In dem Vergabenachprüfungsverfahren. betreffend das Vergabeverfahren zur Baumaßnahme Neubau eines Zentrums für Marine Umweltwissenschaften

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1 Vergabekammer Der Senator für Bau und Umwelt Freie Hansestadt Bremen In dem Vergabenachprüfungsverfahren Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen (bitte bei Antwort angeben) 810 VK 4102 Bremen, ga-og betreffend das Vergabeverfahren zur Baumaßnahme Neubau eines Zentrums für Marine Umweltwissenschaften der Bietergemeinschaft xx, bestehend aus 1.) xx 2.) xx 3.) xx Verfahrensbev.: Rechtsanwälte xx. - Antragsteller - gegen Freie und Hansestadt Bremen, vertr, d. d. Senator für xx Verfahrensbev.: Rechtsanwälte xx Bietergemeinschaft xx Verfahrensbev.: Beigeladene - Rechtsanwälte xx hat die 1. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen nach mündlicher Verhandlung am in der Besetzung

2 - Seite 2-1.) Prof. Dr. Hans Ganten als Vorsitzendem 2.) Klaus Offen als hauptamtlichen Beisitzer 3.) Dieter Smieja als ehrenamtlichen Beisitzer entschieden: 1.) Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom wird als unbegründet zurückgewiesen. 2.) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3.) Die Hinzuziehung von anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten wird für sämtliche Verfahrensbeteiligte für erforderlich erklärt. 4.) Die Verfahrenskosten werden gern. 128 Abs. 1 GWB auf 5.500,00 festgesetzt. 5.) Der Streitwert wird auf ,70 festgesetzt. Gründe A) Allgemeiner Ablauf des Vergabeverfahrens 1.) Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bildung und Wissenschaft, dieser vertreten durch die Baumanagement Bremen GmbH (im folgenden: BMB), hat mit Datum vom im EG-Amtsblatt eine Interessenbekundung für die Teilnahme an einem beschränkten Wettbewerb mit Vergabeverhandlung für den Neubau eines Zentrums für Marine und Umweltwissenschaften mit Kern- und Probenlager ausgelobt (nachfolgend: MARUM). Die Ausschreibung erfolgte funktional als sogenannte ABC-Ausschreibung (nach einem Modell des Landes Baden-Württemberg). Dabei stehen die Buchstaben für folgende Leistungsbereiche:,,A Schlüsselfertige Erstellung der Baumaßnahme innerhalb eines verbindlichen Kosten- und Terminrahmens einschließlich der Architekten- und lngenieurleistungen auf der Grundlage der vom Auslober erstellten Leistungsbeschreibung mit qualifiziertem Leistungsprogramm.

3 - Seite 3 -,,B Mittel- oder langfristige Finanzierung des Vorhabens nach Fertigstellung auf der Basis der nach A ermittelten Kosten und Termine. Abschluss eines Kreditvertrages mit dem Auftragnehmer gegen entsprechende Besicherung. C Planung, Erstellung, Lieferung und Finanzierung des Gebäudes auf der Basis eines Investorenvertrages mit späterer Eigentumsübertragung unter Einräumung eines Nutzungsrechtes oder Erbbaurechtes an dem Grundstück. Grundlage des Investorenund Mietkaufvertrages ist die unter A beschriebene Leistung. Für das Verfahren A sind 20, für das Verfahren 8 6 Bewerber und für das Verfahren 0 23 Bewerbungen eingegangen. Das Auswahlgremium, an der stimmberechtigt der Auslober, die Universität und BMB beteiligt waren, hat jeweils 5 Teilnehmer für A und 5 Teilnehmer für C ausgewählt. Die Bewerber für die Leistungen C waren mit denen für die Leistungen A identisch. Die folgenden 5 Bieter/Bietergemeinschaften wurden ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert: - die Beigeladene; - die Antragstellerin; - Fa. xxg; - Faxx - Fa. xx 2.) Auf Veranlassung des Senators für Bau und Umwelt wurde am durch den Bremer Baubetrieb, dem BMB und dem Auslober mitgeteilt, dass aufgrund vergaberechtlicher Überlegungen (mangelnde Bestimmbarkeit des Finanzierungsvolumens) das Verfahren dahingehend zu korrigieren sei, dass es nur noch eine VOL-Ausschreibung geben werde, und zwar mit der Variante C als Hauptposition und der Variante A auf

4 - Seite 4 - Einheitspreisbasis. Dieses erfolgte durch Aufnahme in die Formblätter EVM (L) A EG in die Angebotsunterlagen. Widersprüche hat es gegen die Aufhebung der Variante 8 nicht gegeben; die Angebote wurden entsprechend eingereicht. Zur Vorprüfung und Auswertung der eingegangenen Unterlagen hat sich der Auslober folgender Gutachter bedient: Für den Hochbauteil des Architekturbüros: xx und für den Technikteil des Ingenieurbüros: xx. Für den Finanzierungsteil wurde folgender Gutachter beauftragt: xx Zwischen der Antragsgegnerin und den Gutachtern wurde abgestimmt, die prozentuale Bewertung entsprechend dem Kriterienkatalog der Seite 2 des Formblattes EVM (L) A EG (,Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ) in einer Punktebewertung so weit zu konkretisieren, wonach die maximal erreichbare Punktzahl für ein Angebot Punkte betragen kann. Preis 30 % = Punkte Ausführungsfrist 5 % = 500 Punkte Qualität 10% = Punkte Funktionalität 25 % = Punkte Gestaltung 10 % = 1000 Punkte Wirtschaftlichkeit 20 % = Punkte Summe 100 % = Punkte Die Angebote wurden anonymisiert. 3.) Das Vergabeverfahren für das o. g. Vorhaben wurde mit einem nicht offenen Verfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb begonnen. Diese Ausschreibung hat jedoch kein wirtschaftliches Angebot erzielt. Alle Beiträge haften hinsichtlich Funktion und Wirtschaftlichkeit Mängel. Deshalb erfolgte eine Aufhebung des nicht offenen Verfahrens mit Überleitung in das Verhandlungsverfahren, in dem alle Bieter erneut zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Das Ergebnis der Wertung der eingereichten Angebote im nicht offenen Vergabeverfahren ist im Sitzungsvermerk vom und im Prüfbericht der Gutachter xx vom dargestellt. Die Aufhebung des Verfahrens wurden allen Bietern am mitgeteilt. Widersprüche sind dagegen nicht erhoben worden.

5 - Seite 5 - Auf der Grundlage der Angebote des nicht offenen Verfahrens wurden die Bieter in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens zur Überarbeitung und zur Einarbeitung der Programmerweiterung aufgefordert. Die Angebote wurden hinsichtlich der Planung-, Bau- und Finanzierungsleistung schrittweise in den weiteren Stufen optimiert. Die Bewertung erfolgte in folgenden Stufen: 1. Stufe Mit Schreiben vom wurden die Bieter aufgefordert, auf der Grundlage der eingereichten Beiträge des nicht offenen Verfahrens vom die Überarbeitung ihrer Beiträge hinsichtlich der vom Auslober formulierten Hinweisen und Empfehlungen zur grundsätzlichen Verbesserung der Beiträge und die Einarbeitung einer Programmerweiterung vorzunehmen. Die Bieter haben am die Angebotsunterlagen eingereicht. Die Vorstellung der ersten Stufe der Wertung der Ausschreibungsergebnisse erfolgte in der Sitzung des Auswahlgremiums am Die im Rahmen der Angebotswertung den angebotenen Lösungen zugeordnete Punktebewertung ergab eine Rangfolge unter den fünf Bietern. Die Bieter im 4. und 5. Rang wurden aufgrund der erreichten sehr niedrigen Punktezahl für Planung und Bau von der nächsten Verhandlungsstufe ausgeschlossen. Das Ergebnis dieser Wertungsstufe und der Sitzung des Auswahlgremiums ist im Sitzungsvermerk vom und im Vorprüfbericht der Gutachter xx vom dargestellt. Darauf wird Bezug genommen. 2. Stufe Mit den drei im Verfahren verbleibenden Bietern wurden am Gespräche zur Aufklärung der Angebotsinhalte für Planung und Bau geführt. Die Bieter haben anregungsgemäß am weitere Angebotsunterlagen für Planung und Bau eingereicht.

6 - Seite 6 - Die am eingegangenen Ergänzungen der Angebote für Planung und Bau wurden durch die Gutachter xx und xx geprüft und bewertet. Die Vorstellung der zweiten Stufe der Wertung der Ausschreibungsergebnisse erfolgte in der Sitzung des Auswahlgremiums am Die im Rahmen der Angebotswertung den Angeboten zugeordneten Punkte ergaben eine Reihenfolge unter den Bietern. Der Bieter im 3. Rang wurde aufgrund der niedrigen Punktzahl für Planung und Bau von der nächsten Verhandlungsstufe ausgeschlossen. Das Ergebnis dieser Wertungsstufe und der Sitzung des Auswahlgremiums ist im Sitzungsvermerk vom und im Prüfbereicht der Gutachter xx vom dargestellt, darauf wird Bezug genommen. 3. Stufe Mit Schreiben vom und wurden die verbleibenden zwei Bieter - die Antragstellerin (,rot ) und die Beigeladene (,gelb ) - zur Angebotsabgabe für Planung und Bau hinsichtlich Preisoptimierung und Preisfeststellung aufgefordert. Den Bietern wurde die Wertung des Auslobers hinsichtlich zugelassener und in der Wertung berücksichtigter Nebenangebote mit Schreiben vom mitgeteilt. Die wiederum anregungsgemäß am und eingegangenen Ergänzungen der Angebote für Planung und Bau wurden erneut durch die Gutachter WGK-Planungsgruppe und xx Ingenieure geprüft und bewertet. Die Prüfung erfolgte erneut auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien. Hinsichtlich vorgelegter Nebenangebote wurde über Zulassung und Aufnahme in die Wertung am entschieden und eine Preisfeststellung, nunmehr unter Berücksichtigung aller Nebenangebote und Änderungsvorschläge, vorgenommen. Der festgestellte Pauschalfestpreis für Planung und Bau ergab sich danach wie folgt: Bieter - Rot - xx Hauptangebot Teil A ,76

7 - Seite 7 - Berichtigung für Kunst am Bau (entfällt) Pauschaler Nachlaß zur Preisoptimierung vom 04/04/02 Pauschaler Nachlaß zur Preisoptimierung vom 10/04/02 Präzisierungen, zugelassen und gewertet Angebotssumme brutto incl. gesetzlicher MwSt in Euro ,2 0 Bieter Gelb -xx Hauptangebot Teil A ,84 A Optimierung 18/03/02 (ohne Wertanalyse) 1 Optimierung 04/04/02 Präzisierungen, zugelassen und gewertet mit Nebenangebot C; zugelassen, aber nicht berücksichtigt ( ,75 Euro) Angebotssumme brutto incl. gesetzlicher MwSt in Euro Die Wertung der Angebote und die Zuordnung der Punkte wurde in der Sitzung vom durch das Auswahlgremium und den Auslober angenommen. Die im Rahmen der Angebotswertung den Angeboten für Planung, Bau und Baupreis zugeordneten Punkte ergaben die nachstehende Wertung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Preis nur eine vorläufige Größe darstellte, da er nach Auswertung des Finanzierungsangebotes zum "Barwert umzurechnen war: Zusammenstellung der Punktewertung (Vorläufig, ohne Finanzierung!) Bewertung von Planung, Bau und Baupreis anhand der Kriterien Abschlußbericht des Verhandlungsverfahrens 3. Stufe mit zwei Bietern Stand Gewichtun g Maximal mögliche Punkte Bieter rot Bieter gelb 1.0 Preis 30 % Punkte 2.0 Funktionali 25 % Punkte tät 3.0 Wirtschaftli 20 % Punkte

8 - Seite 8 - chkeit 4.0 Gestaltung 10 % Punkte 5.0 Qualität 10 % Punkte 6.0 Ausführun 5 % Punkte gsfrist Summe 100 % Punkte Damit wurde die Bewertung der Angebote in Bezug auf Planung, Bau und Baupreis hinsichtlich der Punktfeststellung durch den Auslober abgeschlossen. Das Ergebnis dieser Wertungsstufe und der Sitzung des Auswahlgremiums ist im Sitzungsvermerk vom und im Abschlussprüfbericht der Gutachter xx vom dargestellt; darauf wird Bezug genommen. Der ermittelte Pauschalfestpreis wurde Grundlage der weiteren Verhandlungen zur Optimierung des Finanzierungsangebotes. 4. Stufe Mit Schreiben vom wurden die Bieter zur Abgabe des Finanzierungsangebots auf der Grundlage des mit dem o. g. Schreibens mitgeteilten Pauschalfestpreises und auf Basis der bisher eingereichten Finanzierungsbedingungen aufgefordert. Die mit Schreiben vom eingegangenen Optimierungen und Aktualisierungen der Finanzierungsangebote und die mit Schreiben vom eingegangenen Klarstellungen wurden durch den Gutachter xx geprüft und bewertet. Die Vorstellung der vierten Stufe der Wertung der Ausschreibungsergebnisse durch den Gutachter xx erfolgte in der Sitzung des Auswahlgremiums am und Die aus der Barwertbetrachtung resultierende Bewertung des Preises (Pauschalfestpreis für den Bau einschließlich Finanzierungskonditionen = Barwert) geht nunmehr als bester Preis mit Punkten in diese Bewertung ein. Das Angebot mit den höheren Preisen wurde prozentual mit dem Punktwert entsprechend dem Preisunterschied bewertet. Dabei ergab sich folgendes Ergebnis:

9 - Seite 9 - Zusammenstellung der Punktewertung (einschl. Finanzierung!) Bewertung anhand der Kriterien (mit Barwert =Preis) Auswertung der Hauptangebotes (C-Variante) der beiden noch im Ver-~ handlungsverfahren verbliebenen Bieter / Stand Gewichtun g Maximal mögliche Punkte Bieter ROT Bieter GELB 1.0 Preis 30 % Punkte (Barwert) 2.0 Funktionali 25 % Punkte tät 3.0 Wirtschaftli chkeit 20 % Punkte 4.0 Gestaltung 10 % Punkte 5.0 Qualität 10 % Punkte 6.0 Ausführun 5 % Punkte gsfrist Summe 100 % Punkte Die erreichten Punkte im Rahmen der Wertung ergaben eine Rangfolge unter den Bietern. Hinsichtlich der Vergabe wurde der Bieter im 1. Rang (,,rot ) nach Punktwertung vorgeschlagen. Vorbehalten blieb die Verständigung auf einen konkreten Ausführungsvertrag sowie die Zustimmung der beteiligten Fördermittelgeber sowie der politischen Zustimmung der beteiligten Bedarfsträger. Die Wirtschaftsförderungsausschüsse der Deputationen für Wissenschaft, Wirtschaft und Häfen und Bau haben der Vorlage zu der Beantragung der Planungs- und Baumittel im Rahmen eines Generalübernehmerverfahrens bei ihrer Sitzung am zugestimmt. Die Deputation für Wissenschaft hat diese Vorlage am zur Kenntnis genommen. Damit lagen die notwendigen Zustimmungen der politischen Gremien für eine Vertragsunterzeichnung vor. Mit Schreiben vom des Bundesministers für Bildung, Forschung und Technologie (BMBFT) lag die Bestätigung des BMBFT für die Aufnahme des Vorhabens in der eingereichten Vertragskonstruktion in den Drittvorfinanzierungskorridor des Hochschulbauförderungsgesetzes (HBFG) vor und damit die Anerkennung der Wirtschaftlichkeitsberechnung als Voraussetzung für die Sicherung der in Aussicht gestellten Beteiligung des Bundes an der Finanzierung. Die Finanzierung des Projektes auf der Grundlage des Angebotes der Beigeladenen war damit für die Antragsgegnerin gesichert. Die Zustimmung zur Vorlage Nr. 4 Marum/ODP des Vergabeausschusses der Deputation für Bau-Land ist entsprechend am erfolgt. B) Ablauf des Nachprüfungsverfahrens 1.)

10 - Seite 10 - Mit Schreiben vom teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr der Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil ihr Hauptangebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei; sie habe den 2. Rang belegt. Dazu nahm das Schreiben vom Bezug auf die mit Punkten für die Antragstellerin abschließende Punkteauswertung (vgl. o. zu A, letzte Tabelle), ohne dass der Antragstellerin die von der Beigeladenen erreichte Punktzahl mitgeteilt wurde. Es erfolgte der Hinweis, dass der Zuschlag am erfolgen solle. Mit Schreiben vom rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Verfahrensmängel im Hinblick auf die Bewertung der Angebote. In der,zusammenfassung auf BI. 7 des Rügeschreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin heißt es u. a. wörtlich:,,zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Wertung des Angebotes der Bietergemeinschaft Zentrum für Marine Umweltwissenschaften insgesamt zu gering und rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen 23 und 25 VOL/A (VOBIA) erfolgt ist. Die Bietergemeinschaft hat jedoch gem. 97 Abs. 7 GWB Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Dieses ist hier offenkundig nicht der Fall. Bei ordnungsgemäßer Wertung des Angebotes der Bietergemeinschaft Zentrum für Marine Umweltwissenschaften sowie ordnungsgemäßer Wertung des Angebotes der Bietergemeinschaft xx bzgl. des Preiskriteriums ist davon auszugehen, dass die Bietergemeinschaft Zentrum für Marine Umweltwissenschaften mit ihrem Angebot an erster Stelle liegt." Die Antragsgegnerin wird sodann aufgefordert, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Antragstellerin,,eine nochmalige ordnungsgemäße Bewertung vorzunehmen und von einem Zuschlag an die Beigeladene abzusehen. Die Antragsgegnerin nahm hierzu mit Schreiben vom Stellung und wies die Einwände der Antragstellerin zurück. Die Einwände seien unsubstantiiert,,,ins Blaue hinein aufgestellt und darum unbeachtlich. 2.) Ebenfalls mit Schreiben vom stellte die Antragstellerin Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer. Sie wiederholte darin im wesentlichen ihre Einwände aus dem Rügeschreiben vom , führte diese

11 - Seite 11 - teilweise genauer aus und erbat Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin. Diese (Antragsgegnerin) trat den Argumenten der Antragstellerin erneut und mit entsprechenden Hinweisen, wie im Schreiben vom , entgegen. Die Antragsgegnerin machte ergänzend geltend, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig sei, weil die Einwände der Antragstellerin bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können und müssen. An diese Erwiderung der Antragsgegnerin schloss sich ein umfangreicher weiterer Schriftsatzwechsel im Verfahren an, auf den zunächst allgemein Bezug genommen wird. Durch Beschluss der Vergabekammer vom wurde die Beigeladene gem. 109 Satz GWB am Verfahren beteiligt. Am fand eine erste mündliche Verhandlung vor der Vergabekammer statt; auf das entsprechende Protokoll wird Bezug genommen. Nach zwei Verlängerungsverfügungen des Kammervorsitzenden gem. 113 Abs. 1 GWB vom und erging am ein Auflagen- und Beweisbeschluss mit nochmals notwendiger Verlängerung der Entscheidungsfrist gem. 113 Abs. 1 GWB bis zum Am fand eine erneute mündliche Verhandlung statt; auch insoweit wird auf das entsprechende Protokoll Bezug genommen. Die Antragstellerin erhält ihren Antrag aus der Antragsschrift vom aufrecht, Die Antragsgegnerin beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, die Wertung der Angebote zu wiederholen und das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen. Auf die Nebenanträge wird Bezug genommen. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Auf die Nebenanträge wird Bezug genommen. Die Beigeladene schließt sich den Anträgen der Antragsgegnerin an und stellt ebenfalls Nebenanträge, auf die Bezug genommen wird. Den ursprünglich angekündigten Antrag auf Gestattung der Zuschlagserteilung gem. 115 Abs. 2 GWB hat die Antragsgegnerin gem. Erklärung im Termin vom nicht

12 - Seite 12 - aufrechterhalten, sondern sich diesen Antrag - auch im weiteren - nur vorbehalten. Antragstellerin und Antragsgegnerin haben Akteneinsicht genommen. Ursprüngliche Einwände gegen die Vollständigkeit der gewährten Akteneinsicht sind in der Abschlussverhandlung vom nicht mehr geltend gemacht, d. h. auch aufrechterhalten worden. 3.) Die Antragsgegnerin hat ihre Einwände gegen die Bewertungsentscheidung der Antragsgegnerin im Laufe des Nachprüfungsverfahrens konkretisiert. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben dazu Stellung genommen. Soweit die Kammer dies für erforderlich gehalten hat, sind zu den Streitpunkten der Parteien im Termin vom gem. Beschluss vom Sachverständige angehört worden. Auf die Argumentation der Parteien im einzelnen wird in den Entscheidungsgründen gleichzeitig mit der Bewertung der Standpunkte der Parteien eingegangen. Zunächst wird generell auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. A) Zulässigkeit des Nachnrüfungsantrages II. 1.) Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bedenken dagegen sind weder hinsichtlich der Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Kammer ( 97, 100 GWB) noch hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin ( 107 Abs. 2 GWB) geltend gemacht worden. Bedenken dagegen bestehen ersichtlich auch nicht, so dass darauf hier nicht näher einzugehen ist. Auch die Formvorschriften ( 108 GWB) sind gewahrt. 2.) Die Antragsgegnerin macht geltend, dass die Rügen der Antragstellerin zu pauschal,,,ins Blaue hinein erhoben und damit nicht zulässig geltend gemacht worden seien. Etwa ordnungsgemäße Einwände seien jedenfalls nicht rechtzeitig erhoben worden. Soweit speziell geltend gemacht wird, dass die Antragstellerin bestimmte Rügen schon

13 - Seite 13 - aufgrund des Vergabegespräches vom habe erheben können, wird dazu u. zu B) 2.) Stellung genommen. Der Hinweis, dass sich die Antragstellerin nur sehr pauschal gegen die Qualifizierung der zum Schluss noch in der Wertung befindlichen beiden Angebote (rot,,,gelb ; die Parteien des Nachprüfungsverfahrens) gewandt habe, greift nach Ansicht der Kammer im Zulässigkeitsrahmen ebenfalls nicht durch. Wenn ein Wettbewerbsverfahren im Kern darauf hinausläuft, zwei nahezu gleichwertige, jedenfalls eng miteinander konkurrierende, Angebote zu vergleichen, muss es dem unterlegenen Teil vor Kenntnis der Einzelkriterien, die zu der konkreten Bewertung der Vergabestelle geführt haben, offen stehen, diese Bewertung im Rahmen der ihm verfügbaren Kenntnisse anzugreifen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin Kenntnisse aus dem Verfahren gehabt habe, die sie substantiell früher in ihre Rügen hätte einführen können. Eine andere Frage ist, ob die Bewertungskritik begründet ist und zur Aufhebung der Vergabeentscheidung führen kann. Das richtet sich nach der sachlichen Bewertung der angelegten Kriterien, insbes. aber auch nach dem Entscheidungsspielraum, der der Vergabekammer bei der Überprüfung zur Verfügung steht. Hiermit hat sich das Nachprüfungsverfahren sachlich - zur Frage der Begründetheit - auseinanderzusetzen. B) Sachlicher Entscheidungsrahmen 1.) Die Antragstellerin hat teilweise Einwände erhoben, die sie sachlich im Laufe des Verfahrens nicht mehr verfolgt hat. Dazu gehört der Hinweis in der Antragsschrift, dass nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom unklar sei, ob dem erstrangigen Bieter der Zuschlag lediglich auf die Leistung,,A oder auch auf die Leistung,,C erteilt werden solle. Nach der Klarstellung durch die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom und nach Akteneinsicht ist die Antragstellerin hierauf nicht mehr eingegangen. Die Kammer betrachtet diesen Einwand als erledigt; er würde dem Antrag auch nicht zum Erfolge verhelfen. Die Antragstellerin hat weiter geltend gemacht, dass die Entscheidung über die

14 - Seite 14 - Bewertung von der Antragsgegnerin - Vergabestelle - selbst getroffen werden müsse und nicht,,den Gutachtern überlassen werden dürfe. Auch diesen Einwand hat die Antragstellerin in der Verhandlung vom , jedenfalls nach der Erörterung am , nicht mehr erhoben. Er wäre auch unbegründet, weil sich die Kammer selbst aufgrund des Inhaltes der Vergabeakten und der mündlichen Erörterung davon überzeugt hat, dass sich die Antragsgegnerin nicht nur pauschal die Argumente ihrer Gutachter zu eigen gemacht, sondern selbst die endgültige Bewertung vorgenommen hat. 2.) Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass mindestens ein Teil der Einwände der Antragstellerin gegen die sachliche Bewertung ihres Angebotes durch die Antragsgegnerin verspätet sei, weil sie diese Einwände auch bereits unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch am habe erheben können. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. Tatsächlich kann die Kammer dem Hinweis der Antragsgegnerin nicht folgen. Das Protokoll vom zur Sitzung am (vormittags mit der Antragstellerin ergibt lediglich, dass diese nach Angaben der Antragsgegnerin,,zur Zeit im zweiten Rang stehe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Gründe dafür im einzelnen erörtert worden seien. Allein aufgrund dieses Hinweises (,,2. Rang ) war die Antragstellerin nicht in der Lage, die im jetzigen Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Rügen zu erheben. Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, dass im Nachprüfungsverfahren Rügen erhoben worden seien, die nicht deckungsgleich Gegenstand des Rügeschreibens der Antragstellerin vom gewesen seien. Tatsächlich geht das Rügeschreiben nur sehr allgemein auf angebliche Bewertungsfehler ein. Im Hinblick darauf, dass aber die Antragsgegnerin ihrerseits ihre Rügen zu diesem Punkt nur sehr allgemein erhebt und darauf zum Schluss der Kammerverhandlung nicht mehr zurückgekommen ist, geht die Kammer davon aus, dass eine weitere Spezifikation dazu von der Antragsgegnerin auch nicht mehr erfolgen sollte.

15 - Seite 15 - Im Ergebnis hält die Kammer diesen Standpunkt der Antragsgegnerin nicht für gerechtfertigt. Die Antragstellerin macht dagegen zu Recht geltend, dass sie ihre Einwände im wesentlichen erst nach Akteneinsicht habe konkretisieren können. Dann aber ist es nicht unzulässig, auch Einwände, die im Rügeschreiben in noch zulässiger Weise nur allgemein erhoben werden konnten, nach Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren selbst weiter zu spezifizieren. 3.) Einzelkritik der Antragstellerin und Beurteilungsspielraum der Vergabestelle (Übersicht) Die Antragstellerin beanstandet im wesentlichen, dass das Angebot der Beigeladenen bei Abgabe nicht vollständig gewesen sei; die Einwände beziehen sich in der Sache auf die Erklärung der Beigeladenen zum "Raumbuch, auf den Brandschutz und auf die Klassifikation beim ""Clean-lab. Dazu u. zu 4.). - Darüber hinaus und im Schwerpunkt macht die Antragstellerin geltend, dass die Antragsgegnerin die Angebote fehlerhaft bewertet habe. Sie habe insbes. Vorteilsgesichtspunkte bei ihr (Antragstellerin) und Nachteilsgesichtspunkte bei der Beigeladenen nicht wertungsgerecht berücksichtigt und sei deshalb im Ergebnis zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen. Die Antragstellerin führt dazu in ihren Schriftsätzen eine Reihe von Beispielen auf. Da aber die Vergabekammer keine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Vergabestelle setzen dürfe. müsse diese ihre Bewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneuern: bei sachgerechter Beurteilung müsse dann eine Entscheidung zu ihren (Antragstellerin) Gunsten ergehen. Dazu u. zu 5.). 4.) Vollständigkeit des Angebotes der Beigeladenen Die Antragstellerin weist zunächst zu Recht darauf hin, dass ein Angebot - auch bei funktionaler Ausschreibung und im Verhandlungsverfahren - prinzipiell vollständig sein müsse. Ein Angebot, das wesentliche Lücken enthält, kann nicht bewertet und deshalb auch nicht gewertet werden; es ist auszuschließen. Der Nachprüfungsantrag würde also Erfolg haben. wenn das Angebot der Beigeladenen im Rahmen der beanstandeten Punkte im Rechtssinne unvollständig gewesen wäre (vgl. dazu allg. Prieß in Beckscher Kommentar zur VOB/A 21 RN 28 f; KG NZBau 2002, 402(3)). Nach Auffassung der Kammer ist das jedoch nicht der Fall:

16 - Seite 16 - a),,raumbuch Die Ausschreibungsunterlagen enthalten zum Titel Raumbuch (- zu unterscheiden vom,,raumprogramm, Ziff. 1.4, hinsichtlich dessen Beanstandungen nicht erhoben werden - ) in Ziff. 2.3 den Hinweis, dass für ausgewählte Standardbereiche... ggf. zur Verdeutlichung des Entwurfes verwendete Arten, Typen und Stückzahlen anzugeben seien. Die Beigeladene hat dazu unbestritten erklärt (Schriftsatz , BI. 7), dass die Vorgaben des Raumbuches des Auslobers für das vorgelegte Plankonzept eingehalten würden. Eine weitergehende Erklärung ist nach den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert gewesen, so dass ein genereller Mangel (Defizit) hinsichtlich der Erklärung der Beigeladenen zum Raumbuch nicht festgestellt werden kann. Entsprechend hat auch das Bewertungsgremium in seiner Bewertungsmatrix vom zum ausgefüllten Raumbuch festgestellt: ~wird eingehalten b) Brandschutz Hinsichtlich des Brandschutzes beruft sich die Antragstellerin auf den Sitzungsvermerk des Bewertungsgremiums vom , wonach das Angebot der Beigeladenen insoweit unvollständig sei, als das,,brandschutzkonzept nebst Erläuterungen sowie der Angabe der Flucht- und Rettungswege fehle. Dies sei zwar später in gewissem Maße nachgebessert worden, jedoch ändere das nichts mehr an der Unzulässigkeit des Ursprungsangebotes. Die Vergabekammer kann nicht feststellen, dass dieser Vorhalt zutreffend ist. Der Ergebnisvermerk der Vergabestelle vom enthält beim Bieter rot u. a. den Hinweis.,, Die Flucht- und Rettungswege sind zu erläutern. Eine Alternative zur geplanten Lösung ist darzustellen. Das besagt nicht, dass diese Planungselemente insgesamt gefehlt hätten. Im Termin vom hat darüber hinaus der Architekt der Beigeladenen, Dipl-Ing. xx anhand von Plänen erläutert, dass sehr wohl bereits im Ausgangskonzept der Beigeladenen die Brandschutzfrage (insbes.: Fluchtwege) berücksichtigt worden seien. Wesentliche Änderungen hätten sich gegenüber dem weitergeführten Konzept im Rahmen des späteren Verhandlungsverfahrens nicht ergeben. Dann aber kann -

17 - Seite 17 - jedenfalls insoweit - durch die Kammer nicht festgestellt werden, dass das Angebot der Beigeladenen ursprünglich unvollständig gewesen sei. Eine andere Frage ist, ob das vorgelegte Brandschutzkonzept prinzipiell genehmigungsfähig war. Insoweit wird auf Ziff. 1 b) des Auflagen- und Beweisbeschlusses der Kammer vom verwiesen. Die Antragsgegnerin hat sich auch dazu geäußert und in der Anlage AG 4 zu ihrem Schriftsatz vom einen Vermerk der Architekten der Beigeladenen vom über ein Gespräch u. a. mit Mitarbeitern des Bauordnungsamtes vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das von der Beigeladenen vorgesehene Konzept vom Bauordnungsamt und von der Feuerwehr als grundsätzlich genehmigungsfähig angesehen wird. Die Antragstellerin ist der Verwertung dieses Vermerkes entgegengetreten. Die Kammer folgt ihm aber gleichwohl im Kern. Es kann dahinstehen, ob die in diesem Vermerk festgehaltenen Erklärungen wortwörtlich gefallen sind. Insbesondere nach ergänzender Anhörung der Planer und des Sachverständigen xx die übereinstimmend bestätigt haben, dass die im Vermerk der Architekten wiedergegebene Aussage des Bauordnungsamtes Bremen bzw. der Feuerwehr in der Sache zutreffend sei, hält es die Kammer für ausreichend glaubhaft, dass die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Entwurfes der Beigeladenen nicht grundsätzlich in Frage stand. Mehr konnte jedoch in diesem Stadium der Planung nicht verlangt werden; höhere Anforderungen sind auch an die Planung der übrigen Bieter nicht gestellt worden. c) Clean-Iab Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, dass die Beigeladene von der Ausschreibung abgewichen sei, wonach (zunächst) zwingend vorgeschrieben gewesen sei, dass die Ausführung bestimmter Labor- bzw. Nebenräume in einem Reinheitsgrad von,dass erfolgen solle (vgl. Qualitätenbuch Ziff ; 5. 60/75). Die Beigeladene habe eine kostengünstigere Ausführung in ~Class angeboten. Lediglich im Nebenangebot (NA) sei Class offeriert worden, jedoch ohne Preise. Dem sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegengetreten. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass bei der zugrundegelegten funktionalen Ausschreibung ein buchstabengetreues Angebot nicht erwartet werden könne und das Raumbuch im übrigen auch keine,,zwingenden Vorgaben gemacht habe; die

18 - Seite 18 - Unterlagen zur Auslobung gingen an verschiedenen Stellen gerade davon aus, dass es durchaus zulässig sei, in Einzelpunkten von den Vorgaben des Raumbuches auch abzuweichen. Allenfalls sei es widersprüchlich, wenn die Beigeladene einerseits erklärt habe, dass das Raumbuch,eingehalten werde, sie andererseits aber für die Nichtarbeitsbereiche nur eine Reinraumqualität von Class vorgesehen habe. Auch dieser,,widerspruch bestehe aber in der Sache nicht, weil im Rahmen der funktionalen Ausschreibung im Verhandlungsverfahren gerade die Möglichkeit gegeben sei, die Vor- und Nachteile des Angebotes aufzuklären und die beste Lösung aus dem Angebot zu entwickeln. Die Ausschreibungsunterlagen seien allerdings etwas missverständlich gewesen, weil sie ggf. den Eindruck erwecken konnten, dass,,class durchgängig angeboten werden solle. Tatsächlich sei das aber gar nicht der Fall gewesen, wie die Raumbedarfsnummer a ( ) zeige. - Die Beigeladene weist im Schriftsatz vom darauf hin, dass das Qualitätenbuch unter Ziff (5. 60/75) zum Raumprogramm (5. 3/11: Laborraum,Küstenprozesse mit HNF 22 qm) einen Reinheitsgrad von Class verlange. Dem habe das Angebot der Beigeladenen entsprochen, und zwar mit der Entwurfserläuterung (Ziff. 2.1) unter Punkt 2. Darüber hinaus habe sie (Beigeladene) im Schreiben vom auf Möglichkeiten einer Kostenoptimierung hingewiesen. Dies habe in der Besprechung am dazu geführt, dass allen (!) Bietern eine Kombination von Class 1.000/ aufgegeben worden sei. Die Vergabekammer folgt im Ergebnis dem Standpunkt der Antragsgegnerin. Zutreffend ist zunächst, dass auf 5. 60/75 des Qualitätenbuches (2.1.1) ausschließlich von dass die Rede ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass damit offenbar doch keine ganz zwingende Anforderung gestellt werden sollte, wie sich aus der Überschrift:,,Folgende grundsätzliche allgemeine Anforderungen seien vorab genannt: ergibt. Wenn die Anforderungen lediglich,,grundsätzlich formuliert sind, sollte das im Hinblick auf die Bereitschaft der Antragsgegnerin, auch eine Entwicklung des Projektes durch,,mitdenken der Bieter zuzulassen, nicht unabdingbar sein. Die bezeichnete Offenheit gegenüber eigenen Lösungen der Bieter ergibt sich aus der unbestrittenen Funktionsorientierung der Ausschreibung (vgl. Angebotsunterlagen 1.2.1; 2.1.1; u. a.) und der nach dem Wechsel in ein nichtoffenes Verfahren

19 - Seite 19 - erklärten Verhandlungsbereitschaft der Antragsgegnerin, von der auch nachhaltig Gebrauch gemacht worden ist. Geht man hiervon aus, ist bereits zweifelhaft, ob das Angebot der Beigeladenen im Rechtssinne unvollständig oder abweichend von zwingenden Vorgaben erstellt wurde. Zu bedenken ist insoweit, dass es sich bei der Reinheitsklasse um eines von zahlreichen Details handelte, die - wie andere - im Verhandlungsverfahren Optimierungen erfahren konnten (und ggf. sollten). Wenn hier zunächst ein geringeres Reinheitsmaß als vielleicht gedacht angeboten wurde, mag das - wie geschehen - kritikwürdig bzw. aufklärungsbedürftig gewesen sein; ein,,unvollständiges Angebot lag darin nach Kammerauffassung aber nicht. Zum anderen weist die Beigeladene darauf hin, ohne dass die Antragstellerin dem noch substantiiert entgegengetreten wäre (Schriftsatz ), dass sie - Beigeladene - in der Sache in ihrem Angebot auch darauf hingewiesen habe, dass ebenfalls dass eingehalten werde. Angesichts dessen würde es auch trotz der Strenge des Vergaberechtes nicht statthaft und angemessen sein, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen, - was bereits nach der zweiten Wertungsstufe hätte geschehen müssen. Die Antragstellerin mag sich vergegenwärtigen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bei ihr (Antragstellerin) Einzelpunkte im Angebot als kritikwürdig (,,unvollständig?) angesehen wurden (vgl. Bericht zum Termin vom : GTA/Energie), ohne dass der Gedanke aufgetaucht wäre, ihr (Antragstellerin) Angebot wegen bestehender Ungenauigkeiten auszuschließen. - Die Parteien befanden sich im Verhandlungsverfahren, in dem nach 3 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A (auch 3 a Nr. 1 lit. c VOB/A) auch über den Auftragsinhalt verhandelt werden kann (vgl. dazu Beck scher Kommentar zur VCB/A - Marx, 101 GWB RN 7). Wenn das aber möglich ist, durfte die hier erörterte Angebotsvariante der Beigeladenen nicht zum Ausschluss führen. 5.) Überprüfung der Wertungsmaßstäbe der Antragsgegnerin a) Die Antragstellerin greift schließlich im Detail die Bewertung ihres Angebotes durch die Antragsgegnerin an. Sie ist der Auffassung, dass die Argumente in der Matrix der zugezogenen Gutachter die je vergebenen Punktzahlen nicht rechtfertigten; tatsächlich habe sie (Antragstellerin) in einer Vielzahl von Planungselementen eine höhere bzw. die

20 - Seite 20 - Beigeladene eine geringere Punktzahl erhalten müssen. Da die beiden Angebote im Ergebnis nur gering auseinandergelegen hätten, sei es wahrscheinlich, wenn nicht zwingend, dass sie (Antragstellerin) bei zutreffender Bewertung beider Angebote im Ergebnis die höhere Punktzahl erhalten hätte. Die Antragstellerin legt in ihrem Schriftsatz vom (BI. 8 f.) zu verschiedenen Gesichtspunkten dar, dass die Begründungshinweise der Gutachter für bestimmte Punktewertungen aus sich heraus nicht nachvollziehbar seien. Wenn z. B. unter Ziff. 2.1 (Erfüllung der Vorgaben Gebäude) beide Bewerber 320 von 400 Punkten erhalten hätten, nach der dazu gegebenen Begründung aber die Antragstellerin die Kriterien sehr gut eingehalten, kleine Einschränkungen und die Beigeladene dieselben Kriterien lediglich,,gut eingehalten, kleine Einschränkungen habe, sei nicht verständlich, wieso die Antragstellerin nicht auch eine höhere Punktzahl bekommen habe. Dasselbe gelte für andere Bewertungskriterien, zu denen auf die Darlegung der Antragstellerin im Schriftsatz vom sowie in der weiteren schriftsätzlichen Korrespondenz der Parteien und auf ihre Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen der Kammer verwiesen wird. b) Die Vergabekammer hat der Erörterung dieser Beanstandungen der Antragstellerin in den Verhandlungen weiten Raum gegeben und aufgrund des Beweisbeschlusses vom insbesondere nachgefragt, inwieweit die Sachlogik der Unterkriterien der Gutachter der Antragsgegnerin zu den Wertungsstufen 2 und 3 beibehalten wurden sei. - Die Erörterung vor der Kammer hat zu ihrer Gewissheit ergeben, dass die Antragsgegnerin - Vergabestelle - in ausreichendem Maße bemüht gewesen ist, die Gesamtkonzepte beider Bewerber sorgfältig gegeneinander abzuwägen und eine Punkteverteilung zu finden, die nach Maßgabe der in Zift. 5.2 des Ausschreibungstextes (EVM-L A EG) den jeweiligen Vorzügen und Nachteilen der vorgelegten Planungen gerecht wird. Dabei mag es sein, dass die Niederschriften zu den einzelnen Bewertungspunkten hier und dort unvollständig erscheinen. Die Gutachter haben aber im Termin vom überzeugend bestätigt, dass die Sachlogik der gewählten Unterkriterien in den verschiedenen Wertungsstufen eingehalten worden seien. Insbesondere der Gutachter Arendt hat für die Kammer nachvollziehbar darauf

21 - Seite 21 - hingewiesen, dass die zutreffende Bewertung nicht allein daran festgemacht werden könne, dass/ob die Darstellung 9) der Einzelbewertungen in den Matrix-Tabellen der Wertungsstufen Punkt für Punkt unwiderleglich seien. Die Punktebewertung habe das Verfahren insgesamt begleitet und sei aufgrund einer sorgfältig abwägenden Gewichtung der komplexen Planungselemente in beiden vorgelegten Plankonzepten erfolgt. Wenn an der einen oder anderen Stelle Negativ- oder Positivmerkmale verzeichnet seien, dürften diese nicht ~linear in Punkte umgerechnet werden. Vielmehr sei das Gewicht dieser Einzelpunkte im Verhältnis zum Ganzen - auch im Rahmen der Unterkriterien nach Ziff. 5.2 des Ausschreibungstextes - zu sehen. Es sei praktisch nicht immer möglich gewesen, dies in den Wertungsskalen vollständig zum Ausdruck zu bringen. Die Sachverständigen haben im Termin jedoch übereinstimmend bestätigt, dass der Abwägungsvorgang dieser Regel entsprochen hat und durchgängig von den vorgegebenen Kriterien nicht abgewichen wurde. c) Die Kammer folgt dieser Argumentation der Antragsgegnerin und Beigeladenen, auch in dem Bewusstsein, dass die Kontrolle einer zutreffenden Bewertung für den unterlegenen Teil durch Spielräume (lediglich) in der Beschreibung (!) der Bewertungsbegründung erschwert wird. Zwar bedürfen komplexe Leistungen nach Auffassung der Kammer (einerseits) einer ebenso sorgfältigen und schlüssigen Betrachtung wie einfachere Leistungen. Anderseits kann aber die Richtigkeit der Einzelbewertungen bei einer Vielzahl von Unterpunkten nicht allein daran festgemacht werden, dass auch die Beschreibung in der Punktematrix in jedem Unterpunkt vollständig und unabweisbar ist. Hier trifft die Darstellung der Entscheidungsvorgänge auf praktische Grenzen, worauf insbesondere (wenn auch in etwas anderem Zusammenhang) das OLG Saarbrücken (VergR 2002, 493 f.) hingewiesen hat. Diese praktischen Darstellungsgrenzen müssen und dürfen auch im Überprüfungsverfahren berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass die Vergabekammer,,über Unebenheiten hinwegsehen dürfe. Es muss der Kammer aber gestattet sein, sich Gewissheit über die zutreffende Bewertung ergänzend auf anderem Wege zu beschaffen. Die Kammer ist dem durch Erledigung ihres Beweisbeschlusses in der Verhandlung am sehr ausführlich

22 - Seite 22 - nachgekommen. Sie ist zu der Überzeugung gekommen, dass tatsächlich eine sachgerechte Bewertung stattgefunden hat. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, inwieweit der Vergabestelle tatsächlich ein Beurteilungsspielraum zustand; die Rechtsprechung bewertet diese Möglichkeit eher zurückhaltend (vgl. dazu eingehend Opitz in BauR m. w. N.). Es geht auch der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer in der Sache nicht um diese Überprüfung von Beurteilungsspielräumen, sondern um den logischen Nachvollzug der Einzelargumente in der Bewertungsmatrix der Gutachter. Von dieser Kohärenz in der Argumentation der Vergabestelle war die Kammer nach Abschluss der mündlichen Verhandlung am überzeugt. Mindestens hat sie nicht feststellen können, dass substantielle Fehler in der Bewertung die Entscheidung der Vergabestelle zugunsten der Beigeladenen letztlich beeinflusst haben. Auch wenn es an der einen oder anderen Stelle in den seitenstarken Matrixkompendien Unebenheiten in der Darstellung gegeben haben mag, ist ihre Ursächlichkeit für die zum Schluss ausschlaggebende Punktebewertung nicht festzustellen. Die Vergabekammer kann nach allem den Einwänden der Antragstellerin nicht folgen, dass eine fehlerhafte Bewertung sie in der vorgenommenen Rangeinstufung benachteiligt habe. 6.) Nebenentscheidungen a) Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3, 5. 1 GWB. b) Die Entscheidung über die Kostenerstattung folgt auch 128 Abs. 4 GWB. Das gilt im Hinblick auf den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache auch für die Kosten der Beigeladenen. c) Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus 12 a Abs. 2 GKG (vgl. VgK Münster vom , VK2O/01)

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