AnwaltsPraxis Deutscher Anwaltverlag. Jugendstrafrecht. in der anwaltlichen Praxis. Bearbeitet von Marion Reisenhofer
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1 AnwaltsPraxis Deutscher Anwaltverlag Jugendstrafrecht in der anwaltlichen Praxis Bearbeitet von Marion Reisenhofer 1. Auflage Sonstiges. 240 S. Gebunden ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 4 Verteidigung in Jugendstrafverfahren Verfahren um eine Kündigung oder eine Abmahnung für sich verwenden kann. Auch im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten muss beachtet werden, dass Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis zu erwarten sind, wenn eine Verurteilung erfolgt. Der Verteidiger muss also über den Tellerrand des Strafrechts hinausschauen und dem Mandanten aufzeigen, welche Auswirkungen die Verteidigungsstrategie auf andere Bereiche haben kann. E. Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens 198 Grundsätzlich gelten im Jugendstrafverfahren gemäß 2 JGG die allgemeinen Regelungen der Strafprozessordnung. Zusätzlich hat der Gesetzgeber einige verfahrensrechtliche Besonderheiten normiert, die dem Erziehungsvorrang Ausdruck verleihen sollen. Man geht davon aus, dass die Wirkung auch im Sinne der Spezialprävention am grçßten ist, wenn mçglichst zeitnah auf das Tatgeschehen reagiert wird. Daher beinhalten die 43 bis 81 sowie 109 JGG besondere Verfahrensregelungen für Jugendsachen. 225 I. Das Vorverfahren 199 Das Vorverfahren beginnt mit der Einleitung der Ermittlungen und endet mit einer Abschlussverfügung des Jugendstaatsanwalts, beispielsweise einer Einstellung des Verfahrens oder der Erhebung der Anklage. Beherrscht wird das Ermittlungsverfahren vom Jugendstaatsanwalt und der Polizei. In der Praxis wird der junge Beschuldigte vornehmlich mit der Polizei zu tun haben, die die Vernehmungen der jungen Beschuldigten und der Zeugen durchführt. Es gibt jedoch auch bei der Verteidigung im Vorverfahren bereits einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt. 1. Mitteilungen 200 Aus erzieherischen Gesichtspunkten soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach 70 JGG die Staatsanwaltschaft der Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch dem Vormundschaftsrichter, dem Familienrichter und der Schule Mitteilung machen. Diese Vorschrift gilt für Jugendliche, auch in Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten, nicht jedoch für Heran- 225 Laubenthal/Baier, Rn
3 Verteidigung in Jugendstrafverfahren 4 wachsende, da für sie 109 Abs. 1 S. 2 JGG eine eigene Regelung enthält. Bei Heranwachsenden kommt die Unterrichtung des Vormundschaftsrichters oder des Familienrichters nicht in Betracht. 226 Die Einschränkung durch die Formulierung in geeigneten Fällen soll vermeiden, dass vorschnell Mitteilungen gemacht werden, insbesondere an die Schule, und dem Jugendlichen dadurch ungerechtfertigte Nachteile entstehen. 227 Das Ziel dieser Regelung ist das Zusammenwirken aller, die an der Erziehung und Sozialisation des Jugendlichen beteiligt sind. Gemeint sind nur fçrmliche Verfahren mit Anklageerhebung. 228 Umgekehrt müssen gemäß 70 JGG die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe und die Schule auch die Staatsanwaltschaft benachrichtigen, wenn ihnen bekannt ist, dass ein weiteres Strafverfahren gegen den jungen Täter anhängig ist. In der Praxis sind die Mitteilungen an die Schule eher von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der Akteneinsicht sollte überprüft werden, an welche Stellen Mitteilungen veranlasst wurde, um den jungen Mandanten auf die mçglicherweise folgenden Reaktionen dieser Stelle vorbereiten zu kçnnen. Dies gilt auch für alle Mitteilungen, die nach den Mistra vorgenommen werden. 2. Täterbezogene Ermittlungen Eine weitere Besonderheit des jugendstrafrechtlichen Verfahrens stellt 43 JGG dar, der den Umfang der Ermittlungen regelt und dabei auf die den Täter betreffenden Ermittlungen abstellt. Diese Norm verdeutlicht, dass es sich bei Jugendstrafrecht um Täterstrafrecht und nicht um Tatstrafrecht handelt. Die Regelung des 43 JGG rückt den Beschuldigten als Täter bereits im Vorverfahren in den Mittelpunkt des Verfahrens. Die Pflicht, personenbezogene Ermittlungen durchzuführen, gilt nach 109 Abs. 1 JGG auch für Heranwachsende und zwar unanhängig davon, ob Jugendstrafrecht angewandt wird. 229 Der Jugendstaatsanwalt muss somit nicht nur den Hergang der Tat ermitteln, sondern nach 43 Abs. 1 S. 1 JGG auch die Lebens- und Familienverhältnisse, den Werdegang und das bisherige Verhalten des Beschuldigten sowie alle übrigen Umstände, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen kçnnen. Dabei bedient sich der Jugendstaatsanwalt der Hilfe der Polizei und vorrangig hinsichtlich der täterbezogenen Ermittlungen der Jugendgerichtshilfe. 230 Durch Schoreit, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, 70 Rn Streng, 7Rn Ostendorf, 70 Rn Laubenthal/Baier, Rn Schaffstein/Beulke, 35 S
4 4 Verteidigung in Jugendstrafverfahren die Beiziehung von Akten, beispielsweise von früheren Verfahren oder vom Jugendamt und auch durch Anhçrungen der Erziehungsberechtigten, der Schule oder des Ausbilders kann der Jugendstaatsanwalt selbst auch Ermittlungen anstellen. 43 Abs. 1 S. 2 JGG gibt dazu an, dass die genannten Personen und Stellen gehçrt werden sollen. Die Einbindung von Schule und Ausbildungsstelle sollte jedoch nur sehr restriktiv erfolgen, da dies zu erheblichen Nachteilen für den Beschuldigten führen kann, wie auch 43 Abs. 1 S. 3 JGG betont. Ergebnis der Ermittlungen soll eine psychosoziale Diagnose sein, die es ermçglicht, Täterbedürfnisse und Unrechtsreaktion abzustimmen. 231 Ein Grund, der von der Verteidigung gegen die Anhçrung von Schule oder Ausbildungsstelle neben der damit einhergehenden unnçtigen Stigmatisierung vorgebracht werden kann ist, dass darin eine Benachteiligung gegenüber erwachsenen Tätern liegt, da dort eine solche Information und Einbindung, beispielsweise des Arbeitgebers, nicht erfolgt. 202 Die täterbezogenen Ermittlungen sind für die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach 3 JGG, weiter für die Frage, ob ein Heranwachsender nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen ist, zudem für die Frage der Anwendung der 20, 21 StGB und nicht zuletzt für die Beurteilung, ob schädliche Neigungen vorliegen, von großer Bedeutung. Insofern ist gemäß 43 Abs. 2 JGG, soweit erforderlich, für diese Beurteilung eine Untersuchung vorzunehmen mit deren Durchführung ein zur Untersuchung Jugendlicher befähigter Sachverständiger zu beauftragen ist. Bevor ein Sachverständigengutachten angeordnet wird, muss eine Abwägung zwischen dem Anlass und den zu erwartenden Rechtsfolgen vorgenommen werden. Bei Bagatelldelikten ist eine Untersuchung im Sinne von 43 Abs. 2 JGG nicht angebracht. 232 Die Begutachtung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persçnlichkeitsrecht des Beschuldigten dar und hat ebenfalls einen stark stigmatisierenden Effekt. Oftmals werden Jugendrichter und Jugendstaatsanwalt sich die Kompetenz selbst zusprechen, über die Fragen, zu denen eine Begutachtung im Raum steht, entscheiden zu kçnnen. Im Vorverfahren steht insbesondere dem Jugendstaatsanwalt zu, die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Untersuchung nach 43 Abs. 2 JGG zu treffen. Es sollte jedoch eine Absprache mit dem zuständigen Jugendrichter und dem Verteidiger erfolgen Laubenthal/Baier, Rn Brunner/Dçlling, 43 Rn 15a. 233 Albrecht, 45 S
5 Verteidigung in Jugendstrafverfahren 4 Für den Fall, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat, ist aus Anlass der Begutachtung ein Verteidiger zu bestellen. 3. Persönliche Vernehmung Eine in der Praxis sehr selten beachtete Vorschrift stellt 44 JGG dar, der als Sollvorschrift regelt, dass in Fällen, in denen Jugendstrafe zu erwarten ist, der Jugendstaatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen sollen, bevor Anklage erhoben wird. 44 JGG findet in Verfahren gegen Jugendliche vor den Jugendgerichten Anwendung. Nach 104 Abs. 2 JGG steht die persçnliche Vernehmung des Beschuldigten bei Jugendlichen in Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten im Ermessen des Gerichts. Für Heranwachsende gilt die Vorschrift nicht, gleichwohl ihre Anwendung nach 105 JGG angezeigt ist. 234 Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass sich der Jugendstaatsanwalt oder auch der Jugendrichter einen persçnlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen kçnnen, der nicht durch die belastende Situation der Hauptverhandlung verzerrt wird. Das Bemühen, mit dem Beschuldigten in ein offenes Gespräch zu kommen und so einen persçnlichen Eindruck zu gewinnen, steht in einem Spannungsverhältnis zum Hinweis darauf, dass der Beschuldigte nicht zur Sache aussagen muss. 235 Der Verteidiger sollte den jungen Mandanten zu einer solchen Vernehmung, wenn es der Verteidigungsstrategie entspricht, dass Angaben zur Sache gemacht werden, begleiten. Da 44 JGG nur bei zu erwartender Jugendstrafe greift, ist ein Verteidiger zu bestellen. 203 II. Maßnahmen im Vorverfahren Um mçglichst zeitnah und effektiv auf die Straftat des Jugendlichen oder Heranwachsenden reagieren zu kçnnen, sieht das Jugendgerichtsgesetz für die Fälle, in denen ein Urteil zu erwarten ist, spezialpräventive Einwirkungsmçglichkeiten vor. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Einwirkungsbedürftigkeit auf die Lebensführung von solcher Dringlichkeit, dass ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Urteil unverantwortbar bleibt. 236 Es ist somit eine Verhältnismäßigkeits Sonnen, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, 44 Rn Sonnen, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, 44 Rn Laubenthal/Baier, Rn
6 Musterteil 7 C. Muster: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Reifeverzögerung H An das Landgericht Adresse 545 Aktenzeichen In der Strafsache gegen wegen wird beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass beim Angeklagten eine Reifeverzçgerung im Sinne von 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gegeben ist. Begründung: Die Anklage vom wirft dem Angeklagten vor, gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten am den getçtet zu haben. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne des Gesetzes. Es ist daher zu prüfen, ob bei der Gesamtwürdigung der Persçnlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen sich ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Diese Überprüfung ist erforderlich, um im Rahmen von 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG prüfen zu kçnnen, ob Jugendstrafrecht auf den Angeklagten anzuwenden ist. Aus Gesprächen mit dem Angeklagten und auch aus ausführlichen Gesprächen mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe lässt sich erkennen, dass der Angeklagte sich eindeutig noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Es fehlt ihm an nahezu allen Merkmalen, die eine erwachsene Identität prägen. Der Angeklagte lebt trotz seiner 19 Jahre noch zu Hause in seinem Kinderzimmer mit der Familie und mit den Geschwistern und ist fest in die Familienstruktur integriert. Der Angeklagte ist zudem äußerst unselbstständig und in seiner Lebensgestaltung auf die Unterstützung und Betreuung der Eltern angewiesen. Der Angeklagte hat noch keine eigene Persçnlichkeit mit einer eigenen Meinungsbildung. Er zeigt in Gesprächen eine erhebliche Naivität und Vertrauensseeligkeit. In seinem Freundeskreis lässt sich feststellen, dass hier hauptsächlich weit jüngere Personen sind und weder Altersgenossen noch ältere Personen zu den Freunden des Angeklagten zählen. Auch hinsichtlich seiner schulischen Entwicklung ist zu erkennen, dass erhebliche Reifeverzçgerungen beim 217
7 7 Musterteil Angeklagten vorliegen, da er zwei Schulklassen wiederholen musste und in vielen Bereichen die Ernsthaftigkeit der schulischen Ausbildung nicht erkennt. Außerdem spricht für eine erhebliche Reifeverzçgerung beim Angeklagten auch der Umstand, dass er aus einem abgelegenen Tal in Kasachstan erst vor zwei Jahren nach Deutschland gekommen ist. Die Lebensumstände dort waren von gänzlich anderen Gegebenheiten gekennzeichnet, sodass die Umstellung auf das gesellschaftliche Leben in Deutschland für den Angeklagten zusätzlich eine Behinderung der altersgemäßen Entwicklung dargestellt hat. Das Gutachten wird ergeben, dass beim Angeklagten erhebliche Reifeverzçgerungen gegeben sind und somit Jugendstrafrecht bei seiner Ahndung anzuwenden ist. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin G D. Muster: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger H 546 An das Amtsgericht Jugendschçffengericht Adresse Aktenzeichen In der Strafsache gegen wegen zeige ich unter Vorlage einer Vollmacht in beglaubigter Kopie an, dass mich der Angeklagte mit seiner Verteidigung beauftragt hat. Es wird beantragt, die Unterzeichnerin dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Für den Fall der Beiordnung wird das Wahlmandat niedergelegt. Begründung: Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Straftat 17 Jahre alt. Aufgrund seiner Jugend und einer eingeschränkten Schulbildung ist der Angeklagte nicht in der Lage, sich selbst angemessen zu verteidigen. Der Angeklagte war noch niemals vor Gericht und ist somit sowohl im Umgang mit dem Gericht als auch mit den anderen 218
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