Ein Mensch ist gestorben - Was ist zu tun, woran ist zu denken?
|
|
- Ingrid Albert
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EINWOHNERGEMEINDE HERZOGENBUCHSEE Ein Mensch ist gestorben - Was ist zu tun, woran ist zu denken? Die Zeit nach einem Todesfall bringt für die Hinterbliebenen neben der Trauer und der Bewältigung des Verlustes eines Familienangehörigen oder nahen Verwandten auch eine ganze Reihe von Behördengängen, die zu erledigen und Entscheidungen, die zu treffen sind, mit sich. Mit diesem Merkblatt möchten wir einen Beitrag dazu leisten, dass Sie sich im Labyrinth von Rechten, Pflichten und Vorschriften besser zurechtfinden. Meldung des Todesfalles beim Zivilstandsamt Stirbt eine Person zu Hause in Herzogenbuchsee muss der Todesfall innert drei Tagen beim zuständigen Zivilstandsamt, idealerweise unter Vorweisung der ärztlichen Todesbescheinigung, des Niederlassungsausweises und des Familienbüchleins, angezeigt werden. Die meldende Person sollte sich zudem mittels eines Passes oder einer Identitätskarte ausweisen können. Die Meldung eines Todesfalles nimmt in Herzogenbuchsee anstelle des Zivilstandsamtes auch das Bestattungsamt, Bettenhausenstrasse 10, , unter Vorweisung der gleichen Akten wie vorangehend erwähnt, entgegen. Stirbt eine Person in einem Heim oder Spital, übernehmen diese Institutionen stellvertretend für die Angehörigen i. d. R. die Anzeigepflicht gegenüber dem Zivilstandsamt bzw. dem Bestattungsamt. Im Falle eines nicht natürlichen Todes übernimmt die Kantonspolizei die Anzeigepflicht gegenüber dem Zivilstandsamt bzw. dem Bestattungsamt. Zuständig für die Eintragung von Todesmeldungen ist das jeweilige Zivilstandsamt am Sterbeort. Für Todesfälle in der Gemeinde Herzogenbuchsee ist das Zivilstandsamt des Kreises Oberaargau, Melchnaustrasse 28, 4900 Langenthal, , zuständig. Anordnungen für die Bestattung Zur zeitlichen Festlegung der Kremation, der Bestattung und der Abdankungsfeier nehmen Sie mit dem Bestattungsamt, Bettenhausenstrasse 10, Herzogenbuchsee, , Kontakt auf. Amtliche Siegelung durch die Gemeindepolizeibehörde Zuständig für die Siegelung in einem Todesfall von Einwohnerinnen und Einwohnern von Herzogenbuchsee ist die Bereichsleiterin Einwohnerdienste Heidi Lenz als Siegelungsbeamtin, die Gemeindeverwalter-Stellvertreterin Brigitte Keusch-Fliesser sowie die Gemeindeverwalter-Stellvertreterin Anita Meier, als dieser Stellvertreterinnen. Für die Vereinbarung eines Termins danken wir Ihnen im Voraus bestens ( ). Zweck der Siegelung Die Siegelung des Nachlasses ist als Vorbereitungsstufe der Inventarisation zu betrachten. Der Nachlass soll so erhalten bleiben, wie er zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat. Die Siegelung ist als Sicherungsmassnahme zu betrachten. Einerseits soll der Nachlass vor Verschleppung, Verbergung, Zerstörung und Ansichnahme durch Erben oder Drittpersonen geschützt werden, andererseits soll die Siegelung auch dazu führen, dass an den vorgefundenen Sachwerten (Liegenschaften, Bilder usw.) keine Schäden entstehen können. Wann hat die Siegelung zu erfolgen? Die Siegelung ist spätestens innert sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist (Art 11 VO).
2 Welche Unterlagen sollten zur Siegelung vorgelegt werden? - Sämtliche Vermögenswerte der/des Verstorbenen (und ihres/seines Ehepartners) per Todestag - Kontonummern und Kontobezeichnungen - Name der Bank - aktuelle Saldomeldung per Todestag - Postkonto (Name und Saldo per Todestag) - Barschaft per Todestag - Guthaben gegenüber Dritten (bspw. Darlehen) - Lebensversicherungen (Name der Versicherung / Versicherungssumme / Begünstigte) - Liegenschaftsbesitz in anderen Gemeinden / Kantonen - Angaben über die gesetzlichen Erben - Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse - nach Möglichkeit eine Vertretungsvollmacht im Original, wenn ein Erbe sich nicht selber vertreten kann (bspw. bei Wohnsitz im Ausland) - Testament (falls vorhanden, vorbeibringen) - Ehe- oder Erbvertrag (wenn vorhanden im Original mitbringen) - allfällige Vorempfänge und Schenkungen - gewünschter Notar für Inventarisation Notare in Herzogenbuchsee Falls die/der Verstorbene und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen ein Rohvermögen von über Fr. 100'000.- besessen haben, muss zur Aufnahme eines Steuerinventars ein Notar bezeichnet werden. Notariatsbüros in Herzogenbuchsee: Notariatsbüro Fankhauser Anwälte & Notare im Oberaargau (Urs Hunziker) Fabrikstrasse 6 Oberstrasse Herzogenbuchsee 3360 Herzogenbuchsee info@notariat-fankhauser.ch urshunziker@adnot.ch Was geschieht nach Aufnahme des Siegelungsprotokolls? Das Siegelungsprotokoll wird durch die Siegelungsbeamtin/den Siegelungsbeamten an das zuständige Regierungsstatthalteramt in Wangen an der Aare weitergeleitet. Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob ein Inventar (Erbschafts- oder Steuerinventar) angeordnet werden muss. Falls keines dieser gesetzlichen Inventare angeordnet werden muss, teilt Ihnen das Regierungsstatthalteramt mit, dass über den Nachlass verfügt werden kann. Welche Sicherungsmöglichkeiten bestehen? Zur Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen können die Behörden (Regierungsstatthalteramt und Gemeinde) Inventare anordnen. Zu unterscheiden sind: - Steuerinventar - Erbschaftsinventar - öffentliches Inventar => Jedes Inventar erfasst Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt des Todes. => Im Streitfall unter den Erben entscheidet nicht der lnventarnotar, sondern das Gericht über Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Erbschaft. => Jedes Inventar ist durch einen Notar oder eine Notarin aufzunehmen. Die Erben haben ein Wahlrecht. Falls sie sich nicht einigen können, bestimmt der Regierungsstatthalter oder die Gemeinde (beim Erbschaftsinventar) von Amtes wegen einen unabhängigen Notar. => Sperrung von Konti, Verwahrung von Wertsachen, Versiegelung von Gebäuden oder Teilen davon.
3 Diese Inventare haben unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen: Art Anordnung durch Frist Wann Wieso Steuerinventar Regierungsstatthalter f. Abschluss: 6 Monate Eheliches Rohvermögen grösser als Fr. 100'000 (gemäss Siegelungsprotokoll) Feststellung der Erbmasse für Steuerinventar Festlegen allfälliger Nachsteuern bei Steuerhinterziehung zu Lebzeiten! (hingegen darf idr keine Steuerbusse mehr verhängt werden) Erbschaftsinventar Gemeinde f. Abschluss: 6 Monate f. Aufnahme: 2 Monate Erbe bevormundet oder zu bevormunden Erblasser = Vater oder Mutter eines unmündigen Kindes Erbe ohne Vertretung abwesend Antrag eines Erben (Frist = solange Ausschlagung möglich ist) Dient als zivilrechtliches Sicherungsmittel, wenn die Erbfolge nicht klar ist oder einzelne Erben besonderen Schutz brauchen. Öffentliches Inventar Regierungsstatthalter 2 Monate Nur auf Verlangen eines (einzelnen) Erben. Verbindliche Feststellung von Aktiven und Passiven zum Todeszeitpunkt. Ins Inventar werden alle Schulden aufgenommen, die entweder aus den Papieren des Erblassers hervorgehen oder die innert Frist beim Regierungsstatthalter angemeldet werden (Rechnungsruf). Erbe Eheliches Vermögen unter Fr. 100'000 Abrechnung vorhanden Vormund Verzicht auf ein Inventar Abrechnung Verwaltungsbeistand vorhanden, wenn Beistandschaft länger als 10 Jahre Erbschaftssteuererklärung geht an die Erben, die selber für die Feststellung von Aktiven und Passiven besorgt sein müssen. Un- Fürsorgerechtliche terstützung
4 Erbschaftsausschlagung Mit der Erbschaftsausschlagung erklären die Erben, dass sie das Erbe nicht antreten wollen. Frist Form Einreichungsort 3 Monate: Mündlich oder schriftlich (aber nicht telefonisch) Regierungsstatthalteramt Für gesetzliche Erben: ab Kenntnis des Todes des Erblassers Das Formular kann auf der Homepage: Für eingesetzte Erben: ab Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Beim Regierungsstatthalter unter Formulare heruntergeladen werden. Wenn ein Erbschaftsinventar aufgenommen wurde: Abschluss des Inventars. Unbedingt und vorbehaltlos Keine Begründung nötig 1 Monat: Wenn ein öffentliches Inventar aufgenommen wurde: ab Kenntnis des Inventars. Was, wenn eine letztwillige Verfügung vorhanden ist? Hat die Erblasserin/der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so ist diese der Behörde (Gemeinde) abzuliefern. Es muss sich um ein Schriftstück handeln, das Merkmale einer letztwilligen Verfügung aufweist, wobei der Rahmen sehr weit zu spannen ist. Die Entscheidung, ob es sich um ein Testament handelt, kann nicht Sache des Besitzers oder Finders sein. Abzuliefern sind auch durchgestrichene oder zerrissene Testamente oder Protokolle über mündliche Testamente (Nottestamente) aber auch Testamente mit offensichtlichen Formfehlern. Bitte bringen Sie vorhandene Testamtente zur Siegelung mit! Die Eröffnung der eingelangten Testamente erfolgt innert Monatsfrist durch die Sozialkommission der Gemeinde Herzogenbuchsee oder eine Notarin oder einen Notar. Die Eröffnung erfolgt formlos und die Eröffnungsbehörde hat nicht zu klären, ob die eingelangten Schriftstücke den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Durchführung der Testamentseröffnung findet i. d. R. nicht im Beisein der Erben statt. Für weitere Fragen bezüglich Testamentseröffnung wenden Sie sich bitte direkt an die Sozialabteilung Herzogenbuchsee ( ). Was wenn ein Ehe- oder Erbvertrag abgeschlossen wurde? Falls die Erblasserin/der Erblasser ein Ehe- oder Erbvertrag abgeschlossen hat, sollten Sie uns diesen im Original zur Siegelung mitbringen. Erbrechtliche Klagen Klage wegen Bereicherung (ZGB 497/579) Wer klagt? Gläubiger des Erblassers Wer wird beklagt? Verzichtende Erben bzw. ausschlagende Erben Klage-Art Klagegrund Fristen / Verjährung Benachteiligung der Gläubiger des Erblassers nahme bzw. 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs Ungültigkeitsklage (ZGB 519) Erben und Vermächtnisnehmer Begünstigte aus Verfügungen von Todes wegen Gestaltungsund Verfügungsunfähigkeit, Willensmängel, Unsittlichkeit, Rechtswidrigkeit der Verfügung von Todes wegen Eröffnung; bei Bösgläubigkeit: 30 Jahre; einredeweise immer Herabsetzungsklage (ZGB 522) Pflichtteilsgeschützte Erben Begünstigte aus Verfügungen von Todes wegen sowie unter Lebenden auf wertmässige Wiederherstellung der Pflichtteile Überschreitung der Verfügungsbefugnis durch den Erblasser Eröffnung bzw. nach dem Tod des Erblassers; bei Bösgläubigkeit 30 Jahre. Erbschaftsklage (ZGB 598) Besitzer Erbschaft der Gesetzliche oder eingesetzte Erben; nicht die Vermächtnisnehmer Feststellungsund Erbschaftsklage Fehlendes Recht des Besitzenden auf die Erbschaft dem Tod des Erblassers; bei Bösgläubigkeit 30 Jahre
5 Teilungsklage (ZGB 604) Erben, nicht die Vermächtnisnehmer Die mit der Teilung nicht einverstandenen Miterben Feststellungund ev. Gestaltungsklage Auflösung der Erbengemeinschaft und Teilung der Erbschaft Jederzeit möglich. Erbschaftsbescheinigung Wir bitten Sie zu beachten, dass die Gemeinde Herzogenbuchsee nicht dazu berechtigt ist, an die gesetzlichen Erben eine Bescheinigung Ihrer Erbenstellung auszustellen. Diese muss bei einem Notar einverlangt werden. Die Gemeinde ist nur berechtigt, für die in einem Testament eingesetzten Erben eine Bescheinigung auszustellen, wenn das Testament durch sie eröffnet wurde und dagegen innert Monatsfrist seit Eröffnung keine Einsprache eingegangen ist.
Wir möchten mit den vorliegenden Informationen mithelfen, dass Sie sich im Labyrinth von Pflichten, Rechten und Vorschriften zu Recht finden:
MERKBLATT TODESFALL Gemeinde Rüegsau MERKBLATT TODESFALL 2 Die Zeit nach einem Todesfall bringt für die Hinterbliebenen Trauer und Sorge, und in dieser Zeit müssen die Angehörigen eine ganze Reihe von
MehrStephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht. in a nutshell. 2.
Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht in a nutshell 2. Auflage Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V
MehrAlleinstehend keine Nachkommen
Erbrecht Alleinstehend keine Nachkommen Es erbt der elterliche Stamm. Art. 458 ZGB - Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. - Vater und Mutter erben
MehrTestament, öffentlich oder handgeschrieben Erbvertrag (Ehevertrag) Kombination Ehe-und Erbvertrag oder Testament
Testament, öffentlich oder handgeschrieben Erbvertrag (Ehevertrag) Kombination Ehe-und Erbvertrag oder Testament Letztwillige Verfügungen können mit Auflagen, Bedingungen oder Einschränkungen versehen
Mehrwer zum Kreis der Erben gehört
Erbrecht Das Erbrecht regelt, wer zum Kreis der Erben gehört und wie die Erbschaft aufgeteilt wird. Es regelt demnach die Rechtsfragen rund um die Vermögens- und Schuldverhältnisse im Todesfall. Das schweizerische
MehrStephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht DIKE
Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht DIKE Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI XI 1. Teil Erbrecht
MehrStephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht
Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI XI 1. Teil Erbrecht für
MehrWelche erbrechtlichen. werden können
06 Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können I n einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getrof fen werden. Wer erben oder nicht erben soll, wer er satzweise
MehrDas unterzeichnende Siegelungsorgan der Gemeinde hat sich heute in die Wohnung des/der am in verstorbenen
Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter www.be.ch/regierungsstatthalter Siegelungsprotokoll Standortgemeinde / Verwaltungskreis Kontroll-Nr. Gestützt auf Art. 209 ff.
MehrCheckliste für Hinterbliebene
Checkliste für Hinterbliebene Diese Checkliste soll eine erste Hilfestellung für Hinterbliebene sein. Was ist alles vorzukehren, wer zu informieren, was kommt alles auf Sie zu? Was dürfen Sie nicht vergessen?
MehrWas wenn der Tod uns scheidet?
READER Was wenn der Tod uns scheidet? Ich kann nicht begreifen, dass du es warst, die da gestorben ist. Ich hab immer das Gefühl, du bist verreist und wir sehen uns bald wieder. Aber leider stimmt das
MehrTestament und Erbvertrag. Wer erbt? Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare.
Testament und Erbvertrag Wer erbt? Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare. Obwohl man nicht gerne über den Tod spricht, muss man sich früher oder später mit ihm befassen. Dazu gehört auch die Frage,
MehrInhalt. 1. Wer erbt? Was gehört zum Nachlass? 37. Vo r wort 13
Inhalt Vo r wort 13 1. Wer erbt? 15 Die Regeln des Erbrechts 16 Die Stammesordnung 16 Verwandte als Erben: vier Grundregeln 18 Ehegatte und eingetragene Partnerin 21 Adoptivkinder, Stiefkinderund aussereheliche
MehrGüter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann
Güter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann 08. September 2015 BEST WESTERN HOTELBERN Zeughausgasse 9, 3011 Bern ADVOKATUR UND NOTARIAT Güter- und Erbrecht
MehrTestament, Erbschaft PRO SENECIUIE BENNO STUDER. Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen. Beobachter. edition
BENNO STUDER Testament, Erbschaft Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen A PRO SENECIUIE Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis in Zusammenarbeit mit Pro Senectute Beobachter edition Inhalt Vorwort
MehrTESTAMENT UND WILLENSVOLLSTRECKUNG
TESTAMENT UND WILLENSVOLLSTRECKUNG INHALTSVERZEICHNIS 1. DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT... 1 1.1 Formvorschriften... 1 1.2 Hinterlegungsort... 1 1.3 Vorgängige Testamente und Nachträge... 1 1.4 Gesetzliche
MehrTodesfall Was nun? Leitfaden für Angehörige
Einwohnergemeinde Lungern Brünigstrasse 66, Postfach 47, 6078 Lungern Tel. 041 679 79 60 / Fax 041 679 79 62 gemeinde@lungern.ch www.lungern.ch Todesfall Was nun? Leitfaden für Angehörige Liebe Angehörige
MehrMassnahmen bei einem Todesfall. Wegleitung für die Angehörigen
Massnahmen bei einem Todesfall Wegleitung für die Angehörigen Der Tod kommt oft überraschend und stellt die Familienangehörigen und Bekannten vor nicht alltägliche Fragen und Probleme. Das Gemeindebüro
MehrPraxisleitfaden 1 für die Notarinnen und Notare im Bereich Erbrecht/Inventarwesen
Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter www.be.ch/regierungsstatthalter Praxisleitfaden 1 für die Notarinnen und Notare im Bereich Erbrecht/Inventarwesen 1. Anordnung
MehrMuster Erbbescheinigungen
Muster Erbbescheinigungen Einleitung Der Gemeindeschreiberverband des Kantons Luzern hat am 16. und 31. Januar 2007 eine Weiterbildung Erbrecht durchgeführt. Eines der Themen war den Erbbescheinigungen
MehrAllgemeine Informationen im Todesfall
Allgemeine Informationen im Todesfall Vorwort Der Tod eines Mitmenschen stellt die Hinterbliebenen vor Fragen, mit denen sich diese vorgängig nicht oder nur wenig auseinandergesetzt haben. Die mit dem
MehrTestament und Erbvertrag
VERBAND BERNISCHER NOTARE Testament und Erbvertrag Wer erbt? Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar PERSÖNLICH DISKRET KOMPETENT Man spricht nicht gerne vom Tod. Und doch muss man sich früher oder später
MehrInformationen im Falle meines Todes
Personalien Name Vorname Adresse PLZ Ort Geburtsdatum Geburtsort Bürgerort Staat Staatsbürgerschaft 1 Staatsbürgerschaft 2 Konfession AHV-Nr. Krankenkasse Krankenversicherung Lebensversicherung 1 Lebensversicherung
MehrWillensvollstrecker und Vermögensverwaltung. Inhalt
Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung Inhalt Aufgaben des Willensvollstreckers Abgrenzung Willensvollstrecker/Erbschaftsverwaltung Rechtsgrundlagen Willensvollstreckung Massgeblicher Wille Zeitliche
MehrTESTAMENT UND WILLENSVOLLSTRECKUNG
TESTAMENT UND WILLENSVOLLSTRECKUNG INHALTSVERZEICHNIS 1. DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT... 1 1.1 Formvorschriften... 1 1.2 Hinterlegungsort... 1 1.3 Vorgängige Testamente und Nachträge... 1 1.4 Gesetzliche
MehrProf. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 10. Doppelstunde. 10 Der Weg zur Erbenstellung. Erbrecht, HS 2011
Erbrecht 10. Doppelstunde 10 Der Weg zur Erbenstellung Folie 1/23 I. Unmittelbarkeitsprinzip Die Erbschaft wird unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erworben ( le mort saisit le vif ) => Art. 560 Abs.
MehrEHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG
SBV Treuhand und Schätzungen 1/6 EHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet bei jeder Auflösung oder Änderung des Güterstandes statt, insbesondere:
MehrPraxisleitfaden 1 für die Notarinnen und Notare im Bereich Erbrecht/Inventarwesen
Regierungsstatthalterämter Kanton Bern www.be.ch/regierungsstatthalter Praxisleitfaden 1 für die Notarinnen und Notare im Bereich Erbrecht/Inventarwesen 1. Anordnung des Inventars Steuerinventar Ein Steuerinventar
MehrWas ist zu tun bei einem Todesfall?
Was ist zu tun bei einem Todesfall? Der Tod eines Angehörigen löst Trauer und Ängste aus, es entstehen Unsicherheiten. Viele Fragen tauchen auf. Was ist im Umgang mit den Ämtern zu beachten? Erste Vorkehrungen:
MehrMusterbeispiele für Testamente
Musterbeispiele für Testamente Bitte beachten Sie, dass ein handschriftlich verfasstes Testament vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss! 1. Einfaches Testament Zu meinem
MehrErbrecht 11. Doppelstunde
Erbrecht 11. Doppelstunde 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass Folie 1/27 I. Ungültigkeitsklage 1. Allgemeines (Art. 519 ff. ZGB) Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist anfechtbar,
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.)
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) 1. Allgemeines III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Vgl. auch die Ausführungen zu 9 Ziff. IV
MehrF R A G E B O G E N zur Vorbereitung der Beurkundung eines Antrags zur Erlangung eines Erbscheins
F R A G E B O G E N zur Vorbereitung der Beurkundung eines Antrags zur Erlangung eines Erbscheins I. Bitte mit Maschine oder in Druckschrift ausfüllen. Alle Bezeichnungen, wie z.b. Erblasser, Konsularbeamter,
MehrWichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).
Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen... 6 Vorwort zur zweiten Auflage... 7 Kostspielige Fehler vermeiden...
MehrTodesfall - Was nun?
Todesfall - Was nun? Stand: März 2016 Inhaltsverzeichnis Seite Bestattungswesen... 4 Kontaktpersonen... 4 Erreichbarkeit ausserhalb der Bürozeit 4 Was ist unmittelbar nach einem Todesfall zu tun?... 4
MehrGemeinde Utzenstorf. Merkblatt Todesfall
Gemeinde Utzenstorf Merkblatt Todesfall Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen ein unfassbar schmerzliches und ungewohnt schwieriges Ereignis. Es führt einem unerbittlich vor, wie zerbrechlich und vergänglich
MehrMerkblatt für Nachlasssachen
Merkblatt für Nachlasssachen Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für - die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten - das Erbscheinsverfahren - die Entgegennahme von Erbausschlagungen - die
MehrInhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
MehrEinwohnergemeinde Beatenberg. Merkblatt für die Vorkehrungen bei einem Todesfall
Einwohnergemeinde Beatenberg Merkblatt für die Vorkehrungen bei einem Todesfall vom 28. April 2015 1 Sehr geehrte Trauerfamilie und Angehörige Sie haben den Verlust eines geliebten Menschen zu beklagen.
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass I. Ungültigkeitsklage 1. Allgemeines (Art. 519 ff. ZGB) Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist anfechtbar,
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 10 Der Weg zur Erbenstellung
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 10 Der Weg zur Erbenstellung I. Unmittelbarkeitsprinzip Die Erbschaft wird unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erworben ( le mort saisit le vif ) Art. 560 Abs.
MehrErbrecht. 12. Doppelstunde. 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) Prof. Dr. R. Fankhauser. Prof. Dr. R.
Erbrecht 12. Doppelstunde 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) 1. Allgemeines III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Vgl. auch die Ausführungen zu 9 Ziff. IV 2. Voraussetzungen
MehrFamilienname Vorname(n) Geburtsname. geboren am in (Stadt, Land) gestorben am in (Stadt, Land) letzte Adresse (Straße, Stadt, Land)
Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in (Stadt, Land) gestorben am in (Stadt, Land) Staatsangehörigkeiten
MehrWie regle ich meinen Nachlass. Notariat Roland Bolliger Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch
Wie regle ich meinen Nachlass Notariat Roland Bolliger Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Einleitung Nichts in dieser Welt ist sicher, ausser dem Tod und den Steuern. Benjamin Franklin
MehrSchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 09 Online-Archiv Seite 133a-138 -Organ des BDS
Aufsätze Fragen zum Erbrecht Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler-Lüneburg (Fortsetzung von Heft 3/1970, S. 42) A. Die gesetzliche Erbfolge In meinem Aufsatz SchsZtg. 1969 S. 183 ist von der gesetzlichen
Mehr5. Eheliches Güterrecht (Ehe als Vermögensgemeinschaft) 6. Begünstigung (optimale Vorsorge des überlebenden Ehegatten)
Checkliste Erbrecht Inhalt 1. Kein Testament wer bekommt was 2. Das Pflichtteilsrecht die Freiheiten des Erblassers 3. Enterben so wird s gemacht 4. Testament und Erbvertrag 5. Eheliches Güterrecht (Ehe
MehrWichtige Massnahmen bei einem Todesfall. Wegleitung für die Angehörigen
Wichtige Massnahmen bei einem Todesfall Wegleitung für die Angehörigen Der Tod kommt oft überraschend und stellt die Familienangehörigen und Bekannten vor nicht alltägliche Fragen und Schwierigkeiten.
MehrInformationsblatt Ausschlagung Erbschaft
Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Handelsregister und Notariate Informationsblatt Ausschlagung Erbschaft 1. Ausgangslage Gesetzliche und eingesetzte Erben treten mit dem Tod des Erblassers
MehrDatenblatt für die Ausschlagung einer Erbschaft
Bitte senden Sie dieses Datenblatt ausgefüllt an das Notariat zurück, - per Post, - per Telefax: 06201/845-220 oder - per email: kanzlei@notare-weinheim.de. Notare Dr. Zander & Dr. Ott Institutstr. 15
MehrE H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB
errichtet von Martin Schwaller, lic. iur., Fürsprecher, aargauischem Notar, in Aarau. E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB Vor dem unterzeichnenden Martin
MehrInformationsbroschüre Erbschaft
Informationsbroschüre Erbschaft Geschätzte Angehörige Geschätzte Damen und Herren Bei einem Todesfall sehen sich die Angehörigen plötzlich mit einer Vielzahl von Aufgaben und formalen Auflagen konfrontiert.
Mehr21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber
21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber 2 Die gesetzlichen Erben Die pflichtteilsgeschützten Erben 3 1. Parentel: Die Nachkommen (Art. 457 ZGB) Das Eintrittsprinzip Das Gleichheitsprinzip Das Anwachsungsprinzip
Mehrin Ausführung von Art. 70 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,
. Erbschaftsverordnung vom 6. Februar 06 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 70 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 7. Juni 9, verordnet:
Mehr15. Das Erbrecht, Übungen
15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen
MehrOrientierungshilfe bei einem Todesfall
Dorf 142,Postfach 144, 9055 Bühler AR Telefon: 071 791 70 23 Fax: 071 791 70 90 E-Mail: christine.leuener@buehler.ar.ch Internet: www.buehler.ar.ch Orientierungshilfe bei einem Todesfall Todesfall zu Hause
MehrVorgehen bei überschuldeter Erbschaft
Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Erbrecht, MAS Treuhand Thomas Mayer, Im Hofacker 29, 4312 Magden Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB): Sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen,
MehrEinwohnergemeinde Arch
Unterdorfstrasse 12 Tel. 032 679 33 22 gemeinde@arch-be.ch 3296 Arch Fax 032 679 23 33 www.arch-be.ch Was ist bei einem Todesfall zu tun? Checkliste für Angehörige Ein Todesfall stellt die Angehörigen
Mehr1. Was tun bei einem Todesfall zu Hause?
Inhaltsverzeichnis 1. Was tun bei einem Todesfall zu Hause?... 2 2. Was tun bei einem Todesfall im Spital (Pflege-) Heim?... 2 3. Bestattung... 3 4. Organisation der Trauerfeier und der Bestattung... 3
MehrBeurkundungstermin am:
Notare Neuwirth & Dr. Voltz Hauptstraße 23, 77652 Offenburg Telefon: 0781 939 959-0 Telefax: 0781-939 959-29 E-Mail: kanzlei@notare-n-v.de Beurkundungstermin am: Erbscheinsantrag (wird in der Regel erst
MehrDataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG
DataCard Rund ums Erben Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Vorbemerkungen Mit dem Tod eines Menschen gehen seine sämtlichen Vermögenswerte in den Nachlass (Erbmasse) über. War der Erblasser zum Zeitpunkt
MehrNachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema
Pro Senectute Kanton Zürich / Legateveranstaltung 2010 Nachlass, Testament und Legate Nachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema www.studer-law.com Einleitung Der Kranke tut sich keinen
MehrInhaltsverzeichnis. Zur Reihe «Recht im Alltag» 5 Vorwort 7 Inhaltsübersicht 9 Abkürzungsverzeichnis 23
Inhaltsverzeichnis Zur Reihe «Recht im Alltag» 5 Vorwort 7 Inhaltsübersicht 9 Abkürzungsverzeichnis 23 Einleitung:Generelle Hinweise zu Gesetzen.. 25 1. Gesetze,...26 1.1 Zuerst gilt das Gesetz - und zwar
MehrTodesfall was nun? Bestattungsamt Andelfingerstrasse Ellikon an der Thur. Leitfaden für Angehörige. Liebe Angehörige
Bestattungsamt Andelfingerstrasse 3 Todesfall was nun? Leitfaden für Angehörige Liebe Angehörige Mit diesem Leitfaden wollen wir Ihnen in den schweren Stunden eines Todesfalls mit Rat zur Seite stehen.
Mehr7. Kapitel. Die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten. I. Allgemeines
7. Kapitel Die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten I. Allgemeines Vor der Annahme der Erbschaft haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass. Nach der Annahme haftet er sowohl
Mehrin Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern zu ihren Sitzungen.
. Erbschaftsverordnung ) vom 6. September 977 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ) und Art. 70 des Einführungsgesetzes zum
MehrKanton St.Gallen Amtsnotariate. Ein Todesfall. Was ist zu tun? Departement des Innern Amt für Handelsregister und Notariate
Kanton St.Gallen Amtsnotariate Ein Todesfall Was ist zu tun? Departement des Innern Amt für Handelsregister und Notariate Benachrichtigung des Zivilstandsamtes Todesfall zu Hause Stirbt eine Person zu
MehrEin Mensch ist gestorben
Ein Mensch ist gestorben was ist zu tun, woran ist zu denken? Ein Leitfaden Herausgegeben durch die Einwohnergemeinde, die reformierte Kirchgemeinde, das Notariat Eric von Graffenried und die Raiffeisenbank
Mehr50 kurze Fragen zur Feststellung eines pflichtteilsrelevanten Lebenssachverhalts
D15/1845-16 30/16-1 O SC 07.12.2016 50 kurze Fragen zur Feststellung eines pflichtteilsrelevanten Lebenssachverhalts 1. Personengaben des Mandanten Vorname: Nachname: Geburtsdatum: Straße, Haus-Nr.: PLZ,
MehrImmer wieder: Aufgaben des Beistandes nach dem Tod des Mündels
Immer wieder: Aufgaben des Beistandes nach dem Tod des Mündels Ausgangslage Herr Z. ist verstorben. Die Vertreterin der Vormundschaftsbehörde beruft sich auf Art. 444 ZGB, der auch dann gelten soll, wenn
MehrErbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster
Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am 16.07.2010: Erbrecht VI: Testamentsanfechtung, Pflichtteilsrecht, Erbvertrag, Erbengemeinschaft, Erbschein
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 16.07.2010: Erbrecht VI: Testamentsanfechtung, Pflichtteilsrecht, Erbvertrag, Erbengemeinschaft, Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552
MehrDAS ERBRECHT ZGB Systematik und gesetzliche Erben Die Erben ZGB
Seite 1 Lernziele: Die wesentlichen Eigenschaften des Erbrechts erklären Pflichtteil und frei verfügbarer Teil unterscheiden Rechte und Pflichten der letztwilligen Verfügung anwenden DAS ERBRECHT ZGB 457-640
Mehrauremar - Fotolia.com Die Kontovollmacht Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!
auremar - Fotolia.com Die Kontovollmacht Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Die Kontovollmacht Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Ein Bankkonto ist eine absolut persönliche
MehrKapitel 4 Wie man einen Erbschein bekommt
86 Kapitel 4 Wie man einen Erbschein bekommt 1. Wann ein Erbschein notwendig ist Nachweis für Erbrecht Amtliches Zeugnis Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf Erben oder Miterben über ( 1922
Mehrauremar - Fotolia.com Das Testament Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!
auremar - Fotolia.com Das Testament Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Das Testament Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Wie erstelle ich ein Testament? Zugegeben, es
MehrPensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher
Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit
MehrBäuerliches Erbrecht und Gewinnanspruch. Ausgewählte Probleme
Weiterbildungsveranstaltung Das bäuerliche Bodenrecht Bäuerliches Erbrecht und Gewinnanspruch - Ausgewählte Probleme www.studer-law.com I. Einleitung Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze
MehrInhaltsverzeichnis. 2. Einführung in das Erbrecht
Inhaltsverzeichnis 1. Gebrauchsanleitung 7 Wie wird das Business Book verwendet? 8 Muss für die Errichtung eines Testaments ein Anwalt beigezogen werden? 8 welchen Fällen sollte ein Anwalt beigezogen werden?
MehrErbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten
Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017
MehrMerkblatt betreffend Vertretung von Minderjährigen bei der Erbteilung nach Ableben eines Elternteils
Merkblatt betreffend Vertretung von Minderjährigen bei der Erbteilung nach Ableben eines Elternteils 1. Beistandschaft Stirbt ein Elternteil, sind der überlebende Ehegatte und seine Kinder als gesetzliche
MehrHerzlich willkommen. Informationsveranstaltung für private Mandatsträger zum Thema Todesfall und Erbrecht 5. September 2017
Herzlich willkommen Informationsveranstaltung für private Mandatsträger zum Thema Todesfall und Erbrecht 5. September 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Sandra
MehrErste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen
Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67651
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
.. Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 8.0.000 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 59, 6 und 65 des Gesetzes vom 8. Mai 9 betreffend die Einführung des
MehrGEMEINDE SCHINZNACH. Bestattungsreglement
GEMEINDE SCHINZNACH Bestattungsreglement Inkraftsetzung: 1. Januar 2014 Die Einwohnergemeinde Schinznach gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) vom 11.
MehrA LLES UM DEN E RBFALL
A LLES UM DEN E RBFALL H INWEISE FÜR B ETEILIGTE IM N OTARIAT Notar Axel Hesse Haferstraße 41 49324 Melle Telefon: (0 54 22) 94 06-13, -15, -11 Fax: (0 54 22) 94 06-66 E-Mail: notariat@wedegaertner.de
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 11.07.2011 Testamentarisches Erbrecht (2), Pflichtteilsrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
MehrErbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung
Rechtsanwalt Markus Pöschl erbrecht-x.de rechtsanwaelte-steinstrasse.de Tel: 089 / 230 88 20 Fax: 089 / 230 88 233 mp@ra-steinstrasse.de Erbrechtliche Risiken nach Trennung und Scheidung 1. Ausgangssituation;
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 1, beschliesst:
MehrAblauf Nachlassverfahren
FINANZREFERAT EINWOHNERDIENSTE ERBSCHAFTSAMT Vorstadt 43 Postfach 1000 8201 SCHAFFHAUSEN TEL. +41 52 632 53 17 FAX +41 52 632 53 07 www.stadt-schaffhausen.ch Ablauf Nachlassverfahren Ihre Fragen - Unsere
MehrInformationen, die wir für die Erstellung eines Erbscheinsantrags benötigen:
Informationen, die wir für die Erstellung eines Erbscheinsantrags benötigen: Bitte auf dem Rechner ausfüllen und uns per E-Mail (mail@kanzlei-polster.com) oder anderweitig zuleiten. Danke Einleitende Frage:
MehrTelefon Ratgeber Todesfall
Gemeindekanzlei Rüfenach Reinerstrasse 25, 5235 Rüfenach Telefon 056 297 86 00 info@ruefenach.ch www.ruefenach.ch Ratgeber Todesfall Wenn ihr mich sucht, sucht mich in euren Herzen. Habe ich dort einen
Mehr