Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (8) Ablauf des Vergabeverfahrens (II) SS 2012 Kurt Reindl
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1 Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (8) Ablauf des Vergabeverfahrens (II) SS 2012 Kurt Reindl 1
2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2
3 Übersicht Ablauf des Vergabeverfahrens am Beispiel des einstufigen Verfahrens: Grundsätze Bekanntmachungen Ausschreibung Angebot Eignung Zuschlag Beendigung des Vergabeverfahrens Besonderheit im zweistufigen Verfahren Direktvergabe als Beispiel eines vereinfachten Verfahrens 3
4 Angebot Anforderungen ( 106 ff) Allgemeine Bestimmungen ( 106) Bindung an Ausschreibungsunterlagen Ausnahme: Verhandlungsverfahren (Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen dürfen verändert werden) In deutscher Sprache (sofern in Ausschreibung nicht anderes angegeben) In Euro (sofern in Ausschreibung nicht anderes angegeben) Bezugnahme auf ausgeschriebene Gesamtleistung (sofern in Ausschreibung nicht anderes angegeben) 4
5 Nicht prüfungsrelevant! Angebot Zu Form und Inhalt der Angebote siehe 107 f Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung ( 109) 5
6 Angebot Bindung Bis zum Ende der Zuschlagsfrist ( 112 Abs 2 erster Satz) Änderungs- bzw Rücktrittsmöglichkeit während Angebotsfrist 6
7 Nicht prüfungsrelevant! Angebot Arbeits- und Bietergemeinschaften ( 20 Abs 2) Bietergemeinschaft Zusammenschluss mehrerer Unternehmen Zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Antrags Keine zwingende Rechtsform Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Zusammenschluss mehrerer Unternehmer Verpflichtung der gemeinsamen Erbringung der vertragsgemäßen Leistung (solidarisch) Gelegenheitsgesellschaft zur Durchführung eines bestimmten Geschäfts 7
8 Nicht prüfungsrelevant! Angebot Vorteile für Bieter Risikostreuung Gemeinsame Erfüllung der fachlichen, technischen und personellen Voraussetzungen zur Auftragsausführung Möglicher Nachteil für Auftraggeber Einschränkung bzw Behinderung des Vergabewettbewerbs Möglichkeit des Ausschlusses von ARGEs und Bietergemeinschaften ( 20 Abs 2 Satz 1) Möglichkeit der Beschränkung der Mitgliederzahl ( 20 Abs 2 Satz 2) 8
9 Eignung Eignung der Unternehmer ( 68 ff) Nicht-Vorliegen eines Ausschlussgrundes Abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe in 68 Abs 1 Ausnahmen in 68 Abs 2 und 3 Zeitpunkt des Vorliegens der geforderten Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ( 69 Z 1 bis 8) z.b. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (Z 1), beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpkt. der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Z 2) 9
10 Eignung Nachweise ( 70 ff) über berufliche Befugnis ( 71) berufliche Zuverlässigkeit ( 72 f) finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ( 74) technische Leistungsfähigkeit ( 75) Erfüllen von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement ( 77) Nachweise zwingend nur im Oberschwellenbereich ( 70 Abs 3) NEU Seit der Vergaberechtsnovelle BGBl I 2010/15 können Unternehmer für Aufträge unter diesen Schwellenwerten ihre Eignung in Hinkunft grundsätzlich auch durch die bloße Vorlage einer Eigenerklärung belegen (RV 327 BlgNR 24. GP, 17) Zwingende Einforderung von Nachweisen ab bestimmten Schwellenwerten (seit Vergaberechtsnovelle BGBl I 2012/10 Schwellenwerte für Oberschwellenbereich) 10
11 Eignung Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten möglich ( 70 Abs 5) zb Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ, 11
12 Zuschlag Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung ( 117 ff) Entgegennahme und Verwahrung ( 117) Datums- und Uhrzeitvermerk auf verschlossenem Umschlag chronologische Erfassung in einem Verzeichnis Geheimhaltungspflicht: Für Unbefugte unzugängliche Verwahrung Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten 12
13 Zuschlag Öffnung ( 118): Offenes und nicht offenes Verfahren ( 118 Abs 1) durch Kommission (mind zwei sachkundige Vertreter des Auftraggebers) am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit grundsätzlich unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist Bieter dürfen an Öffnung teilnehmen Verhandlungsverfahren ( 118 Abs 2) Keine formalisierte Öffnung Keine Teilnahme der Bieter Ergebnis bleibt geheim 13
14 Zuschlag Niederschrift folgende Angaben sind vorzulesen und in Niederschrift festzuhalten ( 118 Abs 5): Name und Geschäftssitz des Bieters Preis wesentliche Erklärungen der Bieter sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien relevante (in Zahlen) ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde Zusätzliche Angaben in Niederschrift ( 118 Abs 6): Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung; Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens; die Namen der Anwesenden; zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen; Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel. 14
15 Zuschlag Prüfung von Angeboten ( 122 ff) Angebotsprüfung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach in Ausschreibung festgelegten Kriterien Vollständigkeit rechnerische Richtigkeit des Angebots Angemessenheit der Preise Übereinstimmung mit den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung, insbesondere Formrichtigkeit und Vollständigkeit 15
16 Zuschlag Vertiefte Angebotsprüfung ( 125 Abs 3) in folgenden Fällen: im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen begründete Zweifel an der Angemessenheit der Preise Schriftliches Aufklärungsbegehren an Bieter Betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit Ausscheidung spekulativer bzw unseriöser Angebote 16
17 Zuschlag Ausscheiden von Angeboten ( 129 Abs 1 Z 1 bis 11) Bieter hat am Vergabeverfahren teilgenommen ( 129 Abs 1 Z 1 erste Alternative) Vorarbeiten gemäß 20 Abs 5 Fehlende Eignung Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß 68 Abs 1 ( 129 Abs 1 Z 1 zweite Alternative) Keine Befugnis bzw kein finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit ( 129 Abs 1 Z 2) Nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises ( 129 Abs 1 Z 3) durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellt zb spekulative Preisgestaltung 17
18 Zuschlag Fehlende Preisangabe ( 129 Abs 1 Z 4) zb bloße Erklärung, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten Fehlender Nachweis des Vadiums ( 129 Abs 1 Z 5) Sicherstellung für den Fall, dass Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt Verspätetes Einlangen des Angebots ( 129 Abs 1 Z 6) Widerspruch zu Ausschreibungsunterlagen ( 129 Abs 1 Z 7 erster Fall) 18
19 Zuschlag Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit, sofern Mängel nicht behoben werden bzw nicht behebbar sind ( 129 Abs 1 Z 7 zweiter Fall) VwGH , 2003/04/0186: Unbehebbarer Mangel, wenn durch Mängelbehebung materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern zb fehlende Auspreisung; fehlender Nachweis der Vertretungsbefugnis; fehlende Angabe über Absicht der Subauftragsvergabe von wesentlichen Teilen Wettbewerbswidrige Unternehmensabsprachen ( 129 Abs 1 Z 8) Rechnerischer Fehlerhaftigkeit ( 129 Abs 1 Z 9) sofern in der Ausschreibung festgelegt, dass solche Angebote nicht weiter zu berücksichtigen sind Angebote von nicht aufgeforderten Bietern ( 129 Abs 1 Z 10) 19
20 Zuschlag Fehlende Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ( 129 Abs 1 Z 11) Nichtnachkommen einer Aufklärungsaufforderung binnen gesetzter Frist ( 129 Abs 2) Unzumutbarkeit der Bearbeitung durch Auftraggeber ( 126 Abs 3) 20
21 Zuschlag Zuschlagsentscheidung und Zuschlag ( 130 ff) Zuschlagsentscheidung Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. ( 130 Abs 1) Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten Zuschlagsentscheidung ist verbliebenen Bietern - bei sonstiger Nichtigkeit ex tunc - unverzüglich zur Kenntnis zu bringen Zuschlagsentscheidung ist keine Auftragsvergabe, sondern bloß unverbindliche Absichtserklärung Mitteilung über Ende Stillhaltefrist, Gründe für Ablehnung, Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und Vergabesumme 21
22 Nicht prüfungsrelevant! Zuschlag Ausnahmen von der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (taxative Aufzählung in 131 Abs 2) der Zuschlag soll dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden ( 131 Abs 2 Z 1) dringliche, zwingende Gründe lassen es nicht zu, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 28 Abs 2 Z 3, 29 Abs 2 Z 3 bzw 30 Abs 2 Z 3) Kauf über Börse ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 29 Abs 2 Z 6) besonders günstiger Erwerb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 29 Abs 2 Z 7) eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll ( 131 Abs 2 Z 3) 22
23 Zuschlag Stillhaltefrist ( 132) 10 Tage bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax 15 Tage bei Übermittlung auf brieflichem Weg 7 Tage im Unterschwellenbereich (USB) Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. ( 132 Abs 1 Satz 1) 23
24 Zuschlag Zuschlagserteilung (Zuschlag) Schriftliche Erklärung über Angebotsannahme Während Zuschlagsfrist Vertragsschluss Nach Ende der Zuschlagsfrist Angebot des Auftraggebers an Bieter zur Annahme des Auftrags Erteilung mittels Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief 24
25 Beendigung des Vergabeverfahrens Zuschlagserteilung (Zuschlag) Regelfall, aber keine Verpflichtung ( 19 Abs 4 zweiter Satz) Widerruf Ausnahmefall Mangels Zuschlags kommt es zu keiner Auftragserteilung 25
26 Beendigung des Vergabeverfahrens Widerruf Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist MUSS ( 138 Abs 1): Bekanntwerden von Umständen, die Ausschreibung ausgeschlossen hätten Bekanntwerden von Umständen, die zu inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (zb mangelnde budgetäre Deckung, Wahl des falschen Vergabeverfahrens) KANN ( 138 Abs 2): Sachliche Gründe = sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen 26
27 Beendigung des Vergabeverfahrens Widerruf nach Ende der Angebotsfrist MUSS ( 139 Abs 1): Bekanntwerden von Umständen, die Ausschreibung ausgeschlossen hätten Bekanntwerden von Umständen, die zu inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten kein Angebot eingelangt kein verbleibendes Angebot nach Ausscheiden von Angeboten 27
28 Beendigung des Vergabeverfahrens KANN ( 139 Abs 2) nur ein Angebot eingelangt oder nur ein verbleibendes Angebot oder bei Vorliegen sachlicher Gründe sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen (vgl RV 1171 BlgNR 22. GP 89 mit Verweis ua auf EuGH Rs C-244/02: an die Bestimmung ist kein strenger Maßstab anzulegen, denn nach dem EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig.) 28
29 Beendigung des Vergabeverfahrens Widerrufsverfahren ( 140) OSB zweistufiges Verfahren: Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung Widerrufsentscheidung Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen. ( 2 Z 45) Mitteilung des Endes der Stillhaltefrist sowie der Gründe für beabsichtigten Widerruf Gesondert anfechtbare Entscheidung (Rechtsschutz: Nichtigerklärung in einem Nachprüfungsverfahren ) 29
30 Beendigung des Vergabeverfahrens Stillhaltefrist ( 140 Abs 4) 10 Tage bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung 15 Tage bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage 7 Tage bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Widerrufserklärung nach Ablauf der Stillhaltefrist Widerrufserklärung (Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des Gewinners bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden. ( 2 Z 46) Vergabeverfahren wird beendet und Bieter aus ihrer Bindung entlassen ( 140 Abs 8) 30
31 Beendigung des Vergabeverfahrens USB zweistufiges Verfahren gem 140 (siehe oben) Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung Aber auch: Unmittelbarer Widerruf (Widerrufserklärung) Kein Abwarten einer Stillhaltefrist ( 140 Abs 7) Allerdings Rechtsschutz für Bieter: kann gem 331 Abs 1 Z 5 Feststellung beantragen, dass Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens rechtswidrig war; Prozessvoraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen 31
32 Beendigung des Vergabeverfahrens Fiktion der Widerrufserklärung ( 140 Abs 9) Drei Voraussetzungen Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach (1.) erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und (2.) entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens (3.) der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes. 32
33 Übersicht Ablauf des Vergabeverfahrens am Beispiel des einstufigen Verfahrens: Grundsätze Bekanntmachungen Ausschreibung Angebot Eignung Zuschlag Beendigung des Vergabeverfahrens Besonderheit im zweistufigen Verfahren Direktvergabe als Beispiel eines vereinfachten Verfahrens 33
34 Besonderheit im zweistufigen Verfahren Reduktion der Bewerberauswahl Entscheidung über Zulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren Anhand von Auswahlkriterien Beurteilung der Qualität der Bewerber im zweistufigen Verfahren Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung [ ] erfolgt. ( 2 Z 20 lit a) z.b. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung 103 Abs 6 letzter Satz: Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben. Beispiel: Referenzen des Bewerbers 34
35 Übersicht Ablauf des Vergabeverfahrens am Beispiel des einstufigen Verfahrens: Grundsätze Bekanntmachungen Ausschreibung Angebot Eignung Zuschlag Beendigung des Vergabeverfahrens Besonderheit des zweistufigen Verfahrens Direktvergabe als Beispiel eines vereinfachten Verfahrens 35
36 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Direktvergabe (ohne vorherige Bekanntmachung) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen ( 25 Z 10 BVergG). Zulässig nur unterhalb bestimmter Schwellenwerte: Klassischer Bereich ( 41 Abs 2 BVergG ivm 1 Z 1 und 2 Schwellenwerteverordnung 2012): Euro bis bzw Euro ab NEU Sektorenbereich ( 201 Abs 2 BVergG ivm 1 Z 3 und 2 Schwellenwerteverordnung 2012): Euro bis bzw Euro ab NEU 36
37 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Beschränkte Geltung des BVergG ( 41 Abs 1 BVergG): 1. Teil: 1 (Regelungsgegenstand), 2 (Begriffsbestimmungen); 2. Teil: 3 Abs 1 (Definition des öffentlichen Auftraggebers), 4 bis 6 (Definition der Auftragsarten), 9 (Abgrenzungsregelungen), 10 (Ausnahmen vom BVergG), 13 bis 16 (Berechnung des geschätzten Auftragswerts), 19 Abs 1 bis 4 (Grundsätze des Vergabeverfahrens), 25 Abs 10 (Definition der Direktvergabe), 42 Abs 2 (Dokumentation); 4. Teil ( 291 bis 335: Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt); 5. Teil ( 336 bis 343: Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen); 6. Teil ( 344 bis 351: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen) sowie 41 Abs 2 bis 4 (Voraussetzungen für Direktvergabe). 37
38 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Beschränkten Dokumentationspflichten: NEU Gegebenenfalls eingeholte Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren ( 41 Abs 3 BVergG). Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers sind zu dokumentieren, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist ( 42 Abs 2 BVergG). Eignung: Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. ( 41 Abs 4 Satz 1 BVergG). 38
39 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Beschränkten Publizitäts- bzw Transparenzpflichten: Keine Bekanntmachung bzw Ausschreibung Bei Vergaben, die nicht binnenmarktrelevant sind (zur Transparenzpflicht bei binnenmarktrelevanten Vergaben siehe unten), nicht einmal Mindestmaß an Publizität verpflichtend anders bei anderen vereinfachten Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung mindestens fünf Unternehmer ( 102 Abs 3 Satz 1 BVergG), beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich mindestens drei Unternehmer ( 102 Abs 3 Satz 2 BVergG) erforderlich. Allenfalls: Einholung von unverbindlichen Angeboten 39
40 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Aber: Transparenzpflicht bei binnenmarktrelevanten Vergaben gem Unionsrecht: EuGH leitet Transparenzgebot aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ab. Binnenmarktrelevanz: Ist von Auftraggeber zu beurteilen. Beurteilungskriterien laut Kommission in Orientierung an Judikatur des EuGH: Sachverhalte wie der Auftragsgegenstand, der geschätzte Auftragswert, die Besonderheiten des betreffenden Sektors (Größe und Struktur des Marktes, wirtschaftliche Gepflogenheiten usw.) sowie die geografische Lage des Orts der Leistungserbringung (Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, ABl C 2006/179, 2, Pkt 1.3. letzter Absatz) 40
41 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) EuGH , Rs C-231/03, Coname, Rz 20: keine Binnenmarktrelevanz bei geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung EuGH , verb Rs C-147/06 und C-148/06, SECAP, Rz 31: Im grenznahen Bereich kann aber selbst an Aufträgen mit einem niedrigen Auftragswert ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehen. Vgl Fruhmann/Gölles/Pacher/Steiner, BVergG 384: je näher der Leistungs-/Ausführungsort an der Staatsgrenze liegt, desto eher ist ein grenzüberschreitendes Interesse auch bei Aufträgen weit unter den Schwellenwerten für die Direktvergaben anzunehmen. Siehe nunmehr auch EBRV BlgNR 24. GP 129. NEU 41
42 Nicht prüfungsrelevant! Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) EuGH , Rs C-220/06, APERMC, Rz 25 u 88: Transparenzpflicht im Zusammenhang mit Vereinbarung über geschätzten jährlichen Auftragswert von mehr als ,42 Euro bejaht Allenfalls ,68 Euro? (im konkreten Fall wurde der Vertrag für unbestimmte Zeit geschlossen; vgl Art. 7 Abs. 5 der im konkreten Fall anzuwendenden RL 92/50/EG: Bei Aufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den voraussichtlichen Vertragswert: [ ] bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit [ ] der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48. Unter Umständen sind daher auch Aufträge unterhalb der nach nationalem Recht für Direktvergaben geltenden Schwellenwerte bekannt zu machen. 42
43 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb NEU eingeführt durch Vergaberechtsnovelle 2012 (BGBl I 2012/10) Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. ( 25 Z 11 BVergG). 43
44 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Zulässig nur unterhalb bestimmter Schwellenwerte: im klassischen Bereich ( 41a Abs 2 BVergG): NEU bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 130 TEUR und bei Bauaufträgen 500 TEUR im Sektorenbereich ( 201a Abs 2 BVergG): bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 TEUR und bei Bauaufträgen 500 TEUR 44
45 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Beschränkte Geltung des BVergG ( 41a Abs 1 BVergG): NEU 1. Teil: 1 (Regelungsgegenstand), 2 (Begriffsbestimmungen), ausgenommen 2 Z 20 (Definitionen von Auswahl-, Beurteilungs-, Eignungs- und Zuschlagskriterien); 2. Teil: 3 Abs 1 (Definition des öffentlichen Auftraggebers), 4 bis 6 (Definition der Auftragsarten), 9 (Abgrenzungsregelungen), 10 (Ausnahmen vom BVergG), 13 bis 16 (Berechnung des geschätzten Auftragswerts), 19 Abs 1 bis 4 (Grundsätze des Vergabeverfahrens), 25 Abs 11 (Definition), 42 Abs 3 (Dokumentation), 43 Abs 1 und 2 (Grundsätze für die Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmer), 135 Abs 1 (Grundsatz, dass das Verfahren mit Zuschlag oder Widerruf endet), 140 Abs 9 (Regelung des Widerrufs durch eine Feststellung einer Vergabekontrollbehörde); 45
46 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) 4. Teil ( 291 bis 335: Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt); 5. Teil ( 336 bis 343: Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen); 6. Teil ( 344 bis 351: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen) sowie 41a Abs 2 bis 7 (Voraussetzungen für Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung). Bekanntmachungspflicht ( 41a Abs 3 BVergG): Bekanntmachung gemäß 55 Abs. 2 und 3 Mindestangaben: 1. Bezeichnung des Auftraggebers, 2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist, 3. Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und 4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung. NEU 46
47 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Auswahl des Unternehmers bzw der Unternehmer ( 41a Abs 4 BVergG): NEU Festlegung von objektiven, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien; Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird. Mitteilungspflichten ( 41a Abs 5 und 7 BVergG): unverzüglich nach Zuschlagserteilung Mitteilung der, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde; in dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben; unverzügliche Bekanntgabe einer allfälligen Widerrufserklärung 47
48 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Dokumentationspflichten: NEU alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren [sind] schriftlich festzuhalten. ( 42 Abs 3 BVergG). Eignung: Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. ( 41a Abs 6 Satz 1 BVergG). 48
49 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Auszug aus Materialien zur Vergaberechtsnovelle 2012 (BGBl I 2012/10) EBRV 1513 BlgNR 24. GP 129 f: Mit der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung soll ein neues Verfahren geschaffen werden, das die Vorteile einer möglichst formfreien Vergabe mit der unter Umständen auch schon bei wertmäßigkleinen Aufträgen unionsrechtlich gebotenen Transparenz verbindet. Für Aufträge bis zu den o.a. Schwellenwerten wird mit der Möglichkeit der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung [der] Judikatur [des EuGH] Rechnung getragen : Sofern [ ] ein potentielles grenzüberschreitendes Interesse von Unternehmern besteht, existiert diese Verpflichtung zur Transparenz nach der Judikatur des EuGH auch schon für wertmäßig kleine Aufträge (vgl dazu EuGH , Rs C-220/06, APERMC). Es hat stets eine Einzelfallbeurteilung hinsichtlich des potentiellen grenzüberschreitenden Interesses zu erfolgen (vgl EuGH , verb Rs C-147/06 und C-148/06, SECAP). Es handelt sich um eine Direktvergabe, die zwar mit Transparenzvorschriften angereichert ist, aber dennoch ein weitgehend formfreies Verfahren für kleine bis mittelgroße Aufträge darstellen soll. 49
50 Vereinfachte Verfahren (z.b. Direktvergabe) Es liegt daher im Ermessen des Auftraggebers, das Verfahren einstufig oder zweistufig zu gestalten, mit den Bietern zu verhandeln oder auch im Laufe des Verfahrens die Anzahl der Bieter zu reduzieren. Eingeschränkt wird dieses Ermessen des Auftraggebers durch die Verpflichtung des Abs. 4, wonach der Auftraggeber bereits zu Beginn festlegen muss, nach welchen Kriterien er den oder die Unternehmer auswählt vom dem oder denen er ein Angebot einholt und nach welchem oder welchen Kriterien er das erfolgreiche Angebot bestimmt. Diese Festlegung ist den interessierten Unternehmern vorab bekannt zu geben (diese Kriterien bilden einen notwendigen Teil jener Informationen, die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen sind und deren Fundort er gemäß Abs. 3 Z 3 bekannt geben muss). 50
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