Nachführung des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung»
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- Fabian Jobst Kramer
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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Abteilung Register Ausgabe vom 28. Januar 2016 Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister Nachführung des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung» Merkblatt zur Registerführung Nr. 21 Dieses Merkblatt richtet sich an die kommunalen Stellen, die für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG 1 ) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV 2 ) zuständig sind. Gemäss ZWV bestimmt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) den Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden anhand des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) in Kombination mit den Einwohnerdaten der Gemeinden. Hierzu wird den Gemeinden im GWR das Merkmal «Nutzungsart der Wohnung (WNART)» zur Verfügung gestellt. Anhand der Auswertung dieses Merkmals durch das ARE kann der Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden ermittelt werden. Die für die Führung der Nutzungsart der Wohnung nützlichen Hilfsmerkmale werden ebenfalls im vorliegenden Merkblatt beschrieben. Inhalt 1. Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» 2 Allgemeines 2 Erfassungsregeln 2 2. Merkmale «Informationsquelle zur Nutzungsart» und «Aktualisierungsdatum der Nutzungsart» 5 3. In der Web-Applikation des BFS verfügbare Informationen 6 4. Merkmal «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG» 6 5. Wegleitung für die Aktualisierung der Merkmale in Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung 7 6. Statistik der Nutzungsart der Wohnung 9 7. Verwandte Themen 9 8. Verweise auf den Merkmalskatalog 9 9. Kontakt 9 1 ZWG SR ZWV SR 702.1
2 1. Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» Allgemeines Das Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» wird für die Umsetzung des ZWG verwendet. Die Pflicht der Gemeinden, dieses Merkmal nachzuführen, beschränkt sich gemäss den Richtlinien des ARE auf die Anforderungen des ZWG. Erfassungsregeln WNART Nutzungsart Beschreibung 3010 Bewohnt gemäss RHG 3 Art. 3 Bst. b (Erstwohnung, ZWG Art. 2 Abs. 2) Diese Wohnungen umfassen ausschliesslich: Die Wohnungen, die von mindestens einer in der Gemeinde gemäss RHG Art. 3 Bst. b niedergelassenen Person bewohnt sind. Der Code 3010 kann nicht manuell nachgeführt werden. Er wird basierend auf den Daten der Einwohnerkontrolle und gemäss Art. 1 und 2 der ZWV vierteljährlich automatisch aktualisiert. Diese Aktualisierung wird rund 45 Tage nach dem in der Registerharmonisierungsverordnung (RHV 4 ) vorgesehenen Stichtag durchgeführt. Die übrigen (nachfolgenden) Codes können von den Gemeinden manuell zugewiesen werden Zeitweise bewohnt (Zweitwohnung, ZWG Art. 2 Abs. 4) Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden. Wohnungen, die durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder den Vermieter bzw. die Vermieterin zeitweise genutzt werden. Leer stehende Ferienwohnungen. Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht dauernd bewohnte Wohnungen. Alpwohnungen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken saisonal genutzt werden 3035 Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte Wohnungen RHG SR RHV SR /9
3 WNART Nutzungsart Beschreibung 3030 Zweckentfremdet (anders als zum Wohnen genutzt gem. Art. 2 Abs. 3 Bst. h ZWG) Dauernd für einen anderen Zweck als das Wohnen genutzte Wohnungen (z.b. Anwaltskanzlei, Ingenieurbüro). Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte Wohnungen 3070 Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt sind Zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken bewohnt (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. a) Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt sind (Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter). Wohnungen belegt von Personen mit Aufenthalt in der Gemeinde nicht zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken (Zweitwohnungen) Von einem Privathaushalt mit Erstwohnung im gleichen Gebäude bewohnt (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. b) Wohnungen bewohnt durch einen Privathaushalt, der im gleichen Gebäude eine weitere Wohnung dauernd belegt. Wohnungen, die von einem Kollektivhaushalt bewohnt sind Bewohnt von nicht meldepflichtigen Personen (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. c) Wohnungen, die durch Personen, die nicht im Einwohnerregister eingetragen sind (diplomatisches Personal, internationale Beamtinnen und Beamte, gemäss SEM meldungspflichtige 5 Personen im Asylprozess), dauernd bewohnt sind. Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt sind (Wochenaufenthalterinnen und - aufenthalter) Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit gemäss Staatssekretariat für Migration SEM. 3/9
4 WNART Nutzungsart Beschreibung 3034 Leerstehend seit höchstens zwei Jahren (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. d) Leerwohnungen, d.h. bewohnbare, bis zu höchstens zwei Jahren leer stehende Wohnungen (möbliert oder unmöbliert), die zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden. Bewohnbare nicht dauernd bewohnte Wohnungen, die nicht zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden 3020 Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht dauernd bewohnte Wohnungen 3020 Leer stehende Ferienwohnungen 3020 Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte Wohnungen Für alpwirtschaftliche Zwecke genutzt (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. e) Wohnungen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht ganzjährig für landwirtschaftliche Zwecke zugänglich sind Andere nicht dauernd bewohnte Alpwohnungen, unabhängig davon, ob sie im Winter zugänglich sind oder nicht (Zweitwohnungen) Zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt Durch Unternehmen, zur Unterbringung von Saison- und (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. f) Temporärarbeitskräften, genutzte Wohnungen. Dienstwohnungen, d.h. einem Unternehmen gehörende Wohnungen, die den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden 3037 Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden Dienstwohnungen (ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. g) Dienstwohnungen im Gastgewerbe, in Spitälern, Heimen usw. Von einem Unternehmen für sein Temporärpersonal gemietete Wohnungen 3036 Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden /9
5 WNART Nutzungsart Beschreibung 3038 Von einem Kollektivhaushalt gemäss Art.2 Bst. a bis der Registerharmonisierungsve rordnung genutzt Wohnungen, die von einem Kollektivhaushalt gemäss Art.2, Bst. a bis der Registerharmonisierungsverordnung bewohnt sind. (Alters- und Pflegeheime, Heime für Kinder und Jugendliche, Internate, Studentenwohnheime, Institutionen für Behinderte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Klöster) 3070 Unbewohnbar Leer stehende Ferienwohnungen 3020 Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden 3020 Infolge bevorstehenden Abbruchs, Renovation oder Umbaus unbewohnbare Wohnungen. Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte Wohnungen. Leerwohnungen, d.h. bewohnbare, bis zu höchstens zwei Jahren leer stehende Wohnungen (möbliert oder unmöbliert), die zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden 3034 Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht dauernd bewohnte Wohnungen 3020 Wichtiger Hinweis: Die Nutzungsart der Wohnung muss in Übereinstimmung mit den Richtlinien des ARE (verfügbar unter > Zweitwohnungen) nachgeführt werden. 2. Merkmale «Informationsquelle zur Nutzungsart» und «Aktualisierungsdatum der Nutzungsart» Diese beiden Merkmale sind komplementär zum Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» und müssen gleichzeitig angegeben werden wie letzteres. Sie geben Aufschluss über die Informationsquelle, die für die Nachführung der Nutzungsart der Wohnung verwendet wird, sowie das Datum, an dem die Nachführung letztmals durchgeführt oder überprüft wurde. Für die Werte des Codes 3010 «Erstwohnung» (Bewohnt gemäss Art. 3 Bst. b RHG) erfolgt die Nachführung automatisch. 5/9
6 3. In der Web-Applikation des BFS verfügbare Informationen In der Web-Applikation des GWR steht eine Funktionalität zur Verfügung, mit der die Merkmale in Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung verwaltet werden können. Verfügbare Informationen Um die Arbeit im GWR zu vereinfachen, werden die GWR-Daten um Angaben ergänzt, die die Einwohnerkontrollen dem BFS im Rahmen des RHG gemäss Art. 1 und 2 der ZWV liefern. Diese Informationen stehen nur zur Einsicht zur Verfügung und werden vierteljährlich aktualisiert, rund 45 Tage (15. Februar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober) nach dem Stichtag (31. Dezember, 31. März, 30. Juni, 30. September) der Lieferung an die Statistik. Im GWR sind zu jeder Wohnung folgende Informationen verfügbar: Personen mit Hauptwohnsitz Personen mit Aufenthalt Datum der ersten Belegungsmeldung Datum der letzten Belegungsmeldung gibt an, ob die Wohnung am letzten Stichtag gemäss Registerharmonisierungsverordnung (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) von mindestens einer Person mit Niederlassung (gemäss Art. 3 Bst. b RHG) in der Gemeinde belegt war. Die Aktualisierung dieses Merkmals erfolgt automatisch und basiert auf der Verknüpfung der GWR-Daten mit Daten aus den Personenregistern. wie oben, aber für Personen mit Aufenthalt (Nebenwohnsitz) (gemäss RHG Art. 3, Bst. c). entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung erstmals als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet wurde. Das Datum der ersten Belegung wird standardmässig mit dem Wert ergänzt, für alle Wohnungen die an diesem Stichtag belegt waren. Werte älter als dieses Datum sind nicht zulässig. entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung letztmals als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet wurde. Für Wohnungen, die vor dem letztmals belegt waren, wird kein Wert erfasst. 4. Merkmal «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG» Anhand des Merkmals «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG» können Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% die nach 2012 neu erstellten oder erweiterten Wohnungen mit oder ohne Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG bezeichnen. Mit diesem Merkmal lassen sich folgende Wohnungen bezeichnen: Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 7 des ZWG; Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 8 und 9 des ZWG. Für altrechtliche Wohnungen muss dieses Merkmal nicht angegeben werden. 6/9
7 5. Wegleitung für die Aktualisierung der Merkmale in Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung Automatische Nachführung der Erstwohnungen Auf der Basis der von den Gemeinden vierteljährlich gelieferten Daten der Einwohnerkontrolle wird die Nutzungsart der Wohnung gemäss folgenden Regeln automatisch nachgeführt: Wert des Merkmals «Personen mit Hauptwohnsitz» Alter Wert des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung» Neuer Wert des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung» Ja «Erstwohnung» (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) Keine Nachführung «Erstwohnung» (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) Ja Anderer Wert Alter Wert wird ersetzt «Erstwohnung» (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) Nein «Erstwohnung» (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) Alter Wert wird gelöscht Keine Angabe Keine Nachführung Nein Anderer Wert Anderer Wert Die Merkmale «Informationsquelle zur Nutzungsart» und «Aktualisierungsdatum der Nutzungsart» werden ebenfalls automatisch aktualisiert, wenn der neue Wert des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung» «Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3 Bst. b» lautet. Der Wert «Erstwohnung» (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) wird jede Nacht aktualisiert und muss somit nicht manuell geändert werden. 7/9
8 Manuelle Nachführung jeder Wohnung Für die Nachführung der Merkmale im Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung steht unter dem Menü «Auswertungen» die Maske «Nutzungsart der Wohnung» zur Verfügung. Diese Maske erlaubt die Suche nach Wohnungen anhand mehrerer Kriterien. Für die manuelle Nachführung sollten alle Wohnungen gefiltert werden, deren Nutzungsart nicht «Erstwohnung» (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. B) lautet. Diese Auswahl geschieht wie folgt: 3 Fenster Schliessen Mit der angehaltenen 1 Fenster Codeauswahl öffnen 2 Shift-Taste folgende Codes auswählen: 3020, 3030, 3031, 3032, 3033, 3034, 3035, 3036, 3037, 3038, 3070 und -1 Ausführen 4 Werden die Wohnungen angezeigt, können folgende Merkmale überprüft / aktualisiert werden: Nutzungsart der Wohnung Informationsquelle: gibt an, auf welcher Grundlage die Nutzungsart der Wohnung bestimmt wurde. Gültigkeitsdatum: Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG gibt das Datum an, an dem die Nutzungsart der Wohnung zuletzt überprüft wurde. Wenn Sie Wohnungen entdecken, die aus dem GWR gelöscht werden sollten (Erfassungsfehler), melden Sie diese anhand der Funktion «Wohnung löschen» im Fenster «Gebäude»! Export der Wohnungsliste Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Wohnungsliste Ihrer Gemeinde zu exportieren. Dazu aktivieren Sie im Fenster «Datenexport» den Optionsknopf «Wohnungsliste für das ARE» und klicken anschliessend auf «Ausführen». Nach ein paar Sekunden wird über die Funktion «Aktualisieren» die Exportdatei sichtbar, die Sie herunterladen können. Die Spezifikation der Abkürzungen der Spalten befindet sich zu unterst in der Excel-Datei in drei Sprachen Wenn Sie in dieser Liste Fehler entdecken, müssen Sie diese direkt im GWR korrigieren und den Datenexport erneut ausführen. 8/9
9 6. Statistik der Nutzungsart der Wohnung Eine Statistik zur Anzahl Wohnungen nach Nutzungsart kann jederzeit abgerufen werden. Sie befindet sich im Menü «Auswertungen» > «Nutzungsart der Wohnung» > «Statistik der Nutzungsart der Wohnung» 7. Verwandte Themen Merkblatt Nr. 5: Mansarden und Einzelzimmer Merkblatt Nr. 6: Krankenhäuser, Heime, Internate Merkblatt Nr. 10: Hotels, Touristenunterkünfte und Restaurants Merkblatt Nr. 14: Zweckentfremdete Wohnungen Alle Merkblätter sind unter folgender Internetadresse zu finden: > Benutzerhilfen 8. Verweise auf den Merkmalskatalog Es wird empfohlen, in der aktuellen Version des Merkmalskatalogs des eidg. GWR die Definition der Wohnung sowie die detaillierte Beschreibung des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung (WNART)» zu konsultieren. 9. Kontakt Bei Fragen zur Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), per an oder telefonisch über die Nummer Bei technischen Fragen zur Verwendung des GWR können Sie sich direkt mit dem BFS in Verbindung setzen. Schicken Sie dazu ein an die am Ende dieser Publikation angegebene Adresse. Weitere Informationen zum eidg. GWR sind im Internet verfügbar unter Unter dieser Adresse können auch alle Referenzdokumente zum eidg. GWR herunterladen oder bestellt werden. Wenn Sie automatisch über die aktuellen Referenzdokumente und Neuerungen im Zusammenhang mit dem eidg. GWR informiert werden wollen, empfehlen wir Ihnen, sich unter für den Newsletter «Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister» einzuschreiben. Für weitere Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Bundesamt für Statistik zur Verfügung: Sektion Gebäude und Wohnungen Tel / housing-stat@bfs.admin.ch 9/9
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