GENUSSSCHEINBEDINGUNGEN DER SOZIETÄREN GENUSSRECHTE DER LIFE SETTLEMENT HOLDING AG (ISIN AT0000A0VKN8)

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1 GENUSSSCHEINBEDINGUNGEN DER SOZIETÄREN GENUSSRECHTE DER LIFE SETTLEMENT HOLDING AG (ISIN AT0000A0VKN8) 1. Gegenstand des Genussrechts 1.1 Gegenstand des Genussrechts ist eine Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust und am Liquidationserlös des Vermögens der Life Settlement Holding AG (die Emittentin ), wobei der einzelne Anteil des Genussscheininhabers dem gehaltenen Nominale an Genussrechten dividiert durch das Gesamtnominale der ausgegebenen Genussrechte zuzüglich Grundkapital entspricht. 1.2 Die sozietären Genussrechte der Life Settlement Holding AG im Gesamtnennbetrag von EUR ,48 (Euro sechzehn Millionen fünfundsechzigtausendfünfhundertsechsundachtzig Komma achtundvierzig) sind unterteilt in Stück zueinander gleichrangige Genussscheine mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 8,51 (Euro acht Komma einundfünfzig) (die Genussscheine ). 1.3 Die Genussscheine lauten auf den Inhaber. 1.4 Ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens oder eines Teils davon kommt dem Genussscheininhaber nicht zu. 2. Investitionsstrategie 2.1 Die im Vermögen der Life Settlement Holding AG gehaltenen Versicherungspolizzen werden grundsätzlich bis zur Fälligkeit gehalten. Der Ankauf neuer Versicherungspolizzen ist nicht gestattet; der Emittentin ist jedoch gestattet die Beteiligung an bereits gehaltenen Versicherungspolizzen, bei welchen sie nicht alleiniger Begünstigter ist, durch die Übernahme von Prämienzahlungen zu erhöhen, wobei ab einer jährlich zusätzlich zu übernehmenden kumulativen Prämienzahlung von mehr als USD die Genehmigung der Versammlung der Genussscheininhaber einzuholen ist. Für den Fall, dass sich das Halten einer oder mehrerer Versicherungspolizzen als unwirtschaftlich herausstellen sollte, kann die Emittentin solche Versicherungspolizzen nach vorheriger Genehmigung durch die Versammlung der Genussscheininhaber verkaufen. 2.2 Erlöse aus fälligen Versicherungspolizzen sind auf einem Bankkonto zu verwahren und werden diese grundsätzlich nach Maßgabe des ausgewiesenen Bilanzgewinnes unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Emittentin (insbesondere in Bezug auf anstehende Zahlungen für Versicherungsprämien, Steuern und Kosten etc.) nach entsprechendem Beschluss der Hauptversammlung ausgeschüttet. Soweit in bilanzieller, steuerlicher und rechtlicher Hinsicht zulässig, sind solche Ausschüttungen in Form von Herabsetzungen des Genussrechtskapitals durchzuführen. Die Emittentin kann die Erlöse aus mehreren Versicherungspolizzen zu einer Ausschüttung

2 zusammenfassen, wobei Ausschüttungen ab einem ausschüttungsfähigen Betrag von USD umgehend durchzuführen sind. 2.3 Für Genussscheininhaber besteht keine Nachschusspflicht. 3. Laufzeit 3.1 Die Laufzeit der Genussrechte ist unbefristet. 3.2 Eine vorzeitige ordentliche Kündigung der Genussrechte ist sowohl für die Emittentin als auch für die Genussscheininhaber ausgeschlossen. 3.3 Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund; seitens der Emittentin insbesondere aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage oder der aufsichtsrechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Verwaltungspraxis, welche das Fortbestehen des Genussrechtsverhältnisses für die Emittentin unzulässig oder unwirtschaftlich machen. Die Emittentin hat von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn das Genussrechtsverhältnis nicht mehr wirtschaftlich fortgeführt werden kann; dies jedenfalls wenn: a) von der Emittentin weniger als sechs Versicherungspolizzen gehalten werden, oder b) die kumulierte Versicherungssumme der von der Emittentin gehaltenen Polizzen geringer als USD 5 Millionen ist. 3.4 Im Fall der außerordentlichen Kündigung des Genussrechtsverhältnisses durch die Emittentin hat diese die noch nicht fällig gewordenen Versicherungspolizzen ehest möglich, spätestens jedoch binnen 6 Monaten bestmöglich zu verwerten. Ist dies gesamtheitlich oder hinsichtlich einzelner Versicherungspolizzen nicht oder nicht zu einem nach Einschätzung der Emittentin marktkonformen Preis möglich, hat die Versammlung der Genussscheininhaber über Vorschlag der Emittentin über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf die nicht verwerteten Versicherungspolizzen Beschluss zu fassen. Ist eine vollständige Verwertung aller Versicherungspolizzen erfolgt, ist diese Emittentin ehest möglich zu liquidieren und ist der Liquidationserlös nach Bedienung der Verfahrenskosten, Steuern und sonstigen Gläubiger an die Aktionäre und Genussscheininhaber anteilig auszuzahlen. 3.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung des Genussrechtsverhältnisses durch einen Genussscheininhaber erhält dieser ein Abschichtungsguthaben, das seinem aliquoten Anteil (gemäß dem von ihm gehaltenen Genussrechtsnominale im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der Liquidation ausständigen gesamten Genussrechtsnominale) am fiktiven Liquidationserlös der Emittentin entspricht. Der fiktive Liquidationserlös der Emittentin zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung des Genussrechtsverhältnisses durch einen Genussscheininhaber ist durch einen vom Abschlussprüfer der Emittentin unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einen sonstigen geeigneten Sachverständigen zu ermitteln, wobei die dafür anfallenden Kosten je zur Hälfte von der Emittentin und vom aufkündigenden Genussscheininhaber zu tragen sind. Das Bewertungsgutachten ist dem aufkündigenden Genussscheininhaber offen zu legen und ist der ermittelte anteilige fiktive Liquidationserlös durch die Emittentin an den aufkündigenden Genussscheininhaber unter Berücksichtigung ihrer

3 Liquiditätssituation (insbesondere in Bezug auf anstehende Zahlungen für Versicherungsprämien, Steuern und Kosten etc.) gegen vorherige Übertragung der vom aufkündigenden Genussscheininhaber gehaltenen Genussscheine auf ein von der Emittentin bekannt zu gebendes Wertpapierdepot ehest möglich zur Auszahlung zu bringen. Nach erfolgter Auszahlung des anteiligen fiktiven Liquidationserlöses sind die übertragenen Stücke der Genussscheine einzuziehen und ist das Nominale des Genussrechtskapitals entsprechend herabzusetzen. 3.6 Mit Auszahlung des Liquidationserlöses gemäß Punkt 3.4 der Genussscheinbedingungen bzw. des anteiligen fiktiven Liquidationserlöses gemäß Punkt 3.5 der Genussscheinbedingungen sind alle Ansprüche der Genussscheininhaber aus dem Genussrechtsverhältnis abgegolten. 4. Übertragung der Genussrechte 4.1 Verfügungen über oder die Übertragung der Genussrechte sind jederzeit ohne Zustimmung der Emittentin zulässig. 4.2 Die Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen gehen jeweils auf die Rechtsnachfolger über. 5. Rechtsverbindliche Erklärungen und Veröffentlichungen 5.1 Rechtsverbindliche Erklärungen und Veröffentlichungen der Emittentin erfolgen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. 6. Zahlstelle und Verbriefung 6.1 Als Zahlstelle für die Genussscheine wurde die Oesterreichische Kontrollbank AG beauftragt. Alle Ausschüttungen werden über das Clearstream-System der Oesterreichischen Kontrollbank AG abgewickelt. 6.2 Alle Zahlungen erfolgen in Euro. 6.3 Die Genussrechte werden zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß 24 Depotgesetz, BGBl Nr. 424/1969 idgf vertreten, die die Unterschrift des Vorstands der Emittentin trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung oder Einzelverbriefung von Genussrechten besteht nicht. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG hinterlegt. 7. Verjährung, Hinterlegung bei Gericht 7.1 Alle nicht gerichtlich geltend gemachten Ansprüche aus den Genussrechten werden nach Eintritt der Fälligkeit nicht verzinst und verjähren binnen drei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit zugunsten der Emittentin.

4 8. Versammlung der Genussscheininhaber 8.1 Versammlungen der Genussscheininhaber können vom Vorstand der Emittentin durch Veröffentlichung der Einladung unter Einhaltung einer vierwöchigen Einberufungsfrist einberufen werden. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Den Vorsitz einer Versammlung der Genussscheininhaber führt ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Emittentin. 8.2 Genussscheininhaber, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des zu diesem Zeitpunkt ausgegebenen Genussscheinkapitals erreichen, können schriftlich verlangen, dass (i) Beschlussvorschläge auf die Tagesordnung einer einberufenen Versammlung der Genussscheininhaber gesetzt und bekannt gemacht werden, oder (ii) Versammlungen der Genussscheininhaber vom Vorstand einzuberufen sind. Jeder Beschlussvorschlag ist zu begründen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Genussscheine sein. Die Antragsteller haben die Kosten einer Versammlung der Genussscheininhaber in jenem Umfang zu tragen, als über von ihnen eingebrachte Beschlussvorschläge mangels Beschlussfähigkeit der Versammlung der Genussscheininhaber nicht abgestimmt werden kann oder diese Beschlussvorschläge abgelehnt werden, wobei die Emittentin verpflichtet ist, die diesbezüglichen Kosten so gering als möglich zu halten Der Vorstand der Emittentin hat in folgenden Fällen zwingend eine Versammlung der Genussscheininhaber einzuberufen: a) bei wirtschaftlichen Entscheidungen, welche für das Vermögen der Emittentin bzw. die Genussscheine wesentlich sind; sowie b) bei beabsichtigten sonstigen Änderungen der Genussscheinbedingungen, wozu auch eine beabsichtigte Änderung der Investitionsstrategie gemäß Punkt 2. der Genussscheinbedingungen zählt Die Versammlung der Genussscheininhaber ist beschlussfähig, wenn zumindest 50% des zum Zeitpunkt der Versammlung bestehenden Genussrechtskapitals anwesend oder gültig vertreten sind. Sollte eine Versammlung der Genussscheininhaber dieses für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreichen, ist eine neuerliche Versammlung der Genussscheininhaber mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anwesenheit des ausgegebenen Genussrechtskapitals beschlussfähig ist Die Versammlung der Genussscheininhaber fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit des anwesenden oder gültig vertretenen Genussrechtskapitals, wobei jeder ausgegebene Genussschein eine Stimme gewährt. Änderungen der Genussscheinbedingungen bedürfen der Mehrheit von 75% des anwesenden oder gültig vertretenen Genussrechtskapitals. Der Emittentin kommt in Bezug auf von ihr gehaltene Genussscheine keinerlei Stimmrecht in einer Versammlung der Genussscheininhaber zu Formale Änderungen der Bedingungen bedürfen nicht der Zustimmung der Genussscheininhaber.

5 9. Informationspflichten 9.1 Die Emittentin verpflichtet sich, den Genussscheininhabern auf ihrer Website quartalsweise Berichte über den Umfang der von der Emittentin gehaltenen Versicherungspolizzen zur Verfügung zu stellen. Weiters verpflichtet sich die Emittentin jedem Genussscheininhaber gegen Nachweis seiner Stellung als Genussscheininhaber den Jahresabschluss der Emittentin in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 10. Teilnichtigkeit 10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die übrigen Bestimmungen. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen entsprechend durch rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, welche in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahekommen wie rechtlich möglich. 11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 11.1 Auf sämtliche Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit den Genussrechten ist österreichisches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts anwendbar. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten ist soweit gesetzlich zulässig ausschließlich das für die Emittentin sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

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