HERZLICH WILLKOMMEN. Wir bilden aus! Spezial (Thema Ausbildungsrecht), 31. Mai 2016
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1 HERZLICH WILLKOMMEN Wir bilden aus! Spezial (Thema Ausbildungsrecht), 31. Mai 2016
2 WEITERE INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN: Wir bilden aus! - Orientierung für neue Ausbildungsbetriebe, 25. Februar 2016 Wir bilden aus! - Spezial (Thema: Ausbildungsrecht), 31. Mai 2016 Wir bilden aus! Orientierung für neue Ausbildungsbetriebe, 18. August 2016 Wir bilden aus! - Spezial (Thema: Prüfungen), 11. Oktober 2016 Wir bilden aus! Jahresausklang, 12. Dezember "Wir bilden aus!" - Spezial 2
3 UNSER PROGRAMM HEUTE: Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Grundzügen Konfliktmanagement in der Ausbildung Die zehn häufigsten Fragen des Ausbildungsrechts Im Anschluss: Möglichkeit zum persönlichen Austausch mit anderen Teilnehmern und den Referenten des Abends "Wir bilden aus!" - Spezial 3
4 WIR HANDELN FÜR HAMBURG VIELEN DANK! Noch Fragen? Abteilungsleiter Aus- und Weiterbildungsberatung Fin Mohaupt
5 DAS BERUFSBILDUNGSGESETZ 5
6 RAHMENDATEN DES BERUFSBILDUNGSGESETZES (BBIG) 1969 verabschiedet Letzte große Reform 2005 Inhalt: Regelung von Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung im Rahmen des dualen Systems, beruflicher Fortbildung und beruflicher Umschulung Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Regelungen 6
7 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VORSCHRIFTEN IM BBIG Beispiele: 32 BBiG: Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte, Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders 34 BBiG: Führung Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 37 ff BBiG: Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen 102 BBiG: Verhängung von Geldbußen 7
8 PRIVATRECHTLICHE VORSCHRIFTEN IM BBIG 4 ff. BBiG Beispiele: 11 BBiG was muss alles im Ausbildungsvertrag geregelt werden 15 BBiG Freistellung für Prüfungen und Berufsschule 16 BBiG Inhalt des Zeugnisses beim Ende der Ausbildung 17 BBiG Vergütungsanspruch 20 BBiG Probezeit (mind. 1 Monat, max. 4 Monate) 22 BBiG Kündigung 8
9 AUSSICHT Wir wollen die duale Ausbildung stärken und modernisieren. Wir werden das Berufsbildungsgesetz evaluieren und Anpassungen prüfen, insbesondere in Hinblick auf die Erhöhungder Durchlässigkeit, die Stärkung der Ausbildungsqualita tund gestufter Ausbildungen, die Bildung von Berufsfamilien und die Sicherung des Ehrenamtes in den Prüfungsgremien. (Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode) Evaluationsbericht veröffentlicht am 23. März 2016: Die geltenden Regelungen des BBiG stellen die passenden Werkzeuge zur Verfügung. Sie bieten die notwendige Flexibilität, um auch auf neue Herausforderungen reagieren zu können. So bietet das BBiG einerseits einen verlässlichen rechtlichen Orientierungsrahmen und andererseits den erforderlichen Handlungsspielraum. Es ermöglicht, Einzelfälle gut und tragfähig zu lösen. Ein Bedarf für grundlegende oder systemische Änderungen im BBiG wurde daher im Rahmen der Überprüfung nicht festgestellt. 9
10 DIE UNTERSCHIEDLICHEN ARTEN DER BERATUNG Die telefonische Beratung Die persönliche Beratung Die schriftliche Beratung 10
11 PROBLEME, HERAUSFORDERUNGEN, ENTSCHEIDUNGEN Probleme: Leichtes Problem Fragen zur Arbeitszeit, Besuch der Berufsschule, Urlaubszeiten, Vergütung Schweres Problem Verstoß BBiG, Kündigung Moderiertes Konfliktgespräch zwischen Ausbildungsbetrieb, Auszubildende/r 11
12 PROBLEME, HERAUSFORDERUNGEN, ENTSCHEIDUNGEN Herausforderungen: möglicher Verstoß (summarische Prüfung) keine Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche schriftlich und unterschrieben (Freigabe) eigene Wahrnehmung (Kein Zeugnis vom Hörensagen) 12
13 PROBLEME, HERAUSFORDERUNGEN, ENTSCHEIDUNGEN Entscheidungen: Betriebsbesuch Schlichtung (bei Kündigung) Schriftliche Anhörung Übermittlung an die BSB 13
14 QUERSCHNITT DER BRANCHEN 3,3% 4,3 % 2% 2% 1,5% 1,3% 3% 23% Gastronomie Handel Büro Verkehr, Transport, Logistik 4,5% Veranstaltungsmanagement 2,5% Medien Marketingkommunikation 8% Schutz + Sicherheit Immobilienwirtschaft Reise /Touristik Information und Telekommunikation 14% 30 % Technisch-gewerbliche Berufe sonstige kaufm. Berufe "Wir bilden aus!" - Spezial 14
15 DIE HÄUFIGSTEN BERATUNGSTHEMEN Ausbildungsdefizite Spannung/Mobbing/Arbeitsklima Vorzeitige Lösung des Ausbildungsvertrages Arbeitszeiten 15
16 EINSCHÄTZUNG DER BERATUNGSTHEME N Liebeskummer Stress Überfordert Schlechte Noten Mobbing Streit mit dem Chef/Ausbilder Ärger mit Fehlzeiten Fühlt sich allein gelassen Abmahnung Überstunden Urlaub nicht bekommen Mögliche Verletzung von Ausbildungsnormen Probleme außerhalb des Ausbildungsverhältnisses Probleme bei der Eingewöhnung ins Arbeitsleben 16
17 KONFLIKTGESPRÄCHE IN DER HANDELSKAMMER 2015 = (Stand: 12. Mai) = 58 Konfliktbesuche 2015 = (Stand: 12. Mai) = 12 Schlichtungen Schlichtungen Stand:
18 WIR HANDELN FÜR HAMBURG VIELEN DANK! Noch Fragen? Aus- und Weiterbildungsberatung Regine Rosenau
19 DIE ZEHN HÄUFIGSTEN FRAGEN DES AUSBILDUNGSRECHTS 1. Minderjährige 2. Arbeitszeit 3. Freistellung 4. Abmahnung 5. Kündigung 6. Leistungsverweigerung vs. Leistungsschwäche 7. Krankheit 8. Verkürzung/Verlängerung 9. Zulassung zur Abschlussprüfung 10. Berichtsheft 19
20 1. MINDERJÄHRIGE Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Besonderheiten (Beispiele): grds. 40 Stunden Woche / 8 Stunden am Tag Pausenzeiten 4,5 6 Stunden Arbeitszeit = 30 Minuten mehr als 6 Stunden = 60 Minuten grds. Nachtruhe (Arbeit nur von 6.00 Uhr bis Uhr) grds. keine Ausbildung am Wochenende Urlaubsanspruch 20
21 2. ARBEITSZEIT bei Volljährigen: Arbeitszeitgesetz grds. 8 Stunden werktäglich, max. 10 Stunden grds. wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden Pausenzeiten (6-9 Stunden 30 Minuten, mehr als 9 Stunden 45 Minuten) Ruhezeit mind. 11 Stunden grds. Sonn- und Feiertagsruhe, aber umfangreiche Ausnahmen 21
22 3. FREISTELLUNG muss nach 15 BBiG erfolgen für Zwischen- und Abschlussprüfungen Berufsschule (Achtung: unterschiedliche Regeln für minderjährige und volljährige Azubis) 22
23 FREISTELLUNG FÜR BERUFSSCHULE BEI MINDERJÄHRIGEM AZUBI 9 JArbSchG : keine Beschäftigung vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt 1 x pro Woche an Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden Wochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden Anrechnung: 1x pro Woche Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden = 8 Stunden Woche mit Blockunterricht (mind. 25 Unterrichtsstunden) = 40 Stunden im Übrigen Unterrichtszeit einschließlich Pausenzeit 23
24 PRAXISFALL minderjähriger Azubi, 2 Tage Berufsschulunterricht 1. Berufsschultag: 6 Stunden Unterricht (8.00 Uhr bis Uhr) 2. Berufsschultag: 5 Stunden Unterricht (8.00 Uhr bis Uhr) Lösung: 1. Schultag: 8 Stunden anrechnen, keine Rückkehr in den Betrieb 2. Schultag: tats. Zeit anrechnen, Rückkehr in den Betrieb möglich, Restarbeitszeit = 3 Stunden 35 Minuten (8 Stunden Höchstarbeitszeit abzgl. 4 Stunden 25 Minuten Schulzeit) 24
25 FREISTELLUNG FÜR BERUFSSCHULE BEI VOLLJÄHRIGEM AZUBI Jugendarbeitsschutzgesetzt greift nicht Arbeitszeitgesetz i.v.m. Urteil des BAG kommt zur Anwendung Grundsatz: Anrechnung bei Deckungsgleichheit Anzurechnende Zeit: Unterrichtsszeit + Pausenzeit + Wegezeit zum Betrieb Nicht anzurechnen: Wegezeit zur Berufsschule 25
26 PRAXISFALL volljähriger Azubi, 2 Tage Berufsschulunterricht, 8 Stunden/ Arbeitstag, Wegezeit von Schule zu Betrieb: 25 Minuten 1. Berufsschultag: 6 Stunden Unterricht (8.00 Uhr bis Uhr) 2. Berufsschultag: 5 Stunden Unterricht (8.00 Uhr bis Uhr) betriebsübliche Ausbildungszeit Schultag 1: 9.00 Uhr bis Uhr betriebsübliche Ausbildungszeit Schultag 2: Uhr bis Uhr Lösung: 1. Schultag: 4 Stunden 15 Minuten Unterrichtszeit (Deckungsgleichheit!), + 25 Minuten Wegezeit = Anrechnung von 4 Stunden 40 Minuten, es verbleiben 3 Stunden 20 Minuten Arbeitszeit 2. Schultag: 25 Minuten Unterrichtszeit (Deckungsgleichheit!) + 25 Minuten Wegezeit = Anrechnung von 50 Minuten es verbleiben rechnerisch 7 Stunden 10 Minuten Arbeitszeit ABER tägliche Höchstarbeitszeit sind 10 Stunden, d.h. Arbeit nur bis Uhr 26
27 ABMAHNUNG Funktionen: Dokumentationsfunktion Hinweisfunktion Warnfunktion Inhalt: konkretes zu beanstandendes Verhalten Rüge dieser Pflichtverletzung Aufforderung zu künftig vertragsgerechtem Verhalten Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen Hinweis: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht 27
28 KÜNDIGUNG Probezeitkündigung Kündigung aus wichtigem Grund Kündigung wegen Aufgabe der Ausbildung Achtung: keine ordentliche Kündigung durch Ausbildenden! Hinweis: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht 28
29 22 ABS. 1 BBIG: PROBEZEITKÜNDIGUNG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist schriftlich Angabe von Kündigungsgründen ist nicht erforderlich sowohl Azubi als auch Ausbildender können auf diesem Weg kündigen 29
30 22 ABS. 2 NR. 1 BBIG: KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND Schriftlich Angabe von Kündigungsgründen ist erforderlich zugrundeliegende Tatsache nicht länger als zwei Wochen bekannt sowohl Azubi als auch Ausbildender können auf diesem Weg kündigen ggf. vorher einschlägige Abmahnungen 30
31 PRAXISFALL Hamburg, den Sehr geehrter Herr XY hiermit kündigen wir Ihnen fristlos zum aus wichtigem Grund wegen Verletzung Ihrer vertraglichen Pflichten. Der Betriebsrat wurde zu dieser Kündigung angehört und hat nicht widersprochen. Sobald Sie von der Beendigung Ihres Ausbildungsverhältnisses erfahren haben, sind Sie verpflichtet, sich zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann zur Verhängung von Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit führen. Mit freundlichen Grüßen 31
32 PRAXISFALL Sehr geehrter Herr AB Berichtsheft nicht geführt Hamburg, den 22. Januar 2016 hiermit kündigen wir Ihr Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie haben am 20. Januar 2015 unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt. Wir haben Sie bereits zwei Mal zuvor abgemahnt und zwar am und Verspätete AU Meldung im Betrieb Sie sind nach Erhalt dieser Kündigung verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Mit freundlichen Grüßen Der Geschäftsführer 32
33 22 ABS. 2 NR. 1 BBIG KÜNDIGUNG DURCH AZUBI will Ausbildung in dem Beruf aufgeben schriftlich Angabe von Kündigungsgründen ist erforderlich Kündigungsfrist von 4 Wochen 33
34 LEISTUNGSVERWEIGERUNG VS. LEISTUNGSSCHWÄCHE Leistungsverweigerung = Kündigungsgrund Leistungsschwäche = kein Kündigungsgrund Maßstab: individuelles Leistungsvermögen 34
35 KRANKHEIT grds. kein Kündigungsgrund ärztl. Attest hat Beweiswirkung bei pädagogischen, psychischen und sozialen Problemen: Beratungs- und Unterstützungszentrum Berufliche Schulen (BZBS) 35
36 VERLÄNGERUNG Vertragsänderung Antrag durch Auszubildenden Gründe: erforderlich um Ausbildungsziel zu erreichen, Ausnahmefall Betrieb muss gehört werden Berufschulpflicht Anmeldung bei Berufsschule erforderlich oder: Nichtbestehen der Abschlussprüfung, 21 Abs. 3 BBiG 36
37 VERKÜRZUNG Vertragsänderung unabhängig von Berufsschulnoten gemeinsamer Antrag Zeitpunkt: nach der Verkürzung muss ein Jahr Ausbildungszeit verbleiben Mindestausbildungszeit darf nicht unterschritten werden Hinweis: Ausbildungsbetrieb muss Berufsschule informieren 37
38 ZULASSUNG ZUR ABSCHLUSSPRÜFUNG Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung Reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung Achtung: bei gestreckter Abschlussprüfung (Teil 1 und Teil 2) wird Zulassung jeweils gesondert geprüft 38
39 VORZEITIGE ZULASSUNG Keine Vertragsänderung Antrag allein durch Auszubildenden möglich Frühestens acht Wochen vor dem Anmeldetermin für die jeweilige Abschlussprüfung, spätestens mit Anmeldeschluss Voraussetzungen: Notendurchschnitt Berufsschule besser als 2,49 und positive Stellungnahme von Betrieb und Berufsschule Mindestausbildungszeit darf grds. nicht unterschritten werden 39
40 REGULÄRE ZULASSUNG ZUR ABSCHLUSSPRÜFUNG 43 BBiG Ausbildungszeit zurückgelegt (Achtung: Fehlzeiten) Teilnahme an ZP Berichtsheft geführt Eintragung ins Verzeichnis 40
41 BERICHTSHEFT Vorgaben der Handelskammer beachten (hk24.de): mindestens monatlich 1 DIN A4 Seite Unterzeichnung jeder Seite durch Azubi und Ausbilder Inhalt: betriebliche Ausbildung, Berufsschulunterricht, Urlaub, Krankheit, überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen muss für Dritten verständlich sein 41
42 PRAXISBEISPIEL (SO BITTE NICHT) 1. Woche: Ostermontag war am Schönsten, da habe ich mich bei einem Glas Rotwein auf die Woche vorbereitet. 3. Woche: Mo. haben wir in WiSo die Rechtsobjekte bearbeitet und die EK zurückbekommen. Jjuuuuhuuuu wieder eine 1. Wer hätte das gedacht... Do. geil Wochenende naht Im Lernstudio erstmal die Fehlzeitenbelege und Wochenberichte der letzten Wochen ausgefüllt. 5. Woche: Mo. Geil, eine kurze Woche mit einem freien Tag in der Mitte. Erst Lernstudio und dann die EK geschrieben. Mit der DIN 5008 haben wir auch begonnen. Di. Erst ReWemit Buchungssätzen, dann BWL mit Marketing, lang und trocken war der Tag. Zum Glück morgen frei. Heute tanze ich in den Mai. JjjuuuuHuuu. Das war der Monat April. 42
43 WIR HANDELN FÜR HAMBURG Henrike Werner
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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