Zuständigkeiten, Normen, Vorschriften zum Vollzug der Genehmigungsverfahren im Land Brandenburg
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- Katarina Fischer
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1 TOP 2 Zuständigkeiten, Normen, Vorschriften zum Vollzug der Genehmigungsverfahren im Land Brandenburg am Beispiel der Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH Frau Lysann Weser Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Deutsch-polnischer Erfahrungsaustausch 18. Oktober 2018 Prenzlau
2 Gliederung 1. Standort der Anlage 2. Beschreibung des Vorhabens 3. Rechtliche Grundlagen 4. Zuständigkeiten und Aufgaben 5. Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung 5.1 Genehmigungsart und Anforderungen 5.2 Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung 5.3 Vorprüfung bei Neuvorhaben 6. Ablauf des förmlichen Verfahrens 6.1 Zeitliche Vorgaben 7. Entscheidung 2/18
3 1. Standort der Anlage Standort: Prenzlau Gemarkung: Prenzlau Flur: 1 Flurstücke: 3/8, 136, 138, 140 Im Bereich des Bebauungsplanes A II Industrieund Gewerbegebiet Nord 3/18
4 2. Beschreibung des Vorhabens Errichtung und Betrieb einer Kunststoffgalvanikanlage bestehend aus den Betriebseinheiten (BE): BE001 BE002 Spritzguss Kunststoffgalvanik Beschichtung auf Grundlage chemischer und elektrolytischer Prozesse in den Wirkbädern mit einem Volumen von 233,925 m³ BE003 BE004 BE005 BE006 BE101 Abwasserbehandlungsanlage Montage, bestehend aus Prüf- und Montageplätzen sowie Qualitätskontrolle Fertigwarenlager und Kommissionierung Kundenleergutlager Chemikalienlager 4/18
5 3. Rechtliche Grundlagen Überbau Europa-Normen im deutschen Recht RL 2010/75/EU (Industrieemissionen-RL) RL 2012/18/EU (Seveso-III-RL) RL 2011/92/EU & RL 2014/52/EU (UVP) BImSchG UVPG 4. BImSchV 9. BImSchV 12. BImSchV UVPG BauGB BImSchG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 5/18
6 3. Rechtliche Grundlagen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) = zentrale Regelung zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen Konkretisierung durch Verordnungen zur Durchführung des BImSchG, wie 4. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen Liste der genehmigungspflichtigen Anlagen Regelungen zur Art des Genehmigungsverfahrens 9. BImSchV über das Genehmigungsverfahren Verfahrensvorschriften 12. BImSchV über das Störfallrecht Vorschriften für Anlagen, in denen bestimmte gefährliche Stoffe vorhanden sind Verwaltungsvorschriften auf Grundlage von 48 BImSchG Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sowie zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) 6/18
7 4. Zuständigkeiten und Aufgaben Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) Oberste Landesbehörde Landesamt für Umwelt (LfU) Landesoberbehörde Fachreferate des LfU Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutzes Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren für wasserrechtliche Vorhaben (z. B. Deichbau) T13 - Genehmigungsverfahrensstelle Ost N 1 - Naturschutz in Planungsund Genehmigungsverfahren T22 - Technischer Umweltschutz/ Überwachung W15 - Altlasten, Bodenschutz, Grundwassergüte Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Prüfung Eingriffsfolgenbewältigung, Belange des Artenschutzes und des Biotopschutzes Prüfung Grenzwerte Luftschadstoffe und Immissionsrichtwerte, Anforderungen an Anlagen, Messverfahren Prüfung des Ausgangszustandsberichts Vollständiges Organigramm: 7/18
8 4. Zuständigkeiten und Aufgaben Landkreis Uckermark Bauordnungsamt untere Abfallwirtschaftsbehörde Prüfung planungsrechtliche und bauliche Anforderungen an Anlagen; Erteilung Baugenehmigung nach 72 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Prüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen untere Wasserbehörde Erteilung Wasserrechtliche Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß 58 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Landesamt für Arbeitsschutz Prüfung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit Gemeinde (Stadt Prenzlau) Aufstellung von Bebauungsplänen; Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gemäß 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB 8/18
9 5. Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang 1 der Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) abschließend aufgeführt. Bau und Betrieb einer Anlage Anlage ist in Anhang 1 genannt, Mengenschwelle beachten BImSchG-Genehmigung erforderlich Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung 3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, G E 9/18
10 5.1 Genehmigungsart und Anforderungen G: Genehmigungsverfahren gemäß 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) E: Anlagen gemäß 3 der 4. BImSchV nach der Industrieemissions-Richtlinie (2010/75/EU) Einhaltung der Umweltanforderungen mit der besten verfügbaren Technik (BVT) Vorlage des Berichts über den Ausgangszustands gemäß 10 Abs. 1a BImSchG i. V. m. 4a Abs. 4 der 9. BImSchV Pflicht zur Rückführung des Anlagengrundstückes 5 Abs. 4 BImSchG BVT-Merkblatt 3 Abs. 6a BImSchG BVT-Schlussfolgerungen 3 Abs. 6b BImSchG 10/18
11 5.2 Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung Mengenschwelle in kg Menge im Betrieb Nr. Gefährliche Stoffe, Einstufungen CAS-Nr. Betriebsbereiche nach 1 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Sehr giftig (H1 Akut toxisch) Betriebsbereich unterliegt sowohl der unteren Klasse als auch der oberen Klasse der Störfall-Verordnung Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat gemäß 9 Abs. 1 der 12. BImSchV einen Sicherheitsbericht zu erstellen Ggf. Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Sicherheitsberichtes ( 13 Abs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV) Pflichten zur Information der Öffentlichkeit ( 8a der 12. BImSchV) und weitergehende Information der Öffentlichkeit ( 11 Absatz 1 i. V. m. Anhang V Teil 2 der StörfallV) in kg Bsp. über die gelagerten Stoffe nach Anhang I der Störfall-Verordnung 12. BImSchV (alte Fassung) 11/18
12 5.3 Vorprüfung bei Neuvorhaben Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp Oberflächenbehandlung von Kunststoffen: 5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches A Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m 3 oder mehr; Vorhaben in der Spalte 1 mit X gekennzeichnet nein Vorhaben in der Spalte 2 mit S oder A gekennzeichnet nein Keine Umweltverträglichkeitsprüfung ja ja Vorprüfung ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann nein ja Umweltverträglichkeitsprüfung 12/18
13 5.3 Vorprüfung bei Neuvorhaben Folgende Prüfschritte sind durchzuführen a) Relevanzprüfung, ob für das Vorhaben eine Vorprüfung durchzuführen ist b) Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Eignung Vorhabenträger ist verpflichtet Angaben über das Vorhaben, dessen Standort und dessen Umweltauswirkungen vorzulegen ( 7 Abs. 4 i. V. m Anlage 2 UVPG) Einbeziehung Fachgutachten möglich c) Ermittlung des Sachverhalts überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien Vorkehrungen sind zu berücksichtigen ( 7 Abs. 5 UVPG) d) Bewertung der möglichen Auswirkungen in Bezug auf ihre Erheblichkeit e) Ergebnis der Vorprüfung Dokumentationspflicht ( 7 Abs. 7 UVPG) f) Veröffentlichung der Feststellung Nennung wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ( 7 Abs. 2 UVPG) 13/18
14 6. Ablauf des förmlichen Verfahrens Beratungsgespräch mit der Genehmigungsbehörde vor Antragstellung Einreichung der Antragsunterlagen Eingangsbestätigung Vervollständigung der Antragsunterlagen Antragsunterlagen unvollständig Behördenbeteiligung Antragsunterlagen vollständig Stellungnahmen an die Genehmigungsbehörde vorläufige Vollständigkeitsprüfung ENTSCHEIDUNG - allgemeine Vorprüfung - öffentliche Bekanntmachung - Auslegung der Antragsunterlagen - Einwendungsfrist - ggf. Erörterungstermins 14/18
15 6.1 Zeitliche Vorgaben Verfahrensschritt Termin und Fristen 1. Schriftlicher Antrag vom Eingangsdatum Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensbeginn 3. Beteiligung anderer Behörden unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, einmal um 2 Wochen verlängern ist möglich ( 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV) spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung; Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat ( 11 der 9. BImSchV) 4. Durchführung der UVP-Vorprüfung Frist von sechs Wochen; Verlängerung nur in Ausnahmefällen um drei, bzw. in besonders schwierigen Fällen um sechs Wochen ( 7 Abs. 6 Satz 1 UVPG) 5. Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist (wird von der Behörde bestimmt) 6. Bekanntmachung des Vorhaben Amtsblatt Bbg., Tagespresse & Internet Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen ( 9 Abs. 2 der 9. BImSchV) 15/18
16 6.1 Zeitliche Vorgaben Verfahrensschritt 7. Zur Einsicht auslegen bis Einwendungen bis Erörterung von Einwendungen ( ) Wegfall EÖT - keine Einwendungen 10. Zulassung des vorzeitigen Beginns und Entscheidung Bekanntmachung der Entscheidung Amtsblatt Bbg., Tagespresse & Internet Termin und Fristen nach der Bekanntmachung für einen Monat ( 10 Abs. 3 BImSchG) schriftlich oder elektronisch; bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist ( 10 Abs. 3 BImSchG) Durchführung des Erörterungstermins steht im Ermessen der Behörde ( 12 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV); In den in 16 Abs. 1 der 9. BImSchV genannten Fällen findet kein Erörterungstermin statt. Zulassung wird i.d.r. nicht vor dem Erörterungstermin erteilt ( 8a Abs. 1 BImSchG) nach 7 Monaten bei Neugenehmigung im förmlichen Verfahren, Frist kann um 3 Monate verlängert werden ( 10 Abs. 6a BImSchG) Auslegung des Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen ( 10 Abs. 8 BImSchG); Bescheid und maßgebliches BVT-Merkblatt ins Internet ( 10 Abs. 8a BImSchG) 16/18
17 7. Entscheidung Naturschutz immissionsschutzrechtliche Genehmigung Wasserrecht Baurecht Bodenschutz Arbeitsschutz Immissionsschutzrecht Abfallrecht Brandschutz Straßenbaurecht Lebensmittelrecht Energie Chemikalien Rechtsgebiete und Konzentrationswirkung Entscheidung: Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor, ist die Genehmigung zu erteilen ( 6 Abs. 1 BImSchG) Die Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen, insb. öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse mit ein ( 13 BImSchG) Die Genehmigung darf unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist ( 12 BImSchG) 17/18
18 Ende Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Gibt es noch Fragen? 18/18
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