Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung. in leichter Sprache und mit bildlichen Erklärungen für alle Werkstatträte, die dem BeB angehören.

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1 Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung in leichter Sprache und mit bildlichen Erklärungen für alle Werkstatträte, die dem BeB angehören Band 1

2 Impressum Herausgeber: Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. Postfach , Berlin Tel.: Fax: Internet: In geringen Stückzahlen kann die Handreichung kostenlos beim BeB bestellt werden. Das Dokument steht außerdem als kostenloser Download zur Verfügung unter und jeweils in der Rubrik Fachthemen und unter in der Rubrik Aktuelles. Text: Bilder: Layout: Gesamtherstellung: Arbeitsausschuss Heim- und Werkstatträte des BeB Bob Born, Freiburg Udo Dahlmann, Nordhausen verbum Druck- und Verlagsgesellschaft mbh Gedruckt mit freundlicher Unterstützung der Aktion Mensch. BeB Berlin, im März 2009

3 Was steht in der Diakonie- Werkstättenmitwirkungsverordnung? Seite 3 Band 1 Seite Vorwort Für wen ist die Verordnung? Welche Aufgaben hat der Werkstattrat? Welche Rechte und Pflichten hat der Werkstattrat? 1 Für wen ist die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung? 2 Wo gibt es einen Werkstattrat? 3 Wann gibt es einen Gesamtwerkstattrat? 4 Wie viele Mitglieder hat ein Werkstattrat? 5 Was sind die allgemeinen Aufgaben des Werkstattrates? 6 Wie sollen Werkstattrat und Werkstatt zusammenarbeiten? 7 Der Werkstattrat hat Mitbestimmungsrechte. 8 Wo hat der Werkstattrat mitzubestimmen? 9 Der Werkstattrat hat Mitwirkungsrechte. 10 Wo hat der Werkstattrat mitzuwirken? 11 Wer hilft bei Problemen und Streitigkeiten? - Die Vermittlungsstelle 12 Der Werkstattrat hat Unterrichtungsrechte? Was muss ihm gesagt werden? 13 Mit wem und wie arbeitet der Werkstattrat zusammen? 14 Die Werkstattversammlung Die Paragrafen 15 bis 34 behandeln die Wahl. Sie werden in einem extra Band (Band 2) dargestellt. 35 Wie viele Jahre arbeitet der Werkstattrat? 36 Wann ist man nicht mehr Mitglied im Werkstattrat? Wer rückt als Ersatzmitglied nach? Wie arbeitet der Werkstattrat?

4 Seite 4 37 Die Vorsitzende / der Vorsitzende Die Einladung zu den Sitzungen Die Sitzung des Werkstattrates Wie kommt der Werkstattrat zu seinen Beschlüssen? Was muss der Werkstattrat über seine Sitzungen aufschreiben? Schriftliche Regeln für den Werkstattrat Die Geschäftsordnung Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats Wann kann ein Mitglied des Werkstattrats freigestellt werden? Die Sprechstunden Geld und Sachen für die Arbeit des Werkstattrats Vertrauensperson Unterstützung für den Werkstattrat Was darf man nicht sagen? Schweigepflicht 44 Ab wann gelten die Regeln der Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung? 49 Wer ist zuständig für gerichtliche Regelungen Übergangsregelung Ab wann gilt die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung? 46 Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf das Ausschreiben der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Gemeint sind immer Männer und Frauen.

5 Vorwort Seite 5 Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung gilt seit dem 1. Juli 2004 und enthält verbindliche Aussagen für die Mitbestimmung und Mitwirkung von Beschäftigten in den Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Verordnung ist wichtig für alle behinderten und nicht behinderten Personen in den Diakonischen Werkstätten, weil die Mitbestimmung und die Mitwirkung neue Aufgaben mit sich bringt und neue Anforderungen an den Werkstattrat stellt. Der Arbeitsausschuss Heim- und Werkstatträte des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe hat diese Arbeitshilfen zur Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung entwickelt. Wir danken dem Netzwerk Mensch zuerst für die aktive Unterstützung dieses Vorhaben. Wir hoffen, dass durch diese Erläuterungen in leichter Sprache Werkstatträte ihre Rechte und Pflichten bei der Mitbestimmung und der Mitwirkung in den Werkstätten für behinderte Menschen besser wahrnehmen können. Die Arbeitshilfen sind nicht nur für Werkstatträte gedacht, sondern sollen auch als Hilfe für eine gute Zusammenarbeit zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung dienen. Nur gemeinsam kann man eine erfolgreiche Umsetzung der Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung erreichen. Der Arbeitsausschuss Heim- und Werkstatträte Fulda, Herbst 2007

6 Für wen ist die Verordnung? Welche Aufgaben hat der Werkstattrat? Welche Rechte und Pflichten hat der Werkstattrat? Seite 6 1 Für wen ist die Diakoniemitwirkungsverordnung? (1) Menschen mit Behinderungen können in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten. Dann nennt man sie Werkstattbeschäftigte. Die Werkstattbeschäftigten einer Werkstatt sind nach dem Gesetz keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Aber sie haben ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis. Was ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis ist, wird im Sozialgesetzbuch 9 geregelt. Die Mitwirkungsverordnung gilt für alle Werkstattbeschäftigten, auch für Werkstattbeschäftigte, die viel Unterstützung brauchen. (2) Die Werkstättenmitwirkungsverordnung gilt für alle Diakonischen Werkstätten für behinderte Menschen, sowie alle Einrichtungen und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen können diese Verordnung verwenden.

7 2 Wo gibt es einen Werkstattrat? Seite 7 (1) Der Werkstattrat wird in der Werkstatt und in den Betriebsstätten von den Werkstattbeschäftigten gewählt. Betriebsstätten haben einen eigenen Aufbau und eine eigene Leitung, sind räumlich entfernt von der Werkstatt oder sind für einen besonderen Personenkreis zuständig.

8 3 Wann gibt es einen Gesamtwerkstattrat? Seite 8 (1) Gibt es eine Werkstatt und mehrere Betriebsstätten mit eigenen Werkstatträten muss auf Antrag ein Gesamtwerkstattrat gebildet werden. Mindestens die Hälfte der Werkstatträte müssen das beantragen. Hat ein Träger mehrere anerkannte Werkstätten muss ein Gesamtwerkstattrat gebildet werden (2) Jeder Werkstattrat entsendet ein Mitglied. Diese bilden den Gesamtwerkstattrat. Über die Anzahl der Mitglieder des Gesamtwerkstattrates kann man sich auf andere Regelungen einigen. (3) Der Werkstattrat der größten Werkstatt lädt zur ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung so lange, bis der Gesamtwerkstattrat einen neuen Vorsitzenden gewählt hat. (4) Der Gesamtwerkstattrat ist für die Aufgaben zuständig, die alle Werkstätten und Betriebsstätten betreffen. Wenn es in einer Werkstatt oder Betriebsstätte vorübergehend keinen Werkstattrat gibt, führt der Gesamtwerkstattrat dessen Geschäfte. (5) Die Paragrafen über die Aufgaben, die Rechte, die Zusammenarbeit, die Geschäftsführung und die Regelung von Streitigkeiten gelten für den Gesamtwerkstattrat genauso.

9 4 Wie viele Mitglieder hat ein Werkstattrat? Seite 9 (1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten und Betriebsstätten bis zu 60 Beschäftigten aus 1 Person. von Beschäftigten aus 3 Mitgliedern von Beschäftigten aus 5 Mitgliedern

10 Seite 10 von Beschäftigten aus 7 Mitgliedern (2) Wenn in einer Werkstatt mehr als 600 Beschäftigte arbeiten, wird eine Vereinbarung zwischen dem Werkstattrat und der Werkstatt über die An-zahl der Werkstatträte geschlossen. (3) Im Werkstattrat sollen Frauen und Männer sein. Wenn in einer Werkstatt mehr behinderte Frauen arbeiten, dann sollen auch mehr behinderte Frauen im Werkstattrat sein. Wenn in einer Werkstatt mehr behinderte Männer arbeiten, dann sollen auch mehr behinderte Männer im Werkstattrat sein.

11 Seite 11 5 Was sind die allgemeinen Aufgaben des Werkstattrates? (1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Der Werkstattrat soll aufpassen, dass Gesetze und Regeln eingehalten werden, die notwendig sind und den Beschäftigten in der Regel nützen, zum Beispiel: Beschäftigungszeiten Erholungspausen Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit Weiterentwicklung der Persönlichkeit

12 Seite 12 Urlaub Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen Mutterschutz und Elternzeit Sorgfältiger Umgang mit persönlichen Informationen und Daten Mitwirkung und Mitbestimmung

13 Seite 13 Beschwerderecht Einhaltung der Werkstattverträge 2. Der Werkstattrat kann zu der Werkstattleitung gehen und Maßnahmen beantragen, die den Beschäftigten und der Werkstatt nützen.

14 Seite Der Werkstattrat soll zuhören, wenn Beschäftigte sich beschweren oder etwas verändern wollen. Dann soll der Werkstattrat zusammen mit der Werkstattleitung nach Lösungen suchen. Über diese berichtet er seinen Kollegen. Der Werkstattrat muss sich besonders um die Beschäftigten kümmern, die ihre Rechte nicht selbst vertreten können. Der Werkstattrat muss sich darum kümmern, dass Frauen und Männer gleich behandeln werden.

15 Seite 15 (2) Wenn ein Beschäftigter etwas mit der Werkstattleitung zu besprechen hat, kann er ein Mitglied des Werkstattrates mitnehmen. Der Werkstattrat darf darüber nur reden, wenn der Beschäftigte es ihm erlaubt hat. (3) Der Werkstattrat vertritt auch die Interessen der behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, wenn es für diese keine andere Vertretung gibt.

16 Seite 16 6 Wie sollen Werkstattrat und Werkstattleitung zusammenarbeiten? (1) Die Zusammenarbeit zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung soll offen und partnerschaftlich sein. Die Gesprächspartner sollen sich gegenseitig achten, ernst nehmen und unterstützen. (2) Wenn Angelegenheiten Mitarbeiter und Beschäftigte betreffen, sollen sich alle gemeinsam an einen Tisch setzen. Sie sollen nach einer Lösung suchen, die für alle gut ist. Der Werkstattrat kann bei diesen Gesprächen die Vertrauensperson einbeziehen.

17 7 Der Werkstattrat hat Mitbestimmungsrechte. Seite 17 (1) Wenn der Werkstattrat bei einer Maßnahme mitbestimmen muss, kann diese erst durchgeführt werden, wenn der Werkstattrat zugestimmt hat. Sie gilt nicht, wenn der Werkstattrat nicht beteiligt worden ist. (2) Die Werkstattleitung sagt dem Werkstattrat was sie vorhat und beantragt die Zustimmung. Wenn der Werkstattrat das möchte, kann er eine Sitzung fordern, in der die Maßnahme erklärt wird. An dieser Sitzung kann auch die Vertrauensperson teilnehmen. (3) Wenn der Werkstattrat nicht innerhalb von 2 Wochen die Maßnahme schriftlich abgelehnt hat oder ein erklärendes Gespräch darüber gefordert hat, gilt die Maßnahme als genehmigt. Die Werkstattleitung kann in drin-genden Fällen die Zeit verkürzen. Wenn der Werkstattrat ablehnt, muss er das schriftlich begründen. (4) Wenn der Werkstattrat nicht zugestimmt hat, kann die Werkstattleitung in-nerhalb von 2 Wochen die Vermittlungsstelle anrufen. Gibt es auch hier keine Einigung, muss die Werkstattleitung das Kirchengericht anrufen. Nur wenn kein Aufschub möglich ist, kann die Werkstattleitung vorläufige Re-gelungen treffen. Diese dürfen aber die Durchführung anderer, endgültiger Entscheidungen nicht behindern. Die vorläufigen Maßnahmen muss die Werkstattleitung dem Werkstattrat mitteilen und begründen.

18 8 Wo hat der Werkstattrat mitzubestimmen? Seite 18 Mitbestimmen kann der Werkstattrat bei: (a) (b) - der Ordnung der Arbeitsbereiche - dem Verhalten der Beschäftigten - der Aufstellung und Veränderung der Werkstattordnung - der Beschäftigungszeit Pausen - den Zeiten für begleitende Maßnahmen - der Verteilung der Beschäftigungszeit auf die Wochentage - der vorübergehenden Veränderung der Beschäftigungszeit (c) - den Grundsätzen für die Urlaubsplanung

19 Seite 19 (d) - der Gestaltung der Arbeitsentgelte - der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen - neuen Entlohnungsmethoden - der Festsetzung von Grund- und Steigerungsbeträgen - der Zeit, Ort und Art der Auszahlung - der Gestaltung der Arbeitsentgeltbescheinigungen (e) der technischen Überwachung von Beschäftigten in Bezug auf Verhalten und Leistung (f) - den Grundsätzen für Fort- und Weiterbildung - den Grundsätzen für begleitende Maßnahmen

20 Seite 20 g) der Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen (h) Fragen der Verpflegung (i) Planung und Durchführung von sozialen Aktivitäten

21 9 Der Werkstattrat hat Mitwirkungsrechte. Seite 21 (1) Wenn der Werkstattrat ein Mitwirkungsrecht hat, muss die Werkstattleitung den Werkstattrat rechtzeitig, umfassend und in verständlicher Weise unterrichten. Wenn der Werkstattrat dies möchte, muss er angehört wer-den. Werkstattrat und Werkstattleitung sollen sich um eine Einigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande, können beide die Vermittlungsstelle anrufen. (2) Es sind auch andere Formen der Mitwirkung möglich, wenn beide Seiten sich darauf geeinigt haben.

22 10 Wo hat der Werkstattrat mitzuwirken? Seite 22 Mitwirken kann der Werkstattrat bei: a) grundlegenden Veränderungen im Aufbau der Werkstatt und ihres eigentlichen Zwecks. b) der Darstellung und Verwendung der Arbeitsergebnisse c) der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung d) Einführung neuer Verfahren, wie die Arbeit gemacht wird e) Maßnahmen, die die Arbeit und den Arbeitsablauf erleichtern. f) - Regeln gegen Unfälle - Regeln, damit die Arbeit nicht krankmacht. g) - Änderungen an Werkstattgebäuden: Neubau, Umbau, Erweiterung, - Einsatz neuer Maschinen h) - Verlegung, - Verkleinerung, oder - Schließung einer Werkstatt

23 Seite 23 i) bei Fragen, wie der Fahrdienst geregelt wird j) bei Fragen zu Maßnahmen der Persönlichkeitsentwicklung von Beschäftigten k) der Versetzung von Beschäftigten an einen anderen Arbeitsplatz, wenn der Beschäftigte Hilfe anfordert

24 11 Wer hilft bei Streit? Seite 24 Vermittlungsstelle (1) Wenn es Streit gibt über Aufgaben, Mitwirkung und Mitbestimmung des Werkstattrates oder wenn der Werkstattleiter gegen Rechte des Werk-stattrates verstößt, können beide Seiten die Vermittlungsstelle anrufen (2) In der Vermittlungsstelle arbeiten 3 Personen. Eine Person wird von dem Werkstattrat benannt, eine von der Werkstattleitung. Die dritte Person macht den Vorsitz und muss von beiden Parteien gemeinsam benannt werden. Sie braucht Erfahrungen in der Werkstattarbeit und muss unparteiisch sein. Sie muss zu einer christlichen Kirche gehören. Wenn sich die beiden Parteien nicht auf den Vorsitz einigen können, entscheidet das Los.

25 Seite 25 (3) Die Vermittlungsstelle hört beide Seiten an. Sie hat dann 12 Tage Zeit, eine schriftliche Lösung vorzuschlagen. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Niemand darf sich enthalten. (4) Die Werkstatt muss sich nicht an den Lösungsvorschlag der Vermittlungsstelle halten.

26 12 Was muss dem Werkstattrat gesagt werden? Seite 26 Das Unterrichtungsrecht (1) Der Werkstattrat hat ein Unterrichtungsrecht. Er muss von der Werkstattleitung bei folgenden Angelegenheiten vollständig, rechtzeitig und umfassend informiert werden. (2) Dieses Unterrichtungsrecht liegt vor: a) Wenn ein Beschäftigter aufhört in der Werkstatt zu arbeiten. b) bei der Berichterstattung über die Versammlung der Angehörigen und Betreuer c) wenn Fachpersonal eingestellt wird, oder an einen anderen Arbeitsplatz wechselt

27 13 Mit wem arbeitet der Werkstattrat zusammen? Seite 27 (1) Der Werkstattrat arbeitet mit allen Gruppen, die es in der Werkstatt gibt (Mitarbeitervertretung, Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten, Vertrauenspersonen, Werkstattleitung u. a.) zusammen. Alle Gruppen sollen gut zusammenarbeiten. Sie sollen sich vertragen. Die Gruppen sollen dafür arbeiten, dass es den Beschäftigten in der Werkstatt gut geht. Der Werkstattrat und die Werkstattleitung können sich auch Rat von außerhalb, zum Beispiel von Behindertenverbänden und Selbsthilfegruppen, holen. (2) Der Werkstattrat und die Werkstattleitung sollen sich regelmäßig treffen um miteinander Fragen und Probleme zu besprechen und zu lösen. Dieses Treffen sollte mindestens einmal im Monat stattfinden. Sie sollen sich bemühen, zu guten Ergebnissen zu kommen.

28 14 Die Werkstattversammlung Seite 28 Mindestens einmal im Jahr lädt der Werkstattrat alle Beschäftigten zu einer Vollversammlung ein. Bei dieser Versammlung sagen die Werkstatträte, was sie für die Beschäftigten gemacht haben. Der Werkstattrat kann und darf zu dieser Versammlung auch Menschen einladen, die nicht oder noch nicht in die Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen worden sind (z.b. Förder- und Betreuungsgruppen; Intensivbereich; Tagesförderstätten; Eingangsbereich; Berufbildungsbereich).

29 35 Für wie lange ist der Werkstattrat gewählt? Seite 29 (1) Der Werkstattrat wird für 4 Jahre gewählt. Das nennt man die Amtszeit. Die Amtszeit beginnt wenn das endgültige Wahlergebnis vorliegt. Die Amtszeit endet im 4. Jahr in der Regel am 30. November. (2) Bei außergewöhnlichen Neuwahlen können sich die Zeiten bis zu einem halben Jahr verändern.

30 Seite Wann ist man nicht mehr Mitglied im Werkstattrat? Ersatzmitglieder (1) Es gibt viele Gründe, warum man nicht mehr Mitglied im Werkstattrat ist, zum Beispiel: - wenn die Amtszeit vorbei ist - wenn man nicht mehr mitarbeiten will - wenn man nicht mehr in der Werkstatt ist - wenn man keinen Werkstattvertrag mehr hat - wenn man nicht mehr gewählt werden darf (2) Wenn ein Werkstattrat ausscheidet, muss er durch eine andere Person ersetzt werden. Diese Person nennt man Ersatzmitglied. Das gilt auch wenn ein Werkstattrat länger als 3 Monate sein Amt nicht erledigen kann.

31 Seite 31 (3) Ersatzmitglied wird derjenige, der bei der Wahl die nächst höhere Stimmenzahl erreicht hat. Wenn die gleiche Stimmenzahl vorliegt, entscheidet das Los.

32 Abschnitt 4 Seite Der Vorsitzende (1) Wenn der Werkstattrat zum ersten Mal zusammenkommt, wählt er einen Vorsitzenden. Diese Person muss Mitglied im Werkstattrat sein. Dann wird der Stellvertreter auf dem gleichen Weg gewählt. (2) Der Vorsitzende hat bestimmte Aufgaben: Er gibt weiter, was der Werkstattrat entschieden hat. Er darf für den ganzen Werkstattrat sprechen. Er nimmt die Beschlüsse und Informationen der Werkstattleitung entgegen. (3) Wenn der Vorsitzende nicht an der Sitzung teilnehmen kann übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben. (4) Wenn der Werkstattrat nur aus einer Person besteht, ist der Stellvertreter der mit der nächst höheren Stimmenzahl.

33 38 Die Einladung zu den Sitzungen Seite 33 (1) Wenn das Ergebnis der Wahl vorliegt, lädt der Wahlvorstand innerhalb von einer Woche die gewählten Werkstatträte zur ersten Sitzung ein und leitet diese so lange bis der Vorsitzende gewählt worden ist. (2) Nach der Wahl zum Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung. Er lädt die Werkstatträte unter Einhaltung der Frist und Angabe der Tagesordnung rechtzeitig zu den nächsten Sitzungen ein und leitet diese. (3) Die Werkstattleitung kann Sitzungen beantragen. An diesen Sitzungen nimmt sie teil. Sie kann auch zu weiteren Sitzungen eingeladen werden.

34 39 Die Sitzungen des Werkstattrates Seite 34 (1) Die Sitzungen des Werkstattrates sind meistens während der Arbeitszeit. Der Werkstattrat soll aufpassen, dass der Zeitpunkt der Sitzung die Arbeit in der Werkstatt nicht zu sehr stört. Der Werkstattrat muss der Werkstattleitung sagen, wo und wann die Sitzung stattfindet. An der Sitzung dürfen nur die Mitglieder des Werkstattrates und geladene Gäste teilnehmen. (2) Der Werkstattrat kann zu der Sitzung folgende Personen einladen: - die Vertrauensperson - die Werkstattleitung - ein Mitglied der Mitarbeitervertretung - die Vertrauensperson der Schwerbehinderten - eine Schreibkraft - sonstige Menschen (zum Beispiel Fachleute zu bestimmten Fragen).

35 Seite 35 Alle, die an der Sitzung teilnehmen, dürfen nichts weitersagen ( Schweigepflicht). Das muss man den Sitzungsteilnehmern deutlich sagen.

36 Seite Wie kommt der Werkstattrat zu seinen Beschlüssen? (1) Der Werkstattrat kann dann Beschlüsse fassen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Damit der Werkstattrat beschlussfähig ist, können Ersatzmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Hier gelten 36 Abs. 2 und Abs. 3. (2) Der Werkstattrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

37 Seite Was muss der Werkstattrat über seine Sitzungen aufschreiben? (1) Über jede Sitzung des Werkstattrates muss ein Protokoll angefertigt werden. Darin muss stehen wer da war (Anwesende), wer gefehlt hat (Abwesende), die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und wie die Abstimmung ausgefallen ist. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Werkstattrates und dem Schriftführer unterschrieben werden. (2) Wenn die Werkstattleitung zu einer Sitzung eingeladen worden ist und an ihr teilgenommen hat, muss sie von dieser Sitzung einen Protokollauszug bekommen zu all den Fragen, an denen sie beteiligt war.

38 Seite Schriftliche Regeln für den Werkstattrat Geschäftsordnung Der Werkstattrat kann Einzelheiten, wie er arbeiten möchte, in einer Geschäftsordnung regeln. Diese muss schriftlich festgelegt und vom Werkstattrat verabschiedet werden.

39 Seite Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrates (1) Die Mitglieder des Werkstattrates bekommen für ihre Arbeit im Werk-stattrat kein Geld. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Werkstattrat nicht benachteiligt werden. Ebenso dürfen sie wegen ihrer Arbeit im Werkstattrat keine Vorteile bekommen. Dies gilt auch für ihre Beschäftigung in der Werkstatt. (2) Wenn es für ihre Arbeit als Werkstattrat notwendig ist, müssen die Mit glieder des Werkstattrates von ihrer Beschäftigung freigestellt werden. Es darf deswegen keinen Lohnabzug geben. Die Tätigkeit im Werkstattrat ist genauso viel wert, wie die Beschäftigung in der Werkstatt.

40 Seite Wann kann ein Mitglied des Werkstattrats freigestellt werden? (1) Wenn es in einer Werkstatt mehr als 201 wahlberechtigte Beschäftigte gibt, kann der Werkstattrat verlangen, dass der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Werkstattrates für die Arbeit im Werkstattrat freigestellt werden. Die Freistellung gilt für die Hälfte der normalen Beschäftigungszeit. Der Werkstattrat kann mit der Werkstattleitung eine andere Lösung treffen. Diese soll im Rahmen der Regelungen dieses Absatzes bleiben. (2) Die Befreiung gilt nicht für Maßnahmen der Vertretung der Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen ( 5 Abs. 3). (3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, wenn sie Kenntnisse für die Arbeit des Werkstattrates vermitteln, kann jedes Mitglied des Werkstattrates während seiner Amtszeit 10 Tage in Anspruch nehmen; für Mitglieder des Werkstattrates, die zum ersten Mal gewählt worden sind, erhöht sich dies auf 20 Tage. (4) Wenn es bei diesen Fragen Streitigkeiten gibt, kann die Vermittlungsstelle angerufen werden. 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

41 45 Sprechstunden Seite 41 (1) Der Werkstattrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden machen. Der Werkstattrat muss mit der Werkstatt besprechen, wann und wo die Sprechstunden sein sollen. (2) Jeder Beschäftigte hat das Recht während der Beschäftigungszeit mit dem Werkstattrat zu reden. Wenn ein Beschäftigter mit dem Werkstattrat spricht (Sprechstunde) oder Veranstaltungen des Werkstattrates besucht, darf ihm diese Zeit nicht vom Arbeitslohn abgezogen werden. Die Zeit, die ein Beschäftigter für den Werkstattrat braucht, gilt als Beschäftigungszeit.

42 46 Geld und Sachen für die Arbeit des Werkstattrates Seite 42 (1) Die Werkstatt muss die Kosten für die Arbeit des Werkstattrates bezahlen. Die Werkstatt muss auch die Kosten für die Schulungen und Bildungsveranstaltungen für die Werkstatträte und die Vertrauenspersonen bezahlen. (2) Die Werkstatt muss für die Sitzungen, die tägliche Arbeit und die Sprechstunden des Werkstattrates Räume zur Verfügung stellen. Das gilt auch für die technische Sachausstattung, zum Beispiel: Telefon, Kopierer, Computer und Büropersonal, zum Beispiel zum Schreiben des Protokolls.

43 47 Vertrauensperson Seite 43 Unterstützung für den Werkstattrat Wenn der Werkstattrat Unterstützung braucht, muss die Werkstattleitung ihm auf Wunsch eine Person aus dem Fachpersonal zur Verfügung stellen, die ihn unterstützt. Man nennt sie Vertrauensperson oder Unterstützer. Sie wird vom Werkstattrat gewählt. Die Werkstattleitung darf die Arbeit der Vertrauensperson nicht behindern und ihr nicht vorschreiben, was sie zu machen hat. Die Werkstattleitung muss die Vertrauensperson unterstützen. Was in den 43 (Ehrenamt, Rechte und Pflichten), 44 Abs. 3 (Freistellung zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen) und 46 Abs. 1 (Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen) gesagt worden ist, gilt auch für die Vertrauensperson.

44 48 Was darf man nicht sagen? Schweigepflicht Seite 44 (1) Mitglieder des Werkstattrates dürfen persönliche Sachen von anderen Werkstattmitgliedern und geheime Sachen von der Werkstatt nicht weitererzählen. Das nennt man Stillschweigen bewahren oder die Schweigepflicht. Sie gilt nicht, wenn es sich um Dinge handelt, die jeder kennt und weiß. Sie gilt aber auch dann noch, wenn man aus dem Werkstattrat oder aus der Werkstatt ausscheidet. ii) Die Schweigepflicht gilt nicht, wenn man mit anderen Mitgliedern des Werkstattrates oder mit der Vertrauensperson redet. Der Werkstattrat kann beschließen, dass die Schweigepflicht gegenüber der Werkstatt, der Mitarbeitervertretung, der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und bei Verhandlungen vor der Vermittlungsstelle entfällt.

45 Abschnitt 5 Zuständigkeit für Streitigkeiten und Schlussvorschriften Seite Wer ist zuständig für Regelungen vor Gericht? Wenn man sich nicht einigen kann und die Streitigkeiten vor einem Kirchengericht geregelt werden müssen, muss das nach den 56 des Mitarbeitervertretungsgesetzes gemacht werden. Auch die Bestimmungen des XI. Abschnitts des Mitarbeitervertretungsgesetzes müssen angewendet werden. 50 Übergangsregelung (1) Die ersten Wahlen nach der Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung finden in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2005 statt. (2) Wenn die Werkstatträte noch nicht länger als zwei Jahre im Amt sind, bleiben sie bis zum Abschluss ihrer Amtszeit Werkstatträte. In den anderen Werkstätten und Betriebsstätten müssen nach Inkrafttreten der Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung Wahlen durchgeführt werden.

46 Seite Ab wann gilt die Diakonie- Werkstättenmitwirkungsverordnung Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung gilt ab 1. Juli 2004.

47 Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung in leichter Sprache und mit bildlichen Erklärungen wird vom Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB) herausgegeben. Die Werkstatträte der diakonischen Werkstätten für behinderte Menschen bekommen die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung in leichter Sprache und mit bildlichen Erklärungen vom Verband zur Verfügung gestellt. Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung kann beim Bundesverband evangelische Behindertenhilfe Postfach Berlin Fon: Mail: bestellt werden. Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung in leichter Sprache wurde von dem Arbeitsausschuss Heim- und Werkstatträte des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe im Rahmen seiner Arbeitssitzungen erarbeitet. Im Ausschuss arbeiteten mit: Anton Bals, prowerk, Bielefeld Christoph Beck, Karlsruhe (Federführung) Udo Dahlmann, Nordthüringer Lebenshilfe, Nordhausen Annette Hövel, Diakonie-Werkstätten, Bad Kreuznach Marianne Münz, Diakonie-Werkstätten, Bad Kreuznach Günter Ritter, Werkstatt für behinderte Menschen, Hephata-Treysa Jürgen Schirmbeck, Osnabrücker Werkstätten, Osnabrück Hans Schwarzwälder, Katharina-Zell-Haus, Mannheim Dieter Siegmann, Osnabrücker Werkstätten, Osnabrück Josef Ströbl, Mensch zuerst, Kassel Die Bilder wurden von Christian Bob Born, Freiburg gezeichnet. Udo Dahlmann, Nordthüringer Lebenshilfe Nordhausen hat die Bilder in den Text eingearbeitet. Für die Unterstützung bei der Arbeit bedanken wir uns beim Netzwerk Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e. V., Kassel. Bundesverband evangelische Behindertenhilfe

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