Vorteile der BDNC-Mitgliedschaft

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1 Vorteile der BDNC-Mitgliedschaft 1. Berufsrechtsschutzversicherung: (ohne Arzthaftpflicht und nicht bei außergerichtlichem Vergleich) mit Strafrechtsschutz für die berufliche Tätigkeit des Neurochirurgen (einschließlich Berufsgerichte), Arbeitsgerichtsrechtsschutz für die BDNC-Mitglieder als Arbeitnehmer, Sozialgerichtsrechtsschutz für vom Berufsverband benannte Musterprozesse, Belegarztrechtsschutz für gerichtliche Streitigkeiten aus dem Belegarztvertrag. Geschäftsstelle Alte Jakobstraße Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet: % der Kostenübernahme bei der ersten fachjuristischen Vertragsberatung nach Rücksprache mit dem Vorstand: zu Dienstverträgen, Konsiliararztverträgen und Partnerschaftsverträgen z.b. bei Gemeinschaftspraxen. 3. Kostenlose vertrauliche kollegiale Beratung/Begleitung durch den Vorstand bei Arzthaftpflicht-, Schlichtungs-, Straf- und Berufsgerichtsverfahren oder Regressen. Auf Wunsch Vermittlung bei klinikinternen oder interkollegialen Streitigkeiten. 4. Kostenlose Seminare anlässlich der Veranstaltungen des BDNC: zur GOÄ, zum EBM, zu DRGs, zur PC-Spracherkennung und zum Arztrecht sowie zu aktuellen Themen wie Arzneimittelregress, MVZ, integrierte Versorgung, Plausibilitätsprüfungen. 5. Kostenlose Beratung zum EBM/GOÄ/Ambulantes Operieren/DRGs durch die Mitglieder der Ausschüsse/Arbeitskreise - Niederlassungsberatung. 6. Kostenpflichtige gebührenrechtliche Gutachten/Stellungnahmen durch die GOÄ/EBM-Ausschüsse des BDNC für Versicherungen, Gerichte, Ärztekammern, PVS. Bei Anfragen der Mitglieder werden die anfallenden Kosten vom BDNC aus den Mitgliedsbeiträgen bezahlt. 7. Sammlung von Info-Material z.b. über Konsiliarverträge, Chefarztverträge, GOÄ/EBM-Urteile, Arzthaftpflichturteile, Privatgutachter, MVZ, Abrechnungsfragen, Regresse. Aktuelle Übermittlung als Rundmail oder Info-CD! 8. Interessenvertretung erfolgen durch den BDNC-Vorstand: Bundesärztekammer (Weiterbildungsausschuss, HTA-Ausschuss, Arbeitskreis JVEG, Dezernat 4 BÄK = GOÄ), KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und KVen, UEMS (Union Européenne des Médicins Spécialistes). BDC (Berufsverband deutscher Chirurgen), GfB (Gemeinschaft der fachärztlichen Berufsverbände), Bundesversicherungsamt in Bonn, Gemeinsamer Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen in Siegburg, Zentraler Konsultationsausschuss 9. Logistische, argumentative und persönliche Unterstützung vor der Niederlassung oder vor Gremien wie z.b. vor dem Zulassungsausschuss der KV oder zur Abwehr von fachlichen oder persönlichen Angriffen, z.b. durch Gefälligkeitsgutachter oder durch fachfremde Institutionen. 10. Umfassendes Adressenverzeichnis der Mitglieder mit oder ohne -Adressen. Beratung/Hilfestellung durch die Geschäftsstelle in Berlin zu allen den Berufsverband betreffenden Fragen ggf. mit Weiterleitung an den Vorstand oder an die Ausschüsse. Link auf die persönliche Website (kostenpflichtig). 11. Stellenangebote von Praxen oder Kliniken/Stellengesuche für Assistenten in der Weiterbildung oder Fachärzte über die BDNC-Website. Vorteile der BDNC-Mitgliedschaft

2 Satzung 1 Name und Zweck Der Verein trägt den Namen Berufsverband Deutscher Neurochirurgen e.v. Der Berufsverband Deutscher Neurochirurgen tritt für die standespolitischen Belange ein, nimmt die beruflichen Belange seiner Mitglieder wahr und fördert die berufliche Fortbildung. Der Berufsverband Deutscher Neurochirurgen sieht seine besondere Aufgabe in der Pflege engster Beziehungen zur Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie. Geschäftsstelle Alte Jakobstraße Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) gs@bdnc.de Internet: 2 Sitz, Geschäftsjahr, Geschäftsstelle Sitz und Gerichtsstand des Verbandes sind in Berlin. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte richtet der Verband eine Geschäftsstelle ein. Sitz, Einrichtung und Arbeitsweise werde vom Vorstand bestimmt. 3 Gemeinnützigkeit Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verband fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. a. Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland anerkannte Arzt für Neurochirurgie werden, der seine Tätigkeit als Neurochirurg in Deutschland ausübt. Ordentliches Mitglied kann darüber hinaus jeder in Deutschland in der Facharztausbildung zum Arzt für Neurochirurgie befindliche Arzt werden. b. Ein ordentliches Mitglied wechselt in den Status des außerordentlichen Mitgliedes, sobald es seine Berufstätigkeit aufgibt. Das Mitglied ist verpflichtet, die Aufgabe der Berufstätigkeit dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. c. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die den Verein oder die berufständigen Interessen der Neurochirurgen besonders gefördert haben. Sie haben Stimm- und Wahlrecht. 2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden über die Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a. den Tod des Mitgliedes. b. Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und spätestens zum 30. September der Geschäftsstelle zugehen. Satzung des BDNC e.v. Seite 1 von 4

3 c. Endgültige erfolglose Beendigung der Ausbildung zum Arzt für Neurochirurgie. Das ordentliche Mitglied in der Facharztausbildung zum Arzt für Neurochirurgie ist verpflichtet, dem Vorstand die endgültige erfolglose Beendigung der Facharztausbildung schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand stellt alsdann die Beendigung der Mitgliedschaft fest. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang der Beendigungsbestätigung bei dem Arzt. Abs. 3 lit. d) aa) Satz 3 und 4 gelten entsprechend. d. Ausschluss. Dieser kann erfolgen: aa) durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen. Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern tätig werden. Dem Mitglied steht gegen Beschluss des Vorstandes binnen vier Wochen nach Bekanntgabe ein Einspruchsrecht zu. Der schriftlich abzufassende Einspruch ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu entscheiden. bb) falls zwei Jahre Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurden. Dem Mitglied ist das Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 4. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied zur Zahlung aller bis zu dem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträge und eventuellen Umlagen verpflichtet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte, insbesondere jeder Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen. 5 Mitgliederbeiträge Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Aufgaben Jahresbeiträge. Der aktuelle Beitrag für ordentliche Mitglieder (Ärzte für Neurochirurgie) beträgt 350,00. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder (Ärzte in der Facharztausbildung zum Arzt für Neurochirurgie) beträgt 50,00. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind beitragsfrei. 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind o die Mitgliederversammlung o der Vorstand o der Beirat o die Ausschüsse 2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Nachgewiesene Unkosten können aus der Vereinskasse erstattet werden. 7 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden bzw. wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Satzung des BDNC e.v. Seite 2 von 4

4 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung der Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens fünf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Dringlichkeitsanträge müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingehen. Initiativanträge in der Mitgliederversammlung sind nur zugelassen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt und nicht mehr als ein Viertel der sofortigen Beschlussfassung widerspricht. 3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für a. die Satzungsänderungen, b. die Auflösung des Vereins, c. die Wahl des Vorstandes, dessen Entlastung und die Erteilung der Richtlinien für seine Tätigkeit, d. die Festsetzung des Jahresbeitrages, e. die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss, f. die Entgegennahme der Berichte der eingesetzten Ausschüsse. 4. In der Mitgliederversammlung, die unter der Leitung des ersten Vorsitzenden stattfindet, hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder, wenn von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, geheim. Gewählt ist der Kandidat mit dem meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit und in geheimer Abstimmung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied gesondert. Wird im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Die Amtsübernahme der Vorstandsmitglieder erfolgt an dem auf die Wahl folgenden Monatsanfang. Der Wahl des Vorstandes hat vorauszugehen: o der Bericht des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden o der Bericht des Kassenwartes oder im Verhinderungsfall seines Vertreters o Bericht der Kassenprüfer o die Entlastung des Vorstandes 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt werden. Satzung des BDNC e.v. Seite 3 von 4

5 8 Der Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie) dem Schriftführer dem Kassenwart dem 2. Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie Vorstand im Sinne des 26 BGB mit Einzelvertretungsrecht sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung den Forderungen von Behörden anzupassen, soweit es sich nur um redaktionelle Fehler und Umformulierungen der Satzung handelt. 9 Der Beirat Der Beirat besteht aus fünf Gruppenvertretern, von denen jede Gruppe ihren Vertreter selbst für vier Jahre oder bei Ausscheiden eines Vertreters für die Restamtszeit wählt. einem Lehrstuhlinhaber einem nicht-universitären Chefarzt bzw. Leitenden Arzt einem niedergelassenen Arzt einem Arzt in nicht-selbstständiger Stellung (Oberarzt, Assistenzarzt) dem Sprecher der KV-Vertreter Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. 10 Ausschüsse Zur Bearbeitung von Fragen besonderer fachlicher und berufspolitischer Bedeutung kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, deren Aufgabe es ist, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Lösungsvorschläge zu unterbreiten. 11 Rechnungsprüfung Die Bücher und die Kasse des Vereins müssen einmal im Geschäftsjahr überprüft werden. Mit der Prüfung sind zwei Mitglieder des Vereins durch Wahl in der Mitgliederversammlung zu bestimmen (Kassenprüfung). 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hierzu bestimmt. Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie zuzuführen, die es im Sinne des 2 der Satzung des Berufsverbandes zu verwenden hat. Eine Zuwendung vom Vermögen oder von Vermögensvorteilen an Mitglieder des Berufsverbandes ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Berufsverbandes ausgeschlossen. Satzung des BDNC e.v. Seite 4 von 4 Stand: Januar 2012

6 Antrag bitte mit Anlagen per Post oder senden. Herrn Dr. med. W. E. K. Braunsdorf - Sekretär - Klinikum Magdeburg ggmbh Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie Birkenallee Magdeburg Geschäftsstelle Alte Jakobstraße Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) gs@bdnc.de Internet: Antrag auf Mitgliedschaft in Berufsverband Deutscher Neurochirurgen e.v. (BDNC) Diesem Antrag sind folgende Unterlagen als Anlage beizufügen 1. Kopie Anerkennung als Arzt für Neurochirurgie 2. Nachweis hauptamtlicher Tätigkeit als Neurochirurg 3. kurz gefasster Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsganges Persönliche Daten Geburtsdatum Titel Vorname Nachname Staatsexamen am Approbation am. Promotion am. Facharztanerkennung am Anschrift dienstlich Einrichtung / Universität / Klinik Abteilung Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon Fax E- Mail Website Anschrift privat Tätigkeit/Funktion Leitender Arzt Oberarzt Assistenzarzt niedergelassener Arzt Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon Fax E- Mail andere Korrespondenzanschrift dienstlich privat Beantragung Hiermit beantrage ich die ordentliche Mitgliedschaft (Ärzte für Neurochirurgie, Jahresbeitrag 350 ) bzw. ordentliche Mitgliedschaft (Ärzte in Facharztausbildung zum Arzt für Neurochirurgie, Jahresbeitrag 50 ) im Berufsverband Deutscher Neurochirurgen e.v. (BDNC). Über die Satzung und Geschäftsordnung des BDNC habe ich mich informiert. Ermächtigung zum Bankeinzugsverfahren Ich ermächtige den Schatzmeister des Berufsverbandes Deutscher Neurochirurgen e.v., die von mir zu entrichtende jährliche Beitragszahlung bis auf Wiederruf bei Fälligkeit zu Lasten folgenden Kontos einzuziehen: ja nein. IBAN BIC Bank Unterschrift.... Ort Datum der Antragstellung Unterschrift des Antragstellers

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