CORONA TRENNUNGSELTERN

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1 ISUVreport Juli Nr Verbandspublikation und Informationsmagazin des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht ISUV e.v. Sulzbacher Str. 31, Nürnberg Verlag ISUV e.v. CORONA TRENNUNGSELTERN ABSTAND HALTEN? TITELTHEMA: AUSSERDEM: ISUV INTERN: Corona-Divorce Rückblick Ausblick Verfassungsgerichtsurteil: Versorgungsausgleich Scheidungsvereinbarung Narrativ Narzisst Leitlinien Sorgerechtsreform Rechtsprechung kompakt Veranstaltungen Steuertipps Leserforum Medienspiegel Kaleidoskop

2 Editorial 2 ISUV-Report Nr. 164 Liebe Mitglieder, liebe Freundinnen und Freunde unseres Verbandes! Mein letztes Editorial, geschrieben am 12. März dieses Jahres, schloss ich mit dem Wunsch, das nächste mit guten Nachrichten beginnen zu können. Naja, was sind schon gute Nachrichten? Dass Sie hoffentlich alle die schwierigste Zeit gut überstanden haben, dass wir zunehmend wieder ein normaleres Leben führen können Aber wie so oft sind gute Nachrichten mit einem aber verbunden: Aber die Normalität ist in weiten Bereichen noch nicht erreicht. Ob sie jemals wiederkommt oder wird die Maske uns lange Jahre begleiten? Uns bleibt nichts anderes übrig, als auf die veränderten Zeiten der Pandemie einzugehen. Denn diese trifft alle. Niemand ist ausgenommen. Auch wir bei ISUV nicht. Bisher waren wir gewohnt, unseren Mitgliedern direkte Hilfe geben zu können. Dafür bot sich das persönliche Gespräch mit Ihnen und mit allen an unserer Arbeit Interessierten an. Wenn ich unsere Kontaktstellenleiterinnen und -leiter frage, was macht ISUV aus, dann nannten sie mir bis Mitte März dieses Jahres neben unseren sonstigen Leistungen natürlich unsere Vorträge vor Ort. Mit unseren qualifizierten Referenten, Fachanwältinnen und Fachanwälten für die schwierigen familienrechtlichen Fragen, die bei wechselnden Themen das Informationsbedürfnis zu Trennung und Scheidung befriedigen. Oder auch Treffen unserer Mitglieder zur Freizeitgestaltung. All das war möglich und wurde gerne in Anspruch genommen. Mit dem bundesweiten Lockdown stand auch das ISUV-Leben still. Selbst in der Geschäftsstelle mussten wir zeitweise Dienste einschränken. Besonders gravierend war und ist noch teilweise der Wegfall sämtlicher Vortragsveranstaltungen. Anfangs hofften wir, der Spuk werde schnell vorbei sein. Stand jetzt Anfang Juli 2020: Nur langsam können wir vereinzelt Angebote wieder aufnehmen. Häufig stehen die bisherigen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung oder sind die vorgeschriebenen Abstandsund Hygienevorschriften vor Ort nicht umzusetzen. Die Aktiven unseres Verbandes haben den Kopf nicht in den Sand gesteckt, sondern vielmehr nach Alternativen gesucht. Sie können es sich schon denken. Videokonferenz heißt die Alternative, um Präsenz zu zeigen. Allerdings ist die Videokonferenz kein Allheilmittel. Fakt ist, die Online-Vorträge wurden gut angenommen. Mit meiner Rechtsanwaltskollegin Sabine Laukenmann habe ich Anfang Juni einen ersten virtuellen Versuch unternommen. Er war erfolgreich. 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmer versammelten sich zur Konferenz, jeweils vorangemeldet. Zunächst gab es wertvolle Informationen und Hinweise wie ein Trennungsverfahren sinnvoll gestaltet werden kann. Danach stellten wir uns den Fragen der Beteiligten. Es war ein gelungener Versuch. Wir sind gerade dabei die Zukunftsperspektiven auszuloten. Ich knüpfe daran die Frage, wie Sie zu einer solchen Videokonferenz stehen. Haben Sie Interesse? Dürften wir Sie dazu einladen? Schreiben Sie mir doch einfach an vortrag@isuv.de. Vielleicht haben Sie auch andere gute Ideen, wie wir Sie und Interessenten an unserer Arbeit erreichen. Für jede Anregung sind wir dankbar. Können Sie sich auch eine Scheidung vor dem Familiengericht vorstellen, wenn Sie nicht im Gerichtssaal, sondern zu Hause oder in der Kanzlei Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts sitzen. Bei einigen Familiengerichten gibt es bereits die Videoscheidung. An zwei Wir haben uns oft gefragt, wie Sie durch die Zeiten des Lockdowns kamen Oder haben Sie die Krise als Chance genutzt? solcher Sitzungen habe ich bereits teilgenommen. Das geht nur, wenn es keine hochstreitigen Sachverhalte gibt. Aber Sie merken, auch bei den Gerichten wird es Veränderungen geben, die über die Corona-Zeit fortgesetzt werden. Corona hemmt wohl auch den Gesetzgeber. Das ist bedauerlich bis tragisch. Seit Jahren sprechen wir von einer Reform des Kindschaftsrechts. Wir waren optimistisch. So ließ das Bundesjustizministerium 2019 verlauten: Ziel ist eine Reform, die auch moderne Betreuungsmodelle besser als bisher abbildet, einvernehmliche Lösungen erleichtert sowie die elterliche Verantwortung unter Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswillen stärkt. Jetzt ist die Frage, ob der Reformzug wegen Corona und all der damit zusammenhängenden Probleme schon abgefahren ist. Jetzt ist Sommerpause, danach noch ein halbes Jahr Legislatur-Arbeit und dann beginnt auch schon der Wahlkampf. Wir haben uns in diesen Zeiten oft gefragt, wie Sie durch die Zeiten des Lockdowns kamen. Home-Office, Homeschooling, Großstadtwohnung ohne Garten, Kurzarbeit, gereizte Stimmung, der Partner, die Partnerin könnte mehr tun, Lagerkoller, Oder haben Sie die Krise genutzt als Chance für ein neues Zusammengehörigkeitsgefühl von Eltern und Kinder? Zeigte sich der getrennte oder geschiedene Elternteil flexibel, wenn es um die Aufteilung von Betreuungszeiten ging. Gerne können Sie uns von Ihren Erfahrungen berichten. Sagen Sie uns auch, was Ihnen geholfen hat oder wie ISUV Sie im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen kann. Alle info@isuv.de Wir nehmen Ihre Berichte gern in den nächsten Report auf, wenn Sie damit einverstanden sind. Nun wünsche ich Ihnen weiterhin Zuversicht auf dem Weg hoffentlich schnell zurück in die Normalität. Gerade jetzt haben Sie sich einen Urlaub verdient. Ich wünsche Ihnen Entschleunigung und das Erlebnis der optimistischen Leichtigkeit des Seins Ihr Klaus Zimmer, Bundesvorsitzender

3 Juli 2020/2 Inhalt 3 CORONA-ZEIT: Was tun, wenn Social Distancing depressiv macht? Die Corona-Krise und damit verbunden das Abstandhalten fällt Menschen schwer und führt zu psychischen Problemen, ja durch die Krise verstärken sich bei Menschen Depression, Ängste, die vorher schon psychische Probleme hatten. Dies behauptet zumindest Heike Winter, Präsidentin der Psychotherapeutenkammer Hessen. Sie nennt Tipps, die Menschen möglicherweise helfen können das Social Distancing ohne Depressionen zu bestehen. 1. Routine schaffen Was wichtig ist die alltägliche Routine beizubehalten, den sie wirkt wie ein Korsett auf die Zeiteinteilung und den Tagesablauf. Wer um 06:00 Uhr aufsteht, sollte dies auch in der Krise tun. Auch wenn man in Homeoffice ist, sollte man Pausen einhalten, ebenso Essenszeiten. Gespräche mit Arbeitskollegin sollten fortgeführt werden, jetzt eben per Telefon. 2. Soziale Kontakte beibehalten Auch wenn der persönliche Kontakt eingeschränkt ist sollten Beziehungen online aufrechterhalten werden über WhatsApp, Skype oder Zoom. Sich vernetzen ist das Gebot der Stunde. Heike Winkler rät, eingeschlafene Kontakte wieder zu erwecken. Oft sei die Freude und die Überraschung auf beiden Seiten groß. 3. Corona-Informations-Distancing Es ist zwar wichtig sich zu informieren, jedoch warnt Winter davor sich ständig mit Meldungen zur Coronakrise überfluten zu lassen. Meldungen überschlagen sich, oft widersprechen sie sich, dramatisieren, ohne zu informieren. Dies führt bei vielen Menschen zu Angst und Panik. Leer gekaufte Regale im Supermarkt, der Exit von Klopapier und Hygieneartikeln ist ein Beleg für Meldungen, die Panik auslösen. Überschlagen sich die negativen Schlagzeilen über Wochen hinweg, so kann sich bei vielen Menschen eine Depression einschleichen. Daher nur auf wenige gesicherte Meldungen zurückgreifen und nicht ständig danach streamen. Wichtig dabei ist, dass man seinen gewohnten Tagesablauf und die gewohnten Rituale einhält. 4. Gesundheitsfürsorge Immer eigentlich selbstverständlich: Gesunde Ernährung, Bewegung, ausreichend Schlaf, genügend Anregungen und insbesondere Hygiene sich nicht gehen lassen. Gerade jetzt keinen Alkohol und Drogen. Wie sinnvoll und nützlich auch immer virtuelle Kontakte auf den ersten Blick sein mögen, sie veranschaulichen und machen auch immer spürbar, wie nah und doch so fern der Freund, die Freundin, Verwandten, Eltern, Partner/in sind. Josef Linsler Zum Titelbild Nr. 164: Unser Titelbild ist die Collage einer Trennungsfamilie in Zeiten von Corona-Divorce. Im Zentrum aber steht die Maske, die gleichsam das Symbol der Pandemie geworden ist. Sie wird dem Kind nicht aufgesetzt, sondern vors Gesicht gepresst. Die Schutzmaske hat ihre Funktion verloren, sie ist nicht mehr Schutz. Das Gesicht ist hinter der Maske versteckt und das Gesicht des Kindes erstarrt gar zur Maske? Dagegen lassen die Eltern ihre Maske fallen und zerren am Kind, jeder Elternteil versucht das Kind auf seine Seite zu ziehen. Die Corona-Krise reißt den Eltern die Maske vom Gesicht, sie zeigen ihr wahres Gesicht, im positiven und negativen Sinn, ganz wie im realen Leben. JL Inhalt Nr. 164 Juli Kolumne Corona familienrechtlicher Alltag... 4 Titelthema: Corona-Divorce Rückblick Ausblick tiefere Bedeutung... 5 Familienrecht aktuell Im Familienministerium: Gelebte gemeinsame Elternschaft Ratgeber Wechselmodell Großelternunterhalt Kindergeld Kinderbonus Trennung - Psychologie Trennung vom Partner? Narrativ Narzisst Versorgungsausgleich Verfassungsgerichtsurteil Scheidungsvereinbarung Private Vereinbarung notarielle Vereinbarung Urteilsbank Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen ISUV-Intern Adressen Publikationen Veranstaltungsprogramme der Kontaktstellen Steuertipps Leserforum Redaktionsschluss Report Nr. 165: 15. Oktober 2020 Medienspiegel Kaleidoskop IMPRESSUM Herausgeber: Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV e.v., Eingetragen beim AG Nürnberg, Vereinsregister Nr ( ) Verbandssitz: Bundesgeschäftsstelle Nürnberg, Postfach , Nürnberg, Tel. 0911/ u , Fax 0911/533074, info@isuv.de Post- und Lieferadresse: Sulzbacher Str. 31, Nürnberg Bankverbindung: VR Bank Würzburg, IBAN: DE , BIC: GENODEF1WU1 Redaktion: ISUV e.v., Postfach , Nürnberg, report@isuv.de Leitung der Redaktion: Simon Heinzel, Josef Linsler Mitarbeiter: Elisabeth Assmann-Staab, Holger Bauermeister, Klaus Bednorz, Norbert Bonacker, Raffaele Brescia, Fritz Burkhardt, Leonarda Deichmann, Jutta Dewenter, Heike Dieterle, Karsten Donner, Rene Dunker, Katja Durach, Frank Effenberger, Manfred Ernst, Klaus Fischbeck, Axel Fischer, Edith Frank, Holger Griesel, Henrietta von Grünberg, Ulrich Günther, Frank Gürtler, Ralph Gurk, Antje Hagen, Manfred Hanesch, Simon Heinzel, Bernward Hermanspann, Dr. Thomas Herr, Manfred Horn, Ulrike Horrwarth, Willy Jacobi, Klaus Jagusch, Sebastian Kürschner, Renate Lenzen, Klaus Linke, Josef Linsler, Monika Meister, Norbert Mittermüller, Bernd Nestvogel, Egon Pohl, Christiane Rau, Andreas Reimann, Georg Rixe, Sabine Rupp, Gertrud Schmidt, Hans-Dieter Schmitt, Steffen Schrapp, Steffan Schwerin, Markus Strickling, Günter Teichert, Silke Tummescheit, Melanie Ulbrich, Raimund Vogel, Lothar Wegener, Karina Weiß, Prof. Siegfried Willutzki, Anton Wittner, Achim Wolf, Elisabeth Wunder, Andreas Zeilinger, Johannes Zink. Anzeigenverwaltung: ISUV-Report, Nürnberg, info@isuv.de Copyright: In mit Namen oder Signum versehenen Beiträgen legen die Verfasser ihre jeweilige Meinung dar, die nicht unbedingt die Meinung der Redaktion ist. Die Verbreitung von einzelnen Artikeln unter Angabe der Quelle ist gestattet. Die Informationen schließen jegliche Haftung und Rechtsansprüche gegen den Herausgeber aus. Der Abdruck von den Verband betreffenden Dokumenten (z.b. Satzung, Grundsatzprogramm, politische Forderungen) ganz oder teilweise an anderer Stelle bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Redaktion. Alle Rechte, auch die der fotomechanischen und digitalen Vervielfältigung und des auszugsweisen Abdrucks, behält sich der Verband ausdrücklich vor. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg. Titel/Layout: Grafik-Studio, Anke von Schalscha-Ehrenfeld, Würzburg Druck und Verarbeitung: PRINT CONSULTING ISUV 2020

4 4 Kolumne ISUV-Report Nr. 164 Corona und der familienrechtliche Alltag STREIFLICHTER Die durch Corona ausgelöste Pandemie hat eine weltweite Erschütterung ausgelöst, wie sie der Erdkreis seit der Spanischen Grippe zum Ende des ersten Weltkrieges nicht mehr gekannt hat. Seit drei Monaten erlebt auch die deutsche Gesellschaft in allen Bereichen alptraumartige Veränderungen, die sich wohl niemand hat vorstellen können. Es wäre einem Wunder gleichgekommen, wenn die Familiengerichtsbarkeit und die von ihr mitgestaltete Lebenswirklichkeit davon verschont geblieben wären. Doch dieses Wunder ist natürlich ausgeblieben. Die zur Vorbeugung der Ansteckungsgefahr staatlich zu Recht angeordneten Kontakteinschränkungen führten wie in der Justiz allgemein auch bei den Familiengerichten weitgehend zu einem Stillstand der Verfahren. Die angesichts der relativ großen Zahl der Verfahrensbeteiligten unzureichende Größe der Sitzungssäle, um den gebotenen Sicherheitsabstand einzuhalten, hatte zur Folge, dass sowohl bereits anberaumte Verhandlungstermine aufgehoben und keine neuen Verhandlungen terminiert wurden. Nur ganz ausnahmsweise wurden Einstweilige Anordnungen erlassen, dann aber regelmäßig unter Verzicht auf die eigentlich gebotene persönliche Anhörung. Zwar wären in dieser Situation Online-Verhandlungen theoretisch möglich gewesen, sind aber, wenn überhaupt, nur ganz vereinzelt, und dann auch nur in Form der Online-Anhörung durchgeführt worden, wofür nicht zuletzt die mangelnde technische Ausstattung der Gerichte ursächlich ist. Dieser fast komplette Stillstand in der familiengerichtlichen Rechtspflege ist umso besorgniserregender, weil die notwendige Einschränkung der Kontakte Probleme bei der aktuellen Umgangsgestaltung fast unvermeidbar werden lässt. Das gilt besonders bei der Betreuung von Kindern im Wechselmodell, aber nicht nur dort. Hinzu kommt, dass zumindest nach längerer Trennung oft beide Eltern in Patchworkfamilien mit Kindern des neuen Partners aus einer früheren Beziehung leben. Beim Wechsel des Aufenthalts des Kindes von einem Elternteil zum andern kann sich natürlich die Ansteckungsgefahr erhöhen, sei es, dass das Kind bereits infiziert ist und den Umgangselternteil und dessen Kontaktpersonen ansteckt, sei es, dass das Kind sich bei dem symptomfrei erkrankten Umgangselternteil ansteckt und nunmehr nach Rückkehr den betreuenden Elternteil und dessen Kontaktpersonen gefährdet. Allein die Sorge, dass eine solche Situation eintreten könnte, lässt es nicht unverständlich erscheinen, dass der betreuende Elternteil den Umgang verweigert oder aber der Umgangselternteil die Besuche des Kindes aus Angst vor Ansteckung ablehnt. In beiden Fällen wird der jeweils andere Elternteil vielfach mit Unverständnis reagieren und auf gerichtliche Hilfe hoffen, die aber angesichts der bekannten Lage in den Familiengerichten ausbleibt. Bei paritätisch geteilter Betreuung wird die notwendige einverständliche Abstimmung der Eltern in den Betreuungsmodalitäten zu einem Problem, wenn ein Elternteil sich strikt an die staatlich verordneten Kontakteinschränkungen zur Vermeidung einer Infektion hält, der andere Elternteil aber sehr viel großzügiger damit umgeht und nicht bereit ist, sich zum Schutz seines Kindes darin einzuschränken. Dass es bei dieser Situation vielfach zu Umgangsabbrüchen kommen wird, dürfte fast unvermeidlich sein. Auf gerichtliche Hilfe zur Klärung der Berechtigung des Abbruchs kann auch hier nicht gerechnet werden. In anhängigen Umgangsstreitigkeiten wird eine gebotene Kontaktaufnahme von Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrensbeiständen oder Sachverständigen mit dem Kind und dessen Eltern kaum durchführbar sein, sie wird vielfach auch von ihnen aus Furcht vor Ansteckung ausdrücklich abgelehnt werden. Der in strittigen Fällen oftmals hilfreiche Einsatz von Mediation dürfte aus dem gleichen Grund scheitern. Schmerzlich dürfte auch der unvermeidliche Abbruch der Umgangskontakte zwischen Großeltern und Enkelkindern sein, da Großeltern schon altersbedingt zu der Gruppe mit erhöhtem Ansteckungsrisiko zählen und Virologen hier ausnahmslos vor einem Zusammentreffen warnen. Das ist umso bedauerlicher, weil Großeltern für ihre Enkelkinder gerade in der schwierigen Phase der Elterntrennung vielfach Halt und echte Stütze darstellen. Allergrößte Sorge muss aber bereiten, dass die Corona-bedingte Abschottung der Familien die Gefahr von Gewalt in der Familie und Kindesmissbrauch erhöhen könnte, auch wenn die in den Medien veröffentlichten Ansichten stark differieren, wie real diese Gefahr ist. Beruhigend ist nur, dass die Familiengerichte jedenfalls in diesen Notfällen aktiv werden und den notwendigen Rechtsschutz gewähren. Doch die bisher geschilderten schwierigen Situationen sind nur ein, wenn auch bedeutender Teil der durch die Corona-Krise Prof. Siegfried Willutzki gehört zu den Wegbereitern des neuen deutschen Familienrechts von Von Anfang an hat er sich dem Reformthema, Scheidung und deren Folgen, verschrieben, vor allem als Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages. ausgelösten Probleme. Die hohe Zahl der Infektionen und die kaum beherrschbare und unkontrollierbare Gefahr weiterer Ansteckungen haben weltweit die Wirtschaft in Schwierigkeiten gebracht, von denen auch unser Land trotz seiner unbestreitbaren Erfolge in der Bekämpfung der Pandemie nicht verschont geblieben ist. Zahlreiche Betriebe, ob groß oder klein, haben die Arbeit einstellen oder zumindest auf Kurzarbeit umstellen müssen. Viel mehr Menschen als vorher sind arbeitslos geworden, die Zahl der Kurzarbeiter hat mit aktuell etwa sieben Millionen ein bisher unvorstellbares Ausmaß angenommen. Es ist selbstverständlich, dass viele der betroffenen Arbeitnehmer auch Unterhaltsschuldner sind. Die Konsequenz aus dieser Situation dürfte jedem Kundigen klar sein: Über die Familiengerichte wird in bisher nicht gekanntem Ausmaß eine Flutwelle von Abänderungsklagen hereinbrechen, gerichtet auf eine Herabsetzung der bisher festgesetzten Unterhaltsverpflichtung. Diese Flut trifft dann auf die zweifellos große Menge der durch den bisherigen Stillstand unbearbeitet liegengebliebener Verfahren. Es erscheint mir schwer vorstellbar, wie die Familiengerichte, die nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen überwiegend wieder zu arbeiten begonnen haben, diesen außergewöhnlichen Arbeitsanfall in der derzeitigen personellen Besetzung in angemessener Zeit bewältigen sollen, zumal wenn man bedenkt, wie eilbedürftig die Unterhaltsabänderungsverfahren in dieser besonderen Situation sind. Das bedeutet, dass die Justizverwaltungen gefordert sind, so rasch wie möglich für personelle Aufstockung in der Familiengerichtsbarkeit zu sorgen. Sie stehen aber darüber hinaus auch in der Pflicht, eine angemessene technische Ausstattung der Familiengerichte zur Durchführung von Online-Verhandlungen sicherzustellen, um bei einer befürchteten 2. Welle der Corona-Pandemie einen erneuten Stillstand der Rechtspflege vermeiden zu können. Ob die Länder ohne Hilfe des Bundes zu beidem in der Lage wären, erscheint mir fraglich. Dessen überraschend großes und fast unerschöpflich erscheinendes Füllhorn wird also auch hier dringend gebraucht, in die täglich wachsende Gruppe der Bittsteller wird sich auch die Familiengerichtsbarkeit einreihen müssen. Professor Siegfried Willutzki

5 Juli 2020/2 Titelthema: Corona-Divorce 5 Die gegenwärtige Krise hat uns alle in große Unsicherheit gestürzt. Dabei geht es längst nicht mehr nur um die Bedrohung unserer Gesundheit. Gesundheitspolitische Notwendigkeiten haben drastische Maßnahmen notwendig gemacht, um das Virus zu verlangsamen. Das hat nicht nur fatale Auswirkungen auf die Wirtschaftskraft unseres Landes, sondern auch gravierende Folgen für unser familiäres und gesellschaftliches Leben. Wir alle sind davon betroffen, müssen unser Leben reorganisieren und Einschränkungen in Kauf nehmen. Ich kann mir gut vorstellen, dass sich die schwierige Situation für getrenntlebende Ehepartner und ihre Kinder durch die Krise noch verschärft. Foto: Dennis Williamson Marcus Weinberg, Familienpolitischer Sprecher CDU/CSU CORONA-DIVORCE Rückblick, Ausblick und tiefere Bedeutung Es war ein Schock und es ist weiterhin ein Schock. Die Auswirkungen waren nicht abzusehen. Heute wissen wir, die Corona-Krise hatte und hat tiefe Auswirkungen auf Trennung und Scheidung, auf Trennungseltern, auf gemeinnützige Vereine und Verbände wie den ISUV. Wir wollten uns nicht einfach wegducken. Zuerst hatte sich Sprachlosigkeit breitgemacht über das, was geschah, was mit uns geschieht. Schon allein das Abstandsgebot, Masken, sich aus dem Weg gehen, war angeordnet und ist in aufgelockerter Form weiterhin angeordnet sicher sinnvoll und notwendig. Was passierte, hatte niemand auf der Rechnung. Es ist anders, das Lebensgefühl, man kann es schwer ausdrücken. Weg ist die Lockerheit, die Leichtigkeit des Seins, alle hoffen, dass sie wiederkommt. Was sich verändert hat, wird uns erst klar, wenn wir das Jetzt mit dem Leben davor vergleichen. Was uns begleitet ist eine tiefe Verunsicherung, glaubten wir doch alle, dass wir alles im Griff haben. Wenn wir nur gut organisieren, dann bestimmen wir unser Leben. Jetzt werden wir bestimmt plötzlich von einem Virus. Das ist je nach Charaktertyp schwer zu ertragen. Das zeigten sehr viele Anrufe, insbesondere am Beginn der Krise. Wie die Krise überstehen? Das Gefühl des Eingesperrt-Seins, der Einsamkeit ist bei manchen Trennungseltern schon bewusst oder unbewusst erlebte leicht depressive Wirklichkeit. Dies gilt bei Mitgliedern, bei denen der Umgang abgebrochen wurde, die die Trennung aufschieben mussten, die in Kurzarbeit mussten, die arbeitslos wurden, die weniger Einkommen haben, die nicht mehr Unterhalt leisten können, die weniger Unterhalt bekommen, die Homeoffice machen, die Homeschooling machen, die verunsichert sind, die Existenzängste haben

6 6 Titelthema: Corona-Divorce ISUV-Report Nr. 164 Wie damit umgehen, wie damit fertig werden? Wir haben versucht in einem Corona Spezial auf der Homepage ( unterhalt/corona-spezial/) diese Fragen aufzugreifen und soweit möglich praktische Vorschläge zu machen. Das weiterhin aktuelle Thema oder besser die Aufgabe: Balance halten, beziehungsweise Balance finden in Krisensituationen. Was wir mitbekommen haben von Mitgliedern: Mag manchen die Decke vor Einsamkeit auf den Kopf fallen, so werden andere von ihren Kindern voll in Anspruch genommen. Die Frage von Einsamkeit stellt sich da nicht, schon eher die Sehnsucht nach Ruhe. Aber dennoch, in der Krise wird uns bewusst, welches Lebenselixier sie sind, die Kinder, trotz allem Stress. CORONA-DIVORCE: Elterliche Sorge und Umgang Anfangs erreichten uns gerade zu Umgangsfragen eine Flut von Anfragen. Mehrfach wurde die Corona-Krise sofort dazu benutzt, um den Umgang eigenmächtig zu bestimmen, auszusetzen oder ganz offensichtlich auch zu verweigern. Wir stellten fest: Wo der Umgang vor der Krise reibungslos funktionierte, wurde er teilweise intensiviert, wo es vorher schon Probleme gab, wurde die Krise dazu genutzt den Umgang zu unterbrechen auch wenn der betreffende Elternteil die Rechtslage kannte (siehe Infokasten unten: Alles was Recht ist von Simon Heinzel). Umgangskontakte mussten also nur dann entfallen, wenn krankheitsbedingte Gründe dem entgegenstanden. Das Familienrecht geht davon aus ob in der Krise oder im ganz normalen Alltag jeder Umgangskontakt mit einem Elternteil steht im Interesse des Kindeswohls. Gerade in der Krise ist der Umgang mit Mutter und Vater vorrangig. Seitens der Justiz, Gerichten und Justizministerium, Bundesrechtsanwaltskammer wurde darauf hingewiesen, dass der Umgang nicht einfach abgesagt oder ausgesetzt werden kann. ALLES WAS RECHT IST: Gut zu wissen nicht nur in Corona- Zeiten Die Corona-Krise ist eine noch nicht dagewesene Herausforderung auch für das Familienrecht. Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung haben nicht auf alle Fragen bereits Antworten. Die meisten Fragen von Betroffenen drehen sich um die Frage, ob Umgang ohne Weiteres wegen der Krise einfach abgesagt werden kann, auch wenn man die gemeinsame elterliche Sorge hat. Vorweg sei klargestellt: Das Umgangsrecht ist ein eigenständiges Recht neben dem Sorgerecht. Es kommt also beim Umgangsrecht nicht darauf an, ob der andere nicht betreuende Elternteil auch Sorgerechtsinhaber ist oder nicht. Das Umgangsrecht gem BGB ist ein eigenständiges Elternrecht (dasselbe gilt für Großeltern und Bezugspersonen Umgang gem BGB bzw. Umgang des biologischen Vaters gem a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Einer Umgangsregelung ist schon immer immanent, dass Umgangskontakte dann entfallen, wenn die zwingenden Gründe entgegenstehen. Gibt es einen gerichtlichen Umgangsschluss oder eine vom Gericht gebilligte Einigungslösung, sind Fragen, ob zwingende Gründe vorlagen, im Rahmen der sogenannten Vollstreckung gem. 89 FamFG zu klären. Wenn der umgangsverpflichtete Elternteil entschuldbar den Umgang nicht gewährt, unterbleibt eine Vollstreckung mit Ordnungsmittelfestsetzung. Der gleiche Maßstab ist grundsätzlich anzusetzen bei gerichtlich bislang nicht festgelegten Umgangszeiten. Hier muss dann der Umgangsberechtigte entscheiden, ob er entweder im Wege einer einstweiligen Anordnung oder im Wege eines Hauptsacheverfahrens bei Verweigerung des Umgangs Umgangsanträge bei Gericht stellt. Gerade jetzt in der Corona-Krise ist jedoch zu bedenken, dass die Gerichte derzeit im Notbetrieb arbeiten. Bei Umgangsanträgen gilt zwar das Beschleunigungsgebot, das kann allerdings unter jetzigen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. RA Simon Heinzel Erfreulich die klare Auskunft seitens des Justizministeriums. Wir konnten immer darauf verweisen und das war hilfreich! Auf Homepage des Justizministeriums heißt es: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Auch in Coronazeiten verbietet die Rechtsordnung den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen nicht, sondern sorgt für eine kindeswohlgerechte Regelung des Umgangs. Für viele Familien haben die Corona-bedingten Einschränkungen auch massive wirtschaftliche Folgen, manche Unterhaltspflichtige stehen von einem auf den anderen Tag ohne bzw. mit geringen Einkünften da. Zunächst einmal: Die Corona-Krise ändert nichts daran, dass minderjährige Kinder auf ihre Eltern angewiesen sind, um eine Persönlichkeit zu entwickeln. Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann. Der Umgang kann in Ausnahmefällen für das Kind schädlich sein. Das beurteilt im Einzelfall das Familiengericht. Das Familiengericht kann den Umgang regeln, einschränken oder ausschließen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für ISUV war klar: Jetzt in der Krise ist es wichtig, dass wir die Bedeutung des Umgangsrechts hochhalten. Darauf haben wir in verschiedenen Presseerklärungen hingewiesen: Der primäre Zweck des Umgangs besteht gemäß langjähriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darin, dass der umgangsberechtigte Elternteil sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich überzeugen kann, die Beziehungen zum Kind aufrechterhalten und einer Entfremdung vorbeugen kann. Zudem ist dem gegenseitigen Liebesbedürfnis von Kind und Umgangselternteil Rechnung zu tragen. Gerade in der Krise, in der Zeit der Kontaktsperre, wo viele Umgangselternteile auf die Wohnung, nicht selten allein, eingegrenzt waren, tat jede Umgangseinschränkung richtig weh. Das belegen die vielen Anrufe in der Zeit von Mitte März bis Mitte Mai. Wie im normalen Leben zeigte sich in der Krise verstärkt: Juristisch hatte also der Umgangselternteil eine starke Position, die allerdings oft nur auf dem Papier stand. Problematisch war, wenn der Obhutselternteil das Kind einseitig von sich aus in häusliche Quarantäne stellte. Diese Restriktion ist eine Angelegenheit von erheblicher

7 Juli 2020/2 Titelthema: Corona-Divorce 7 Bedeutung für das Kind. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann dies nicht ein Elternteil allein entscheiden. Wird dies dennoch von einem Elternteil gemacht, so ist das rechtlich nicht abgesichert, aber es wurde mehrmals gemacht, wohl wissend, die Justiz arbeitet im Krisenmodus. Voraussetzung für eine derart einschneidende Maßnahme, mussten nachweisbare schwerwiegende Gründe sein, wie beispielsweise der begründete Verdacht einer Infektion des Kindes nach dem Besuch eines Kindergartens, der von kranken Kindern zuvor besucht wurde. Derartiges wurde behauptet, aber nicht nachgewiesen. CORONA-DIVORCE: Begleiteter Umgang Begleiteter Umgang wird immer dann angeordnet, um beispielsweise den Kontakt zwischen leiblichen Eltern und dem Kind nach einer Inobhutnahme oder hochstreitigen Trennung wieder aufzunehmen. Eine neutrale dritte Person begleitet den Umgang zwischen den Eltern bzw. einem Elternteil mit dem Kind oder den Kindern. Diese dritte Person überwacht, kontrolliert und/oder motiviert, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient und der umgangsberechtigte Elternteil die Möglichkeit hat, mit dem Kind wieder einen Kontakt anzubahnen. Begleiteter Umgang hat auch immer folgenden Hintergrund, dass ein Elternteil oder auch die Pflegeeltern den Umgang mit dem leiblichen Elternteil nicht wünschen, ihn behindern oder nach Möglichkeit gar verhindern. Die Corona-Krise leistete diesem negativen Verhalten Vorschub, ja man konnte die Verweigerungshaltung gar noch altruistisch als Fürsorge verbrämen. Auffallend war, wo Umgang unterbunden wurde, geschah dies jeweils mit den nahezu gleichen Begründungen: Das Kind ist erkältet, hat Grippe, es besteht Ansteckungsgefahr, Vorsorge gegenüber den anderen Kindern im Haushalt/Gruppe, Erkrankung in der Familie, Krankheit des Begleiters, geschlossene Räumlichkeiten, All das war nicht oder manchmal nur schwer nachweisbar, klingt fürsorglich, wird von Umgangselternteilen bestritten. Sie befürchten zurecht, wird der begleitete Umgang unterbrochen, so besteht gerade jetzt die Gefahr, dass die mühevoll aufgebaute meist fragile Beziehung zu Ende ist. Was aber tun, wenn der Umgang ausgesetzt oder vereitelt wird? Wir fragten nach bei mehreren ISUV-Kontaktanwälten. Einhellige Meinung: In einer solchen Krisensituation sollten pragmatische Lösungen gefunden und nicht die Gerichte bemüht werden. Der Ausgang solcher Verfahren ist ohnehin offen. In der Krisensituation griff das Beschleunigungsgebot, d. h. derartige Anträge müssen schnell behandelt werden, nur wenn Gewalt in Verzug war oder Inobhutnahmen vorgenommen werden sollten. Wir rieten betroffenen Eltern einen Ersatztermin zu vereinbaren, möglicherweise mit Unterstützung des Jugendamtes, aber dies ging gründlich daneben. Ein weiterer Rat: Telefonieren, Skypen, eine Videobotschaft senden ist immer möglich, wenn der Andere will. Ja, wenn der Mächtige will, ansonsten funktioniert angeblich das Internet eben nicht, Wenn der Obhutselternteil jegliche Kontakte vereitelte, demonstrierte er mit diesem Handeln zwar seine Erziehungsunfähigkeit, aber er hatte Erfolg: der Umgang blieb ausgesetzt. Betreuung krisensicher machen Kitas, Kindergärten, Schulen, Betreuungseinrichtungen sind geschlossen. Durch die Corona-Krise ergibt sich ein zusätzlicher Betreuungsbedarf, der schnell gedeckt werden muss. Daher ist es naheliegend und praktisch, dass der Umgangselternteil entsprechend in die zusätzliche Betreuung eingebunden wird. Erfreulicherweise machten das mehrfach Trennungseltern aus rein pragmatischen Gründen. So wurde in der Krise vielfach notgedrungen Getrennt, aber gemeinsam Erziehen praktiziert, was ISUV als Normalfall fordert. Homeoffice von beiden Elternteilen funktioniert nur effektiv, wenn beide sich bei der Betreuung abwechseln. Gehörte ein Elternteil zu den Helden des Corona-Alltags und musste arbeiten, der andere dagegen musste zu Hause bleiben, weil die Firma wegen Corona geschlossen war, so war es praktisch naheliegend, dass er die Betreuung übernahm. Und dann kam ja noch das Homeschooling hinzu. Nicht jeder Elternteil ist ein Naturwissenschaftler, nicht jeder ein Sprachkünstler, geschweige denn ein Pädagoge oder gar ein Pädagoge am Laptop. Es zeigte sich, dass sich Trennungseltern gut ergänzen können. Alleinerziehende klagten, die Kinderbetreuung nicht organisieren zu können, da Kitas, Kindergärten, Schulen, sämtliche Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden. Die Zwangslage müsste oft nicht sein, wenn der alleinerziehende Elternteil den unterhaltspflichtigen Elternteil nach Trennung und Scheidung nicht aussortieren, sondern in die Betreuung integrieren würde. LEHREN AUS DER KRISE: Gemeinsam betreuen Das Beratungssystem und den Justizapparat problemlos auf Online-Modus umstellen können und digitale Möglichkeiten ausschöpfen. Die Krise wurde als Legitimation genommen um familienrechtliche Regelungen außer Kraft zu setzen. Digitale Medien ermöglichen zumindest Präsenz zu zeigen. Die Möglichkeiten sollten ausgeschöpft und in die Prozessordnung eingearbeitet werden. Die Homepage von ISUV kennt nicht jeder, dafür aber die des Justizministeriums und des Familienministeriums. Auf den deren Homepages können wichtige Orientierungshilfen gegeben werden. Auf der Seite des BMJV wurde dies schon gemacht und von Betroffenen oft genutzt. Es war hilfreich, darauf hinzuweisen. Gerade begleiteter Umgang darf nicht ausfallen, hier muss nachgearbeitet werden in Bezug auf Begleiter, auf Räumlichkeiten, Organisation, Ansprechpartner. Als Grundsatz sollte gelten: Ausgefallene Umgangstermine müssen nachgeholt werden. In der Krise war es genau umgekehrt, wenn der Umgang ausgefallen war. Der ausgefallene Umgang wird nicht nachgeholt, hieß es lapidar etwa in Mitteilungen des Jugendamtes basta. Die Krise enthüllte schonungslos: Alleinerziehen überfordert einen Elternteil und ist teuer. Wenn Eltern sich die Betreuung teilen, gegenseitig aushelfen, war und ist das gut fürs Kindswohl, schafft den Eltern weniger Stress und ist allemal kostengünstiger. Daher getrennt, aber gemeinsam erziehen fördern, bei Trennung nicht Alleinerziehen installieren, sondern gemeinsame Elternschaft fördern, Trennungsfamilien schaffen. Der Krisenslogan gemeinsam sind wir stark, gilt erst recht nach Trennung und Scheidung.

8 8 Titelthema: Corona-Divorce ISUV-Report Nr. 164 Unseren Mitgliedern empfahlen wir in der Krise und das gilt auch jetzt noch: CORONA-DIVORCE: Kurzarbeit Kündigung: Auswirkungen auf den Unterhalt? Zu Beginn der Kontaktbeschränkungen standen Umgangsfragen im Mittelpunkt, ab Mitte April sind es verstärkt Unterhaltsfragen. Viele Unterhaltspflichtige können aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und dem vollständig Verlust der Einnahmen aus selbständiger Arbeit den Unterhalt nicht oder nicht vollständig aufbringen. Unsere Erfahrung: Trotz Einkommensverlusten zahlen die meisten Unterhalt wie bisher, aber auf Dauer geht das nicht. Wenn aufgrund von Kurzarbeit oder Kündigungen Trennungsfamilien weniger Einkommen zur Verfügung steht, dann betrifft dies sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte. Niemand kann die wirtschaftliche Entwicklung heute abschätzen, somit auch nicht die Entwicklung von Arbeitsmarkt und Einkommen im nächsten halben Jahr oder gar für das ganze Jahr vorhersagen. Die Bundesregierung hat mit verschiedenen Programmen versucht den ökonomischen Schock abzufedern, das war richtig und gut so. Aber noch leben wir in einer Scheinblase, gespeist von Helikoptergeld. Im Lassen Sie sich nicht unter Termindruck setzen, Justiz/Gerichte arbeiten im Krisenmodus. Eine Anwältin, einen Anwalt wählt man nicht am Telefon aus, sondern in einem persönlichen Gespräch. Wenn Sie mit einem ISUV-Berechtigungsschein ein Beratungsgespräch wünschen, so sagen Sie dies schon bei der Terminvereinbarung. Lassen Sie sich gerade jetzt nicht zu einem Handeln drängen, sondern handeln Sie überlegt aus Überzeugung. Gerade aus aktuellem Anlass folgender Hinweis: Versenden Sie keine Akten, bevor nicht ein klares Mandatsverhältnis besteht. Bedenken Sie bitte, wenn eine Anwältin vier Stunden Akten studiert, dann kann dies nicht mit 30 abgedeckt sein. Allerdings sollte darüber zwischen beiden transparent gesprochen werden. Bedenken Sie bitte auch jetzt, die laufenden Kosten, Mieten und Personal müssen trotz Krise von Kanzleien weiterhin geschultert werden. Es muss Ihnen klar sein: Anträge, die jetzt gestellt werden, haben eine lange Laufzeit. Wer schnell und kostengünstig eine Lösung und somit Stress abbauen möchte, muss gerade in der Krise und auch in Zukunft mit seinem Partner, mit seiner Partnerin eine freiwillige Vereinbarung schließen. Herbst wird sich zeigen, ob sich Firmenpleiten häufen und somit Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit ansteigt. Daher raten wir Trennungseltern Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten zu kooperieren, freiwillige Vereinbarungen zu schließen. Pfändungen und willkürliche Unterhaltskürzungen sollten jetzt in der ökonomischen Krise tabu sein. Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld sind jetzt das unterhaltsrelevante Einkommen. Ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle gibt eine erste Orientierung, wie hoch der Kindesunterhalt sein könnte. Mitglieder können sich immer mittels schriftlicher Rechtsauskunft bei unseren Kontaktanwälten den Unterhalt ausrechnen lassen. Diese Berechnung ist dann eine Grundlage für außergerichtliche Vereinbarungen, die auch zeitlich eingegrenzt sein können, was sich jetzt anbietet. Ebenso kann in einer solchen Vereinbarung als vertrauensbildende Maßnahme ein Pfändungsausschluss mit aufgenommen werden. Voraussetzung: Gegenseitige Information In jedem Fall muss der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten sogleich mitteilen, dass er weniger verdient aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit. Gleiches gilt für den Unterhaltsberechtigten, wenn er jetzt aufgrund der Krise Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I bezieht und er somit weniger Einkommen zur Verfügung hat. Gegenseitige Transparenz ist wichtig, daher muss die erste Gehaltsabrechnung jeweils gleich nachgereicht werden. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, hat am Monatsende im Schnitt rund 30 % weniger Gehalt. Allerdings das Kurzarbeitergeld kann prozentual unterschiedlich hoch sein, wenn es vom Betrieb aufgestockt wird. Gut zu wissen für Unterhaltspflichtige: Wer Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezieht, dem steht ein notwendiger Eigenbedarf Selbstbehalt wie einem Erwerbslosen zu, also 96. Wie auch immer, Gerichte achten besonders darauf, dass der Mindestunterhalt bezahlt wird. Es gehört zu den Maximen des Unterhaltsrechts: für Unterhaltspflichtige besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d.h. ihnen wird auch zugemutet einen Nebenjob anzunehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Ob dies jetzt in der Krise realistisch ist, wo Arbeit und Arbeitsplätze heruntergefahren werden, ist eher unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen von Unterhaltsberechtigten: Unterhaltsberechtigte sollten flexibel reagieren, letztendlich ist klar, wenn jemand 30 oder gar 40 % weniger verdient, kann er nicht genauso viel Unterhalt zahlen wie vorher. Vorsicht ist gerade jetzt geboten bei schnellen Pfändungen. Sie laufen mitunter ins Leere, tragen zur Verhärtung der Situation bei und haben schon manch einem Unterhaltspflichtigen den Job gekostet. BEACHTE: Allerdings, bei manchen Menschen hört auch in der Krise beim Geld die Freundschaft auf, nicht in jedem Fall wird man sich einigen und lieber den langen steinigen juristischen Weg wählen. In diesem Fall rät ISUV-Kontaktanwalt Simon Heinzel: Wenn einvernehmliche Lösungen nicht möglich sind, dann sollten Abänderungschancen genutzt werden, anderenfalls steht ein nicht abgeänderter Unterhaltstitel auch Jahre später noch in der Vollstreckung. Auf staatliche Hilfen zurückzugreifen Familien, die wegen der Corona-Epidemie Einkommenseinbußen erlitten und weiterhin erleiden, jetzt (nur noch) ein kleines Einkommen für sich und ihre Kinder erzielen, sollen in dieser Zeit besser unterstützt werden. Deshalb wurde der Kinderzuschlag angepasst und vom 1. April bis 30. September 2020 zu einem Notfall-KiZ umgebaut. Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinen Einkommen mit bis zu 185 monatlich pro Kind zusätzlich zum Kindergeld. Als kleines Einkommen gilt z.b. für eine Paarfamilie mit zwei Kindern, einem Einkommen von ca bis ca netto bei mittleren Wohnkosten. Betroffene sollten sich nicht scheuen Hartz IV zu beantragen, gerade wenn sie als Selbständige mit keinem Einkommen und Schulden ganz plötzlich dastehen. Bei der Bundesagentur für Arbeit kann aufgrund der Corona-Krise gegenwärtig noch ohne Vermögensprüfung ein Antrag auf Hartz IV gestellt werden. Ein halbes Jahr lang wird auch die Miete und Heizung weitergezahlt.

9 Juli 2020/2 Titelthema: Corona-Divorce 9 CORONA-DIVORCE: Problemgruppe Soloselbständige Innerhalb kürzester Zeit brachen Ihnen die Einnahmen weg. Da ist Frank K*, Grafiker und Layouter, er arbeitete mit einer Veranstaltungsagentur zusammen. Im Auftrag der Agentur erstellte er Plakate, Flyer und Anzeigen für Events. Frank K+ ist kein Einzelfall, Soloselbständige sind abrupt und tief gefallen. Viele hatten ein mittleres bis gutes Einkommen, bis die Pandemie sie arbeitslos machte. Darunter viele Väter, die noch Schulden, nichts Erspartes haben, es reicht nicht für den Unterhalt. Durch eine Presseerklärung machten wir auf die besondere Situation dieser Gruppe aufmerksam. Gleichzeitig schrieben wir Politiker an. In der Bundespolitik sowie in der Landespolitik sind wir uns der Tragweite der gegenwärtigen Krise für Unternehmen sehr bewusst. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass Soloselbständige vor besondere Herausforderungen gestellt sind. Wir arbeiten auf allen Ebenen mit Hochdruck an Lösungen, den Unternehmen durch die Corona-bedingte Krise helfen. Auch die Folgen der Corona-Pandemie für das Unterhaltsrecht haben wir als Gesetzgeber im Blick. Ich gehe derzeit allerdings davon aus, dass die behördliche und gerichtliche Praxis insbesondere im Fall von unterhaltsverpflichteten Solo-Selbständigen mit Instrumenten, wie einer vorübergehenden Herabsetzung des Betrags oder der Stundung von Zahlungsverpflichtungen der La- Es bleiben Fragen Unsicherheiten Dr. Jan-Marco Luczak, CDU/CSU, rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU: Der Staat, die Bundesregierung und die Länderregierungen haben die Gefahren der Pandemie für Gesellschaft und Wirtschaft, für Firmen und Familien erkannt und gehandelt. Es wurden enorme materielle und immaterielle Hilfsprogramme aus dem Boden gestampft. Es wurde nicht gekleckert, sondern geklotzt, vom Wumms war die Rede. Offen ist: Erreichen diese Programme die Richtigen, wie schnell wird geholfen, gibt es zu viel Bürokratie und Kontrolle, gibt es zu wenig Kontrolle und entsprechend viel Missbrauch, welche Maßnahmen sind ausschließlich für die Krise und werden danach wieder eingestampft, welche sollten/werden fortgeführt werden? Was jetzt verdrängt wird: Mit diesen Segnungen des Staates geht eine enorme Verschuldung gleichzeitig des deutschen Staatshaushalts und vielmehr noch durch die EU einher. Werden diese Schulden zurückgezahlt, indem entsprechend nach der Krise gespart und höhere Steuern erhoben werden? Welche Gruppe muss die Schulden zurückzahlen? Oder entledigt sich der Staat der Schulden durch eine permanente Inflation? Oder wird es gar eine Hyperinflation wie 1923 oder 1945 geben müssen um finanziell europaweit wieder auf sicherem Boden zu stehen?- Diese Fragen stellen sich Menschen, wenn sie sich fragen, was kommt nach der Krise? Die Krise ist und war, wie ein Brennglas: Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte müssen flexibel reagieren, als Trennungseltern handeln, die Kinder im Blick haben und auch den jeweils anderen Partner auch wenn es schwerfällt. Der Gesprächsfaden darf nicht reißen, Geduld und Ausdauer ist gefragt auch wenn es schwerfällt aber es zahlt sich aus. ge der Betroffenen gerecht wird. Richtig ist, dass gerade in Krisenzeiten die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils im Blick behalten werden muss. Hier ist eine entsprechende Einzelfallprüfungen Basis dafür, auch in wirtschaftlich und sozial schwierigen Zeiten allen Beteiligten möglichst gerecht zu werden. Ich bin zuversichtlich, dass mit den gegenwärtigen Lockerungen der Corona-bedingten Maßnahmen auch in Familien mit getrenntlebenden Eltern wieder mehr Sicherheit über den interessengerechten Umgang miteinander eintritt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür haben jedenfalls auch in der Krise Bestand. Auf den Punkt gebracht, knapp und verständlich CORONA- DIVORCE Unterhaltsfragen: Themen/Corona/SorgeUmgangsrecht/ Corona_Umgangsrecht_node.html Wie kommen wir aus der Krise, was hat Social Distancing mit uns gemacht? Brauchen wir nicht Menschen gleichsam als Lebenselixier um uns? Wird die Trennung jetzt nicht doppelt schwer erlebt? Eingesperrtsein in die vier Wände, Masken tragen, Distanz halten, könnte doch jeder beliebige Mensch uns anstecken oder gar wir ihn, führt das nicht zu einer tiefen Verunsicherung, Einsamkeit, zu Misstrauen, Verdruss, Aggression, Hysterie? Sind nicht die vielen Verschwörungstheorien, die Gewaltexzesse von Jugendlichen Ausdruck der Verunsicherung? Erinnert nicht manches Verhalten, manche Theorie ans Mittelalter, als Brunnenvergifter Sündenböcke waren, die verfolgt und verbrannt wurden, um die Pest zu besiegen. Wehe dem der keinen Partner, keine Partnerin hat, wie kann er/sie sich ablenken? Netflix war einer der Gewinner der Krise. Ja, ja, telefonieren, skypen, surfen bis zum Morgengrauen, Zeitstrukturen abstreifen, klingt gut, ist es aber nicht, wenn es alternativlos ist. Nichts, aber auch nichts kann die körperliche Nähe ersetzen, das hat die Krise gezeigt. Daher gut überlegen: will ich oder will ich nicht, mich trennen oder nochmals einen gemeinsamen Neuanfang wagen? Und tatsächlich es gibt Mitglieder, die ihre Trennung nochmals verschoben oder abgeblasen haben. Wie hat uns die Krise verändert, mehr Scheidungen angeblich? Wir merken nichts davon. Angeblich mehr Gewalt in der Partnerschaft/ Familie? Wir hören nichts davon. Wir hören oft davon: Gewichtzunahme, Verlust der Zeitstruktur, Verlust an Optimismus, depressive Stimmung, keine Lust zum Kaufen Wird alles wieder so sein, wenn der Impfstoff da ist, die Pandemie besiegt, werden wir den Optimismus zurückgewinnen? Oder wird eine tiefe Verunsicherung und Erkenntnis bleiben, dass wir trotz aller Wissenschaft und Technik doch nicht alles im Griff haben? Gerade in diesen doch sehr ambivalenten und unsicheren Zeiten, ist es wichtig, dass Trennungseltern sich aufraffen und ihren Kindern umso mehr Sicherheit geben. Schließlich verunsichert allein schon eine Trennung Kinder und den Partner, der die Trennung nicht wollte, verlassen wurde, dem aber trotzdem die Belastungen bleiben. Josef Linsler

10 10 Familienrecht aktuell ISUV-Report Nr. 164 SORGERECHTSREFORM FÜR TRENNUNGSELTERN: Gelebte gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung Am 26. Juni 2020 hatte Familienministerin Franziska Giffey (rechts) die Vertreter von Verbänden, die Interessen von Trennungsfamilien vertreten, eingeladen. Sie wollte von ihnen hören, vor welchen Herausforderungen getrenntlebende Familien stehen. Aktueller Hintergrund ist die anstehende Reform des Sorge- und Umgangsrechts, stellt die Ministerin fest. Auch ISUV, als Interessenverband für Unterhalt und Familienrecht, war eingeladen und wurde durch Pressesprecher Josef Linsler vertreten. Er trug die ISUV-Positionen einer Sorgerechtsreform für Trennungseltern vor. Die Leitlinien einer Sorgerechtsreform müssen sein: Die Elternebene trotz Trennung und Scheidung erhalten, integrieren statt aussortieren und dividieren. Trennungseltern muss zu einem festen Begriff im Familienrecht, aber auch im öffentlichen Recht werden. Die Reform des Sorgerechts kann nicht isoliert gesehen werden, denn das elterliche Sorgerecht hat Schnittpunkte mit dem Unterhaltsrecht, dem Steuerrecht, dem Sozialrecht, dem Melderecht. Entsprechend ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Justizministerium und Familienministerium notwendig. Trennungs- und Scheidungsverfahren sollten unter folgenden Maximen erfolgen: kindeswohlorientiert, kostengünstig, einvernehmlich, transparent, mediativ-empathisch. Ziel sollten Vereinbarungen der Betroffenen in allen Bereichen sein, die dann Grundlage einer Scheidungsvereinbarung sind. Familiengerichte kontrollieren Vereinbarungen in Bezug auf Sittenwidrigkeit, regeln den Versorgungsausgleich und sprechen die Scheidung aus. Forderungen und Vorstellungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge Jedem Trennungsverfahren vorgeschaltet sollte eine Pflicht zur Mediation oder Coaching sein. Ziel ist es, der Gesprächsfaden zwischen den Eltern darf nicht reißen. Staatliche Stellen, allen voran das Jugendamt, unterstützen durch Beratung und Mediation die Umsetzung gemeinsamer Elternschaft nach Trennung und Scheidung. Kommt trotz Beratung und Mediation keine Vereinbarung zustande entscheidet das Familiengericht. Das Kindeswohl muss bei der Beratung und dem Coaching im Zentrum stehen. In Bezug auf Kindeswohl sind zu berücksichtigen Kindeswille, Elternwille, bestehendes familiales Netz und Bindungstoleranz von Vater und Mutter. Ziel sind Vereinbarungen, in denen die Eltern Sorge- und Betreuungsanteile festlegen. Die Vereinbarung wird vom Familiengericht geprüft und bestätigt. Bei späteren Abänderungsanträgen eines Elternteils muss die Vereinbarung immer Grundlage sein und miteinbezogen werden. Ziel ist Kindern im Sinne des Kindeswohls Kontinuität der Erziehung und Betreuung zu sichern. Oft vergessen, aber in der Praxis sehr wichtig und eigentlich selbstverständlich: Nichteheliche Kinder und deren Väter sind ehelichen Kindern und deren Eltern gleichzustellen, gemeinsame elterliche Sorge nach Geburt und Feststehen der Vaterschaft. Manchmal verweigert sich ein Partner. Blockiert ein Elternteil auch nach Mediation und Coaching eine gemeinsame Lösung, kann auch gegen seinen Willen und unter Berücksichtigung der Elternvereinbarung entschieden werden. Forderungen und Vorstellungen zum Unterhaltsrecht Keine Rechtsordnung kennt die strikte Aufteilung Einer betreut, Einer bezahlt, vielmehr haben dort selbstverständlich beide Elternteile die Pflicht für Erziehung und Unterhalt zu sorgen, also Beide betreuen, Beide bezahlen. Die strikte Trennung zwischen Betreuung und Unterhalt ist ein Strukturfehler und sollte korrigiert werden. Beide Eltern legen ihr Einkommen offen und besprechen den Bedarf des Kindes/der Kinder. Dies fördert gegenseitige Empathie trägt zur Beruhigung bei, ermöglicht Kompromisse, weil die Ehe-maligen erst dann die ökonomische Situation des anderen einschätzen können. Streitig ist oft, welche Anteile am Barunterhalt der einzelne Elternteil zu leisten hat. Als Eckpunkte sollten nach Auffassung von ISUV das Einkommen, der Betreuungsaufwand des jeweiligen Elternteils sowie der individuelle Verbrauch des Kindes herangezogen werden. Eine Idee, die sich in der Praxis schon bewährt hat: ein Kinderkonto einrichten. Darauf zahlen beide Elternteile monatlich eine Pauschale ein, auch das Kindergeld kann auf dieses Konto fließen. Daraus werden alle größeren Aufwendungen Kleider, Fahrräder, Schulausflüge, Vereinsbeiträge, für die Kinder bestritten. Es zeigt sich, dass trotz anfänglicher Skepsis das Kinderkonto akzeptiert wird, weil es Transparenz in die Ausgaben für Kinder schafft. Möglichen Mehrbedarf und Sonderbedarf teilen sich die Eltern entsprechend Einkommen und Betreuungsaufwand. Auch er kann transparent über das Kinderkonto gezahlt werden. Die Düsseldorfer Tabelle sollte beibehalten werden, weil sie für Vereinbarungen der Eltern eine erste Orientierung bietet. Das Familiengericht entscheidet letztendlich, wenn trotz Mediation keine Vereinbarung zustande gekommen ist. Es zeigt sich, dass unter dem Druck von Kosten für Gericht und Anwälte, oft Kompromisse, Vereinbarungen geschlossen werden. Über alle familienrechtlichen und familienpolitischen Reformbestrebungen hinaus, geht es darum die Eltern trotz Enttäuschungen zumindest eines Partners oder auch beider Partner in einen Status gegenseitiger Empathie zu versetzen. Beide Ehemalige verhandlungsfähig zu machen. Das ist Voraussetzung für eine jeweils individuelle Lösung. Tatsache ist, die Richterin hat nur die zweitbeste Lösung, stellte eine Familienrichterin selbstkritisch bei einem ISUV-Vortrag mehrfach fest. Bei allem Verständnis und bei aller Reformbereitschaft bleibt ein grundsätzliches Problem: Mittels Paragrafen sollen verletzte Gefühle geregelt werden. Geht das überhaupt? Das geht nur, wenn die verletzten Gefühle mittels Mediation ernst genommen werden und die gemeinsamen Kinder weiterhin gemeinsam betreut werden. Josef Linsler

11 Juli 2020/2 Familienrecht aktuell 11 BUCHTIPP: Wie geht Wechselmodell? Wechselmodell (D), Doppelresidenz (A), Alternierender Obhut (CH) nennt man ein Konzept des Getrennterziehens nach Trennung/Scheidung, bei dem beide Eltern ihre Kinder ungefähr zu gleichen Teilen abwechselnd betreuen und so im Alltag des Kindes weiterhin eine tragende Rolle spielen. Statt Aufteilung in einen Alleinerziehenden und einen Besuchselternteil, bleiben Mutter und Vater gleichberechtigt und -verpflichtet in ihrer elterlichen Verantwortung und somit den Kindern als enge Bezugspersonen erhalten. Von diesem Betreuungsmodell können Kinder, Mütter und Väter profitieren, veranschaulicht die Autorin. Das Wechselmodell der Begriff ist vage und stößt auf Ablehnung ist in Skandinavien längst der Normalfall und in vielen Ländern sogar gesetzliches Leitbild. Getrennt, aber gemeinsam erziehen, also das Wechselmodell, wird auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz immer häufiger gelebt, allerdings relativ selten gerichtlich angeordnet. Wenn getrennt erziehende Eltern sich für ein Betreuungsmodell entscheiden wollen, haben sie Fragen nach den psychologischen Folgen für ihre Kinder, Fragen zu den Vor- und Nachteilen der Betreuungsmodelle: Was fördert mein Kind am besten, wie fühlt es sich am wohlsten, wann leidet es unter Trennung am wenigsten? Wird das Wechselmodell praktiziert, dann stellen sich auch rechtliche Fragen, Kernfrage ist meist der Kindesunterhalt. Vordringlich sind aber viele praktische Fragen: Wie soll das in unserem Alltag funktionieren? Genau darauf geht der Ratgeber ein. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob das Wechselmodell für die einzelne Familie überhaupt passt, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Darauf geht das erste Kapitel ein. Dazu gibt es konkrete Tipps, was Kinder und Eltern berücksichtigen müssen, wenn sie sich zu einem Wechselmodell entschließen. Welche rechtlichen Aspekte müssen berücksichtigt werden? Aus der Praxis der Erziehungsform ergibt sich, dass das Wechselmodell auf Vereinbarungen basiert. Die Autorin legt Wert darauf, dass Vereinbarungen so abgeschlossen werden, dass sie verbindlich sind. Die Frage ist, was tut Kindern gut nach Trennung und Scheidung, hierzu werden praktische psychologische Tipps gegeben. Schließlich wird auch die zentrale Frage aufgegriffen, wie wird, wie kann der Unterhalt geregelt werden? Als ein roter Leitfaden zieht sich durch das Buch: Es muss kommuniziert werden, es muss ehrlich, ohne dass man befürchten muss, alles wird in Frage gestellt, kritisiert werden können. Selbstverständlich, und das ist gut so: Es muss Bereitschaft zum Kompromiss bestehen. Wie das geht, was man beachten muss als große Linie und im Alltag, dazu gibt es viele Anleitungen, Situationsbeschreibungen und praktische Tipps. Die Autorin Hildegund Sünderhauf ist eine ausgewiesene Kennerin des Wechselmodells sowohl in der Theorie als auch jetzt verstärkt in der Praxis und für die Praxis. Vor acht Jahren erschien ihr grundlegendes Werk: Wechselmodell: Psychologie Recht Praxis, 913 Seiten. Sie war maßgeblich an unserer Broschüre beteiligt Vom starren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell. Hildegund Sünderhauf, Praxisratgeber Wechselmodell Wie Getrennterziehen im Alltag funktioniert, Springer 2020, Print 19,99, ebook 14,99 JL WER IST BETROFFEN? Großelternunterhalt Zu uns kamen und kommen in den letzten Monaten mehrere Anfragen von Großeltern, die vom Jugendamt aufgefordert werden Unterhalt zu zahlen. Wir vermuten, Jugendämter werden sich in den nächsten Jahren verstärkt an Großeltern wenden, wenn gespart werden muss, um das jetzt großzügig verteilte Helikoptergeld zurückzuzahlen. ISUV-Auffassung ist es, dass eine Generation nur einmal unterhaltsverpflichtet ist und zwar immer den Kindern gegenüber. Beim Elternunterhalt waren wir mit dieser Auffassung ja einigermaßen erfolgreich, obwohl uns Rechtsexperten wegen dieser Auffassung widersprochen hatten. Unter Anwälten bestehen offenbar sehr unterschiedliche Auffassungen über die Höhe des Kindesunterhalts, aber auch darüber, was den Großeltern bleiben muss. Unsere Auffassung: Wenn beispielsweise die Tochter/der Sohn nicht leistungsfähig ist, kann der Vater/die Mutter, bei dem/ der die Kinder leben, Unterhaltsvorschuss verlangen. Wann und warum werden dann die Großeltern herangezogen? Unsere Fragen: Mit welcher Begründung wurden Sie als Großeltern aufgefordert Unterhalt für Ihre Enkelkinder zu zahlen? Wie hoch ist Ihre Rente/Pension? Wie hoch ist der geforderte Unterhalt? Wie haben Sie darauf reagiert? Zahlen Sie nun tatsächlich Unterhalt? Wenn Sie betroffen sind, wenn Sie schon Erfahrungen gemacht haben, bitte schreiben Sie uns, wir wollen uns da möglichst früh schon positionieren. Kontakt: JL ÖFTER NACHGEFRAGT: Kindergeld im Freiwilligen Sozialen Jahr FG Hessen: Kindergeldanspruch trotz Unterbrechung wegen Krankheit Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres eines Kindes wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs für die Eltern. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az.: 9 K 182/19). Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az.: III R 15/20 anhängig. Geklagt hatte ein grundsätzlich kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Im Laufe des Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger. Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Kläger zunächst Kindergeld für das Kind. Die Dauer dieses FSJ war bis Ende August 2018 geplant. Mit der Unterbrechung hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf. Sie vertrat die Auffassung, es liege keine bloße Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe. Der Kläger war der Ansicht, das Kind habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage jetzt statt. Es sei im Hinblick auf den Tatbestand des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiter Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht nur eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes im Sinn des 32 Abs. 4Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG übertragen werden. Unerheblich sei dabei auch, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt habe. JL

12 12 Kindergeld ISUV-Report Nr. 164 Im Konjunkturpakt gegen die Corona-Krise sind Unterhaltspflichtige nicht direkt erwähnt. Dabei leisten die meisten unterhaltspflichtigen Väter und Mütter Unterhalt und betreuen die Kinder mit, sind also praktizierende Trennungseltern. Diese Missachtung ist respektlos und führt zu Politikverdrossenheit. Auf unser Nachbohren hin steht jetzt fest: TRENNUNGSELTERN: Kinderbonus steht jedem Elternteil hälftig zu Die Regierung hat schnell reagiert und Steuerentlastungen beschlossen. Darunter ein Kinderbonus für Familien. Was wir kritisieren und was immer wieder zu Nachfragen und Streit führt: Trennungseltern werden aufgesplittet in einen Alleinerziehenden und einen Unterhaltspflichtigen, der nicht erwähnt wird. Wir forderten, dass der Kinderbonus wie das Kindergeld als Einkommen des Kindes behandelt wird und somit beiden Elternteilen zugutekommt. Das Kindergeld wird getrenntlebenden Eltern hälftig angerechnet, dadurch reduziert sich der zu zahlende Unterhalt um das halbe Kindergeld. Wegen dem Kinderbonus gab und gibt es viele Nachfragen und Aufregung. Der Verband der Alleinerziehenden (VAMV) beanspruchte wie immer, wenn es ums Geld geht, den ganzen Kinderbonus für sich. Die Vorsitzende stützte sich auf Aussagen des Familienministeriums, das auch Frauenministerium ist: Viele Alleinerziehende haben schon mit dem Geld gerechnet. Schließlich hatte das Familienministerium ankündigt, dass der Kinderbonus nicht mit Unterhaltsleistungen verrechnet wird. Die 300 sollen laut Ministerium dabei helfen, die Belastungen der Pandemie etwas abzufedern und den Familien finanziellen Handlungsspielraum zurückgeben. Für Alleinerziehende haben sich Belastungen durch die Corona-Krise potenziert: Existenzsorgen in Folge der Kita- und Schulschließungen, Spagat zwischen Homeoffice und Homeschooling, wegen Social Distancing nicht auf das soziale Netzwerk zurückgreifen können. Der Kinderbonus wird dort gebraucht, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, da hier die Kosten für das Kind entstehen, kritisierte die Vorsitzende des Verbandes. Wir fragten nach unter anderem auch im Finanzministerium und erhielten folgende Auskunft: Der Kinderbonus wird im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundesfinanzministerium geregelt: Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten i.h.v. 150 im September und im Oktober 2020 ausgezahlt. In allen anderen Fällen, das heißt für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 ein Kindergeldanspruch besteht, wird der Kinderbonus ebenfalls zeitnah, aber nicht zwingend im September und Oktober und nicht zwingend in zwei Raten gezahlt. Die weiteren Einzelheiten werden im Verwaltungswege entschieden. Der Kinderbonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut. So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden. Jetzt steht fest: Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt werden. Bei jedem Kind erhöht sich zwei Monate lang das Kindergeld um 150. Wird der Bonus im September 200 und Oktober mit 100 in zwei Raten ausgezahlt, dann reduziert sich der Unterhalt je Kind um 100 und 50. BEACHTE: Ist der Unterhalt tituliert, sollte der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nachweisbar aufgefordert werden auf jeweils 75 je Kind und Monat zu verzichten. Sonst könnten Probleme entstehen, wenn der Unterhalt später reduziert werden soll. ISUV rät, dem anderen Elternteil schon jetzt mitzuteilen, dass man den Unterhalt 2 x pro Kind um 75 reduziert, wenn der Bonus ausgezahlt wird. Wir raten Unterhaltsberechtigten davon ab, auf nicht reduzierte Fortzahlung des Unterhalts zu bestehen, pfänden zu lassen und den anderen zu einem Abänderungsverfahren zu zwingen. Die Kosten für Abänderung und Vollstreckung sind höher als der Bonus. Fragwürdig, falsch, ungerecht Seitens der Regierung wurde festgelegt: Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit auf für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt. Wir stellen anhand der Praxis fest: Der höhere Betreuungsaufwand war und ist weiterhin erheblich reduziert, wo beide Elternteile sich absprechen und die Betreuung teilen. Allerdings hat die Corona-Krise auch gezeigt, dass viele alleinerziehende Elternteile aus unterschiedlichen egoistischen Gründen nicht bereit sind den unterhaltspflichtigen Elternteil an der Betreuung zu beteiligen. Vielmehr hat Umgangsverweigerung stark zugenommen. Wir fordern, den Entlastungsbeitrag zu teilen, schließlich ermöglichen Unterhaltspflichtige mit ihrem Unterhalt die Betreuung, gleichzeitig leisten sie ebenfalls Betreuung. Im Übrigen sollten steuerliche Freibeträge immer dem Elternteil zugeteilt werden, dem sie am meisten bringen. Sie sollten grundsätzlich zwischen den Trennungseltern geteilt werden. Realitäten beachten: Unterhaltspflichtige sind systemrelevant Immer wieder entsteht Verwirrung, weil die Politik nicht den veränderten sozialen Realitäten Rechnung trägt. Viele Eltern erziehen heute trotz Trennung gemeinsam. Im Konjunkturpaket gegen die Corona-Krise kommen Trennungseltern oder Unterhaltspflichtige nicht vor. Es wird nur zwischen Familien und Alleinerziehenden unterschieden. Dieses Verdrängen von Realitäten und das stakkatoartige Einsetzen des Narrativ Alleinerziehende führt immer wieder zu fragwürdigen ungerechten Regelungen. Alleinerziehende sind vielfach nicht mehr die bedauernswerten Geschöpfe, deren Mann im Krieg umgekommen ist, die jetzt allein für die Kinder sorgen und auf jeden Pfenning angewiesen sind, von der Hand in den Mund leben müssen, obwohl sie sich abrackern. Vielmehr leben viele sehr gut mit einem Halbtagsjob, Unterhalt und vielfachen staatlichen Vergünstigungen. Gerade die Krise zeigt, dass der andere Elternteil von der Betreuung, vom Homeschooling ausgeschlossen wurde, auch wenn er das konnte und entsprechend Zeit flexibel aufwenden wollte. Fakt ist auch, dass viele mit einem neuen Partner zusammenleben, aber den nicht angeben um weiterhin die staatlichen Segnungen des Alleinerziehens zu genießen. Um diese Missstände zu beheben ist es erforderlich, den jeweiligen Status des alleinerziehenden Elternteils zu hinterfragen. Umgangsverweigernden Elternteilen, sie zählen ja auch zu den Alleinerziehenden, darf nicht einfach ohne Nachfrage das doppelte Kontingent an Betreuung wie in der Krise geschehen zugesprochen werden, wenn der andere Elternteil betreuen möchte und kann, aber bewusst davon ausgeschlossen wird. Das ist ungerecht gegenüber normalen Eltern und erst recht gegenüber den unterhaltspflichtigen Elternteilen. Das nicht Beachten von Realitäten, das nicht Beachten von Unterhaltspflichtigen ist respektlos. Bei betroffenen Müttern und Vätern wird so Aggression und Politikverdrossenheit ausgelöst, wie die Diskussionen in den Communities sozialer Medien zeigen. Josef Linsler

13 Juli 2020/2 Trennung Psychologie 13 Elke Naters und Sven Lager sind seit mehr als 25 Jahren ein Paar, schreiben Romane und Sachbücher, sie beraten Paare in ihrer School of Love in Berlin. Sie veröffentlichten in der WELT einen Artikel, der im Folgenden rezipiert und kommentiert wird. Es geht um die entscheidende Frage: Muss ich mich trennen oder ist meine Beziehung noch zu retten? Trennung vom Partner? Narrativ Narzisst Warum klammern sich Paare an unheilbare Beziehungen, während andere sich trennen, obwohl sie zusammenbleiben könnten? Oft, weil Hinweise falsch verstanden werden. Ein Text darüber, wie man es besser macht. In Deutschland liegt die Scheidungsrate bei rund 40 bis 50 Prozent, und da sind die Nichtverheirateten gar nicht mitgezählt, all die Beziehungen, die unnötig zerbrechen. Über 90 Prozent aller Beziehungen könnten erfüllend sein, gut, liebevoll, spannend, glauben wir als Paarmentoren. Perfekt ist keine Liebesbeziehung oder Ehe. Filmplakat Narziss und Goldmund : Im Film wird die unvergleichliche Schönheit von zwei Lebensentwürfen gezeigt. Die Kernthese von Lager & Naters lautet: Selten sollten sich Paare wirklich trennen. Aber manchmal geht es nicht anders, als Beispiel wird eine Janina genannt: Spätestens als er ihr die Schuld dafür gibt, dass er fremdgegangen ist. Sie ist an einen Narzissten geraten und hat es wie viele Jahre zu spät gemerkt. Liebe oder Empathie kann sie von ihm nicht erwarten. Narzisst ist zu einem Narrativ geworden: Immer wenn die Beziehung scheitert, bekommt einer vom anderen oder eben vom Teacher of Love das Schild Narzisst umgehängt und somit die Legitimation die Beziehung zu beenden, möglichst mit gutem Gewissen: Der andere ist schuld. Aber so einfach ist es nicht. Nobelpreisträger Herrmann Hesse, weltweit der am meisten gelesene deutsche Autor hat in seinem Roman Narziß und Goldmund, der in 33 Sprachen übersetzt wurde, zwei konträre Lebensentwürfe dargestellt, die Hesse als gleichberechtigt sehen will. Der eine im Roman Narziß, möglicherweise ironisch benannt ist fromm und strebsam, der andere im Roman Goldmund sinnlich und voller Lebenslust. Wer von den Beiden ist nun der Narzisst? Hesses Motto lautet: Sei du selbst! Ist das ein Motto des launisch-egoistischen Narzissten, das Partnerschaft verhindert? Oder ist gerade dieses Motto förderlich für eine Partnerschaft? Im Kern des zeitlosen, tief bewegenden Romans steht die Suche nach dem Sinn des Lebens, dem wahren Ich, das Streben nach Selbstverwirklichung. Trotz aller Unterschiede sind Narziss und Goldmund miteinander ein Leben lang in Freundschaft verbunden. Im Roman veranschaulicht Hesse ohne moralischen Zeigefinger anhand der beiden Figuren die charakterlichen Gegensätze zwischen Geist und Sinnlichkeit, Fantasie und Verstand, zwischen Verzicht, Selbstbeschränkung und Lebenslust. Der Roman wurde gerade jetzt verfilmt, zufällig? Im Film wird oberflächlich und nur ästhetizistisch die unvergleichliche Schönheit von zwei Lebensentwürfen gezeigt. In Zeiten von Corona sicher zufällig, im Buch spielt die Pest eine große Rolle. Was würde wohl Hesse den Love-Teachers Lager & Naters auf die folgende Frage antworten? Warum fällt es manchen so schwer, wirklich unheilbare Beziehungen abzubrechen, während Menschen aus absolut machbaren und fähigen Liebesbeziehungen getrennte Wege gehen und danach so lange darunter leiden? Ja, ja, wer entscheidet, ob es sich um eine unheilbare Beziehung handelt? Ein Partner, beide Partner, der Psychologe auf der Reha, der Kurschatten, Laune, Lust,? Warum quälen sich manche Paare jahrelang mit Trennungsgedanken, die nicht nur unnötig, sondern auch zerstörerisch sind? Unnötige Trennungsgedanken, gibt es das, erwachsen Trennungsgedanken nicht aus der unbefriedigenden Realität? Liebe ist kein Handel, sondern jede Beziehung beruht darauf, dass sich zwei Menschen möglichst lange auf ihrem Lebensweg begleiten, gegenseitig fördern, unterstützen und ergänzen. Klappt das trotz aller Hilfe nicht, kann Trennung eine gesunde Lösung sein. Das klingt sehr rational, sehr platonisch, abgeklärt. Ist es denn so, steckt hinter einer Trennung nicht mehr, treffen nicht oft unterschiedliche Charaktere ein Narziß und ein Goldmund aufeinander, zwei unterschiedliche Charaktere mit entsprechenden Lebensentwürfen. Dabei ist der Ausgangspunkt der Beziehung Bewunderung für das Jede Beziehung beruht darauf, dass sich zwei Menschen möglichst lange auf ihrem Lebensweg begleiten, gegenseitig fördern, unterstützen und ergänzen. Anderssein, was aber nicht Liebe ist, wie sich oft im gelebten und erlebten Alltag erst herausstellt. Und wer von den Beiden ist dann der beziehungsunfähige Narzisst? Love Teachers: Meist brechen Beziehungen aber auseinander, weil da nicht genug Liebe ist, er mir nicht genug Liebe gibt, sie mir nie zuhört, wir keine Nähe mehr haben, wir zu verschieden sind, der andere mir nicht mehr gibt, was ich brauche. Bullshit! Wir treffen Paare, die so stark und gut zusammen in vielen Bereichen sind, aber wie Stiere ihre Hörner ineinander verkeilt haben wegen einiger Schwächen. Und weil sich diese Schwächen und Unfähigkeiten so groß und schmerzhaft anfühlen. Die Liebe zweier Menschen ruht auf zwei Beinen: der bestmöglichen, persönlichen Entwicklung und ein gutes Team zu sein. Aber, aber, wie hört sich das denn an? Vati und Mutti auf dem Tandem, mit Helm, immer die Hand an der Handbremse, wie langweilig, wie Kopf gesteuert, wie Endstation teurer Rotwein? Wir sind auch durch die Popkultur romantisch verblendet und denken, Liebe sei ja so mysteriös, weil wir diese transzendente Sehnsucht haben nach einer höheren Macht. Und das ist die Liebe auch, aber eben keine mit Nebelmaschine mit Diskolichtern und Schmetterlingen überall. Wir können lernen, ihre Kraft zu nutzen wie ein Segler den Wind. Wie langweilig, wieder lernen, statt spontan erleben. Gerade junge Paare mit kleinen Kindern sehnen sich danach, wieder ein starkes Team zu sein, also nicht nur für die Kinder, die Arbeit und den Alltag zu funktionieren, sondern sich nah zu sein, stark zusammen. Und das geht mit etwas Hilfe und Disziplin. Sicher sind Kinder ein Knackpunkt in einer Beziehung. Es geht weniger ums Team,

14 Trennung Psychologie 14 ISUV-Report Nr. 164 sondern um die Liebebeziehung, insbesondere um Leidenschaft und um Sex.- Geht es in der neuen Situation so einfach mit etwas Hilfe und Disziplin? Ein guter Grund, sich zu trennen, ist neben emotionaler oder physischer Gewalt und Narzissmus, wenn man es wirklich nicht mehr hinbekommt, ein gutes Team zu sein. Ja, emotionale und physische Gewalt sind unbestritten ein Trennungsgrund. Wenn die Rede von Narzissmus ist, so ist das wie gezeigt ein Narrativ. Sex spielt da eher eine untergeordnete Rolle, sagen die Love Teachers. Nein, nein, Sex spielt eine zentrale Rolle, Sex bricht sich je nach Paartypus schnell Bahn, manchmal erst nach Jahren, auch wenn man nach außen als gutes Team erscheint. Entfremdet hat sich ein Paar, wenn der Respekt und die Achtung füreinander flöten gegangen sind, das Begehren und Bewundern. Wenn sich beide oder einer einfach nicht mehr annähern, öffnen, zuhören und weiterentwickeln will. Was äußerst selten ist, sagen die Teachers. Ist es nicht genau umgekehrt, ohne Sex gehen Respekt,. Verloren? Apropos Weiterentwickeln, ist das eine Frage des Willens oder nicht vielmehr des Könnens? Bremsen nicht Stress im Beruf, Frust im Alltag, Ausgepowert sein, Gesundheitsdefizite, aus? Die meisten Trennungen geschehen aus Unkenntnis und Unverständnis. Oder einfach: aus Blödheit, und das ist auch gar nicht unsere Schuld, weil uns niemand beigebracht hat, richtig zu lieben. Sorry, bräuchten also alle Paare Love Teachers, die ihnen beibringen richtig zu lieben? So, so, gab es das nicht schon einmal die Schule für die richtige Liebe im Poona Ashram? Meist finden uns Frauen online, weil sie wissen, dass sich etwas in ihrer Ehe oder Beziehung ändern muss. Sie spüren die Emotionale und physische Gewalt sind unbestritten ein Trennungsgrund. Wenn die Rede von Narzissmus ist, so ist das ein Narrativ. Wer ist Narzisst? Dringlichkeit eher, die Männer folgen ihnen, und die Reise kann beginnen. Trennung ist dann schnell keine Bedrohung mehr, vor allem keine persönliche Drohung oder der Höhepunkt unbeholfener Streitdramen. Fakt ist, Dating-Plattformen, Handy und Soziale Medien haben Fremdgehen leichtgemacht. Wer es darauf anlegt, fällt nicht mehr ins tiefe Loch, sondern rettet sich nahtlos von einer Beziehung in die andere. So liest sich Werbung oder beschönigende Information: In Gesprächen mit uns verschwindet das Gespenst der Trennung schnell wieder, weil sich die Beziehung, so anstrengend, schwer und hoffnungslos sie sich auch angefühlt hatte, mit einem Perspektivwechsel, den richtigen Erkenntnissen, Einsichten, Übungen und dem Etablieren neuer, gesunder Gewohnheiten, die zu anderen Haltungen führen, schnell verbessern konnte. Empfanden sich Paare eben noch als fremd, zu verschieden, einsam, blöd, beschämt, verloren und ungesehen, werden sie nach einigen Wochen wieder ein besseres Team und fühlen sich wohl miteinander. So hat ihre Beziehung schließlich auch angefangen. Alles ist da. Was einmal da war, kann auch wieder aktiviert werden. Die Scheidungsrate lässt sich also senken mit bundesweit möglichst vielen Schools of Love mit dem Label Lager & Naters? Wirklich trennen sollte man sich in extremen Fällen wie Missbrauch, sowohl psychischem als auch körperlichem. Jede Form von Gewalt gegen einen Partner weist auf eine Menge verschleppter, persönlicher Probleme. Und vor allem der oder die Leidtragende sollte sich schnell verabschieden. Es ist keine Liebe zu jemandem, zu ertragen In jeder Liebesbeziehung entwickeln sich beide Partner meist asynchron. Das ist auch gut so. und auszugleichen, der sich selbst nicht ändern und helfen will. Es gibt tatsächlich diese Konstellationen, in denen die Trennung der einzig richtige Weg ist, um nicht selbst krank zu werden. Das ist eher der klassische Helfer-Egoismus, der dem Kranken so wenig hilft wie dem Helfer. Wahre Liebe ist in diesem Fall: die unerschütterliche Härte, den anderen die Konsequenzen seiner schlechten und selbstbezogenen Entscheidungen spüren zu lassen. Das sind die harten Fälle, und leider gibt es davon noch zu viele, bei denen man Run, Baby, run rufen möchte. Und dann gibt es noch einen guten Grund, sich zu trennen: wenn es zu langweilig wird. Sagt meine Frau immer gerne. Ja, ja Langeweile ist ein ganz weites Feld, was nämlich für den einen Langweile ist, kann für den anderen Kurzweil sein. Bei Lauter & Naters scheint das Problem schon klassisch gelöst zu sein: Die Frau gibt vor, was langweilig ist und der Mann schweigt und schon ist das Problem gelöst? Gibt es die Konstellation nicht oft umgekehrt, der Mann gibt vor? Langweile ist der Killer jeder Liebesbeziehung, denn das Leben ist ein Abenteuer, das wir als Paar zusammen bestehen. Langweilig wird es, wenn einer der beiden sich einfach nicht mehr weiterentwickelt, stehen geblieben ist wie ein störrischer Esel auf einem Gebirgspfad. Das kommt für kurze Zeit in den besten Liebesbeziehungen vor, und genau deswegen beginnt meistens einer der beiden, sich um Hilfe und Unterstützung zu kümmern. Bei fast allen Paaren ist das so. Einer der beiden will sich entwickeln, wachsen, next level gehen, und der andere, meist der Mann, würde es auch noch ein wenig ohne Weiterentwicklung und Wachstum aushalten. Aber dann zieht er oder sie nach, denn in jeder Liebesbeziehung entwickeln sich beide meist asynchron. Das ist auch gut, denn vielleicht will der eine sich gerade beruflich verändern, ausbilden, einiges im Leben ändern und braucht die Unterstützung des anderen. Bis der auch wachsen will und Unterstützung braucht Wachsen? In der Natur bleibt nichts stehen. Transformation ist der natürliche Ist-Zustand. Darum ist es tödlich, wenn sich einer in der Liebe mit Händen und Füßen gegen das persönliche Wachstum wehrt, und damit gegen das gemeinsame. So einen Langweiler, so eine Schnarchnase, sollte man oder frau schleunigst verlassen. Nicht einfach so, indem man mal eben Zigaretten holen geht. Sondern natürlich erst, wenn jede Hilfe abgelehnt wurde und der bockige Partner nicht mehr über den eigenen Schatten springen will. Ist das nicht sehr wohl und sehr weitläufig gesprochen? Oder ist es tatsächlich so einfach: Never ending love through the lessons in the love school??? Kommentiert: JL

15 Juli 2020/2 Versorgungsausgleich 15 In den Medien schlug das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hohe Wellen: Neues Verfassungsgerichtsurteil zum Versorgungsausgleich Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen: Frauen schneiden bei der Aufteilung der Betriebsrenten nach Scheidung schlechter ab. Das muss sich jetzt ändern. Die verwirrende und nichtssagende Information durch die Medien zeigt wieder einmal: Der Versorgungsausgleich nach Scheidung ist ein Buch mit sieben Siegeln. Wir fragten nach bei einem bundesweit anerkannten Fachmann für Versorgungsausgleich, ISUV-Kontaktanwalt Klaus Weil, Fachanwalt für Familienrecht. Rechtsanwalt Weil vertrat den Deutschen Anwaltverein beim Bundesverfassungsgericht. Klaus Weil Fachanwalt für Familienrecht Die Art, wie Betriebsrenten bei einer Scheidung aufgeteilt werden, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Frauen dürfen aber nicht benachteiligt werden, sagt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Wie verträgt sich das? Die Regelung des 17 VersAusglG betrifft nur betriebliche Direktzusage-Anrechte und betriebliche Anrechte im Durchführungsweg Unterstützungskasse, also nicht jede betriebliche Altersversorgung. Nur in diesen Fällen lässt die Bestimmung eine externe Teilung des Anrechts zu, also eine Teilung außerhalb der Versorgung des Verpflichteten, sofern der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Der Versorgungsträger kann die externe Teilung wählen, der Ausgleichsberechtigte kann sich nicht dagegen wehren. In der Vergangenheit kam es zu Rententransferverlusten in nicht unerheblicher Höhe bei dieser Art der Teilung. Es wurden Anrechte beim Ausgleichspflichtigen auf Alters-, Hinterbliebenen- und speziell Invaliditätsversorgung reduziert, ohne dass ein Äquivalent beim Ausgleichsberechtigten ankam. Zudem wurde beim Ausgleichspflichtigen der hälftige Ehezeitanteil an Versorgung gekürzt. Nach Auffassung des BVerfG ist die Regelung zwar verfassungskonform. Allerdings, so die Essenz, sind die Familiengerichte gefordert, den Ausgleichswert derart festzusetzen, dass ein solcher Transferverlust nicht mehr als 10 % beträgt. Das Familiengericht muss also jetzt über eine gerechte Teilung wachen. Sind viele Frauen betroffen? Man geht davon aus, dass seit Einführung des neuen Versorgungsausgleich im Jahr 2009 ca Frauen betroffen sind. Was steckt dahinter es war von einer lose-lose-situation die Rede? Die Entscheidung ist für die meist berechtigten Ehefrauen ein großer Schritt zu mehr Gerechtigkeit. Der Transferverlust bei einer externen Teilung wird beseitigt. Ich prognostiziere, dass die Versorgungsträger in vielen Fällen die interne Teilung anstelle der externen Teilung wählen werden. Bei der internen Teilung wird für die Berechtigte im Versorgungssystem des Verpflichteten eine Versorgung begründet. Diese muss der Versorgung des Verpflichteten entsprechen, also die gleiche Wertentwicklung wie auch die gleiche Absicherung erhalten. Die Berechtigte erhält im Rentenalter ihre Rente dann aus dem Versorgungssystem des Verpflichteten. Bei der externen Teilung erhält die Berechtigte einen Kapitalbetrag aus der Versorgung des Verpflichteten. Diesen Betrag muss sie dann in eine von ihr zu wählende andere Zielversorgung einzahlen. Warum wird die interne Teilung bevorzugt? Bei der internen Teilung erfolgt eine echte Realteilung des Anrechts. Die Ehefrau erhält im Versorgungssystem des Ehemannes exakt den hälftigen Ehezeitanteil des Werts des Anrechts übertragen. Bei der externen Teilung wird das Geld in ein fremdes Versorgungssystem eingezahlt mit häufig schlechteren Konditionen. Wie viel Rente mehr können Frauen bekommen? Das lässt sich pauschal nicht beantworten, es ist immer vom Einzelfall abhängig. Hier ist der anwaltliche Vertreter gefordert, die Interessen seiner Mandantin bestmöglich zu vertreten. Wie sollten Frauen sich jetzt verhalten? Sollte der Versorgungsträger bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung die externe Teilung wählen, muss geprüft werden, ob ein Transferverlust entsteht. Sollte dies der Fall sein, muss von Seiten des Vertreters der Ehefrau korrigierend eingegriffen werden. Platt Hochdeutsch Bairisch In Corona-Zeiten greift man häufiger zum Telefonhörer als sonst. Wenn schon nur eingeschränkter Kontakt möglich ist, dann ist die Sehnsucht, wenigstens die Stimme der Liebsten zu hören, größer als zuvor. Auch bei der Online-Partnersuche findet das erste Date nun eher am Telefon oder per Video statt. Umso mehr liegt der Fokus nun auf dem Gesagten des potenziellen Partners. Doch keine Sorge für Dialektsprecher: Für gut die Hälfte der Alleinstehenden (54 %) hat die Mundart des (potenziellen) Partners keinen hohen Stellenwert. Spricht die neue Liebe dann aber Raten Sie zu klagen? Die Entscheidung des BVerfG gilt nur für die Zukunft. Rechtskräftige Scheidungsverfahren sind davon nicht betroffen. Hier besteht keine Korrektur- oder Klagemöglichkeit. In den laufenden oder zukünftigen Verfahren ist auf die gerechte Teilung zu achten. Wir hatten schon drei Anfragen von Männern, die befürchten weniger Rente zu bekommen. Ist die Angst berechtigt? Nein, die Entscheidung hat keine Auswirkung auf den Kürzungsbetrag des Verpflichteten. Es geht nur um die Berechtigte und deren zukünftige Rente. Fragen JL Wir verweisen nochmals auf das Interview zum Versorgungsausgleich in Report 163, S. 13 und die Möglichkeit unter Umständen den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen. Folgendes ist dabei zu beachten: Für die Prüfung, ob eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zulässig ist, sind folgende Unterlagen erforderlich: Scheidungsurteil mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, Rentenbescheid, Sterbenachweis des ehemaligen Partners. Die Unterlagen senden Sie bitte mit Mitgliedsnummer an die Geschäftsstelle in Nürnberg. Von dort werden sie an einen geeigneten Rechtsanwalt weitergeleitet. Für die Prüfung, ob eine Abänderung sinnvoll ist, fällt i.d.r. eine Gebühr von 250, an. Wird das Abänderungsverfahren beim Familiengericht durchgeführt, sind die hierdurch entstehenden Kosten mit dem Rechtsanwalt abzustimmen. Rückfragen gerne an mich: j.linsler@isuv.de möglicherweise doch einen Dialekt, kommt Bayerisch besonders gut an. 11 % der Singles finden die Aussprache der Süddeutschen sympathisch und charmant. Die Top 3 der anziehendsten Dialekte wird durch die norddeutsche und schwäbische Redensart komplettiert. 8 % der Alleinstehenden mögen es nordisch rau und herb, 4 % bekommen bei einem schwäbelnden Gegenüber weiche Knie. 11 % finden jeden deutschen Dialekt unsexy und interessieren sich nur für potenzielle Partner, die Hochdeutsch sprechen, was wiederum Menschen, die in Hannover und Umgebung wohnen, gerne hören werden. Quelle: Parship, redigiert JL

16 16 Scheidungsvereinbarung ISUV-Report Nr. 164 Zweimal Ja und was dazwischen war, wird ausgeklammert Wie viele Gemeinsamkeiten müssen gemäß unseren sozialen Vorstellungen und Werten zwischen den beiden Partnern bestehen, um überhaupt von Ehe zu sprechen? Reicht einfach die Urkunde beim Standesamt? Ist Ehe nicht auch eine Wirtschafts-, Lebens- und Gefühlsgemeinschaft? Wenn sich einer der Partner in jeglicher Hinsicht verweigert, muss dies nicht familienrechtlich relevant sein? Zählt familienrechtlich nur das Ja auf dem Standesamt, das Durchhaltevermögen in der Ehe, der Status, der wirtschaftlich Schwächere zu sein und schließlich der Scheidungsantrag beim Familiengericht, um in den Genuss der Segnungen des deutschen Scheidungsrechts Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und in jeden Fall des Trennungsunterhalts zu kommen? Ist das Ehe-Aus nicht ein privater Entschluss, den beide Ehe-malige privat regeln können/sollten, ihre Vereinbarungen sollten überhaupt erst die Voraussetzungen für eine Scheidung vor dem Familiengericht sein? Wenn belegbare private Vereinbarungen getroffen wurden unter zwei mündigen Partnern, kann dann einer die einfach übergehen? All diese Fragen stellen sich im folgenden Fall. Hintergrund Am heirateten wir, der Scheidungsantrag wurde am eingereicht. Im April 2017 teilte meine Frau dem Finanzamt mit, dass wir uns getrennt haben. Es handelt sich also um eine kurze Ehe ohne Kinder. Im Übrigen hatten wir uns von Anfang an für eine getrennte steuerliche Veranlagung entschieden. Mit der Trennung änderte sich unterhaltsrechtlich nichts, denn wir Beide verdienen gleichermaßen nach dem Scheidungsantrag wie vor der Eheschließung und während der Ehe. Hinzu kommt: Meine Frau und ich haben nie zusammengewohnt, hatten weder einen gemeinsamen Hausstand noch Wohnsitz. Schon im Jahr 2016 hatte sie sich mehrere kurze und längere Auszeiten ausbedungen und auch nicht mehr bei mir am Wochenende übernachtet. Bereits im Jahr 2015 hatte meine Frau den mit Eheschließung angenommenen Familiennamen S. in B*-S amtlich ändern lassen. Zur Zeit der Eheschließung wohnte sie in einer benachbarten Kleinstadt. Dort hatte sie eine Wohnung für Ihre Tochter und den ältesten Sohn angemietet. Nachdem die beiden Kinder ihren Hausstand verlassen hatten, ist sie 2016 in die jetzige Wohnung in der gleichen Kleinstadt umgezogen. Davor hatte ich versucht, sie davon zu überzeugen, bis zur Fertigstellung der gemeinsam geplanten Wohnung auf unserem Hof in mein Haus zu ziehen, das ich zusammen mit meinem alleinstehenden Bruder bewohne. Dies hat sie kategorisch abgelehnt, obwohl sie ca p.a. an Miete hätte sparen können. Das war für mich umso befremdlicher, als sie immer knapp bei Kasse so ihre Worte war und ist. Meine Frau hat Jura studiert und das Erste Staatsexamen absolviert. Gleich zu Beginn unserer Beziehung habe ich ihr Anregung und Unterstützung bei Bewerbungen im juristischen Tätigkeitsfeld gegeben, sonst würde sie heute noch Gelegenheitsjobs ausüben, z. B. Schmuck verkaufen. Immerhin arbeitet sie jetzt als Sekretärin in einer Kanzlei. Was ich nicht wusste und was sie mir vor der Ehe nicht gesagt hatte: Offensichtlich leidet sie an manifesten Persönlichkeitsstörungen, die sich sowohl in der ersten als auch in unserer Ehe gezeigt haben. Sie hat sich während der ersten Ehe einer Psychotherapie unterzogen, wie sie mir später offenbart hat, und dann ab Anfang 2017 auch in unserer Ehe. Gesprochen hat sie darüber nie, obwohl ich ihr das mehrfach angeboten habe, das Gespräch gesucht habe. So reifte bei ihr der Entschluss, sich zu trennen. Wir stimmten darin überein, dass wir uns per notarieller Vereinbarung scheiden lassen. Schon vor der Eheschließung hatten wir am eine privatrechtliche Scheidungsvereinbarung getroffen. Dies kann lückenlos dokumentiert werden. Kernpunkt war, dass meine Frau und ich gegenseitig auf jegliche finanzielle Ansprüche verzichten. Wir hatten gar schon einen Termin beim Notar vereinbart, den sie ohne Begründung kurzfristig absagte. Drei Tage später kam völlig überraschend das Schreiben einer stadtbekannten scharfen Anwältin, die den Rosenkrieg mit der Forderung von Trennungsunterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich eröffnete. Kritik Fragen Forderungen Mir leuchtet nicht ein, dass ein privatrechtlicher Scheidungsvertrag zwischen zwei mündigen Erwachsenen ohne jegliche Wirkung sein soll, nur weil er nicht notariell besiegelt wurde. Salopp ausgedrückt, warum muss der Staat in mein Privatleben reinreden, wenn Bürger die Angelegenheit bereits selbst vertraglich geregelt haben oder bei Trennungsabsicht selbst regeln wollen? Nach Recherche der Gesetzeslage wird offensichtlich, dass eine kinderlose Ehe vom Gesetzgeber als eine Art Selbstbedienungsladen eingerichtet ist. Daran muss sich etwas ändern. Ich möchte hervorheben, dass sich die Situation mit Kindern anders darstellt. Besteht nicht doch eine Möglichkeit, die dort getroffenen Vereinbarungen zu Gütertrennung, zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Gericht durchzusetzen? *Name ist der Redaktion bekannt Redigiert: JL

17 Juli 2020/2 Scheidungsvereinbarung 17 ISUV-Kontaktanwalt Heinzel antwortet aus juristischer Sicht: Auch dem mündigen Staatsbürger hat der Gesetzgeber Pflichten auferlegt. Ich kann Ihnen keine speziellen Urteile nennen, die gerade in Ihrem Fall Ihnen in irgendeiner Weise hilfreich sein könnten, schließlich ist meist jeder Fall anders gelagert, wenn man genauer analysiert. Ihnen geht es ja letztendlich um die Frage, inwieweit Trennungsunterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich verweigert werden kann. Auch dem mündigen Staatsbürger hat der Gesetzgeber Pflichten auferlegt, bestimmte Verträge in bestimmter Form zu schließen um sich abzusichern. So ist ein Grundstückskaufvertrag nur notariell möglich. Entsprechendes gilt nach der Rechtslage eben auch für Vereinbarungen zum Ausschluss von Zugewinn, Versorgungsausgleich oder nachehelichem Unterhalt eben nur durch notarielle Regelung. Damit glaubt der Gesetzgeber eine gewisse Schutzfunktion demjenigen gegenüber ausüben zu müssen, der möglicherweise in einer solchen Ehe der Schwächere ist. Diese Formvorschrift der notariellen Beurkundung soll den sozial schwächeren Partner vor unüberlegten Vereinbarungen schützen (BGH, FamRZ 2009, S. 1435). Der BGH hat sogar notarielle Vereinbarungen wieder ausgehebelt, weil der BGH dem Gericht und den Richtern immer noch eine Ermessensausübung zur Frage gestattet, ob Kernbereiche der Ehe durch Vertrag ausgehebelt sind oder nicht. Das soll jedoch hier nicht das Thema sein, ihr Thema ist es, inwieweit eine privatrechtliche Scheidungsvereinbarung ohne Notar wirksam sein kann oder nicht. Hierzu leider die schlichte Antwort: Nein. Ungeachtet dessen ist natürlich eine ohne Ehevertrag geschlossene Ehe kein Selbstbedienungsladen. Der Gesetzgeber hat gerade für den nachehelichen Unterhalt Beschränkungen und Befristungen eingebaut ( 1578 b BGB oder Verwirkungstatbestände des 1579 BGB). Insbesondere bei einer kurzen Ehe, wie bei Ihnen und der Tatsache, dass wohl kaum ehebedingte Nachteile festzustellen sind, wird der nacheheliche Unterhalt wohl kaum geschuldet sein. Für die Getrenntlebenszeit und den Getrenntlebensunterhalt gilt dies nicht, dieser ist nicht beschränkbar. Beim Zugewinn geht es ja auch nur um den Zugewinn ab Hochzeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrages, so dass ein Vermögenszuwachs nur in dieser Zeit hälftig zu teilen ist. Selbiges gilt für die Rentenanrechte. Die Tatsache, dass nur notarielle Vereinbarungen möglich und wirksam sind, ist ein Grundsatz, der schon lange im BGB verankert ist und grundsätzlich keine Aussicht besteht, dass dies durch den Bundesgesetzgeber verändert wird. Simon Heinzel MEINUNG SYSTEM SCHEIDUNG: Man suche den wirtschaftlich Stärkeren? Juristisch, rechtspositivistisch ist die Position von Rechtsanwalt Simon Heinzel richtig, es ist die gängige Rechtfertigung und Argumentation von Juristen. Was unser Mitglied wie andere auch nicht akzeptieren will, ist das oberflächliche juristische Bedienen von Paragraphen. Er möchte zurecht, dass bei einer Scheidung auch ein Blick hinter die Fassaden des Ehelebens geworfen wird. Ein Ja auf dem Standesamt, das war es dann und das ist eine Ehe? Ehe muss auch vollzogen werden, sichtbar und erlebt als emotionale und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft. Wenn nun Gemeinschaft, wie in diesem Fall, so gut wie nie stattgefunden hat, ja wenn sich einer der Beiden strikt verweigert hat, die Ehe daran scheitert, der Verweigerer wesentlich Schuld ist am Scheitern der Ehe, warum und wofür soll dann der andere zur Kasse gebeten werden, fragen sich immer wieder Betroffene? Ist das familienrechtliche System Scheidung so angelegt: Man suche den wirtschaftlich Stärkeren, man schaffe geldwerte Tatbestände Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und ein gestaffeltes Unterhaltssystem und bitte ihn dann zur Kasse. So kann dann bei der Scheidung in jedem Fall Geld generiert werden, auch wenn die Ehe nicht stattgefunden hat. Das Schuldprinzip wurde abgeschafft und durch das Zerrüttungsprinzip verdrängt. So kann man in jedem Fall an den wirtschaftlich Stärkeren heran und von ihm Geld fordern, so dass ein wahrlich vertrackter Paradigmenwechsel erfolgt: Der Unschuldige wird zum Schuldigen, zum Schuldner. Juristen mögen sich jetzt die Haare sträuben, aber dies ist das Erleben vieler Betroffener. Der Richter hat immer nur die zweitbeste Lösung. Auch wenn das Schuldprinzip abgeschafft wurde, dennoch stellt sich immer die Frage nach den Gründen für das Scheitern einer Ehe, die zutiefst menschliche Frage nach der Schuld. Diesem menschlichen Bedürfnis wird im überwiegend rechtspositivistischen Verfahren nicht Rechnung getragen. Dies wird oft als Gerechtigkeitsdefizit empfunden. Die Ehe ist eine private Lebensgemeinschaft mit individuellen Vorgaben Regeln und Ritualen. Warum mischt sich der Staat mit strikten Regeln ein, wenn die Ehe scheitert? Wäre es nicht angebracht, den Betroffenen vorzugeben, selbst ihre individuelle Lösung zu finden? Wie sagte doch einmal eine Richterin bei einem ISUV-Vortrag: Sie als Betroffene kennen die beste Lösung, der Richter oder die Richterin hat immer nur die zweitbeste Lösung. Zwischen Richter und Betroffenen sind Anwälte geschaltet. Sie sprechen dann für die Betroffenen, erklären was möglich ist, manche wecken auch Träume und Gier, manche führen auch teilweise widerwillig aus, was ihnen die Mandanten vorgeben. Das was vorher gesprochen oder vereinbart wurde, wird fallengelassen, gilt nicht mehr, was immer derjenige Partner beklagt, der an die eigene Lösung geglaubt und danach gesucht hat. Wer all diese Defizite verhindern möchte, muss einen Ehevertrag abschließen, in dem nicht nur das Bestandsvermögen aufgezeichnet ist, sondern auch die Rollen der beiden Partner, insbesondere wenn Kinder geplant oder schon da sind. Es muss Pflicht sein, über das vorzeitige Ende der Ehe und die sich daraus ergebenden Konsequenzen aufzuklären, so dass Beide verbindlich gebunden sind. Daher lautet auch ein Motto des ISUV: Erst zum Notar, dann zum Traualtar. Ja zum Notar, denn privatrechtliche Vereinbarungen haben nur dann Bindewirkung, wenn beide Ehe-malige sich daran gebunden fühlen, wie der Fall zeigt. JL

18 18 Urteilsbank ISUV-Report Nr. 164 Rechtsprechung kompakt unter der Lupe von RA Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht Corona und Familienrecht: Rahmenbedingungen Wenn in der Presse von einer Vielzahl von Eilanträgen in der Corona-Zeit berichtet wird, so sind das hauptsächlich Anträge zu den Verwaltungsgerichten/Oberverwaltungsgerichten mit direktem Bezug zu den von den Staatsregierungen erlassenen Verordnungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Im Zivilrecht sind Entscheidungen mit direktem Bezug zur Corona-Krise eher spärlich. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass von Mitte März 2020 bis Anfang/Mitte Mai 2020 ein sehr eingeschränkter Gerichtsbetrieb stattfand, d. h. in den meisten Fällen wurden Gerichtstermine verschoben, die Verfahren teilweise unterbrochen etc. Nur in äußerst dringlichen Einzelfällen wurden ohne mündliche Verhandlung vorläufige Eilentscheidungen getroffen. Im Familienrecht beschränkte sich dies hauptsächlich auf Verfahren zum Umgangsrecht, sowie Gewaltschutzverfahren, wobei auch hier kein markanter Anstieg der Gerichtsverfahren zu verzeichnen war (Gewaltfälle, die mangels sozialer Kontrolle wie z. B. Schule und Kindergarten nicht nach außen gedrungen sind, wird man als Dunkelziffer bezeichnen müssen). Nachdem auch eine solche Pandemie noch nicht Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung gewesen ist, wird nunmehr in der Folgezeit die juristische Aufarbeitung erfolgen. Das gilt in vielen Bereichen des Rechts, insbesondere im Arbeitsrecht, im gewerblichen Mietrecht und auch im Familienrecht zu Fragen der Unterhaltsabänderung etc. In Unterhaltsfragen gibt es natürlich schon erste Literaturansätze. Hier stellt sich zunächst die entscheidende Frage, ob bei Corona bedingter Einkommensveränderung (z. B. durch Kurzarbeitergeld aber auch durch erhebliche Gewinneinbußen eines Selbständigen) unverzügliche Abänderungsmöglichkeiten bestehen oder übliche Nachhaltigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. So vertritt Borth (FamRZ 2020, Seite 653 ff.) die Auffassung, dass die Grundlage der Unterhaltsberechnung von einem abgeschlossenen Jahreszeitraum beim Nichtselbständigen nicht angemessen ist, er vertritt die Auffassung, dass bereits mit dem Eintritt der wesentlichen Änderung gemäß 238 ff. FamFG und dem dort verankerten Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß 313 BGB eine Zäsur vorliegt und die eingetretene Minderung der Einkommensverhältnisse heranzuziehen ist. Niepmann in NACHLESEN Aktuelle Urteile finden Sie auch immer auf unserer Homepage unter INFORMATIONEN. NZFam 2020, Seite 383 ff. vertritt hingegen die Auffassung, dass eine weite Sicht in die Zukunft nicht möglich sei und daher weiterhin der Unterhalt aus dem letzten abgeschlossenen Jahreszeitraum zu berechnen wäre. Eine kurzfristige Reaktion auf Corona bedingte Veränderung sei daher im Unterhaltsrecht nicht möglich. Der zuletzt genannten Meinung von Niepmann (Direktorin des AG Bonn und anerkannte familienrechtliche Autorin) kann nach diesseitiger Auffassung nicht gefolgt werden. Eine Corona bedingte Veränderung stellt wie Borth zurecht ausführt eine Zäsur dar, bei der noch nicht einmal wie bei Arbeitslosigkeit ein Nachhaltigkeitszeitraum von 3 Monaten abzuwarten ist. Natürlich muss man wirtschaftliche Entlastungsmaßnahmen des Staates in Anspruch nehmen, ggf. auch das Vermögen zur Überbrückung von Einkommensminderungen im Einzelfall einsetzen, trotzdem gebietet der nichtverschuldete Einkommensrückgang eine rasche Möglichkeit der Reaktion hierauf/unterhaltsabänderung. Problematischer ist es natürlich bei einem Selbständigen, bei dem ohnehin der Durchschnitt der letzten 3 Jahre üblicherweise herangezogen wird, und Einkommensschwankungen üblich sind. Da wird es nach Auffassung aller Experten nicht sogleich zu einer Abänderung kommen. Entscheidungen zum Unterhaltsrecht/Abänderung sind bislang nicht bekannt und nicht veröffentlicht. Im Kindschaftsrecht gibt es zwischenzeitlich wenige veröffentlichte Entscheidungen zum Umgangsrecht. Zur Rechtslage verweise ich auf die Ausführungen zu dieser Thematik auf der Homepage des ISUV. Auch hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass immer nur im Einzelfall zu entscheiden ist, ob ein Umgang aus Corona bedingten Gründen eingeschränkt werden kann oder nicht, wobei der Grundsatz lautet, dass die abstrakte Corona Gefahr kein Grund für die Aussetzung des Umgangs ist, sondern besondere Einzelfallumstände allenfalls hierzu berechtigen könnten. Wie ist es, wenn z. B. der Umgangsberechtigte in der Corona Station eines Krankenhauses arbeitet und das Kind ansonsten bei der Mutter lebt, die z. B. im Homeoffice tätig ist? So ist im umgekehrten Fall eine Entscheidung bekannt geworden, wonach das AG München die Hauptbetreuung in Coronazeiten von der Mutter zum Vater hin verändert hat, weil die Mutter systemrelevant oder auch gefährdet gearbeitet hat, deshalb das Kind in der Kita-Notbetreuung war und der Vater selbst daheim im Homeoffice tätig war. Alle bislang ergangenen Entscheidungen sind letztendlich Einzelfallentscheidungen, hierauf sei ausdrücklich hingewiesen. Nachfolgend die veröffentlichten amtsgerichtlichen Entscheidungen mit Bezug zur Corona-Pandemie. Umgangsrecht OLG Braunschweig, Beschluss vom Az. 1 UF 51/ BGB Umgangsrecht mit Kind darf wegen Corona-Pandemie nicht verweigert werden. Ein Vater hatte beim Familiengericht eine übliche Umgangsregelung am Wochenende mit Übernachtung erwirkt. Die Kindsmutter ist in Beschwerde gegangen nachdem die Corona-Krise dazwischen gekommen ist hauptsächlich mit dem Argument, dass aufgrund der Corona-Pandemie ein Umgang derzeit nicht stattfinden könne. Das Oberlandesgericht hat den gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Mutter abgelehnt mit der Begründung, eine Beschwerde sei nicht erfolgversprechend: Der Umgang mit dem Vater ist erforderlich, weil er dem Kindeswohl diene. Die Mutter ist nicht berechtigt, pauschal wegen der Corona-Pandemie Umgangskontakte zu verweigern. Die Pandemie bietet weder einen Anlass eine bestehende Umgangsregelung abzuändern, noch den Umgang auszusetzen. Auch wenn Vater und Kind nicht in einem Haushalt leben und grundsätzlich Kontaktverbote außerhalb eines Hausstandes bestehen, ist der Umgang zu gewähren. Der Umgang zwischen einem nichtbetreuenden Elternteil und seinem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte. Das OLG hat klargestellt, wie alle anderen Gerichte an sich auch, dass Corona allein kein Grund zur Umgangsverweige-

19 Juli 2020/2 Urteilsbank 19 rung ist. Das OLG hat jedoch auch tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe genannt und hat beispielhaft amtliche Quarantäne, Ausgangssperren (nicht nur Kontaktverbote) oder nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts benannt. Selbst die Erkrankung des Kindes stünde einem Umgang nicht entgegen, weil auch der Umgangsberechtigte ein krankes Kind versorgen und pflegen kann (Stichwort: Umgangspflicht). Ob bei tatsächlicher Erkrankung des Kindes jeder umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht auch tatsächlich wahrnimmt, kann schon bezweifelt werden. Aus Gründen der Weitertragung der Infektion auch eher nicht sinnvoll. Trotzdem hat das OLG das so ausgedrückt. Vielleicht meinte das OLG nur normale Krankheiten, denn wenn ein Kind an Covid-19 erkrankt ist, ist es unter Quarantäne und führt an sich zu einem Ausschlussgrund für Umgang entsprechend der obig vom OLG genannten Ausnahmetatbestände. Das OLG Braunschweig sagt letztendlich nichts anderes, als dass es einen Grundsatz gibt, wonach die abstrakte Gefährdungslage keinen Grund für Umgangsausschluss darstellt. Im Einzelfall kann es jedoch Gründe für das Aussetzen des Umgangs geben, wie tiefgreifend diese Gründe sein müssen, lässt das OLG offen und zählt nur beispielhaft die klaren Gründe auf, bei denen sicherlich kein Umgang zu gewähren wäre. Es bleibt zu hoffen, dass derartige Abwägungsfragen zukünftig nicht mehr auftreten. Umgangsrecht AG Frankfurt a. M., Beschluss vom Az. 456 F 5086/20 89 FamFG NZFam 2020, Seite 447 Verstößt ein Elternteil gegen eine gerichtliche Anordnung des begleiteten Umgangs zur Anbahnung von Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil nur unter Verweis auf die abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus, so ist für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld festzusetzen. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht schon in der Coronazeit am einen begleiteten Umgang per Beschluss festgelegt. Dem vorausgegangen war schon eine einstweilige Anordnung gegen die die Mutter schon einmal verstoßen hatte und zu einem Ordnungsgeld geführt hatte. Die Mutter hat dann per am dem Träger der begleiteten Umgänge mitgeteilt, dass sich die globale Coronasituation derart verschärft habe, dass zum Schutz der Tochter bis Ende April alle Termine abgesagt werden. Mit gerichtlichem Schreiben sind dann alle Beteiligten am darauf hingewiesen worden, dass keine sachlichen Gründe bestünden, die Umgangskontakte nicht durchzuführen, der pauschale Hinweis auf Corona nicht ausreichend ist. Im Beschluss vom wurde auf die Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen und bei Zuwiderhandlung auf Ordnungsgeld verwiesen. Das Familiengericht hat auf Antrag des Vaters der Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von pro Verstoß, hilfsweise pro 250 Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft angeordnet, die Höhe bestimmt sich nach dem Einkommen, welches bei der Mutter pro Monat bei ca lag (im Normalfall läge so ein Ordnungsgeld wohl weit darunter, ca. 250, wobei bei Mehrfachverstoß dann auch gesteigert). Das Gericht weist darauf hin, dass es einen rechtskräftigen Beschluss gibt, der sogar in Kenntnis der Infektionslage ergangen ist, sodass es keine Eigenmächtigkeiten geben kann, dies im Wege der sogenannten Selbstjustiz abzuändern. Es liegt ein schuldhafter Verstoß vor. An dieser Entscheidung sieht man, dass die eigenmächtige Abänderung nicht gerne gesehen wird. Die Mutter hätte ja die Möglichkeit gehabt, wenn sich im Vergleich zur Grundentscheidung ( ) besondere Veränderungen ergeben hätten, durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Abänderung herbeizuführen. Alleine auf die sich zuspitzende Coronalage zu verweisen sei nicht ausreichend. Hier war auch noch der Sonderfall, dass die Grundentscheidung erst in Coronazeiten ergangen ist. Aber auch bei älteren Umgangsgrundentscheidungen wird der pauschale Hinweis auf die Pandemie nicht ausreichend sein. Die abstrakte Gefährdung reicht nicht, die meisten Coronaverordnungen der Bundesländer weisen hierauf hin. Wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet ist oder eine Infektion festgestellt ist, ist Umgang in jedem Fall auszusetzen. Dazwischen kann es im Einzelfall zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen, dann wenn z. B. der Umgangsberechtigte in einem systemrelevanten Bereich gefährdend ständig mit möglicherweise Infizierten in Kontakt tritt und schon dadurch ein erhöhtes Risiko darstellen könnte. Der vielleicht bessere Weg ist dann aber der mit einstweiligen Anordnung die bisherige Umgangsregelung auszuhebeln, statt einfach den Umgang zu verweigern. Auf der anderen Seite kann auch eine einstweilige Anordnung ein wenig dauern und das Gefahrpotential beim Umgangsberechtigten veranlasst schnelles Handeln. Das ist Ermessensfrage, ebenso die dann zu entscheidende Frage, ob im Einzelfall der Umgangspflichtige bei einer Umgangsverweigerung schuldhaft handelt oder nicht. Nachdem die Rechtsprechung erstmalig mit einer solchen Pandemie umgehen muss, wird es in der Summe keine Patentrezepte geben. Umgangsrecht AG Hersbruck, Beschluss vom Az. 08 F 83/19 89 FamFG Es liegt eine verschuldete Umgangspflichtverletzung vor, wenn nur ein allgemeines Infektionsrisiko bei Umgangsberechtigten besteht, auch wenn ein einmaliger Verstoß gegen Vorschriften zum Infektionsschutz belegt. Die Mutter hatte coronabedingt Homeoffice, keinerlei Außenkontakte, eine Notbetreuung in der Kita war nicht angezeigt, der Sohn wurde von ihr daheim betreut. Der Vater ist selbständiger Fensterbauer, hat sein Geschäft mit Kundenkontakt berechtigterweise weitergeführt, seine bei ihm wohnende Lebensgefährtin ist in einem systemrelevanten Beruf tätig und war auch ständigem Kundenkontakt ausgesetzt. Trotz eines gerichtlich genehmigten Umgangsvergleichs hat die Mutter zunächst wegen Krankheit (starker trockener Husten, aber kein Corona) dann wegen des erhöhten Infektionsrisikos beim Vater den Umgang ausgesetzt. Nach Auffassung der Mutter war beim Vater ein erhöhtes Infektionsrisiko allein aus beruflicher Sicht, aber auch weil im Hausstand des Vaters auch die Lebensgefährtin ein höheres Infektionsrisiko darstellte (im Vergleich zum Haushalt bei der Mutter aufgrund der faktischen häuslichen Quarantäne aufgrund Homeoffice). Hinzu kam, dass der Kindsvater über WhatsApp in Zeiten, in denen keinerlei Kontakte zu Dritten erlaubt waren, aus seinem häuslichen Bereich Bilder gepostet hat, aus denen ersichtlich war, dass zwei haushaltsfremde Personen (Freunde) sich in der Wohnung des Vaters aufgehalten haben. Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht Hersbruck gegen die Kindsmutter wegen insgesamt acht ausgefallenen Umgangsterminen laut Gerichtsvergleich ein Ordnungsgeld von 1000 festgesetzt und eine schuldhafte Verletzung der Umgangspflicht entschieden. Das Amtsgericht führt aus, dass allein die Tatsache, dass der Kindsvater weiterhin berufstätig ist und Kundenkontakt hat und die Lebensgefährtin systemrelevant arbeitet kein ausreichender Grund sei, ein erhöhtes Infektionsrisiko zu erblicken auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betreuende Mutter keinerlei Außenkontakte hat und der Vater nachweislich gegen Corona-Vorschriften zumindest einmal verstoßen hat. Weiterhin weist das Amtsgericht darauf hin, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, im Wege der einstweiligen Anordnung die bestehende Umgangsvereinbarung anzugreifen, statt den Umgang faktisch auszusetzen. Diese Entscheidung zeigt, wie unterschiedlich doch Gerichte urteilen. Das Amtsgericht München, siehe oben, hat die erhöhte Infektionsgefahr in einer Kita höher angesiedelt als eine bestehende Umgangsvereinbarung und letztendlich dem Ho-

20 20 Urteilsbank ISUV-Report Nr. 164 meoffice des Vaters den Vorzug gegeben. Hier hat das Amtsgericht beim Umgangsberechtigten Elternteil keine erhöhte Gefährdung gesehen und dem Homeoffice der Mutter keinen Vorrang eingeräumt. Die Entscheidung des AG Hersbruck ist nicht rechtskräftig, Beschwerde beim OLG Nürnberg ist eingelegt. Nachdem die Pandemie derzeit eine positive Entwicklung nimmt, werden derartige Fragen wohl nicht mehr so virulent sein, auch Gerichte in der Retrospektive die Infektionsängste möglicherweise nicht mehr so gewichtig erachten. Die kindschaftsrechtlichen Fragen insbesondere zum Umgang im Rahmen von Corona werden hoffentlich zukünftig nicht mehr Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sein. Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen, die dann im Rahmen der Leistungsfähigkeit und der Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen/Unterhaltsbedürftigen eine Rolle spielen, wird das anders sein und insbesondere im Unterhaltsrecht die Fragen der Abänderbarkeit von Unterhaltsentscheidungen aufwerfen. Im Unterhaltsrechts sind alsbald erste Entscheidungen zur Abänderbarkeit zu erwarten. Wechselmodell AG Frankfurt a. M., Beschluss vom Az. 456 F 5080/20 21 FamFG COVuR 2020, Seite 30 Unter Abwägung des Interesses des Vaters an der Festlegung eines Wechselmodells einerseits und der aktuell brisanten Lage sowie der zahlreichen Maßnahmen der Landesregierung zur Verhinderung der raschen Verbreitung des Corona-Virus andererseits ist die weitere Verfahrensförderung, insbesondere die Bestimmung eines Termins binnen eines Monats nach Verfahrensbeginn, wie ihn 155 Abs. 1 S. 2 FamFG vorsieht, nicht angezeigt, auch wenn die Dritte Verordnung des Hessischen Ministeriums der Justiz zur Bekämpfung des Corona-Virus für Sitzungen und Gerichtstermine eine Ausnahme von der Kontaktsperre vorsieht. Diese Entscheidung ist die dritte Entscheidung des AG Frankfurt a. M., Referat 456 F. Diese drei Entscheidungen sind auch die einzigen (Stand ) in Fachzeitschriften (FamRZ; NZFam; FF; COVuR) veröffentlichte Entscheidungen von Amtsgerichten zur Corona-Krise. Daneben noch eine Entscheidung des AG München, welche nachfolgend kommentiert wird. Im hiesigen Fall geht es nur um die Frage, ob ein Gericht in der Corona-Krise innerhalb der Monatsfrist des 155 FamFG einen Termin bestimmen muss oder nicht. Dies verneint das Amtsgericht. Aus wichtigem Grund kann ausgesetzt werden ( 21 FamFG). Ohne die Anhörung der Eltern, ohne Anhörung des fast 7 Jahre alten Kindes und ohne gemeinschaftliche Erörterung mit Verfahrensbevollmächtigtem, Verfahrensbeistand und Jugendamt ist eine hinreichend sichere Tatsachenermittlung nicht möglich. Die Frage des Wechselmodells erscheint daher nicht von so großer Brisanz, als dass hierüber schnell entschieden werden müsste. Es findet Umgang zwischen Vater und Kind statt, wenn auch nicht im gewünschten Umfang. Weiterungen sind nicht derartig dringend, als dass eine Aussetzung des Verfahrens sich nicht rechtfertigt ( ). Nachdem die Gerichte seit Mitte Mai 2020 wieder hochfahren, ist davon auszugehen, dass die Aussetzung zwischenzeitlich zurückgenommen ist. Zwar sieht das Gesetz auch die Verhandlungsführung online vor, trotzdem ist in derartigen Familiensachen eine mündliche Verhandlung kaum ersetzbar. Es bleibt zu hoffen, dass die Pandemie weiter zurückgedrängt wird und auch die Justiz wieder voll arbeitet, spätestens seit Mitte Mai 2020 scheint sich das in ganz Deutschland wieder zu normalisieren. Umgangsrecht AG Frankfurt a. M., Beschluss vom Az. 456 F 5092/20 89 FamFG COVuR 2020, Seite 87 und NZFam 2020, Seite Umgangskontakte sind auch während der Corona-Pandemie nicht per se ausgeschlossen. 2. Unter Abwägung der wegen der Pandemie mit außerhäuslichen Kontakten verbundenen Gesundheitsrisiken einerseits und des Abbruchs der Bindung zwischen den Kindern und ihrem Vater andererseits überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindung und Durchführung persönlicher Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater. Grundlage der Entscheidung war ein gerichtlicher Umgangsvergleich vom Januar Aufgrund der problematischen Umgangssituation war eine sogenannte Umgangspflegerin eingesetzt, die die Eltern am informierte, dass sie Umgänge aufgrund der Corona-Krise nur telefonisch begleiten könne, da sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre. Das Gericht hat dem Abänderungsantrag des Verfahrenspflegers für das Kind stattgegeben ( 49 FamFG i. V. m BGB), obwohl hierfür grundsätzlich ein Antrag eines Elternteils vonnöten ist. Weil die Umgangspflegerin sich nicht in der Lage gesehen hat, den Umgang so zu gestalten, wie er im Beschluss festgelegt war, hat der Verfahrensbeistand auch das Recht, einen eigenen Abänderungsantrag zu stellen, der hier so formuliert war, dass der Vater ohne Umgangspflegerin jeden Samstag vom 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Umgang hat. Das Amtsgericht hat hier triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe für die Abänderung gesehen, da anderenfalls möglicherweise gar kein Umgang stattgefunden hätte. Umgangskontakte für das Kindeswohl sind von so entscheidender Bedeutung, dass auch unter Berücksichtigung der Infektionsrisiken solche zu ermöglichen sind. Im vorliegenden Fall waren weder die Kinder noch die Eltern in sogenannten Risikogruppen, sie haben sich auch in den letzten Wochen nicht in einem Risikogebiet befunden. Eine Kontaktaufnahme mit Face time, Skype etc. reichen insoweit nicht aus, insbesondere aufgrund des Alters des Kindes (2,5 Jahre alt). Auch die Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus sind keine Rechtsgrundlage, auch wenn man im öffentlichen Raum sich grundsätzlich nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstandes aufhalten darf. Umgangskontakte sollen dadurch nicht gekappt werden. Auch wenn in einem Eilverfahren die Anhörung der Beteiligten vorgesehen ist, konnte hier aufgrund des Eilbedürfnisses dieses unterbleiben. Es blieb die Möglichkeit, Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, ob dieser Antrag gestellt wurde ist nicht bekannt. Anmerkung: Gerade das Umgangsrecht gehört bei getrenntlebenden Elternteilen zu häufigen Streitpunkten. Die Verunsicherung mit der Infektionslage fördert weitere Bedenken. Auf der anderen Seite wird eine solche Lage ggf. auch ausgenutzt. Es müssen schon erhebliche Gründe vorliegen, warum die Pandemie ein Grund für die Verweigerung des Umgangs sein soll. Nach Auffassung des Verfassers ist eine Ermessensauslegung zu eng, wenn nur bei behördlich angeordneter Quarantäne oder bei festgestellter Infektion der Umgang nicht zu gewähren ist. Auch andere Lebenssituationen können zu einer Kindswohlgefährdung führen, wenn z. B. der Umgangsberechtigte sich nachweislich nicht an Coronaverordnungen hält, Kontaktverbote nicht einhält und somit selbst sich einem größeren Risiko aussetzt und letztendlich dem Kind in der Umgangszeit, könnte an eine Umgangsaussetzung gedacht werden. Umgangsrecht AG München, Beschluss vom Az. 566 F 2876/ BGB COVuR 2020, Seite 146 Wenn das Wohl eines Kindes aufgrund des hohen Infektionsrisikos in der Kindertageseinrichtung nachhaltig berührt ist, ist eine vorläufige Abänderung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Umgangsvereinbarung erforderlich.

21 Juli 2020/2 Urteilsbank 21 Hier war die hauptbetreuende Mutter in einem systemrelevanten Beruf tätig und hatte für ihr Vorschulkind einen Not-Kita-Platz. Der umgangsberechtigte Vater war im Corona bedingten Homeoffice und hat beantragt, dass er zur Vermeidung des Kita-Besuches Umgang mit seinem Kind hat, in den Zeiten, in denen die Mutter arbeitsbedingt die Betreuung nicht wahrnehmen kann. Das Amtsgericht München hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren bis zum Ende der bayernweiten Schließung von Kitas den Umgang für die genannten Zeiten dem Vater übertragen und das mit triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen begründet ( 1696 BGB). Das Amtsgericht stützt sich insoweit auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom , wonach in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas eine erhebliche Ansteckungsgefahr stecke und eben auch Kinder Überträger des Coronavirus sein können. Zudem habe am die Familienministerin ausdrücklich erklärt, dass die Ausbreitung der Infektion in Schulen/Kitas besonders hoch Corona-Mehrbedarf: Schüler-Tablet ist Mehrbedarf Ein Anspruch auf ein Schüler-Tablet ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom entschieden (Az. L 7 AS 719/ 20 B ER, L 7 AS 720/20 B). Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie den Comp für ihre Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG Gelsenkirchen einen Anspruch. Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG die Klage der Schülerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei.gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht sei. Deshalb auch der Appell, Notbetreuung für Kinder nur in Ausnahmefällen zu nutzen. Ob diese Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen wurde, ist nicht bekannt. Mit der Öffnung der Kitas ist diese Entscheidung ohnehin überholt, da dann wieder die Altvereinbarung zum Umgang greift. Wie man an der öffentlichen Diskussion zur Einschätzung der Übertragbarkeit bei Kindern sieht, wird immer die Frage offen bleiben, ob die Entscheidungsgründe des AG München auf festem Boden erfolgte oder vielleicht dem zum Zeitpunkt der Entscheidung vorherrschendem Mainstream geschuldet war. Auf der anderen Seite muss man schon auch festhalten, dass bei der Möglichkeit, das Kind aufgrund von Corona-Homeoffice beim Vater zu betreuen, es schon Sinn macht, diese Betreuungsmöglichkeit bei unsicherer Virologenlage zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und im Übrigen keine gravierenden (Kindeswohl)-Gründe vorlagen, warum das Kind nicht übergangsweise auch vom Vater tagsüber hauptsächlich betreut werden könnte (erweiterte Umgang). im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll-Display, 16 GB RAM) ermittelten Preis in Höhe von 145 sowie dem Bedarfspaket digitales Klassenzimmer der Bundesregierung (150 je Schüler), zu veranschlagen. Haushalte die Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben durch den Beschluss des Landessozialgerichts einen Anspruch auf einen Schulcomputer auf Zuschussbasis. Das LSG NRW hat sich auch auf Art. 28 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN- KRK), die in Deutschland seit dem verbindlich ist (BGBl II, 121), berufen. Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an. Es geht darum Chancengleichheit in der Bildung zu erreichen, die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern, entsprechende Bildung allen Kindern verfügbar und zugänglich zu machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen. Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW redigiert JL GUT, ES EINMAL GEHÖRT ZU HABEN: Self Care nicht nur in Corona-Zeiten Menschen, die gut mit sich selbst in Kontakt sind, haben es leichter, nicht nur in der Corona-Krise. Sie vermissen weniger den Körperkontakt, zumindest können sie den fehlenden Körperkontakt besser aushalten. Die Forderung, der Appell jetzt lautet, achte auf dich selbst, lerne Selbstfürsorge Self Care. Und wie geht das? Gehen Sie spazieren. Machen Sie Corona-Pausen. Bewegung und Sport, auch wenn es banal klingt, sorgen für ein gutes Körpergefühl. Machen Sie eine sogenannte Körperdusche: Rubbeln Sie sich ein-, zweimal am Tag, auch mit Kleidung, am ganzen Körper ab. Sie können sich auch mal selbst in den Arm nehmen. Ausgiebig baden, duschen und eincremen tut ebenfalls gut bei Berührungsmangel. Schreiben Sie Ihre Gedanken und Gefühle auf. Schreib dich frei, viel Spaß dabei, das hat Tradition in Briefen, Tagebüchern und heute im Blogging. Sich etwas von der Seele zu schreiben, unterstützt nachgewiesen und hochwirksam bei der Bewältigung von Problemen, ist gut für gedankliche und emotionale Entlastung und hilft sogar bei Krankheiten. Die kleinen Kontakte und last but not least: Helfen hilft Die kleinen Kontakte liegen quasi auf der Straße, Sie können auch auf Distanz lächeln, grüßen, miteinander reden, sich etwas zurufen. Helfen Sie anderen, das hilft Ihnen. Dabei finden Berührungen auf der seelischen Ebene statt. Redigiert JL

22 22 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 164 ISUV-Kontaktadressen, Veranstaltungsorte, allgemeine Informationen ISUV-Bundesgeschäftsstelle Verbandssitz Vorstandsbüro und Verwaltung Nürnberg, Postfach Tel / Fax 09 11/ Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag Uhr Dienstag, Donnerstag Uhr Kontaktstelle Aachen Frank Effenberger, Tel. 0241/ und 0157/ , Öffentliche Vorträge mit Diskussion in der Regel am 4. Dienstag im Monat, Uhr, AWO-Nord, Josef-von- Görres-Str. 19, Aachen. Kontaktstelle Aschaffenburg Melanie Ulbrich, Tel. 0172/ , Veranstaltungen am 3. Donnerstag im Monat, Uhr, wechselnde Veranstaltungsorte siehe Kontaktstelle Augsburg Raffaele Brescia, Tel. 0821/ , Veranstaltungen am 4. Donnerstag im Monat, Uhr, Bildungs- und Begegnungszentrum Zeughaus, Zeugplatz 4, Augsburg. Kontaktstelle Bad Hersfeld Gertrud Schmidt, Tel. 0170/ , Vorträge am letzten Dienstag alle 3 Monate, Uhr, Gaststätte Klosterbrunnen am Petersberg, Zur Linde 2, Bad Hersfeld. Kontaktstelle Bad Kissingen Josef Linsler, Tel / , Veranstaltungen Uhr, Gemeindezentrum der Pfarrgemeinde Herz Jesu, Hartmannstr. 2, Bad Kissingen. Kontaktstelle Bad Nauheim Christiane Rau, Tel / , bad-nauheim@isuv.de. Veranstaltungen am 3. Mittwoch im Monat, Uhr, Hotel Rosenau, Steinfurther Str. 1, Bad Nauheim. Kontaktstelle Bamberg Andreas Zeilinger, Tel. 0172/ , Veranstaltungen am 3. Mittwoch im Monat, Uhr im Gasthaus Melber, Höfener Hauptstr. 18, Stegaurach-Höfen. Kontaktstelle Bayreuth René Dunker, Tel. 0921/13511, bayreuth@isuv. de. Veranstaltungen am letzten Dienstag im Monat, Uhr in der Gaststätte Mohrenbräu, Tristanstr. 8, Bayreuth. Kontaktstelle Berlin Claus Marten, Tel. 030/ , berlin@isuv. de, Antje Hagen, Tel. 0171/ Vorträge in der Begegnungsstätte Haus der Generationen, Paul-Junius-Str. 64a, Berlin und SEKIZ e.v., Hermann-Elflein-Str. 11, Potsdam. Kontaktstelle Bielefeld Andreas Reimann, Tel / , bielefeld@isuv.de. Veranstaltungen am 2. Montag im Monat, Uhr im Begegnungszentrum, Kreuzstr. 19 a, Bielefeld. Kontaktstelle Bochum/Essen Information über die Bundesgeschäftsstelle Nürnberg, Tel. 0911/ und (Mo., Mi., Fr Uhr, Di., Do Uhr), info@isuv.de. Kontaktstelle Bonn Sebastian Kürschner, Tel. Tel / , bonn@isuv.de. Veranstaltungen jeden 1. Dienstag im Monat (nicht an Feiertagen und in den Ferien), Uhr (wechselnde Veranstaltungsorte siehe Kontaktstelle Braunschweig Leonarda Deichmann, Tel / , braunschweig@isuv.de. Veranstaltungen am 3. Mittwoch im Monat, Uhr in der Gaststätte Löwenkrone (Stadthalle), Leonhardplatz 14, Braunschweig. Kontaktstelle Bremen Hans-Dieter Schmitt, Tel. 0421/637455, bremen@isuv.de. Vorträge am 3. Donnerstag im Monat, Uhr, Restaurant Goedekens, Berckstr. 4, Bremen. Kontaktstelle Darmstadt Manfred Hanesch, Tel / , darmstadt@isuv.de. Veranstaltung am 3. Freitag im Monat, Uhr im Restaurant Ziegelbusch, Kranichsteiner Str. 183, Darmstadt. Kontaktstelle Dortmund Silke Tummescheit, Tel. 0151/ , dortmund@isuv.de. Veranstaltungen am 3. Dienstag im Monat, Uhr, Wilhelm-Hansmann-Haus, Märkische Str. 21, Dortmund (U-Bahn bis Stadthaus, Linien 47 und 49). Kontaktstelle Dresden Frank Gürtler, Tel. 0178/ oder Ulrike Oppenländer, dresden@isuv.de. Veranstaltungen am 3. Mittwoch im Monat, Uhr, Neues Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, Dresden. Kontaktstelle Düsseldorf Melanie Ulbrich, Tel. 0172/ , m.ulbrich@ isuv.de, Norbert Mittermüller, Tel. 0221/ Veranstaltung in der Regel am 3. Donnerstag im Monat, Uhr, Haus der AWO zentrum plus, Wilhelm-Marx-Haus, Kasernenstr. 6, Düsseldorf (U-Bahn bis Heinrich-Heine- Allee, Nähe Kaufhof). Kontaktstelle Frankfurt Melanie Ulbrich, Tel. 0172/ , frankfurtmain@isuv.de. Öffentliche Veranstaltungen am 2. Montag im Monat, Uhr, Saalbau Bornheim, Clubraum 2 oder 3, Arnsburger Str. 24, Frankfurt (U4 bis Höhenstr./Bornheim Mitte). Kontaktstelle Freiburg Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , freiburg@isuv.de. Vortrag am 3. Donnerstag im Monat, Uhr in der Kath. Familienpflegeschule, Kartäuserstr. 43, Freiburg. Kontaktstelle Fulda Klaus Bednorz, Tel. 0661/56681 oder 0178/ , fulda@isuv.de. Vorträge meist am 3. Dienstag im Monat, Uhr, Hotel Restaurant Kolpinghaus, Goethestr. 13, Fulda. Kontaktstelle Füssen Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , fuessen@isuv.de. Kontaktstelle Halle (Saale) Information über Manfred Ernst, Tel. 0391/ (AB) oder 0170/ , halle@isuv.de. Kontaktstelle Hamburg Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , hamburg@isuv.de. Termine siehe unter Kontaktstelle Hamm Jutta Dewenter, Tel /540233, hamm@ isuv.de, Markus Möllmann-Bohle, Tel / Öffentl. Vortrag am 3. Mittwoch im Monat (Ferien ausgenommen), Uhr, Freiwilligenzentrale Hamm, Südstr. 21 (Eingang Ostenwall), Hamm. Kontaktstelle Hannover Dr. Marcus Mey, Mobil 01577/ ,, hannover@isuv.de. Veranstaltungen jeweils am 1. Montag im Monat, Uhr, weitere Angaben siehe Kontaktstelle Heidelberg Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , heidelberg@isuv.de Kontaktstelle Heilbronn Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , heilbronn@isuv.de. Kontaktstelle Jena Steffan Schwerin, Tel /801257, jena@ isuv.de, Vorträge im DRK Jena, Dammstr. 32, Jena. Kontaktstelle Karlsruhe/Pforzheim Günter Teichert, Tel. 0721/ , karlsruhepforzheim@isuv.de. Vorträge am 2. Dienstag im Monat, Uhr, Rappenstraße 5, Karlsruhe Durlach. Kontaktstelle Kassel Bernd Nestvogel, Tel. 0174/ , kassel@ isuv.de. Veranstaltungen am 2. Dienstag im Monat, ab Uhr, KISS Selbsthilfetreffpunkt Haus der BEK (Barmer Ersatzkasse), 2. Stock, Treppenstr. 4, Kassel. Kontaktstelle Kaufbeuren Klaus Linke, Tel /98513 (dienstl.), Fax 98514, kaufbeuren@isuv.de, wechselnde Veranstaltungsorte unter Kontaktstelle Kempten Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , kempten@isuv.de Kontaktstelle Kiel Henrietta von Grünberg, Tel. 0431/ , kiel@isuv.de. Vorträge am 2. Donnerstag im Monat, Uhr, Kultur- und Kommunikationszentrum die Pumpe e.v., Haßstr. 22, Kiel. Kontaktstelle Koblenz Achim Wolf, Tel , koblenz@isuv. de. Öffentliche Vorträge in der Regel am letzten Montag im Monat, Uhr, Kurt Esser Haus, Markenbildchenweg 38, Koblenz. Kontaktstelle Köln Melanie Ulbrich, Tel. 0172/ , m.ulbrich@ isuv.de, Norbert Mittermüller, Tel. 0221/ , koeln@isuv.de. Öffentliche Vorträge mit Fragemöglichkeit am 1. Mittwoch im Monat, Uhr, Nippeser Bürgerzentrum, Turmstr. 3, U-Bahn Florastr., Linien 12 u. 15. Kontaktstelle Krefeld Klaus Jagusch, Tel. 0171/ , krefeld@ isuv.de. Vorträge mit Diskussion am 1. Donnerstag im Monat, Uhr, VHS, am Rathaus, Stadtmitte, Von-der-Leyen-Platz 2, Krefeld. Straßenbahn-Haltestelle Rathaus / Westwall (Linie 041 ab Hbf). Kontaktstelle Landau Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , landau@isuv.de. Kontaktstelle Leipzig Heike Dieterle, Tel. 0341/ , , leipzig@isuv.de. Öffentliche Vorträge am letzten Donnerstag im Monat, Uhr im Kinder- und Jugenzentrum Leipzig Wiederitzsch, Delitzscher Landstr. 38, Leipzig. Kontaktstelle Lübeck Melanie Ulbrich, Tel / oder 0172/ , luebeck@isuv.de. Kontaktstelle Ludwigshafen Manfred Horn, Tel. 0177/ oder Günter Teichert, Tel. 0721/ , ludwigshafen@ isuv.de. Veranstaltungen am 2. oder 3. Mittwoch des Monats, 19 Uhr, Soziale Stadt Büro Oggersheim West, Comeniusstr. 10, Ludwigshafen-Oggersheim. Kontaktstelle Magdeburg Manfred Ernst, Tel. 0391/ (AB) oder 0170/ , magdeburg@isuv.de. Vorträge Uhr, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Wiener Str. 2, Magdeburg. Ab ca Uhr nach jeder Veranstaltung Fragestunde für Mitglieder. Kontaktstelle Mainz Renate Lenzen, Tel /933796, mainz@isuv. de, Veranstaltungen am 3. Donnerstag im Monat, Uhr, AWO Mainz-Laubenheim, Wilhelm- Leuschner-Str. 14, Mainz-Laubenheim. Kontaktstelle Marburg/Gießen Karina Weiß, Tel / oder 0177/ , marburg-giessen@isuv.de. Klaus Bednorz, Tel. 0661/56681, 0178/ , Veranstaltungen am 3. Mittwoch im Monat, jeweils Uhr abwechselnd in Marburg/Cappel und Stadtallendorf. Kontaktstelle München Axel Fischer, Tel. 089/ , muenchen@isuv. de, Information über Josef Linsler, Tel / , j.linsler@isuv.de. Vorträge um Uhr (Termine: im Kulturzentrum Gasteig, Rosenheimer Str. 5, München. Kontaktstelle Neuruppin Ulrich Günther, Tel /454127, neuruppin@ isuv.de, Uwe Hoffmann, Tel / Vorträge Uhr im Haus der Begegnung, Franz-Künstler-Str. 8, Neuruppin. Kontaktstelle Nürnberg Raimund Vogel, Tel / (tagsüber), nuernberg@isuv.de. Vorträge jeden 2. Dienstag im Monat, Uhr, SÜDPUNKT, Raum 1.10, Pillenreuther Str. 147, Nürnberg. Kontaktstelle Oldenburg Klaus Fischbeck, Tel. 0157/ , oldenburg@isuv.de. Veranstaltungen jeweils am letzten Dienstag im Monat, Uhr, OKC (Oldenburger Kegelcentrum), Kreyenstr. 41, Oldenburg. Kontaktstelle Ravensburg Information über Günter Teichert 0721/ , ravensburg@isuv.de. Vorträge am 3. Mittwoch im Monat, 19:00 Uhr, Haus der Familie (Familientreff) Liebfrauenstraße 24, Weingarten. Kontaktstelle Regensburg Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , regensburg@isuv.de. Kontaktstelle Reutlingen/Tübingen Anton Wittner, Tel /63259, reutlingentuebingen@isuv.de. Veranstaltungen am 3. Donnerstag im Monat, Uhr, Bruderhaus Diakonie Treffpunkt für Ältere, Gustav-Werner-Str. 6 a, Reutlingen (nahe ZOB). Am 1. Donnerstag im Monat, Uhr, Hotel Domizil, Wöhrdstr. 7-9, Tübingen. Kontaktstelle Rosenheim Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , rosenheim@isuv.de. Kontaktstelle Rostock Birgit Ott, Tel , rostock@isuv.de und Manfred Ernst, Tel. 0391/ (AB) oder 0170/ Vorträge im Frieda 23 Kunst und Medienzentrum, Friedrichstr. 23, Rostock, siehe Kontaktstelle Saarbrücken Egon Pohl, Tel. 0163/ , saarbruecken@ isuv.de. Veranstaltungen am letzten Donnerstag im Monat, Uhr im Besprechungsraum, 3. Stock, KISS Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen, Futterstr. 27, Saarbrücken. Kontaktstelle Schweinfurt Josef Linsler, Tel / , schweinfurt@isuv.de. Vorträge am 2. Mittwoch im Monat, Uhr, Geschäftsstelle des Caritasverbandes Schweinfurt, Großer Gruppenraum, Eingang Deutschhöfer Str. 5, Schweinfurt. Kontaktstelle Soest Melanie Ulbrich, Tel. 0172/ , soest@ isuv.de. Veranstaltungen jeweils am 3. Montag im Monat, Uhr, Bürgerzentrum Alter Schlachthof, Ulrichertor 4, Soest. Kontaktstelle Stuttgart Information über Günter Teichert, Tel. 0721/ , stuttgart@isuv.de. Veranstaltungen am 4. Montag im Monat, Uhr, im treffpunkt 50plus, Rotebühlplatz 28, Stuttgart. Kontaktstelle Traunstein Fritz Burkhardt, Tel. 0861/13875, traunstein@ isuv.de. Veranstaltungen am 1. Donnerstag im Monat, Uhr, Sailer-Keller, Herzog-Wilhelm-Str. 1 (Nähe Bahnhof), Traunstein. Kontaktstelle Trier Willi Jacoby, Tel / , trier@isuv.de. Veranstaltungen jeweils an einem Mittwoch im Monat, Uhr, Palais Walderdorff, Domfreihof 1B, Trier. Kontaktstelle Ulm/Neu-Ulm Information über Josef Linsler, Tel / , oder Günter Teichert , ulm-neuulm@isuv.de. Veranstaltungen am 2. Donnerstag im Monat, Uhr, vh-ulm, Einsteinhaus, Kornhausplatz 5, Ulm. Parkmöglichkeiten: Parkhaus Kaufhaus Müller und Salzstadl. Kontaktstelle Wiesbaden Holger Griesel, Tel. 0611/ , Vorträge am 2. Donnerstag im Monat, Uhr, Evang. Bonhoefferhaus, Fritz-Kalle- Str , Wiesbaden, Haltestelle Theodor-Heuss-Ring (Buslinien 4, 14, 38, 47). Kontaktstelle Wolfsburg Karsten Donner, Tel , Manfred Ernst, Tel. 0391/ (AB) oder 0170/ , wolfsburg@isuv.de. Vorträge an einem Dienstag im Monat, Uhr, im Hotel Restaurant Hoffmannhaus (Jagdzimmer), Westerstr. 4, Wolfsburg-Fallersleben. Kontaktstelle Würzburg Josef Linsler, Tel / , wuerzburg@ isuv.de. Veranstaltungen am letzten Donnerstag im Monat,19.30 Uhr, Caritas Seniorenzentrum St. Thekla, Ludwigkai 12, Würzburg. (p.) = privat, meist abends Es finden darüber hinaus in vielen weiteren Orten Veranstaltungen statt. Angaben zu Gesprächskreisen, Sonderveranstaltungen und Infotreffs finden Sie jeweils bei den einzelnen Kontaktstellen unter

23 Juli 2020/2 ISUV Intern 23 ISUV-Publikationen Stand 07/2020 ISUV-Ratgeber, Merkblätter, Sonderpublikationen, Schriften der Bundesregierung Bestelladresse: ISUV-Geschäftsstelle Postfach Nürnberg Nr. Bezeichnung Stand Preis Nr. Bezeichnung Stand Preis I. ISUV-RATGEBER 1 Die Trennungs- und Scheidungssituation Praktische Ratschläge & rechtliche Hinweise 01/20 7, 2 Gemeinsam leben ohne Trauschein 01/15 5, II. ISUV-MERKBLÄTTER Ehe und Familienrecht 1 Muster für den Ehevertrag 10/11 3,50 3 Verfahrenskostenhilfe/Verfahrenskostenvorschuss 10/18 2,50 5 Das aktuelle Scheidungsrecht und Ehescheidungskosten 09/13 3,50 6 Muster für Scheidungsfolgenvereinbarungen 11/11 3,50 7 Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen (Reform zum ) 09/09 2, 9 Der Anwaltszwang in Ehe- und Familiensachen 01/10 2,50 10 Die Vaterschaftsfeststellung und Adoption 05/15 3, Unterhaltsrecht 11 Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen 08/19 3,50 12 Düsseldorfer Tabelle A 01/20 2, 13 Unterhaltsabänderung (Klagemöglichkeiten) 10/09 3, 14 Der Versorgungsausgleich 07/18 4, 15 Elternunterhalt A 04/20 3,50 16 Rangfolge von Unterhaltsansprüchen 01/13 2,50 17 Der Altersvorsorgeunterhalt (Bremer Tabelle) 04/16 2, 18 Der Ehegattenunterhalt A 01/20 3,50 20 Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht 12/09 3, 21 Unterhalt für die Vergangenheit 09/10 2,50 22 Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder A 01/20 3,50 23 Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder A 01/20 3,50 24 Unterhaltsrechtliche Stellung von Erst- und Zweitfamilien Praktische Ratschläge und rechtliche Hinweise 01/13 3, 25 Ruhestand und Unterhaltspflicht 09/08 3, 26 Die Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen 12/05 2, 27 Vereinfachtes Verfahren für Minderjährigenunterhalt 02/16 2, 28 Verjährung von Unterhaltsansprüchen 03/10 2, 29 Verwirkung von Unterhaltsansprüchen 06/18 3, 30 Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt 10/12 3, 31 Die ehelichen Lebensverhältnisse (Karrieresprung) 04/11 3, Steuerrecht 51 Tipps zum Lohnsteuer-Jahresausgleich und zur Einkommensteuer 2019/2020 A 07/20 2, 52 Steuertipps für Eheleute bei Trennung und Scheidung A 07/20 4, 55 Begrenztes Realsplitting A 07/20 3, Zugewinn/Hausrat/Vermögensauseinandersetzung 66 Ehewohnung und Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung 10/17 3,50 67 Der Zugewinn bei Scheidung 12/18 3, 69 Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten außerhalb des Güterrechts 08/10 4, 70 Erbrecht und Scheidung 05/12 4, 72 Die Zwangs- und Teilungsversteigerung 12/17 3, II. ISUV-MERKBLÄTTER Allgemeines 75 Sozialrechtliche Folgen bei Trennung und Scheidung 05/17 3,50 79 Das elterliche Sorgerecht 04/17 3, 80 Das Umgangsrecht 04/17 3, 83 Scheiden tut weh mit Mediation etwas weniger? Interessenorientierte und rechtsorientierte Konfliktbearbeitung im Vergleich 09/11 4, 84 Das Namensrecht 06/09 3, 85 Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft / Ehe 01/18 3, III. ISUV-SONDERPUBLIKATIONEN ISUV-Schriftenreihe Band 4 UN-Kinderkonvention Impuls für eine Reform des Kindschaftsrechts 2. Auflage , Das elterliche Entfremdungssyndrom Auflage , ISUV-Schriftenreihe Band 5 Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder 1. Auflage , ISUV-Schriftenreihe Band 6 Vom starren Selbstbehalt zum individuellen Selbstbehalt 1. Auflage , ISUV-Schriftenreihe Band 7 Vom starren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell 1. Auflage , IV. SCHRIFTEN DER BUNDESREGIERUNG (kostenlos, soweit vorrätig) a) Gewaltschutzgesetz b) Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe c) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen d) Elterngeld und Elternzeit e) Geschiedene: Ausgleich bei der Rente f) Eltern bleiben Eltern (Hilfen für Kinder bei Trennung und Scheidung) g) Sozialhilfe und Grundsicherung i) Die Grundsicherung: Hilfe für Renter j) Der Unterhaltsvorschuss k) Kindergeld l) Das Eherecht m) Das Kindschaftsrecht o) Erben und Vererben p) Das BAföG q) Restschuldbefreiung eine neue Chan ce für redliche Schuldner r) Betreuungsrecht s) Patientenverfügung Alle Preise in Euro. A = aktualisiert N = Neue Publikation Versandmöglichkeiten: a) gegen Vorauskasse (Verrechnungsscheck oder Briefmarken im Wert der Bestellung beifügen) b) online haben über die Homepage des Verbandes ( Sie Wahl zwischen PDF-Download oder Postversand. Versandkostenpauschale für Postversand: 2,80 Unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte finden Sie auch auf der Homepage der jeweiligen Oberlandesgerichte. Am besten bei Google z.b. Leitlinien OLG Köln eingeben und die Suche auf der Homepage unter der Rubrik Service verfeinern. Sie können die Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien jeweils auch zum Selbstkostenpreis von 2, bei unserer Geschäftsstelle in Nürnberg bestellen.

24 24 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 164 ISUV-Veranstaltungen Terminkalender ISUV-Kontaktstellen 07/ /2020 AUS AKTUELLEM ANLASS: Termine unter Vorbehalt Die im Folgenden aufgeführten Veranstaltungen stehen unter gewissen Vorbehalten. Wir gehen im Moment davon aus, dass die Pandemie-Regeln noch weiter gelockert werden und die Veranstaltungen vor Ort und in den gewohnten Räumlichkeiten stattfinden können. Sicher ist dies allerdings nicht, daher konnte auch in verschiedenen Kontaktstellen abschließend keine Programmplanung vorgenommen werden. Wenn Sie eine Veranstaltung besuchen wollen, schauen Sie sicherheitshalber vorher nochmals auf der Homepage nach. Veränderungen teilen wir ihnen, sofern Sie eine Mail Adresse hinterlegt haben, per Newsletter mit. Aschaffenburg Donnerstag, , 19:30 Uhr Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Was bleibt mir nach meiner Trennung/ Scheidung? Vermögensauseinandersetzung Referat: Gregor M. Vrana (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Aktuelles zum Unterhaltsrecht Referat: Thomas Goes (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Was wird aus unserem Haus/unserer Wohnung? Die Trennungsimmobilie. Referat: noch offen Ort: Familienstützpunkt-Innenstadt, Eingang: gegenüber Agentur für Arbeit, Memeler Straße , Aschaffenburg Kontakt: Melanie Ulbrich, Tel , Mobil , m.ulbrich@isuv.de Augsburg Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Der Kindesunterhalt Referat: Christiane Geiß (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Donnerstag, , 19:00 Uhr Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Der Ehegattenunterhalt Referat: Christiane Geiß (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Erbrecht Referat: Jürgen Strampp (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung Referat: Christiane Geiß (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Ort: Bildungs- und Begegnungsstätte Zeughaus, Zeugplatz 4, Augsburg MITGLIEDERTREFFEN alle 3 Monate, Veröffentlichung erfolgt kurzfristig unter Kontakt: Raffaele Brescia, Tel , augsburg@isuv.de Bad Hersfeld Aachen Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Rosenkrieg oder moderate Vorgehensweise im Trennungs- & Scheidungsfall. Sowie Betrachtung relevanter und individueller Probleme Referat: Sabrina Prümm (Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Juristisch fundierte Antworten auf existentielle Fragen bei Trennung & Scheidung. Sowie Betrachtung relevanter und individueller Probleme Referat: Thorsten Galinsky (Fachanwalt für Familienrecht) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Wie wirkt sich eine qualifizierte Mediation im Trennungs- & Scheidungsfall aus. Sowie Betrachtung relevanter und individueller Probleme. Referat: Friedhelm Steinbusch (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Muss es unbedingt eine Scheidung sein? Alternative Lösungsvorschläge. Sowie Betrachtung relevanter und individueller Probleme Referat: Sabrina Prümm (Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Unterhaltszahlungen sowie Aufenthaltsbestimmungs-, Umgangs- und Besuchsrechte bei Kindern. Sowie Betrachtung relevanter und individueller Probleme Referat: Thorsten Galinsky (Fachanwalt für Familienrecht) Ort: AWO-Nord, Josef-von-Görres-Straße 19, Aachen Kontakt: Frank Effenberger, Tel , Mobil , aachen@isuv.de Unsere erste Online-Veranstaltung Ich habe dazu die kostenlose Testversion von Click Meeting benutzt. Die Videokonferenz war im Main Echo angekündigt, sowohl in der Print- als auch in der Online-Version. Über den Zeitungsartikel haben sich vier Leute angemeldet. Insgesamt hatte ich dann acht Teilnehmer, den Anwalt und mich in der Konferenz. Drei Angemeldete, die sich auf die über Click Meeting erstellte Einladung hin angemeldet hatten, haben aus welchen Gründen auch immer dann nicht teilgenommen, sie habe ich aber angeschrieben, um herauszufinden, ob das technische Gründe hatte. Alle sind von Anfang bis Ende dabei geblieben und bewerteten die Veranstaltung als sehr gut. Alles in allem war es eine gute Erfahrung. Die Konferenz war in Bild und Ton total stabil, über den Chat und über die Umfragefunktion habe ich von allen positives Feedback bekommen. Das Betreten der Konferenz ist einfach, es muss nichts heruntergeladen werden, man kommt direkt über einen Link in den Raum. Offensichtlich wird es als angenehm empfunden, dass man sowohl die Kamera als auch das Mikrofon ausschalten und so anonym einfach zuhören kann. Man kann bei Click Meeting sogar über Facebook oder YouTube live streamen, das habe ich auch ausprobiert, weil es mir wichtig ist, ob das geht. Ich habe auf Facebook gestreamt, auch das war sehr einfach und hat sofort geklappt. Allerdings möchte ich da noch datenschutzrechtliche Aspekte klären. Melanie Ulbrich Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Altersarmut wegen Scheidung? Versorgungsausgleich und was dabei zu beachten ist Referat: Kerstin Neumann (ISUV-Kontaktanwältin, Schwerpunkt Familienrecht) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Basiswissen Trennung/Scheidung von Anfang an Fehler vermeiden und Geld sparen. Referat: Manfred Kurz (ISUV-Kontaktanwalt, Schwerpunkt Familienrecht) Ort: Gaststätte Klosterbrunnen am Petersberg, Zur Linde 2, Bad Hersfeld Kontakt: Gertrud Schmidt, Mobil , bad-hersfeld@isuv.de Bad Kissingen Montag, , 19:30 Uhr Thema: Vermögensausgleich nach Trennung und Scheidung am besten einvernehmlich Referat: Peter Schneider (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Ort: Gemeindezentrum der Pfarrgemeinde Herz Jesu, Hartmannstraße 2, Bad Kissingen Kontakt: Josef Linsler, Tel , j.linsler@isuv.de Bad Nauheim Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Hotel Rosenau, Steinfurther Straße 1-5, Bad Nauheim Kontakt: Christiane Rau, Tel , bad-nauheim@isuv.de

25 Juli 2020/2 ISUV Intern 25 Bamberg Mittwoch, , 19:30 Uhr Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Referat: Ekkehard Nüßlein (ISUV-Kontaktanwalt) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich Referat: Petra Schuster (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Unterhaltsabänderungen zahl ich zu viel? Referat: Ekkehard Nüßlein (ISUV-Kontaktanwalt) Ort: Gasthaus Melber, Höfener Hauptstraße 18, Stegaurach-Höfen Kontakt: Andreas Zeilinger, Mobil , Bayreuth Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Gaststätte Mohrenbräu, Tristanstraße 8, Bayreuth Kontakt: René Dunker, Tel , Berlin / Potsdam Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Wir planen Vortragsveranstaltungen in Berlin und Potsdam: Ort in Berlin: Begegnungsstätte Haus der Generationen, RBO gemeinnützige GmbH, Paul-Junius-Straße 64a, Berlin Ort in Potsdam: SEKIZ e.v., Hermann-Elflein- Straße 11, Potsdam Kontakt: Claus Marten, Tel , berlin@isuv.de, und Antje Hagen, Tel , potsdam@isuv.de Bielefeld Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Begegnungszentrum, Kreuzstraße 19a, Bielefeld Kontakt: Andreas Reimann, Tel , Mobil , bielefeld@isuv.de Bochum/Essen Wir suchen in Bochum nach Aktiven, die Veranstaltungen moderieren, wir können die Pressearbeit und die Programmplanung zentral gestalten. Wir haben ein Netz von Kontaktanwälten in der Region. Kontakt: Jutta Dewenter, Tel , hamm@isuv.de Bonn Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Hotel-Gasthaus Zur Krone, Kronenstrasse 17, Alfter Kontakt: Sebastian Kürschner, Tel , bonn@isuv.de Wir suchen ein Mitglied oder auch mehrere, die sich vorstellen können und Spass dabei haben Kontaktstellen Impulse zu geben durch Veranstaltungen, durch Erfahrungsaustausch, durch Veranstaltung mit Experten, durch Kontakte, durch individuelle Ideen Nicht lange überlegen, einfach Kontakt aufnehmen: m.ernst@ isuv.de, g.teichert@isuv.de Braunschweig / Wolfenbüttel Braunschweig Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Die Immobilie bei Trennung und Scheidung Referat: Petrea Streletzki (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin) Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen Referat: Martina Notthoff (Rechtsanwältin, Mediator, Notar, Fachanwältin für Verwaltungsrecht) Ort: Restaurant Löwenkrone, Leonhardplatz 14, Braunschweig Wolfenbüttel Dienstag, , 18:30 Uhr Dienstag, , 18:30 Uhr Thema: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Referat: Antoinette von Gronefeld (ISUV-Kontaktanwältin, Notarin, Fachanwältin für Steuerrecht) Dienstag, , 18:30 Uhr Thema: Praktische Tipps bei Trennung und Scheidung Referat: Martina Wolter (Fachanwältin für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwältin) Dienstag, , 18:30 Uhr Thema: Querbeet durchs Familienrecht Referat: Sabine Petersen (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Ort: Evangelische Familien-Bildungsstätte, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1a, Wolfenbüttel Kontakt: Leonarda Deichmann, Tel , braunschweig@isuv.de Bremen Donnerstag, , 19:00 Uhr Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Der Ehegattenunterhalt Referat: Peter Meyer-Odewald (Rechtsanwalt) Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Zugewinn und sonstige Vermögensauseinandersetzungen unter Ehegatten Referat: Martina Kufner (Notarin, Rechtsanwältin) Ort: Restaurant Goedecken, Berckstraße 4, Bremen Horn Kontakt: Hans Dieter Schmitt, Tel , bremen@isuv.de Burghausen Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Der Weg zur Scheidung Voraussetzungen und Folgen Referat: Oliver Niebler (Rechtsanwalt) Ort: Bürgerhaus Burghausen, Marktler Straße 15a, Burghausen Kontakt: Fritz Burkhardt, Tel , traunstein@isuv.de Darmstadt Freitag, , 19:30 Uhr Thema: Der notariell geregelte Vermögensausgleich, welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? Referat: Thomas Nold (Rechtsanwalt) Freitag, , 19:30 Uhr Thema: Welche erbrechtlichen Regelungsmöglichkeiten gibt es bei Trennung und Scheidung? Referat: Verena Pommarius (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Notarin) Freitag, , 19:30 Uhr Thema: Späte Trennung und Scheidung, Scheidung 50+ Referat: Manfred Hanesch (Fachanwalt für Familienrecht und Sozialrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Freitag, , Uhr Thema: Scheidung aber wie? Der Ablauf und die Folgen. Referat: Monika Roth, Fachanwältin für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwältin. Ort: Restaurant Ziegelbusch, Kranichsteiner Straße 183, Darmstadt Kontakt: Manfred Hanesch, Tel , darmstadt@isuv.de Dessau Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Ehe aus: Getrennt leben, aber verheiratet bleiben? Risiken kennen, Vorteile nutzen Referat: Heidrun Schulze (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Trennung-Scheidung-Altersarmut? Aufteilung der Rente/Pension sowie nachehelicher Unterhalt Referat: Torsten Backes (Rechtsanwalt) Ort: Volkshochschule, Erdmannsdorffstraße 3, Dessau-Roßlau Kontakt: Manfred Ernst, Tel , Mobil , magdeburg@isuv.de Donauwörth Dienstag, , 19:00 Uhr Thema: Erbrecht in der Familie! Referat: Christiane Geiß (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Ort: AWO Kinderhaus, Ölgasse 21, Donauwörth Kontakt: Raffaele Brescia, Tel , augsburg@isuv.de

26 26 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 164 Wir suchen ein Mitglied oder auch mehrere, die sich vorstellen können und Spass dabei haben Kontaktstellen Impulse zu geben durch Veranstaltungen, durch Erfahrungsaustausch, durch Veranstaltung mit Experten, durch Kontakte, durch individuelle Ideen Nicht lange überlegen, einfach Kontakt aufnehmen: isuv.de, Dortmund Online-Veranstaltung mit ISUV-Kontaktanwalt Don Kneller Rechtsanwalt Don Kneller hielt ein exzellentes Referat zum Thema Zugewinn- und Vermögensausgleich bei Trennung und Scheidung. Schade, dass sich so wenige eingeklickt haben, denn Don Kneller informierte kompakt, verständlich und anschaulich. Wir hoffen, dass ab September wieder das Hansmann-Haus geöffnet ist, so dass wir dann wieder live-vorträge anbieten. Unsere Erfahrung: Auch per Video lässt sich sehr gut informieren. Dortmund: ISUV-Kontaktanwalt Don Kneller Dienstag, , 19:30 Uhr Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung / Scheidung Erbrecht: Welche Regelungen sind notwendig, welche empfehlenswert für Familien? Referat: Hendrik Schöpper (Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung / Scheidung Kindeswohl: Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangs-recht, Wechselmodell Umgang an Weihnachten, Ferien und Festen juristische Regelungen Referat: Don Kneller (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Ort: Wilhelm-Hansmann-Haus, Märkische Straße 21, Dortmund Kontakt: Silke Tummescheit, Mobil , dortmund@isuv.de Dresden August 2020 Mittwoch, , Uhr Thema: Erste Hilfe bei Trennung und Scheidung: Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung Referat: Simon Frank (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Mittwoch, , Uhr Thema: Trennung Scheidung Referat: Beger-Oelschlegel Sandra (Rechtsanwältin) Mittwoch, , Uhr Thema: Immobilie das Zuhause bei Trennung und Scheidung: Wohnwert, Schulden, halten oder verkaufen? Referat: Simon Frank (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Dezember Keine Veranstaltung wegen Vorweihnachtszeit Wenn Sie es wünschen, organisieren wir eine Online-Veranstaltung Ort: Neues Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, Dresden Kontakt: Frank Gürtler, Mobil , dresden@isuv.de oder Ulrike Oppenländer, dresden@isuv.de Düsseldorf Donnerstag, , 19:30 Uhr Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Krisen, Chaos, Katastrophen, wenn der Partner geht? Vorschläge für angemessene und korrekte Vereinbarungen der Partner Referat: Heike Dahmen-Lösche (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Wenn plötzlich die Beziehung scheitert Tipps für praktische und hilfreiche Lösungen für Partner und Kinder Referat: Jochem Schausten (Fachanwalt für Familienrecht, Dozent) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung, Scheidung, Neubeginn. Ratschläge für sinnvolle und faire Regelungen für alle Betroffenen Referat: Julia Ehm (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin) BEACHTEN SIE BITTE: ISUV-Kontaktanwalt/ ISUV-Kontaktanwältin ISUV-Kontaktanwälte/-innen sind Anwälte, die Verbandsmitglieder und Fachanwälte für Familienrecht sind. Sie engagieren sich im und für den Verband, durch Vorträge, Beratung ohne den Blick auf die Uhr, Auslegen von Material, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch ständige Partizipation am Verbandsleben und seiner Weiterentwicklung. ISUV- Kontaktanwälte/-innen erkennen den Kodex für ISUV-Kontaktanwälte/-innen ausdrücklich an. Sie sichern durch ihr Engagement im Verband unsere juristische Kompetenz. Sie bejahen ausdrücklich und stellen sich dem Dialog mit Betroffenen. Sie wirken im Verband mit an einer Fortentwicklung des Familienrechts. Das Prädikat ISUV-Kontaktanwalt/-in bürgt für dieses Profil. Sie leisten mit einem Berechtigungsschein in der Regel der Regel für 30 Rechtsberatung für Verbandsmitglieder. JL Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Vom Liebes-Glück zum Scheidungs- Krieg. Vorschläge für erfolgreiche und gerechte Entscheidungen für die Parteien Referat: Klaus Schneberger (Fachanwalt für Familienrecht) Ort: Haus der AWO-Zentrum plus/vhs, Kasernenstraße 6, Düsseldorf Kontakt: Norbert Mittermüller, Tel , Mobil , duesseldorf@isuv.de Wir suchen ein Mitglied oder auch mehrere, die sich vorstellen können und Spass dabei haben Kontaktstellen Impulse zu geben durch Veranstaltungen, durch Erfahrungsaustausch, durch Veranstaltung mit Experten, durch Kontakte, durch individuelle Ideen Nicht lange überlegen, einfach Kontakt aufnehmen: m.ernst@ isuv.de, g.teichert@isuv.de Frankfurt am Main Montag, , 19:30 Uhr Montag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung/Scheidung ohne Streit: Geht das? Referat: Sabine Langhirt (Mediatorin, Fachanwältin für Familienrecht, Paar-, Familien-, Sozialtherapeutin) Montag, , 19:30 Uhr Thema: Das Gutachten Wie arbeitet ein Gutachter/eine Gutachterin? Referat: Carina Fuhrer (Dipl.-Psychologin) Montag, , 19:30 Uhr Thema: Das Jugendamt Dienstleistungsbehörde in Kindschaftssachen? Referat: Mareike Sander (Fachanwältin für Familienrecht) Montag, , 19:30 Uhr Thema: Kindesunterhalt für minder- und volljährige Kinder Was muss ich zahlen? Was bleibt mir? Referat: Jörg Peter Mannel (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Ort: Bürgerhaus Saalbau Bornheim, Arnsburger Straße 24, Frankfurt ORT STAMMTISCH: immer am letzten Mittwoch im Monat im Restaurant Vadder, Würzburger Straße 38, Frankfurt am Main Beachten Sie auch unsere Veranstaltungen in Hanau siehe Veranstaltungskalender in diesem Report oder Kontakt: Melanie Ulbrich, Tel , Mobil , m.ulbrich@isuv.de Freiburg Samstag, , 19:00 Uhr Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Trennung aber keine Scheidung. Kann ich getrennt leben aber verheiratet bleiben? Chancen und Risiken besonders im Alter Referat: Klaus Zimmer (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt, Mediator) Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: TRENNUNG/SCHEIDUNG Cooperative Praxis Der neue Weg zu einer Einigung ohne Streit

27 Juli 2020/2 ISUV Intern 27 Gutbesuchte Online Veranstaltung: Cooperative Praxis ein neuer Weg zu einvernehmlicher Scheidung Halberstadt Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: Ehe/Partnerschaft aus Was bleibt von Vermögen, Erbe, Rente, Haus? Referat: Wieland Hüttner (Rechtsanwalt ) Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: Erbrecht und Testament Informationen und Tipps Referat: Gesine Pump (Notarin) Ort: AWO Halberstadt, Eike-von-Repgow-Str. 15, Halberstadt Kontakt: Manfred Ernst, Tel , Mobil , magdeburg@isuv.de Halle (Saale) Referenten waren Rechtsanwalt und ISUV-Vorsitzender Klaus Zimmer sowie die Rechtsanwältin Sabine Laukenmann. Die Veranstaltung war gut besucht, Teilnehmer konnten Fragen stellen. Die Veranstaltung war in der Zeitung angekündigt. Referat: Sabine Laukenmann (Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin), Klaus Zimmer (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt, Mediator) Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Die Kinder im Blick bei Trennung und Scheidung. Umgangsregelungen und Wechselmodell auch im Bezug zum Kindesunterhalt. Referat: Alice Göttler-Seibold (Fachanwältin für Familienrecht) Ort: Katholische Familienpflegeschule, Kartäuserstraße 43, Freiburg Kontakt: Günter Teichert, Tel , Mobil , g.teichert@isuv.de Fulda Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Regelmäßiger INFOTREFF Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Kooperation statt Konfrontation bei Trennung und Scheidung. Mediation und Cooperative Praxis Referat: Dorothée Hauck-Hiersch, Ute Wolf (beide Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Regelmäßiger INFOTREFF Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Regelungen beim Zugewinnausgleich bei Trennung und Scheidung. Was geschieht mit dem Vermögen oder den Schulden? Referat: Andreas Wehner (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht, Mediator), Otto Selzer (Dipl. Ingenieur) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Regelmäßiger INFOTREFF Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung und Scheidung mit Kindern. Wie erleben Kinder und Jugendliche die Trennung ihrer Eltern und was ist rechtlich zu beachten. Referat: Reinhard Baumann (Dipl.-Sozialpädagoge), Kerstin Neumann (ISUV-Kontaktanwältin, Schwerpunkt Familienrecht) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Regelmäßiger INFOTREFF Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Getrennt leben ohne Scheidung? Was ist dabei zu beachten? Referat: Stefan Schulze (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator) Ort: Hotel Restaurant Parkhotel (Kolpinghaus), Goethestr. 13, Fulda Kontakt: Klaus Bednorz, Tel , Mobil , fulda@isuv.de Gardelegen Donnerstag, , 18:00 Uhr Thema: Ehe aus: Getrennt leben, aber verheiratet bleiben? Risiken kennen, Vorteile nutzen Referat: Manfred Ernst (ISUV-Kontaktstellen-Leiter) Ort: Rosen-Gesundheits-Center, Rosenweg 12, Gardelegen Kontakt: Manfred Ernst, Tel , Mobil , magdeburg@isuv.de Genthin Donnerstag, , 18:00 Uhr Thema: Ehe/Partnerschaft aus Was bleibt von Vermögen, Schulden, Erbe, Haus? Referat: Juliane Kister (Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht, ISUV-Kontaktanwältin) Donnerstag, , 18:00 Uhr Thema: Trennung-Scheidung-Altersarmut? Aufteilung der Rente/Pension sowie nachehelicher Unterhalt Referat: Juliane Kister (Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht, ISUV-Kontaktanwältin) Ort: Rathaus, Marktplatz 3, Genthin Kontakt: Manfred Ernst, Tel , Mobil , magdeburg@isuv.de Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Trennung-Scheidung-Altersarmut? Aufteilung der Rente/Pension sowie nachehelicher Unterhalt Referat: Heinz-Uwe Helfrecht (Fachanwalt für Familienrecht, Mediator) Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Ehe/Partnerschaft aus Was bleibt von Vermögen, Erbe, Rente, Haus? Referat: Marion Huth (Rechtsanwältin, Schwerpunkt Familienrecht) Ort: Evangelische Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt, Puschkinstr. 27, Halle Kontakt: Manfred Ernst, Tel , Mobil , magdeburg@isuv.de Wir suchen ein Mitglied oder auch mehrere, die sich vorstellen können und Spass dabei haben Kontaktstellen Impulse zu geben durch Veranstaltungen, durch Erfahrungsaustausch, durch Veranstaltung mit Experten, durch Kontakte, durch individuelle Ideen Nicht lange überlegen, einfach Kontakt aufnehmen: m.ernst@ isuv.de, g.teichert@isuv.de Hamburg Danke Johannes Zink! Johannes Zink hat nach vier Jahren Engagement für gemeinsame elterliche Sorge Umgang Wechselmodell die Leitung der Kontaktstelle Hamburg aufgegeben. Johannes hat versucht unseren Verband in Hamburg und Umgebung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Dieses in Großstädten schwierige Unterfangen schließlich gibt es dort sehr viele Initiativen, Vereinen und Gruppierungen ist ihm teilweise gelungen. Wir danken für sein Engagement. Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Bürgerhaus Langenhorn, Tangstedter Landstr. 41, Hamburg Kontakt: Günter Teichert, Tel , Mobil , hamburg@isuv.de

28 28 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 164 Hamm Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Kindesunterhalt Ermittlung und Anspruchsgrundlage nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle Referat: Karin Volkmer (Fachanwältin für Familienrecht) ACHTUNG: Die Veranstaltung fällt leider aus! Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Die Immobilie und der Umgang mit Schulden im Trennungs- und Scheidungsverfahren Referat: Rolf Oenning (Fachanwalt für Familienrecht) Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Umgangsrecht und elterliche Sorge Referat: Anke Bangel (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Sonntag, , 19:00 Uhr Thema: Ehegattenunterhalt sowie Trennungsunterhalt und Unterhalt nach der Ehe! Welche Ansprüche gibt es und wie werden diese berechnet? Referat: Ralf Schlaap (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht) Ort: Freiwilligenzentrale Hamm (Eingang Ostenwall), Südstraße 21, Hamm Kontakt: Jutta Dewenter, Tel , Hanau Mittwoch, , 19:30 Uhr Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Was kostet meine Scheidung? Verfahrenskosten und wie man Kosten vermeiden kann Referat: noch offen Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Kinder aus der Klemme Referat: Mechthild Sckell (Dipl.-Psychologin, Leiterin der ask Familienberatungsstelle), Petra Kiehl (Dipl.-Sozialpädagogin) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Steuern nach der Scheidung Wie steuere ich sie möglichst klug? Referat: Volker Zimmer (Steuerberater, Dipl. Betriebswirt), Jörg Peter Mannel (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Ehegattenunterhalt Ein Fass ohne Boden? Referat: Sabahat Gürbüz (Fachanwältin für Familienrecht) Ort: Weststadtbüro, Kurt-Schumacher-Platz 8, Hanau Kontakt: Melanie Ulbrich, Tel , Mobil , Hannover Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Stadtteilzentrum Lister Turm, Walderseestraße 100, Hannover Kontakt: Dr. Marcus Mey, Mobil , Zeigen des Stinkefingers ist verbotene Kontaktaufnahme auch in Corona-Zeiten Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes kann ein Verbot der Kontaktaufnahme ausgesprochen werden. Auch das Zeigen des Stinkefingers bei einer zufälligen Begegnung ist ein Verstoß gegen dieses Verbot. Bei einem erstmaligen Verstoß dagegen ist das Ordnungsgeld im unteren Bereich anzusiedeln. So entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken ( Beschluss vom 17. April 2019 AZ: 6 WF 44/19). Gegen den Vater des siebenjährigen Kinds erwirkten die Mutter und ihr Lebensgefährte ein Kontaktverbot. Dies erfolgte als Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz. Innerhalb der sechsmonatigen Frist zeigte der Vater dem Lebensgefährten der Mutter den Stinkefinger. Bei dieser zufälligen Begegnung war auch das Kind dabei. Der Lebensgefährte beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgelds. Das Zeigen des Stinkefingers stelle einen Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot Jena Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: DRK Jena, Dammstraße 32, Jena Kontakt: Steffan Schwerin Tel /801257, jena@isuv.de Wir suchen ein Mitglied oder auch mehrere, die sich vorstellen können und Spass dabei haben Kontaktstellen Impulse zu geben durch Veranstaltungen, durch Erfahrungsaustausch, durch Veranstaltung mit Experten, durch Kontakte, durch individuelle Ideen Nicht lange überlegen, einfach Kontakt aufnehmen: m.ernst@ isuv.de, g.teichert@isuv.de Karlsruhe-Pforzheim Dienstag, , 19:00 Uhr Dienstag, , 19:00 Uhr Thema: Erbrecht Testament Patientenverfügung Vollmacht Referat: Thomas Schmidt (Rechtsanwalt, Steuerberater) Dienstag, , 19:00 Uhr Thema: TRENNUNG/SCHEIDUNG Einvernehmliche Regelungen auf Augenhöhe. Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen. Referat: Thomas Schreckenberger (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Dienstag, , 19:00 Uhr Thema: Trennung / Scheidung Die Scheidung steht an, meine Rentenansprüche? Referat: Markus Vogts (Rentenberater und Rechtsbeistand für den Versorgungsausgleich) Ort: Rappenstraße 5, Karlsruhe Durlach OFFENER STAMMTISCH in Kooperation mit Weekendtreff Karlsruhe ( jeden Fr 19:30 Uhr im EL 29, Lorenzstr. 29 Kontakt: Günter Teichert, Tel , Mobil , g.teichert@isuv.de dar, so das Gericht. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um eine zufällige Begegnung handele. Da es der erste und ein nicht schwerwiegender Verstoß gewesen sei, sei ein Ordnungsgeld im unteren Bereich, nämlich von 100 Euro oder ersatzweise zwei Tagen Ordnungshaft, angemessen. Quelle: DAV, redigiert:jl Kassel Dienstag, , 19:30 Uhr Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Regelungen beim Zugewinnausgleich bei Trennung und Scheidung: Was geschieht mit dem Vermögen und/oder den Schulden Referat: Thorben Bär (ISUV-Kontaktanwalt) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Wie geht es weiter mit den Kindern nach der Trennung/Scheidung? Elterliche Sorge und Umgang, Unterhaltsfragen, Urlaub, Ausweis, Impfungen, Wochenenden Referat: Anette Hoffmann (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Der Weg zur einvernehmlichen Trennung und Scheidung. Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen. Referat: Eugen Kreitsch (Fachanwalt für Familienrecht) Ort: KISS-Selbsthilfetreffpunkt im Haus der Barmer KK, Treppenstraße 4, Kassel Kontakt: Bernd Nestvogel, Mobil , kassel@isuv.de Kaufbeuren Donnerstag, , 20:00 Uhr Thema: Trennung und Scheidung der Eltern (Kleine) Kinder mit großen Sorgen! Referat: Margit List (Dipl.-Sozialpädagogin (FH)) Ort: Generationenhaus Kaufbeuren, Baumgarten 32, Kaufbeuren Donnerstag, , 20:00 Uhr Thema: Sieben Todsünden beim Vererben! Typische Fehler beim Testament Testament richtig gestalten Referat: Susanne Kristin (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Ort: Haus St. Martin, Spitaltor 4, Kaufbeuren Kontakt: Klaus Linke, Tel , kaufbeuren@isuv.de

29 Juli 2020/2 ISUV Intern 29 Kiel Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Unterhalt für Kinder Referat: Erich Kramer (Fachanwalt für Familienrecht, Schwerpunkt Erbrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Ihre Fragen zu Trennung und Scheidung, nach kurzer Einführung in das Thema durch Rechtsanwalt Erich Kramer werden Ihre individuellen Fragen beantwortet Referat: Erich Kramer (Fachanwalt für Familienrecht, Schwerpunkt Erbrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Erben und Vererben nach Trennung und Scheidung Referat: Henrietta von Grünberg (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Wir bleiben Eure Eltern Rechte und Pflichten aus dem Umgangs- und Sorgerecht Referat: Erich Kramer (Fachanwalt für Familienrecht, Schwerpunkt Erbrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Ort: Kultur- und Kommunikationszentrum Die Pumpe, Haßstraße 22, Kiel Kontakt: Henrietta von Grünberg, Tel , Koblenz Montag, , 19:45 Uhr Montag, , 19:45 Uhr Thema: Der Urlaub ist vorbei, die Ehe auch? Erste Schritte bei Trennung und Scheidung. Wie läuft eine Scheidung ab? Referat: Sandra Zavelberg (Fachanwältin für Familienrecht) Montag, , 19:45 Uhr Thema: Was wird mit den Kindern nach der Scheidung? Elterliche Sorge und Umgangsrecht Referat: Murat Aydin (Fachanwalt für Familienrecht und Mietrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Montag, , 19:45 Uhr Thema: Das minderjährige Kind als Erbe Was Eltern und Großeltern bei der Testament Gestaltung beachten sollten. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht Referat: Karsten Prehn (Fachanwalt für Familienrecht) Ort: Kurt Esser Haus, Markenbildchenweg 38, Koblenz Kontakt: Achim Wolf, Mobil , Köln Mittwoch, , 19:30 Uhr Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Krise, Chaos, Katastrophe, wenn der Partner geht? Vorschläge für angemessene und korrekte Vereinbarungen der Partner. Referat: Andreas Klug (Fachanwalt für Familienrecht, Mediator) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Wenn plötzlich die Beziehung scheitert Tipps für praktische und hilfreiche Lösungen für Partner und Kinder Referat: Iris Koppmann (Fachanwältin für Familienrecht) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Trennung, Scheidung, Neubeginn. Ratschläge für sinnvolle und erfolgreiche Lösungen für Partner und Kinder Referat: Andreas Klug (Fachanwalt für Familienrecht, Mediator) Ort: Bürgerzentrum Nippes, Turmstr. 3, Köln Kontakt: Norbert Mittermüller, Tel , Mobil , Krefeld Donnerstag, , 19:30 Uhr Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Wie verhalte ich mich bei Abzeichnung eines Scheidungsbegehrens, was haben Familie und Partner zu erwarten? Referat: Britta Heydecke (Fachanwältin für Familienrecht) Donnerstag, , 19:30 Uhr Keine Veranstaltung Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Wie verhalte ich mich bei Abzeichnung eines Scheidungsbegehrens, was haben Familie und Partner zu erwarten? Referat: Britta Heydecke (Fachanwältin für Familienrecht) Ort: Volkshochschule Krefeld, Von-der-Leyen- Platz 2, Krefeld Kontakt: Klaus Jagusch, Mobil , Immer wieder nachgefragt daher gut zu wissen: Bürgschaften in der Familie Gerade bei Trennung und Scheidung taucht häufig die Frage auf: Wie komme ich aus einer Bürgschaft, die ich einmal unterschrieben habe, als alles noch gut war. Meist verlangen Gläubiger in der Regel Banken eine Absicherung des Kredits in Form einer Bürgschaft. Häufig durch den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, sodass eine Manipulation des Vermögens zwischen den Eheleuten oder Angehörigen nicht möglich ist. Diese Form der Kreditsicherung ist bei Kreditinstituten üblich, jedoch stellt sich gar nicht so selten heraus, dass die Bürgschaft sittenwidrig war und ist. Meist wird von einem Partner blind unterschrieben aus emotionaler Bindung. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn schon bei Vertragsabschluss der Bürge die im Kreditvertrag vorgesehenen Zinsen aus eigenem Einkommen oder auch Vermögen nicht zahlen kann. Ist die Bürgschaft rechtens, so helfen nur Verhandlungen mit der Bank und eine entsprechende Vermögensübertragung an den anderen Partner. Weitere Möglichkeiten eine Umschuldung des Kredits über eine andere Bank oder einen Ersatzbürgen zu suchen. JL Wir suchen ein Mitglied oder auch mehrere, die sich vorstellen können und Spass dabei haben Kontaktstellen Impulse zu geben durch Veranstaltungen, durch Erfahrungsaustausch, durch Veranstaltung mit Experten, durch Kontakte, durch individuelle Ideen Nicht lange überlegen, einfach Kontakt aufnehmen: isuv.de, Landsberg am Lech Dienstag, , 20:00 Uhr Thema: Testament und Vollmacht haben Sie ausreichend vorgesorgt? Referat: Petra Boden (ISUV-Kontaktanwältin) Ort: AWO Mehrgenerationenhaus, Lechstraße 5, Landsberg am Lech Kontakt: Raffaele Brescia, Tel , Lauterbach-Alsfeld Alsfeld Alsfeld Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Getrennt leben, verheiratet bleiben. Was ist dabei zu beachten? Referat: Brigitte Merle (Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin) Ort: Hotel Landgasthaus Zum Schäferhof Ziegenhainer Straße 30, Alsfeld / Eudorf Lauterbach Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Basiswissen Trennung/Scheidung. Von Anfang an Fehler vermeiden und Geld sparen. Referat: Christian Wolf (Fachanwalt für Familienund Arbeitsrecht, ISUV-Kontaktanwalt, Notar) Ort: Gaststätte Posthotel Johannisberg, Bahnhofstraße 39, Lauterbach Kontakt: Norbert Bonacker, Mobil , lauterbach@isuv.de oder Klaus Bednorz, Tel , Mobil , fulda@isuv.de Leipzig Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Kinder- und Jugendzentrum Leipzig Wiederitzsch, Delitzscher Landstr. 38, Leipzig Kontakt: Heike Dieterle, Tel , leipzig@isuv.de Ludwigshafen Mittwoch, , 19:00 Uhr Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Das Testament bei Trennung oder Scheidung: Auf was sollte man achten? Referat: Ulrike Sauerstein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht) Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Trennung / Scheidung Was man wissen sollte, bevor man geht? Scheidungsvoraussetzungen, Zugewinn, Immobilie Referat: Claus Conradi (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt)

30 30 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 164 Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Trennung / Scheidung Die Scheidung steht an. Welche Rentenansprüche stehen mir zu? Referat: Markus Vogts (Rentenberater und Rechtsbeistand für den Versorgungsausgleich) Ort: Soziale Stadt, Comeniusstraße 10, Ludwigshafen Kontakt: Manfred Horn, Mobil , ludwigshafen@isuv.de Magdeburg Online-Veranstaltung Der Not folgend boten wir eine Online-Veranstaltung an. Es war ein interessanter Versuch, sicherlich auch informativ. Dennoch wollen wir es bei den Veranstaltungen vor Ort belassen. Wir werden aber wieder auch Online-Veranstaltungen anbieten. Ich würde mich über Ihre Meinung und Vorschläge dazu freuen: magdeburg@ isuv.de Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: ISUV Gesprächsgruppe Magdeburg Erfahrungsaustausch, im Vordergrund der Gespräche stehen unsere Kinder sowie ein emotionaler Austausch zu Trennung und Scheidung. Keine Rechtsberatung. Referat: Jan Wieneke (Aktiven Team) Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: ISUV Gesprächsgruppe Magdeburg Erfahrungsaustausch, im Vordergrund der Gespräche stehen unsere Kinder sowie ein emotionaler Austausch zu Trennung und Scheidung. Keine Rechtsberatung. Referat: Jan Wieneke (Aktiven Team) Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: Info-Treff Trennung und Scheidung Sie fragen, wir haben die Antworten Referat: ISUV-Team Montag, , 18:00 Uhr Thema: Von der Trennung bis zur Scheidung: Rechtliche Voraussetzungen, wichtige Regelungen, Ablauf, Kosten Referat: Wolfgang Höwing (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: ISUV Gesprächsgruppe Magdeburg Erfahrungsaustausch, im Vordergrund der Gespräche stehen unsere Kinder sowie ein emotionaler Austausch zu Trennung und Scheidung. Keine Rechtsberatung. Referat: Jan Wieneke (Aktiven Team) Montag, , 18:00 Uhr Thema: Erbrecht und Testament Rechtliche Informationen und praktische Tipps Referat: Aline Kalb (Notarassessorin) Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: Info-Treff Trennung und Scheidung Sie fragen, wir haben die Antworten Referat: ISUV-Team Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: ISUV Gesprächsgruppe Magdeburg Erfahrungsaustausch, im Vordergrund der Gespräche stehen unsere Kinder sowie ein emotionaler Austausch zu Trennung und Scheidung. Keine Rechtsberatung. Referat: Jan Wieneke (Aktiven Team) Montag, , 18:00 Uhr Thema: Die Kinder im Blick wenn Eltern sich trennen: Umgang, paritätisches Wechselmodell, Sorgerecht, Kindesunterhalt Referat: Gertrud Oertwig (Fachanwältin für Familienrecht) Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: ISUV Gesprächsgruppe Magdeburg Erfahrungsaustausch, im Vordergrund der Gespräche stehen unsere Kinder sowie ein emotionaler Austausch zu Trennung und Scheidung. Keine Rechtsberatung. Referat: Jan Wieneke (Aktiven Team) Montag, , 18:00 Uhr Thema: Vermögens-, Schulden- und Rentenaufteilung bei Trennung und Scheidung Referat: Tobias Rösemeier (Fachanwalt für Familienrecht) Ort Vorträge: (Montag): Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Wiener Str. 2, Magdeburg, Betrifft: SCHRIFTLICHE RECHTSAUSKUNFT Liebe Mitglieder, beachten Sie bitte, einer der zahlreichen und auch hilfreichen Vorteile einer Mitgliedschaft besteht darin, dass Sie einmal im Jahr eine kostenlose schriftliche Rechtsauskunft erhalten können (jede weitere Anfrage wird mit 30, berechnet). Einzelheiten zur Verfahrensweise bei schriftlichen Rechtsanfragen finden Sie in der Broschüre Information zur Vermittlung schriftlicher, mündlicher sowie Online-Rechtsberatung... Bitte lesen Sie in diesem Zusammenhang in der genannten Broschüre insbesondere die Seiten 2 und 3, wenn Sie eine Rechtsanfrage stellen. Sofern Sie diese Informationsschrift noch nicht besitzen, kann sie kostenlos bei der Bundesgeschäftsstelle (info@isuv.de) auch als Datei angefordert werden. Der Bundesvorstand bittet alle Mitglieder nochmals, bereits zusammen mit der Anfrage zur schriftlichen Rechtsauskunft eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht für die Anwältin/den Anwalt abzugeben, die/der Ihre Anfrage beantwortet. Die Namensnennung der Anwältin/des Anwalts kann unterbleiben, da dieser dem Fragesteller meist nicht bekannt ist. Die Entbindung von der Schweigepflicht bezieht sich ausschließlich auf die Mitarbeiter/ innen der Bundesgeschäftsstelle sowie auf den Bundesvorstand. Besagter Personenkreis unterliegt natürlich den Verpflichtungen der Datenschutzerklärung. Mit der vorgenannten Verfahrensweise sichern Sie sich eine zügige Bearbeitung Ihrer Rechtsanfrage und tragen zusätzlich zu einer wesentlichen Arbeitserleichterung und damit Kostensenkung bei. Weiterhin ermöglichen Sie uns die Qualitätssicherung bei der Beantwortung der Anfragen. Wir danken für Ihr Verständnis und bitten um Beachtung. Ihr Bundesvorstand Ort Info-Treff: (Mittwoch): Familieninformationsbüro FIB, Krügerbrücke 2, Magdeburg Kontakt: Manfred Ernst, Tel , Mobil , magdeburg@isuv.de Mainz Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Vorsorgevollmacht: Auch für Ehepaare und sonstige Partnerschaften? Tipps dazu. Referat: Delia Reinders (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Notarin) Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Das Testament unter besonderer Berücksichtigung von Trennung und Scheidung Referat: Leonie Lehrmann (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht) Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Trennung und Scheidung Kein Fass ohne Boden! Referat: Arnim Trautmann (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt, Mediator) Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Geschieden wieder heiraten oder nicht? Referat: Monika Roth (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht), Tanja Grießmann (Mediatorin) Ort: AWO Mainz-Laubenheim, Wilhelm-Leuschner-Str. 14, Mainz Kontakt: Renate Lenzen, Tel , mainz@isuv.de Marburg/Gießen Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Basiswissen Trennung/Scheidung worauf ist bei Trennung und Scheidung zu achten? Referat: Jochen Dilcher (Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht) Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Der Weg zur einvernehmlichen Trennung und Scheidung Cooperative Praxis, Mediation, Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen Referat: Thomas Kelz (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt, Mediator) Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Getrennt Leben ohne Scheidung? Was ist dabei zu beachten? Referat: Diana Cosic (ISUV-Kontaktanwältin, Schwerpunkt Familienrecht) Mittwoch, , 19:00 Uhr Thema: Altersarmut wegen Scheidung? Versorgungsausgleich und was dabei zu beachten ist Referat: Klaus Weil (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachbuch-Autor, Dozent im Bereich Familienrecht) Ort: Hotel Restaurant Carle, Ronhäuser Straße 8, Marburg / Cappel Kontakt: Karina Weiß, Tel , Mobil , marburg-giessen@isuv.de Marktoberdorf Dienstag, , 20:00 Uhr Thema: Unterhalt für Kinder und Ehe-malige. Der Unterhalt wächst mit. Referat: Susanne Kristin (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

31 Juli 2020/2 ISUV Intern 31 Dienstag, , 20:00 Uhr Thema: Haben Sie gut vorgesorgt? Referat: Susanne Kristin (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Ort: Café Hotel Greinwald, Georg-Fischer-Straße 22, Marktoberdorf Kontakt: Klaus Linke, Tel , München Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Kulturzentrum Gasteig, Rosenheimer Str. 5, München Kontakt: Axel Fischer, Tel , Münster Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Paritätischer Wohlfahrtsverband, Dahlweg 112, Münster Kontakt: Andreas Reimann, Tel , Mobil , Neuruppin Die Planung der Veranstaltungstermine war noch nicht abgeschlossen. Termine erfahren Sie per Newsletter und unter Ort: Haus der Begegnung, Franz-Künstler-Str. 8, Neuruppin Kontakt: Ulrich Günther, Tel , Wir suchen ein Mitglied oder auch mehrere, die sich vorstellen können und Spass dabei haben Kontaktstellen Impulse zu geben durch Veranstaltungen, durch Erfahrungsaustausch, durch Veranstaltung mit Experten, durch Kontakte, durch individuelle Ideen Nicht lange überlegen, einfach Kontakt aufnehmen: isuv.de, Nürnberg Dienstag, , 19:00 Uhr Dienstag, , 19:00 Uhr Thema: Das ABC des ehelichen Güterrechtes, für Heirats- und Scheidungswillige Referat: Simon-Peter Heinzel (Fachanwalt für Familienrecht) Dienstag, , 19:00 Uhr Thema: Die Familienmediation eine Chance zur Bewältigung von Trennungs- und Scheidungsproblemen Referat: Silke Helmling (Rechtsanwältin, Mediatorin) Dienstag, , 19:00 Uhr Thema: Erben und Vererben bei Trennung und Scheidung Referat: Stefan Böhmer (Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht und Familienrecht) BEACHTEN SIE BITTE: ISUV-Kontaktanwalt/ ISUV-Kontaktanwältin ISUV-Kontaktanwälte/-innen sind Anwälte, die Verbandsmitglieder und Fachanwälte für Familienrecht sind. Sie engagieren sich im und für den Verband, durch Vorträge, Beratung ohne den Blick auf die Uhr, Auslegen von Material, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch ständige Partizipation am Verbandsleben und seiner Weiterentwicklung. ISUV- Kontaktanwälte/-innen erkennen den Kodex für ISUV-Kontaktanwälte/-innen ausdrücklich an. Sie sichern durch ihr Engagement im Verband unsere juristische Kompetenz. Sie bejahen ausdrücklich und stellen sich dem Dialog mit Betroffenen. Sie wirken im Verband mit an einer Fortentwicklung des Familienrechts. Das Prädikat ISUV-Kontaktanwalt/-in bürgt für dieses Profil. Sie leisten mit einem Berechtigungsschein in der Regel der Regel für 30 Rechtsberatung für Verbandsmitglieder. JL Ort: Südpunkt, Pillenreuther Straße 147, Nürnberg ISUV-STAMMTISCH UND ARBEITSKREIS KINDERRECHTE : An jedem letzten Dienstag im Monat, Beginn Uhr im Landbierparadies, Sterzinger Straße 4-6, Nürnberg. Eingeladen sind Mitglieder und natürlich auch Nichtmitglieder. ARBEITSKREIS KINDERRECHTE : Elternteile mit wenig Kontakt zu ihren Kindern tauschen Erfahrungen aus und organisieren Begleitung zu Gericht oder Jugendamt. Ansprechpartner: Sabine Rupp, kinderrechte@isuv.de, Tel (vormittags oder ab 19 Uhr) Kontakt: Raimund Vogel, Mobil , nuernberg@isuv.de Oldenburg Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung und Scheidung: Die Kosten, ein Fass ohne Boden? Was kommt bei einer Scheidung auf mich zu, kann ich das beeinflussen? Referat: Maren Waruschewski (Fachanwältin für Familienrecht) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung und Scheidung mit Kindern Eltern bleiben Eltern: Umgangs-/Sorgerecht, was ist rechtlich zu beachten was sollten und was können Eltern selbst regeln? Referat: Britta Nitsche (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Wichtiges beim Erben und Vererben: Welche Besonderheiten sind bei Trennung und Scheidung zu beachten? Wie wird mein Vermögen vor dem/der Ex geschützt? Referat: Christiane Wülfrath (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Ort: OKC ( Oldenburger Kegelcentrum), Kreyenstraße 41, Oldenburg Kontakt: Klaus Fischbeck, Tel , Mobil , oldenburg@isuv.de Reutlingen Donnerstag, , 18:30 Uhr Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Sicher ist sicher! Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Elternunterhalt Referat: Rechtsanwaltskanzlei Dachs, Bartling, Spohn & Partner (Familienrechtsteam Rechtsanwälte und Fachanwälte) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Unterhalt nach Trennung und Scheidung. Wer bezahlt an wen, wieviel und wie lange? Referat: Rechtsanwaltskanzlei Dachs, Bartling, Spohn & Partner (Familienrechtsteam Rechtsanwälte und Fachanwälte) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Die Immobilie bei Trennung und Scheidung. Immobilien- bzw. wohnungsbezogene Rechtsprobleme bei Trennung und Scheidung Referat: Rechtsanwaltskanzlei Dachs, Bartling, Spohn & Partner (Familienrechtsteam Rechtsanwälte und Fachanwälte) Ort: Bruderhaus Diakonie, Gustav-Werner-Straße 6a, Reutlingen Kontakt: Anton Wittner, Tel , reutlingen-tuebingen@isuv.de Rostock Montag, , 18:00 Uhr Thema: Die Kinder im Blick wenn Eltern sich trennen, wie können sie Ihren Kindern helfen? Referat: Annegrit Klink (Diplom Pädagogin), Anne Schenka (Diplom Sozialpädagogin, Psychologische Beratungsstelle Rostock Stadtmission) Montag, , 18:00 Uhr Thema: Zusammenleben ohne Trauschein oder besser heiraten? Keine Pflichten, kein Risiko, alle Rechte? Referat: Amrei Schäning (ISUV-Kontaktanwältin, Schwerpunkt Familienrecht) Ort: Frieda 23 Kunst und Medienzentrum, Friedrichstr. 23, Rostock Kontakt: Birgit Ott, Tel , rostock@isuv.de Rottenburg am Neckar Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Mein, dein, unser Ausgleichsansprüche bei Trennung und Scheidung (insbesondere Vermögensauseinandersetzung, Immobilie, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich) Referat: Rechtsanwaltskanzlei Dachs, Bartling, Spohn & Partner (Familienrechtsteam Rechtsanwälte und Fachanwälte) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: 1000 Fragen bei Trennung und Scheidung Was ist bei Trennung und Scheidung zu beachten? Betroffene fragen, Experten antworten Referat: Rechtsanwaltskanzlei Dachs, Bartling, Spohn & Partner (Familienrechtsteam Rechtsanwälte und Fachanwälte) Ort: Hotel Martinshof, Eugen-Bolz-Platz 5, Rottenburg am Neckar Kontakt: Anton Wittner, Tel , reutlingen-tuebingen@isuv.de

32 32 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 164 Saarbrücken Donnerstag, , 19:00 Uhr Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Info-Treffen Gelegenheit zum Informations- und Erfahrungsaustausch Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Info-Treffen Gelegenheit zum Informations- und Erfahrungsaustausch Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Info-Treffen Gelegenheit zum Informations- und Erfahrungsaustausch Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Info-Treffen Gelegenheit zum Informations- und Erfahrungsaustausch Ort: KISS (Kontakt & Informationsstelle für Selbsthilfe im Saarland) Futterstr. 27, Saarbrücken Kontakt: Egon Pohl, Mobil , Salzwedel Donnerstag, , 18:00 Uhr Thema: Erbrecht und Testament auch für Getrenntlebende, Geschiedene und Patchworkfamilien Referat: Guido Dammholz (Notar) Ort: Familienhof, Schmiedestraße 13, Salzwedel Kontakt: Manfred Ernst, Tel , mobil , Schlüchtern Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Informationen zum Unterhalt bei Trennung und Scheidung. Was steht mir zu was muss ich zahlen? Referat: Peter Schneider (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Ort: Gaststätte Zum Eckebäcker, Unter den Linden 13, Schlüchtern Kontakt: Ursula Busta, mobil , Klaus Bednorz, Tel , Mobil , Schönebeck Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: Die Kinder im Blick Wenn Eltern sich trennen: Umgang, Wechselmodell, Sorgerecht, Unterhalt Referat: Christina Temme (ISUV-Kontaktanwältin, Schwerpunkt Familienrecht) Mittwoch, , 18:00 Uhr Thema: Erbrecht und Testament Rechtliche Informationen und praktische Tipps Referat: Olivia Goldschmidt (Fachanwältin für Familienrecht) Ort: Rückenwind e.v., Bahnhofstraße 11/12, Schönebeck Kontakt: Manfred Ernst, Tel , mobil , Schweinfurt Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Trennung/Scheidung Zugewinnausgleich: Aufteilung von Gewinn und Schulden Referat: Gabriele Brach (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Trennung- Scheidung: Elterliche Sorge Umgang gemeinsame Elternschaft, Rolle der Großeltern, Umgangsverweigerung Rolle des Jugendamtes, Hilfe durch Mediation Referat: Sigrid Schäd (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Das Jahr neigt sich dem Ende zu die Ehe auch? Erste Schritte bei Trennung und Scheidung Referat: Simon Sommer (Rechtsanwalt) Ort: Caritasverband, Deutschhöfer Straße 5, Schweinfurt Kontakt: Josef Linsler, Tel , Online-Veranstaltung in Unterfranken: Bad Kissingen Schweinfurt Würzburg Einvernehmliche Scheidung mittels Scheidungsvereinbarungen Referent Dr. Martin Dörnhöfer, Notar Dass bei Online-Veranstaltungen auch Präsentationen hilfreich sind, machte Dr. Martin Dörnhöfer, Notar, deutlich. Mittels Vereinbarung können sich Paare kostengünstig scheiden lassen. Nahezu alle Fragen Zugewinn, Vermögen, Hausrat, Unterhalt lassen sich in einer Vereinbarung regeln. Der Vorteil einer Vereinbarung ist, die Betroffenen bestimmen selbst, was und wie sie Streitpunkte regeln wollen. Mit einer vor dem Notar unterzeichneten Regelung können sich die Ehe-maligen dann mit einem Anwalt scheiden lassen. Was bei der Gestaltung einer Vereinbarung juristisch möglich ist, aber auch welche Grenzen zu beachten sind, veranschaulichte der Notar anhand von Folien. Den Teilnehmern wurden nach der Veranstaltung die Präsentation per Mail zugesandt. Einen erweiterten Vortrag finden Mitglieder im Archiv unserer Homepage. JL

33 Juli 2020/2 ISUV Intern 33 Oft nachgefragt: Wer trägt die Kosten der Hortbetreuung? Die Kosten einer Hortbetreuung sind dann nicht vom Kindesunterhalt als Mehrbedarf des Kindes umfasst, wenn die Betreuung allein aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils veranlasst ist. Etwas anderes gilt dann, wenn die Hortbetreuung aus pädagogischen Gründen veranlasst wurde. Dies hat das Amtsgericht Pforzheim entschieden, Beschluss vom F 160/18. In dem konkreten Fall beanspruchte die Mutter zweier minderjähriger schulpflichtiger Kinder 2018 vom Kindesvater die hälftige Beteiligung an den Hortkosten. Die Kinder lebten bei der Mutter und besuchten seit der Einschulung einen Schülerhort, damit die Kindesmutter arbeiten konnte. Das Amtsgericht Pforzheim entschied gegen die Kindesmutter. Dieser stehe kein Anspruch gegen den Kindesvater auf anteilige Übernahme der Hortkosten zu. Denn diese Kosten seien unterhaltsrechtlich als berufsbedingte Aufwendungen der Kindesmutter einzuordnen und stellen keinen Mehrbedarf der Kinder dar. Die Kosten der Fremdbetreuung können als Mehrbedarf des Kindes gewertet werden, so das Amtsgericht, wenn die Fremdbetreuung zu erzieherischen Zwecken erfolgt. Dieser Zweck müsse im Vordergrund stehen. Dies sei etwa bei einer Betreuung im Kindergarten der Fall. Ist demnach der Besuch eines Schülerhorts pädagogisch besonders veranlasst, so dass die pädagogischen Ziele im Vordergrund stehen und der entstehende Freiraum des betreuenden Elternteils nur ein Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung ist, so stellen die Kosten Mehrbedarf des betroffenen Kindes dar. In diesem Fall haben die Kinder aber den Hort vorrangig besucht, um der Kindesmutter die Berufstätigkeit zu ermöglichen. Wieder einmal eine Einzelfallentscheidung, auf die sich viele Betroffene berufen werden. JL Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Zugewinnausgleich Der große Kassensturz nach dem Ehe Aus Referat: Karin Adrian (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Geschieden! Und was nun? Referat: Stefan Arend (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Ehegattenunterhalt Ein Fass ohne Boden? Was steht wem zu? Referat: Murat Aydin (Fachanwalt für Familienrecht und Mietrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Ort: Palais Walderdorff, Domfreihof 1B, Trier Kontakt: Willi Jacoby, Tel , Mobil , trier@isuv.de Tübingen Stendal Montag, , 18:00 Uhr Thema: Ehe oder Partnerschaft aus Was bleibt von Vermögen, Schulden, Erbe, Haus? Referat: Dirk Schultz (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Montag, , 18:00 Uhr Thema: Ehe vorbei Trennen, scheiden oder doch bleiben? Risiken kennen, Vorteile nutzen Referat: Dirk Schultz (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Ort: Familienzentrum Färberhof, Hohe Bude 5, Stendal Kontakt: Manfred Ernst, Tel , Mobil , magdeburg@isuv.de Wir suchen ein Mitglied oder auch mehrere, die sich vorstellen können und Spass dabei haben Kontaktstellen Impulse zu geben durch Veranstaltungen, durch Erfahrungsaustausch, durch Veranstaltung mit Experten, durch Kontakte, durch individuelle Ideen Nicht lange überlegen, einfach Kontakt aufnehmen: m.ernst@ isuv.de, g.teichert@isuv.de Stuttgart Montag, , 19:00 Uhr Thema: Das Ehescheidungsverfahren: Voraussetzungen / Ablauf / Kosten Referat: Bärbel Barunovic (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht), Volker Spohn (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Montag, , 19:00 Uhr Montag, , 19:00 Uhr Thema: TRENNUNG/SCHEIDUNG Die Scheidung und der Versorgungsausgleich steht an welche Ansprüche stehen mir zu? Referat: Bärbel Barunovic (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht), Volker Spohn (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Montag, , 19:00 Uhr Thema: TRENNUNG/SCHEIDUNG Getrennt leben Verheiratet bleiben? Chancen und Risiken werden aufgezeigt Referat: Bärbel Barunovic (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht), Volker Spohn (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Montag, , 19:00 Uhr Thema: Der Zugewinnausgleich alles was Sie darüber bei Trennung/Scheidung aus der Praxis wissen sollten Referat: Bärbel Barunovic (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht), Volker Spohn (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht) Ort: treffpunkt 50plus, Rotebühlplatz 28, Stuttgart Kontakt: Günter Teichert, Tel , Mobil , g.teichert@isuv.de Traunstein Donnerstag, / , 19:30 Uhr Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Checkliste Scheidung Wissen vermeidet Fehler: Was kann schon im Trennungsjahr geregelt werden, was ist zu beachten? Scheidung oder nur Getrenntleben was ist günstiger für mich? Formvorschriften und Ablauf des familiengerichtlichen Verfahrens. Referat: Ulrike Becker-Cornils (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Elternunterhalt: Was kommt auf die Kinder zu, wenn die Eltern pflegebedürftig werden? Was fordert der Sozialhilfeträger? Verpflichtungen aus Altenteilsverträgen und Möglichkeiten einer vorsorgenden vertraglichen Gestaltung. Referat: Bernhard Thaler (Rechtsanwalt) Ort: Hotel Sailer-Keller, Herzog-Wilhelm-Straße 1, Traunstein Kontakt: Fritz Burkhardt, Tel , traunstein@isuv.de Trier Mittwoch, , 19:30 Uhr Thema: Erbschaft und Scheidung Wie erben möglichst nur die, die ich auch bedenken will? Referat: Nicole Kürten (ISUV-Kontaktanwältin, Fachanwältin für Familienrecht) Donnerstag, , 19:30 Uhr Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Sicher ist sicher! Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Elternunterhalt Referat: Rechtsanwaltskanzlei Dachs, Bartling, Spohn & Partner (Familienrechtsteams Rechtsanwälte und Fachanwälte) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Getrennt leben verheiratet bleiben? Risiken erkennen Referat: Rechtsanwaltskanzlei Dachs, Bartling, Spohn & Partner (Familienrechtsteams Rechtsanwälte und Fachanwälte) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Unterhalt nach Trennung und Scheidung. Wer bezahlt an wen, wieviel und wie lange? Referat: Rechtsanwaltskanzlei Dachs, Bartling, Spohn & Partner (Familienrechtsteams Rechtsanwälte und Fachanwälte) Ort: Hotel Domizil, Wöhrdstraße 7-9, Tübingen Kontakt: Anton Wittner, Tel , reutlingen-tuebingen@isuv.de Ulm/Neu-Ulm Donnerstag, , 19:30 Uhr Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Sinnvoll Erben und Vererben Kann ich Erbschaftssteuer vermeiden? Referat: Walter Bernhauer (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennungsunterhalt Ehegattenunterhalt: Wie setze ich Unterhaltsansprüche durch? Referat: Walter Bernhauer (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Kosten einer Scheidung kostengünstige Scheidung Anspruch auf Prozesskostenhilfe Referat: Simone Eberle (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwältin für Familienrecht) Ort: vh Ulm, Kornhausplatz 5, Ulm Kontakt: Josef Linsler, Tel , ulm-neuulm@isuv.de

34 34 ISUV Intern ISUV-Report Nr. 164 BEACHTEN SIE BITTE: ISUV-Kontaktanwalt/ ISUV-Kontaktanwältin ISUV-Kontaktanwälte/-innen sind Anwälte, die Verbandsmitglieder und Fachanwälte für Familienrecht sind. Sie engagieren sich im und für den Verband, durch Vorträge, Beratung ohne den Blick auf die Uhr, Auslegen von Material, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch ständige Partizipation am Verbandsleben und seiner Weiterentwicklung. ISUV- Kontaktanwälte/-innen erkennen den Kodex für ISUV-Kontaktanwälte/-innen ausdrücklich an. Sie sichern durch ihr Engagement im Verband unsere juristische Kompetenz. Sie bejahen ausdrücklich und stellen sich dem Dialog mit Betroffenen. Sie wirken im Verband mit an einer Fortentwicklung des Familienrechts. Das Prädikat ISUV-Kontaktanwalt/-in bürgt für dieses Profil. Sie leisten mit einem Berechtigungsschein in der Regel der Regel für 30 Rechtsberatung für Verbandsmitglieder. JL Varel Dienstag, , 19:30 Uhr Dienstag, , 19:30 Uhr Thema: Eine friedliche Lösung bei Trennung und Scheidung. Was mit Liebe begann, kann auch friedlich enden! Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen unromantisch, aber nützlich Referat: Tammo Gräper (Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Agrarrecht) Ort: Jugendzentrum Weberei, Oldenburger Straße 21, Varel Kontakt: Klaus Fischbeck, Tel , Mobil , Wiesbaden Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Online Informationsveranstaltung Sie Fragen, unser Anwalt antwortet. Referat: Joachim Zillien (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Donnerstag, , 19:00 Uhr Donnerstag, , 19:00 Uhr Thema: Das ist bei Sorgerecht-Vollmachten zu beachten Referat: Roland Hoheisel-Gruler (Fachanwalt für Familienrecht, ISUV-Kontaktanwalt, Mediator) Ort: Bonhoefferhaus, Fritz-Kalle Straße 38-40, Wiesbaden Kontakt: Holger Griesel, Tel , Wolfsburg Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Ablauf und Kosten einer Scheidung Referat: Nicole Jacobs (Fachanwältin für Familienrecht) Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Ehe/Partnerschaft aus Getrenntleben, aber verheiratet bleiben? Risiken kennen, Vorteile nutzen Referat: Angela Voß (Fachanwältin für Familienrecht) Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Trennung und Scheidung Alles Wichtige zum Unterhalt Referat: Sebastian Thiele (Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Familienrecht) Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Ehe- und Partnerverträge; Scheidungsfolgenvereinbarungen Rechtzeitiges Handeln vermeidet Stress und Kosten Referat: Klaus-Günter Mielke (Fachanwalt für Familienrecht, Notar) Dienstag, , 18:00 Uhr Thema: Die Scheidung und ihre Folgen aus familien- und erbrechtlicher Sicht Referat: Hans-Hermann Droßel (Notar, Fachanwalt für Familienrecht) Ort: Hotel Restaurant Hoffmannhaus (Jagdzimmer), Westerstraße 4, Fallersleben Kontakt: Karsten Donner, Mobil , Würzburg Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung & Scheidung & Immobilie: Kaufen oder halten einvernehmliche Regelung oder Versteigerung was ist die Immobilie wert? Referat: Ralph Gurk (ISUV-Kontaktanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Mediator), Markus Stürzenberger (Sachverständiger für Immobilien) Donnerstag, , 19:30 Uhr Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung & Scheidung & Scheidungsvereinbarung: Einvernehmliche Scheidung Scheidung eigenverantwortlich Selbstbestimmt Was kann der Notar regeln, was muss der Notar regeln? Referat: Matthias Dünninger (Notar) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung & Scheidung & Erbrecht: Damit das Erbe in die richtigen Hände fällt Was verändert sich durch Trennung und Scheidung? Erbrecht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Patchworkfamilien, Zweitehen Testamente Erbverträge Referat: Lothar Wegener (Fachanwalt für Erbrecht, ISUV-Kontaktanwalt) Donnerstag, , 19:30 Uhr Thema: Trennung & Scheidung & Versorgungsausgleich: Formen von Renten Aufteilung der Rentenansprüche wie geht das? Individuelle vertragliche Regelungen Altersarmut vorbeugen Referat: Christian Klüpfel (Deutsche Rentenversicherung) Ort: Caritas Seniorenzentrum St. Thekla, Ludwigskai 12, Würzburg Kontakt: Josef Linsler, Tel , Zwei Drittel der Deutschen haben Geheimnisse vor dem Partner Eine Studie der Dating Plattform Parship zeigt: Für etwa ein Viertel der Deutschen ist Ehrlichkeit die Basis einer funktionierenden Beziehung. Doch der Partner muss nicht alles wissen. Die Mehrheit gibt an, mindestens ein Geheimnis für sich zu behalten. Vor allem intime Details wie Fremdflirts oder Seitensprünge bleiben topsecret. Damit eine Beziehung gelingen kann, sind zwischenmenschliche Eigenschaften aber auch gemeinsame Werte wichtig. Fast jeder vierte Deutsche (24 %) sieht Ehrlichkeit als den Grundstein einer glücklichen Beziehung. Insbesondere für Frauen ist Aufrichtigkeit der wichtigste Baustein für eine gelungene Partnerschaft (29 %; Männer: 20 %). Weitaus größere Einigkeit herrscht beim Thema Vertrauen: Für mehr als die Hälfte der Befragten (51 %) ist volles Vertrauen in den Partner der wichtigste Faktor einer funktionierenden Beziehung. Kompromisslose Liebe und sexuelle Anziehungskraft spielen hingegen für die wenigsten Deutschen eine Rolle (8 %; 4 %). Das wird in der Parship-Studie, in der 1000 Bundesbürger befragt wurden, behauptet. Wie glaubwürdig ist Letzteres? Auch wenn man vieles mit dem geliebten Menschen teilt, gibt es trotzdem Geheimnisse, die lieber im Verborgenen bleiben oder zumindest bleiben sollten. Zwei Drittel (66 %) geben an, mindestens eine Sache vor dem Partner geheim zu halten. Das trifft besonders auf die 18- bis 29-Jährigen zu (77 %; 50 bis 65 Jahre: 61 %). Trotzdem gibt jeder dritte Deutsche an auf hundertprozentige Ehrlichkeit (34 %) großen Wert zu legen. Angeblich sind vor allem Frauen ihrem Liebsten gegenüber ein offenes Buch: 38 % würden nichts Wichtiges, ja auch keine Einzelheiten aus ihrem Leben verschweigen (Männer: 30 %). Wenn es um intime Geheimnisse geht, hüllen sich die Deutschen gern in Schweigen insbesondere beim Fremdflirten: 23 % würden eine heimliche Schwärmerei für sich behalten. Aber auch 22 % zeigen sich bei einer Affäre oder einem Seitensprung dem Liebsten gegenüber verschwiegen. Wesentlich offener gehen die Bundesbürger mit Vorstrafen oder (vergangener) Arbeitslosigkeit um. Nur fünf % beziehungsweise zwei % würden ihrem Partner nichts davon erzählen. Und das meint der Parship-Psychologe und Paarberater Markus Ernst: Ehrlichkeit ist ein wesentlicher Grundpfeiler für eine langfristige und glückliche Beziehung. Natürlich will man dem Partner gefallen und stellt sich ab und zu in einem besseren Licht dar. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten: Aus einer anfangs kleinen Schwindelei kann sich ein kompliziertes Lügennetz entwickeln, welches zunehmend schwerer zu durchbrechen ist und das Vertrauensverhältnis in einer Beziehung nachhaltig schädigen kann. ZUR DISKUSSION GESTELLT: Ein deutsches Sprichwort lautet, ehrlich währt am längsten. Die Studie zeigt, dass dem nicht so ist. Was meinen Sie, sollte man seinem Partner, seiner Partnerin gegenüber Geheimnisse haben? Schreiben Sie uns auch anonym info@ isuv.de oder j.linsler@isuv.de

35 Juli 2020/2 Steuertipps 35 Rund um Steuern Neuerungen und Tipps Lohnt sich Steuersoftware? Welche Programme empfehlenswert sind und was 2020 neu ist, erklärt der Verbraucher-Ratgeber Finanztip. Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes führen rund 87 % aller Steuererklärungen zu einer Rückerstattung im Schnitt Es lohnt sich also in den allermeisten Fällen, eine Steuererklärung abzugeben. Nicht jeder ist verpflichtet eine Steuerklärung abgeben aber wer muss, hat noch bis zum 31. Juli Zeit. Einfach und günstig geht das mit Hilfe einer Steuersoftware, behauptet Finanztip. Ob das einfach ist sei dahingestellt, allerdings liefern alle Programme Hinweise, wie man eine Steuererklärung erledigen kann. Der Vorteil schlechthin im Vergleich zum Steuerberater ist der Preis. Die Software-Programme sind günstig und schon ab 15 Euro zu haben. Für einfache Steuerfälle, etwa bei Arbeitnehmern oder Rentnern, empfiehlt Finanztipp Tax 2020 und Quicksteuer Selbstständige und Gewerbetreibende mit aufwendigeren Steuerfällen können zu Wiso Steuer-Sparbuch 2020 und Steuersparerklärung 2020 greifen. Die Programme erstellen alle benötigten Anlagen und helfen zusätzlich, die Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung auszufüllen, hebt Finanztip hervor. Unter den Online-Lösungen Wiso Steuer-Web und Smartsteuer empfohlen. Wer sich das Geld für die Steuersoftware sparen möchte, kann auch die kostenlosen Papierformulare der Finanzverwaltung oder deren elektronische Variante Elster nutzen. Folgende Änderungen sind zu beachten: Der Hauptvordruck besteht nur noch aus zwei Seiten, es gibt sechs neue Anlagen, für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und für haushaltsnahe Aufwendungen. Neu sind auch die dunkelgrünen Felder, die als edaten bezeichnet werden. Das sind Informationen, die dem Finanzamt schon vorliegen und deshalb frei bleiben können, falls die Daten korrekt sind. Am wichtigsten: Belege müssen nicht mehr mitgeschickt, sondern nur aufbewahrt werden. Weitere Informationen: finanztip.de/steuererklaerung/ Redigiert JL STEUERSCHULDEN: Darf sich das Finanzamt an Corona-Soforthilfen schadlos halten? Soforthilfe dient ausschließlich der Milderung der finanziellen Notlage durch die Corona-Pandemie. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist. (Finanzgericht Münster, Beschluss vom V 1286/20 AO) Sachverhalt: Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte. Wegen der Corona-Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte daher am zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe von für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt verfügten Pfändung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Soforthilfe. Der Antragsteller forderte die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos. Das FG Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum einstweilen einzustellen und die Pfändung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Begründung des Gerichts: Die Pfändung führe zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vorher entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum einstweilen einzustellen. Es ist mehr als verwunderlich, dass ein Gericht klarstellen muss, Steuerschulden sind zweitrangig, wenn es ums Überleben geht. Beachte: Man muss Steuerzahlern und Unterhaltspflichtigen so viel lassen, dass sie weiterhin in der Lage sind Steuern beziehungsweise Unterhalt zu zahlen. Der normale Menschenverstand sagt, man kann nicht mit einer Hand etwas geben und es mit der anderen Hand wegnehmen. Beachte: Wenn der Rechtsstaat ins Rollen gekommen ist, dann rollt und überrollt er. Redigiert JL HOME-OFFICE: Was kann ich von der Steuer absetzen? Viele Menschen arbeiten wegen der Corona-Pandemie von zuhause. Unter bestimmten Bedingungen kann dort Geld gespart werden. Welche Kosten kann man von der Steuer absetzen? Home-Office ist steuerlich absetzbar. Allerdings muss man nachweisen, dass der Arbeitgeber das Arbeiten von Zuhause aus angeordnet hat. Gerade in der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber Home-Office-Regelung meist per angeordnet. Diese Mail ist notwendig und muss dem Finanzamt vorgelegt werden. Wer freiwillig ins Home-Office wechselt, kann dies steuerlich nicht berücksichtigen. Man muss zuhause in einem Raum arbeiten, der ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dieser Raum sollte von den Privaträumen klar getrennt liegen, vollständig abschließbar sein. Die Arbeitsecke im Wohnzimmer erfüllt die Anforderungen nicht. Empfohlen wird vom Arbeitszimmer Fotos zu machen und dem Finanzamt vorzulegen. Wenn man sich privat einen neuen Computer kauft, kann der von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings nutzt man den Computer auch privat, dann kann er nur zur Hälfte steuerlich geltend gemacht werden. Ist der Computer teurer als 952 Euro, wird er über drei Jahre abgeschrieben. Smartphones müssen sogar über 5 Jahre abgeschrieben werden. Große Steuerersparnisse kommen also bei ein paar Monaten Home-Office während der Corona-Krise nicht zustande, Home-Office rechnet sich steuerlich erst, wenn es auf Dauer angelegt ist, dann können Miete fürs Arbeitszimmer, Nebenkosten, weitere Einrichtungsgegenstände steuerlich geltend gemacht werden. JL

36 36 Steuertipps ISUV-Report Nr. 164 Nebeneinkünfte steuerfrei mit Härteausgleich Viele Menschen beziehen neben ihrem Arbeitslohn zusätzliche Nebeneinkünfte. Liegen diese über 410 im Jahr, müssen sie grundsätzlich versteuert werden. Der Gesetzgeber möchte Steuerzahler mit geringen Nebeneinkünften jedoch entlasten dafür gibt es den sogenannten Härteausgleich. Für Arbeitnehmer, die lediglich Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit erhalten, gilt die Einkommenssteuer in der Regel als abgegolten. Man muss keine Steuererklärung abgeben. Ebenso wenig ist man zur Abgabe verpflichtet, wenn man neben dem Arbeitseinkommen noch weitere Einkünfte bezieht, solange sie einen Gesamtbetrag von 410 im Jahr nicht übersteigen. Nebeneinkünfte, die so niedrig ausfallen, nennt der Gesetzgeber auch geringfügige Nebeneinkünfte. Es gibt jedoch Fälle, bei denen man auch mit nur geringfügigen Nebeneinkünfte zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Das trifft zum Beispiel auf Ehegatten zu, die den Steuerklassen III und V zugeordnet sind. Man kann auch freiwillig eine Steuererklärung abgeben, bei der mit einer Steuererstattung zu rechnen ist. Dann müssen Sie aber Ihre Nebeneinkünfte mitangeben, selbst wenn diese nur geringfügig ausfallen. Um hier eine steuerliche Ungerechtigkeit auszugleichen, gibt es den Härteausgleich. Er bewirkt, dass bestimmte Nebeneinkünfte bis zu 410 jährlich steuerfrei bleiben ( 46 Abs. 3 EStG). Zu den Einkünften, bei denen sich der Härteausgleich anwenden lässt, zählen beispielsweise: Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung, Renten mit Ertragsanteil, ausländische Arbeitseinkünfte vom Grenzgängern, Bezüge, von denen im Veranlagungsjahr keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Übrigens: Gegenüber vielen anderen Beträgen verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren die Freigrenze von 410 nicht. Die Nebeneinkünfte beider Ehepartner werden zusammengerechnet das kann zu einem Steuernachteil führen. Bei Nebeneinkünften, die über dem Grenzwert von 410, aber noch unter 820 liegen, wird der steuerfreie Betrag stufenweise abgebaut ( 46 Abs. 5 EStG und 70 EStDV): TIPP: Haben beide Ehegatten Einkünfte, auf die der Härteausgleich angewendet werden kann? Dann sollte man unbedingt prüfen, ob sich eine Einzelveranlagung lohnt. Die Freigrenze von 410 steht dann jeweils beiden Ehegatten zu. Redigiert JL CORONA-KRISE: Bonuszahlung bis steuerfrei In der Corona-Krise fördert die Bundesregierung Sonderzahlungen an Arbeitnehmer. So können Arbeitgeber ihre Angestellten zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn mit einem steuerfreien Bonus von bis zu unterstützen. Das betrifft nicht nur die sogenannten systemrelevanten Berufe. Zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Bonus, um diese in der aktuell angespannten Situation zu unterstützen, ist der Bonus bis zu einer Höhe von steuerfrei. Ebenso fallen dafür keine Sozialversicherungsbeiträge an. Als Begründung weist das BMF darauf hin, dass die gesamte Gesellschaft von der Corona-Krise betroffen ist und Arbeitgeber somit einen rechtfertigenden Anlass haben, das Einkommen ihrer Mitarbeiter mit einem Sonderbonus aufzustocken. Anders als bisher öffentlich vermutet, können demnach nicht nur systemrelevante Berufsgruppen von dem Sonderbonus profitieren, sondern Angestellte aus allen Branchen. Nebeneinkünfte Abziehbarer Härteausgleich (820 abzgl. Nebeneinkünfte) zu versteuernde Nebeneinkünfte Die tatsächlich zu versteuernden Nebeneinkünfte lassen sich berechnen, indem Sie von 820 Ihre Nebeneinkünfte subtrahieren und das entsprechende Ergebnis (abzuziehender Härteausgleich) dann wiederum von lhren Nebeneinkünften abziehen. Für den steuerfreien Bonus bis zu gelten folgende Voraussetzungen: Arbeitgeber zahlen den Beschäftigten den Bonus als finanzielle Unterstützung aus oder stellen ihn als Sachleistung bereit, der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und muss zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gewährt werden. Sie erhalten als Angestellter Sachbezugsleistungen, wie Einkaufsgutscheine oder Tankkarten? Diese bleiben genauso wie andere regelmäßige oder einmalige, steuerfreie Boni von diesem Corona-Sonderbonus unberührt. TIPP: Auch Mini-Jobbern kann der Bonus in der Corona-Krise ermöglicht werden, ohne dass sich der Minijob dadurch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umwandelt. Quelle: Steuerring, redigiert JL BMF-SCHREIBEN: Steuererklärung in der Corona-Krise Auch in Zeiten von Corona ist die Steuererklärung fällig. Aber: Um die Steuerzahler in der aktuellen Situation zu unterstützen, haben Bund und Länder verschiedene Maßnahmen rund um Abgabefristen, Steuervorauszahlungen & Co. getroffen. Das BMF und die Bundesländer haben mit einem Schreiben vom 19. März 2020 Maßnahmen beschlossen, um die Auswirkungen des Coronavirus steuerlich zu berücksichtigen. Folgende Regelungen sollen vielen Betroffenen helfen, ihre schon angespannte finanzielle Situation abzumildern: Es gibt verbesserte Möglichkeiten zur Steuerstundung und in der Regel keine Stundungszinsen. Ebenso soll von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Für einige Steuerzahler hat das Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid eine Vorauszahlung der Steuer festgesetzt, die aktuell fällig wäre. Die Höhe der Vorauszahlung lässt sich jetzt in vielen Fällen anpassen, wenn sich durch die Corona-Situation ihr Einkommen und damit die Besteuerungsgrundlage ändert. Die Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Das heißt konkret: Im Antrag sollte der wirtschaftliche Schaden durch die Ausbreitung des Coronavirus dargelegt werden. Allerdings bei der Wahrheit bleiben falsche Angaben ahndet das Finanzamt als Steuerstraftat. Abgabefrist für 2018 Für Steuerzahler, die einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater beauftragen, verstrich eigentlich Ende Februar 2020 die Abgabefrist der Steuererklärung Ausnahmsweise gewähren jedoch viele Bundesländer aufgrund der Corona-Krise rückwirkend eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai Auch hier müssen Sie wieder begründen, dass Sie die Steuererklärung aufgrund von Corona nicht rechtzeitig abgeben konnten. Hat das Finanzamt bereits einen Verspätungszuschlag festgesetzt, weil Sie die Steuererklärung zu spät abgegeben haben, können Sie im Falle einer gewährten Fristverlängerung beantragen, dass Ihnen der Zuschlag wieder erlassen wird. Beachten Sie aber: Das BMF-Schreiben enthält keine direkten, bundesweit gültigen Hinweise zur Abgabefrist der Steuererklärung Daher beim Finanzamt informieren. Quelle: Steuerring, redigiert JL

37 Juli 2020/2 Steuertipps 37 HAUPTVORDRUCK UND ANLAGEN: Was hat sich beim Aufbau der Formulare für die Steuererklärung 2019 geändert? Der bisherige Hauptvordruck den man früher auch Mantelbogen nannte bestand aus zwei Blättern. Der neue Hauptvorduck wurde nun auf ein Blatt reduziert und enthält lediglich die allgemeinen Angaben zu Ihrer Person. Neben den vielen bekannten Formularen, wie beispielsweise die Anlage N oder die Anlage Kind, gibt es ab 2019 zudem vier neue Anlagen für: Außergewöhnliche Belastungen Sonderausgaben Haushaltsnahe Aufwendungen Sonstiges Dieser Aufbau erscheint zunächst ungewohnt, bringt jedoch einen entscheidenden Vorteil mit sich: Auf den neu geschaffenen, übersichtlichen Vordrucken ist mehr Platz für detaillierte Angaben zu den einzelnen steuerlichen Sachverhalten. Bei den Daten, die etwa Arbeitgeber, Rentenstellen oder Krankenkassen an das Finanzamt elektronisch übermittelt haben, sind die entsprechenden Felder in den Formularen dunkelgrün hinterlegt und mit einem e gekennzeichnet. Diese bereits übermittelten Daten müssen in der Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr angegeben werden. Das ermöglicht den Beamten vom Finanzamt eine reibungslosere, maschinelle Bearbeitung. Neuer Aufbau der Formulare Die grün hinterlegten Felder findet man vor allem in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand. Daher sollten besonders Arbeitnehmer und Rentner überprüfen, ob die Daten korrekt an das Finanzamt elektronisch übertragen wurden. Die e-daten kann man den Dokumenten entnehmen, die die mitteilungspflichtigen Stellen zugeschickt haben. Entdeckt man darin einen Fehler, muss man das Finanzamt aufklären und eine Korrektur in den dunkelgrünen Feldern der Steuerformulare vornehmen. Individuelle Aufwendungen also zum Beispiel Werbungskosten, Kosten bei Krankheit und Behinderung oder für Baumaßnahmen müssen weiterhin in den entsprechenden Formularen eingetragen werden, auch wenn die Vordrucke neu gestaltet und dem Finanzamt einige andere Daten bereits bekannt sind. Wichtig: Zahlungsbelege sorgfältig aufheben. Nach dem Prinzip der Belegvorhaltepflicht muss man die Nachweise zwar meist nicht direkt mit der Steuererklärung abgeben, aber das Finanzamt kann diese jederzeit anfordern. TIPP: Viele Steuerzahler nutzen nicht mehr die amtlichen Vordrucke, sondern geben die Steuererklärung elektronisch ab. In der elektronischen Form gibt es keine grün hinterlegten Felder, sodass man alle Daten eintragen oder mit einem Zertifikat abrufen muss. Quelle: Steuerring, redigiert JL Rentenerhöhung: plötzlich steuerpflichtig? Zum 1. Juli werden die Renten angehoben und rund 21 Millionen Rentner profitieren von den höheren Bezügen. Doch Vorsicht: Mit der Anhebung rutschen viele zum ersten Mal in die Steuerpflicht und müssen eine Steuererklärung abgeben. Auch in diesem Jahr werden die Renten zum 1. Juli spürbar erhöht: In den alten Bundesländern legen die Bezüge um 3,45 % zu, im Osten sogar um 4,20 %. Der Rentenwert Ost steigt damit auf 97,2 % des Rentenwerts West an. Wie hoch Ihre individuelle Rente ausfällt, entnehmen Sie Ihrer Rentenanpassungsmitteilung. Während sich die meisten Rentner über die Erhöhung freuen können, müssen jedoch laut Bundesfinanzministerium auch ca Rentner damit rechnen, dass sie erstmals steuerpflichtig werden. Ob und wie viel Rente versteuert werden muss, hängt von der Höhe des Gesamteinkommens und vom Jahr des Renteneintritts ab. In folgenden Fällen muss man meist auch eine Steuererklärung abgeben: Sie erhalten eine Riester- oder eine Betriebsrente. Sie beziehen Witwenrente. Sie haben weitere Einkünfte wie z. B. aus Vermietung. Rentenbesteuerung: Die wichtigsten Fragen und Antworten Warum werden Renten überhaupt besteuert? Renten zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften wie alle anderen Einkünfte, die man etwa aus Arbeit oder Vermietung hat. Ob auf die Rente tatsächlich eine Steuer zu zahlen ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Was ist für den Einzelfall wichtig? Für die Rentenbesteuerung ist im Einzelfall wichtig, seit wann die Rente gezahlt wird. Dieser Zeitpunkt bestimmt jenen Rentenanteil, der steuerpflichtig ist den sogenannten Besteuerungsanteil. Steigt der Besteuerungsanteil stetig an? Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die 2005 oder früher begonnen haben, sind 50 % der Renten steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil steigt dann für jeden neuen Rentenjahrgang an. Wer 2019 in den Ruhestand ging, musste 78 % versteuern, 2020 sind es bereits 80 %. Für Neurentner ab dem Jahr 2040 gehören dann 100 % der Rente zum steuerpflichtigen Einkommen. Gibt es denn den Grundfreibetrag auch für Rentner? Ja Rentnern steht der gleiche Grundfreibetrag zu, wie allen anderen Steuerbürgern auch. Dieser lag 2019 bei pro Jahr für Alleinstehende und für Ehepaare steigt der Grundfreibetrag für Ledige auf an und für Ehepartner auf Bleibt man mit seinen Einkünften unter diesem Grundfreibetrag, sind keine Steuern zu zahlen. Und wenn der Grundfreibetrag überschritten wird? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, welche Kosten Sie in der Steuererklärung ansetzen können, um Ihre Steuerlast zu senken. Folgende Aufwendungen berücksichtigt das Finanzamt beispielsweise: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Spenden außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Aufwendungen für die Heimunterbringung Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung entsprechend dem vorliegenden Grad der Behinderung Arbeitsleistung bei Handwerkerkosten haushaltsnahe Dienstleistungen Teile der Nebenkostenabrechnung von der Wohnung Was passiert, wenn trotz Abgabepflicht keine Steuererklärung eingereicht wird? Dann kann das Finanzamt zu Steuernachzahlungen auffordern. Und es werden, je nach Höhe der Nachzahlungen, Verspätungszuschläge und eventuell Zwangsgelder verhängt. Achtung: Steuernachzahlungen werden mit 6 % jährlich verzinst. Wenn man also unsicher ist, ob man eine Steuererklärung abgeben muss, sollten man sich lieber beraten lassen. Nachlesen unter html#rentenbesteuerung Quelle: Steuerring, redigiert JL

38 38 Leserforum ISUV-Report Nr. 164 Leserforum Zuschriften per Post oder ISUV Bundesgeschäftstelle Dazu erreichen uns oft Anschreiben von Mitgliedern: Gewalt kein Genderthema Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, Danke für die Ideen hoffentlich werden sie gehört! Report 163, Seite 11 Neue Wege im Kindesunterhaltsrecht im November/Dezember 2019 gab es einen Stopp Gewalt gegen Frauen. Das ist wichtig. Die Begleitkampagne suggerierte, dass insbesondere häusliche Gewalt ausschließlich von Männern ausgeht bzw. ausschließlich Frauen Opfer häuslicher Gewalt sind. Dies hat mich sehr verärgert. Nach einer Dunkelfeldstudie des Bundesfamilienministeriums liegt der Anteil männlicher Geschädigter im Bereich häuslicher Gewalt bei immerhin 25 %. Psychische Gewalt, etwa durch Demütigungen etc., ist hierbei noch gar nicht eingerechnet. Es wundert mich, dass die Stadt Freiburg somit ein Viertel der Betroffenen vollkommen unberücksichtigt lässt (sonst setzt sich die Stadt ja immer gerne für Minderheiten ein. Lassen sie mich eins klarstellen: Gewalt, egal gegen wen, ist nicht gerechtfertigt! Eine von den amerikanischen Soziologen Strauss und Gelles herausgegebene landesweite US-Studie über Gewalt in der Familie, die im Journal of Marriage and the Family des Jahres 1986 veröffentlicht wurde, belegte, dass beide Geschlechter gleich oft in der Ehe zuschlagen, ja, dass Ehefrauen angaben, ihren Männern öfter mit Gewalt gedroht zu haben als umgekehrt. Dennoch gehen 90 % aller Strafanzeigen von Frauen aus. Geschlagene Männer tragen leider ihr Los wie ein Mann, sie schämen sich anzuzeigen, von einer Frau etwa ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Von der Kampagne der Stadt geht das fatale Signal aus, ausschließlich Männer seien Täter, ausschließlich Frauen seien Opfer. Ich fühle mich dabei als Mann institutionell abgewertet. Entsprechende Bilder werden hier in die Tätigkeit und Ausbildung der Verwaltung, der Gerichte und der Ehrenamtlichen hinein transportiert und schlagen sich in einer oftmals als ungerecht empfundenen Entscheidungspraxis nieder. Ich bitte Sie zukünftig als Stadt Freiburg um Beachtung! K.H.*- Freiburg Danke an den ISUV für diesen Artikel, dazu liest man sonst nirgendwo etwas. Ich stecke gerade wieder einmal in einem Verfahren, das ich nicht wollte, das die andere Seite begonnen hat. Es ist immer leicht ein Verfahren zu beginnen, wenn man alles bezahlt bekommt. Ich dagegen werde gezwungen einen Anwalt zu nehmen, den ich bezahlen muss. Schon allein das ist ungerecht und fördert die Streitlust. Ja, es ist richtig, eine Reform des Kindesunterhaltsrechts sollte neue Weg aufgreifen. Warum kann der Kindesunterhalt nicht zwischen den Ehe-maligen selbst ausgehandelt werden, als Orientierung gibt es doch eine Tabelle, die eine Richtgröße festlegt? Das ist richtig und das habe ich versucht, aber sie ging gleich zum Anwalt und dann werde ich immer wieder gleich zwei drei Stufen höhergestuft. Die Unterhaltsberechnung von ISUV-Kontaktanwälten bestätigt mir das. Die Idee mit dem Kinderkonto finde ich sehr gut und mit gutem Willen auch sehr praktikabel. Ja, Einzahlungen und Ausgaben werden transparent. Kleidungsstücke und Gegenstände werden nicht doppelt angeschafft. Vor allem können größere Gegenstände, wie beispielsweise ein Fahrrad gemeinsam angeschafft werden. So kann man Geld sparen und die Kinder sehen, dass die Eltern zusammenarbeiten. Ich kenne eine Familie, die das so machen und es funktioniert. Absolute Zustimmung: Eine Reform des Kindesunterhaltsrechts wird und muss auch die Einstellung gegenüber Unterhaltspflichtigen ändern. Unterhaltspflichtige haben mehr Respekt und Anerkennung verdient. Ich habe mit einer Bundestagsabgeordneten gesprochen und ihr meine Erfahrungen gesagt. Sie ging nicht auf mich ein, sondern meinte nur, dem Unterhaltspflichtigen geht es gut im Vergleich zu den vielen Alleinerziehenden. Dass ich trotz gutem Einkommen für 2 Kinder vollen Unterhalt bezahle, sie zu 30 % betreue, erhebliche Aufwendungen für Umgang habe und somit ein 40 % geringeres Haushaltseinkommen, davon wollte die Abgeordnete einfach nichts wissen. Wenn ich hier immer wieder höre, welche Schwierigkeiten andere beim Umgang haben, muss ich auch noch zufrieden sein, dass der zumindest funktioniert. die von ISUV vertretende Forderung, beide betreuen, beide zahlen, ist richtig und gerecht. Ich frage mich aber, ist sie auch durchsetzbar? C.S* Hamburg Für wen zahle ich Unterhalt für den Kredit oder fürs Kind? Ich bin bereit für die Kinder Unterhalt zu zahlen, aber er soll den Kindern zugutekommen. Vor einem Monat sagte mir die Mutter, dass ich mehr Unterhalt zahlen soll dabei bin ich jetzt schon in der Stufe V 814 monatlich. Mit dem Kindesunterhalt hat sie ein höheres Haushaltseinkommen als ich. Ich wollte von ihr eine Begründung, warum ich jetzt plötzlich mehr zahlen soll. Sie äußerte unter anderem, sie möchte einen Kredit schneller abbezahlen, den sie zur Renovierung der Wohnung und zur Neuanschaffung von Möbeln aufgenommen hat. Als ich entgegnete, der Unterhalt sei für die Kinder da und decke ihren Bedarf auch in Bezug auf die Wohnkosten, wurde sie laut. Im Übrigen betreue ich die Kinder an jedem zweiten Wochenende und an zwei Werktagen in der Woche. Dabei entstehen mir auch Kosten, die beim Unterhalt nicht berücksichtigt werden. Für solche Fälle und Situationen ist ein gemeinsames Kinderkonto wie von ISUV gefordert wichtig, weil dadurch die Kosten übersichtlich werden und man als Unterhaltspflichtiger weiß, dass der Unterhalt auch für die Kinder verwendet wird. Inzwischen liegt mir eine Auskunftsforderung ihres Anwalts vor. Damit stehe ich wieder vor der Frage, ihren Forderungen nachzugeben oder es auf einen Prozess ankommen zu lassen und damit das Risiko einzugehen, dass der Umgang aus fadenscheinigen Gründen wieder einmal eingeschränkt wird. Auch deswegen klagen? Nein, das Risiko und die Nerven sind mir wichtiger, also werde ich wieder einmal 120 mehr jeden Monat zahlen und mir damit einen reibungslosen Umgang erkaufen. Übrigens, die Mutter ist regelmäßig im ISUV-Forum. H.R* NRW Ehevertrag ist wichtig Report 163, Seite 3 Pflicht zur Transparenz Der ISUV setzt sich ja immer für den Abschluss eines Ehevertrages ein. Ich kann dem nur zustimmen. Jetzt nach 32 Ehejahren und nachdem mein Mann sich scheiden lassen will, meine Eltern tot sind und ich mein ganzes Vermögen samt Erbe in den Betrieb meines Mannes gesteckt habe, fehlen mir die meisten Nachweise. Meine Eltern wollten damals, dass ich einen Ehevertrag abschließe. Ich habe mich aber geweigert, weil ich meinen Mann nicht verletzen wollte, umso rücksichtsloser verletzt er mich jetzt, indem er große Zuwendungen meiner Eltern während der Ehe und Anfangsvermögen, das ich in die Ehe mitgebracht habe, verleugnet. Alles Prozessieren hat nichts gebracht und nur Geld gekostet. Aufgrund meiner Erfahrungen sollte der Eheertrag eigentlich Pflicht werden, was ISUV noch viel nachdrücklicher fordern sollte. P. W* Bayern * Alle Namen sind der Redaktion bekannt und wurden anonymisiert.

39 Juli 2020/2 Medienspiegel 39 Ostsee-Zeitung Norddeutsche Rundschau Rheinpfalz Hessische Allgemeine Ostfriesische Nachrichten Straubinger Tagblatt Westfalenpost Neue Osnabrücker Zeitung BILD Nordbayerischer Kurier Münchener Merkur Badische Neueste Nachrichten

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