STATUTEN der. GESELLSCHAFT für LOGOTHERAPIE UND EXISTENZANALYSE ÖSTERREICH. GLE Österreich

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1 STATUTEN der GESELLSCHAFT für LOGOTHERAPIE UND EXISTENZANALYSE ÖSTERREICH GLE Österreich vom (Vereinsbehördliche Genehmigung), der 1. Novellierung des 6 und 8 lt. Vollversammlungsbeschluß vom und der 2. Novellierung der 1, 3 und 14 vom 27. April 2002 Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse - Österreich die Kurzform GLE-Ö und hat seinen Sitz in Wien. Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Die Wortbildmarke (z.b. Logo) der GLE-International wird von der GLE-Ö übernommen. 2 Zuordnung zur GLE-International, Wien Die GLE-Österreich ist Mitglied und ein Trägerverein der GLE-International, Wien und übernimmt deren Richtlinien im Bereich Ausbildung und zertifizierter Weiterbildung, wirkt mit an der Erstellung einer gemeinsamen Fachzeitschrift und Erstellung von Fachpublikationen im deutschsprachigen Raum, orientiert sich an einem einheitlichen Erscheinungsbild (Logo,...), übernimmt Verantwortung bei Kongressen und Tagungen, die länderübergreifende Bedeutung haben, gemeinsam mit der GLE-International, sofern der Kongreß in Österreich veranstaltet wird, und fördert die internationale Arbeit, um auch die Anliegen der GLE im nicht-österreichischen Raum zu vertreten. 3 Vereinszweck, Tätigkeitsbereich Die Gesellschaft dient der Förderung der Allgemeinheit, indem sie den Zugang zu der von Viktor E. Frankl begründeten und im Rahmen der GLE-International weiterentwickelten Existenzanalyse und Logotherapie erleichtert und weiterentwickelt, ihre Verbreitung fördert und sie im wissenschaftlichen Bereich, in der Öffentlichkeit und gegenüber Kostenträgerverbänden vertritt. Die Gesellschaft bezweckt, durch wissenschaftliche Kongresse und Tagungen, Forschungen, Publikationen, Aus-, Fort- und Weiterbildungen und durch persönliche Kontakte ihrer Mitglieder 1

2 sowie durch interdisziplinäre Zusammenarbeit die wissenschaftliche und praktische Arbeit der Existenzanalyse und Logotherapie zu fördern. Sie erstrebt dabei keinerlei materiellen Gewinn. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich zumindest überwiegend auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Die Gesellschaft vertritt die österreichischen Belange innerhalb der GLE-International (Wien) und andererseits übernimmt sie Mitträgerverantwortung als Mitglied in der GLE-International (Wien). Bei Satzungsänderungen ist das Einvernehmen mit dem Dachverband anszustreben. 4 Ideelle Mittel Der Erlangung des Satzungszwecks dienen folgende ideellen Mittel: 1.) Fachliche Ausbildung in Existenzanalyse und Logotherapie durch Ausbildungslehrgänge, die auch in den von der Gesellschaft anerkannten Instituten gemäß den von der Gesellschaft erstellten Rahmenrichtlinien durchgeführt werden können. 2.) Abhaltung von Kongressen, Tagungen, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen und Weiterbildungslehrgängen. 3.) Vertretung in Dach- und Fachverbänden, staatlichen Gremien, Kongressen usw. 4.) Herausgabe von Mitteilungsblättern, einer Fachzeitschrift, sowie die Herausgabe und Förderung fachbezogener Publikationen. 5.) Vergabe von Stipendien und Förderungspreisen. 6.) Einrichtung und Unterhalt von Fachbibliotheken, Anschaffung (Kauf oder Miete) von Räumlichkeiten zur Durchführung der Satzungszwecke. 7.) Förderung nationaler und internationaler Verbände, die in Kooperation mit der GLE- International stehen, um die Anliegen der GLE auch im nicht-deutschsprachigen Raum zu vertreten. 5 Materielle Mittel Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren b) Ausbildungsgebühren c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen) d) Erträge aus öffentlichen Veranstaltungen (Vorträge, Kongresse, Tagungen und Publikationen) 6 Mittelverwendung Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2

3 7 Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche, fördernde, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder. Ordentliche Mitglieder haben eine Ausbildung in Existenzanalyse und Logotherapie in einer von der Internationalen Gesellschaft anerkannten Ausbildungsstätte erfolgreich mit Diplom für psychotherapeutische und/oder beraterische Tätigkeit abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann eine Person auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes bei nachgewiesener, hinreichender Kenntnis der Existenzanalyse (Logotherapie) ordentliches Mitglied werden. Außerordentliches Mitglied können jene Personen werden, die ein aktives Interesse für praktische und theoretische Tätigkeiten der Existenzanalyse und Logotherapie bekunden, z.b. Ausbildungsteilnehmer, Studenten mit spezifisch existenzanalytischen Interessen usw. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (also auch Institute, Unternehmen oder Vereinigungen) werden, die die Aufgabe und Ziele der Gesellschaft fördern will. Korrespondierende Mitglieder sind herausragende Persönlichkeiten, die sich um die Existenzanalyse und Logotherapie verdient gemacht haben, oder die dem Anliegen der Logotherapie und der Existenzanalyse nahestehen und mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur Entwicklung der Existenzanalyse und Logotherapie beitragen wollen. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen die Gesellschaft für Existenzanalyse und Logotherapie die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Leistungen zur Förderung der Existenzanalyse und Logotherapie verleiht. 8 Erwerb der Mitgliedschaft Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Korrespondierende Mitglieder wählt der Vorstand aus. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind durch eine Zweidrittelmehrheit in der Generalversammlung zu bestätigen. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Eine Kandidatur für eine Funktion im Vorstand ist mindestens sechs Wochen vor der angesetzten Wahl dem Vorstand bekannt zu geben. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt bei der Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren, bei der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften sowie bei der Festlegung von Jahresversammlungen bezüglich ihres Ortes, Zeitpunktes und Themenschwerpunktes. In den Statuten wird wegen der leichteren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. 3

4 Die Kandidatenvertreter der GLE werden durch die Ausbildungskandidaten, die zugleich außerordentliche Mitglieder sind, gewählt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder erklären sich mit den Vereinssatzungen vertraut und einverstanden und haben diese, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane, zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. 10 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Jahresbeitrages für die Mitglieder wird in der Generalversammlung festgesetzt und dienen dem Abdecken der laufenden Unkosten. Darüber hinaus gehende Ausgaben und Kosten werden von den ordentlichen Mitgliedern zu gleichen Anteilen finanziert. Der Jahresbeitrag ist in der ganzen Höhe im ersten Vierteljahr jedes Kalenderjahres bzw. im ersten Monat des Erwerbs der Mitgliedschaft an den Kassier zu entrichten. Mitgliedsbeiträge werden weder ganz noch teilweise - auch nicht bei Austritt oder Ausschluß aus der Gesellschaft - rückerstattet. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Kassiers seinen Beitrag länger als ein Jahr nicht einzahlt, gilt als ausgeschieden. Der Wiedereintritt kann nur erfolgen, wenn die ausständigen Beiträge einbezahlt werden. 11 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist jederzeit möglich und muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn schwere Verstöße gegen die Pflichten der Mitgliedschaft ( 8 und 9) vorliegen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand in einem Zweidrittel-Mehrheitsbeschluß nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Vorstand kann geheim beraten oder die Entscheidung über den Ausschluß der Generalversammlung überantworten; zum Ausschluß durch die Generalversammlung ist ebenfalls Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ist keine Zweidrittelmehrheit zustande gekommen und hat der Vorstand die Entscheidung abgelehnt, so ist ein Schiedsgericht ( 18) zu berufen. Gegen eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand oder in der Generalversammlung oder allenfalls den Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist keine Berufung möglich. 12 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 4

5 13 Generalversammlung Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. In der Regel wird während einer Generalversammlung der Termin der jeweils nächsten ordentlichen Generalversammlung festgelegt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder (Unterschriftenliste) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer im Zusammenhang mit ihrem Wirkungsbereich innerhalb von 8 Wochen stattzufinden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung. Anträge, deren Annahme einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, sind mindestens 6 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand zu übergeben. In der Mitgliederversammlung kann der Präsident der GLE-International oder ein Stellvertreter als Gast mit Rederecht aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlußfähig, so ist sie nach Ablauf einer Stunde abzuhalten, wobei die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder gegeben ist. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; auf Antrag von drei stimmberechtigten Mitgliedern haben sie geheim zu erfolgen. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert werden soll, sowie die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. 14 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und dessen Rechnungsabschlusses b) Beschlußfassung über den Voranschlag c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren e) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereins 15 Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter b) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter c) dem Kassier und seinem Stellvertreter d) bis zu vier Beiräten Eine einzelne Person kann auch zwei Stellvertretungen innehaben. 5

6 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur nächsten Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam. 16 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfaßt der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden: a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses b) Vorbereitung der Generalversammlung c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern g) die Bildung von Fachausschüssen zur Unterstützung des Vorstandes 17 Agenden der Funktionäre Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Er ist alleine zeichnungsberechtigt. Er vertritt den Verein bei der GLE-International. Der Schriftführer verfaßt alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Er protokolliert die Beschlüsse der Generalversammlung; das Protokoll ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind innerhalb von drei Monaten allen Mitgliedern mitzuteilen, was in der Regel im Mitteilungsblatt geschieht. Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist dafür dem Verein verantwortlich. 18 Rechnungsprüfer Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. 6

7 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß. 19 Schiedsgericht In allen Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, entscheidet ein Schiedsgericht. In das Schiedsgericht entsendet jede Partei zwei ordentliche Mitglieder, die ein weiteres ordentliches Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Unter mehreren zum Obmann Vorgeschlagenen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Abstimmungen und Wahlen des Schiedsgerichtes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei immer sämtliche Schiedsrichter anwesend sein müssen. 20 Vereinsauflösung Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen zur Förderung der psychotherapeutischen Forschung an eine als gemeinnützige anerkannte Fachgesellschaft oder an eine caritative Einrichtung, welche das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keine Ansprüche gegen die Gesellschaft. 7

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