Kündigungsrecht. 4.6 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z. B. Risikozuschläge, Leistungs-Einschränkungen) geschlossen hätten. Rückwirkende Vertrag-Anpassung 4.7 Können wir vom Vertrag nicht zurücktreten oder diesen kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen (z. B. Leistungs-Ausschluss, Risikozuschlag) geschlossen hätten, werden diese auf unser Verlangen rückwirkend Vertrags- Bestandteil. Das Versicherungs-Verhältnis wird unverändert fortgeführt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Anzeigepflicht schuldlos erfolgte. 4.8 Erhöht sich durch die Vertrags-Anpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir den Versicherungs-Schutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung über die Vertrags-Anpassung werden wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Seite 3 von 7

4 Ausübung unserer Rechte 4.9 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertrags- Anpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben und wir den nicht angezeigten bzw. unrichtig angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit nicht kannten Unsere Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Wir können unsere Entscheidung in der Folge mit weiteren Umständen begründen, sofern uns diese noch nicht länger als einen Monat bekannt sind Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei Jahren seit Vertrags-Schluss ausüben. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Erklären wir den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rücktritts die Aufhebung des gesamten Vertrags zum Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 4.12 Wir können den Vertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahme-Entscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Erklären wir die Anfechtung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anfechtung die Aufhebung des gesamten Vertrags zum Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist Auch bei einer Anfechtung steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Leistungs-Erweiterung/Wiederherstellung der Versicherung 4.14 Die vorgenannten Rechte und Regelungen bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelten bei einer unsere Leistungs-Pflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen von drei bzw. zehn Jahren zur Ausübung unserer Rechte beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger 4.15 Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber bzw. gegenüber einer von Ihnen bevollmächtigten Person. 5 Wann können Sie einen Tarifwechsel verlangen? Sie können einen Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungs-Schutz unter Anrechnung der aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellung verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-Fähigkeit nach dem neuen Tarif erfüllt. Wir sind zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Soweit die Leistungen in dem neuen Tarif, in den die versicherte Person wechseln möchte, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, können wir für die Mehrleistung einen Leistungs-Ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Die Vereinbarung eines Risikozuschlags können Sie dadurch abwenden, dass Sie hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungs-Ausschluss vereinbaren. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschaftsversicherung und ruhender Versicherung solange nicht, wie der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund fortbesteht. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif bei dem dies nicht Fall ist, ist ausgeschlossen. 6 Wann können Sie den Versicherungs-Schutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen? Sie haben für die versicherten Personen jedes Kalenderjahr die Möglichkeit, das bisher vereinbarte Pflege-Monatsgeld im Rahmen des tariflichen Höchstsatzes ohne Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Die planmäßige Erhöhung des Versicherungs- Schutzes orientiert sich an der Steigerung der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Sozialversicherung und setzt eine Erhöhung dieser Grenze voraus. Die Erhöhung des Pflege- Monatsgelds beträgt im Tarif PZ1 mindestens 10 Euro, im Tarif PZ2 mindestens 20 Euro und im Tarif PZ3 mindestens 30 Euro. Die Erhöhung ist immer auf volle 10 Euro Beträge aufzurunden. Bestehende Zuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag. Für den bisherigen Versicherungs-Schutz vereinbarte besondere Bedingungen gelten auch für das erhöhte Pflege-Monatsgeld. Die planmäßige Erhöhung des Versicherungs-Schutzes wird auch im Leistungs-Fall fortgeführt. Das sich durch die planmäßige Erhöhung des Versicherungs- Schutzes ergebende Pflege-Monatsgeld wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Der Erhöhung des Pflege-Monatsgelds können Sie bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung widersprechen. Die Erhöhung des Pflege-Monatsgelds wird zum Ersten des übernächsten Monats wirksam, der auf unsere Benachrichtigung folgt. Sie können zukünftige planmäßige Erhöhungen des Versicherungs-Schutzes jederzeit ablehnen. Wurden zwei aufeinander folgende planmäßige Pflege-Monatsgeld- Erhöhungen abgelehnt, sind die insoweit betroffenen versicherten Personen von den planmäßigen Erhöhungen des Versicherungs-Schutzes ausgeschlossen. Solange weder Pflegebedürftigkeit noch erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bei der versicherten Person vorliegt und die versicherte Person das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden die planmäßigen Erhöhungen auf Antrag der versicherten Person wieder vorgenommen. Hat die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, kann das Recht auf planmäßige Erhöhungen des Versicherungs-Schutzes nur nach Überprüfung des Gesundheitszustandes der versicherten Person wieder einräumt werden. 7 Wann können Sie ein neugeborenes Kind ohne Gesundheitsprüfung versichern? Nach der Geburt eines Kindes kann dieses ohne Gesundheitsprüfung in dem abgeschlossenen Tarif bzw. in den abgeschlossenen Tarifen versichert werden, sofern ein Elternteil mindestens drei Monate in dem jeweiligen Tarif versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Für die Anmeldung zur Versicherung übersenden Sie uns die amtliche Geburtsurkunde. Der Versicherungs-Schutz beginnt unmittelbar nach der Geburt. Dieser darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. Sind diese Voraussetzungen für eine Mitversicherung des Neugeborenen erfüllt, besteht Versicherungs-Schutz auch für Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten, Gebrechen und Geburtsanomalien. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitrags-Höhe zulässig. Bei der Versicherung von Neugeborenen bzw. adoptierten Kindern ist der Beitrag von dem auf die Geburt bzw. Adoption folgenden Monat an zu entrichten. Seite 4 von 7

5 Versicherungs-Schutz und Versicherungs-Beitrag 8 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs- Schein angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungs-Pflicht bei nicht rechtzeitiger Beitrags-Zahlung. 9 Was haben Sie bei der Beitrags-Zahlung zu beachten? 9.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. 9.2 Wurden wir zum Beitrags-Einzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt, sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu aufgefordert haben. Wir sind dann nicht mehr zum Beitrags-Einzug verpflichtet. Erfolgt die Beitrags-Zahlung im Lastschriftverfahren, müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt. 9.3 Wurde uns kein SEPA Lastschriftmandat erteilt, genügt es für die Rechtzeitigkeit der Beitrags-Zahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 9.4 Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs-Falls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungs-Pflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt. 9.5 Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Monaten setzen. Begleichen Sie den Rückstand nicht fristgerecht, können wir den Vertrag kündigen. Tritt der Versicherungs-Fall nach Fristablauf ein und waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Beitrags-Zahlung in Verzug, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben umfassend hinweisen. Die Kündigung des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden. 9.6 Nur soweit ein Anspruch von Ihnen gegen uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, können Sie mit diesem gegen unsere Beitrags-Forderungen aufrechnen. 9.7 Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Die Höhe des zu zahlenden Beitrags entnehmen Sie Ihrem jeweils gültigen Versicherungs-Schein. Er richtet sich nach dem erreichten Alter der versicherten Person bei Eintritt in den Tarif (Eintrittsalter). Das Eintrittsalter ist die Anzahl der bei Vertrags-Beginn vollendeten Lebensjahre. Für Personen, die das 15. und das 18. Lebensjahr vollenden, ist vom Beginn des folgenden Monats an, der ihrem Alter entsprechende Neuzugangsbeitrag zu zahlen. 9.8 Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungs-Schutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Als erreichtes tarifliches Lebensalter gilt die Anzahl der vollendeten Lebensjahre der versicherten Person bei Wirksamwerden der Beitrags-Änderung. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungs-Verhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. Die Alterungsrückstellung wird in der Weise angerechnet, dass dem Versicherten auf den Beitrag zum erreichten Lebensalter ein Nachlass eingeräumt wird. Die Neufestsetzung des Beitrags wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe folgt. 9.9 Im Rahmen der vertraglichen Leistungs-Zusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. aufgrund von Veränderungen der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder/Jugendliche, Erwachsene) der Tarife PZ1, PZ2 und PZ3 die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungs- Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Von einer Beitrags-Anpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Treuhänder und uns diese Veränderung der Versicherungs-Leistungen als vorübergehend anzusehen ist. Die Neufestsetzung des Beitrages sowie Änderungen von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe folgt. 10 Wann kann der Vertrag gekündigt werden bzw. wann endet der Vertrag? 10.1 Das Versicherungs-Verhältnis endet durch Kündigung. Diese wird nur und erst dann wirksam, wenn uns Ihre Erklärung in Textform zugeht. Kündigen Sie das Versicherungs-Verhältnis einer mitversicherten Person, wird die Kündigung nur und erst dann wirksam, wenn die versicherte Person Kenntnis von der Kündigungserklärung erlangt hat. Sie können den Versicherungs-Schutz insgesamt oder nur für einzelne versicherte Personen ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Erreicht eine versicherte Person ein bestimmtes Lebensalter mit der Folge, dass ein höherer Beitrag einer anderen Altersgruppe zu zahlen ist, können Sie das Versicherungs- Verhältnis hinsichtlich der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten rückwirkend zum Zeitpunkt der Beitrags- Änderung kündigen Ihr Vertrag endet spätestens mit Ihrem Ableben Versicherte Personen sind bei Kündigung ihres Versicherungs- Verhältnisses durch Sie oder bei Ihrem Tod berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungs-Nehmers zu erklären. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person Kenntnis von ihrem Recht erlangt, Seite 5 von 7

6 abzugeben. Der Beitrag ist ab Fortsetzung des Vertrags zu leisten Auf unser ordentliches Kündigungsrecht verzichten wir. Das Versicherungs-Verhältnis können wir damit nur außerordentlich kündigen (z. B. bei nicht rechtzeitiger Beitrags-Zahlung oder einfacher fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Beschränken wir unsere Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung die Aufhebung des gesamten Vertrags zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Wird der Vertrag wegen nicht rechtzeitiger Beitrags-Zahlung von uns wirksam gekündigt, kann die versicherte Person die Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungs-Nehmers erklären; der Beitrag ist ab Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses zu leisten. Wir informieren die versicherte Person in Textform über die Kündigung des Vertrags und dem Recht zur Fortsetzung ihres Versicherungs-Verhältnisses. Dieses Recht der versicherten Person endet zwei Monate, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat Verlegt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertrags-Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, endet das Versicherungs-Verhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Wird der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt nur vorübergehend in eines der vorgenannten Länder verlegt, kann die Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden. Der Antrag auf diese Umwandlung ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-Verhältnis Mit Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses endet der Versicherungs-Schutz auch für Versicherungs-Fälle, die zu diesem Zeitpunkt noch andauern (schwebende Versicherungs- Fälle). Weitere Regelungen 11 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 11.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform verlangen. Die Vertrags-Sprache ist deutsch. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. 12 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 12.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit in den Vertrags-Vereinbarungen (Antrag, Bedingungen, Verbraucher-Informationen, Versicherungs- Schein etc.) nichts abweichend vereinbart ist, gilt insbesondere das Versicherungs-Vertragsgesetz Sind Sie der Meinung, dass wir Ihre Leistungen zu Unrecht abgelehnt haben, können Sie unsere Entscheidung bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht überprüfen lassen Meinen wir, vertragliche Ansprüche gegen Sie einklagen zu müssen, können wir dies nur bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht tun Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertrags-Staats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Deutschland wenden. 13 Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 13.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Versicherungs- Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Regelungen in Versicherungs-Bedingungen und vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Bedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungs-Nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der Mitteilung der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-Nehmer folgt Wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine Vertrags- Bestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn ohne neue Regelung für eine Vertrags-Partei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertrags-Partei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertrags-Ziels die Belange der Versicherungs-Nehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungs-Nehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags-Bestandteil. 14 Ruhen des Vertrages bei Hilfebedürftigkeit 14.1 Ist der Versicherungs-Nehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er den Versicherungs-Vertrag drei Jahre ruhen lassen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen In der Ruhenszeit gelten die Versicherungs-Bedingungen mit folgenden Änderungen fort: Leistungen des Versicherers werden nicht erbracht; für während der Ruhenszeit eingetretene Versicherungs-Fälle besteht die Leistungs-Pflicht erst nach Wiederaufleben der Versicherung. Es sind keine Beiträge zu zahlen. Die Ruhenszeit endet, wenn Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Das Ende der Hilfebedürftigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Mit der Beendigung der Ruhenszeit tritt die ursprüngliche Versicherung wieder in Kraft. Als Beitrag ist der Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter unter Anrechnung der vor der Ruhenszeit aufgebauten Alterungsrückstellungen zu zahlen. 15 Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch begründen und über uns als Versicherer erlangt. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Berechtigte die Unkenntnis grob fahrlässig zu vertreten hat. Die Ansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten spätestens nach zehn Jahren. Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung bei Ihnen nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. Seite 6 von 7

7 16 Wer ist Ihr Ansprechpartner? Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns als Ihren Vertrags-Partner. Wir unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Str. 108, Bonn. Sollte es während der Vertrags-Dauer einmal zu unterschiedlichen Standpunkten zwischen Ihnen und uns kommen, die unüberwindbar scheinen, besteht für Sie die Möglichkeit, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann für Versicherungs-Fragen zu Rate zu ziehen. Dies können Sie schriftlich (Anschrift: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach , Berlin), telefonisch oder per tun. Eine derartige Beschwerde ist für Sie kostenfrei>. Seite 7 von 7

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

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