Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

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1 Az. Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache Stadt Furth im Wald vertreten durch den 1. Bürgermeister Burgstr. 1, Furth im Wald bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** ***** - Antragstellerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Cham Rachelstr. 6, Cham beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg - Antragsgegner - wegen rechtsaufsichtlicher Beanstandung und Verpflichtung zur Ladung zu einer Stadtratssitzung hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, ohne mündliche Verhandlung folgenden am 25. August 2011 B e s c h l u s s : I. Der Antrag wird abgelehnt. II. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf festgesetzt.

2 2 Gründe: I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein mit Vollmacht des 1. Bürgermeisters für die Antragstellerin erhobener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine rechtsaufsichtliche Beanstandung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011, eingegangen bei der Stadt Furth im Wald am 14. Juni 2011, beantragten sechs Mitglieder des Stadtrats von Furth im Wald die Einberufung einer Sondersitzung gem. Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO. Nachdem der 2. Bürgermeister bei der Rechtsaufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einzelner Tagesordnungspunkte die rechtsaufsichtliche Behandlung des Vorgangs angeregt hatte, bat der Antragsgegner die Stadt Furth im Wald, vertreten durch den 1. Bürgermeister, unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO um Stellungnahme, aus welchen Gründen die entsprechende Sondersitzung nicht anberaumt worden sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 wies der Antragsgegner darauf hin, dass im Bereich des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO grundsätzlich kein materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters bestehe. Die Anträge auf Aufnahme der einzelnen Beratungsgegenstände seien weder schikanös noch hätten sie für sich genommen einen strafbaren Inhalt. Es werde darauf hingewiesen, dass wenn die Einladung zur beantragten Stadtratssitzung nicht innerhalb einer Woche erfolgen sollte, das Landratsamt ein förmliches rechtsaufsichtliches Verfahren mit im Einzelnen bezeichneten Schritten einleiten werde. Mit Bescheid des Landratsamts Cham vom 25. Juli 2011 beanstandete der Antragsgegner die Weigerung der Stadt Furth im Wald, handelnd durch das Organ 1. Bürgermeister, Herr ***** *****, zu einer Stadtratssitzung entsprechend dem Antrag von sechs Stadtratsmitgliedern vom 9. Juni 2011 einzuladen (Nummer 1). Die Stadt Furth im Wald, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herr ***** *****, oder Vertreter im Amt, wurde verpflichtet, entsprechend dem Antrag von sechs Stadtratsmitgliedern vom 9. Juni 2011, bei der Stadt Furth im Wald eingegangen am 14. Juni 2011, zu einer Stadtratssitzung mit den im Antrag benannten Beratungsgegenständen einzuladen (Nummer 2). Falls die Stadt Furth im Wald, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herr ***** *****, oder Vertreter im Amt, dieser Verpflichtung nicht binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides nachkomme, werde das Landratsamt Cham die Ladung zur Stadtratssitzung anstelle der Stadt Furth im Wald vornehmen. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde die Erfüllungsfrist bis zum Ablauf von einer Woche ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides verlängert. Die Ersatzvornahme werde hiermit angedroht (Art. 113 Satz 1 GO)

3 3 (Nummer 3). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1, 2 und 3 wurde angeordnet (Nummer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid hat der 1. Bürgermeister für sich am 1. August 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (Az RO 3 K ) und einen Aussetzungsantrag (. RO 3 S ) gestellt. Er habe Bedenken, ob er ohne eigene inhaltliche Überprüfung verpflichtet sei, gemäß 46 Abs. 1 Satz 2 GO grundsätzlich jedem Antrag zu entsprechen und hierzu zur Sitzung zu laden. Zudem stehe ihm in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht ein Ermessen zu, die Anträge nach Maßgabe der Thematik, der Zahl der sonst anstehenden Punkte und der Dringlichkeit auf verschiedene Sitzungen zu verteilen. Als 1. Bürgermeister habe er ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung, zumal sich die Maßnahme gegen ihn in seiner Organeigenschaft als 1. Bürgermeister richte. Auch die Verlagerung auf die Ebene der Kommunalaufsicht lasse das Gepräge des Rechtsstreits als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nicht entfallen. Für die Annahme einer Antragsbefugnis des 1. Bürgermeisters sei ausreichend, dass die umstrittene Maßnahme möglicherweise seine Organrechte verletze. Der Antrag des 1. Bürgermeisters wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. August 2011 als unzulässig abgewiesen, da es dem 1. Bürgermeister an einer Antragsbefugnis fehle. Über eine dagegen erhobene Beschwerde (Az. 4 CS ) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 11. August 2011 hat der 1. Bürgermeister in der gleichen Angelegenheit eine Klage und einen Eilantrag für die Stadt Furth im Wald erheben lassen (Az. RO 3 K und ). Der Bevollmächtigte legte diesbezüglich eine vom 1. Bürgermeister unterzeichnete Prozessvollmacht vom 11. August 2011 vor. Mit Fax vom 11. August 2011 wurde der Antragstellervertreter vom Gericht aufgefordert, bis spätestens 18. August 2011 einen Beschluss des Stadtrats zur Antragserhebung herbeizuführen. Mit Fax vom 17. August 2011 wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass seine Beauftragung im Rahmen des 11 Abs. 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Antragstellerin erfolgt sei, da im Eilverfahren die finanzielle Belastungsgrenze der Stadt von 2500 nicht überschritten werde. Zudem sei 11 Abs. 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Stadt unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der Größe der Stadt und der Empfehlung der Mustergeschäftsordnung müsse der Bürgermeister Rechtsangelegenheiten mit Streitwerten bis zu einer Größenordnung von eigenständig erledigen dürfen. Bei Streitwerten unter werde der Handlungsspielraum des 1. Bürgermeisters unzulässig beschränkt. Die Beurteilung, ob die Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung habe, sei anhand der

4 4 einzelnen Beratungsgegenstände vorzunehmen. Es sei fraglich, ob dem Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO eine messbare Bedeutung im Sinne der Geschäftsordnung zukomme, da nichts anderes erstrebt werde als die Herstellung des üblichen verwaltungsgerichtlichen Regelmodells. Im Übrigen sei die Antragsstellung unaufschiebbar gewesen. Ferner herrsche in der Stadt zur Zeit auf Grund der Festspielveranstaltung Further Drachenstich ein Ausnahmezustand. Einen Stadtratsbeschluss bis 18. August 2011 zu erwirken, sei völlig unrealistisch. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Cham vom 25. Juli 2011 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der 1. Bürgermeister nicht ermächtigt sei, ohne einen entsprechenden Beschluss des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses Anfechtungsklage zu erheben bzw. einen Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO zu stellen ( 61 Nr. 1, 62 Abs. 3 VwGO). Das Vertretungsrecht beinhalte nicht die Vertretungsmacht. Ob der 1. Bürgermeister ermächtigt sei, für die Gemeinde zu handeln, sei nach Art. 29 und 37 GO zu beurteilen. Es könne dahinstehen, ob es sich um eine laufende Angelegenheit handle oder nicht, weil dem Bürgermeister durch die aktuelle Geschäftsordnung gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO auch Aufgaben zugewiesen worden seien, die keine laufenden Angelegenheiten seien. Durch 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a der Geschäftsordnung werde dem 1. Bürgermeister die Mandatserteilung an einen Rechtsanwalt bzw. die Abgabe von Prozesserklärungen (Klageerhebung einschließlich Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) zugewiesen, wenn die finanziellen Auswirkungen auf die Stadt 2.500,-- bzw. der Streitwert den Betrag von 3.000,-- nicht übersteige und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung habe. Jedenfalls liege der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei kommunalaufsichtlichen Maßnahmen über 3.000,--. Die Angelegenheit habe darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung für die Stadt Furth im Wald. Vorliegend gehe es um die Frage der Organzuständigkeit für eine Klageerhebung. Ein Rechtsstreit einer Gemeinde mit dem Freistaat Bayern als Träger der Rechtsaufsichtsbehörde habe regelmäßig grundsätzliche Bedeutung für die betroffene Gemeinde. Die rechtsaufsichtliche Maßnahme berühre die Gemeinde in ihren geschützten Rechten. Dies sei unabhängig von dem im rechtsaufsichtli-

5 5 chen Verfahren zugrunde liegenden Thema. Insoweit seien auch die gemeindepolitischen Verhältnisse zu würdigen. Bei der vorliegend streitentscheidenden Frage der Einberufung einer Stadtratssitzung auf Antrag einer ausreichenden Anzahl von Stadtratsmitgliedern handle es sich nach Auffassung des Landratsamtes um ein Thema, das bereits für sich grundsätzliche Bedeutung für die Stadt habe. Der 1. Bürgermeister sei deshalb nicht zuständig, ohne Stadtratsbeschluss Klage zu erheben oder einen Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Die Geschäftsordnung sei wirksam; sie sei vom Stadtrat nach langer und intensiver Diskussion unter Beratung des Landratsamtes Cham beschlossen, vom 1. Bürgermeister ausgefertigt und in Kraft gesetzt worden. Die kommunalen Gremien hätten ein weites Ermessen, innerhalb welcher Grenzen sie den Rahmen steckten. Nach Auffassung des Landratsamtes Cham seien diese Grenzen bei den Beträgen in der Geschäftsordnung der Stadt Furth im Wald nicht verletzt. Zu den Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines unaufschiebbaren Geschäftes im Sinne des Art. 37 Abs. 3 GO sei anzumerken, dass die Stadt Furth im Wald ausreichende Zeit gehabt habe, ab Zustellung des Bescheides am 26. Juli 2011 einen Beschluss des Stadtrates herbeizuführen. Der streitgegenständliche Eilantrag sei erst am 11. August 2011 beim Gericht eingegangen. In dem Zeitraum seit Zustellung des Bescheides hätte sogar mit der normalen Ladungsfrist von sieben Tagen zur Sitzung geladen werden können. Der Eilantrag hätte auch vom 1. Bürgermeister vorab gestellt und der Beschluss des Gremiums nachgereicht werden können. Im Übrigen werde auf die schriftsätzlichen Ausführungen in den Stellungnahmen in der Verwaltungsstreitsache Az. RO 3 S Bezug genommen. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 18. August 2011 wurde dem Bevollmächtigten aufgegeben, dem Gericht den Stadtratsbeschluss, der zur Stellung des Eilantrags befugt, bis 24. August 2011 zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 24. August 2011 bat eine Vertreterin des Bevollmächtigten um Fristverlängerung bis 12. September 2011, da sich der Bevollmächtigte im Jahresurlaub befinde. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die im Verfahren Az. RO 3 S vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Der für die Stadt handelnde 1. Bürgermeister konnte den Antrag weder selbst als Vertreter der Stadt noch durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt als Bevollmächtigten erheben, weil es zum Zeitpunkt der Entschei-

6 6 dung über den Eilantrag weiterhin an einem wirksamen Beschluss des zuständigen Gremiums der Antragstellerin über die Durchführung eines gegen die rechtsaufsichtliche Beanstandung gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt. Der 1. Bürgermeister war nicht befugt, den Eilantrag bei Gericht zu stellen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung der bayerischen Gerichte erfordert eine Klageerhebung oder sonstige Prozesshandlung vor Gericht nicht nur das nach Art. 38 Abs. 1 GO dem 1. Bürgermeister zugewiesene Vertretungsrecht nach außen, sondern auch den Nachweis seiner Vertretungsmacht. Diese bestimmt sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften. Fällt eine Angelegenheit nicht in den eigenen Zuständigkeitsbereich des 1. Bürgermeisters nach Art. 37 GO, so wird seine Vertretungsmacht erst durch einen entsprechenden Beschluss des Stadtrats oder eines zuständigen Ausschusses begründet. Ebenso wie im Zivilrecht ( 164 BGB) beinhaltet ein grundsätzliches Vertretungsrecht keine uneingeschränkte Vertretungsmacht. Es ist zumindest eine nachträgliche Genehmigung der Prozesserklärung durch den Stadtrat oder den zuständigen Ausschuss erforderlich (so auch Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, zu Art. 38 GO sowie Wittmann/Grasser/Laser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 29 RdNr. 25). Die nachträgliche Genehmigung führt gemäß dem Rechtsgedanken des 184 Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels von Anfang an (BayVGH vom B <juris>, BayVGH vom FStBay 1991 RdNr. 31, OLG München vom Wx 114/08 <juris>, VG Würzburg vom , W 2 S 01/1092 <juris>). Die Kammer hat keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abzuweichen. Abweichende Auffassungen in der Literatur (Hölzl/Hien, Art. 38 RdNr. 2.3 und 2.1) beruhen auf einer von der herrschenden Meinung abweichenden, auf das Zivilrecht bezogenen Überlegung, nach der es nicht sachgerecht erscheine, dem Bürger das gesamte Risiko eines von ihm schwer zu beurteilenden fehlerhaften Organhandelns aufzubürden. Dies spielt bei einer Prozesshandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rolle. Wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass die Vollmacht alsbald vorgelegt wird, ist ein von einem nicht vertretungsbefugten Bürgermeister erhobener Antrag als unzulässig abzulehnen (VG Würzburg a.a.o.). Die vorliegende Antragstellung stellt weder eine Angelegenheit dar, die der 1. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigen kann noch ist ihm die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Geschäftsordnung für den Stadtrat Furth im Wald übertragen. Gemäß Art. 37 Abs. 1 GO erledigt dieser in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Ferner hat der Stadtrat der Antragstellerin in 11 Abs. 2 Nr. 3 a seiner Ge-

7 7 schäftsordnung die Fälle geregelt, in denen in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Bürgermeister zur Wahrnehmung der Aufgabe in eigener Zuständigkeit befugt ist. Hiernach unterfällt dem eigenen Zuständigkeitsbereich des 1. Bürgermeisters die Behandlung von Rechtsbehelfen, einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klagerhebungen, die Einlegung von Rechtsmitteln und der Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einem Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Stadt 2.500,--, bzw. falls diese nicht bestimmbar ist, den Streitwert von 3.000,-- nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat. Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Gerichts bei einem kommunalaufsichtlichen Streit auch in einem Eilverfahren von einem Streitwert über 3.000,-- auszugehen ist und von der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage einer Wirksamkeit der Geschäftsordnung, hat die Angelegenheit vorliegend grundsätzliche Bedeutung. Hierbei ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht auf die einzelnen Beratungspunkte der im Streit stehenden Stadtratssitzung abzustellen, sondern auf die Frage, ob die Stadt Furth i. Wald gegen einen für sofort vollziehbar erklärten rechtsaufsichtlichen Bescheid des Landratsamts Cham mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag vorgehen soll. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Antragstellerin. Rechtsbehelfe einer Gemeinde gegen aufsichtliche Maßnahmen können nicht als laufende Angelegenheit angesehen werden, da sie nicht routinemäßig erfolgen (VG Würzburg a.a.o. unter Hinweis auf BayVGH, BayVBl 1973, 296). Demnach durfte der 1. Bürgermeister ohne Befassung des Stadtrates das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht aus eigenem Organrecht führen. Die Erhebung des Eilantrags stellt auch kein unaufschiebbares Geschäft dar, das der 1. Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates besorgen durfte. Art. 37 Abs. 3 GO enthält eine Ermächtigung für den 1. Bürgermeister, selbstständig zu handeln. Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit setzen voraus, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die so schnell erledigt werden muss, dass unter Einhaltung der Vorschriften des Art. 45 ff. GO eine vorherige Beschlussfassung des Gemeinderates oder eines Ausschusses zu spät käme, d. h., dass das Beschlussgremium diese Entscheidung aufgrund des bloßen Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr in gleicher Weise treffen könnte wie der 1. Bürgermeister. Da Art. 37 Abs. 3 GO eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung darstellt, ist außerdem zu verlangen, dass ohne die dringliche Anordnung Nachteile für die Gemeinde oder einen Dritten entständen (Wittmann/Grasser, aao, Art. 37 RdNrn. 14/15). Nach der Kommentarliteratur setzt insbesondere bei besonders bedeutsamen Angelegenheiten die Dringlichkeit voraus, dass ohne die dringliche Anordnung, d. h. bei Abwarten der Entscheidung des Beschlussgremiums ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil für die

8 8 Gemeinde entstände. Hierbei ist von Bedeutung, ob und welcher Entscheidungsspielraum in der Angelegenheit besteht. Eine Eilentscheidung kommt demnach umso mehr in Betracht, je gebundener und unbedeutender die Angelegenheit ist und umso weniger, je freier und bedeutsamer sie ist. Gemessen an diesen Maßstäben konnte der 1. Bürgermeister im Hinblick auf die rechtsaufsichtliche Beanstandung auch unter Berücksichtigung der ihm gesetzten Frist zur Erfüllung der Anordnung nicht von einem dringlichen Geschäft ausgehen. Der vorliegend in Streit stehende Bescheid wurde der Antragstellerin am 26. Juli 2011 zugestellt. Insoweit hätte, zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Verkürzung der Ladungsfrist, genügend Zeit bestanden, einen Stadtratsbeschluss über die Frage einer Erhebung eines Rechtsmittels herbeizuführen. Das Gericht hat dem Antragstellervertreter ausreichend Gelegenheit gegeben, einen Beschluss des Stadtrates nachzureichen. Unter Berücksichtigung der in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzten Ladungsfrist ( 22 Abs. 2 Satz 1 1. HS Geschäftsordnung) hätte der 1. Bürgermeister noch vor dem 24. August 2011 ausreichend Gelegenheit gehabt, eine Beschlussfassung des Stadtrates zur Genehmigung des gerichtlichen Vorgehens gegen den rechtsaufaussichtlichen Bescheid vom 25. Juli 2011 herbeizuführen. Das Gericht hatte bereits nach Antragseingang am 11. August 2011 darauf hingewiesen, dass eine Beschlussfassung des Stadtrates erforderlich erscheine und hierfür eine Frist bis 18. August 2011 gesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass der 1. Bürgermeister nach erneuter Aufforderung am Donnerstag, dem 18. August 2011, nicht in der Lage gewesen wäre, sofort zu einer Sitzung zu laden. Entschuldigungsgrund ist auch nicht die Festspielveranstaltung Drachenstich, die zu einem Ausnahmezustand im Gebiet der Antragstellerin führen soll. Hätte der Bürgermeister noch am Donnerstag, 18. August 2011, per Boten zur Sitzung geladen, hätte diese Sitzung unter Einhaltung der dringlichen Ladungsfrist bereits am Montag, 22. August 2011, spätestens aber am 23. August 2011, also nach Ablauf der Festspielzeit, stattfinden können. Soweit der Bevollmächtigte im Hinblick auf seine eigene urlaubsbedingte Abwesenheit eine Fristverlängerung bis Mitte September beantragt hatte, ist kein Zusammenhang mit der Einberufung der Sitzung gegeben. Er hat für eine Weiterleitung der ihn im Urlaub erreichenden Post zu sorgen. Eine weitere Fristverlängerung war auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck eines Eilverfahrens nicht veranlasst. Ein Zurückweisungsbeschluss gegen den 1. Bürgermeister nach 67 Abs. 3 VwGO war nicht angezeigt, da sich diese Vorschrift nur auf eine Vertretungsbefugnis nach 67 Abs. 2 VwGO bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO.

9 9 Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach 53 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 52 Abs. 1 GKG i.v.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für kommunalaufsichtliche Maßnahmen ein Streitwert von ,-- anzusetzen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte maßgeblich. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Streitwertbeschwerde: Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Dr. Korber Beck Stelzer Präsident Richterin am Ver- Richter waltungsgericht

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