Ergebnisbericht des Ausschusses Investment. Untersuchung der Auswirkungen der Änderung der MindZV durch das LVRG

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1 Ergebnisbericht des Ausschusses Investment Untersuchung der Auswirkungen der Änderung der MindZV durch das LVRG Köln,

2 Präambel Der Ausschuss Investment der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. (DAV) hat den vorliegenden Ergebnisbericht 1 erstellt. Zusammenfassung Der Ergebnisbericht behandelt Fragestellungen zur Auswirkung der Anpassung der MindZV durch das LVRG aus Unternehmenssicht. Die vorliegende Ausarbeitung vergleicht auf der Basis eines sehr einfachen, einjährigen Unternehmensmodells die drei Mindestzuführungsregime ZR-QuotenV sowie die MindZV vor und nach Änderung durch das LVRG. Ziel ist es, die Gültigkeit der Erkenntnisse des Diskussionspapiers Auswirkungen der Mindestzuführungsverordnung auf die Kapitalanlage (2012) unter der neuen Mindestzuführungsverordnung zu überprüfen. Eine Untersuchung der Auswirkung auf das Management von Kapitalanlagen ist nicht Gegenstand der Betrachtungen. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Ausarbeitung betrifft Fragestellungen der Lebensversicherung. Sie ist an die Mitglieder und Gremien der DAV zur Information über den Stand der Diskussion und die erzielten Erkenntnisse gerichtet. Dieser Ergebnisbericht stellt keine berufsständisch legitimierte Position der DAV dar. Verabschiedung Der Ergebnisbericht ist durch den Ausschuss Investment am verabschiedet worden. 1 Der Ausschuss dankt den Autoren der AG Reformvorhaben ausdrücklich für die geleistete Arbeit, namentlich Özcan Dalmis, Marianne Gebers, Dr. Bernd Hirschfeld, Dr. Axel Kaiser, Sebastian Krybus, Michael Mies und Jens Wagner. Seite 2 von 18

3 Inhalt 1. Einführung Zielsetzung und Neuerungen Arbeitsauftrag Analyse Bisherige Analysen Aktuelle Analysen Einperiodige Analysen Mehrperiodige Analysen Weiteres Vorgehen Fazit Literaturverzeichnis Seite 3 von 18

4 1. Einführung Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG), das am 7. August 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Vielzahl aktueller Herausforderungen der Versicherungsbranche zu einem Paket gebündelt und abschließend behandelt. Wesentliche Zielsetzung ist dabei die Sicherstellung der dauerhaften Erfüllung der vertraglich zugesagten Garantien durch Anpassung der gesetzlichen Vorgaben an die Risiken, die aus einem lang anhaltenden Niedrigzinsniveau resultieren 2. Das Maßnahmenpaket beinhaltet umfangreiche Anpassungen 3, von denen mit den folgenden Stichpunkten nur die wesentlichen Eckpfeiler genannt seien: 1. Begrenzung der Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten durch den Sicherungsbedarf bei gleichzeitiger Ausschüttungssperre an Aktionäre (LVRG 4, Artikel 1, Abs. 1 5) 2. Reduktion des Höchstrechnungszinses für das Neugeschäft ab dem auf 1,25% und Absenkung des Höchstzillmersatzes ab dem für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten für das Neugeschäft auf 25 (LVRG, Artikel 4) 3. Erhöhung der Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer am Risikoergebnis auf 90 Prozent (statt wie bislang 75 Prozent) bei gleichzeitiger Eröffnung der Querverrechnungsmöglichkeit mit positiven Ergebnisquellen bei einem negativen Kapitalanlageergebnis (LVRG, Artikel 6, Abs. 1 5). 4. Erhöhung der Kostentransparenz der Versicherungsprodukte durch Ausweis der Effektivkosten (Reduction in Yield, LVRG, Artikel 9). Die vorliegende Ausarbeitung beschränkt sich auf die Analyse der Auswirkungen der Anpassung der Mindestzuführung gemäß LVRG, Art. 6, Abs. 1 5, d.h. speziell auf die Anpassung und Erweiterung der Paragraphen 1 bis 5 der MindZV 5. Die übrigen, ebenfalls auf das LVRG, Art. 6, zurückgehenden Erweiterungen der MindZV, etwa die Konkretisierungen zur Berechnung des Sicherungsbedarfs (MindZV 6 8) oder die Festlegungen bzgl. des Höchstbetrags des ungebundenen Teils der RfB (MindZV 9), sind nicht Gegenstand der Analyse Zielsetzung und Neuerungen Die Änderungen zur Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die im Nachfolgenden beschrieben werden, betreffen gemäß 1 MindZV lediglich Lebensversicherungsunternehmen. Die Änderungen betreffen die folgenden vier Hauptbereiche. 2 (DIP, 2014), Seite 1, A. Problem und Ziel. 3 Eine Kurzübersicht bietet (DIP, 2014), Seite 1, B. Lösung, sowie (GDV, 2014) 4 (BMF - Bundesfinanzministerium, 2014) 5 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014) Seite 4 von 18

5 1. Anpassung des Beteiligungssatzes für das Risikoergebnis Die Versicherungsnehmer sind nun mit 90% statt mit 75% am Risikoergebnis zu beteiligen (MindZV 6, 4, Abs. 4). Unverändert bleiben die Beteiligungssätze für das Kapitalanlageergebnis (90%) und das übrige Ergebnis (50%). 2. Eröffnung von Querverrechnungsmöglichkeiten im Falle eines negativen Kapitalanlageergebnisses Für das Risiko- und übrige Ergebnis gilt weiterhin unverändert die Maßgabe, dass keine negativen Ergebnisse berücksichtigt werden dürfen, denn eine rechnerisch [ ] negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung [ ] wird durch Null ersetzt 7. Für das Kapitalanlageergebnis wird diese Regelung mit der Neufassung des 4 MindZV, Absatz 3 nun aufgehoben. Hier heißt es: Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 8 Dies lässt sich mathematisch durch die folgenden Formeln ausdrücken: mit MZV = max(mzv KA + MZV Ris + MZV Übr ; 0 ) MZV Ris Mindestzuführung zur RfB aus dem Risikoergebnis (getrennt nach Alt- und Neubestand) = max( 90% Risikoergebnis ; 0) MZV Übr Mindestzuführung zur RfB aus dem übrigen Ergebnis (getrennt nach Alt- und Neubestand) = max( 50% Übriges Ergebnis ; 0) MZV KA Mindestzuführung zur RfB aus dem Kapitalanlageergebnis (getrennt nach Alt- und Neubestand) = max( 90% ake RZ ; min (100% ake RZ ; 0) ), 6 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014) 7 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014), MindZV 4, Absatz 4 und 5, jeweils Satz 2. 8 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014), MindZV, 4, Absatz 3, Satz 4 und 5. Seite 5 von 18

6 ake anzurechnenden Kapitalerträge nach MindZV 3 Abs. 1, 1a, 5 (getrennt nach Alt- und Neubestand), RZ rechnungsmäßigen Zinsen (getrennt nach Alt- und Neubestand ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen) Es wird deutlich, dass mit der neuen Regelung für den Fall ake < RZ auch negative Zuführungen aus dem Kapitalanlageergebnis möglich sind und somit gemäß 4 MindZV, Abs. 6 eine Querverrechnung mit anderen, positiven Ergebnisquellen ermöglicht wird. Dabei ist zu beachten, dass die Mindestzuführung getrennt für Alt- und Neubestand zu ermitteln ist, so dass die Querverrechnungsmöglichkeit somit zunächst nur innerhalb der Teilbestände möglich und zudem durch die Höhe der positiven Zuführungsbeträge aus Risko- und übrigem Ergebnis begrenzt ist. Für den Fall, dass sich die Höhe der anzurechnenden Kapitalerträge im Korridor RZ ake 1/90% RZ bewegt, ist keine Querverrechnung erlaubt. Somit ist eine Querverrechnung nur möglich, sofern sich tatsächlich ein negatives Kapitalanlageergebnis ergibt, d.h. sofern RZ > ake gilt. Dies entspricht im Wesentlichen dem Selbstbehalt des Versicherungsunternehmens gemäß alter Fassung des 5 MindZV. Die Erlaubnis zur Querverrechnung bei einem negativen Kapitalanlageergebnis ersetzt einen Teil des 5 der MindZV (Reduktion der Mindestzuführung) nach alter Fassung. Neu ist jedoch, dass die Querverrechnung innerhalb der Teilbestände (Alt- und Neubestand) nicht mehr an das Zustimmungserfordernis durch die BaFin gebunden ist. Dies ist aus Sicht des Versicherungsunternehmens ein sehr wichtiges Instrument, um den Risiken des aktuellen Niedrigzinsniveaus zu begegnen, da es in einem schwierigen Kapitalmarkumfeld erlaubt, die Asymmetrie des Geschäftsmodelles der deutschen Lebensversicherung kurzfristig abzuschwächen. 3. Neufassung des 5 zur Reduzierung der Mindestzuführungsverordnung Unverändert geblieben ist 5 MindZV, Abs. 1, der die Gründe nennt, weshalb eine Reduktion der Mindestzuführung bei der BaFin beantragt werden darf. Jedoch vereinfacht sich die bisherige Regelung des 5 MindZV, Abs. 2 auf die folgende Formel: Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden: ake RZ Sv + RE + üe Dabei sind: Seite 6 von 18

7 ake = die anzurechnenden Kapitalerträge nach 3 Abs. 1, 1a und 5, RZ = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen, Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag, RE = das Risikoergebnis, üe = das übrige Ergebnis. Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. 9 Im Falle eines negativen Kapitalanlageergebnisses entfaltet 5 MindZV, Abs. 2 auf Teilbestandsebene keine Wirkung, denn 4 MindZV, Abs. 3 schöpft die Querverrechnungsmöglichkeiten sogar ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts des Versicherungsunternehmens bei Risiko- und übrigem Ergebnis bereits voll aus. Bei Einsatz des 5 MindZV ist unverändert die Zustimmung der BaFin ( 5 MindZV, Abs. 1) und die Aufstellung eines Zuführungsplans ( 5 MindZV, Abs. 3) erforderlich. Unverändert bleibt auch, dass bei Anwendung des 5 MindZV das Unternehmen einen Teil der Verluste als Selbstbehalt übernehmen muss, da die Reduktion unter Einbezug der gesamten Ergebnisquellen (ake, üe und RE), also auch des Unternehmensanteils, berechnet wird. Interessant ist, dass in der Neufassung auch der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag (Sv) formelmäßig aufgegriffen wird. Inhaltlich bedeutet dies jedoch keine Neuerung. 4. Ergänzung bzgl. der gemäß 56b Abs. 2 VAG gebildeten kollektiven RfB Hier sind namentlich die Anpassungen von 3 MindZV, Abs. 3, Satz 2 und Abs. 4, Satz 2 sowie 4 MindZV, Abs. 3a zu nennen. Da die Konkretisierung des Gesetzgebers bzgl. der Bestimmungen zu einer gemäß 56b Abs. 2 VAG zu bildenden kollektiven RfB einerseits noch nicht vorliegen und andererseits nicht Bestandteil der beabsichtigten Analysen anhand eines einfachen Modells sein werden, wird im Folgenden nicht weiter auf diese Änderungen eingegangen Arbeitsauftrag Ziel dieser Arbeit ist, die Auswirkungen der Anpassung der MindZV durch das LVRG aus Unternehmenssicht aufzuzeigen. 9 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014), MindZV, 5 Abs. 2. Seite 7 von 18

8 Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Vergleich der drei Mindestzuführungsregime 1. 90/10, d.h. der ZR-QuotenV mit Gültigkeit bis zum 5. April MindZV_alt, d.h. der Mindestzuführungsverordnung in der Fassung bis MindZV_neu, d.h. der Mindestzuführungsverordnung in der Fassung ab Insbesondere soll die Gültigkeit der Erkenntnisse des Diskussionspapiers Auswirkungen der Mindestzuführungsverordnung auf die Kapitalanlage 10 unter der neuen Mindestzuführungsverordnung überprüft werden. Die Untersuchung der Auswirkung der neuen MindZV auf das Management von Kapitalanlagen wird zunächst nicht Gegenstand der Betrachtungen sein. 10 (DAV-AG Reformen, 2012) Seite 8 von 18

9 2. Analyse In diesem Kapitel werden zunächst die bisherigen Ergebnisse 11 resümiert, anschließend werden die aktuellen Analysen in der Einjahresbetrachtung vorgestellt. Mehrjahresanalysen sind bisher nicht erfolgt, jedoch werden Möglichkeiten und zu erwartende Probleme andiskutiert Bisherige Analysen Im Diskussionspapier (DAV-AG Reformen, 2012) wurden anlässlich der Änderung der MindZV im Jahre 2008 die folgenden Beteiligungsstrategien untersucht: 1. R-Quote (Beteiligungsquote 90%) 2. MindZV (Beteiligungsquoten 90/75/50%) 3. Maximum aus beidem Anhand einjähriger Analysen bzgl. der Auswirkungen der Beteiligungsstrategien auf den Aktionärsgewinn konnten unter Variation der Ergebnisquellen Risikoergebnis und Kapitalanlageergebnis die folgenden Erkenntnisse gewonnen werden: Durch die MindZV ergeben sich höhere Ertragschancen für den Aktionär bei guten Kapitalanlageergebnissen verbunden mit höheren Risiken bei schlechten Szenarien. Aus dem Wegfall der Querverrechnungsmöglichkeiten zwischen den Ertragsquellen ergibt sich in schlechten Kapitalmarktszenarien eine Verschlechterung der Aktionärssituation. Die Ausnahmeregeln sind für den Fall, dass das Unternehmen die MindZV nicht gewähren kann, grundsätzlich hilfreich, aber die Zustimmung der BaFin ist erforderlich. In schlechten Ertragsszenarien steht mit dem 5 zur Minderung der Zuführung zur RfB in Krisenzeiten ein wertvolles Instrument zur Seite. In der mehrjährigen, stochastischen Analyse wurden die Auswirkungen auf das Management der Kapitalanlage anhand der folgenden drei Strategien untersucht: Neuanlage in Bonds mit kurzer Laufzeit Neuanlage in Bonds mit mittlerer Laufzeit Neuanlage in Bonds mit langer Laufzeit Die Beteiligungsstrategien wurden aus Aktionärssicht anhand des stochastischen Barwerts der zukünftigen Dividenden nach Friktionskosten und nach Eigenkapital-Abbau bewertet, aus Sicht der Versicherungsnehmer erfolgte die Bewertung anhand der Zuführungsquote zur RfB aufgrund des Zinsergebnisses. Als Risikomaß wurde das Verhältnis des deterministischen Barwerts der zukünftigen Aktionärserträge nach Friktionskosten und nach Eigenkapital-Abbau zum Zeitwert der Optionen und Garantien herangezogen. 11 (DAV-AG Reformen, 2012) Seite 9 von 18

10 Die Ergebnisse der einjährigen Betrachtung wurden im Wesentlichen auch von der mehrjährigen Betrachtung bestätigt. Bzgl. der betrachteten Durationsstrategien hatte sich eine Verlängerung der Duration sowohl für das Unternehmen als auch für die Versicherten positiv ausgewirkt Aktuelle Analysen In den nachfolgenden Untersuchungen werden in Anlehnung an die Analysen aus (DAV-AG Reformen, 2012) die folgenden Beteiligungsstrategien untersucht: 1. R-Quote (Beteiligungsquote 90%) 2. MindZV (Beteiligungsquoten 90/75/50%) 3. MindZV (Beteiligungsquoten 90/90/50%) Auf die Betrachtung des Maximums aus allen drei Regelungen wird verzichtet Einperiodige Analysen Die einperiodigen Analysen bzgl. der Auswirkungen der Änderungen der MindZV wurden mit dem angepassten Modell wie bereits in dem letzten Paper 12 bekannt durchgeführt. Das Modell Das Modell bildet stark vereinfacht die Gewinnzerlegung, den Rohüberschuss sowie den Aktionärsanteil eines Versicherungsunternehmens über ein Jahr ab. Hierfür werden ein Zinsträger sowie die angenommene Nettoverzinsung und ein mittlerer Rechnungszins vorgegeben. Hieraus berechnet das Modell die Kapitalerträge und die rechnungsmäßigen Zinsen des Jahres. Verschiedene Kapitalmarktszenarien werden über die Vorgabe der Nettoverzinsung vereinfacht modelliert. Das Risikoergebnis dient als weitere Eingabegröße. Das übrige Ergebnis wird mit einer Ausnahme der Einfachheit halber auf 0 gesetzt. Gedanklich entspricht dieses Vorgehen einem Zusammenlegen der beiden Töpfe ohne Berücksichtigung möglicher Querverrechnungen unter ZR-QuotenV bzw. der möglichen Asymmetrien zwischen Risiko- und übrigem Ergebnis bei der MindZV. Die Mindestzuführungsquote für den zusammengelegten Topf wird hierbei auf die Mindestzuführungsquote des Risikoergebnisses gesetzt. Da das Risikoergebnis im Allgemeinen deutlich größer als das übrige Ergebnis ist, sind durch dieses Vorgehen keinen materiellen Fehler zu erwarten. Die Möglichkeit der Reduzierung der Mindestzuführung bei unvorhersehbaren Verlusten aus dem Kapitalanlageergebnis gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 MindZV ist im Modell berücksichtigt. Dies wirkt unter der beschriebenen Modellierung im Wesentlichen für die MindZV nach alter Fassung, da ja wie bereits oben ausgeführt die wesentliche Wirkung des 5 MindZV nach neuer Fassung in der Ermöglichung der Querverrechnung 12 (DAV-AG Reformen, 2012) Seite 10 von 18

11 zwischen Alt- und Neubestand besteht und diese bei der Betrachtung nur eines Gesamtbestandes nicht sichtbar wird. Von der Möglichkeit der Anwendung des 56b VAG wird im Modell kein Gebrauch gemacht. Das Unternehmen Das zugrundeliegende Unternehmen wurde analog der bisherigen Untersuchungen gewählt, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu erreichen: Es wird nur ein einziger Bestand betrachtet, d.h. es wird nicht zwischen Alt- und Neubestand unterschieden. Der Zinsträger wird auf 1000 Geldeinheiten fixiert, der mittlere Rechnungszins bleibt unverändert bei 3,5%. Aus Materialitätsgründen und um die Berechnungen einfach zu halten, werden die Bestandsgruppe 140 sowie Steuern nicht berücksichtigt. Zusätzlich wird nicht zwischen Alt- und Neubestand unterschieden, wodurch eine Querverrechnung zwischen beiden Beständen implizit erlaubt wird, die Ergebnisse werden insgesamt durch dieses Vorgehen jedoch nicht materiell verändert. Betrachtete Regelwerke Es werden die Unterschiede zwischen den folgenden Regelwerken analysiert, wobei die Mindestbeteiligungsquoten angesetzt werden. Dadurch ergibt sich ein Spielraum für die Gesellschaften, der umso größer ist, je stärker die tatsächlichen Zuführungsquoten von den Mindestzuführungen abweichen. 1. ZR_Quote Das alte Regelwerk wird der Einfachheit halber über die R-Quote abgebildet. Dies bedeutet, dass 90% eines positiven Rohüberschusses dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben werden, ein negativer Rohüberschuss hingegen voll vom Aktionär getragen wird. 2. MindZV alte Fassung Sowohl für das Risikoergebnis als auch für die Kapitalerträge werden jeweils die Mindestquoten in Höhe von 75% bzw. 90% angesetzt. 3. MindZV neue Fassung Sowohl für das Risikoergebnis als auch für die Kapitalerträge werden jeweils die Mindestquoten in Höhe von 90% angesetzt, wobei eine Verrechnung negativer Kapitalergebnisse vorgenommen wird Betrachtung des Shareholder-Values in einzelnen Szenarien Für die Einjahresbetrachtung greifen wir zunächst auf das Szenario des Papiers von 2012 und betrachten den maximal möglichen Shareholder Value bei einem Übrigen Ergebnis von Null und einem Risikoergebnis von 6 GE 13 (entspricht 6 Promille des 13 GE = Geldeinheiten Seite 11 von 18

12 1,00% 1,30% 1,60% 1,90% 2,20% 2,50% 2,80% 3,10% 3,40% 3,70% 4,00% 4,30% 4,60% 4,90% 5,20% 5,50% 5,80% 6,10% 6,40% 6,70% 7,00% 1,00% 1,30% 1,60% 1,90% 2,20% 2,50% 2,80% 3,10% 3,40% 3,70% 4,00% 4,30% 4,60% 4,90% 5,20% 5,50% 5,80% 6,10% 6,40% 6,70% 7,00% Zinsträgers) für verschiedene Nettorenditen. Hierbei wird keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neubestand vorgenommen Shareholder-Value Risikoergebnis = 6; Übriges Ergebnis = 0 ZRQ 90/10 MindZV alt MindZV neu Es zeigt sich, dass die erneute Möglichkeit zur Querverrechnung zumindest negativer Kapitalanlageergebnisse die Nachteile der ursprünglichen MindZV gegenüber der R- Quote wieder ausgleicht. Der Preis, der hierfür zu zahlen ist, besteht in einem leicht reduzierten Shareholder-Value bei guten Kapitalanlageergebnissen aufgrund der Erhöhung der Mindestbeteiligung am Risikoergebnis von 75 % auf 90 %. Wenn Risiko- und Übriges Ergebnis in Summe negativ sind, wird die Asymmetrie der Querverrechnungsmöglichkeit deutlich: diese negativen Ergebnisse sind zunächst vom Unternehmen zu tragen. Die Querverrechnungsmöglichkeit setzt erst ein, wenn dann noch ein schlechtes Kapitalanlageergebnis hinzukommt Shareholder-Value Risikoergebnis = 6; Übriges Ergebnis = -10 ZRQ 90/10 MindZV alt MindZV neu Unklar ist hingegen die Bedeutung des 5 in der neuen Fassung. Das folgende Diagramm zeigt, dass die Anwendung des 5 im Gegensatz zur vorigen Fassung in Standardsituationen keine Auswirkung zeigt, daher liegen die beiden entsprechenden Kurven für die MindZV_neu aufeinander. Effekte zeigen sich lediglich, wenn Alt- und Neu- Seite 12 von 18

13 1,00% 1,30% 1,60% 1,90% 2,20% 2,50% 2,80% 3,10% 3,40% 3,70% 4,00% 4,30% 4,60% 4,90% 5,20% 5,50% 5,80% 6,10% 6,40% 6,70% 7,00% bestand separat modelliert werden und die Ergebnisquellen unterschiedliche Vorzeichen ausweisen. Allerdings ist umstritten, ob der 5 auf den Gesamtbestand anzuwenden ist oder jeweils für Alt- und Neubestand separat gilt. Präzedenzfälle sind nicht bekannt Shareholder-Value Risikoergebnis = 10; Übriges Ergebnis = MindZV alt ohne 5 MindZV alt mit 5 MindZV neu ohne 5 MindZV neu mit 5-25 Seite 13 von 18

14 Betrachtung des Shareholder-Values bei gleichzeitiger Variation von Risikoergebnis und Nettorendite Anhand der Variation der Ergebnisquellen Kapitalanlage- und Risikoergebnis ist es möglich, das Auszahlungsprofil aus Shareholdersicht in Gänze zu betrachten. In den nachfolgenden Grafiken bewegt sich die Ergebnisquelle Risikoergebnis als Summe über Risiko- und übriges Ergebnis zwischen 10 GE und 40 GE, die Nettoverzinsung rangiert zwischen 1 % und 6 %. Es wird keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neubestand vorgenommen. Vergleicht man zunächst das Auszahlungsprofil der MindZV vor Anpassung durch das LVRG mit der ZR-QuotenV hier vereinfacht dargestellt als 90/10-Regel so sehen wir die bekannten Ergebnisse: Bisher bot die MindZV höhere Ertragschancen für den Aktionär bei guten Kapitalanlageergebnissen verbunden mit höheren Risiken bei schlechten Szenarien. Gut sichtbar ist die neben dem Durchschnitts-Garantiezins zusätzliche kritische Grenze für die Nettoverzinsung, unterhalb derer sich für das Unternehmen verstärkt negative Konsequenzen ergeben. Der Wegfall der Querverrechnungsmöglichkeiten zwischen den Ertragsquellen ergab in schlechten Kapitalmarktszenarien eine deutliche Verschlechterung der Aktionärssituation und der zu erwirtschaftende Nettozins lag höher als in der alten ZR-QuotenV. Abb a) Vergleicht man in gleicher Weise das Auszahlungsprofil der MindZV nach Anpassung durch das LVRG mit der ZR-QuotenV (Abb b)), fällt zunächst das niedrigere Auszahlungsniveau in guten Szenarien auf. Dies ist wie bereits in den Einzelszenarien angesprochen auf die Erhöhung des VN- Mindestbeteiligungssatzes am Risikoergebnis von 75 % auf 90 % zurückzuführen. Insgesamt hat sich das Auszahlungsprofil der MindZV gemäß LVRG dem Auszahlungsprofil der ZR-QuotenV deutlich angeglichen. Seite 14 von 18

15 Betrachtet man nun die Differenz des Auszahlungsprofils gemäß neuer MindZV und der alten ZR-QuotenV (Abb b)), ist deutlich erkennbar, dass die neue MindZV weiterhin in guten Szenarien (siehe Bereich 1) für den Aktionär mehr Ertrag verspricht als die alte ZR-QuotenV, jedoch im Vergleich zur alten MindZV ein deutlich niedrigeres Niveau erreicht, da nun der Mindestbeteiligungssatz am Risikoergebnis in MindZV_Neu und ZR-QuotenV identisch ist. In den Szenarien, in denen eine Nettoverzinsung unterhalb des Bestandsrechnungszinses in Höhe von 3,5 % erwirtschaftet wird und ein positives Risikoergebnis vorliegt (siehe Bereich 2), ist der Aktionär nach neuer Fassung der MindZV sowohl gegenüber der ZR- QuotenV wie auch der MindZV nach altem Stand besser gestellt, da bei der regulären Querverrechnung gemäß 4 MindZV nach neuer Fassung kein Selbstbehalt des Unternehmens aus dem Risiko- und sonstigen Ergebnis gegengerechnet werden muss. Auch im Bereich 3, in dem gemäß MindZV nach altem Stand das Niveau der ZR-QuotenV nur über die Anwendung des 5 erreicht werden konnte, hat die neue reguläre Erlaubnis zur Querverrechnung im Falle eines negativen Kapitalanlageergebnisses gemäß 4 MindZV eine positive Wirkung auf den Unternehmensanteil, da sie die Verlustsituation des Unternehmens begrenzt. Insgesamt entschärft die neue Querverrechnungsmöglichkeit die kritische Grenze für die Nettoverzinsung gemäß alter MindZV, unterhalb derer sich für das Unternehmen verstärkt negative Konsequenzen ergaben, erheblich. Im Fall negativer Risikoergebnisse (siehe Bereich 4) ist nach alter wie neuer MindZV zunächst eine Verschlechterung gegenüber der ZR-QuotenV zu beobachten, da in der Darstellung die Anwendung des 5 wg. unvorhergesehener Verluste aus dem Risikoergebnis nicht abgebildet ist. Abb b) Insgesamt machen die Grafiken deutlich, dass die Anpassungen der MindZV in schlechten Kapitalmarkt-Szenarien eine deutliche Entlastung des Unternehmens bewirkt und nahezu auf dem Niveau der alten ZR-QuotenV liegt. Zudem entfällt die Zustimmungspflicht der BaFin. Im Gegenzug wirkt die Beschneidung des Anteils des Shareholders am Risikoergebnis in guten Szenarien. Seite 15 von 18

16 Positiv zu bewerten ist zudem, dass das Unternehmen weiterhin (bedingt durch die geänderte Bemessungsgröße) bei Ertragslagen mit einer positiven Mindestzuführung aus den Kapitalerträgen gem. 4 Abs. 3 (d.h. mke > 0) um 10 % Rechnungszins besser dasteht, als nach der alten ZR-QuotenV Mehrperiodige Analysen In einem ersten Schritt werden keine Mehrjahresanalysen vorgenommen, da bzgl. des engen Untersuchungsbereiches (lediglich die Anhebung der Quote für das Risikoergebnis sowie die neue Querverrechnungsmöglichkeit stehen im Fokus) eine Bestätigung der Ergebnisse aus der einjährigen Betrachtung zu erwarten ist Weiteres Vorgehen Zusätzlich zu den bisherigen Analysen wird eine Untersuchung der Wirkung der neuen MindZV mit Hilfe des Branchensimulationsmodells des GDV avisiert. Die kann in Zusammenarbeit mit der UAG Solvency II erfolgen, sobald die UAG das Simulationsmodell für das Beispielunternehmen befüllt hat. Seite 16 von 18

17 3. Fazit In der einjährigen Betrachtung zeigt sich, dass die MindZV nach Änderung durch das LVRG eine positive Wirkung auf die Risikotragfähigkeit der Unternehmen hat. Die auf ein negatives Kapitalanlageergebnis begrenzte Wiedereinführung der Querverrechnungsmöglichkeit zwischen den Ergebnisquellen jenseits des 5 MindZV, der die Zustimmung der BaFin erfordert, bewirkt zumindest eine Abschwächung der Asymmetrie des Geschäftsmodelles der deutschen Lebensversicherung. Jedoch erfolgt die Anwendung der Querverrechnung weiterhin erst nach Überschreiten des Selbstbehaltes des Versicherungsunternehmens in Höhe des positiven Saldos aus anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen, so dass auch zukünftig bei negativem Rohüberschuss eine Mindestzuführung erforderlich sein wird (siehe z.b Betrachtung des Shareholder-Values in einzelnen Szenarien, Beispiel Risikoergebnis 6, Übriges Ergebnis -10). Als Konsequenz der erneuten, wenn auch begrenzten Querverrechnungsmöglichkeit sinkt der Druck auf die Kapitalanlage. In die gleiche Richtung wirkt auch die Einführung des Sicherungsbedarfs zur Deckelung der Ausschüttung der Bewertungsreserven an den Versicherungsnehmer. Dies eröffnet wichtige Spielräume, um den Risiken des aktuellen Niedrigzinsniveaus und dem enormen Auffüllungsbedarf zur ZZR, der sich für die nahe Zukunft abzeichnet, zu begegnen. Positiv ist ebenfalls zu vermerken, dass die mit der Einführung der MindZV im Frühjahr 2008 höheren Ertragschancen für den Aktionär bei guten Kapitalanlageergebnissen als Ausgleich für die höheren Einschuss-Risiken des Aktionärs in schlechten Kapitalmarktszenarien weiterhin erhalten bleiben, auch wenn die Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote am Risikoergebnis die Ausgleichswirkung deutlich dämpft. Summa summarum bietet die MindZV nach der Neufassung durch das LVRG größere Spielräume und Chancen für die Unternehmen. Insbesondere ist eine Dämpfung des Einschussrisikos (sowohl der Häufigkeit als auch der Höhe nach) für den Versicherer zu erwarten. Der Preis hierfür ist eine höhere Beteiligung des Versicherungsnehmers am Risikoergebnis. Die bereits in der Vergangenheit genutzten und bekannten Maßnahmen zur Vermeidung eines Aktionär-Verlustes in kritischen Kapitalmarktszenarien werden auch in der neuen Regelung ihre Verwendung finden. Hierzu gehören z.b. das Heben von Bewertungsreserven und die Bildung von stillen Lasten aufgrund von Bilanzierungserleichterungen. Trotz aller entlastender Wirkung der Neuregung der MindZV bleibt die Dringlichkeit der Absicherung kritischer Szenarien und des Erhalts der Risikotragfähigkeit der Versicherungsunternehmen erhalten. Seite 17 von 18

18 4. Literaturverzeichnis BMF - Bundesfinanzministerium. ( ). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz). Von blob=publicationfile&v=5 abgerufen BMJ - Bundesministeriums der Justiz. ( ). Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung. Von abgerufen DAV-AG Reformen. ( ). Auswirkungen der Mindestzuführungsverordnung auf die Kapitalanlage. Von abgerufen DIP. ( ). Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz LVRG). Von abgerufen GDV. ( ). GDV - Stellungnahme zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG). Von etz-lvrg_2014.pdf abgerufen Seite 18 von 18

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