Ein Mensch ist gestorben - Was ist zu tun, woran ist zu denken?

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1 EINWOHNERGEMEINDE HERZOGENBUCHSEE Ein Mensch ist gestorben - Was ist zu tun, woran ist zu denken? Die Zeit nach einem Todesfall bringt für die Hinterbliebenen neben der Trauer und der Bewältigung des Verlustes eines Familienangehörigen oder nahen Verwandten auch eine ganze Reihe von Behördengängen, die zu erledigen und Entscheidungen, die zu treffen sind, mit sich. Mit diesem Merkblatt möchten wir einen Beitrag dazu leisten, dass Sie sich im Labyrinth von Rechten, Pflichten und Vorschriften besser zurechtfinden. Meldung des Todesfalles beim Zivilstandsamt Stirbt eine Person zu Hause in Herzogenbuchsee muss der Todesfall innert drei Tagen beim zuständigen Zivilstandsamt, idealerweise unter Vorweisung der ärztlichen Todesbescheinigung, des Niederlassungsausweises und des Familienbüchleins, angezeigt werden. Die meldende Person sollte sich zudem mittels eines Passes oder einer Identitätskarte ausweisen können. Die Meldung eines Todesfalles nimmt in Herzogenbuchsee anstelle des Zivilstandsamtes auch das Bestattungsamt, Bettenhausenstrasse 10, , unter Vorweisung der gleichen Akten wie vorangehend erwähnt, entgegen. Stirbt eine Person in einem Heim oder Spital, übernehmen diese Institutionen stellvertretend für die Angehörigen i. d. R. die Anzeigepflicht gegenüber dem Zivilstandsamt bzw. dem Bestattungsamt. Im Falle eines nicht natürlichen Todes übernimmt die Kantonspolizei die Anzeigepflicht gegenüber dem Zivilstandsamt bzw. dem Bestattungsamt. Zuständig für die Eintragung von Todesmeldungen ist das jeweilige Zivilstandsamt am Sterbeort. Für Todesfälle in der Gemeinde Herzogenbuchsee ist das Zivilstandsamt des Kreises Oberaargau, Melchnaustrasse 28, 4900 Langenthal, , zuständig. Anordnungen für die Bestattung Zur zeitlichen Festlegung der Kremation, der Bestattung und der Abdankungsfeier nehmen Sie mit dem Bestattungsamt, Bettenhausenstrasse 10, Herzogenbuchsee, , Kontakt auf. Amtliche Siegelung durch die Gemeindepolizeibehörde Zuständig für die Siegelung in einem Todesfall von Einwohnerinnen und Einwohnern von Herzogenbuchsee ist die Bereichsleiterin Einwohnerdienste Heidi Lenz als Siegelungsbeamtin, die Gemeindeverwalter-Stellvertreterin Brigitte Keusch-Fliesser sowie die Gemeindeverwalter-Stellvertreterin Anita Meier, als dieser Stellvertreterinnen. Für die Vereinbarung eines Termins danken wir Ihnen im Voraus bestens ( ). Zweck der Siegelung Die Siegelung des Nachlasses ist als Vorbereitungsstufe der Inventarisation zu betrachten. Der Nachlass soll so erhalten bleiben, wie er zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat. Die Siegelung ist als Sicherungsmassnahme zu betrachten. Einerseits soll der Nachlass vor Verschleppung, Verbergung, Zerstörung und Ansichnahme durch Erben oder Drittpersonen geschützt werden, andererseits soll die Siegelung auch dazu führen, dass an den vorgefundenen Sachwerten (Liegenschaften, Bilder usw.) keine Schäden entstehen können. Wann hat die Siegelung zu erfolgen? Die Siegelung ist spätestens innert sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist (Art 11 VO).

2 Welche Unterlagen sollten zur Siegelung vorgelegt werden? - Sämtliche Vermögenswerte der/des Verstorbenen (und ihres/seines Ehepartners) per Todestag - Kontonummern und Kontobezeichnungen - Name der Bank - aktuelle Saldomeldung per Todestag - Postkonto (Name und Saldo per Todestag) - Barschaft per Todestag - Guthaben gegenüber Dritten (bspw. Darlehen) - Lebensversicherungen (Name der Versicherung / Versicherungssumme / Begünstigte) - Liegenschaftsbesitz in anderen Gemeinden / Kantonen - Angaben über die gesetzlichen Erben - Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse - nach Möglichkeit eine Vertretungsvollmacht im Original, wenn ein Erbe sich nicht selber vertreten kann (bspw. bei Wohnsitz im Ausland) - Testament (falls vorhanden, vorbeibringen) - Ehe- oder Erbvertrag (wenn vorhanden im Original mitbringen) - allfällige Vorempfänge und Schenkungen - gewünschter Notar für Inventarisation Notare in Herzogenbuchsee Falls die/der Verstorbene und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen ein Rohvermögen von über Fr. 100'000.- besessen haben, muss zur Aufnahme eines Steuerinventars ein Notar bezeichnet werden. Notariatsbüros in Herzogenbuchsee: Notariatsbüro Fankhauser Anwälte & Notare im Oberaargau (Urs Hunziker) Fabrikstrasse 6 Oberstrasse Herzogenbuchsee 3360 Herzogenbuchsee info@notariat-fankhauser.ch urshunziker@adnot.ch Was geschieht nach Aufnahme des Siegelungsprotokolls? Das Siegelungsprotokoll wird durch die Siegelungsbeamtin/den Siegelungsbeamten an das zuständige Regierungsstatthalteramt in Wangen an der Aare weitergeleitet. Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob ein Inventar (Erbschafts- oder Steuerinventar) angeordnet werden muss. Falls keines dieser gesetzlichen Inventare angeordnet werden muss, teilt Ihnen das Regierungsstatthalteramt mit, dass über den Nachlass verfügt werden kann. Welche Sicherungsmöglichkeiten bestehen? Zur Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen können die Behörden (Regierungsstatthalteramt und Gemeinde) Inventare anordnen. Zu unterscheiden sind: - Steuerinventar - Erbschaftsinventar - öffentliches Inventar => Jedes Inventar erfasst Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt des Todes. => Im Streitfall unter den Erben entscheidet nicht der lnventarnotar, sondern das Gericht über Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Erbschaft. => Jedes Inventar ist durch einen Notar oder eine Notarin aufzunehmen. Die Erben haben ein Wahlrecht. Falls sie sich nicht einigen können, bestimmt der Regierungsstatthalter oder die Gemeinde (beim Erbschaftsinventar) von Amtes wegen einen unabhängigen Notar. => Sperrung von Konti, Verwahrung von Wertsachen, Versiegelung von Gebäuden oder Teilen davon.

3 Diese Inventare haben unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen: Art Anordnung durch Frist Wann Wieso Steuerinventar Regierungsstatthalter f. Abschluss: 6 Monate Eheliches Rohvermögen grösser als Fr. 100'000 (gemäss Siegelungsprotokoll) Feststellung der Erbmasse für Steuerinventar Festlegen allfälliger Nachsteuern bei Steuerhinterziehung zu Lebzeiten! (hingegen darf idr keine Steuerbusse mehr verhängt werden) Erbschaftsinventar Gemeinde f. Abschluss: 6 Monate f. Aufnahme: 2 Monate Erbe bevormundet oder zu bevormunden Erblasser = Vater oder Mutter eines unmündigen Kindes Erbe ohne Vertretung abwesend Antrag eines Erben (Frist = solange Ausschlagung möglich ist) Dient als zivilrechtliches Sicherungsmittel, wenn die Erbfolge nicht klar ist oder einzelne Erben besonderen Schutz brauchen. Öffentliches Inventar Regierungsstatthalter 2 Monate Nur auf Verlangen eines (einzelnen) Erben. Verbindliche Feststellung von Aktiven und Passiven zum Todeszeitpunkt. Ins Inventar werden alle Schulden aufgenommen, die entweder aus den Papieren des Erblassers hervorgehen oder die innert Frist beim Regierungsstatthalter angemeldet werden (Rechnungsruf). Erbe Eheliches Vermögen unter Fr. 100'000 Abrechnung vorhanden Vormund Verzicht auf ein Inventar Abrechnung Verwaltungsbeistand vorhanden, wenn Beistandschaft länger als 10 Jahre Erbschaftssteuererklärung geht an die Erben, die selber für die Feststellung von Aktiven und Passiven besorgt sein müssen. Un- Fürsorgerechtliche terstützung

4 Erbschaftsausschlagung Mit der Erbschaftsausschlagung erklären die Erben, dass sie das Erbe nicht antreten wollen. Frist Form Einreichungsort 3 Monate: Mündlich oder schriftlich (aber nicht telefonisch) Regierungsstatthalteramt Für gesetzliche Erben: ab Kenntnis des Todes des Erblassers Das Formular kann auf der Homepage: Für eingesetzte Erben: ab Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Beim Regierungsstatthalter unter Formulare heruntergeladen werden. Wenn ein Erbschaftsinventar aufgenommen wurde: Abschluss des Inventars. Unbedingt und vorbehaltlos Keine Begründung nötig 1 Monat: Wenn ein öffentliches Inventar aufgenommen wurde: ab Kenntnis des Inventars. Was, wenn eine letztwillige Verfügung vorhanden ist? Hat die Erblasserin/der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so ist diese der Behörde (Gemeinde) abzuliefern. Es muss sich um ein Schriftstück handeln, das Merkmale einer letztwilligen Verfügung aufweist, wobei der Rahmen sehr weit zu spannen ist. Die Entscheidung, ob es sich um ein Testament handelt, kann nicht Sache des Besitzers oder Finders sein. Abzuliefern sind auch durchgestrichene oder zerrissene Testamente oder Protokolle über mündliche Testamente (Nottestamente) aber auch Testamente mit offensichtlichen Formfehlern. Bitte bringen Sie vorhandene Testamtente zur Siegelung mit! Die Eröffnung der eingelangten Testamente erfolgt innert Monatsfrist durch die Sozialkommission der Gemeinde Herzogenbuchsee oder eine Notarin oder einen Notar. Die Eröffnung erfolgt formlos und die Eröffnungsbehörde hat nicht zu klären, ob die eingelangten Schriftstücke den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Durchführung der Testamentseröffnung findet i. d. R. nicht im Beisein der Erben statt. Für weitere Fragen bezüglich Testamentseröffnung wenden Sie sich bitte direkt an die Sozialabteilung Herzogenbuchsee ( ). Was wenn ein Ehe- oder Erbvertrag abgeschlossen wurde? Falls die Erblasserin/der Erblasser ein Ehe- oder Erbvertrag abgeschlossen hat, sollten Sie uns diesen im Original zur Siegelung mitbringen. Erbrechtliche Klagen Klage wegen Bereicherung (ZGB 497/579) Wer klagt? Gläubiger des Erblassers Wer wird beklagt? Verzichtende Erben bzw. ausschlagende Erben Klage-Art Klagegrund Fristen / Verjährung Benachteiligung der Gläubiger des Erblassers nahme bzw. 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs Ungültigkeitsklage (ZGB 519) Erben und Vermächtnisnehmer Begünstigte aus Verfügungen von Todes wegen Gestaltungsund Verfügungsunfähigkeit, Willensmängel, Unsittlichkeit, Rechtswidrigkeit der Verfügung von Todes wegen Eröffnung; bei Bösgläubigkeit: 30 Jahre; einredeweise immer Herabsetzungsklage (ZGB 522) Pflichtteilsgeschützte Erben Begünstigte aus Verfügungen von Todes wegen sowie unter Lebenden auf wertmässige Wiederherstellung der Pflichtteile Überschreitung der Verfügungsbefugnis durch den Erblasser Eröffnung bzw. nach dem Tod des Erblassers; bei Bösgläubigkeit 30 Jahre. Erbschaftsklage (ZGB 598) Besitzer Erbschaft der Gesetzliche oder eingesetzte Erben; nicht die Vermächtnisnehmer Feststellungsund Erbschaftsklage Fehlendes Recht des Besitzenden auf die Erbschaft dem Tod des Erblassers; bei Bösgläubigkeit 30 Jahre

5 Teilungsklage (ZGB 604) Erben, nicht die Vermächtnisnehmer Die mit der Teilung nicht einverstandenen Miterben Feststellungund ev. Gestaltungsklage Auflösung der Erbengemeinschaft und Teilung der Erbschaft Jederzeit möglich. Erbschaftsbescheinigung Wir bitten Sie zu beachten, dass die Gemeinde Herzogenbuchsee nicht dazu berechtigt ist, an die gesetzlichen Erben eine Bescheinigung Ihrer Erbenstellung auszustellen. Diese muss bei einem Notar einverlangt werden. Die Gemeinde ist nur berechtigt, für die in einem Testament eingesetzten Erben eine Bescheinigung auszustellen, wenn das Testament durch sie eröffnet wurde und dagegen innert Monatsfrist seit Eröffnung keine Einsprache eingegangen ist.

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