CROWDFUNDING UND CROWDINVESTING

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1 Christoph Regierer, Moritz J. Mühling, Berlin, und Oliver Haupt, Hamburg CROWDFUNDING UND CROWDINVESTING Rechtliche und tatsächliche Entwicklungen 1. EINLEITUNG 1.1 Begriffsbestimmung 1.2 Finanzierungsvolumen 1.3 Crowdfunding-Plattformen in Deutschland 1.4 Ablauf des Funding-Prozesses 2. FORMEN DES CROWDFUNDINGS 2.1 Gemeinsame Merkmale und Vorteile 2.2 Crowdsponsoring Donation-Modell Reward-Modell 2.3 Crowdinvesting Einleitung (Partiarisches) Nachrangdarlehen Genussrechte Stille Beteiligung Equity-Modell 3. GEMEINNÜTZIGKEITSRECHT UND STEUERRECHT 3.1 Spenden-Crowdfunding 3.2 Crowdfunding für Zweckbetriebe 4. PROSPEKTRECHT 5. FINANZAUFSICHTSRECHT 6. VERTRAGSRECHT 7. AUSBLICK 8. KURZ & KNAPP ROTE SEITEN

2 zahler inanziert. Fazit: Wir zahlen riesige Pensionslasten für Beamte, und die haben das höchste Vermögen und den höchsten Krankenstand. Na wunderbar. Mio. Menschen in Teilzeit im öf fentlichen Dienst beschäftigt. Auch deren Versorgungsansprüche werden vom Steuer- kommen die Angestellten im öf fentlichen Dienst. Insgesamt Sender kontrolliert. Die Zahl der beamteten Pensionäre beträgt etwa 1,2 Mio. Also 1,9 Mio. aktiven Beamten stehen inzwischen 1,2 Mio. pensionierte Beamte gegenüber. Ein Teil von ihnen arbeitet übrigens in Behörden, die der frühere Vorsitzende der Monopolkommission Justus Haucap als überl üssig bezeichnet hat (siehe das Buch Die 50 über- Wirtschaftswoche um knapp 38 % auf etwa muss allein der Bund jährlich 8,7 Mrd. Euro für Pensionäre ausgeben. Auch bei öf fentlich -rechtlichen Einrichtungen wie ARD und ZDF entwickeln sich die Pensionäre zur Last: Die Nettoaufwendungen der betrieblichen Altersversorgung haben 2013 bis 2016 mit 1,8 Mrd. Euro eine erhebliche Bedeutung für den Finanzbedarf, heißt es im 19. Bericht der KEF, die die Finan- zen der öf fentlich -recht lichen ach dem Inkrafttreten des Rentenpakets der schwarz-roten Koalition haben bereits rund Arbeitnehmer die abschlagsfreie Rente mit 63 beantragt. Das berichten Meldungen der Rentenversicherungsträger. Wir erleben einen Ansturm von Interessenten, heißt es. Aus der Wirtschaft mehrten sich zugleich die Klagen über den Verlust erfahrener Mitarbeiter. Das tut uns sehr weh, sagt Andreas Schwieg vom Verband der Bauindustrie NRW. Dass wir nun durch die vorgezogene Rente mehr erfahrene Poliere und Bauleiter verlieren als erwartet, erwischt gerade die kleinen und mittelständischen Unternehmen kalt. Rüdiger Ostrowski vom Verband Spedition und Logistik NRW erklärte, Personalchefs gingen inzwischen dazu über, 63-Jährigen Lohnerhöhungen um 10 % bis 15 % zu bieten, damit sie weiterarbeiten statt in Rente zu gehen. Nach dem am 1. Juli in Kraft getretenen Gesetz können Beschäftigte, die 45 Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. In den vollen Genuss der Rente mit 63 kommen Versicherte, die zwischen Juni 1951 und Dezember 1952 geboren sind. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Ab Jahrgang 1964 gilt wieder die Altersgrenze von 65 Jahren. Rentenfachleute gehen davon aus, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten für In Millionen 50 (20 bis 66 Jahre) (67+ Jahre) BLZ/Kühl; Quelle: Berlin-Institut ihnen alle Privilegien sichern. Kein Wunder, dass 50 % der Hochschulabgänger am liebsten in den öf fentlichen Dienst gehen wollen. Übrigens sind 80 % der Beamten in waren 2012 Staatsdiener im Schnitt 45 % länger krank die Rente mit 63 in diesem Jahr bei liegt, wobei von diesen eine große Zahl auch mit Abschlägen in den vorgezogenen Ruhestand gegangen wäre. Der Freiburger Professor und Rentenexperte Bernd Raffelhüschen warnt vor den Langfristfolgen der neuen Regelung: Die abschlagsfreie Rente mit 63 ist schlicht absurd. Wenn Menschen länger leben, müssen sie eigentlich auch länger arbeiten. Stattdessen gestattet die Große Koalition ihnen, früher abschlagsfrei in Rente zu gehen. Bis 2029 werden weit mehr als 3 Mio. Menschen dafür infrage kommen. Auf Deutschland kämen Milliardenlasten zu, die nicht gegenfinanziert seien. Raffelhüschen weist zudem darauf hin, dass die Rente mit 63 die Falschen bevorzuge: Die Rente mit 63 ist zutiefst unsozial: Sie privilegiert die Privilegierten. Der typische Arbeitnehmer, der die Rente mit 63 in Anspruch nehmen kann, ist männlich, Facharbeiter bei Bayer oder Daimler und meist noch mit einer hohen Betriebsrente ausgestattet. Genau diesen Edelrentnern gibt der Staat noch etwas obendrauf. Frauen kommen meist wegen der Kinder nicht auf die nötigen 45 Beitragsjahre. Der berühmte Dachdecker schafft das für gewöhnlich auch nicht, weil es beim konjunkturanfälligen Bau oft Zeiten von Arbeitslosigkeit gibt. damals hatte die Barmer Ersatzkasse eine Statistik ver - öf fentlicht, wonach Berliner Angestellte im Jahr doppelt so Berliner Verbandsfachblatt arbeitenden Beamten mit Euro, auch unverän- dert. Arbeitslose haben Euro Vermögen, Arbeiter Euro und Angestellte die pensionierten Beamten mit etwa Euro Vermögen, das sich seit 2008 um 22 % (!) Das Bundesamt für Statistik lang krank waren wie Selbstständige und Beamte doppelt Altersversorgung haben 2013 wendungen der betrieblichen hat kürzlich einen interessanten Beitrag zur Vermögensdebatte so lang fehlten wie Angestellte: bis 2016 mit 1,8 Mrd. Euro eine geliefert. Es gibt in Deutschland Selbstständige eine Woche, erhebliche Bedeutung für den rund 1,9 Mio. Beamte, davon Angestellte zwei Wochen, Be - Finanzbedarf, heißt es im 19. sind zwei Drittel in den Bundesländern beschäftigt. Und die- tete, das hat sich bis heute zen der öfentlich-recht lichen amte vier Wochen. Ich vermu- Bericht der KEF, die die Finan- se Beamten gehören inzwischen kaum geändert. Tatsächlich Sender kontrolliert. zur reichsten Mittelschicht in waren 2012 Staatsdiener Die Zahl der beamteten Pen- Deutschland. im Schnitt 45 % länger krank sionäre beträgt etwa 1,2 Mio. Die Statistiker haben dabei das als Mitarbeiter der freien Also 1,9 Mio. aktiven Beamten durch schnittliche Vermögen Wirtschaft. Klar, wer nicht stehen inzwischen 1,2 Mio. der Bevölkerung, sortiert nach gekündigt werden kann. pensionierte Beamte gegenüber. sozialen Schichten, ermittelt. Also: Beamte häufen bis zur Ein Teil von ihnen arbeitet Hierbei geht es jetzt mal nicht Pension das größte Vermögen übrigens in Behörden, die der um die Superreichen und an, obwohl sie am meisten frühere Vorsitzende der Monopolkommission Justus Haucap die Superarmen, sondern um krankfeiern. Ihnen kann ja die Mitte unserer Gesellschaft. nichts passieren. Sie sind als überlüssig bezeichnet hat Am reichsten sind danach unkündbar und sie entwerfen (siehe das Buch Die 50 überdie pensionierten Beamten mit auch noch die Gesetze, die lüssigsten Behörden ). Und etwa Euro Vermögen, ihnen alle Privilegien sichern. nicht zu vergessen: Hier handelt das sich seit 2008 um 22 % (!) Kein Wunder, dass 50 % es sich nur um Beamte. Hinzu erhöht hat. Ein schöner Zuwachs. Auf Platz zwei folgen die liebsten in den öfentlichen öfentlichen Dienst. Insgesamt der Hochschulabgänger am kommen die Angestellten im Selbstständigen mit Dienst gehen wollen. Übrigens waren 2013 rund 3,14 Mio. Euro unverändert seit sind 80 % der Beamten in Menschen in Vollzeit und 1,49 Und auf Platz drei die noch den Ländern beschäftigt. So Mio. Menschen in Teilzeit im arbeitenden Beamten mit zahlt ein Land wie Baden- öfentlichen Dienst beschäftigt Euro, auch unverändert. Arbeitslose haben ,8 Mrd. Euro nur für Beamtensprüche werden vom Steuer- Württemberg jedes Jahr etwa Auch deren Versorgungsan- Euro Vermögen, Arbeiter pensionen. In den kommen- zahler inanziert Euro und Angestellte den 30 Jahren wächst das Pen - Fazit: Wir zahlen riesige Pen Euro. sionärsheer des Bundes laut sionslasten für Beamte, und die Bei diesen Zahlen muss ich an Wirtschaftswoche um knapp haben das höchste Vermömeine erste Kolumne in einem 38 % auf etwa gen und den höchsten Krankenstand. Na wunderbar. Berliner Verbandsfachblatt muss allein der Bund jährlich 1976 denken: Warum sind 8,7 Mrd. Euro für Pensionäre Beamte länger krank? Schon ausgeben. damals hatte die Barmer Auch bei öfentlich-rechtlichen Ersatzkasse eine Statistik ver - Einrichtungen wie ARD und öfentlicht, wonach Berliner ZDF entwickeln sich die Pensio- Angestellte im Jahr doppelt so näre zur Last: Die Nettoauf- meist wegen der Kinder nicht auf BLZ/Kühl; Quelle: Berlin-Institut (20 bis 66 Jahre) (67+ Jahre) Mehr Markt wagen. Mehr Wert schaffen. Flagship-Filialen Hightech, stylish, komfortabel: die neuen Banken- Standorte. Seite 11 die nötigen 45 Beitragsjahre. Der berühmte Dachdecker schafft das für gewöhnlich auch nicht, weil es beim konjunkturanfälligen Bau oft Zeiten von Arbeitslosigkeit gibt. die Rente mit 63 in diesem Jahr bei liegt, wobei von diesen eine große Zahl auch mit Abschlägen in den vorgezogenen Ruhestand gegangen wäre. Der Freiburger Professor und Rentenexperte Bernd Raffelhüschen warnt vor den Langfristfolgen der neuen Regelung: Die abschlagsfreie Rente mit 63 ist schlicht absurd. Wenn Menschen länger leben, müssen sie eigentlich auch länger arbeiten. Stattdessen gestattet die Große Koalition ihnen, früher abschlagsfrei in Rente zu gehen. Bis 2029 werden weit mehr als 3 Mio. Menschen dafür infrage kommen. Auf Deutschland kämen Milliardenlasten zu, die nicht gegenfinanziert seien. Raffelhüschen weist zudem darauf hin, dass die Rente mit 63 die Falschen bevorzuge: Die Rente mit 63 ist zutiefst unsozial: Sie privilegiert die Privilegierten. Der typische Arbeitnehmer, der die Rente mit 63 in Anspruch nehmen kann, ist männlich, Facharbeiter bei Bayer oder Daimler und meist noch mit einer hohen Betriebsrente ausgestattet. Genau diesen Edelrentnern gibt der Staat noch etwas obendrauf. Frauen kommen schlagsfreie Rente mit 63 beantragt. Das berichten Meldungen der Rentenversicherungsträger. Wir erleben einen Ansturm von Interessenten, heißt es. Aus der Wirtschaft mehrten sich zugleich die Klagen über den Verlust erfahrener Mitarbeiter. Das tut uns sehr weh, sagt Andreas Schwieg vom Verband der Bauindustrie NRW. Dass wir nun durch die vorgezogene Rente mehr erfahrene Poliere und Bauleiter verlieren als erwartet, erwischt gerade die kleinen und mittelständischen Unternehmen kalt. Rüdiger Ostrowski vom Verband Spedition und Logistik NRW erklärte, Personalchefs gingen inzwischen dazu über, 63-Jährigen Lohnerhöhungen um 10 % bis 15 % zu bieten, damit sie weiterarbeiten statt in Rente zu gehen. Nach dem am 1. Juli in Kraft getretenen Gesetz können Beschäftigte, die 45 Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. In den vollen Genuss der Rente mit 63 kommen Versicherte, die zwischen Juni 1951 und Dezember 1952 geboren sind. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Ab Jahrgang 1964 gilt wieder die Altersgrenze von 65 Jahren. Rentenfachleute gehen davon aus, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten für Arbeitnehmer die ab- ach dem Inkrafttreten des Rentenpakets der schwarz-roten Koalition haben bereits rund N P f l i c h t b l a t t d e r b ö r s e n d ü s s e l d o r f s t u t t g a r t h a m b u r g b e r l i n m ü n c h e n DIE UNTERNEHMERZEITUNG D: 5,00 A: 5,70 L: 5,90 CH: 8,60 sfr September/Oktober 2014 seit 1958 Technologiefreaks Porsche-Chef Matthias Müller (Foto) und Ex-Astronaut im Gespräch. Seite 7 Flagship-Filialen Hightech, stylish, komfortabel: die neuen Banken- Standorte. Seite 11 Wie Spitzensportler Topmanager werden mit neuen Methoden mental stärker. Seite 28 DiCk CoStolo Verkaufsoffensive Verkaufsoffensive Mit einem Button will sich twitter als online händler etablieren Carsten Spohr Lufthansa-Chef gibt Druck an Piloten weiter 37 Sonntag, 14. September 2014 SAS Steigflug gegen den Trend Euro Prügel von allen Seiten Rohöl Sanktionen drücken Preisniveau Argumente von Experten für und gegen eine Fortsetzung des Booms und überraschende Erkenntnisse. Seiten 4 und 5 N Schon Anträge auf Rente mit 63 Die Rente mit 63 trifft auf große Resonanz. Die Wirtschaft sorgt sich um den Verlust erfahrener Mitarbeiter und versucht, sie mit Boni zu halten. Erwerbstätige und Rentner 50,1 Jahre Foto: Shutterstock ZKZ 7388 waren 2013 rund 3,14 Mio. Menschen in Vollzeit und 1,49 lüssigsten Behörden ). Und nicht zu vergessen: Hier handelt es sich nur um Beamte. Hinzu den Ländern beschäftigt. So zahlt ein Land wie Baden- Württemberg jedes Jahr etwa 4,8 Mrd. Euro nur für Beamtenpensionen. In den kommenden 30 Jahren wächst das Pen - sionärsheer des Bundes laut als Mitarbeiter der freien Wirtschaft. Klar, wer nicht gekündigt werden kann. Also: Beamte häufen bis zur Pension das größte Vermögen an, obwohl sie am meisten krankfeiern. Ihnen kann ja nichts passieren. Sie sind unkündbar und sie entwerfen auch noch die Gesetze, die lang krank waren wie Selbstständige und Beamte doppelt so lang fehlten wie Angestellte: Selbstständige eine Woche, Angestellte zwei Wochen, Be - amte vier Wochen. Ich vermutete, das hat sich bis heute kaum geändert. Tatsächlich 1976 denken: Warum sind Beamte länger krank? Schon Euro. Bei diesen Zahlen muss ich an meine erste Kolumne in einem erhöht hat. Ein schöner Zuwachs. Auf Platz zwei folgen die Selbstständigen mit Euro unverändert seit Und auf Platz drei die noch Das Bundesamt für Statistik hat kürzlich einen interessanten Beitrag zur Vermögensdebatte geliefert. Es gibt in Deutschland rund 1,9 Mio. Beamte, davon sind zwei Drittel in den Bundesländern beschäftigt. Und diese Beamten gehören inzwischen zur reichsten Mittelschicht in Deutschland. Die Statistiker haben dabei das durch schnittliche Vermögen der Bevölkerung, sortiert nach sozialen Schichten, ermittelt. Hierbei geht es jetzt mal nicht um die Superreichen und die Superarmen, sondern um die Mitte unserer Gesellschaft. Am reichsten sind danach Kommentar von Ralf-Dieter Brunowsky Beamte reich, viel krank und teuer Schon Anträge auf Rente mit 63 Die Rente mit 63 trifft auf große Resonanz. Die Wirtschaft sorgt sich um den Verlust erfahrener Mitarbeiter und versucht, sie mit Boni zu halten. Technologiefreaks Porsche-Chef Matthias Müller (Foto) und Ex-Astronaut im Gespräch. Seite 7 Wie Spitzensportler Topmanager werden mit neuen Methoden mental stärker. Seite 28 16,9 46,1 19,7 Menschen im Erwerbsalter Menschen im Rentenalter 40,6 21,5 Beamte reich, viel krank und teuer Kommentar von Ralf-Dieter Brunowsky ZKZ 7388 Foto: Shutterstock abo@boerse-am-sonntag.de Sanktionen drücken Preisniveau Rohöl Prügel von allen Seiten Euro Steigflug gegen den Trend SAS 37 Sonntag, 14. September 2014 Lufthansa-Chef gibt Druck an Piloten weiter Carsten Spohr Mit einem Button will sich twi tter als onlinehändler etablieren Wann platzt die Immobilienblase? DiCk CoStolo abo@wirtschaftskurier.de WEIMER MEDIA GROUP 21,5 40,6 Menschen im Erwerbsalter 19,7 Menschen im Rentenalter 46,1 Erwerbstätige und Rentner In Millionen Argumente von Experten für und gegen eine Fortsetzung des Booms und überraschende Erkenntnisse. Seiten 4 und 5 Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Probeabo an! Wann platzt die Immobilien- blase? 16,9 Jahre 50,1

3 Rote Seiten 3 Christoph Regierer, Moritz J. Mühling, Berlin, und Oliver Haupt, Hamburg Crowdfunding und Crowdinvesting Rechtliche und tatsächliche Entwicklungen 1. EINLEITUNG Crowdfunding, auf deutsch auch Schwarmfinanzierung, bezeichnet eine projektbezogene Finanzierungsform, bei der Kapital von einer Vielzahl von Geldgebern innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne eingeworben wird. 1 Crowdfunding ist insoweit nichts Neues, als dass eine Mehrzahl von Geld- bzw. Kapitalgebern einen Beitrag zu einer Projektrealisierung leistet. 2 Freilich gewinnt das Crowdfunding durch die Entwicklung des Internets eine viel stärkere Bedeutung als Mittel der Projektfinanzierung, weil potenzielle Geld- bzw. Kapitalgeber schnell und kostengünstig erreicht werden können. Crowdfunding bekommt auch für steuerbegünstigte Körperschaften eine zunehmende Bedeutung: Vorrangig nutzen gemeinnützige Einrichtungen das Crowdfunding, um Mittel für eigene Projekte einzuwerben. Umgekehrt können sie im Rahmen ihrer Satzung auch selbst Mittel einem anderen Projektinitiator zur Verfügung stellen, um dessen Projektidee zu unterstützen. Neben der Projektfinanzierung können gemeinnützige Körperschaften auch Kapital für größere Sachinvestitionen über Crowdinvesting beschaffen. Schließlich ist auch die Kapitalanlage in Crowdinvesting-Projekten im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Im Folgenden werden einige einleitende Überlegungen zur Begriffsbestimmung (siehe 1.1), zu Finanzierungsvolumina (1.2), zu Crowdfunding-Plattformen (1.3) und zum Ablauf eines Funding-Prozesses (1.4) beschrieben. Danach werden verschiedene Formen des Crowdfundings näher erläutert und miteinander verglichen (siehe 2.). Anschließend wird als besonderer Schwerpunkt dieser Abhandlung auf das Gemeinnützigkeitsrecht und das Steuerrecht im Bereich des Crowdsponsorings eingegangen (3.). Danach werden weitere für das Crowdinvesting relevante Rahmenthemen wie das Prospektrecht (4.), das Finanzaufsichtsrecht (5.) und das Vertragsrecht (6.) angesprochen und mit einem Ausblick über zukünftige Entwicklungen im Crowdinvesting versehen (7.). 1.1 Begriffsbestimmung Der Begriff Crowdfunding ist gesetzlich nicht definiert. 3 Soweit ersichtlich, ist er als Oberbegriff für sämtliche Formen des Fundraisings bei einer Vielzahl von Geld- bzw. Kapitalgebern zu verstehen, unabhängig von der zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarung (Schenkung, Kaufvertrag, Darlehen, etc.). Ganz grob lässt sich der Begriff des Crowdfundings nach der Motivation der Hingabe von Geld durch den Geldbzw. Kapitalgeber kategorisieren. So bezeichnet Crowdfunding einerseits das Einsammeln von Geld zur Finanzierung von Projekten, die oft ein soziales oder gemeinnütziges Ziel verfolgen, wobei die Geld- und Kapitalgeber keine oder nur eine symbolische Gegenleistung erhalten (Crowdsponsoring). Demgegenüber erhalten Geld- und Kapitalgeber beim sog. Crowdinvesting ein Rückzahlungs- und Renditeversprechen in Form einer festen Verzinsung oder Beteiligung am Gewinn bzw. am Unternehmenswert. Als weitere Ausgestaltung von Crowdfunding findet man zunehmend kommerzielle Projekte, bei denen die Gegenleistung für die Hingabe von Geldmitteln der Erwerb von Produkten ist, deren Entwicklung oder Herstellung Gegenstand des Crowdfunding-Projektes ist. Diese Projekte sind oftmals nicht eindeutig einer bestimmten Definition zuzuordnen, da sie sowohl mit dem Engagement für eine gute Sache werben als auch unmittelbare materielle Gegenleistungen für den Unterstützer bieten. Die Plattform unterscheidet mit ihrem Crowdfunding-Kompass in ähnlicher Weise zwischen Spenden-Crowdfunding, Rendite-Crowdfunding und klassischem Crowdfunding, wobei das Rendite-Crowdfunding je nach Art des Renditeversprechens in Crowdinvesting und Crowdlending weiter unterschieden wird. 4 Darüber hinaus sind Mischformen von Crowdfunding zu beobachten. Beispielsweise werden nicht selten neben finanziellen Renditen zusätzlich Rabatte beim Erwerb von Produkten oder besondere Produkte ausgelobt. Eine klare Nomenklatur hat 1 Vgl. auch Nietsch/Eberle, in: DB 2014, S Teilweise wird darauf abgestellt, dass Crowdfunding in seiner heutigen Form erst nach 2005 etabliert worden sei, so Stahlmann 2013, S Vgl. Meschkowski/Wilhelmi, in: BB 2013, S Vgl auch Gumpelmaier, in: S&S 4/2013, S. 14; mb_090108_tatbestand_kreditgeschaeft.html.

4 4 Rote Seiten sich bislang nicht etabliert. 5 Im Folgenden wird von einem weiten Begriffsverständnis von Crowdfunding ausgegangen, der sowohl das Crowdsponsoring als auch das Crowdinvesting umfasst. 6 Weiterhin beschäftigt sich dieser Artikel schwerpunktmäßig mit Crowdfunding, welches einer breiten Öffentlichkeit über Plattformen im Internet bekannt gemacht wird. 1.2 Finanzierungsvolumen Weltweit soll sich das Finanzierungskapital durch Crowdfunding (i.s.v. Crowdinvesting) im Jahr 2013 auf 5,1 Mrd. US-$ belaufen. 7 In Europa ist das Crowdfunding-Volumen 2012 gegenüber dem Vorjahr um 65 % auf 735 Mio. gestiegen. 8 Das mittels Crowdfunding in Deutschland eingesammelte Kapital im Bereich des Crowdinvestings ist ausgehend von 2011 mit nur etwa 0,5 Mio. auf zwischen 15 und 20 Mio. in 2013 gestiegen und lag im August 2014 bereits bei etwa 35 Mio.. 9 Für den Bereich des Crowdsponsorings liegen keine verlässlichen Gesamtzahlen vor Crowdfunding-Plattformen in Deutschland Weltweit wurde die Anzahl von Crowdfunding-Plattformen alleine bis 2012 auf 536 geschätzt. 11 Durch Crowdfunding konnten 2012 weltweit 2,7 Mrd. für über 1 Mio. Projekte mobilisiert werden. 12 Die bekanntesten Crowdinvesting-Plattformen in Deutschland sind Bergfürst, Companisto, Innovestment und Seedmatch. 13 Darüber hinaus bieten auch ausländische Crowdfunding-Plattformen in Deutschland ansässigen Start-up-Unternehmen ihre Dienstleistung an. So etwa entfiel bis zum eine Summe von 21,61 Mio. US-$ der vom US-amerikanischen Plattform-Betreiber Kickstarter weltweit eingesammelten 663,32 Mio. US-$ auf Deutschland. 14 Regelmäßig orientieren sich die Crowdfunding-Plattformen an der jeweiligen Form des Crowdfundings und spezialisieren sich so etwa auch auf ganz bestimmte Branchen, wie z.b. Forschung und Kunst. Im Bereich des spendenbasierten Crowdsponsorings ist betterplace.org 15 die größte Plattform in Deutschland. Im Januar 5 Vgl. Stahlmann 2013, S. 18 m.w.n. 6 Zudem wird teilweise Crowdsourcing als Oberbegriff für Crowdfunding und Crowdinvesting verwendet. In diesem Fall steht der Begriff Crowdfunding synonym für das Crowdsponsoring. Beim Crowdsponsoring sind das Donation- und Reward-Modell zu unterscheiden, vgl. Klöhn/ Hornuf, in: ZBB 2012, S Vgl. Europäischen Union, Amtsblatt v (C451/71), m.w.n. 8 Europäische Kommission 2013, S. 2 m.w.n. 9 Vgl. Kullrich, in: Börsen-Zeitung 164/2014, S. 11; Nietsch/Eberle, in: DB 2014, S Vgl. auch Gumpelmaier, in: S&S 4/2013, S Vgl. abgerufen am Vgl. Massolution 2013, S. 7; Gumpelmaier, in: S&S 4/2013, S Vgl. Stahlmann 2013, S Vgl. abgerufen am Zuletzt Breidenbach/Mecking, in: S&S 4/2013, S wurden über Projekte auf der Plattform vorgestellt. Betterplace.org spricht selbst von online fundraising vielleicht ein Hinweis darauf, dass die Zusammenfassung aller Arten von öffentlich beworbener Finanzierung sowohl für gemeinnützige als auch für kommerzielle Projekte unter dem Oberbegriff Crowdfunding nicht immer zielführend ist. Für private, kommerziell initiierte Crowdfunding-Projekte mit nicht-finanzieller Gegenleistung sei an dieser Stelle beispielhaft auf startnext.de, visionbakery.com und sciencestarter.de hingewiesen. 1.4 Ablauf des Funding-Prozesses Die Crowdfunding-Plattformen haben unterschiedliche Geschäftsmodelle, nach denen sich der Ablauf des Crowdfundings richtet. Der Beginn des Prozesses sieht bei allen Crowdfunding- Plattformen ähnlich aus. In der Regel wird der Betreiber einer Plattform das vorgestellte Projekt zunächst nach formellen Kriterien und inhaltlicher Plausibilität prüfen. Für das Crowdfunding müssen die benötigte Summe, die Laufzeit und ggf. die Art der Dankeschöns für die Zuwendenden festgelegt werden. Entspricht das Projekt den Richtlinien der jeweiligen Plattform, können oder müssen in der sog. Startphase innerhalb eines bestimmten Zeitraums teilweise in Abhängigkeit von der anvisierten Finanzierungshöhe eine bestimmte Anzahl an Fans über soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter erreicht werden, aufgrund deren Hinweise das Projekt ggf. verbessert wird. Ist die benötigte Anzahl an Fans erreicht, kann das Projekt in die Finanzierungsphase gehen. In der Finanzierungsphase wird für das Einsammeln des benötigten Kapitals eine bestimmte Laufzeit festgesetzt. 16 Besonders anschaulich kann diese Unterscheidung der Phasen bei startnext.de beobachtet werden. Mitte Januar 2015 waren auf dieser Plattform 130 Projekte in der Startphase und 207 Projekte in der Finanzierungsphase. Bei (spendenbasierten) Sponsoring-Projekten fließen eingesammelte Mittel in jedem Fall an das Projekt, ein zu erreichender Mindestbetrag wird nicht festgesetzt. Anders sieht es bei einem (gewerblichen) Crowdfunding-Projekt aus, welches nur realisiert werden kann, wenn der Mindestkapitaleinsatz erreicht wird. Kommerzielle Projekte, die das Finanzierungsziel nicht erreichen, scheitern und die Zuwendenden erhalten das i.d.r. auf ein Treuhand-Konto eingezahlte Geld zurück. Damit die Finanzierung zustande kommt und Investoren Gelder anlegen können, bedarf es eines Vertrags zwischen den Anlegern und dem jeweiligen Projektinitiator, der unter der aufschiebenden Bedingung des Erreichens eines Mindestvolumens der Finanzierung geschlossen werden kann. Wird das Investitionslimit nicht erreicht, führt die aufschiebende Bedingung dazu, dass das Projekt scheitert und die eingezahlten 16 Vgl. abgerufen am

5 Rote Seiten 5 Beträge wieder an die Investoren ausgekehrt werden müssen. Eine stichtagsbezogene und insofern nicht repräsentative Analyse der auf startnext.de Mitte Januar 2015 präsentierten Projekte, die kurz vor Ende der Finanzierungsphase stehen, zeigt interessanterweise, dass die Projekte entweder vollständig bzw. sogar überfinanziert sind oder jedoch überhaupt keine Mittel einwerben konnten. Hierfür mag es verschiedene Ursachen geben, allerdings dürfte sich auch hier eine Eigenart der Crowd bemerkbar machen: Der Schwarm schaut nicht zuletzt auf die Projekte, die bereits viel Schwarmaufmerksamkeit genießen. Im Übrigen dürfte es eine Reihe von Destinatären geben, die ihre Mittel bewusst an Projekte geben, welche nur noch einen geringen Betrag benötigen, um realisiert zu werden. Eine Überfinanzierung ist in den meisten Fällen denkbar und auch möglich. Ist das Projekt erfolgreich, erfolgt die Auszahlung des Kapitals, ggf. abzüglich einer Transaktionsgebühr. Die spendenbasierte Plattform betterplace.org verlangt keine solche Gebühr, der Spender kann jedoch zusätzlich zur Spende an das jeweilige Projekt eine Spende an die Plattform geben. Insbesondere im Bereich des Crowdinvestings schließen der Betreiber der Crowdfunding-Plattform und der Projektinitiator einen Vertrag, der u.a. die Vergütung des Plattform-Betreibers für die Zurverfügungstellung der Plattform regelt. Der Vertrag enthält beispielsweise Angaben zum Investitionslimit, der Art des Crowdfundings, der Laufzeit und Gebühren. 2. FORMEN DES CROWDFUNDINGS 2.1 Gemeinsame Merkmale und Vorteile In allen Formen des Crowdfundings ist ein geringer Mindestbetrag für ein finanzielles Engagement vorgesehen, oftmals liegt er unter 10. Der Vorteil ist offensichtlich: Die Hemmschwelle, sich zu engagieren, ist sehr niedrig! Selbst, wer sich nicht ganz sicher ist, ob er ein Projekt unterstützen soll, wird vielleicht einen kleinen Betrag erübrigen, den Rest erledigt die Crowd. Andererseits ermöglicht der geringe Mindestbetrag eine Stückelung des Spenden- oder Investitionsbudgets auf verschiedene Projekte. So werden ggf. mehrere Projekte unterstützt statt gar keines. Möglich wird die moderne Form des Crowdfundings erst durch die Verbreitung im Internet. Nicht nur, dass Crowdfunding-Plattformen erst im Internet wirtschaftlich betrieben werden können. Zusätzlich stellt die Verknüpfung der Plattformen mit den sozialen Netzwerken einen enormen Transmissionsriemen dar, den die Projektinitiatoren allerdings auch bedienen müssen. Erfolgreiche Projekte machen durch aktuelle Nachrichten auf unterschiedlichen Kanälen auf sich aufmerksam. Es besteht die Möglichkeit, in direkten Austausch mit den Spendern bzw. Investoren zu treten. Nur wer diese Kanäle pflegt, bekommt ausreichend Aufmerksamkeit von der Crowd und entsprechend eine Chance auf Zuwendungen. Umgekehrt verschafft die Möglichkeit der einfachen Kommunikation mit den Projektinitiatoren Vertrauen, welches durch Verbreitung über soziale Netze multipliziert wird. Mancher Spender oder Investor wird so mobilisiert, der seine Mittel zielgerichtet an ein Projekt zuwenden möchte, zu dem er über die Crowdfunding-Plattform einen persönlichen Kontakt herstellen kann. Schließlich ist eine weitere Gemeinsamkeit unterschiedlichster Crowdfunding-Modelle, dass die Crowd am besten für sinnvolle Projekte zu begeistern ist. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Spenden an Projekte, die auch steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt sind. Auch bei Projekten von privaten Initiatoren, die im Kern kommerziell ausgerichtet sind, überwiegen Attribute wie nachhaltig, umweltverträglich, familienfreundlich, regional, sozial, gleichberechtigt und diskriminierungsfrei. Abschließend sei noch auf einen Zusatznutzen für die Projektinitiatoren hingewiesen, der neben den finanziellen Zuwendungen zufließt. Initiatoren haben die Möglichkeit, unterschiedliche Ideen mit relativ wenig Aufwand am Markt zu testen. Wo die Crowd ihr Geld hinsteuert, lohnt sich Engagement. Dies gilt für gemeinnützige Projekte ebenso wie für kommerzielle. Natürlich wird bei gemeinnützen Vorhaben die Erreichung eines bestimmten Ziels im Vordergrund stehen und nicht irgendein (beliebiges) Engagement. Dennoch müssen auch soziale oder ökologische Projekte die Grenzen des Machbaren bzw. Finanzierbaren erkennen und sich entsprechend ausrichten, und sei es durch Veränderung des Kommunikationskonzepts. Für gewerbliche Projekte ist die Rückkopplung mit der Crowd jedoch von dreifacher Bedeutung: Mit jedem Finanzier ist zugleich ein Kunde gewonnen, der aufgrund persönlicher Verbundenheit (nämlich eigenem, finanziellen Engagement) als Multiplikator tätig werden kann. Dies garantiert natürlich noch lange nicht zwingende dauerhafte Erfolge. Aber die Möglichkeit des Austauschs, der Vernetzung und der Bindung ist in einem sehr frühen Stadium eines Startups möglich. Natürlich versehen mit allen Chancen, aber auch Risiken, die soziale Netzwerke mit sich bringen. 2.2 Crowdsponsoring Donation-Modell Das Donation-Modell ist eine Form des Crowdfundings, bei der die Zuwendenden für ein bestimmtes Projekt finanzielle Mittel hingeben, ohne einen Anspruch auf eine Gegenleistung zu erhalten. 17 Unter Einhaltung bestimmter formaler Voraussetzungen wird damit im Regelfall die Ausstellung einer Spendenbescheinigung möglich sein. 17 Vgl. hier auch Klöhn/Hornuf, in: ZBB 2012, S. 239.

6 6 Rote Seiten Aber auch beim Donation-Modell sind nicht-monetäre Prämien als Anerkennung möglich, 18 so dass eine klare Zuordnung der Finanzierungsform zum Donation- oder Reward-Modell 19 im Einzelfall schwierig sein kann. Die Grenzen für eine gleichzeitige Anerkennung der Zuwendung als Spende sind allerdings eng gesetzt. 20 Die Online-Enzyklopädie Wikipedia und der Internetbrowser Mozilla finanzieren sich derzeit etwa über Spenden. Da es sich dabei selbst um Internetportale handelt, ist die Ansprache der Crowd über die eigene Homepage möglich. Sicher erinnert sich jeder Leser an die Einblendung eines Spendenaufrufes bei Wikipedia in den Wochen vor Weihnachten Auch große Wohlfahrtsorganisation werben inzwischen im Internet für Spenden, oftmals in der Aufmachung vergleichbar mit Spendenportalen. Zum Beispiel können bei plandeutschland.de unterschiedliche Projekte gefördert werden, welche durch wenige Klicks gefunden und begutachtet werden können. Die großen spendenfinanzierten Organisationen reagieren damit auf einen gesellschaftlichen Trend, der ihre Existenzgrundlage tangiert. Immer weniger Menschen sind heute bereit, sich langfristig finanziell an eine Organisation zu binden. Das Beitragsaufkommen aus allgemeinen Fördermitgliedschaften sinkt quer durch alle Organisationen seit Jahren. Dabei ist es nicht so, dass die Spendenbereitschaft in Deutschland generell sinkt, im Gegenteil: Nach einer Studie von GfK/Deutscher Spendenrat von März 2014 wurde in 2013 mit 4,7 Mrd. ein neuer Rekord erreicht. Insbesondere jüngere Generationen möchten heute allerdings genau wissen, wofür ihr Geld verwendet wird. Dies wird durch kleinteilige, projektbezogene Förderangebote ermöglicht. Somit bietet sich das Crowdfunding auch für traditionelle Wohlfahrtsorganisationen an, um Spenden für die eigene Arbeit zu akquirieren. Ganz neue Möglichkeiten bieten nicht an eine Organisation gebundene Portale allerdings für alle Projekte, die allein große Schwierigkeiten hätten, auch in Zeiten des Internet eine größere Fan-Gemeinde zu erreichen. Die Plattform betterplace.org präsentiert Projekte unterschiedlichster Herkunft und Bekanntheit. Ein Beispiel für ein Donation-Modell in Verbindung mit Stiftungsarbeit stellt das Projekt kulturmut dar, bei dem die Crowd über die Plattform Startnext zunächst eigene Gelder für bestimmte Projekte hingibt. Die Aventis Foundation fördert ihrerseits die Projekte mit dem höchsten Spendenaufkommen bis zum Ausschöpfen ihres Budgets mit Fördermitteln bis zur Vollfinanzierung Reward-Modell Im Gegensatz zum altruistischen Donation-Modell erhält der Zuwendende beim Reward-Modell eine nicht-monetäre Gegenleistung wie etwa eine namentliche Erwähnung auf einem künstlerischen Werk, ein Buch, eine DVD, ein T-Shirt, die Teilnahme an einem Vortrag oder an einem Experiment. Die Belohnung weist oftmals einen geringeren materiellen Wert auf als der Beitrag des Zuwendenden. Dabei gibt es im Reward-Modell einen fließenden Übergang zwischen einer symbolischen Gegenleistung bis hin zu kauf ähnlichen Vorgängen, vergleichbar einem privilegierten Vorverkauf. Einen guten Überblick über die Bandbreite von Projekten kann man bei Startnext gewinnen. Ganz typisch für diese Projektfinanzierungen ist, dass die Gegenleistung aus den Projektresultaten heraus erfolgt und zwar abgestuft nach dem Zuwendungsbetrag. Naturgemäß fallen die Gegenleistungen bei Büchern, Fotobänden, Film- oder Musikprojekten anders aus als bei der Entwicklung oder Herstellung neuartiger Produkte, gastronomischen Angeboten oder Handelsgeschäften. Auch wenn diese Projekte oft mit hohen sozialen und ethischen Ansprüchen geführt werden, handelt es sich dabei jedoch im Grundsatz um privatwirtschaftliche, kommerzielle Angebote. Das Verhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung mag zwar im Einzelfall nicht genau ausgewogen sein, es liegt im Kern dennoch ein Leistungsaustausch mit allen steuerrechtlichen Konsequenzen vor. Eine Spendenbescheinigung kann in diesem Fällen also nicht ausgestellt werden. Aufgrund des fließenden Übergangs kommt es in der öffentlichen Wahrnehmung immer wieder zu Irritationen, die im Kern auf die Vielschichtigkeit der Aktivitäten, die unter dem Oberbegriff Crowdfunding subsumiert werden, zurückzuführen sind. Für gemeinnützige Organisationen stellt sich an dieser Stelle die Schwierigkeit, der Nachfrage der Crowd nach irgendeiner Gegenleistung zu widerstehen, um die vielfältigen steuerlichen Risiken, welche auch symbolische Rewards in sich bergen, zu vermeiden Crowdinvesting Einleitung Crowdinvesting hat sich insbesondere für Start-up-Unternehmen zur Deckung der Frühphasenlücke (Early-Stage-Gap 22 ) als Ergänzung oder alternative Finanzierungsform zu klassischen Finanzierungsquellen wie Bankkrediten, Risikokapital, 18 Vgl. Hemer u.a. 2011, S Siehe nachfolgend Punkt Vgl. Kapitel Vgl. Kapitel Vgl. Hemer u.a. 2011, S. 30 f.

7 Rote Seiten 7 Business-Angel-Kapital oder Fördergeldern etabliert, kann aber auch zur Finanzierung von Unternehmen der Old Economy verwendet werden. 23 Während bei traditionellen Darlehen, insbesondere Bankdarlehen, Unternehmen oft in nur bilaterale Verhandlungen mit einem finanzierenden Kreditgeber treten, schließen sich beim Crowdfunding Kleinanleger meistens über das Internet zusammen, um den Kreditnehmern Geld zur Verfügung zu stellen. 24 Der Gesamtbetrag des häufig über das Internet eingeworbenen Kapitals liegt i.d.r. zwischen unter und wenigen Millionen. 25 Häufig steht der Gesamtbetrag dem Unternehmen als wirtschaftliches Eigenkapital zur Verfügung. Crowdinvesting tritt sowohl in Form rückzahlbarer und verzinslicher oder anderweitig (z.b. Gewinnanteile) vergüteter Darlehen als auch in Form gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen am Eigenkapital (Equity-Modell) 26 auf. Besonders häufig sind beim Crowdinvesting Mezzanine-Finanzierungen anzutreffen, wie (partiarische) Nachrangdarlehen 27, Genussrechte 28 und stille Beteiligungen 29, die allesamt sowohl Eigenals auch Fremdkapitalcharakter aufweisen. 30 Bei diesen Mezzanine-Finanzierungen hängt es von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung ab, ob der Eigen- oder Fremdkapitalcharakter überwiegt. Auch kann es im Einzelfall schwierig sein, ein partiarisches Nachrangdarlehen und eine stille Beteiligung als Instrumente des Crowdinvestings voneinander zu unterscheiden (Partiarisches) Nachrangdarlehen Nachrangdarlehen sind rein schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, bei denen für die darlehensweise Überlassung von Geld eine Zinszahlung vereinbart wird. 31 Die Ausgestaltung dieser Darlehen mit einer qualifizierten Nachrangklausel führt im Falle einer Insolvenz des Projektinitiators nicht nur zu einer nachrangigen Bedienung nach den Forderungen aller übrigen Gläubiger (sog. einfacher Rangrücktritt), sondern schließt bereits die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem jeweiligen Nachrangdarlehensvertrag aus, wenn die Durchsetzung dieser einen Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bieten würde. 32 Entsprechend ist das (partiarische) Nachrangdarlehen in einer Überschuldungsbilanz gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 InsO regelmäßig nicht zu berücksichtigen. 23 Vgl. Schmitt/Dötsch, in: BB 2013, S Vgl. Europäischen Union, Amtsblatt v (C451/70); Hemer u.a. 2011, S Vgl. Bader, in: WM 2014, S Vgl. Punkt Vgl. nachfolgend Punkt Vgl. Punkt Vgl. Punkt Vgl. Weitnauer/Parzinger, in: GWR 2013, S Vgl. Kern/Regierer/Mühling, in: S&S 5/2013, S. 36 f. 32 Vgl. Bader, in: WM 2014, S. 2252; Weitnauer/Parzinger, in: GWR 2013, S. 158; vgl. zur Abgrenzung von einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt BGH, Urt. v (II ZR 13/09), in: NZG 2010, S Beim Crowdinvesting werden i.d.r. Nachrangdarlehen verwendet, die zusätzlich als partiarische Darlehen ausgestaltet werden. Bei einem partiarischen Nachrangdarlehen gibt der Geldgeber dem Projektinitiator auf darlehensrechtlicher Grundlage einen Geldbetrag hin, wobei die Verzinsung sich typischerweise aus einer festen Mindestverzinsung und zusätzlich darin besteht der Unterschied zum reinen Nachrangdarlehen einer gewinnabhängigen Verzinsung (Bonuszins) zusammensetzt. 33 Bei den partiarischen Darlehen finden sich ebenfalls regelmäßig qualifizierte Nachrangklauseln, was einen aufsichtsrechtlichen Hintergrund hat Genussrechte Genussrechte sind im Aktiengesetz an einigen Stellen ( 160 Abs. 1 Nr. 6, 221 Abs. 3 AktG) erwähnt, aber nicht gesetzlich typisiert. Üblicherweise versteht man unter Genussrechten nicht gesellschaftsrechtlich begründete Ansprüche auf aktionärstypische Vermögensrechte, die dem Inhaber auf der Basis einer schuldrechtlichen Vereinbarung neben einer Verzinsung weitere Rechte gewähren sollen, die typischerweise einem Gesellschafter des Emittenten des Genussrechts kraft des einschlägigen Gesellschaftsrechts zustehen, ohne jedoch eine mitgliedschaftliche Stellung in der Gesellschaft einzuräumen. 35 Sind die Genussrechte verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Als zulässige Rechte von Genussrechten werden ein vertragliches Teilnahmerecht an der Hauptversammlung oder ein Einsichtsrecht in den Jahresabschluss angesehen, nicht aber Stimm-, Anfechtungs- oder Bezugsrechte. Aufgrund dieser Zwitterstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital werden Genussrechte, die originär Fremdkapital darstellen, auch als Mezzanine-Finanzierungen bezeichnet. 36 Bei Angeboten auf Crowdinvesting-Plattformen erfahren Genussrechte ihre konkrete Bestimmung in den Genussrechtsbedingungen. 37 In der Praxis wurden Genussrechte zur Finanzierung eines Projekts über die Plattform Bergfürst eingesetzt. Im Dezember 2014 hat ein Emittent durch die Ausgabe von Genussscheinen als Finanzierungsform für ein Immobilienprojekt 1,1 Mio. eingesammelt Stille Beteiligung Die stille Gesellschaft ist in den 230 bis 237 HGB geregelt. Der stille Gesellschafter beteiligt sich i.d.r. am Handelsgewerbe einer operativen Gesellschaft durch eine Einlage, die nicht gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen i.s.v. 718 BGB wird, sondern in das Vermögen des Inhabers des Unter- 33 Vgl. Bader, in: WM 2014, S Vgl. Bader, in: WM 2014, S. 2252; nachfolgend Kapitel Vgl. BaFin 2013, 2. b) bb) (4). 36 Häufig findet sich auch der Begriff der Hybridfinanzierung, so z.b. bei Bader, in: WM 2014, S Vgl. auch Bork, in: ZIP 2014, S. 997.

8 8 Rote Seiten nehmens übergeht. 38 Der stille Gesellschafter ist regelmäßig am Gewinn wie auch am Verlust beteiligt ( 231 Abs. 2 HGB). Bei dem Plattform-Betreiber Fundsters beteiligen sich Anleger mit ihrer stillen Einlage an einer vom Plattformbetreiber errichteten Tochtergesellschaft, die wiederum atypisch still am Zielunternehmen beteiligt ist. 39 Bei der atypisch stillen Gesellschaft werden dem stillen Gesellschafter weitergehende Rechte, wie insbesondere eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder auch Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt Equity-Modell Das Equity-Modell erlaubt Kleinanlegern ähnlich Venture Capital-Investoren eine direkte Beteiligung an Unternehmen und damit eine über die reine schuldrechtliche Teilhabe an Unternehmenswertsteigerung hinausgehende Erlangung von Gesellschaftsrechten. Die Kapitalaufnahme erfolgt i.d.r. über die Ausgabe von Aktien. 41 Wegen der notariellen Form, die zur Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen notwendig ist, taugt die klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht als Vehikel, um das Equity-Modell für das internetgeprägte Crowdinvesting also Beteiligung per Mausklick fruchtbar zu machen. Die Transaktionskosten beim Equity-Modell sind vergleichsweise hoch, weil die Erstellung eines Wertpapierprospekts nötig ist. Die Prospektpflicht wird allerdings zukünftig auch andere Formen des Crowdfundings betreffen, so dass dieser strukturelle Nachteil zumindest bei größeren Projekten bald kaum mehr von Bedeutung sein wird. 42 Zudem kann nicht jede Crowdfunding-Plattform diese Finanzierungsform darstellen, weil Aktien als Finanzinstrumente qualifizieren, die in besonderer Weise aufsichtsrechtlich reguliert sind. Das Equity-Modell wird beispielsweise von der Plattform Bergfürst zur Unternehmensfinanzierung angeboten. Bei der ersten Emission im Herbst 2013 ist es URBANARA, einem Online-Händler für Heimtextilien, gelungen, knapp 3 Mio. von der Crowd einzusammeln. 3. GEMEINNÜTZIGKEITSRECHT UND STEUERRECHT Wenn eine gemeinnützige Organisation Crowdfunding als einen Baustein für ihre Projektfinanzierung nutzen möchte, sollte sie sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bewusst machen. Grundsätzlich können über Crowdfunding generierte Zuwendungen allen vier Sphären der gemeinnützigen Körperschaft zuzuordnen sein: 1. Ideeller Bereich: finanziert durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, es findet kein Leistungsaustausch statt 2. Zweckbetrieb: Leistungsaustausch, mit dem ein gemeinnütziger Zweck der Körperschaft unmittelbar verwirklicht wird, grundsätzlich finanziert durch Leistungsentgelte, zusätzliche Finanzierung durch Spenden möglich, Befreiung von Ertragsteuern; Umsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz, soweit keine allgemeine Befreiung greift 3. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Leistungsaustausch außerhalb der gemeinnützigen Kerntätigkeit, oftmals in Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft, daher nicht steuerbefreit 4. Vermögensverwaltung: reine Verwaltung von Vermögen ist ebenfalls steuerbefreit 3.1 Spenden-Crowdfunding Werden für ein Projekt Zuwendungen eingeworben und hierfür keine Gegenleistung an den Zuwendenden gewährt, 43 so handelt es sich auf Ebene der gemeinnützigen Körperschaft um Einnahmen des ideellen Bereichs. Es fallen keine Ertragsteuern an und mangels Leistungsaustausch ist der Vorgang auch nicht steuerbar nach dem Umsatzsteuergesetz. Für die Zuwendung darf die Körperschaft eine Spendenbescheinigung (Bestätigung über Geldzuwendung nach 10 b EStG) ausstellen. Die Möglichkeit, für die Zuwendung eine Spendenbescheinigung zu erhalten, ist bei Spendenportalen davon abhängig, ob das Projekt selber in einer gemeinnützigen Organisation durchgeführt wird. Auf den unterschiedlichen Portalen wird über diese Möglichkeit auf den ersten Blick informiert. Eine zufällige Analyse im Januar 2015 der Projekte auf betterplace. org, bei denen für eine Zuwendung keine Spendenbescheinigung möglich ist, zeigt, dass es sich hierbei entweder um Zuwendungen an Privatpersonen oder an Projekte im Ausland handelt, die nicht von einer in Deutschland als gemeinnützig anerkannten Organisation durchgeführt werden. Dabei liegen, soweit aus den Projektbeschreibungen erkennbar, zwar oft die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützige Tätigkeit grundsätzlich vor, es fehlt jedoch an den formalen Voraussetzungen. 44 Dies dürfte in vielen Fällen auch daran liegen, dass viele Projekte einmaligen Charakter haben. Beim Spendenportal betterplace.org werden die Spendenbescheinigungen vom Portal selbst ausgestellt, i.d.r. als Sammelbestätigung über ein Kalenderjahr. Andere Portale überlassen das Ausstellen einer Bescheinigung der Organisation, die die Zuwendung final erhalten hat. 38 Vgl. Schmidt 2012, 230 Rn Vgl. Weitnauer/Parzinger, in: GWR 2013, S Vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt 2014, 230 Rn Vgl. Bader, in: WM 2014, S Denkbar sind grundsätzlich auch andere (ggf. stimmrechtslose) Gesellschaftsanteile. 42 Siehe weiterführend Kapitel 4. Selbstverständlich wird sich die Körperschaft darüber hinaus für die Spende bedanken ein Dankesbrief stellt keine Gegenleistung für die Zuwendung dar. Gleiches gilt für eine 43 Zum Donation-Modell Punkt Hierzu weiterführend Hofmann/Stolte, in: S&S 6/2014, S. 36 ff. m.w.n.

9 Rote Seiten 9 adäquate Darstellung des Projekterfolges, etwa ein Foto oder eine CD mit einem Film, der das Projekt vorstellt. Auch die namentliche Erwähnung von Spendern in Publikationen oder bei öffentlichen Anlässen im üblichen Rahmen ist statthaft. Die Grenzen für ein Dankeschön liegen dort, wo eine finanziell bewertbare Gegenleistung für eine Zuwendung gewährt bzw. ausgelobt wird. Bei einer Zuwendung an eine Kindertagesstätte stellt ein von den Kindern handgemaltes Bild sicher keinen materiellen Wert dar, der eine Spende ausschließt. Anders sieht es aus, wenn ein bekannter Künstler zu Gunsten eines Kunst-Vereins ein Gemälde zur Verfügung stellt, welches von der Einrichtung als Nachdruck in limitierter Auflage (Kunstdruck) verkauft wird. Dieser Kunstdruck darf nicht als Dankeschön für eine Zuwendung vergeben werden, denn er besitzt einen materiellen Wert, der sich aufgrund des Preises, den der Verein dafür üblicherweise verlangt, auch genau beziffern lässt. Es liegt damit ein Leistungsaustausch vor, der eine Spende ausschließt. Natürlich ist auch bei einem Dankeschön auf die Wertverhältnisse abzustellen. Wenn im obigen Beispiel der Kunstdruck für 10 verkauft wird und der Verein erhält eine Spende über , so wird aus Billigkeitsgründen ein Dankeschön mit dem Kunstdruck nicht zu beanstanden sein. Das sind jedoch nicht die typischen Dimensionen, um die es im Crowdfunding geht. Hier werden vielmehr im Regelfall Beträge ab 5 bis deutlich unter 100 eingeworben. Ähnliche Abwägungen gelten auch für die namentliche Danksagung an Spender in der Öffentlichkeit. Die Grenze zum Sponsoring liegt hier bei der Duldung bzw. Mithilfe von Werbemaßnahmen für den Sponsor. Für Sponsoring-Pakete dürfen nicht zusätzlich Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Typisch für Crowdfunding ist auch, dass für unterschiedlich hohe Zuwendungen unterschiedlich wertvolle Gegenleistungen ausgelobt werden. Die Crowd soll durch unterschiedlich attraktive Pakete zu höheren Beträgen motiviert werden. Bei diesem System mitzumachen, ist für gemeinnützige Körperschaften nicht verboten, sie verlassen damit aber den ideellen Bereich und dürfen für Zuwendungen keine Spendenbescheinigung ausstellen. Auch wenn sich Leistung und Gegenleistung nicht genau ausgleichen, so handelt es sich doch um Einnahmen im Zweckbetrieb bzw. im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 3.2 Crowdfunding für Zweckbetriebe Häufig nutzen als gemeinnützig anerkannte Organisationen aus dem Bereich Kunst und Kultur das Crowdfunding zur Finanzierung eines bestimmten Projektes, etwa einer Theaterproduktion oder einer Ausstellung. Als Dankeschön werden dann gestaffelt nach Betrag der Förderung Eintrittskarten, Führungen, Teilnahme an Events etc. ausgelobt. Die Einnahmen sind i.d.r. dem Zweckbetrieb der Organisation zuzuordnen und unterliegen damit den gleichen Regeln der Besteuerung wie normale Eintrittskarten und ähnliche Entgelte. Die Einnahmen aus Zweckbetrieb ( 68 Nr. 7 AO) sind von Ertragsteuern befreit. Bei der Umsatzsteuer kommt der ermäßigte Steuersatz von zzt. 7 % zum Tragen ( 12 Nr. 8a UStG), sofern keine Befreiungsvorschrift greift. Wenn für höhere Zuwendungen im Crowdfunding besondere Dankeschön-Events angeboten werden, ist Vorsicht geboten: Der Rahmen des steuerbegünstigten Zweckbetriebs darf nicht verlassen werden. So kann für höhere Zuwendungen z.b. eine besondere Aufführung im kleinen Kreis oder eine exklusive Führung durch die Ausstellung durch den Künstler persönlich noch Teil des Zweckbetriebes sein, weil im Kern Kunst vermittelt wird. Ein Brunch mit dem Künstler oder eine Weinprobe in der Ausstellung verlässt jedoch den Rahmen der kulturellen Veranstaltung. Es liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, dessen Überschuss zu versteuern ist und dessen Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer unterliegen. Auch diese Aktivitäten sind für gemeinnützige Körperschaften zur Erzielung von zusätzlichen Einnahmen nicht verboten. Es sollte nur im Voraus untersucht werden, welcher steuerrechtlichen Sphäre Einnahmen, um die im Crowdfunding geworben wird, zuzuordnen sind. Entsprechend ist die Kalkulation aufzubauen. Für Einnahmen im Zweckbetrieb werden Rechnungen, ggf. mit Ausweis von Umsatzsteuer, oft gestellt. Keinesfalls dürfen jedoch für Zuwendungen, für die es eine Gegenleistung gibt, Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Für die zu Unrecht ausgestellten Spendenbescheinigungen haftet die Körperschaft für die entgangenen Steuern (sog. Spendenhaftung, 10 b Abs. 4 EStG). Diese Haftung trifft auch die Organe persönlich. Sollten Spenden und Einnahmen für Zweckbetriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zeitlich oder sachlich zusammen anfallen, muss die Körperschaft für eine eindeutige Trennung der Sphären sorgen und diese auch gegenüber dem Mittelgeber betragsmäßig klar trennen. Selbstverständlich darf die gleiche Person für ein Kulturprojekt einerseits eine Eintrittskarte erwerben und zugleich eine Spende übergeben. Eine Spendenbescheinigung darf jedoch nur für die Spende ausgestellt werden, während die Einnahme aus der Eintrittskarte von der Körperschaft nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regeln zu behandeln ist. Diese Unterscheidung ist auch auf Crowdfunding-Plattformen darstellbar, ggf. durch unterschiedliche, eindeutig getrennte Pakete. 4. PROSPEKTRECHT Eine Prospektpflicht kann sich beim Crowdfunding insbesondere aus dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG), dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ergeben. Sinn und Zweck der Prospektierungspflicht ist es, die Integrität der Märkte zu wahren und zum Schutz der Geldgeber die Informationsasymmetrie zwischen

10 10 Rote Seiten ihnen und dem regelmäßig gut informierten Projektinitiator zu beseitigen. Aus diesen Gründen sieht das Kapitalmarktrecht verschiedene Veröffentlichungspflichten vor, die mit einer prospektrechtlichen Haftung einhergehen. 45 Für Haftungsfragen kann allerdings eine prospektrechtliche Haftung unabhängig von einer ausdrücklichen Prospektierungspflicht von Bedeutung sein. Auch bei ansonsten nicht prospektpflichtigen Finanzinstrumenten, die im Rahmen des Crowdfundings und Crowdinvestings eine Rolle spielen, kann derjenige, der Gelder von der Crowd empfängt, sich dadurch haftbar machen, dass er entweder nicht korrekte Angaben zur Verwendung von Geldern gegenüber der Crowd kommuniziert oder über bestimmte Tatsachen nicht aufgeklärt hat, über welche die einzelnen Geldgeber aber hätten informiert werden müssen. Insoweit kann ein Prospekt auch als Enthaftungsdokument eingesetzt werden, um den Projekt initiator zu schützen. Diesen Gedanken zur Prospekthaftung vorangeschickt, soll nun auf eine etwaige Prospektpflichtigkeit der einzelnen Formen des Crowdfundings bzw. Crowdinvestings eingegangen werden. Im Bereich des Crowdsponsorings bestehen grundsätzlich keine Prospektpflichten nach WpPG, VermAnlG und KAGB. Gleichwohl ist freilich zu berücksichtigen, dass auch jede Inaussichtstellung, also Prospektierung, über die Verwendung von Geldern, sei es beim Donation-Modell wie auch beim Reward-Modell, wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Wirbt beispielsweise jemand im Rahmen des Donation-Modells über eine Crowdfunding-Plattform Gelder ein, indem er eine bestimmte Projektverwirklichung mit den eingeworbenen Geldern verspricht, wissentlich diese Gelder indes anderweitig verwendet, dürften die Geldgeber zumindest einen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 263 Abs. 1 StGB, 249 Abs. 1 BGB gegen den Projektinitiator auf Rückzahlung der hingegebenen Gelder haben. Im Bereich des Equity-Modells ergibt sich fraglos eine Prospektpflicht aus dem WpPG, aus dem KAGB oder ggf. subsidiär aus dem VermAnlG. Für Projektinitiatoren, die als Emittenten i.s.d. VermAnlG qualifizieren, gilt beim öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen die Prospektpflicht nach 6 VermAnlG. Diese Regelung verpflichtet einen Projektinitiator, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen insbesondere nach 8 VermAnlG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlageninformationsblatt nach 13 VermAnlG zu veröffentlichen, sofern nicht die Bagatellgrenze nach 2 Nr. 3 lit. b VermAnlG greift. Gemäß 1 Abs. 2 VermAnlG sind Vermögensanlagen definiert als nicht in Wertpapieren i.s.d. Wertpapierprospektge- 45 Vgl. Leuering, in: NJW 2012, S setzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Genussrechte sind Vermögensbeteiligungen i.s.d. 1 Abs. 2 VermAnlG und damit nach 6 VermAnlG grundsätzlich prospektpflichtig. Der Geldgeber muss über die Genussscheinbedingungen, insbesondere die Modalitäten der Rückzahlung des Genussscheinkapitals sowie eine etwaige Teilnahme an Verlusten der Gesellschaft informiert werden. Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehören zu den Unternehmensanteilen i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften sowie Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. 46 Die stille Beteiligung stellt somit eine Vermögensanlage i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG dar, so dass sie grundsätzlich nach 6 VermAnlG prospektpflichtig ist. Nach der angesprochenen Bagatellgrenzen-Regelung des 2 Nr. 3 lit. b VermAnlG lösen stille Beteiligungen keine Prospektpflicht nach 6 VermAnlG aus, wenn der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt nicht übersteigt. Für einen überschaubaren Zeitraum dominierte die stille Beteiligung als Beteiligungsvertrag die Crowdinvesting-Aktivitäten, als die eingeworbenen Geldbeträge noch gering waren. 47 Eine Prospektpflicht nach 3 Abs. 1 WpPG wird durch die stille Beteiligung mangels Fungibilität i.d.r. auch nicht ausgelöst, da sie damit nicht unter den Wertpapierbegriff des 2 Nr. 1 WpPG fällt. Inzwischen wird im Rahmen des Crowdinvestings regelmäßig die Grenze von überschritten, so dass die Attraktivität der stillen Beteiligung in Anbetracht der finanzaufsichtsrechtlichen Vorteile, die partiarische Nachrangdarlehen (noch) bieten, stark abgenommen hat. Das partiarische Nachrangdarlehen ist prospektrechtlich nicht reguliert: Das partiarische Nachrangdarlehen lösen keine Prospektpflicht aus, da sie nach Auffassung der Bundesanstalt derzeit 48 nicht unter den Begriff der Vermö- 46 Vgl. BaFin Vgl. auch Nietsch/Eberle, in: DB 2014, S Der Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes der Bundesregierung v sieht die zukünftige Prospektpflichtigkeit von partiarischen Darlehen vor, vgl. S. 5, online unter blob=publicationfile&v=5, abgerufen am

11 Rote Seiten 11 gensanlage nach 1 Abs. 2 VermAnlG fallen. 49 Aufgrund dieses Vorteils stellt das partiarische Nachrangdarlehen mittlerweile die häufigste Form des Crowdinvestings in Deutschland dar. 50 Die Qualifikation der Anlage als stille Beteiligung bzw. als partiarisches Darlehen entscheidet darüber, ob eine Vermögensanlage i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG (Unternehmensbeteiligung) vorliegt und somit gemäß 6 VermAnlG prospektpflichtig ist oder nicht. Sowohl die stille Einlage ( 230 HGB) als auch das partiarische Darlehen erfüllen eine Kreditfunktion, wobei in beiden Fällen der Geldgeber nicht nach außen in Erscheinung tritt. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen beiden Formen des Crowdinvestings wegen einer weitgehenden Angleichung typischer Abgrenzungsmerkmale überaus diffizil sein. Mit den steigenden Finanzierungsvolumen war die Bagatellgrenze des 2 Nr. 3 lit. b VermAnlG, der ausnahmsweise die Prospektpflicht ausschließt, nicht mehr einzuhalten. Der im Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes der Bundesregierung ausgewiesene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft i.h.v. 65,5 Mio. wobei 13,4 Mio. auf zusätzliche Informationspflichten entfallen lässt erahnen, dass die Prospektpflicht einen nicht nur unwesentlichen Kosten- und Aufwandsfaktor für die betroffenen Unternehmen darstellt. 51 Eine Regelungslücke 52 im VermAnlG ermöglicht hingegen die Aufnahme von Geldern auch oberhalb von ohne eine Prospektpflicht, soweit es sich um partiarische Darlehen handelt. Sollte der Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes der Bundesregierung in der jetzigen Form in Kraft treten, wäre das Einwerben von Geldern ohne Prospekt nur noch eingeschränkt zulässig: Bei Crowdinvestitionen über Internetplattformen besteht für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen grundsätzlich eine Prospektpflicht, wenn der Verkaufspreis sämtlicher vom Emittenten ausgegebener Vermögensanlagen 1 Mio. oder der Gesamtbetrag der erworbenen Anteile je Anleger übersteigt. Abweichend von diesem Grundsatz ist eine Investition von mehr als bis maximal pro Anleger ohne Prospekt nur unter der Voraussetzung der Vorlage bestimmter Vermögens- oder Einkommensnachweise des Anlegers möglich. 5. FINANZAUFSICHTSRECHT Nach 32 Abs. 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte nach 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betreiben oder Finanzdienstleistungen nach 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringen will. Die 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a S. 2 KWG enthalten einen abschließenden 53 Katalog der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Die Erlaubnispflicht entsteht bei Durchführung nur eines der Kataloggeschäfte. 54 Die Annahme von Geldern im Rahmen von Crowdsponsoring durch den Projektinitiator dürfte regelmäßig keine Erlaubnispflicht aufgrund des Kreditwesengesetzes auslösen, solange kein Katalogtatbestand erfüllt ist. Die Annahme von Geldern im Rahmen von Equity-Modellen ist im Rahmen des Kreditwesengesetzes nicht erfasst. Anders verhält es sich allerdings bei Crowdinvesting-Modellen, bei denen auf Basis eines schuldrechtlichen Darlehensvertrags ein Einlagentatbestand erfüllt sein kann. Die Annahme von Geldern stellt ein Bankgeschäft i.s.d. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG dar, namentlich ein Einlagengeschäft. Erfolgt die Geldaufnahme durch den Projektinitiator über die Crowdfunding- Plattform gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so bedarf die Durchführung des respektiven Geschäfts nach 32 Abs. 1 KWG, wovon im Rahmen des Crowdinvestings auszugehen ist, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der Tatbestand des erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts ist jedoch gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG dann ausgeschlossen, wenn es sich nicht um unbedingt rückzahlbare Gelder handelt. Für die Abgrenzung des erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts i.s.d. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG vom erlaubnisfreien partiarischen Nachrangdarlehen fordert die Bundesanstalt eine qualifizierte Nachrangklausel. 55 Ferner qualifizieren partiarische Nachrangdarlehen wie oben bereits ausgeführt nicht als Vermögensanlage i.s.d. Vermögensanlagegesetzes und stellen daher auch noch kein Finanz instrument i.s.d. 1 Abs. 11 Nr. 2 KWG dar. Projektinitiatoren, die auf einer gesellschaftsrechtlichen Struktur aufsetzen, also jedes Equity-Modell, aber auch die stille Beteiligung, müssen sich mit der Anwendbarkeit des KAGB auseinandersetzen. 49 Vgl. BaFin 2012; in der Literatur wird allerdings auch eine gegenteilige Auffassung vertreten, wonach das partiarische Darlehen des Crowdinvestings im Hinblick auf die Bedeutung des Unternehmenswerts für den Geldgeber so weit der stillen Beteiligung angenähert sei, dass es auch heute schon unter den Begriff der Vermögensanlage falle und damit prospektpflichtig sei. Siehe hierzu Bader, in: WM 2014, S. 2250; Schön, in: ZGR 1993, S Vgl. auch Weitnauer/Parzinger, in: GWR 2013, S. 153; Nietsch/Eberle, in: DB 2014, S Vgl. Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes v , S Vgl. Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes v , S VERTRAGSRECHT Während die 305 ff. BGB gemäß 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des 53 Vgl. Schäfer, in: Boos u.a. 2012, 1 Rn Vgl. Schwennicke, in: Schwennicke/Auerbach 2013, 1 Rn Vgl. BaFin 2014, 1. a) cc) (4).

12 12 Rote Seiten Gesellschaftsrechts finden, qualifizieren wohl alle schuldrechtlichen Verträge, die auf Abschluss einer Schenkung, eines Kauf-, Darlehens- oder sonstigen Vertrags über den Erwerb eines Finanzinstruments gerichtet sind, 56 als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), soweit der Verwender als ein Unternehmer i.s.d. 14 BGB einzuordnen ist. Der Projektinitiator, der durch ein reines Donations-Modell Gelder einwirbt, wird wohl nicht als Unternehmer qualifizieren. Anders verhält es sich u.u. schon bei Projektinitiatoren i.r.d. Reward-Modells hier kommt es auf eine Abgrenzung im Einzelfall an. Projektinitiatoren, die i.r.d. Crowdinvestings Gelder über die Crowd einsammeln, stellen in jedem Fall Unternehmer dar. Auch Verträge über die Gewährung von Genussrechten werden nicht von 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst, da sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt. 57 Genussrechtsbedingungen unterliegen damit der Inhaltskontrolle. 58 Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 ff. BGB), bei der ein allein nach außen in Erscheinung tretender Gesellschafter, der Geschäftsinhaber, in Verfolgung des gemeinsamen Zwecks ein Handelsgewerbe zur Gewinnerzielung betreibt. 59 Der Vertrag über eine stille Beteiligung ist ein Gesellschaftsvertrag i.s.d. 705 BGB mit zwingender Gewinnbeteiligung und der Möglichkeit der Verlustbeteiligung bis zur Höhe der Einlage ( 231 Abs. 2 HGB). 60 Mithin ist bei Begründung einer stillen Beteiligung i.d.r. wegen 310 Abs. 4 Satz 1 BGB eine Anwendbarkeit der 305 ff. BGB nicht angezeigt. Obiger Überblick zeigt, dass im Rahmen der vertragsrechtlichen Gestaltung beim Crowdfunding und Crowdinvesting besonderes Augenmerk auf die AGB-Prüfung zu legen ist. 7. AUSBLICK Crowdfunding eröffnet Projektinitiatoren sowohl eine Finanzierungsalternative zu den europaweit vergleichsweise stark beanspruchten Bankdarlehen als auch im Bereich des Crowd investings zu Business Angels und Risikokapital. Am beschloss der Deutsche Bundestag zudem das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Zum Schutz von Anlegern wurde bereits mit dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vom eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts für öffentlich angebotene Vermögensanlagen eingeführt. Nach dem am vorgelegten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes sollen künftig partiarische Darlehen von 1 Abs. 2 VermAnlG erfasst werden. 61 Dies würde weitgehende Änderungen für Emittenten und Betreiber der Crowdinvesting-Plattformen mit sich bringen. Für den Emittenten ergäbe sich zunächst insbesondere eine Prospektpflicht nach 6 VermAnlG. Wie sich die Branche des Crowdfundings und -investings in Anbetracht zunehmender regulatorischer Anforderungen entwickeln wird, wird die Zukunft zeigen. 8. KURZ & KNAPP Crowdfunding hat in den vergangenen Jahren eine zunehmende Bedeutung bei der Finanzierung von Projekten erhalten. Für gemeinnützige Organisationen bietet Crowdfunding neue Chancen, ihre Arbeit zu finanzieren. Über das Internet und entsprechende Plattformen können projektbezogene Zuwendungen für die gemeinnützige Arbeit akquiriert werden. Somit wird dem gesellschaftlichen Trend Rechnung getragen, finanzielle Mittel nicht mehr ganz allgemein für gute Zwecke, sondern ganz spezifisch für einen bestimmten Zweck zur Verfügung zu stellen. Der Möglichkeit, im Internet auf Wunsch gezielt Informationen über einzelne gemeinnützige Projekte zu erhalten, folgt damit die Möglichkeit, diese ebenso gezielt zu unterstützen. Bürgerschaftlichtem Engagement werden somit ganz neue Möglichkeiten eröffnet. Auch traditionelle Wohlfahrtsorganisationen können rückläufige Einnahmen aus dem allgemeinen Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen durch Crowdfunding für Projekte ausgleichen. Für das moderne Crowdfunding gelten dabei die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für traditionelle Finanzierungsformen. Für Crowdinvesting sind die Regeln des Kapitalmarkt- und Finanzaufsichtsrechts zu beachten. Für Crowdsponsoring gelten die Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Nur für Zuwendungen ohne Gegenleistung dürfen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. 56 Anders verhält es sich beispielsweise bei der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft; in diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. 57 Vgl. BGH, Urt. v (II ZR 172/91), in: NJW 1993, S. 58; Basedow, in: Säcker/Rixecker 2012, 310 Rn Vgl. BGH, Urt. v (II ZR 172/91), in: NJW 1993, S Vgl. Art. 250 Abs. 1 ADHGB. 60 Vgl. Gehrlein, in: Ebenroth u.a 2014, 230 Rn. 2; Roth in: Baumbach/ Hopt 2014, 230 Rn Vgl. Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes v , S. 5.

13 Rote Seiten 13 : ZUM THEMA Bader, Hermann Georg: Dringender Reformbedarf beim Crowd investing!, in: WM 2014, S Baumbach, Adolf / Hopt, Klaus J.: Handelsgesetzbuch, 36. Aufl Bork, Reinhard: Genussrechte und Zahlungsunfähigkeit, in: ZIP 2014, S Boos, Karl-Heinz / Fischer, Reinfrid / Schulte-Mattler, Hermann: Kommentar zu KWG und Ausführungsvorschriften, 4. Aufl Ebenroth, Carsten T. / Boujong, Karlheinz / Joost, Detlev (Begr.) / Strohn, Lutz (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: HGB 1-342e (Kommentar), 3. Aufl Hemer, Joachim / Schneider, Uta / Dornbusch, Friedrich / Frey, Silvio: Crowdfunding und andere Formen informeller Mikrofinanzierung in der Projekt- und Innovationsfinanzierung, 2011 Joost, Detlev / Strohn, Lutz: Handelsgesetzbuch, 3. Aufl Klöhn, Lars / Hornuf, Lars: Crowdinvesting in Deutschland, in: ZBB 2012, S Klöhn, Lars / Hornuf, Lars: Die Regelung des Crowdfundings im RegE des Kleinanlegerschutzgesetzes. Inhalt, Auswirkungen, Kritik, Änderungsvorschläge, in: DB 2015, S Kullrich, Antje: Erste Ausfälle lassen Crowdinvesting-Fans kalt, in: Börsen-Zeitung 164/2014, S. 11 Leuering, Dieter: Die Neuordnung der gesetzlichen Prospekthaftung, in: NJW 2012, S Massolution (Hrsg.): 2013CF. The Crowdfunding Industry Report, 2013 Meschkowski, Alexander / Wilhelmi, Frederike K.: Investorenschutz im Crowdinvesting, in: BB 2013, S Nietsch, Michael / Eberle, Nicolas: Crowdinvesting Welche Auswirkungen hat das geplante Kleinanlegerschutzgesetz?, in: DB 2014, S Säcker, Franz Jürgen / Rixecker, Roland: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl Schmitt, Christoph / Dötsch, Matthias: Crowdfunding: neue Finanzierungsmöglichkeit für die Frühphase innovativer Geschäftsmodelle, in: BB 2013, S Schmidt, Karsten: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl Schön, Wolfgang: Gibt es das partiarische Darlehen?, in: ZGR 1993, S Schwennicke, Andreas / Auerbach, Dirk: Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), 2. Aufl Stahlmann, Marc: Crowdinvesting als Finanzierungsalternative für deutsche Startups. Die Mehrwerte im Vergleich zu herkömmlichen Finanzierungsinstrumenten, 2013 Weitnauer, Wolfgang / Parzinger, Josef: Das Crowdinvesting als neue Form der Unternehmensfinanzierung, in: GWR 2013, S im Internet BaFin (Hrsg.): Merkblatt Hinweise zum Tatbestand des Kreditgeschäfts, Stand: , abrufbar unter www. bafin.de/shareddocs/veroeffentlichungen/de/merkblatt/ mb_090108_tatbestand_kreditgeschaeft.html BaFin (Hrsg.): Hinweise zu Finanzinstrumenten nach 1 Abs. 11 Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG (Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten), Stand: Juli 2013, abrufbar unter www. bafin.de/shareddocs/veroeffentlichungen/de/merkblatt/ mb_111220_finanzinstrumente.html BaFin (Hrsg.): Prospekte für Vermögensanlagen, Stand: , abrufbar unter Aufsicht/Prospekte/ProspekteVermoegensanlagen/ prospektevermoegensanlagen_artikel.html Bundesregierung (Hrsg.): Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes, Stand: , abrufbar unter Gesetze/ kleinanlegerschutzgesetz.pdf? blob=publicationfile&v=5 Europäische Kommission: Crowdfunding in the EU Exploring the added value of potential EU action (Consultation Document), 2013 abrufbar unter ec.europa.eu/internal_ market/consultations/2013/crowdfunding/docs/consultationdocument_en.pdf Statista: Percentage growth of crowdfunding platforms worldwide between 2008 and 2012, abrufbar unter www. statista.com/statistics/251567/growth-r-of-crowdfundingplatforms-worldwide/ Statista: These Countries Account For 85% of Total Kickstarter Pledges, abrufbar unter kickstarter-pledges-by-country/ in Stiftung&Sponsoring Breidenbach, Joana / Mecking, Christoph: Digitale Medien für den gesellschaftlichen Fortschritt einsetzen, S&S 4/2013, S Gumpelmaier, Wolfgang: Crowdfunding. Eine echte Alternative zu öffentlicher und privater Finanzierung, S&S 4/2013, S Hofmann, Veronika / Stolte, Stefan: Hürden bei der Auslandsförderung überwinden. Wie die DSZ Global Giving Foundation grenzüberschreitendes Engagement erleichtert, S&S 6/2014, S Kern, Wolfgang / Regierer, Christoph / Mühling, Moritz: Stifterdarlehen. Richtig gestaltet en optimales Finanzierungsinstrument, S&S 5/2013, S DIE AUTOREN Dr. Christoph Regierer ist als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater Partner bei RBS RoeverBroennerSusat mit Arbeitsschwerpunkten u.a. im Finanzaufsichtsrecht und in der Governance bei Finanzdienstleistern und steuerbefreiten Körperschaften, C.Regierer@ rbs-partner.de. Dr. Moritz Mühling ist am Standort Berlin als Rechtsanwalt mit Arbeitsschwerpunkten im Finanzaufsichtsrecht und Steuerrecht tätig, M.Muehling@rbs-partner.de. Oliver Haupt ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater am Standort Hamburg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich Prüfung und Beratung von Nonprofit-Organisationen und öffentlichen Unternehmen, O.Haupt@rbs-partner.de.

14 14 Rote Seiten BISHER ERSCHIENEN IN DEN ROTEN SEITEN VON S&S Josef Marquard / Ulrich Hauck: Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen Harald Spiegel: Haftungsprobleme der Stiftungsverwaltung Jochen Thiel: Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsrecht und seine Bedeutung für die tatsächliche Geschäftsführung gemeinnütziger Stiftungen Stefan Schick: Spenden Chancen und Risiken bei der Mittelbeschaffung Franz Merl / Claus Koss: Die Bewertung des Stiftungsvermögens Rainer Hüttemann: Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb und seine Abgrenzung vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Christian von Oertzen: Die Stiftung von Todes wegen Gestaltungsgefahren und Gestaltungsmöglichkeiten Georg Wochner: Rechtsformwahl von Nonprofit-Organisationen. Rechtsformvergleich Stiftung Stiftungs-Verein Stiftungs-GmbH Hans-Dieter Weger: Führung und Management gemeinnütziger Stiftungen. Einführende Überlegungen und grundsätzliche Anmerkungen Olaf Werner: Die unselbständige Stiftung Manfred Orth: Outsourcing durch gemeinnützige Einrichtungen Rainer Hüttemann: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung und ihre Abgrenzung vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Hanspeter Daragan: Letztwillige Zuwendungen an eine Stiftung Evelyne Menges: Amt aus Ehre? Rechtliche Aspekte zum Ehrenamt Harald Spiegel: Die Bestandserhaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Rechnungslegung Hans-Dieter Weger: Unternehmen als Stifter. Überlegungen zur Konzeption, Gestaltung und Arbeitsweise von Unternehmensstiftungen Josef Gronemann: Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen nach den Verlautbarungen des IDW Stefan Schick: Umstrukturierung von Anstaltsträgerstiftungen. Ausgliederung, Outsourcing und Kooperation Berit Sandberg: Stiftungskostenrechnung Grundzüge einer Kosten- und Leistungsrechnung für Stiftungen Wolfgang Boochs: Rechtliche Aspekte des Sponsoring Stephan Geserich: Vertrauensschutz und Haftung im Spendenrecht Stefan Lunk / Norma Studt: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz unter besonderer Berücksichtigung gemeinnütziger Einrichtungen Horst Eversberg: Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb besondere Problemstellungen Regine Kiefer: Mittelbeschaffung von Stiftungen Rainer Hüttemann: Neuere Entwicklungen des Spendenrechts Wolfgang Beywl / Bettina Henze / Susanne Mäder / Sandra Speer: Evaluation in der Stiftungspraxis Handreichung und Beispiele Ludwig Schüller: Die Auswirkungen des KonTraG auf Stiftungen Alexandra Schmied: Bürgerstiftungen in Deutschland Ulrike Kilian: Zum Verhältnis zwischen Vorstand und fakultativem Stiftungsorgan (Beirat) Thomas Wachter: Rechtliche Fragen bei der Anlage von Stiftungsvermögen Michaela Busch / Carl-Heinz Heuer: Die österreichische Privatstiftung und die liechtensteinische Familienstiftung im Lichte des deutschen Steuerrechts Klaus Neuhoff: Grundsätze ordnungsmäßiger Stiftungsverwaltung. Versuch einer Stiftungs-Ethik Jürgen Weber: Balanced Scorecard und Controlling Neue Wege für Non-Profit-Organisationen (NPO) allgemein und Stiftungen im Speziellen Ursula Augsten / Oliver Schmidt: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Rudolf Herfurth / Doreen Kirmse: Die Stiftung öffentlichen Rechts Christian von Oertzen / Thorsten Müller: Die Familienstiftung nach Stiftungszivilrechts- und Unternehmenssteuerreform Evelyne Menges: Fördernde Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen Förderverein und Förderstiftung Thomas Fritz / Christian Gastl: Grundsatz der Unmittelbarkeit und Zweckverfolgung mittels Hilfspersonen Peter Eichhorn / Jens Heiling / Brent Schanbacher: Stiftungszweck und Rechenschaftslegung Zur Legitimation und Ausgestaltung der Publizität gemeinnütziger Stiftungen Joachim Kayser / Andreas Richter / Jens Steinmüller: Alternative Investments für Stiftungen Heribert Meffert: Markenführung in Stiftungen Beispiel Bertelsmann Stiftung Claus Koss: Jahresabschlussanalyse bei Stiftungen Christian Koch / Thomas von Holt: Überlegungen zur verantwortungsvollen Führung von Stiftungen. Von der Corporate zur Nonprofit Governance Christoph Mecking: Stiftungslandschaft in Deutschland. Das aktuelle Erscheinungsbild der deutschen Stiftungen Carl-Heinz Heuer / Friederike Ringe: Die Fusion von Stiftungen Andreas Richter / Sebastian Sturm: Das neue Stiftungsrecht in Bund und Ländern Andreas Kasper: Sozialsponsoring im Zivil- und Steuerrecht Horst Eversberg: Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen bei Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften Linda Zurkinden-Erismann: Foundation Governance Selbstregulierung im Rahmen internationaler Herausforderungen und Entwicklungstendenzen unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Schweiz Martin Wambach / Alexander Etterer: Risikomanagement, Controlling und Prüfung Andreas Richter: Insolvenz von Stiftungen. Handlungspflichten und Haftungsregeln Oliver Mensching / Stefan Strobl: Grunderwerbsteuerrecht im Non-Profit-Bereich. Strategien bei Umwandlungsvorgängen Bettina Windau / Sigrid Meinhold-Henschel: Evaluation in Stiftungen. Gegenwärtiger Stand und Empfehlungen für die Praxis Christoph Mecking / Magda Weger: Stiftungsverwaltungen. Verbundstiftungsmodelle zwischen Stifterbetreuung und Mittelbeschaffung Jürgen Lampe: Qualitätssicherung in der Verwaltung von Wertpapiervermögen. Das Spannungsfeld zwischen make or buy Christof Wörle-Himmel: Gemeinnützige Stiftungen als Kooperationspartner. Rechtliche und steuerliche Aspekte Thomas Erdle / Michael Klein: Die unabhängige Stiftungsverwaltung. Ansätze zur erfolgreichen Strukturierung von Vermögen, Mittelvergabe und Organisation einer gemeinnützigen Stiftungsorganisation Evelin Manteuffel: Neuerungen im Spendenrecht. Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom Inkrafttreten rückwirkend zum Jahresbeginn nach erwarteter Zustimmung des Bundesrates am Holger Backhaus-Maul / Sebastian Braun: Gesellschaftliches Engagement von Unternehmen in Deutschland. Konzeptionelle Überlegungen und empirische Befunde Friedrich Schröder: Rücklagen nach 58 AO und zeitnahe Mittelverwendung. Grundsätze, Berechnungsverfahren und Scheinprobleme : 10 Jahre Stiftung&Sponsoring. Autorenverzeichnis Artikelverzeichnis Stichwortverzeichnis Andreas Richter / Anna Katharina Eichler / Hardy Fischer Unternehmensteuerreform, Erbschaftsteuerreform, Abgeltungsteuer. Auswirkungen der aktuellen Steuerreformen und Reformvorhaben auf Stifter und rechtsfähige Stiftungen Stefan Fritsche / Ulrike Kilian: Nachfolge in Familienunternehmen durch Unternehmensträgerstiftungen. Möglichkeiten der Satzungsgestaltung Hans Lichtsteiner / Christoph Degen / Christoph Bärlocher: Stiftungslandschaft Schweiz. Tatsachen und Recht Gabriele Ritter / Tilo Kurz: Professionalisierung und Management im Krankenhaus. Aktuelle Themen zu Recht und Steuern Konstanze Frischen / Angela Lawaldt: Social Entrepreneurship. Theorie und Praxis des Sozialunternehmertums Michael Kaufmann / Fabian Schmitz-Herscheidt: Aktuelle umsatzsteuerliche Fragen gemeinütziger Einrichtungen. Zuschüsse Organschaft Zweckbetrieb Anette Brücher-Herpel: Lotterierecht. Lotterien, Tombolas und Co., veranstaltet durch gemeinnützige Organisationen Dennis Lotter / Jerome Braun: MehrWerte für die Wirtschaft. Wie Unternehmen ihre Zukunftsfähigkeit sichern und gesellschaftlichen Wohlstand mehren Gabriele Ritter: Förderung des Sports. Zwischen ideellem und wirtschaftlichem Handeln Peter Theiner: Stiftungszweck Völkerverständigung. Robert Bosch und die Robert Bosch Stiftung

15 Rote Seiten 15 IMPRESSUM Karsten Timmer: Gremienmanagement und Vorstandsarbeit. Die Arbeit von Stiftungsgremien effizient und effektiv gestalten Wolf Schmidt: Der Stiftungsbericht. Strategische und praktische Herausforderungen Ingmar Ahl / Clemens Greve / Roland Kaehlbrandt: Stiftungen in Frankfurt am Main. Mit einem Blick in die Rhein-Main-Region Angela Lawaldt / Christian Meyn: Skalierung von Stiftungsprojekten. Clever investieren Erfolgreiche Programme verbreiten Manfred Orth: Aktuelle Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht Georg v. Schnurbein: Dienstleistungsorientiertes Stiftungsmanagement. Systematisches und zielorientiertes Führungskonzept für Förderstiftungen Claus Koss: Bilanzierung für Stiftungen. Grundsätze und Pflichten beim Jahresabschluss Hans Hütt: Reden schreiben ist eine Kunst. Eine Anleitung für Stiftungen Christoph Mecking / Susanne Zink: Personal und Stiftungen. Zur erfolgreichen Führung von Nonprofit-Organisationen in herausfordernden Zeiten Tilo Kurz / Susanne Elger / Claudia Mareck: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Aktuelle steuerliche Entwicklungen in Theorie und Praxis Oliver Rulle: Die gemeinnützige eingetragene Genossenschaft. Leitfaden zur Ausgestaltung als steuerbegünstigte Körperschaft K. Jan Schiffer / Matthias Pruns: Unternehmensnachfolge mit Stiftungen. Ein ganz besonderes Rezept Ingo Strugalla (Hrsg.): Stiftungen in der Metropolregion Rhein- Neckar. Impulsgeber bürgerschaftlicher Verantwortung Rainer Hüttemann: Der neue Anwendungserlass zu den AO Gabriele Ritter: Venture Philanthrophy, Social Entrepreneurship, Social Business. Eine Betrachtung aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts S 2012 Bernhard Lorentz / Johannes Meier: Strategische Philanthropie zum Klimaschutz. Ansätze am Beispiel der Stiftung Mercator und der European Climate Foundation Harald Spiegel / Thomas Fritz: Die E-Bilanz Anwendungsbereich und Rechtsfolgen bei gemeinnützigen Stiftungen Markus Heuel: Die Treuhandstiftung Grenzen und Möglichkeiten Maximilian Eiselsberg / Florian Haslwanter / Helmut Moritz: Stiftungsstandort Österreich. Bedeutung, Recht und Steuern Martin Käthler: Kirchliche Stiftungen in Deutschland. Bewegte Vergangenheit. Dynamische Gegenwart. Große Zukunft? Ralf Klaßmann / Gabriele Ritter: Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts und seine Auswirkungen für steuerbegünstigte Stiftungen Felix Streiter: Die Gestaltung von Förderrichtlinien: Ein Leitfaden für die Stiftungspraxis Barbara Meyn: Stiftung und Vermögensverzehr. Zivil- und spendenrechtliche Auswirkungen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes für Verbrauchsstiftung & Co Jens Rehländer: Wie Stiftungen vom Web 2.0 profitieren. Eine Anleitung zum Verständnis und Nutzen sozialer Netzwerke Gert Klöttschen / Jochen Johannes Muth / Katharina Krumpen / Volkmar Heun: Stiftung und Umsatzsteuer (Teil I). Allgemeines zur Umsatzbesteuerung gemeinnütziger Stiftungen Sabine Ehlers / Ralf Schmidt / Sabine Korfmann / Iris Melzer / Martin Klöck / Heribert Brixius: Sponsoring Steuerrecht aktuell Rainer Hüttemann / Peter Rawert: Die notleidende Stiftung Gert Klöttschen / Jochen Johannes Muth / Katharina Krumpen / Volkmar Heun: Stiftung und Umsatzsteuer (Teil II). Gestaltungsoptionen zum Vorsteuerabzug Gabriele Ritter: Compliance im Nonprofit-Bereich. Hilfreiche Unterstützung oder Modeerscheinung? Bernadette Hellmann / Stefan Nährlich: Bürgerstiftungen in Deutschland. Entwicklung, Funktionen, Perspektiven Matthias Nagel (Hrsg.): Erbbaurechte. Eine alternative Vermögensanlage für Stiftungen Susanne Kutz / Annika Noffke (Hrsg.): Geschichten erzählen. Wie Stiftungen mit Storytelling arbeiten (können) Christoph Regierer / Oliver Haupt / Moritz J. Mühling: Crowdfunding und Crowdinvesting. Rechtliche und tatsächliche Entwicklungen Rote Seiten Stiftung&Sponsoring Das Magazin für Nonprofit-Management und -Marketing Ausgabe Februar Jahrgang ISSN Herausgeber: Dr. Christoph Mecking, Magda Weger (Institut für Stiftungsberatung Dr. Mecking & Weger GmbH), Erich Steinsdörfer (Deutsches Stiftungszentrum im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft) Redaktion: Dr. Christoph Mecking (Chefredakteur) V.i.S.d.P., Anke Meis, Magda Weger Redaktionsassistenz: Sarah Fehrmann Redaktionsbeirat: Arndt P. Funken, Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main) Dr. Roland Kaehlbrandt, Stiftung Polytechnische Gesellschaft Frankfurt am Main Ulrike Posch, Fachhochschule des Mittelstands (FHM) (Bamberg), Dr. K. Jan Schiffer, Schiffer & Partner (Bonn) Harald Spiegel, Dr. Mohren & Partner (München) Dr. Volker Then, CSI Centrum für Soziale Investitionen der Universität Heidelberg Linda Zurkinden- Erismann, StiftungsZentrum.ch (Bern) Verlag: Stiftung&Sponsoring Verlag GmbH (Anzeigen-Service, Vertrieb, Herstellung, Sonderdrucke, Nachdrucke, Print) Unter den Ulmen 10a, Gütersloh, Tel , Fax verlag@stiftung-sponsoring.de Abonnenten- und Leserservice: Bleichestraße 305, Verl Tel , Fax abo@stiftung-sponsoring.de Redaktion: Eisenacher Straße 29a, Berlin Tel , Fax redaktion@stiftung-sponsoring.de Online-Redaktion: Björn Quäck, online@stiftung-sponsoring.de Leserbriefe: an die Redaktion oder an echo@stiftung-sponsoring.de Produktion: PER.CEPTO mediengestaltung Königstraße 28, Laer Tel , Fax info@percepto.de Druck: Lensing Druck Westmünsterland Druck GmbH & Co. KG van-delden-straße 6-8, Ahaus Zitiervorschlag: S&S RS Verwendete Abkürzungen: sind erklärt unter Bezugsmöglichkeiten: S&S erscheint sechsmal jährlich. Jahresabonnement 126,80 inkl. MwSt. und Versand (Portopauschale Ausland), Einzelheft 22,00 inkl. MwSt., zzgl. Versand; Nachlässe für Buchhandlungen/ Bibliotheken (15 %), Redaktionen (20 %), Studierende (40 %) und jedes weitere Abonnement (50 %). Anzeigenpreise: Gültige Liste vom Für dieses Magazin haben wir Papier aus vorbildlich bewirtschafteten Wäldern unter Einhalten von ökologischen und sozialen Minimumstandards verwendet.

16 Stiften wirkt. Wer stiftet, möchte etwas bewirken. Viele Stifter geben deshalb die Verwaltung ihrer Stiftung in treue Hände nicht ohne Grund oft in unsere. Wir betreuen über 600 rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen mit einem Anlagevermögen von 2,5 Milliarden Euro. Maßgeschneiderte Stiftungskonzepte in Kunst & Kultur, Wissenschaft & Bildung und Sozialem, ein professionelles Vermögensund Stiftungsmanagement sowie ein weit gefächertes Netzwerk in die Stiftungs- und die Förderlandschaft verhelfen den stifterischen Zielen zu einer effizienten Umsetzung. Wir beraten Sie von der ersten Stiftungsidee an, helfen Ihnen bei der Gründung und unterstützen Sie bei der täglichen Stiftungsarbeit seit mehr als 55 Jahren. Oberste Maxime für unsere Arbeit ist der Stifterwille. Möchten Sie mehr Informationen? DSZ Deutsches Stiftungszentrum / Tel.: (02 01) / stiftungszentrum@stifterverband.de Essen Berlin Hamburg München

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