Landesverkehrswacht Geeignet und fahrtüchtig? 27. April 2016
|
|
- Katharina Klein
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landesverkehrswacht Geeignet und fahrtüchtig? 27. April 2016 Wieder geeignet und fahrtüchtig? Maßnahmen zur Rehabilitation von Kraftfahrern, die mit Alkohol / Drogen auffällig geworden sind Dipl.-Psych. Dr. Paul Brieler Baumeisterstr Hamburg Tel.: brieler@ifs-seminare.de 1
2 Rechtliche Bestimmungen Strafrecht (Alkohol oder andere berauschende Mittel): 315c StVG Gefährdung des Straßenverkehrs (ab 0,3 Promille) (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) 316 StVG Trunkenheit im Verkehr (ab 1,1 Promille) (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) 69 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (sechs Monate bis zu fünf Jahren oder für immer) Ordnungswidrigkeitsrecht: 24a StVG 0,5 Promille-Grenze Abs. 1 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut Abs. 2 unter der Wirkung eines ( ) berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. (Geldbuße bis zu 3.000, 1-3 Monate Fahrverbot) 24 c StVG Fahranfänger: Kein Alkohol am Steuer (0,2 Promille) 2
3 50 Jahre verkehrspsychologische Rehabilitation 1963 Forderung nach Therapie für verkehrsauffällige Kraftfahrer 1971 Erprobung eines Kurses für alkoholauffällige Kraftfahrer (TÜV Hannover) in Leer 1974/75 Projektgruppe Typisches Fehlverhalten von Fahranfängern, Nachschulung, BAST 1976/77 Projektgruppe Beeinflussung u. Behandlung alkoholauffälliger Kraftfahrer, BAST 1977/78 Modellversuch Kurse für wiederholt alkoholauffällige Kraftfahrer 1978 Kurse für Alkoholersttäter (Modell Mainz 77, Hamburg 79) 1986 Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe, Nachschulungskurse erstmals gesetzlich verankert (Modelle NAFA / ALFA, Anbieter: TÜVe / AFN) 1997 Nachschulung für drogenauffällige Kraftfahrer (Modellversuch in Hessen) 1998 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung zum gesetzlich geregelt (StVG, 70 FeV) Programme IFT, IRaK, LEER; ABS, REHA-PS; DRUGS, SPEED-02 3
4 Fall Alkohol-/Drogenauffälligkeit Fahrerlaubnis auf Probe / 21. Lebensjahr, 19 Jahre, Fahrerlaubnis (FE) Kl. B seit 2014, ledig, Schüler 13. Klasse Alkoholauffälligkeit 0,26 mg/l Alkohol in der Atemluft (Tatzeit: 12:30 Uhr) Bußgeldbescheid: 500 EUR, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg ( 24 a StVG) Fahrerlaubnisbehörde: Anordnung Besonderes Aufbauseminar (Frist: 2 Monate) ( 2a StVG) Bei Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung: Entziehung der Fahrerlaubnis! Dann: Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Antrag und Vorlage der Teilnahmebescheinigung an einem Besonderen Aufbauseminar 4
5 Edukative Interventionen (Besondere Aufbauseminare) Seminarkonzepte: Dauer: Anzahl: Umfang: Kursleiter: Ziele: Inhalte u. Methoden: ALFAplus, Dekra mobil, IFT-P, NAFAplus 2 4 Wochen 6 12 Teilnehmer Vorgespräch + 3 Sitzungen á 180 Minuten (Mit Zustimmung der Verkehrsbehörde Durchführung in 3 Einzelsitzungen á 90 min möglich VIP-Regelung) Dipl. Psych. (persönliche Anerkennung durch Landesbehörde) - Veränderung von Konsumgewohnheiten - Einsicht in die Psychodynamik des eigenen Verhaltens - Einstellungsänderung bzgl. Konsum und Fahren - Wissenssteigerung: Alkohol / Drogen und die Auswirkungen Gruppengespräche - Deliktanalyse - Analyse Konsummotive - Anleitung zur Selbstbeobachtung - Anleitung zur Verhaltensplanung - Informationen zum Thema Alkohol / Drogen und Fahrverhalten häusliche Bearbeitung / Kursmaterial 5
6 Fall Sperrfristabkürzung nach Strafbefehl, 46 Jahre, Fahrerlaubnis (FE) Kl. B, BE, C1E seit 1988, verheiratet, 2 Kinder, Arzt (Landarztpraxis) Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB) 1,77-1,8, Tatzeit Uhr, allgemeine Verkehrskontrolle Strafbefehl: 30 Tagessätze, FE- Entzug (Maßregel zur Sicherung), nach Rechtskraft darf vor Ablauf von 10 Monaten keine neue FE erteilt werden (Maßregel zur Besserung) Teilnahme an einem Kurs zur Sperrfristabkürzung (IFT-S) Sperrfristabkürzung um 2 Monate Antrag auf Neuerteilung der FE Aufforderung zur Begutachtung der Fahreignung ( 13 FeV) Begutachtung (Alkoholfragestellung) 6
7 Edukative Interventionen (Ersttäterschulungskurse) Maßnahmen: IFT-S (I.R.A.K.-S; Mainz 77, u. a.) Dauer: 2 3 Wochen, 3 4 Sitzungen (12 18 Stunden) Anzahl: 4 10 Teilnehmer (auch als Einzel möglich), Ersttäter, nach med.-psych. Voruntersuchung, über 2,0 Ausnahme Kursleiter: Dipl.-Psychologe (mit verkehrspsychologischer Ausbildung) Ziele: - Veränderung von Trinkgewohnheiten - Einsicht in die Psychodynamik des eigenen Verhaltens - Einstellungsänderung bzgl. Trinken / Konsum und Fahren - Wissenssteigerung: Alkohol / Drogen und deren Auswirkungen Inhalte/Methoden: Gruppengespräche und häusliche Bearbeitung (Kursmaterial) - Deliktanalyse - Analyse Trinkmotive - Anleitung zur Selbstbeobachtung und Verhaltensplanung - Informationen zum Thema Alkohol / Drogen und Fahrverhalten 7
8 Fall 70 Kurs nach MPU, 46 Jahre, Fahrerlaubnis (FE) Kl. B, BE, C1E seit 1988, verheiratet, 2 Kinder, Arzt (Landarztpraxis) Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB) 1,77-1,8, Tatzeit Uhr, allgemeine Verkehrskontrolle Strafbefehl: 30 Tagessätze, FE- Entzug, nach Rechtskraft darf vor Ablauf von 10 Monaten keine neue FE erteilt werden Antrag auf Neuerteilung der FE Aufforderung zur Begutachtung der Fahreignung ( 13 FeV) Begutachtung (Alkoholfragestellung) 8
9 Fachliche Grundlagen der Begutachtung Überarbeitung durch BASt Stand: aktueller Stand: über BASt Website abrufbar ( Kapitel zu Alkohol / Drogen: weiterhin Stand 2000, wird z. Zt. überarbeitet (DRUID-Ergebnisse) Achtung: Normatives Dokument (Anlage 4a FeV) 9
10 Fachliche Grundlagen der Begutachtung 3. Auflage 2013, gültig ab Mai 2014 Achtung: Kein normatives Dokument! 10
11 Fallzahlen MPU und Kurse MPU Fallzahlen und Kursfallzahlen stagnieren auf niedrigem Niveau Anlassgruppe geeignet % nachschulungsfähig ungeeignet % gesamt % 1.1 Körperliche und geistige Mängel 59,4 40, Neurologisch-psychiatrische Mängel 46,0 54, Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung 60,6 39, Verkehrsauffälligkeiten 62,6 0,4 37, Sonstige strafrechtliche Auffälligkeiten 62,0 0,4 37, Alkohol erstmalig 54,8 11,1 34, Alkohol wiederholt 47,4 8,4 44,
12 Kursfallzahlen nach Anlassgruppen 4 Betäubungsmittel- u. Medikamentenauffälligkeit 63,8 7 29, Alkohol + allg. verkehrs- bzw. strafrechtl. Auffälligkeiten 46,3 6,2 47, Alkohol + sonst. Drogen/Medikamente 57,7 6,0 38, Allg. Verkehrsauffälligk. + sonst. strafrechtl. Auffälligkeiten 57,6 0,4 42, Sonst. Drogen/Medikamente + allg. Verkehrsauffälligkeiten 5.5 Sonstige Mehrfachfragestellungen 57,3 51,3 3 3,2 39,7 45, FeV 10 Abs. 2 u. 11 Abs. 3 Nr. 2 (Mindestalter) 7 Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis u. 92,8 80,6 * * 7,2 19, Fahrlehrerüberwachung 8 Sonstige Anlässe 55,7 0,9 43,4 528 Gesamt % 58,3 6,4 35,3 528 absolut Gesamt Quelle BASt 2014, Begutachtung der Fahreignung 2013, Pressebericht, 12
13 Zielgruppen für 70 Kurse gemäß FeV und BGL 70 Abs 1 Satz 2: In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, nach 11 Absatz 10 FeV und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis 11 Abs. 10: Anstatt neuer MPU Teilnahmebescheinigung 70, wenn MPU empfiehlt Kurs (nur Alkohol- und Drogenfälle, nicht Verkehr/Strafrecht) Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde BGL S. 71 (BASt 2014): Defizite lassen sich durch 70 Kurs beseitigen erforderliche Verhaltensänderung bereits vollzogen, aber Systematisierung und Stabilisierung erforderliche Verhaltensänderung erst eingeleitet, aber noch unterstützende Begleitung erforderliche Verhaltensänderung noch nicht wirksam in Angriff genommen, erscheint erreichbar wg. gezeigter Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung u. Selbstkritik und Selbstkontrolle 13
14 Aktuelles aus MPU und verkehrspsychologischer Intervention Verkehrsgerichtstag (VGT), AK II: MPU unter 1,6 Promille Abb. 6: Vergleich der Prognosen zwischen Ersttätern mit BAK < 1,6 und BAK > 1,6. 14
15 Zielgruppen gemäß BKs 3. Aufl. Kriterien zur Problembewältigung erlauben eine Bewertung des Veränderungsprozesses; K-Kriterien (Kurs) finden sich zu den Hypothesen A2, A3, A4, D2, D3 Bei verbleibenden Bedenken Prüfung, ob Ausräumung durch einen Kurs nach 70 möglich Hypothese A7 ODER D7: Defizite sind durch einen Kurs ausreichend beeinflussbar, weitere Fragestellungen müssen positiv abgeschlossen sein. Typische Kursempfehlungen: z.b. A 2.6 K, D 3.3 K: Der Klient ist zu einem dauerhaften Alkohol/Drogenverzicht motiviert, kann aber nicht ausreichend darlegen, weshalb er dauerhaft verzichten will. Muss Ansätze einer selbstexplorativen Auseinandersetzung zeigen. z.b. A 3.5 K: Stabile Veränderung mit Durchsetzungskompetenz und neuen Bedingungen, z.b. D 3.5 K: Keine Hinweise auf besondere Risikofaktoren, bagatellisiert aber Rückfallgefahren, wenig konkrete situationsspezifische Bewältigungsstrategien. z.b. A 4.3 K: Der Klient wird sein Trinkverhalten zukünftig richtig einschätzen und trennen, zeigt Defizite beim Alkoholwissen. 15
16 70-Kurse: Bedeutsame Rechtsfolge => hohe Anforderungen 70 FeV definiert Anforderungen zur Anerkennung von Kursen Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung Anlage 15 (Voraussetzungen f.d. amtl. Anerkennung) Richtlinie über die Anforderungen an Träger v.k.z.w.d.k. vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen Wirksamkeit der Kurse durch Evaluation alle Jahre nachgewiesen Kurskonzept: Auf wissenschaftlicher Grundlage erstellt und Geeignetheit durch unabhängiges wissenschaftliches Gutachten bestätigt Kursleiter: Psychologe mit Diplom oder Masterabschluss und spezifisch verkehrspsychologisch aus- und weitergebildet 16
17 Rehabilitative Interventionen: IFT Kurs 1. Sitzung - Organisatorisches - Vorstellungsrunde - Aufarbeitung MPU (inkl. Rechtlicher Rahmen) - Einführung in die Lerngesetze - Deliktanalyse - Promille-Grenzwerte - Häusliche Trainingsaufgaben: Trinkbeobachtung, Entspannungstraining, Nachbereitung der Sitzung sowie Vorbereitung der nächsten Sitzung im Kursmaterial 17
18 Rehabilitative Interventionen: IFT Kurs 2. Sitzung - Trainingsaufgaben (Entspannungstraining, Konsumprotokoll) - Alkohol im Straßenverkehr (Unfallrisiko, Dunkelziffer, Risiko erneuter Auffälligkeit) - Trinkgewohnheiten und Auslöser für Alkoholkonsum (Schätzformel BAK, Restalkohol) - Wirkungen des Alkohols / Trinkmotive - Häusliche Trainingsaufgaben: Trinkbeobachtung, Entspannungstraining, Nachbereitung der Sitzung sowie Vorbereitung der nächsten Sitzung im Kursmaterial 18
19 Rehabilitative Interventionen: IFT Kurs 3. Sitzung - Trainingsaufgaben (Entspannungstraining, Konsumprotokoll) - Persönliche Trinkkurve (inkl. Tabak u. andere Drogen) - Gesundheit: Folgeschäden Alkoholmissbrauch - Alkoholproblematik (Missbrauch, Abhängigkeit) - Argumentenliste - Rückfallprävention (Vorwegnahme unangenehmer Folgen, Stress, Stressbewältigung) - Häusliche Trainingsaufgaben: Trinkbeobachtung, Entspannungstraining, Nachbereitung der Sitzung sowie Vorbereitung der nächsten Sitzung im Kursmaterial 19
20 Rehabilitative Interventionen: IFT Kurs 4. Sitzung - Trainingsaufgaben (Entspannungstraining, Konsumprotokoll) - Konzept für den zukünftigen Umgang mit Alkohol (plus: Alternativverhalten für Alkoholtrinken und Fahren) - Vermeidungstechniken (Vorwegnahme unangenehmer Folgen; Ablehnungstraining; Gedankenstopp) - Kursfazit; Kurskritik; Ausgabe der Teilnahmebescheinigung - Trainingsaufgaben über den Kurs hinaus: Trinkbeobachtung, Entspannungstraining 20
21 Rückfallquote in % Deutsche Wirksamkeitsstudien im Vergleich (Alkohol) Re-offender in % Stephan 70 FeV ALKOEVA EVAGUT EVA-MPU Quelle: Jahr der Veröffentlichung Year of Publication B. Kollbach (DEKRA- Akademie), 11/
DVR-Presseseminar Geeignet und fahrtüchtig? 02./03. Juni 2015
DVR-Presseseminar Geeignet und fahrtüchtig? 02./03. Wieder geeignet und fahrtüchtig? Maßnahmen zur Rehabilitation von Kraftfahrern, die mit Alkohol / Drogen auffällig geworden sind Dipl.-Psych. Dr. Paul
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
Mehr316 StGB - Strafzumessung
316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,
MehrDie Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten
Die Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten Inhaltsverzeichnis 1. Rechtlicher Hintergrund 2. Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis 3. Das Fahrverbot 4. Entzug der Fahrerlaubnis durch Gericht oder
MehrFahrerlaubnisrecht und Berufskraftfahrerqualifikation
Fahrerlaubnisrecht und Berufskraftfahrerqualifikation IHK Münster, 15.07.2014 Um was es geht Eintragung der Schlüsselzahl 95 Rechtliche Grundlagen der EU Rechtliche Grundlagen in Deutschland Verfahren
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
MehrBegleitetes Fahren ab 17 Jahre
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Überführung des Modellversuchs ins Dauerrecht I. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Rechtsgrundlagen 6e StVG, 48a, 48b FeV mit Anlage 8a, BKatV Nr. 15, Einleitung Das Begleitete
MehrAuswirkungen des (missbräuchlichen) Konsums psychoaktiver Substanzen auf die Fahrerlaubnis
Workshop 1 Workshop 1 Verfolgungsbehörden/Fahrerlaubnisbehörden Auswirkungen des (missbräuchlichen) Konsums psychoaktiver Substanzen auf die Fahrerlaubnis Dipl.-Psychologe Axel Uhle Abteilung: 22.05.2015
MehrEINFÜHRUNG. Einführung. »Idiotentest«und»Depperltest«
10 EINFÜHRUNG Der Führerschein ist weg nun beginnen die ersten Überlegungen: An wen kann ich mich wenden, wer beantwortet mir meine Fragen, wie schaffe ich es schnellstmöglich, den Führerschein wieder
MehrStraßenverkehrsgesetz Fahrerlaubnisverordnung Anlagen zur FeV
Das neue Fahrerlaubnisrecht (01.01.1999) Aspekte der Fahreignung bei Personen mit Demenzerkrankungen Dipl.-Psych. Josef Plab Straßenverkehrsgesetz Fahrerlaubnisverordnung Anlagen zur FeV Eignungs- Begriff
MehrFahreignung bei Epilepsie. Matthias Bacher Oberarzt Epilepsiezentrum Kork Erwachsenenklinik
Fahreignung bei Epilepsie Matthias Bacher Oberarzt Epilepsiezentrum Kork Erwachsenenklinik Gibt es Unfälle durch Anfälle? Ja, es gibt sie, aber wie häufig sind sie tatsächlich? Nur 0,3% aller Unfälle sollen
MehrMPD Verkehrspsychologie
DEKRA Akademie GmbH MPD Verkehrspsychologie Beratung, Aufbauseminare und Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung MPD-Verkehrspsychologie Es gibt keinen günstigen Wind für den, der nicht weiß,
MehrDer neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.
Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung
MehrSUBSTANZABHÄNGIGKEIT - PROBLEMSTELLUNG IN DER BEURTEILUNG DER FAHRTAUGLICHKEIT
SUBSTANZABHÄNGIGKEIT - PROBLEMSTELLUNG IN DER BEURTEILUNG DER FAHRTAUGLICHKEIT HR Dr. Wilhelm SAURMA LandespolizeidirekHon Wien Ref. A 1.3 Polizeiärztlicher Dienst Verordnung des Bundesministers für WissenschaT
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Seite 1 von 8 Übersicht über die n Es gibt in der Besrepublik Deutschland folgende n: ab 2013 Fahrzeugdefinition bis 2013 AM Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h einer
MehrDie Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen
Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1 Besonderheiten der Klassen BE
MehrDrogen im Straßenverkehr
http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002g_unfallursachen/0002g_unfallursachen_vt/drogen.htm Drogen im Straßenverkehr ein Problem, das uns alle angeht. Ein großer Teil der Rauschgiftkonsumenten
MehrMobile Verkehrspsychologische Praxis
Mobile Verkehrspsychologische Praxis Dipl. Psych. Andreas Skultéti (01 73) 2 90 36 61 Bochum www. psytec.de * info@psytec.de Meine Qualifikationen Fachpsychologe für Verkehrspsychologie (BDP 1 ) Verkehrspsychologischer
MehrMedizinisch-Psychologische Untersuchung MPU
Dr. med. Christiane Weimann-Schmitz Fachliche Leitung Verkehrsmedizin pima-mpu GmbH Theaterstraße 54-56 52062 c.weimann-schmitz@pima-mpu.de Medizinisch-Psychologische Untersuchung MPU Fahreignung als
MehrNeomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer
mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrDas Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
2016 Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) Die Fahrschule Stratmann ist seit 35 Jahren erfolgreich im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Sachen Führerschein für Kraftfahrzeuge und
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrProduktinformation zur Kfz-Versicherung: Begleitetes Fahren ab 17
Produktinformation zur Kfz-Versicherung: Begleitetes Fahren ab 17 Übersicht: 1. Begleitetes Fahren ab 17 2. Beantragung in EASY Stand: 26.8.2010 Seite 1 von 3 1. Begleitetes Fahren ab 17 Ab 1. September
MehrAusbildung zum Führerschein der Klassen C und CE für Fahrer von Einsatzfahrzeugen. Olaf Hollandt
Ausbildung zum Führerschein der Klassen C und CE für Fahrer von Einsatzfahrzeugen 1 Führerschein der Klasse C, CE Besitzschutz Alle bis 31.12.1998 erworbenen Führerscheine bleiben im Umfang ihrer Berechtigungen
MehrPsychologe für Straffälligenarbeit
Psychologe für Straffälligenarbeit Bitte auswählen Allgemeine Informationen Weiterbildungsordnung Weiterbildungsmodule Eine Fortbildungsveranstaltung der Bildungsstätte Justizvollzug Mecklenburg -Vorpommern
Mehr556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes
556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Für das Land Hessen: Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrIn Deutschland geltende Promillegrenzen im Straßenverkehr. Blutalkoholwerte verunglückter Pkw- und Radfahrer im Vergleich
Inhaltsübersicht In Deutschland geltende Promillegrenzen im Straßenverkehr Verkehrsstraftaten von Radfahrern unter Alkohol Alkoholunfälle von Pkw- und Radfahrern: langjährige Entwicklung und aktueller
MehrFührerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden -
Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden - Peter Roitzheim Vors. Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug durch das Strafgericht
Mehr- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention
- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention Präambel Diese Vereinbarung gilt als Handlungsanleitung für das Vorgehen bei auffälligen Mitarbeitern *im Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch*.
MehrArbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Institut für Deutsches und Europäisches Arbeitsund Sozialrecht (IDEAS) Folie: 1 I. Einleitung II. Das
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrDas EU-Führerscheinrecht
Das EU-Führerscheinrecht Die Fahrerlaubnis zum Führen von Zugkombinationen Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ab 19.01.2013 (unter Berücksichtigung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie) Dipl.-Ing.
MehrDas neue Fahreignungsregister
Fachgespräch Das neue Fahreignungsregister Carsten Bräuer, DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Oranienburg Inhalt 1. Einführung 2. bisherige Rechtslage im VZR und neue Regelungen gemäß Fünftes Gesetz zur
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrInformationen zur Fahrlehrerausbildung
Klosterstraße 27/28 13581 Berlin Amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte Zertifiziert durch die DEKRA Certification GmbH Informationen zur Fahrlehrerausbildung der Klasse BE (PKW) der Klasse A (Motorrad)
MehrBetrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen
Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit
MehrPrüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
Mehr2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
MehrAutofahren nach Schlaganfall Nie wieder oder vielleicht doch?
Schlaganfall Das Leben geht weiter Tag gegen den Schlaganfall Berlin, 9. Mai 2009 Autofahren nach Schlaganfall Nie wieder oder vielleicht doch? Diplom-Psychologe Stefan Mix Neuropsychologe am Evangelischen
MehrAufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende
Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die
MehrMedizinische und psychologische Untersuchungen nach der neuen Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV Information des KBR
Medizinische und psychologische Untersuchungen nach der neuen Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV Information des KBR DB AG Dr. Christian Gravert (HBG) Berlin, Oktober 2012 Tauglichkeit der Tf richtet
MehrVerkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015
n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrRichtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)
Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) 1. Grundlagen
MehrFahrtauglichkeit bei Parkinson aus neurologischer Sicht dpv Steinfurt, 07.10.2015
Fahrtauglichkeit bei Parkinson aus neurologischer Sicht dpv Steinfurt, 07.10.2015 Neurologische Klinik Christophorus Kliniken Dülmen Pablo Pérez González Franz-Hospital Dülmen Autofahren aus verschiedener
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrHinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums
MehrUmzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
MehrMandant in den einzelnen Anwendungen löschen
Mandant in den einzelnen Anwendungen löschen Bereich: ALLGEMEIN - Info für Anwender Nr. 6056 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein 2. FIBU/ANLAG/ZAHLUNG/BILANZ/LOHN/BELEGTRANSFER 3. DMS 4. STEUERN 5. FRISTEN
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrEmpfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats
Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutischkaufmännische Angestellte 1 Verabschiedet von
MehrEingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M. Eingeschlossene Klassen: A1, M. Mindestalter: 18 Jahre. Eingeschlossene Klasse: M
A unbeschränkt Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kw (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kw. Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M A beschränkt
MehrDie Fahrausbildung umfasst theoretischen und und praktischen Fahrunterricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule Hier erläutern wir die Rechte und Pflichten, die Fahrschule und Fahrschüler/in bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages eingehen. Die AGB sind nach
MehrInformationen. zur. Fahrerlaubnis. Klasse A1
Informationen zur Fahrerlaubnis Stand: August 2015 Bei uns steht Fahrsicherheit an oberster Stelle. Aber natürlich soll auch der Spaß nicht zu kurz kommen. Für beides sorgt unser kompetentes und nettes
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrDas EU-Führerscheinrecht
Das EU-Führerscheinrecht Die Fahrerlaubnis zum Führen von Zugkombinationen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Produktmanager Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität Fahrerlaubnis zum Führen von Zugkombinationen Aufgrund
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrBIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg
BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrAusbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.
Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2009 1. Grundsätze Alle Fahrer im Güterkraftverkehr, sofern
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013. - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 -
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 248/08 6 L 295/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Erlöschen der Betriebserlaubnis. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Erlöschen der Betriebserlaubnis Bernd 1 Bernd 2 Zulassungsvoraussetzung 19 II Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung
MehrWelches Übersetzungsbüro passt zu mir?
1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,
MehrDie Reform des Verkehrszentralregisters
Berlin, 19. Dezember 2013 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 590099-513 Telefax 030 590099-529 www.bga.de info@bga.de Ansprechpartner:
MehrAufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer
Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und
MehrKosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung
Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Mai 2015 (4044-4- 13) 1 Die Durchführung
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrFormularliste 2016 ICW/TÜV Seminare/Personalzertifizierung
Formularliste 2016 ICW/TÜV Seminare/Personalzertifizierung Alle Formulare sind bei der Anerkennungs- und Zertifizierungsstelle erhältlich bzw. je nach Vermerk der Homepage der ICW unter Wundseminare abrufbar:
MehrDie Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen
Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice
MehrRechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
MehrAktuelle rechtliche Entwicklungen im Online- Glücksspiel
Aktuelle rechtliche Entwicklungen im Online- Glücksspiel Zulässigkeit von Online-Glücksspiel Grundsatz: Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sind verboten ( 4 Abs. 4 GlüStV) Ausnahmen:
MehrFörderung an der Lahntalschule Ein Überblick
Förderung an der Lahntalschule Ein Überblick Kurse Teilnehmer Einwahl Hinweise Jahrgang 5 SuS mit fachlichen Defiziten SuS bei denen aufgrund des letzten GS-Zeugnisses Defizite sichtbar sind. SuS die einen
Mehr