A. INFORMATIONEN FÜR ALLE STEUERZAHLER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A. INFORMATIONEN FÜR ALLE STEUERZAHLER"

Transkript

1 INHALTSVERZEICHNIS Seite: A. INFORMATIONEN FÜR ALLE STEUERZAHLER 1. Steuersenkungsgesetz 1 2. Steueramnestie letzte Chance 1 3. Änderungen bei der Entfernungspauschale 2 4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2/3 5. Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung 4 6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen 4 7. Neues zum häuslichen Arbeitszimmer 5 8. Rechnungspflicht für Arbeiten an Gebäuden 5 9. Alterseinkünftegesetz: 9.1. Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung ab Betriebliche Altersversorgung 13/ Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium Zunächst kein Wegfall der Eigenheimzulage Freistellungsaufträge bei Einkünften aus Kapitalvermögen Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne 15 B. HINWEISE FÜR UNTERNEHMER UND SELBSTÄNDIGE 1. Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung Rücklage und Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe 16/17 3. Betrieblicher Schuldzinsenabzug Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschussrechnung Abschreibung für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen Rechnungs-Ausstellungspflicht Pflichtangaben in der Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) 19/ Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Private Kraftfahrzeugnutzung durch den Unternehmer Vorsteuerabzug für die eigene Wohnung Übertragung der Steuerschuld im Baugewerbe 28/ Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten Berichtigung des Vorsteuerabzugs ab I

2 16. Auswirkungen bei der Umsatzsteuer bezüglich der EU-Erweiterung Firmenwagengestellung Änderung der Lohnsteuerrichtlinien Inventur zum Massnahmen zur Steuerminderung Ablauf von Aufbewahrungsfristen 33 C. INFORMATIONEN FÜR GESELLSCHAFTEN UND GESELLSCHAFTER 1. Gesellschafterfremdfinanzierung ( 8a KStG) Beachte: Körperschaftsteuer-Moratorium ( 37 KStG) 34/35 3. Tendenzen zur verdeckten Gewinnausschüttung Verfahrensrechtliche Fallstricke beim Gesellschafter wegen vga Urlaubsabgeltung für Gesellschafter-Geschäftsführer 37 D. ERBSCHAFTSTEUER Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer 38 E. SOZIALVERSICHERUNG Beitragsbemessungsgrenzen 2004/ F. ZIVILRECHT Verjährung von Forderungen 40 II

3 A. INFORMATIONEN FÜR ALLE STEUERZAHLER 1. Steuersenkungsgesetz Ab dem Kalenderjahr 2005 sinken der Eingangs- und der Spitzensteuersatz für alle Steuerpflichtigen, wenn auch nur in geringem Umfang. Um die Auswirkungen der Steuersatzsenkungen ab 2005 zu nutzen, ist es ratsam, Ausgaben nach 2004 vorzuziehen und/oder die Besteuerung von Einnahmen bis 2005 hinauszuzögern Grundfreibetrag Eingangssteuersatz 16 % 15 % Spitzensteuersatz 45 % 42 % ab Die Anhebung des Grundfreibetrages führt zu einer entsprechenden Anhebung des Höchstbetrages in 32 Abs. 4 EStG für die zulässigen Einkünfte volljähriger Kinder und des Höchstbetrages für den Abzug von Unterhaltsleistungen ( 33a Abs. 1 EStG) auf ab Steueramnestie letzte Chance Die Finanzverwaltung wird ihre Kontrollmöglichkeiten in nächster Zeit erheblich ausdehnen können: Elektronische Übermittlung von Lohnbescheinigungen Jahresübersichten über die Kapitalerträge der Banken Anfragemöglichkeit bei den Banken über das Bundesministerium der Finanzen bei begründetem Verdacht Kontrollmitteilungen durch das Alterseinkünftegesetz Aufbewahrungspflicht von Belegen bei der Umsatzsteuer Noch bis zum gilt die Amnestieregelung für Steuersünder mit attraktiven Konditionen. Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangen. Die Straf- und Bußgeldbefreiung betrifft dabei nicht nur die Hinterziehung von Zinsen, sondern auch nicht versteuerte Erträge aus anderen Einkunftsarten (z.b. Schwarzgeld ) als auch Erklärung von überhöhten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Um die Strafbefreiung zu erlangen, muss bis zum eine strafbefreiende Erklärung abgegeben und innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe dieser Erklärung 25 % der Summe der von ihm erklärten Einnahmen an die Finanzbehörde entrichtet werden. Bei einer Erklärung bis zum (und Bezahlung) gilt ein Steuersatz von pauschal 25 %, wer diesen Termin verpasst, hat dann noch die Möglichkeit, bis zum zu einem Steuersatz von 35 % in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Vor der Inanspruchnahme der Amnestieregelung sollte aber eine ausführliche Beratung und Information über die von der Verwaltung im Einzelnen erlassenen Regeln stehen (Merkblatt BStBl 2004 I, 225, Pressemitteilung des BMF Nr. 119/2004 vom ; 1

4 3. Änderungen bei der Entfernungspauschale Zur Abgeltung der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer arbeitstäglich für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale ansetzen ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Diese beträgt ab dem für jeden Entfernungskilometer 0,30 (einfache Entfernung). Höchstbetragsregelung Der Höchstbetrag, der im Kalenderjahr als Entfernungspauschale anerkannt wird, beträgt ab 2004 noch Wie bisher gilt der Höchstbetrag allerdings nicht für die Arbeitnehmer, die mit ihrem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Pkw zur Arbeit fahren. Öffentliche Verkehrsmittel Soweit die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, können diese Aufwendungen weiterhin angesetzt werden ( 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Für die Prüfung, ob die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Vergleichsrechnung durchzuführen. Entschließt sich der Steuerpflichtige für den Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen, so ist ein Wechsel zum Ansatz der Entfernungspauschale erst im nächsten Kalenderjahr möglich. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall. Sammelbeförderung Unter den in 3 Nr. 32 EStG genannten Voraussetzungen ist die Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel steuerfrei (steuerfreie Sammelbeförderung). Für Strecken mit einer steuerfreien Sammelbeförderung gilt die Entfernungspauschale ab 2004 nicht mehr ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Damit die Finanzverwaltung diesen Sachverhalt erkennen kann, muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben F bescheinigen ( 41 b Abs. 1 Nr. 9 EStG). 4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Anstelle des Haushaltsfreibetrages ( 32 Abs. 7 EStG) wurde zum ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von jährlich (= 109 monatlich) eingeführt ( 24 b EStG). Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für diesen neuen Entlastungsbetrag erfüllen, erhalten für den Lohnsteuerabzug wie beim bisherigen Haushaltsfreibetrag die Steuerklasse II ( 24 b i.v.m. 38 b Satz 2 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind i.s.d. 32 Abs. 1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet, der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Als Alleinstehend i.s.d. Vorschrift gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung erfüllen und mit keiner anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu. 2

5 Der Gesetzgeber nimmt eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person an, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist ( 24 b Abs. 2 EStG). Der Entlastungsbetrag ist kein Jahres-Entlastungsbetrag und kann damit auf diejenigen Monate beschränkt werden, in denen die Voraussetzungen zu dessen Gewährung auch tatsächlich vorliegen ( 24 b Abs. 3 EStG). Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen ( 39 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Gemeinden dürfen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigen, in denen die Arbeitnehmer gegenüber den Gemeinden vor dem eine schriftliche Erklärung abgeben ( 52 Abs. 51 EStG). In dieser Erklärung hat der Arbeitnehmer zu versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind. Dies wird insbesondere die Frage der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person betreffen. Da die Lohnsteuerkarten 2004 noch nach der alten Regelung ausgestellt wurden, soll die Gemeinde die Ausstellung der Steuerklasse II für 2004 mit 2005 abgleichen und dem Finanzamt die ggfls. abweichenden Fälle mitteilen. Aufgrund dieser Mitteilung kann das Finanzamt überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für allein Erziehende in 2004 erfüllt wurden. Besteht kein Anspruch, kann es die Korrektur der unzutreffenden Anwendung der Steuerklasse II im Wege der Lohnsteuernachforderung ( 39 Abs. 4 Satz 4 EStG) oder im Veranlagungsverfahren vornehmen. Der Arbeitgeber muss jedoch nicht überprüfen, ob die ihm vorgelegten Lohnsteuerkarten 2004 zutreffend die Steuerklasse II ausweisen. Änderung des 24 b EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze (BGBl I, 1753): Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach 24 b EStG soll rückwirkend ab auch auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen das Kind, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, ein Stiefkind oder Enkelkind ist, welches das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, sofern für das Kind ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG gewährt wird oder dem Alleinerziehenden Kindergeld zusteht. Außerdem sollen Verwitwete bereits als Alleinerziehende anerkannt werden, wenn sie noch das Gnaden-Splitting nach 32 a Abs. 5 und 6 Nr. 1 EStG erhalten. Die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft ist durch den Steuerpflichtigen widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Steuerpflichtige sind auch dann als alleinstehend anzusehen, wenn zum Haushalt ein volljähriges Kind gehört, für das zwar kein Kindergeld gewährt wird, das Kind jedoch Wehrdienst oder Zivildienst oder eine gleichgestellte Tätigkeit ableistet. 3

6 5. Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die frühere Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) auf zwei Jahre nicht mehr. Allerdings wird eine doppelte Haushaltsführung jetzt nur noch dann anerkannt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts (insbesondere Auszubildende, die noch bei ihren Eltern wohnen und am Beschäftigungsort eine zusätzliche Wohnung angemietet haben) wird deshalb keine doppelte Haushaltsführung mehr anerkannt. Dies hat die Verwaltung in einem Erlass ausdrücklich klargestellt (BMF-Schreiben vom , BStBl 2004 I, 582). Die Aufhebung der bisherigen Sonderregelung gilt unabhängig vom Beginn der Auswärtstätigkeit ab Für davor liegende Zeiträume ist die Sonderregelung noch anzuwenden, allerdings unter Berücksichtigung der Beschränkung auf zwei Jahre. 6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 wird für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen für die eigene Wohnung oder das eigene Haus eine Einkommensteuer- Ermäßigung (Abzug von der Steuerschuld) von 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 jährlich gewährt. Voraussetzung ist die Vorlage der Rechnung und ein Zahlungsbeleg Ihres Kreditinstituts. Begünstigt sind haushaltsnahe Tätigkeiten, wie z.b. Wohnungsreinigung oder Gartenpflege. Handwerkliche Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, z.b. Auswechselung einer einzelnen Bodenplatte, handelt. Unter die Schönheitsreparaturen fallen insbesondere Malerarbeiten einschl. Tapezieren. Begünstigt sind allerdings nur die Aufwendungen für die handwerkliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung incl. von Fahrtkosten, nicht jedoch die Kosten für das verwendete Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren. Substanzersetzende Erhaltungsarbeiten und Tätigkeiten, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmannes erfordern oder nicht in kürzeren Abständen regelmäßig wiederkehren, gehören nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Nicht begünstigt sind z.b. die Reparatur von Haushaltsgeräten, PC, Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Elektro- und Wasserinstallationen, der Heizungsanlage, Dacharbeiten sowie das Fällen von Bäumen. Die Handwerkerrechnungen sollen bei der Rechnungsstellung in einen Lohn- und Materialanteil aufgeteilt werden. Sofern im Rechnungsbetrag sowohl Material- als auch Lohnaufwand enthalten ist, ist dieser ggf. im Wege der Schätzung aufzuteilen (BMF-Schreiben vom , BStBl 2003 I, 408). 4

7 7. Neues zum häuslichen Arbeitszimmer Seit einigen Jahren sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr steuerlich abziehbar. Ausnahmsweise lässt der Gesetzgeber eine steuermindernde Berücksichtigung bis zu zu, wenn die berufsbezogene Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten einkunftsrelevanten Tätigkeit ausmacht oder für die berufsbezogene Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbegrenzter Abzug ist nur dann möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten bildet. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom , (BStBl I 2004, 861) außerdem geklärt, dass z.b. Ehegatten nur einen gemeinsamen Höchstbetrag bekommen. Diese verschärfte Beurteilung soll erstmals für Kalenderjahre ab 2005 und für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. 8. Rechnungspflicht für Arbeiten an Gebäuden Bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.b. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen) ist der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach der Ausführung der Leistung verpflichtet, auch an Privatpersonen eine Rechnung auszustellen ( 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Privatperson ist verpflichtet, diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage, 2 Jahre lang aufzubewahren ( 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). In der Rechnung muss auf die Aufbewahrungspflicht hingewiesen werden ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG). Verstößt der private Rechnungsempfänger gegen die Rechnungsaufbewahrungspflicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 500 geahndet werden kann ( 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 UStG). Zu Kontrollzwecken erhält auch die Zollverwaltung das Recht, die Rechnungen einzusehen. Die Privatpersonen sind verpflichtet, bei diesen Prüfungen mitzuwirken, insbesondere eine erhaltene Rechnung vorzulegen. Verstöße gegen diese Pflichten sind ebenfalls mit einer Geldbuße belegt. Die Zollverwaltung darf zu Kontrollzwecken auch Grundstücke von Privatpersonen betreten und sich der Mithilfe des Gemeindedieners bedienen. Kontrollen werden u.a. in der Weise durchgeführt, dass Zöllner ausgestattet mit Digitalkameras die Baustellen in Städten, Gemeinden und Dörfern beobachten. Diese Neuregelungen sind auf alle ab dem ausgeführten Umsätze anzuwenden (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom , BGBl 2004 I, 1842). 5

8 9. Alterseinkünftegesetz 9.1. Vorsorgeaufwendungen Am hat der Bundesrat dem Alterseinkünftegesetz zugestimmt. Im Zentrum der Neuregelungen stehen die Erweiterungen der Abzugsmöglichkeiten für die Altersvorsorge in der Erwerbsphase und die Gleichbehandlung der verschiedenen Alterseinkünfte in der Besteuerungsphase. Kernelemente des Gesetzes sind ein langsamer Übergang zu einer einheitlich geregelten nachgelagerten Besteuerung für Altersbezüge und damit korrespondierend langfristig eine erhebliche Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen. Das Gesetz (Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I, 1427) sieht vor, dass für Altersvorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer Basisversorgung eine steuerliche Abzugsmöglichkeit geschaffen wird, diese soll im Bereich des Sonderausgabenabzugs angesiedelt sein. Die Altersvorsorge ist ab folgendermaßen zu unterteilen in: Basisversorgung (z.b. gesetzliche Rentenversicherung) Zusatzversorgung (z.b. Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) und Kapitalanlageprodukte (z.b. Kapitallebensversicherung) Basisversorgung Bei der Basisversorgung ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStG) handelt es sich um Aufwendungen zugunsten von Vorsorgeprodukten, bei denen eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gesichert ist. Steuerlich begünstigt sind somit nur noch Beiträge und Einkommensverwendungen, die zu Ansprüchen führen, welche mit den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Hierzu gehören: Beiträge (auch Einmalzahlungen) zur gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Beiträge (auch Einmalzahlungen) an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG), Beiträge (auch Einmalzahlungen) zugunsten einer entsprechenden nach dem abgeschlossenen privaten Leibrentenversicherung, die Auszahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen ist und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind; eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen (Ehegatte und Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhält; die Waisenrente wird solange gezahlt, wie das Kind die Kindergeldvoraussetzungen erfüllt) ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG),. Zu den Beiträgen ist der nach 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter Beitrag hinzuzurechnen. Die Beiträge zur Basisversorgung werden schrittweise bis zu einem Höchstbetrag von voll abzugsfähig, die Endstufe wird dabei aber erst ab 2025 erreicht. 6

9 Abzugsfähigkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen: Steuerpflichtige, die Aufwendungen zur Krankenversicherung in vollem Umfange allein tragen müssen (z.b. Selbständige), können Beiträge zur Kranken -, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie für Risikolebensversicherungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400, andere Steuerpflichtige (mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil bei der Krankenversicherung oder Beihilfeanspruch) bis zu einem Höchstbetrag von abziehen. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Beiträge grundsätzlich verdoppelt. Dabei wird aber gesondert geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Abzugsbetrages gegeben sind. Hierbei ist zu beachten, dass in Fällen, in denen ein Ehepartner ohne eigene Beitragsleistung in der Krankenversicherung des anderen Ehepartners mitversichert ist dies ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitnehmern der Regelfall -, dem mitversicherten Ehegatten nur der Abzugsbetrag von zusteht. Günstigerprüfung: Da das neue System beim Sonderausgabenabzug mit den beiden getrennten Höchstbeträgen in den Anfangsjahren des Übergangs und bei geringem Einkommen dazu führen kann, dass weniger Sonderausgaben als bisher abgezogen werden können, wird zur Vermeidung solcher Schlechterstellungen im Rahmen der Veranlagung eine Günstigerprüfung durchgeführt. Dieser Übergangszeitraum endet im Jahre Dabei wird allerdings der sogenannte Vorwegabzug (von derzeit gekürzt um 16 % des Arbeitslohns) ab 2011 abgeschmolzen, die übrigen Höchstbeträge bleiben bis 2019 unverändert. Bei der Günstigerprüfung ist zu berücksichtigen, dass sich die einzubeziehenden Aufwendungen auf jeden Fall nach neuem Recht richten. Die Günstigerprüfung bezieht sich somit lediglich auf die Höchstbeträge. 7

10 Für 2005 wird die Abzugsfähigkeit der Beiträge anhand der folgenden Beispiele dargestellt: Beispiel 1 (lediger Arbeitnehmer): Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn i.h.v zahlt im Jahr 2005 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung i.h.v Zusätzlich erhält er einen steuerfreien Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe. Außerdem hat er sonstige Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherung) i.h.v Ermittlung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendung für die Basisversorgung ( 10 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 3 EStG): Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag Insgesamt (max ) Davon 60 % Abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil Altersvorsorgeaufwendungen Ermittlung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs.1 Nr.3 i.v.m. Abs.4 EStG): Aufwendungen Abzugsfähig max Abziehbare Gesamtaufwendungen: Nach neuem Recht sind insgesamt abzugsfähig: ( ) = Günstigerprüfung nach altem Recht ( 10 Abs. 4a EStG) Vorsorgeaufwendungen Vorwegabzug Kürzung 15 % von Grundhöchstbetrag./ Verbleiben Erhöhungsbetrag ½ max. 667 Höchstbetrag Fazit: die Günstigerprüfung kommt nicht zum Zuge. Hinweis: Würde der Arbeitnehmer noch eine Leibrentenversicherung mit einem Jahresbeitrag von z.b abschließen, ergäbe sich die folgende Berechnung: Abzugsfähig (siehe 3.): (60 % von ) = Fazit: Es kann sich also lohnen, noch eine weitere Altersvorsorgungsversicherung abzuschließen, da der neue Höchstbetrag den bisherigen Höchstbetrag (= ) deutlich übersteigt. 8

11 Beispiel 2 (Unternehmer-Ehemann mit Arbeitnehmer Ehefrau): Unternehmer ist verheiratet. Seine Altersvorsorgeaufwendungen (Versorgungswerk, Leibrentenversicherung) betragen in Die Ehefrau ist Arbeitnehmerin mit einem Arbeitslohn i.h.v. brutto Ihr Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ; die sonstigen Vorsorgeaufwendungen der Eheleute belaufen sich auf insg Ermittlung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 3 EStG) Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag Ehefrau Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag Ehefrau Beiträge Ehemann Insgesamt (max ) Davon 60 % Abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil./ Altersvorsorgeaufwendungen Ermittlung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 4 EStG) Aufwendungen Abzugsfähig max. ( ) Abziehbare Gesamtaufwendungen: Nach neuem Recht sind insgesamt abzugsfähig: ( ) = Günstigerprüfung nach altem Recht ( 10 Abs. 4a EStG) Vorsorgeaufwendungen ( ) Vorwegabzug Kürzung 16 % von / / Grundhöchstbetrag./ Verbleiben Erhöhungsbetrag ½ max Höchstbetrag Fazit: Die Günstigerprüfung kommt nicht zum Zuge. 9

12 Praxishinweis: Der Unternehmer könnte durch eine Einmalzahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung seine abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen deutlich erhöhen. Unternehmer leistet in 2005 eine freiwillige Einmalzahlung an die berufsständische Versorgungseinrichtung i.h.v Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag Ehefrau Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag Ehefrau Beiträge Ehemann Insgesamt (wie bisher) Einmalzahlung in Leibrentenversicherung Summe aber max % von Abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil./ Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung ab 2005 Allgemeines: Die Vorschrift des 22 Nr. 1 EStG regelt spiegelgleich zu 10 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) EStG den Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung von Leibrenten der sog. Basisversorgung. Die Regelung führt zu einer schrittweisen steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung einerseits und Beamtenpensionen andererseits. Zu den nachgelagert besteuerten Leibrenten gehören: Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen Renten aus Leibrentenversicherungen, die nach dem abgeschlossen worden sind, sofern diese die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Mitglieds oder Versicherungsnehmers bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen und Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die sich ergebenden Vorsorgeansprüche dürfen außerdem nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Altrenten und in 2005 erstmals gezahlte Renten: Maßgebend für den Besteuerungsanteil ist stets das Jahr des Rentenbeginns. Leibrenten, die auf steuerentlasteten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden im Jahr 2005 einheitlich auch bei Selbständigen zu 50 v.h. der Besteuerung unterworfen ( 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG), dies gilt auch für Bestandsrenten und die im Jahr 2005 erstmals gezahlten Renten. Hierzu gehören aus dem Bereich der gesetzlichen Renten insbesondere das Altersruhegeld, die Witwen- und Waisenrenten sowie die Erwerbsunfähigkeitsrenten. 10

13 Nach 2005 hinzukommende Rentnerjahrgänge (Kohortensystem): Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (sog. Kohorte) bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2 v.h. auf 80 v.h. und anschließend von 1 v.h. bis zum Jahre 2040 auf 100 v.h. angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang gesondert auf Dauer festgeschrieben. Rentenfreibetrag: Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil (in 2005 z.b. 50 %) ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser steuerfreie Teil der Rente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Abzustellen ist auf das erste Jahr des vollen Rentenbezugs nach Rentenbeginn. Hinweis: Nach Untersuchungen im Vorfeld des Gesetzesentwurfs bleiben Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von brutto /Jahr = /Monat (Alleinstehende) steuerlich unbelastet, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen. Bei alleinstehenen Beamtenpensionären greift eine steuerliche Belastung hingegen schon bei jährlichen Versorgungsbezügen in Höhe von Besteuerung von Beamtenpensionen: Langfristig sollen Rentner und Versorgungsempfänger gleich besteuert werden. Da die Renten im Laufe der Jahre immer höher besteuert werden, wird gleichzeitig der Versorgungsfreibetrag gekürzt. Dieser Versorgungsfreibetrag wird ab 2005 auf geglättet. Bei Pensionären, die ab 2006 Versorgungsbezüge beziehen, wird der Prozentsatz um jährlich 1,6 % verringert. Außerdem erhalten Versorgungsempfänger bereits ab 2005 wie Rentner nur noch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102. Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer- Pauschbetrags wird allerdings ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 gewährt. Abschaffung des Altersentlastungsbetrages: Der Altersentlastungsbetrag in Höhe von wird nach 24 a EStG über einen Zeitraum von 35 Jahren, im gleichen Maße wie der Anstieg des Besteuerungsanteils der Renten, abgeschafft. Nach der Tabelle des 24 a EStG wird der %-Satz des Altersentlastungsbetrages sowie der Höchstbetrag in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahres ermittelt und bleibt dann auf Dauer unverändert. Auch hier gilt das Kohortenprinzip. Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs: Künftig gehören die Erträge aus Lebensversicherungsverträgen in Kapitalauszahlungsfällen (reine Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherungsnehmer die Kapitalauszahlung wählt) unabhängig von der Laufzeit des Vertrags zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Aus Vertrauensschutzgründen gilt die Steuerpflicht der Erträge aber nur für die Verträge, die nach dem abgeschlossen werden (= Neuverträge; 52 Abs. 36 EStG). Für Altverträge (Vertragsabschluss und Datum des Versicherungsscheins vor dem ) bleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtslage. 11

14 Hinweis: Wer also ohnehin den Abschluss einer Kapitallebensversicherung plant, sollte darauf achten, dass der Vertragsabschluss noch in 2004 erfolgt. In diesem Fall wären die nach Ablauf von zwölf Jahren in der Kapitalauszahlung enthaltenen Zinsen steuerfrei. In einem Kapitallebensversicherungsvertrag von vornherein vereinbarte Dynamisierungen, die zu einer Erhöhung der Versicherungssumme führen, führen zu keiner Vertragsänderung und damit nicht zu einer steuerschädlichen Behandlung. Bei ab dem abgeschlossenen Lebensversicherungen mit Kapitalauszahlung (= Neuverträge) gehört zukünftig der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entfallenden Beiträge zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.f. ab 2005). Dabei ist zu beachten, dass Risikobestandteile für die Absicherung besonderer Risiken (z.b. Berufsunfähigkeit) nicht zu einer Minderung der steuerpflichtigen Kapitalerträge führen. Das Versicherungsunternehmen hat in Zukunft im Zeitpunkt der Auszahlung der steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen einen Kapitalertragsteuerabzug von 25 % vorzunehmen ( 43 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt ist entsprechend den Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens (z.b. bei Aktiendividenden) nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entfallenden Beiträge als steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen anzusetzen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Hinweis: Alte Versicherungsverträge können nur unter den Bedingungen des 10 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Darlehenssicherung herangezogen werden, Neuverträge dagegen ohne jegliche Beschränkung. Rentenbezugsmitteilungen: Die Besteuerung der Leibrenten wird zukünftig durch sog. Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Eingerichtet wird die zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), wo auch schon entsprechende Aufgaben für die Riester-Rente wahrgenommen werden. Die Datenübermittlung erfolgt jährlich auf elektronischem Weg an die zentrale Stelle. Dort werden die Daten zusammengeführt und im automatisierten Verfahren an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. 12

15 10. Betriebliche Altersversorgung Steuerfreiheit von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen ( 3 Nr. 63 EStG): Beiträge an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse sind nur zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (begrenzt) steuerfrei. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für eine Direktversicherung können nicht mehr pauschal mit 20 v.h. versteuert werden. Stattdessen sind solche Beiträge zusammen mit den Beiträgen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse steuerfrei bis maximal 4 v.h. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Wegen des Wegfalls der Pauschalierungsmöglichkeit erhöht sich dieser Höchstbetrag für Versorgungszusagen nach dem um einen Fixbetrag von Soweit dieser Fixbetrag ausgeschöpft wird, sind jedoch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die bisherige Pauschalversteuerung für Zuwendungen an Pensionskassen zum Aufbau einer umlagenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ist erhalten geblieben. Hinweis: Steuerfrei sind nur solche Versorgungseinrichtungen, bei denen die zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen sind. Die Versorgungsleistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Der Vertrag kann die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung vorsehen. Wird die Kapitalauszahlung gewählt, findet neben der Rückzahlung von Zulagen und Steuervorteilen eine nachgelagerte Besteuerung der Kapitalauszahlung gem. 22 Nr. 5 EStG statt. Die Begrenzung der steuerfrei einzahlbaren Beiträge auf maximal 4 v.h. der Beitragsbemessungsgrundlage zuzüglich des Fixbetrags von wird bei mehreren Arbeitgebern im Kalenderjahr auf jeden einzelnen Arbeitgeber bezogen und kann damit in jedem ersten Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Die bisher notwendige Bescheinigung der steuerfreien Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung gemäß 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG entfällt daher. Werden steuerfreie Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG geleistet, ist der Großbuchstabe V zu bescheinigen, damit bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen i.s.d. 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG (z.b. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) lediglich die gekürzte Vorsorgepauschale bzw. der gekürzte Höchstbetrag beim Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gewährt werden. Behandlung von Altverträgen : Bei Zuwendungen an eine Pensionskasse, die das steuerfreie Volumen des 3 Nr. 63 EStG von 4 v.h. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, ist für vor dem erteilte Versorgungszusagen 40b Abs. 1 und 2 EStG weiterhin anzuwenden. 13

16 Bei aufgrund vor dem erteilter Versorgungszusagen entrichteten Beiträgen für Direktversicherungen können die Beiträge weiterhin nach 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal versteuert werden, wenn bis zum ein Antrag (beim Arbeitgeber) gestellt wird, für diese Beiträge auf die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG zu verzichten. Wird 40b Abs. 1 und 2 EStG bei einem Arbeitnehmer weiterhin angewandt, findet die Aufstockung des steuerfreien Volumens um den Fixbetrag von keine Anwendung. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel kann neu entschieden werden, ob die pauschale Besteuerung beibehalten wird. Findet eine pauschale Besteuerung statt, sind die sich ergebenden Versorgungsleistungen nicht der nachgelagerten Besteuerung nach 22 Nr. 5 EStG unterworfen. 11. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sollen nach 12 Nr. 5 EStG rückwirkend ab nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung sein. Allerdings wird der Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf (bei zusammenveranlagten Ehegatten je Ehegatte ) im Kalenderjahr erhöht, Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zu den als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen gehören z.b. Aufwendungen für Studiengebühren, Fachbücher, häusliches Arbeitszimmer, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Soweit die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, handelt es sich stets um Werbungskosten. Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf sind ab dem Kalenderjahr 2004 nicht mehr abzugsfähig. Hinweis: Dagegen sind Aufwendungen für ein Zweitstudium oder für eine zweite Berufsausbildung (z.b. im Rahmen einer Umschulung) den unbegrenzt abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zuzuordnen. Zu beachten ist allerdings hierbei, dass eine konkrete Einnahmenerzielungsabsicht vorliegt, bzw. es soll ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten Berufstätigkeit bestehen. 14

17 12. Zunächst kein Wegfall der Eigenheimzulage Der Vermittlungsausschuß zwischen Bundestag und Bundesrat hat die Verhandlungen über die Zukunft der größten Steuervergünstigung des Staats am in Berlin auf Februar 2005 vertagt. Damit wird es eine Änderung der Eigenheimzulage frühestens am März 2004 geben, da ein Rückwirkung nicht zulässig ist. Ob es dann überhaupt zu einer Änderung, einer Kürzung oder einer völligen Abschaffung kommt, ist noch offen. 13. Freistellungsaufträge bei Einkünften aus Kapitalvermögen Der Sparer-Freibetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beträgt für das Jahr bei Ledigen bzw bei Ehegatten. Unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags können maximal nur noch bzw bei der Zusammenveranlagung vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. Zinsabschlag freigestellt werden. Diese Höchstgrenzen sollten beachtet werden; falls lediglich bei einer Bank ein Freistellungsauftrag gestellt worden ist, erfolgt die Anpassung automatisch, sollten die Freistellungsbeträge allerdings bei mehreren Banken gestellt worden sein, müsste beachtet werden, dass das zulässige Volumen insgesamt nicht überschritten ist. Ansonsten kann es zu unangenehmen Anfragen durch das Finanzamt kommen. 14. Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne Erstmals müssen die Banken für das Jahr 2004 Ihren Kunden eine zusammenfassende Bescheinigung ausstellen, aus der alle Konten und Wertpapierdepots ersichtlich sind und die für die Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren sowie Termingeschäften benötigt werden. Diese zusammenfassende Bescheinigung ersetzt allerdings nicht die Steuerbescheinigung. Diese sind weiterhin bei den Banken anzufordern und der Steuererklärung beizufügen. 15

18 B. HINWEISE FÜR UNTERNEHMER UND SELBSTÄNDIGE 1. Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung Die in dem Kleinunternehmerförderungsgesetz vom , BGBl I, 1550 vorgesehene standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung gem. 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) für das Kalenderjahr 2004 ist durch Beschluss der Finanzministerkonferenz vom ausgesetzt worden, da die Abgabe unzumutbare Arbeit erfordert hätte. Diese Anlage EÜR soll nunmehr in einer überarbeiteten Form mit einer anwenderfreundlichen Auslegung nun ab dem Jahr 2005 eingeführt werden. 2. Rücklage und Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe Aufgrund der ab 2005 sinkenden Steuersätze bringt die Bildung einer Ansparrücklage gem. 7g Abs. 3 EStG zusätzliche Steuervorteile, wenn sie innerhalb der nächsten zwei Jahre die Anschaffung beweglicher, (fast) ausschließlich betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter planen. Voraussetzung dafür ist, dass die maßgebenden Betriebsgrößenmerkmale nicht überschritten sind. In einem umfangreichen BMF-Schreiben vom (BStBl 2004 I, 337) wird zu Zweifelsfragen Stellung bezogen: Begünstigte Betriebe: Voraussetzung ist, dass der Betrieb aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Im Fall der Betriebsaufspaltung kann sowohl das Besitzunternehmern als auch das Betriebsunternehmen eine Ansparrückstellung bilden (Privilegierung der Betriebsaufspaltung wegen Verdoppelung des Höchstbetrags von und Trennung der Größenmerkmale). Personengesellschaften können Ansparabschreibungen sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen vornehmen. Dabei ist das gesamte Betriebsvermögen als Einheit zu behandeln ( 7g Abs. 3 ff, 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG). Begünstigte Wirtschaftsgüter: Die Rücklagenbildung ist unabhängig davon zulässig, ob das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte neue Wirtschaftsgut die in 7g Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen wird. Es reicht aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, möglichst genau seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Weiterhin soll das Wirtschaftsjahr benannt werden, in dem die Investition voraussichtlich getätigt wird. Gestaltungshinweis: Bei Fahrzeugen reicht die Angabe Pkw oder Lkw, dagegen sind Sammelbezeichnungen wie Fuhrpark, Maschinen, Büroeinrichtung oder EDV-Anlage ungeeignet, das Wirtschaftsgut hinreichend zu konkretisieren. Als Investitionszeitpunkt ist der voraussichtliche Termin anzugeben. Sinnvollerweise sollte das letzte Wirtschaftsjahr angegeben werden. 16

19 Auflösung von Rücklagen: Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwingend in Höhe von 40 v.h. der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen ( 7g Abs. 4 Satz 1 EStG), wenn das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist. Welche Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen wird ist dabei unerheblich. Gebildete Rücklagen oder Teilrücklagen können innerhalb des Investitionszeitraums freiwillig gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wird eine im Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gebildete Ansparabschreibung aus den Vorjahren aufgelöst, rechnet der dabei entstehende Gewinn nicht zum Veräußerungsgewinn (diese Neuregelung gilt erst für Ansparabschreibungen, die nach dem gebildet werden, ab strittig, siehe BFH, Az. XI R 56/03 und XI R 69/3). Gewinnzuschlag: Nach 7g Abs. 5 EStG ist ein Gewinnzuschlag vorzunehmen, soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf 7g Abs. 4 Satz 1 EStG beruht, d.h. soweit kein begünstigtes Wirtschaftsgut innerhalb des Investitionszeitraumes angeschafft oder hergestellt worden ist. Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG: Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können. Auch der Abzug und der Zuschlag nach 7g Abs. 6 EStG sind in der Einnahmen-Überschussrechnung zu dokumentieren. 3. Betrieblicher Schuldzinsenabzug Schuldzinsen für ein ehemals betriebliches Darlehen sind nach Betriebsaufgabe nachträgliche Betriebsausgaben, falls das Betriebsvermögen zur Schuldentilgung nicht ausreicht oder für die vorhandenen Vermögensgegenstände Verwertungshindernisse bestehen. Hinweis: Schulden, die während des Bestehens eines Betriebes entstanden sind, bleiben betrieblich veranlasst, wenn der Betrieb insgesamt veräußert oder aufgegeben wird und soweit der Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen zur Tilgung einer zurückbehaltenen, ehemals betrieblichen Schuld nicht ausreichen (H 13 Abs. 15 EStH). 17

20 4. Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschussrechnung Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, war bisher nicht möglich. Der BFH hat mit Urteil vom , DStR 2003, 2156 einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Erforderlich ist allerdings, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird. Die Verwaltung hat die Rechtsprechung bisher noch nicht umgesetzt. 5. Abschreibung für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter Nach R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR wurde es bisher bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für Wirtschaftsgüter, die in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt werden, die gesamte Jahres-AfA, und für Wirtschaftsgüter, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt werden, die halbe Jahres-AfA in Anspruch genommen wird. Diese Vereinfachungsregelung ist gestrichen worden. In 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nunmehr normiert, dass beginnend vom Monat der Anschaffung oder Herstellung die AfA monatsgenau zu ermitteln ist. 6. Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen Bei der Übertragung von Betriebsvermögen (auch bei Privatvermögen) gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen kann der Vermögensübernehmer die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehen und der Vermögensübernehmer muss den entsprechenden Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist dann gegeben, wenn eine existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit übertragen wird, deren Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Die Verwaltung hat mit BMF-Schreiben vom (DB 2004, 2182) den Erlass zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen veröffentlicht, der grundsätzlich auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist. 18

21 7. Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen sind ab 2005 grundsätzlich auf dem Wege der elektronischen Übermittlung dem Finanzamt zu übermitteln ( 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3, i.v.m. 52 Abs. 52b EStG, 18 Abs. 1 i.v.m. 27 Abs. 9). I.d.R. erfolgt die Übermittlung der Umsatzvoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen über die bekannten Rechenzentren. Bei der Finanzverwaltung steht im Internet unter die entsprechende Software zur Verfügung, mit Hilfe derer die Übermittlung ebenfalls erfolgen kann. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen zulassen, dass die Anmeldungen weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht werden können. Dazu muss ein eigener Antrag gestellt werden, dem seitens der Finanzverwaltung entsprochen werden muss. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Schaffung dieser Voraussetzungen nicht zumutbar ist. Aller Voraussicht nach wird die Verwaltung eine Übergangsfrist für die Umstellung auf das elektronische Verfahren gewähren; für bis zum endende Anmeldungszeiträume sollen weiterhin Anmeldungen auf Papier oder Telefax nicht beanstandet werden. Problem: Erst ab dem ! wird die Verwaltung einen Übertragungsschutz bei seinem Programm ELSTER einrichten, damit Steueranmeldungen nicht missbräuchlich übertragen werden. Möglicherweise wird wegen des fehlenden Schutzes die Übergangsfrist weiter verlängert. Der Steuerberaterverband wird eine entsprechende Eingabe beim Gesetzgeber vorbereiten! 8. Rechnungs-Ausstellungspflicht Für den Unternehmer gelten ab dem verschärfte Verpflichtungen bezüglich der Rechnungsstellung. Danach muss der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung eine Rechnung oder Gutschrift erstellen ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG). Bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen: Siehe A. 8. Stellt der Unternehmer die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig aus, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden kann ( 26a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG). 9. Pflichtangaben in der Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) Eine Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben (Mindestangaben) enthalten, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die Pflichtangaben ergeben sich insbesondere aus 14 Abs. 4, aber auch aus 14a UStG und den 33 und 34 UStDV. Gegenüber dem bis geltenden Recht werden vom Rechnungsaussteller ab mehr Angaben verlangt. 19

22 Für Lieferungen und sonstige Leistungen brauchten an Privatpersonen (z.b. Einzelhandel) wie bisher überhaupt keine Rechnungen ausgestellt werden; Unternehmer, die an Privatpersonen dennoch Rechnungen erteilen, haben in diesen Fällen die neuen Pflichtangaben nicht zu beachten. Um den Unternehmern die Umstellung auf die neu erforderlichen Pflichtangaben zu erleichtern, wurde eine Übergangsregelung (BMF-Schreiben v S 7300) getroffen, wonach für Zwecke des Vorsteuerabzugs bei einer vor dem ausgestellten Rechnung nicht alle Pflichtangaben in der neuen Rechnung enthalten sein müssen. In einer Rechnung i.s.d. 14 Abs. 4 EStG müssen folgende Angaben ab zwingend enthalten sein: 1. Vollständiger Name des Unternehmens und des Rechnungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers 3. Ausstellungsdatum der Rechnung 4. Fortlaufende Rechnungsnummer (die jeweils nur einmal vergeben wird) 5. Bezeichnung der Leistung 6. Zeitpunkt der Leistung und Vereinnahmung des Entgelts (bei Voraus- bzw. Anzahlungsrechnungen) 7. Entgelt (Nettorechnungsbetrag), Steuersatz (Aufschlüsselung bei unterschiedlichen Steuersätzen) oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 8. Jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, z.b. Skonto, Rabatt, Bonus Für Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag bis 100,00, 33 UStDV) gelten wie bisher weiterhin besondere Vereinfachungsregelungen. Ergänzend muss bei Kleinbetragsrechnungen im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf erfolgen, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 10. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Die Finanzverwaltung erkennt den Vorsteuerabzug aus dem Bezug von steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen nur unter der Voraussetzung des Erhalts einer ordnungsgemäßen Rechnung an. Wenn der Bezug der Leistung und der Erhalt der entsprechenden Rechnung in verschiedene Besteuerungszeiträume fällt, ist der Vorsteuerabzug danach erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH , UR 2004, 323). 20

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

Steuer Allgemein. Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein. www.mylife-leben.de

Steuer Allgemein. Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein. www.mylife-leben.de Steuer Allgemein Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein www.mylife-leben.de Merkblatt Steuerinformation allgemein Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Die folgenden Informationen geben Ihnen einen

Mehr

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen 1 Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen E i n k o m m e n s t e u e r Beiträge an Pensionskassen Beiträge an Pensionskassen

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

Senioren und Steuern. Die Senatorin für Finanzen. Freie Hansestadt Bremen

Senioren und Steuern. Die Senatorin für Finanzen. Freie Hansestadt Bremen Senioren und Steuern Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Impressum Herausgeber: Internet: Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Pressestelle Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195

Mehr

Informationsblatt. zum Alterseinkünftegesetz

Informationsblatt. zum Alterseinkünftegesetz Informationsblatt zum Alterseinkünftegesetz Mit diesem Informationsblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen,

Mehr

Alterseinkünftegesetz. Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Alterseinkünftegesetz. Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Alterseinkünftegesetz Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Ausgangspunkt für die Reform BVerfG erklärt am 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung

Mehr

Besteuerung von Alterseinkünften 2015

Besteuerung von Alterseinkünften 2015 Für Ihre Unterlagen: Besteuerung von Alterseinkünften 2015 Zusammen veranlagte Eheleute machen zu Punkt 1-16 jeweils getrennte Angaben und ab Punkt 17 gemeinsame Angaben. Angaben des Steuerpflichtigen

Mehr

Mit der Rürup-Rente Steuern sparen!

Mit der Rürup-Rente Steuern sparen! Mit der Rürup-Rente Steuern sparen! Die private Altersvorsorge in Deutschland boomt: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jetzt die Zahlen für das zweite Quartal 2008 veröffentlicht:

Mehr

DAS ALTERSEINKÜNFTEGESETZ

DAS ALTERSEINKÜNFTEGESETZ DAS ALTERSEINKÜNFTEGESETZ Stand 2016 DIE ÄRZTEVERSORGUNG WESTFALEN- LIPPE BESTEHT SEIT DEM 01.04.1960 SIE GEWÄHRT IM ALTER UND BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT DEM MITGLIED BZW. NACH DESSEN TOD DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN

Mehr

Besteuerung von Renten

Besteuerung von Renten Besteuerung von Renten Inhalt 1 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung... 2 1.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag... 2 Einführung Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema»Ausfüllen

Mehr

Besteuerung von Renten

Besteuerung von Renten Besteuerung von Renten Inhalt 1 Wann müssen Rentner Steuern zahlen?... 2 1.1 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente... 3 1.2 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte... 4 Einführung Auch

Mehr

Besteuerung der Renten Recklinghausen, 22. April 2010

Besteuerung der Renten Recklinghausen, 22. April 2010 Besteuerung der Renten Recklinghausen, 22. April 2010 Bürogemeinschaft Pascal Ruddat & Bürogemeinschaft Pascal Ruddat & Änderung des Rentenbesteuerungssystems seit 2005 Seit Veranlagungszeitraum 2005 werden

Mehr

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 1 ANLAGE 2 Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 EStG 3 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse

Mehr

Stand Mitte Dezember 2004

Stand Mitte Dezember 2004 Steuerliche Informationen und Hinweise zum Jahreswechsel 2004/2005 Stand Mitte Dezember 2004 WSG Hanseatische Treuhandgesellschaft mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Osterdeich 64 28203 Bremen Telefon

Mehr

Alterseinkünftegesetz

Alterseinkünftegesetz Alterseinkünftegesetz Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersbezügen Thomas Hoppe Global Tax Group Ausgangspunkt für die Reform BVerfG erklärt am 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung

Mehr

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2015/2016

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2015/2016 - 1 - Lohnsteuer 2015/2016 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei

Mehr

Alterseinkünftegesetz

Alterseinkünftegesetz Die Rente ist sicher! Die Rente ist sicher! 1 Glauben Sie das wirklich? 2 Und was ist wenn Sie in Rente gehen? 69,5 48,2 55,8 Dann gibt es mit Sicherheit weniger 46,0 50,8 Rentenniveau 2000 2040 Rentenniveau

Mehr

Steuerlich geförderte Altersvorsorge

Steuerlich geförderte Altersvorsorge Ihr Partner für Absicherung und Vorsorge Die Basis Rente: Steuerlich geförderte Altersvorsorge gesetzliche Anforderungen Beiträge und Zuzahlungen in eine private Basis-Rentenversicherung sind als Basisvorsorge-

Mehr

A. Anwendungsbereich. BMF IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323

A. Anwendungsbereich. BMF IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323 BMF 9. 4. 2010 IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und 22 Nummer

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der

Mehr

Anlage. Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Anlage. Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Anlage Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) (Bekanntgabeadressat) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Einkommensteuer EStG 3 Nr. 62 Zuwendungen des Arbeitgebers

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Einkommensteuer EStG 3 Nr. 62 Zuwendungen des Arbeitgebers

Mehr

A B S C H L U S S B E R I C H T. Sachverständigenkommission. zur Neuordnung der. steuerrechtlichen Behandlung von

A B S C H L U S S B E R I C H T. Sachverständigenkommission. zur Neuordnung der. steuerrechtlichen Behandlung von KURZFASSUNG A B S C H L U S S B E R I C H T Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Berlin, den 11. März 2003 - 1 - Die

Mehr

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Reinhart Vertreter Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der

Mehr

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich

Mehr

Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab 2005

Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab 2005 Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab 2005 Rentenbeginnjahr Besteuerungsanteil Rentenbeginnjahr Besteuerungsanteil 2005 50,00 % 2023 8 2006 52,00 % 2024 8 2007 5 2025 8 2008 2026 86,00 % 2009 2027 87,00

Mehr

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was

Mehr

Besteuerung von Renten

Besteuerung von Renten Besteuerung von Renten Inhalt 1 Renten werden unterschiedlich hoch besteuert... 2 1.1 Überblick... 2 1.2 Nachgelagert besteuerte Renten... 3 Einführung Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema»Ausfüllen

Mehr

Änderungen im Steuerrecht 2007. Olaf Krug / Torsten Hopp Steuerberater Ilmenau / Erfurt

Änderungen im Steuerrecht 2007. Olaf Krug / Torsten Hopp Steuerberater Ilmenau / Erfurt Änderungen im Steuerrecht 2007 Olaf Krug / Torsten Hopp Steuerberater Ilmenau / Erfurt Rechtsänderungen für alle Unternehmen Einkommensteuer Ansparabschreibung / Investitionsabzug Systemwechsel Erstmalig

Mehr

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / ) L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien

Mehr

Information zu den Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes. Sehr geehrtes Mitglied,

Information zu den Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes. Sehr geehrtes Mitglied, Information zu den Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes Sehr geehrtes Mitglied, am 05.07.2004 ist das Alterseinkünftegesetz, das die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und die Besteuerung

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg

Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg Thema: betriebliche Altersversorgung Datum: 25.06.2018 Anlass: Info-Treff AK-Selbstständige, Karlsruhe 2 Inhaltsverzeichnis: Begriff

Mehr

Informationsblatt. zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Informationsblatt. zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Informationsblatt zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Mit diesem Informationsblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über

Mehr

Analyse einer möglichen Basisrente

Analyse einer möglichen Basisrente Analyse einer möglichen Basisrente für: Herrn Max Mustermann Die Auswertung wurde erstellt von: Finanzspezialistin Ursula Dreyer Max-Keith-Str. 66 45136 Essen Telefon: 0201-12516854 Telefax: 0201-12516855

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Zusatzversorgung für Betriebsrentenbezug Leistungsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt

Zusatzversorgung für Betriebsrentenbezug Leistungsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt Zusatzversorgungskasse Thüringen, 06556 Artern Auskunft erteilt: Service-Telefon Durchwahl: 03466/336485 Telefax: 03466/336455 E-Mail: zvk@kvt-zvk.de Ihr Zeichen Versicherungsnummer (bitte bei Antwort

Mehr

WICHTIGE BETRÄGE. Einkommensteuer EStG. Werte für die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungspositionen

WICHTIGE BETRÄGE. Einkommensteuer EStG. Werte für die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungspositionen WICHTIGE BETRÄGE Werte für die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungspositionen Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte

Mehr

Nachfolgend ein Überblick über die elf wichtigsten Eckpunkte des AltEinkG:

Nachfolgend ein Überblick über die elf wichtigsten Eckpunkte des AltEinkG: Alterseinkünftegesetz: Nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften Mit den Stimmen der rot-grünen Regierung hat der Deutsche Bundestag am 29.4.2004 das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) beschlossen.

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010

Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 EStG) 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 18 EStG)

Mehr

Rentenbesteuerung. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

Rentenbesteuerung. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten Rentenbesteuerung für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 8749 Kempten Telefon: 081-6105985 Telefax: 081-6105986 E-Mail info@riskhelp.de Internet:

Mehr

22 Arten der sonstigen Einkünfte

22 Arten der sonstigen Einkünfte 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; 15b ist sinngemäß

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 3: Ermittlung des

Mehr

Thüringer Finanzministerium. Steuerwegweiser. zur Besteuerung von Alterseinkünften. 1. Auflage Stand: Januar 2010

Thüringer Finanzministerium. Steuerwegweiser. zur Besteuerung von Alterseinkünften. 1. Auflage Stand: Januar 2010 Thüringer Finanzministerium Steuerwegweiser zur Besteuerung von Alterseinkünften 1. Auflage Stand: Januar 2010 Vorwort Liebe Bürgerinnen, Liebe Bürger, mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die einkommensteuerrechtliche

Mehr

Kompaktwissen Gesundheitswesen

Kompaktwissen Gesundheitswesen Marcus Kurmann/Manfred Baier Altersvorsorge für Ärzte Grundlagen und Beratungsempfehlungen für eine zielgerichtete Altersvorsorge Kompaktwissen Gesundheitswesen DATEV eg, 90329 Nürnberg Alle Rechte, insbesondere

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 25% bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2004 bis zum 31.

bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 25% bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de

Mehr

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen Ratgeber Handwerk / Steuerrecht 1. Anforderungen an Rechnungen Für die Angaben in Rechnungen gelten nach 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Mindestanforderungen.

Mehr

Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für das Kalenderjahr 2017.

Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für das Kalenderjahr 2017. VBL. 76240 Karlsruhe Frau Ingrid Kraeft Unser Zeichen Service-Telefon Montag, Donnerstag Dienstag, Mittwoch, Freitag Telefax E-Mail Karlsruhe 1507446994 0721 93 98 93 7 8:00 bis 18:00 Uhr 8:00 bis 16:30

Mehr

Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen 5

Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen 5 I N Januar 2010 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404

Mehr

Besteuerung der Renten

Besteuerung der Renten IG Metall, VB 07, FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 25. November 2008 Besteuerung der Renten Die Besteuerung von Renten ist Thema vieler Zeitungsartikel. Viele Rentner sind verunsichert. Aus diesem

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Einkommensteuer EStG, z, 3 Nr. 62 Zuwendungen des

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Einkommensteuer EStG Schlagworte 2019 62 Zuwendungen

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

Alterseinkünfte und Rentenbezugsmitteilungen

Alterseinkünfte und Rentenbezugsmitteilungen Alterseinkünfte und Rentenbezugsmitteilungen Da erstmals ab dem 01.10.2009 die Rententräger über die ausgezahlten Renten Mitteilungen an die Finanzbehörden machen müssen (sog. Rentenbezugsmitteilungen),

Mehr

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Einkommensteuer EStG Schlagworte 2019 3 Nr. 62 Zuwendungen

Mehr

Anwendungsvorschrift 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften

Anwendungsvorschrift 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften Anwendungsvorschrift 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Anwendungsvorschrift 52 Absatz 28 Satz

Mehr

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beruf (Angabe freiwillig) 1. Meine steuerpflichtigen

Mehr

Wichtige Beträge. Einkommensteuer EStG

Wichtige Beträge. Einkommensteuer EStG Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für die Jahre 2015 bis 2017 in Euro. Einkommensteuer EStG, z, 3 Nr.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18 Funktion der Lohnsteuerklassen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Funktion der Lohnsteuerklassen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Wichtige Beträge. Einkommensteuer EStG

Wichtige Beträge. Einkommensteuer EStG Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Einkommensteuer EStG, z, 3 Nr. 62 Zuwendungen des

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg. Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen. Antworten auf häufig gestellte Fragen

Freie und Hansestadt Hamburg. Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen. Antworten auf häufig gestellte Fragen Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der Rentenbesteuerung? Seit dem 1. Januar 2005 gilt das

Mehr

Ort, Datum Unterschrift der versicherten Stempel/Unterschrift des Person /Leistungsempfänger Versicherungsnehmers/Arbeitgebers

Ort, Datum Unterschrift der versicherten Stempel/Unterschrift des Person /Leistungsempfänger Versicherungsnehmers/Arbeitgebers Zahlstelle Direktversicherung 10787917 Zurück an: neue leben Lebensversicherung AG Postfach 10 47 07 20032 Hamburg Versicherung-Nr.: Art 5290 Formular zur Auszahlung der Versorgungsleistung Mit der Zahlung

Mehr

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies

Mehr

Was versteht man unter Rürup-Rente?

Was versteht man unter Rürup-Rente? Was versteht man unter Rürup-Rente? Die Rürup-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die durch Steuervorteile über den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung ( 10 EStG) staatlich gefördert

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Bundesamt für Finanzen HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn +49 (0) 18 88 6 82-0 DATUM

Mehr

Informationsblatt. zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Informationsblatt. zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Informationsblatt zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Mit diesem Informationsblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsmi nisterium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über

Mehr

Das Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz STEUERBERATUNG UNTERNEHMENSBERATUNG Diplom-Kaufmann Walter Schönweiß Steuerberater Diplom-Kaufmann Peter Hofecker Unternehmensberater Brunngasse 1 90610 Winkelhaid Tel.: 09187/905173 Fax: 09187/905174

Mehr

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche

Mehr

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Kanzlei Hauptstraße 65 D-12159 Berlin Telefon +49 30 / 85 98 99-0 Telefax +49 30 / 85 98 99-15 Merkblatt Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Bürozeiten Montag-Donnerstag 7.30 bis 17.00 Uhr Freitag 7.30

Mehr

2.3 Ein Wort zu den Abgabefristen

2.3 Ein Wort zu den Abgabefristen Sparerpauschbetrag 801 1.602 Tabelle 6: Der Sparerpauschbetrag im Überblick Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt sich auch für manche Pensionäre: Haben Sie etwa als Pensionär, dessen Pension

Mehr

Zusatzversorgung. Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz

Zusatzversorgung. Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz Zusatzversorgung Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz Stand: 22.06.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung 3 2 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung in der gesetzlichen

Mehr

Das monatliche Kindergeld beträgt im Jahr 2017 für das 1. Kind gem. 66 Abs. 1 EStG 192, im gesamten Jahr 2017 daher 2.304

Das monatliche Kindergeld beträgt im Jahr 2017 für das 1. Kind gem. 66 Abs. 1 EStG 192, im gesamten Jahr 2017 daher 2.304 ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 15.09.2018 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 Minuten Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13

Mehr

Steuerliche Informationen für Mandanten Oktober 2007. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über:

Steuerliche Informationen für Mandanten Oktober 2007. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de

Mehr

Anlage R PDF Anlage R. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin

Anlage R PDF Anlage R. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Anlage R 2006 PDF Anlage R Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Adressen verzeichnisse Alterseinkünfte BMF 24.02.2005 Besteuerung von

Mehr

3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins-

3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins- 3. BESTEUERUNG Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) BMF v. 24.02.2005 - IV C 3 - S 2255-51/05IV C 4 - S 2221-37/05IV C 5 - S 2345-9/05 BStBl 2005 I S. 429 Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und

Mehr

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"

Mehr

Nebenberufliche Selbständigkeit

Nebenberufliche Selbständigkeit Nebenberufliche Selbständigkeit Steuerliches Basiswissen und angemessene Buchführung Mühlacker, 23.03.2018 StB Carmen Riekert Agenda Gewinnermittlungsarten Einnahmenüberschussrechnung Rechnungen Steuern

Mehr

Aktuelle steuerliche Entwicklungen

Aktuelle steuerliche Entwicklungen 1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,

Mehr

Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben

Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben Investitionsabzugsbetrag I 80/01 Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wie die Steuerbelastung gesenkt

Mehr

Steueränderungsgesetz 2007

Steueränderungsgesetz 2007 2007 Auswirkungen des Gesetzes auf die Lohnabrechnung 2007 Seite 1 / 18 Entfernungspauschale erst ab 21 km Bis 2006 einschließlich: Für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30

Mehr

Pauschalen: 2011. Eurobeträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011

Pauschalen: 2011. Eurobeträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011 beträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011 Pauschalen: 2011 3 Nr. 13, Nr. 16, 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2, 9 Abs. 5 EStG, R 38 und 40 Abs. 1, 3 LStR Reisekosten bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit:

Mehr