Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (6) Ablauf des Vergabeverfahrens (I) SS 2014 Kurt Reindl

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1 Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (6) Ablauf des Vergabeverfahrens (I) SS 2014 Kurt Reindl 1

2 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE rechtl. Grundlagen 3. UE persönl. Geltungsbereich 4. UE sachl. Geltungsbereich (inkl. Quasi-in-house-Vergabe) 5. UE Verfahrensarten 6. UE Ablauf Vergabeverfahren I 7. UE Ablauf Vergabeverfahren II 8. UE Rechtsschutz I 9. UE Rechtsschutz II 10. UE Beispiele aus der Praxis I (ReWi und ReWiTech) bzw Genderfragen im Vergaberecht I (WiRe) 11. UE Beispiele aus der Praxis II (ReWi und ReWiTech) bzw Genderfragen im Vergaberecht II (WiRe) 12. UE Lehrveranstaltungsprüfung 2

3 Detailgliederung 6. UE Ablauf des Vergabeverfahrens I Offenes Verfahren 7. UE Ablauf des Vergabeverfahrens II Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung Vereinfachte Verfahren zb Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 3

4 Grundsätze Grundsätze des Vergabeverfahrens Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes ( 19 Abs 1 Satz 1) Grundsatz des freien, fairen und lauteren Wettbewerbs frei : ungehindert, ohne Zugangs- und Ausübungsbeschränkungen fair : Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bewerber bzw Bieter lauter : Verhältnis der Bewerber bzw Bieter untereinander Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter Vergabe nur an geeignete Unternehmen zu angemessenen Preisen ( 19 Abs 1 Satz 2) Eignung: Befugnis, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit Angemessene Preise: marktkonforme Preise 4

5 Grundsätze Vergabeabsicht ( 19 Abs 4 Satz 1) Absicht, Leistung tatsächlich zu vergeben bestehender budgetärer Rahmen Durchführung eines Verfahrens lediglich zum Erheben des Marktpreises ist unzulässig Aber: Keine Verpflichtung, Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden ( 19 Abs 4 Satz 2) Bedachtnahme auf vergabefremde Zwecke ( 19 Abs 5, 6 u 7) 5

6 Grundsätze Gesamtvergabe und Teilleistungsvergabe Gesamtvergabe: zb Generalunternehmerausschreibung Teilleistungsvergabe: Vergabe in Losen oder in mehreren separaten Einzelausschreibungen Ermessensentscheidung, die nicht willkürlich getroffen werden darf Maßgebend sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zb die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung ( 22 Abs 1 BVergG) Es komme etwa darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Gesamtvergabe Kosten für umfangreiche Verwaltungs- und Koordinierungsleistungen der Auftraggeberin tatsächlich vermieden werden können. (EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 43) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergaben unzulässig. ( 22 Abs 2 Satz 2 BVergG) Verbot des Rosinenpickens (nur Möglichkeit des Widerrufs von Teilleistungen gem 139) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. ( 22 Abs 2 Satz 2 und letzter Satz BVergG) 6

7 Offenes Verfahren Ausschreibung/Angebot/Zuschlag Vorbereitung Angebotsfrist Zuschlagsfrist Leistungserbringung Bekanntmachung Zuschlagsentscheidung Übermittlung der Angebote Öffnung der Angebote Prüfung der Eignung Prüfung der Angebote Ausschreibungsunterlage Zuschlagserteilung Eignungskriterien Zuschlagskriterien Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität Kundendienst und technische Hilfe etc Berichtigungen Aufklärung und Vervollständigung bei verbesserungsfähigen Mängeln Ausscheiden von Angeboten 7

8 Ablauf des offenen Verfahrens Ablauf des offenen Verfahrens ( 101) Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (mit Eignungs- und Zuschlagskriterien) Bekanntmachung Im SIMAP und in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers (Bundesvergaben) bzw zb im Online Bekanntmachungstool (Vergaben des Landes Oberösterreich) Angebotsöffnung: WIE? Öffentlich und kommissionell. WO? Am bekannt gegebenen Ort. WANN? Unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist. Angebotsprüfung: Prüfung nur für Zuschlagsentscheidung in Betracht kommender Angebote 8

9 Ablauf des offenen Verfahrens Angebotsbewertung/Bestbieterermittlung ausschließlich an Hand offen gelegter Zuschlagskriterien keine nachträgliche Änderung des Bestbieterschemas zulässig Verhandlungsverbot Zuschlagsentscheidung: an die Bieter nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll Abwarten der Stillhaltefrist Zuschlagserteilung: verbindlich nach außen gerichtete Erklärung und damit tatsächlicher Vertragsabschluss 9

10 Ausschreibungsunterlage (AU) Die Ausschreibung ist die an bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Ausschreibungsunterlage etc) ( 2 Z 10) Allgemeine Bestimmungen ( 78 ff) Bestimmungen zur Leistungsbeschreibung ( 95 ff) Bestimmungen über den Leistungsvertrag ( 99) Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich ( 100) 10

11 Eignungskriterien Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter ( 2 Z 20) Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise ( 69 ff) Subunternehmerleistungen ( 83) bei komplexen Auftragsgegenständen und/oder fehlender Leistungsfähigkeit beim Bieter/Bewerber Nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den 72 und 73 besitzt Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig ausgenommen: Kaufverträge und Aufträge an verbundene Unternehmen Bekanntgabe von Subunternehmerleistungen Es ist bereits in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind ( 83 Abs 2) 11

12 Zuschlagskriterien Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie zb Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungsbzw. Ausführungsfrist, oder bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis. 12

13 Zuschlagskriterien Zuschlagskriterien müssen so weit konkretisiert sein, dass sie von durchschnittlich fachkundigen Bietern in gleicher Weise ausgelegt werden können (zb BVA , 02N-19/03-31 mit Verweis auf EUGH , Rs C-19/00, SIAC Construction, Rz 42) Das Zuschlagskriterium Handling des Bedienfeldes (zb drehbar, kippbar, abnehmbar) wird als zu unpräzise angesehen; es könnte es der Auftraggeberin letztlich ermöglichen [ ], in willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Weise bei der Angebotsprüfung vorzugehen (VKS Wien , VKS-6968/08) 13

14 Zuschlagskriterien Ausschließlich schlagwortartiges Festlegen von Zuschlagskriterien (zb Patientenkomfort oder Handling des Bedienfeldes und Bedienerergonomie ), ohne darzustellen, nach welchen konkreten Beurteilungskriterien die Erfüllung der Nutzerkriterien bewertet werden sollen, ist unzureichend; unklare Formulierungen und Festlegungen, die es der Auftraggeberin letztlich ermöglichen könnten, in willkürlicher und nicht nachvollziehbarer und damit nicht transparenter Weise bei der Angebotsprüfung vorzugehen stehen nicht im Einklang mit dem Vergaberecht. (VKS Wien , VKS-8908/09) 14

15 Angebotsfrist Allgemeine Bestimmungen über Fristen ( 56 ff) Angebotsfrist ( 60 und 65) Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ( 61 ff) Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ( 66 f) 15

16 OSB Angebotsfrist Mindestangebotsfristen im OSB Standard ( 60 BVergG) Bei Bekannt-machung auf elektronischem Weg über ( 62 Abs 1 Z 1 BVergG): Verkürzung um 7 Tage Bei elektronischer Verfügbarmachung der AU im Internet ( 62 Abs 2 u 3 BVergG): Verkürzung um (weitere) 5 Tage Nach Vorinformation gem 53 BVergG ( 61 BVergG) Offenes 52 Tage 47 Tage Verfahren 45 Tage bzw 40 Tage 22 Tage 16

17 USB Angebotsfrist Mindestangebotsfristen im USB Standard ( 65 BVergG) Bei elektronischer Verfügbarmachung der AU im Internet ( 66 BVergG) Offenes Verfahren 22 Tage 19 Tage 17

18 Bekanntmachungen Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen ( 46 ff) Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich ( 50 ff) Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich ( 55) 18

19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen im OSB Bekanntmachungen auf Unionsebene ( 50) Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen auf Grund des Bundesvergabegesetzes 2006 und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 BGBl II 2012/105 Grundsätzlich sind Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-verfahren über die Internetseite der Kommission zur Verfügung zu stellen Verwendung der einschlägigen Standardformulare Daten werden im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (TED Tender European Daily) Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) bei Bekanntmachungen VO 2002/2195/EG über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) ABl L 2002/340, 1, idf VO 2009/596/EG ABl L 2009/188, 14 19

20 Bekanntmachungen Bekanntmachungen in Österreich Verpflichtende Festlegung eines Publikationsmediums durch Verordnung ( 52 Abs 1 BVergG 2006) 1513 BlgNR 24. GP, 133: Anstatt der bisherigen Kann-Bestimmung ist nunmehr vorgesehen, dass der Bundeskanzler bzw. die Landesregierungen jedenfalls ein (einziges) zusätzliches Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich festzulegen haben. Das Publikationsmedium muss elektronisch sein. Zusätzlich zur europäischen Ausschreibungsdatenbank TED soll es daher 10 zentrale Publikationsplattformen in Österreich geben. [ ] Bund: Publikationsmedienverordnung 2006, BGBl II 2006/300 idf 2012/111 Publikation jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers (Teil des Amtsblattes zur Wiener Zeitung) ( 1 Abs 1), Länder: zb OÖ Publikationsmedienverordnung 2012, LGBl 2012/114 Publikation auf der Homepage des Landes Oberösterreich ( ( 2 Abs 1) im Online-Bekanntmachungstool: zusätzlich Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil ( 2 Abs 2) 20

21 Bekanntmachungen Bekanntmachungen im USB Bekanntmachungen auf Unionsebene Freiwillige Bekanntmachungen ( 49) Bekanntmachung in Österreich ( 55) jedenfalls in dem gemäß 52 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium Klarerweise keine Bekanntmachung im offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei der Direktvergabe (ohne vorherige Bekanntmachung) 21

22 Bekanntmachungen Inhalt der Bekanntmachung 46 Abs 2: In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß 20 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen. 46 Abs 3: Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis ( 71), für die berufliche Zuverlässigkeit ( 72), für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ( 74) und die technische Leistungsfähigkeit ( 75) vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind. OSB: Siehe Anhang VIII zum BVergG und die Standardformulare für Bekanntmachungen unter USB: Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind. ( 55 Abs 1) 22

23 Angebot Allgemeine Regelungen für Angebote ( 106 ff) Geheimhaltungspflicht Die Namen und die Anzahl der Bewerber, denen die Unterlagen übermittelt werden oder die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten. ( 88 Abs 3) Offenes Verfahren: Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten. ( 101 Abs 2) 23

24 Zuschlagsverfahren Zuschlagsfrist ( 112) Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform ( 117 ff) Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten ( 122 ff) Der Zuschlag ( 130 ff BVergG) Beendigung des Vergabeverfahrens ( 135 ff BVergG) 24

25 Zuschlagsverfahren Jury/Bewertungskommission: Aus dem Vergabeakt muss sich zweifelsfrei ableiten lassen, wie die Bewertungskommission ihre Entscheidung getroffen hat und welche Umstände für die Bewertung maßgeblich waren (zb VKS Wien VKS-12011/11) Aus der Aktenlage muss eindeutig entnommen werden können, ob mit dem Ergebnis alle Mitglieder der Kommission einverstanden sind (vgl VKS Wien , VKS-11116/11). Unterschrift aller Jurymitglieder erforderlich (vgl VKS Wien , VKS-12011/11). [E]ine verbale Begründung [kann sich] nur dann auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern vergebenen Punkte beschränken [ ], soweit künstlerisch-ästhetische Kriterien beurteilt werden sollen und daher dem subjektiven Empfinden der Kommissionsmitglieder (naheliegender Weise) ein besonderer Stellenwert zukommt [ ]. (BVA , N/0029- BVA/12/ ). 25

26 Zuschlagsverfahren Behebbarer oder unbehebbarer Mangel ( 129 Abs 1 Z 7 zweiter Fall) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde [ ] Im Hinblick auf vorzulegende Nachweise ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand (etwa die Leistungsfähigkeit als solche) fehlt (in diesem Fall liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall handelt es sich um einen behebbaren Mangel (VwGH , 2008/04/0087; Hervorhebung durch den Verfasser) 26

27 Zuschlagsverfahren VwGH , 2003/04/0186: materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung könnte insofern eintreten, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote auszuarbeiten ; durch die Möglichkeit der Mängelbehebung würde dem diesbezüglichen Bieter ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung seines Angebotes eingeräumt werden. Beispiele für unbehebbare Mängel: Fehlende Angaben über Umsatz, Gesamtmitarbeiterstand, technische Ausrüstung, Refernzprojekt und Schlüsselpersonen sowie fehlende Unterfertigung an der vorgesehene Stelle, weil Einräumung einer so umfangreichen Verbesserung einer Verlängerung der Angebotsfrist gleichkäme (UVS Vlbg , /07) Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet. ( 106 Abs 3 letzter Satz) Fehlende Bekanntgabe von Subunternehmern (also: kein Nachschieben von Subunternehmern) (BVA , N/0068-BVA/09/ ) Fehlender Nachweis der Vertretungsbefugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt. 27

28 Zuschlagsverfahren Beispiele für behebbare Mängel: Fehlen von (wenigen) Eignungsnachweisen, sofern sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht also solche fehlten, sondern bloß nicht vorgelegt wurden. Ein nicht firmenmäßig gefertigtes, aber immerhin rechtsverbindliches Angebot (VwGH , 2001/04/0037; krit Werschitz/Ragoßnig, Österreichisches Vergaberecht 3 170). 28

29 Zuschlagsverfahren Zuschlagsentscheidung und Zuschlag ( 130 ff) Zuschlagsentscheidung Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. ( 130 Abs 1) Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten ( 130 Abs 2) 29

30 Zuschlagsverfahren Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. ( 131 BVergG) Zuschlagsentscheidung ist keine Auftragsvergabe, sondern bloß unverbindliche Absichtserklärung Mitteilung über Ende Stillhaltefrist, Gründe für Ablehnung, Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und Vergabesumme 30

31 Zuschlagsverfahren Ausnahmen von der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (taxative Aufzählung in 131 Abs 2) der Zuschlag soll dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden ( 131 Abs 2 Z 1) dringliche, zwingende Gründe lassen es nicht zu, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 28 Abs 2 Z 3, 29 Abs 2 Z 3 bzw 30 Abs 2 Z 3) Kauf über Börse ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 29 Abs 2 Z 6) besonders günstiger Erwerb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ( 131 Abs 2 Z 2 ivm 29 Abs 2 Z 7) eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll ( 131 Abs 2 Z 3) 31

32 Zuschlagsverfahren Stillhaltefrist ( 132) 10 Tage bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax 15 Tage bei Übermittlung auf brieflichem Weg 7 Tage im Unterschwellenbereich (USB) Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. ( 132 Abs 1 Satz 1) 32

33 Zuschlagsverfahren Zuschlagserteilung (Zuschlag) Schriftliche Erklärung über Angebotsannahme Während Zuschlagsfrist Vertragsschluss Nach Ende der Zuschlagsfrist Angebot des Auftraggebers an Bieter zur Annahme des Auftrags Erteilung mittels Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief 33

34 Beendigung des Vergabeverfahrens Zuschlagserteilung (Zuschlag) Regelfall, aber keine Verpflichtung ( 19 Abs 4 zweiter Satz) Widerruf Ausnahmefall Mangels Zuschlags kommt es zu keiner Auftragserteilung 34

35 Widerrufsverfahren Widerruf Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist MUSS ( 138 Abs 1): Bekanntwerden von Umständen, die Ausschreibung ausgeschlossen hätten Bekanntwerden von Umständen, die zu inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (zb mangelnde budgetäre Deckung, Wahl des falschen Vergabeverfahrens) KANN ( 138 Abs 2): Sachliche Gründe = sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen 35

36 Widerrufsverfahren Widerruf nach Ende der Angebotsfrist MUSS ( 139 Abs 1): Bekanntwerden von Umständen, die Ausschreibung ausgeschlossen hätten Bekanntwerden von Umständen, die zu inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten kein Angebot eingelangt kein verbleibendes Angebot nach Ausscheiden von Angeboten 36

37 Widerrufsverfahren KANN ( 139 Abs 2) nur ein Angebot eingelangt oder nur ein verbleibendes Angebot oder bei Vorliegen sachlicher Gründe sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen (vgl RV 1171 BlgNR 22. GP 89 mit Verweis ua auf EuGH Rs C-244/02: an die Bestimmung ist kein strenger Maßstab anzulegen, denn nach dem EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig.) 37

38 Widerrufsverfahren Widerrufsverfahren ( 140) OSB zweistufiges Verfahren: Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung Widerrufsentscheidung Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen. ( 2 Z 45) Mitteilung des Endes der Stillhaltefrist sowie der Gründe für beabsichtigten Widerruf Gesondert anfechtbare Entscheidung (Rechtsschutz: Nichtigerklärung in einem Nachprüfungsverfahren ) 38

39 Widerrufsverfahren Stillhaltefrist ( 140 Abs 4) 10 Tage bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung 15 Tage bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage 7 Tage bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Widerrufserklärung nach Ablauf der Stillhaltefrist Widerrufserklärung (Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des Gewinners bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden. ( 2 Z 46) Vergabeverfahren wird beendet und Bieter aus ihrer Bindung entlassen ( 140 Abs 8) 39

40 Widerrufsverfahren USB zweistufiges Verfahren gem 140 (siehe oben) Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung Aber auch: Unmittelbarer Widerruf (Widerrufserklärung) Kein Abwarten einer Stillhaltefrist ( 140 Abs 7) Allerdings Rechtsschutz für Bieter: kann gem 331 Abs 1 Z 5 Feststellung beantragen, dass Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens rechtswidrig war; Prozessvoraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen 40

41 Widerrufsverfahren Fiktion der Widerrufserklärung ( 140 Abs 9) Drei Voraussetzungen Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach (1.) erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und (2.) entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens (3.) der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes. 41

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