Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters
|
|
- Friedrich Sauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters
2 Themen Teil 2: Kompetenz des Verwalters zum Vertragsabschluss, Vertragskündigung und Schadensregulierung Teil 4: Kompetenz zur Auftragsvergabe im Gemeinschaftseigentum (Fall 4) Teil 8: Definition und Versicherungsumfang/Abgrenzung zum Sachschaden (Fall 3) Teil 10: Überblick über die strafrechtlichen Risiken des Verwalters Folie 2
3 Teil 2: Grundsätzliches Kompetenz des Verwalters zu Vertragsabschluss, Vertragskündigung und Schadensregulierung Aspekt 1: Hat der Verwalter die Macht, im Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft zum Versicherer Wirkungen herbeizuführen (sog. Vertretungsmacht) Aspekt 2: Hat der Verwalter im Verhältnis zu den Eigentümern die Erlaubnis, die Versicherung auszuwählen etc. (Entscheidungsmacht, sog. Geschäftsführungsbefugnis) Folie 3
4 Grundlagen von Verwalterkompetenzen Gesetz - Kataloge des 27 WEG Vereinbarung der Eigentümer - Auslegung der Teilungserklärung (Reichweite) - Klarstellung/Neufassung nur durch Vereinbarung aller, die nach 10 Abs. 3 WEG nur bei Eintragung im Grundbuch gegenüber Erwerbern kraft Rechtsgeschäfts wirkt. Beschluss - Beschlusskompetenz (Frage der Wirksamkeit/Nichtigkeit) - Ordnungsmäßigkeit (Frage der Anfechtbarkeit) Verwaltervertrag - Regelung von Dienstpflichten und Vollmacht ( 167 BGB) - AGB-Kontrolle Folie 4
5 Aspekt 1: Vertretungsmacht (Können) Gesetz: Teilungserklärung: Frage des Einzelfalles Beschluss - 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG verleiht Kompetenz, den Verwalter durch Beschluss zu ermächtigen, die rechtsfähige Gemeinschaft der Eigentümer zu vertreten, - Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses ist Frage des Einzelfalles - Folge: Vertragsabschluss und -kündigung aufgrund bestandskräftig beschlossener Vollmacht ist zwischen rechtsfähiger Gemeinschaft und Versicherung grds. wirksam. Verwaltervertrag - Vollmachterteilung nach 167 Abs. 1 BGB möglich, - Problem: AGB-Kontrolle Folie 5
6 Aspekt 2: Entscheidungsmacht (Dürfen) Grundsatz: Entscheidungsmacht liegt bei Eigentümern, die diese Macht im Einzelfall durch Beschlussfassung wahrnehmen ( 21 WEG) Verwalter unterstützt die entscheidenden Eigentümer: - Beschlussvorbereitung Inhaltlich: Informationsbeschaffung und Informationsweitergabe Organisatorisch: Ladung, Versammlungsvorsitz, Verkündung - Beschlussausführung ( 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) Folie 6
7 Aspekt 2: Entscheidungsmacht (Dürfen) Ausnahmsweise Entscheidungsmacht des Verwalters: Gesetz - Eilkompetenz, 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG - Laufende Maßnahmen, 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WEG > Versicherungsabschluss nicht gedeckt. Vereinbarung der Eigentümer möglich, 21 Abs. 1 WEG > Regelmäßig nur Versicherungspflicht, aber keine Entscheidungsmacht des Verwalters über Versicherungsabschluss geregelt. Beschlusskompetenz 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG betrifft bloß Vertretungsmacht Reichweite von 21 Abs. 3 WEG umstritten: - Kompetenz besteht für Verwaltungsmaßnahme - Keine Kompetenz für prinzipielle Verlagerung der Entscheidungsmacht (vgl. 21 Abs. 1 WEG, der dafür Vereinbarung verlangt) > Umfassende Kompetenzeinräumung daher nichtig (str.). Verwaltervertrag hängt am gesetzlichen Leitbild (AGB-Kontrolle nach 305 ff. BGB) Folie 7
8 Teil 4: Fallstricke Fall 4: Durch Sturmeinwirkung wird die Fassadenverkleidung an der Giebelseite des Hauses großflächig beschädigt. Der Verwalter klärt, dass der Mehraufwand für die Anpassung der Verkleidung an die heute gültigen Dämmvorschriften durch die Gebäudeversicherung übernommen wird und beauftragt die Anbringung der neuen Fassade. Zu seinem Erstaunen beanstanden die Eigentümer, dass mit den Eigentümern keine alternativen Gestaltungen erörtert und kein Beschluss eingeholt wurde. Folie 8
9 Keine Entscheidungsmacht des Verwalters Entscheidungsmacht liegt bei Eigentümern, die diese Macht im Einzelfall durch Beschlussfassung wahrnehmen ( 21 WEG) Verwalter unterstützt die entscheidenden Eigentümer: - Beschlussvorbereitung Inhaltlich: Informationsbeschaffung und Informationsweitergabe Organisatorisch: Ladung, Versammlungsvorsitz, Verkündung - Beschlussausführung ( 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) > Verwalter darf grds. ohne Beschluss nicht beauftragen. Folie 9
10 Teil 8: Vermögensschaden und Haftpflicht Fall 3: Der Verwalter versäumt es, den Beschluss der WEG für eine dringende Dachreparatur umzusetzen, hierdurch kommt es in der Wohnung des C zu einer Beschädigung der Seidentapete und eines wertvollen Bildes. Der Vermögensschadensversicherer lehnt die Regulierung mit der Begründung ab, es handele sich um Sachschaden. Abwandlung: Aufgrund der Verzögerung wird die Reparatur wegen Kostensteigerungen teurer. Folie 10
11 Haftungsgrundlagen 823 Abs. 1 BGB (Haftung gegenüber jedermann) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum [...] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 280 Abs. 1 BGB (Haftung aus Vertrag) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Folie 11
12 Abgrenzung Haftpflichtschaden liegt vor, soweit ein Schaden (wie im Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB) auf einer Verletzung von Körper oder Eigentum usw. beruht (Fall 3). (Reiner) Vermögensschaden liegt vor, soweit ein Schaden ohne Verletzung von Körper oder Eigentum usw. eintritt und eine Haftung allein auf der Verletzung einer individuellen Pflicht ( 280 Abs. 1 BGB) beruht (Fall 3 Abwandlung) Folie 12
13 Teil 10: Strafrechtsschutz Ein Ermittlungsverfahrens setzt bloß einen Anfangsverdacht voraus ( 160 StPO). Als Straftaten kommen insbesondere fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen angesichts gebäudebezogener Gefahren (Verkehrssicherungspflicht) in Betracht. Ordnungswidrigkeiten drohen bei Nichtbeachtung gebäudebezogener öffentlich-rechtlicher Anordnungen (EichG, EnEV etc.) Folie 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld Folie 14
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
Mehr13. Kölner Verwalterforum. Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012
13. Kölner Verwalterforum Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012 Eltern und Verwalter Eltern haften - nicht für ihre Kinder, - sondern für die Verletzung ihrer (Aufsichts-) Pflichten ( 832 BGB). Verwalter
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
Mehr23. Deutscher Verwaltertag
23. Deutscher Verwaltertag Die namentliche Abstimmung - Umsetzung in Praxis und Eigentümerversammlung Prof. Dr. Florian Jacoby Zielsetzung Der Verwalter muss die Abstimmung so ausgestalten, dass diese
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrAlles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung
Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
MehrRechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats
Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrCornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen
Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Prof. Dr. Florian Jacoby Erfurt, 21. März 2019 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen
MehrDie werdende Gemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH - Die Konsequenzen in der Praxis und weiterhin ungeklärte Fragen
Die werdende Gemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH - Die Konsequenzen in der Praxis und weiterhin ungeklärte Fragen Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Die Vorstellung
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
MehrAllgemeines Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste
MehrHaftung des Vorstandes
Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2013 Was könnte im WEG besser geregelt sein und was bedeutet das für die Verwaltungspraxis? Die Sicht der Forschung
2013 Was könnte im WEG besser geregelt sein und was bedeutet das für die Verwaltungspraxis? Die Sicht der Forschung Prof. Dr. Florian Jacoby Probleme über Probleme Alles über einen Kamm Was machen mit
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrDie Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung
Die Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung von Oliver Elzer Berlin 2006 Dr. Oliver Elzer Folie 1 ... was für ein Thema? gibt es noch unentdeckte Seiten? kennen Sie
MehrSchadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 10.06.2008 Schadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrAusgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin
Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag 1 Begriffe und Gliederung Gegenstand des Vortrags: Maßnahmen, die sich auf Hausgeldforderungen oder
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
MehrV. Bielefelder Verwalterforum Neues zum Wohnungseigentumsrecht
V. Bielefelder Verwalterforum Prof. Dr. Florian Jacoby Teil 1: BGH-Rechtsprechung 2012 zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung Folie 2 Fall 1 In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert, wie
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im Verwaltervertrag sollten angepasst werden?
Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im sollten angepasst werden? Prof. Dr. Florian Jacoby Regelungsanliegen des Verwalters: als Allheilmittel? Verwaltervergütung Vertretungsmacht Entscheidungsmacht
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrHaftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige?
28. Oktober 2016 Haftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige? PD Dr. Dominik Klimke Freie Universität Berlin 1 Haftungsrechtliche Ausgangslage Haftungsrisiken
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrHaftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht
Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrDeutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2010 Die vermietete Eigentumswohnung
Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2010 Die vermietete Eigentumswohnung Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Beteiligte Vermieter 535 BGB Mieter Beteiligte E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 En Rechtsfähige
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrWenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?
Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln
MehrKurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung!
25. Pantaenius-Immobilientagung am 22. November 2018 in Hamburg Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung! RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Überblick
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrVerband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 9. Verwalterforum
Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 9. Verwalterforum Haftung des Verwalters für die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften auch der Trinkwasserverordnung Prof. Dr. Florian Jacoby
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrQuer durch die WEG-Novelle
Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,
Mehr1 Die wichtigsten Grundsätze zur
1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.
MehrBaumängel an Wohnanlagen. RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Baumängel an Wohnanlagen RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Grundlagen Abschluss eines Bauträgervertrags zwischen den Sondereigentümern und dem
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrAktuelle Fragen des Wohnungseigentumsrechts
Prof. Dr. Johannes Hager (Hrsg.) Aktuelle Fragen des Wohnungseigentumsrechts Tagungsband Mit Beiträgen von Prof. Dr. Christian Armbrüster Notar Prof. Dr. Stefan Hügel Nomos Inhaltsverzeichnis Auswirkungen
MehrDie Verwaltung von Wohnungseigentum Vortragsreihe der Volkshochschule Bremen
Die Verwaltung von Wohnungseigentum Vortragsreihe der Volkshochschule Bremen Gliederung des Skripts Dozent Christian Carstens Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Kanzlei Schultz
MehrNeue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung
Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Seite 1 Vorschläge der Wohnungseigentümer zur Tagesordnung Es ist jederzeit zulässig, eine Tagesordnung zu ergänzen.
MehrIII. Bielefelder Verwalterforum Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum WEG und ihre Auswirkungen auf die Praxis
III. Bielefelder Verwalterforum und ihre Auswirkungen auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 29. September 2010 Forschungsvorhaben Mietnomaden Koalitionsvertrag: Sog. Mietnomaden
MehrDeutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht
Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit
MehrDer Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis
Dresden/Erfurt, den 4./.5. März 2013 Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer A. Eigentümerwechsel
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrExtraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09
Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist
MehrGrundlagenübersichten
Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrZugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen
Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick
MehrMünsteraner Verwalterkonferenz 2012 Beschlüsse fassen - richtiges Vorgehen bei Abstimmung, Auszählung und Verkündung
Münsteraner Verwalterkonferenz 2012 - richtiges Vorgehen bei Abstimmung, Auszählung und Verkündung Prof. Dr. Florian Jacoby Teil 1: Abstimmung Folie 2 Beispiel 1 In der TE heißt es: Die Versammlung kann
Mehr24. Deutscher Verwaltertag
24. Deutscher Verwaltertag Die werdende Eigentümergemeinschaft - Was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrInstandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats. Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht. Berlin, den 5.
Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Instandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats Berlin, den 5. November 2011 Dr. OliverElzer 1 Grundlagen Dr. Oliver Elzer Grundsätzliches
MehrFolie 1. BGB Schuldrecht - Fristen und Termine -
Folie 1 BGB Schuldrecht - Fristen und Termine - 1 Folie 2 Inhalt: Vorschriften zu Fristen und Terminen Definitionen Bedeutung und Wirkung von Fristen Fristberechnung Fristbeginn und Fristende Fristverlängerung,
MehrBGB AT Lösungsskizze Fall 23
BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als
Mehr11. Dresdner Verwaltertage
11. Dresdner Verwaltertage Der Neubau in der Wohnungseigentümerverwaltung und die Geltendmachung von Mängelrechten im Sonder- und Gemeinschaftseigentum Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 5. März 2018 I.
Mehr10. Münsteraner Verwalterkonferenz Wie vermeide ich klassische Stolperfallen in meinem Verwaltervertrag?
10. Münsteraner Verwalterkonferenz Wie vermeide ich klassische Stolperfallen in meinem Verwaltervertrag? Prof. Dr. Florian Jacoby Stolperfallen Keine spezifische Verpflichtung einzelner Eigentümer (Unzulässigkeit
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrPflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen
Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine
MehrDeutscher Immobilien Kongress Welche laufenden Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG hat die Verwaltung zu treffen?
Deutscher Immobilien Kongress Welche laufenden Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG hat die Verwaltung zu treffen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, 7. Mai 2015 Beispiele Der Verwalter erwägt, Verträge
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrSpäte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein
Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung Prof. Dr. Einführung Anlassfall : BGH v. 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15) Vermietet ist eine Eigentumswohnung. Der MV enthielt handschriftlich die Abrede,
Mehr3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen
3 Gesellschaftsrecht A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen Folie 219 Begriff des Gesellschaftsrechts Gesellschaftsrecht
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
MehrDie Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG
Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern
MehrBeispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.
Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von
Mehr9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis
9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.
MehrMünsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht?
Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 19. Januar 2017 Gleich oder Ungleich das ist hier die Frage! Insolvenzverwaltung
MehrDie D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?
Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs
MehrInhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung
Vorwort 9 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung 11 1.1 So wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG verwaltet 12 1.1.1 Willensbildung durch die Wohnungseigentümer ( 21, 23 WEG) 12 1.1.2
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrVerwaltervertrag. Immo GmbH Partner für Immobilien, Hauptstr. 267a, 76756 Bellheim, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kurt Gadinger
Zwischen der Firma Verwaltervertrag Immo GmbH Partner für Immobilien, Hauptstr. 267a, 76756 Bellheim, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kurt Gadinger nachstehend Verwalter genannt - und der Wohnungseigentümergemeinschaft
MehrAktuelle Rechtsprechung im Einkauf
Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. 2.1. Abgrenzung Fälligkeit und Verzug allgemein 2.2. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 2.3. Kaufvertragsrecht,
MehrHaftung in Vereinen. Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung. - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten)
Haftung in Vereinen Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten) 29.01.2008 1 Verein Freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund
MehrVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Christian Armbrüster Fischen, 23. Oktober 2013 1 A. Begriff der Verwaltung I. Ausgangspunkt 20 Abs. 1 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen
MehrAngelegenheiten ordnungsgemäßer Verwaltung gem. 21 Abs. 5 :
Beschluss Überblick Gemäß 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschließen, soweit
MehrAbnahme des Gemeinschaftseigentums
12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für
MehrDie bauliche Veränderung in der WEG Vom Katzennetz zur Vogelvoliere Vortrag 25.04.2012, 19.30 Uhr
Die bauliche Veränderung in der WEG Vom Katzennetz zur Vogelvoliere Vortrag 25.04.2012, 19.30 Uhr Rechtsanwältin Tina Lichtenberger Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum,
MehrVollmacht. Bodenseekreis. Kreisseniorenrat. Ich, Vorname, Name. geboren am, wohnhaft Adresse. erteile hiermit Vollmacht an:
Bodenseekreis Kreisseniorenrat Vollmacht Ich, Vorname, Name (Vollmachtgeber/in) geboren am, Geburtsdatum in Geburtsort wohnhaft Adresse Telefon Fax E-Mail erteile hiermit Vollmacht an: Vorname, Name (bevollmächtigte
MehrSamira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun?
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Samira Fazlić Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? 1 Erwerber
MehrZum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten
MehrÜberblick 1: Personen Gegenstände Ansprüche (Fortsetzung) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 24.10.2007 Überblick 1: Personen Gegenstände Ansprüche (Fortsetzung) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
Mehr39. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
39. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis für Verwalter und Wohnungseigentümer sowie Regress Prof. Dr. Florian Jacoby Problemaufriss Die Sanierung des maroden
MehrFeuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln
Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz
ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:
MehrDie Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV( 2001) Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf
Die Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV( 2001) Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf Die rechtliche Bedeutung der Verordnung Schutz des Trinkwassers als wichtigstes Lebensmittel
MehrKontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrExtraforum Attendorn 5 Jahre Musterabrechnung des VNWI im Praxistest: Was hat sich bewährt? Was ist zu ändern?
Extraforum Attendorn 5 Jahre Musterabrechnung des VNWI im Praxistest: Was hat sich bewährt? Was ist zu ändern? Prof. Dr. Florian Jacoby Attendorn, 26./27.8.2016 Themen I. Dogmatische Grundlage für die
MehrArbeitsgruppe Rechtsfragen
Arbeitsgruppe Rechtsfragen 10.11.06 Thema: Mergers & Acquisitions Interim Provisions on the Takeover of of Domestic Enterprises by Foreign Investors vom 08.08.2006 Was ist ist für die deutschen Unternehmen
MehrBeispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich
MehrZensus 2011 Vergütung des Verwalter?
Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten
Mehr